{"status":"available","doknr":"OLD487408","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-29","aktenzeichen":"1 B 30/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 30/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin \n09105 Chemnitz \n \n- Antragsgegner - \n \n \nbeigeladen: \n GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \nimmissionsschutzrechtlicher Teilgenehmigung \nhier: Antrag nach § 80 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 29. März 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2020 wiederherzustellen, wird \nabgelehnt. \nDer \nAntragsteller \nträgt \ndie \nKosten \ndes \nVerfahrens \nmit \nAusnahme \nder \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen die die der Beigeladenen erteilte \nimmissionsschutzrechtliche \nTeilgenehmigung \nzur \nErrichtung \neines \nGasturbinenheizkraftwerks am Standort B......... Straße... in L......, deren sofortige \nVollziehung angeordnet worden ist. \nDer Antragsgegner erteilte der Beigeladenen auf deren Antrag unter dem 31. Juli 2020 \ndie benannte Teilgenehmigung, welche die Einrichtung von Baustellenflächen und die \nErrichtung des Kraftwerksgebäudes einschließlich Turbinenhaus, Kesselhaus mit \nSchornsteinen und Funktionsgebäude (jeweils mit technischen Anlagen, wie \nGasturbinen, Heißwassererzeugern u. a.), des Gasanlagengebäudes und weiterer \nGebäude zum Gegenstand hat. Die Teilgenehmigung schloss gemäß § 13 BImSchG \ndie Baugenehmigung und die Genehmigung nach § 4 TEHG ein. Für die vorläufige \nBeurteilung, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von \nvornherein \nunüberwindlichen \nHindernisse \nim \nHinblick \nauf \ndie \nGenehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen, hat der Antragsgegner u. a. auf in \nden Antragsunterlagen enthaltene ausführliche Betrachtungen zu den von der Anlage \nausgehenden Emissionen und den sich daraus ergebenden Immissionen an Lärm und \nLuftschadstoffen \nBezug \ngenommen. \nSo \nergebe \nsich \naus \nder \nLuftschadstoffimmissionsprognose, \ndass \naufgrund \nder \nMaßnahmen \nzur \nAbgasbehandlung \nnur \nLuftschadstoffemissionen \nverursacht \nwürden, \nderen \nImmissionen im gesamten Beurteilungsgebiet irrelevante Zusatzbelastungen im \n1 \n2 \n\n \n \n3\nJahresmittel hervorriefen. Auf Antrag der Beigeladenen wurde im Bescheid vom \n31. Juli 2020 die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antragsgegner hat insoweit auf \ndie bei einer Verzögerung des Bauablaufs drohenden finanziellen Nachteile der \nBeigeladenen und auf die eintretende mögliche Gefährdung der Fernwärmeversorgung \nder Stadt L...... zum 30. September 2022, dem Ende der vertraglichen Bindung über \ndie kohlebasierte Fernwärmeversorgung mit dem Betreiber des Kraftwerks L........., \nabgestellt. \nDem 900 m vom Vorhabenstandort entfernt wohnenden Antragsteller, der im \nGenehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hatte, wurde die Genehmigung am \n13. August 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. August 2020 hat der Antragsteller \nWiderspruch erhoben, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. \nNeben der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung erteilte der Antragsgegner \nder Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Juni 2020 die Zulassung des vorzeitigen \nBaubeginns. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 29. Juli 2020 Widerspruch \nund ergänzte diesen mit Schreiben vom 18. August 2020. \nBereits am 25. August 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Leipzig den \nhier gegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs „vom 18. August 2020“ gegen den Bescheid vom 31. Juli 2020 \ngestellt. Nachdem der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren festgehalten hatte, \ndass das Schreiben vom 18. August 2020 nicht als Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 31. Juli 2020 angesehen werde, hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren \nauf den zwischenzeitlich erhobenen Widerspruch vom 30. August 2020 verwiesen. \nEr ist der Auffassung, das geplante Gasturbinenheizkraftwerk sei bauplanungsrechtlich \nunzulässig. Es sei im vorhandenen faktischen Mischgebiet gebietsunverträglich und \nfüge sich daher nach seiner Art nicht in die nähere Umgebung ein. Überdies verstoße \nes gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Wohnnutzung im \nEinwirkungsbereich und den in der Nähe vorhandenen Schulen und Kindergärten. \nFür seine Antragsbefugnis verweist der Antragsteller, der kein Grundeigentum in der \nUmgebung \ndes \nVorhabenstandorts \nbesitzt, \nauf \ndie \nBerechnung \ndes \nBeurteilungsgebiets für die anlagenbezogene Zusatzbelastung. Nach Nr. 4.6.2.5 \nTA Luft sei ein Umkreis um die Emissionsquelle mit einem Radius der fünfzigfachen \nSchonsteinhöhe, hier: 54 m x 50 = 2.700 m (lt. Immissionsprognose Luftschadstoffe: \n56 m x 50 = 2.800 m) maßgeblich. In diesem Radius liege seine Wohnung. Nach \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nimmissionsschutzrechtlicher Betrachtung sei er Nachbar des Vorhabengrundstücks \nund Betroffener i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Zudem begebe er sich mindestens \nzweimal täglich in den näheren Einzugsbereich der Anlage. Hinzu komme die Lage \neines Naherholungsgebietes im Einwirkungsbereich der Anlage, in dem er jogge und \nRad fahre. Durch das Vorhaben würden bei einem jährlichen Verbrauch von 272.000 t \nErdgas 729.000 t Kohlendioxid ausgestoßen. Die Einhaltung der Schadstoff-\nGrenzwerte sei eine Selbstverständlichkeit. Gleichwohl komme es zu einem \nerheblichen zusätzlichen Eintrag von Luftschadstoffen, ohne dass eine Reduktion am \nKraftwerksstandort L......... erfolge. Der Antragsteller geht allgemein davon aus, dass \ndie Luftqualität an seinem Wohnort verschlechtert werde, weil der von der Anlage in \nAnspruch genommene Verbrauch an Frischluft im Gutachten nicht errechnet worden \nsei. Überdies plane die Beigeladene auch den Einsatz von Wasserstoff als Brennstoff, \nwas aus den unvollständigen Antragsunterlagen nicht hervorgehe. Die hieraus \nresultierenden Auswirkungen seien noch ungeprüft. Durch das Eindringen der \ngebietsfremden Nutzung sehe er auch Nachteile für sein Wohngebiet im angrenzenden \nStadtteil C........ und die Naherholungsmöglichkeiten. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG habe \nin dieser Hinsicht drittschützenden Charakter. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. August 2020 gegen \ndie der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung der \nAntragsgegnerin vom 31. Juli 2020 wiederherzustellen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie sieht den Antrag als unzulässig an. Zur Zeit der Antragstellung bei Gericht habe \nder Antragsteller noch keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Juli 2020 \nerhoben gehabt. Jedenfalls sei der Antragsteller nicht antragsbefugt. Als Mieter könne \ner keine Abwehrrechte des Bauplanungsrechts geltend machen. Überdies gehöre das \nWohnhaus des Antragstellers nicht zur näheren Umgebung des Vorhabens i. S. d. § 34 \nAbs. 2 BauGB. Auch das Gebot der Rücksichtnahme vermittle für den Antragsteller \nkeinen Drittschutz. Das Eilrechtsbegehren sei auch in der Sache nicht begründet, weil \nder Teilgenehmigungsbescheid vom 31. Juli 2020 rechtmäßig sei. Soweit die \nBeigeladene erwäge, künftig Wasserstoff als Brennstoff einzusetzen, sei dies nicht \nGegenstand des vorliegenden Antrags und des angegriffenen Bescheids. Bei einer \nÄnderung des Energieträgers wäre - unabhängig, ob entsprechende verbindliche \n8 \n \n9 \n \n10 \n\n \n \n5\nPlanungen vor der etwaigen Erteilung der zweiten Teilgenehmigung oder danach \nerfolgten - die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu aufgeworfen. \nDie Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. \nSie ist ebenfalls der Auffassung, dass dem Antragsteller die erforderliche \nAntragsbefugnis fehle. Allein durch die Anwendung der bauplanungsrechtlichen \nVorschriften über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG werde der Drittschutz des \nBauplanungsrechts nicht auf den Antragsteller erweitert. Der Antragsteller gehöre auch \nnicht zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG benannten Nachbarschaft der Anlage, für \nwelche ein Drittschutz anerkannt sei. Im Hinblick auf die Kohlendioxidemissionen sei \ndas Vorhaben ausschließlich am Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz zu messen. \nSoweit der Antragsteller über den S-Bahnhof C........ und wegen Einkaufsmöglichkeiten \nund familiären Beziehungen in die unmittelbare Nähe des Vorhabens gelange, genüge \ndies nicht für ein qualifiziertes Betroffensein, was die Nachbarschaft kennzeichne. \nSeine Wohnung liege auch nicht im Einwirkungsbereich der Anlage. Dieser sei mit dem \nBeurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 TA Luft deckungsgleich. Das sei die Fläche, die \nsich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem \nRadius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und \nin der die Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3,0 vom Hundert des \nLangzeitkonzentrationswertes betrage. Diese Irrelevanzschwelle sei am Wohnhaus \ndes Antragstellers nicht überschritten, da die 3 %-Werte für Stickstoffdioxid und \nSchwefeldioxid bei 1,2 µg/m³ und 1,5 µg/m³ im Jahesmittel lägen und die \nZusatzbelastung nach der Immissionsprognose maximal 0,2 µg/m³ und 0,3 µg/m³ im \nJahresmittel betrage. Im Übrigen fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, \nweil die Teilgenehmigung erst die Errichtung des Kraftwerksgebäudes betreffe und der \nBetrieb der Anlage Gegenstand der zweiten Teilbaugenehmigung werden solle, wofür \ndie Antragsunterlagen erst zusammengestellt würden. Zwar sei das Vorhaben \ntechnologieoffen konzipiert, so dass der Einsatz von Wasserstoff als Energieträger eine \nOption sei. Dies sei für das vorliegende Verfahren allerdings unerheblich, da ein Betrieb \nauf Wasserstoffbasis derzeit weder beantragt noch genehmigt sei. \nDas Verwaltungsgericht hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom \n28. Januar 2021 - 1 L 505/20 - für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an \ndas Sächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen. \nDer nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller hat nach \nHinweis auf § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 3. März 2021 die Gewährung \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nvon Prozesskostenhilfe beantragt. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit, zu \ndiesem Antrag Stellung zu nehmen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nwechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. \nII. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, \nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \nDer Rechtsverfolgung vor dem Oberverwaltungsgericht kommt aus nachfolgend näher \ngenannten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Auf die auch im Falle der \nVerweisung an ein Oberverwaltungsgericht erforderliche und hier nicht vorliegende \nProzessvertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember \n2019 - 7 C 12.18 -, BVerwGE 167, 245-250, juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 17. April 2002 - \n3 B 137.01 -, juris Rn. 10), die der Antragsteller mittels des Prozesskostenhilfegesuchs \nwahren will, kommt es nicht an. \nIII. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Teilgenehmigung der \nAntragsgegnerin vom 31. Juli 2020 bleibt ohne Erfolg. \nDer Zulässigkeit des Antrags steht, auch soweit der Antragsteller schädliche \nUmwelteinwirkungen \ndes \nAnlagenbetriebs \ngeltend \nmacht, \nein \nfehlendes \nRechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Der Umstand, dass die Teilgenehmigung nur \ndie Errichtung der Kraftwerksanlage zum Gegenstand hat und der Betrieb durch eine \ngesonderte Teilgenehmigung zu legitimieren sein wird, ist wegen § 8 Satz 1 Nr. 3, \nSatz 2 BImSchG nicht von Relevanz. \nNach § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG ist Voraussetzung der Teilgenehmigung u. a., dass \neine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten \nAnlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die \nGenehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Gemäß § 8 Satz 2 BImSchG entfällt \ndie Bindungswirkung dieser vorläufigen Gesamtbeurteilung, wenn eine Änderung der \nSach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen \nzu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen. \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n7\nDemzufolge hat die Teilgenehmigung, obwohl sie nur die Errichtung der baulichen \nAnlagen zum Gegenstand hat, auch Bindungswirkung für die Beurteilung der \nGenehmigungsfähigkeit des Kraftwerksbetriebs. Diese Bindungswirkung erstreckt sich \ndarauf, was die Genehmigungsbehörde für die vorläufige Beurteilung nach § 8 Satz 1 \nNr. 3 BImSchG geprüft hat (vgl. Jarass, BImSchG,13. Aufl. 2020, § 8 Rn. 27; Dietlein, \nin: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: 93. EL August 2020, BImSchG § 8 Rn. 77; \nEnders, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 57. Ed. Stand: 1. Jan. 2021, \nBImSchG \n§ \n8 \nRn. \n27). \nDie \nAntragsgegnerin \nhat \nausgehend \nvon \nder \nLuftschadstoffimmissionsprognose \nangenommen, \ndass \nschädliche \nUmweltauswirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 \nNr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgeschlossen werden könnten. Diese vorläufige \npositive Gesamtbeurteilung der Teilgenehmigung kann von denjenigen angegriffen \nwerden, die durch eine möglicherweise fehlerhafte, aber bindende Prognose betroffen \nsind. \nDer Senat lässt offen, ob dem Antragsteller die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog \nerforderliche Antragsbefugnis zusteht. Die Vorschrift gestattet die Anfechtung \nhoheitlicher Maßnahmen nur bei Betroffenheit in eigenen Rechten. Ausreichend aber \nauch erforderlich ist, dass ein Antragsteller möglicherweise in seinen Rechten verletzt \nist (vgl. Senatsbeschl. v. 4. April 2012 - 1 B 170/11 -, juris Rn. 17). \nEine Antragsbefugnis kann der Antragsteller jedenfalls nicht aus der geltend \ngemachten Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften, namentlich aus dem \nGebietserhaltungsanspruch und dem Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 34 Abs. 2 \nBauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO, herleiten. Nach einheitlicher Rechtsprechung \nkönnen sich nur Grundstückseigentümer oder Inhaber vergleichbarer Rechte auf \nbaurechtliche Schutznormen bei Nachbaranfechtungsstreitigkeiten berufen (vgl. \nSenatsbeschl. v. 22. Dezember 2016 - 1 B 283/16 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Nichts \nanderes gilt, wenn - wie hier - die Baugenehmigung gemäß § 13 BImSchG von der \nimmissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung \neingeschlossen \nwird \nund \ndie \nbauplanungsrechtlichen Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Bedeutung für die \nGenehmigungsfähigkeit gewinnen (vgl. Jarass a. a. O., § 6 Rn. 76; Enders a. a. O., \nBImSchG § 6 Rn. 42). Der Antragsteller besitzt keine hier maßgebliche dingliche \nRechtsposition. \n20 \n21 \n\n \n \n8\nDie Antragsbefugnis des Antragstellers lässt sich auch nicht aus seinen Besuchen des \nBahnhofs C........, von Einkaufsmöglichkeiten oder familiären Kontakten in \nunmittelbarer Nähe zum Vorhabenstandort begründen. Die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für \ndie Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, \nerhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die \nNachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, hat für die Nachbarschaft \ndrittschützenden Charakter (vgl. Schmidt-Kötters, in: BeckOK UmweltR a. a. O. \nBImSchG § 5 Rn. 88; Jarass a. a. O., Rn. 133; Dietlein a. a. O., BImSchG § 5 Rn. 114). \nZur Nachbarschaft gehören Personen, die sich vorhabenbezogenen Auswirkungen \njedenfalls nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, \ndie durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden \nkönnen, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 26. Mai \n2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57-67, juris Rn. 18). Keine Nachbarn sind dagegen \nPersonen, die sich nur zufällig bzw. gelegentlich, d. h. ohne besondere persönliche \noder sachliche Bindungen, etwa aufgrund von Ausflügen oder Reisen oder als Kunden, \nim Einwirkungsbereich aufhalten. Solche Personen sind als „Publikum“ Teil der \n„Allgemeinheit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, BVerwGE 143, 249-\n277, juris Rn. 33). Die vorbenannten vom Antragsteller dargelegten Umstände führen \nden Antragsteller, ebenso wie seine körperliche Ertüchtigung im Naherholungsgebiet, \nlediglich als Publikum in die unmittelbare Nähe der Anlage. \nEine Antragsbefugnis des Antragstellers könnte sich allein aus der Lage seiner \nWohnung in 900 m Entfernung zum geplanten Kraftwerk ergeben, wenn diese noch im \nEinwirkungsbereich des geplanten Kraftwerks der Beigeladenen liegt. Der \nEinwirkungsbereich besteht aus der Umgebung einer Quelle, in der der von der Quelle \nausgehende Immissionsbeitrag bei Normalbetrieb oder bei Betriebsstörungen noch \nnachweisbar ist (Jarass a. a. O., § 3 Rn. 38; Thiel, in Landmann/Rohmer a. a. O., \nBImSchG § 3 Rn. 26). Für die „störfallbedingte“ Klage- oder Antragsbefugnis ist \nallerdings zu fordern, dass der „Betroffene“ sowohl ein konkretes Störfallszenario \ndarlegt als auch, dass für diesen Störfall die zur Verhinderung von Schäden \nDrittbetroffener, zu denen er zähle, normativ gebotenen Schutzmaßnahmen \nunterlassen worden seien (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 12 KS 127/17 -, \njuris Rn. 142). Der Antragsteller ist auf einen solchen Störfall nicht eingegangen. Für \nseine Antragsbefugnis kommt es daher auf die Lage der Wohnung im \nEinwirkungsbereich der Anlage im Normalbetrieb an. Der Einwirkungsbereich der \n22 \n23 \n\n \n \n9\nAnlage wird durch untergesetzliche Regelwerke näher konkretisiert. In der TA Luft wird \ndie relevante Vorbelastung durch Messungen an festgelegten Beurteilungspunkten \ninnerhalb des Beurteilungsgebietes bestimmt. Dieses Beurteilungsgebiet deckt sich \naufgrund seiner Funktion mit dem Einwirkungsgebiet. Es handelt sich gemäß Nr. \n4.6.2.5 TA Luft um die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den \nEmissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen \nSchornsteinhöhe entspricht und in der die Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3,0 \nvom Hundert des Langzeitkonzentrationswertes beträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n27. September 2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 20). Da die durch das Kraftwerk begründete \nZusatzbelastung am Wohnbereichs des Antragstellers hinsichtlich der maßgeblichen \nLuftschadstoffe nach der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 12. September \n2019 deutlich unter dieser Schwelle liegen wird, liegt es nahe, dem Antragsteller die \nAntragsbefugnis mangels Relevanz des Immissionsbeitrags zur Schadstoffbelastung \nabzusprechen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. Februar 1985 - 7 B 64/84 -, NVwZ 1985, \n357, 358). Allerdings hat es die obergerichtliche Rechtsprechung für die Annahme der \nLage einer Wohnung im Einwirkungsbereich einer Anlage genügen lassen, dass sich \ndiese innerhalb des Kreises mit dem Radius des fünfzigfachen der Schornsteinhöhe \nbefindet (vgl. OVG MV, Urt. v. 5. April 2016 - 5 K 4/14 -, juris Rn. 59 [aufgehoben durch \nBVerwG, Urt. v. 27. September 2018 a. a. O]; NdsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2008 \n- 12 MS 16/07 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, \njuris Rn. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Mai 2007 -, OVG 11 S 83.06 -, \njuris Rn. 12; ThürOVG, Beschl. v. 22. Februar 2006 - 1 EO 708/05 -, juris Rn. 46). Da \nder Antrag wegen der irrelevanten Zusatzbelastung jedenfalls in der Sache \nunbegründet ist, lässt der Senat dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung \nuneingeschränkt zu folgen ist. \nIm Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Nachbarstreits kann das Gericht nach \n§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des von einem Nachbarn \neingelegten Rechtsbehelfs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, \nderen sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ggf. i. V. m. \n§ 80a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO angeordnet worden war, wiederherstellen. Dazu ist, \nvon den Fällen der geltend gemachten Verletzung des § 80 Abs. 3 VwGO abgesehen, \neine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem \nInteresse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung auf der einen Seite und dem Interesse des Antragstellers an deren \nWiederherstellung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend für diese Abwägung \nsind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Verstößt die \n24 \n\n \n \n10 \nangefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage nicht gegen nachbarschützende Regelungen, kann ein \nschutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, \nweil das öffentliche Interesse an der Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Verstößt andererseits die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften und \nRechtsgrundsätze, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nstattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches \nInteresse besteht. Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bei überschlägiger \nPrüfung nicht evident erscheinen, sind die betroffenen Interessen im Übrigen \ngegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Juli 2020 - 1 B 126/20 -, juris \nRn. 13). \nEin Fall der Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Der Antragsgegner \nhat, der Verpflichtung aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgend, das besondere Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der Teilgenehmigung vom 30. Juli 2020 schriftlich \nbegründet. \nHinreichende Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung des Antragstellers (§ 113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO analog) durch die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung vom \n31. Juli 2020 sind nicht ersichtlich. \nDie etwaige künftige Umstellung des Kraftwerksbetriebs auf den Energieträger \nWasserstoff hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, da die \nTeilgenehmigung lediglich den Kraftwerksbetrieb mit Erdgas betrifft. \nEine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs und des \nbauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch das Vorhaben kommt im \nHinblick auf den Antragsteller mangels maßgeblicher dinglicher Berechtigung von \nVornherein nicht in Betracht (s. o.). \nWeder die Darlegungen des Antragstellers noch die vorliegenden Unterlagen bieten \ntragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen schädliche \nUmweltauswirkungen in Form von erheblichen Luftverunreinigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 \nNr. 1 Alt. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG am Wohnhaus des Antragstellers hervorruft. \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n11 \nDem normkonkretisierenden technischen Regelwerk der TA Luft kommt, soweit sie den \nunbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf \nLuftschadstoffe konkretisiert, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im \ngerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (VGH BW Beschl. v. \n14. Oktober 2015 - 10 S 1469/15 -, Rn. 9 m. w. N.). Es spricht nichts dafür, dass die \ngeplante Anlage der Beigeladenen die hieraus folgenden Anforderungen zum Schutz \nder Nachbarschaft nicht einhält. So werden die in der TA Luft (Nr. 4.2.1) festgelegten \nImmissionswerte aus Sicht des Antragstellers nicht überschritten. Vielmehr bezeichnet \ner die Einhaltung der Schadstoff-Grenzwerte als eine Selbstverständlichkeit. \nGegenteiliges lässt sich auch nicht den vorliegenden Unterlagen entnehmen. Aus der \nImmissionsprognose Luftschadstoffe geht hervor, dass die Zusatzbelastung für den \nvom Kraftwerk voraussichtlich am stärksten betroffenen Immissionsort in Bezug auf \nStickstoffdioxid 0,2 µg/m³ und für Schwefeldioxid 0,3 µg/m³ jeweils im Jahresmittel \nbeträgt. Die Wohnung des Antragstellers liegt, anders als der voraussichtlich am \nstärksten betroffene Immissionsort nicht im Nordosten, sondern im Südosten des \nVorhabenstandorts, so dass dort erheblich geringere Immissionen zu erwarten sind \n(vgl. Immissionsprognose Luftschadstoffe, Seite 20). Bereits die für den am stärksten \nbetroffenen Immissionsort prognostizierte Zusatzbelastung ist irrelevant i. S. d. \nNr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft, so dass nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c, Satz 2 TA Luft \ndavon ausgegangen werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die \nAnlage nicht hervorgerufen werden können. \nDer vom Antragsteller weiter angesprochene „Frischluftverbrauch“ betrifft keine für die \nimmissionsrechtliche Beurteilung maßgebliche Größe. Anhaltspunkte dafür, dass die \ngeplante Anlage die Einwirkung von Kohlendioxid in einer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, \nAbs. 2 BImSchG relevanten Weise auf den Wohnort des Antragstellers verursacht, \nliegen ebenfalls nicht vor. \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene \nnicht durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO) bestand kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der \nBilligkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller oder der Staatskasse \naufzuerlegen. \nBei der nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden Höhe des Streitwerts \nfolgt der Senat dem Vorschlag des Antragstellers, der auch der Empfehlung des \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n12 \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5; Nr.19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2) \nentspricht. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-29/1-b-30-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"TEHG 2025","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-29/1-b-30-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487408","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.887472+00:00"}}