{"status":"available","doknr":"OLD487407","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-30","aktenzeichen":"6 B 274/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 274/20 \n \n2 L 361/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nZwangsgeldfestsetzung \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 30. März 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. Juli 2020 - 2 L 361/20 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen zwei Bescheide anzuordnen, mit denen gegen sie ein \nZwangsgeld in Höhe von 25.000 € wegen des Weiterbetriebs einer Spielhalle trotz \nvollziehbarer Untersagungsverfügung festgesetzt und ein weiteres erhöhtes \nZwangsgeld von 40.000 € angedroht (Nummer 1 und 2 des Bescheids vom 23. Januar \n2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2019) und letzteres \nfestgesetzt werden sowie unmittelbarer Zwang für den Fall angedroht wird, dass die \nZwangsgeldandrohung und -festsetzung erfolglos bleibt (Nummer 1 und 2 des \nBescheids vom 25. Mai 2020). \nIn ihrer Beschwerdebegründung wendet die Antragstellerin dagegen ein, hinsichtlich \ndes Bescheids vom 23. Januar 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli \n2019 habe das Verwaltungsgericht die besondere Problematik des vorliegenden \nFalles, dass die hier streitgegenständliche Halle von ihr lediglich auf Grund einer \nVerwechselung weiter betrieben worden sei, mithin der Weiterbetrieb auch keineswegs \nauf ihrer Widersetzlichkeit beruhen könne, ignoriert. Die Festsetzung eines \nZwangsgelds sei unverhältnismäßig, wenn die vorherige Rücknahme des Eilantrags \nauf einem Versehen beruhe und eigentlich für ein anderes Objekt hätte erklärt werden \nsollen. Hier gebiete es der Respekt vor dem Anspruch des Betreibers auf effektiven \nRechtsschutz, nicht sofort ein (noch dazu exorbitant hohes) Zwangsgeld festzusetzen, \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nsondern den Betreiber auf die Verwechslung aufmerksam zu machen, damit dieser die \nMöglichkeit habe, entweder den Betrieb der nun gerichtlich schutzlosen Halle \neinzustellen oder einen neuen Eilantrag zu stellen. In einer solchen Konstellation sei \nauch die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes ermessensfehlerhaft, weil sie aus \nihrer subjektiven Sicht die Spielhalle tatsächlich aufgegeben habe. Für die \nVerhältnismäßigkeit der Festsetzung des Zwangsmittels - auch in der konkreten Höhe \n- sowie der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei eine isolierte Betrachtung nur \nder konkreten Halle hier nicht ausreichend, vielmehr müsse ihr Gesamtverhalten \nberücksichtigt werden. Sie habe nicht ein „überdurchschnittliches Maß an Widerstand“ \ngezeigt, wie im Widerspruchsbescheid suggeriert werde, sondern in Wirklichkeit ihre \nEinnahmebasis durch die Untervermietung einer der Spielhallen um die Hälfte \nreduziert. Aus der Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung in diesem Bescheid \nfolge zugleich auch die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Festsetzung im \nBescheid vom 25. Mai 2020. Zudem übergehe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft, \ndass es in der Zwangsmittelandrohung mit Bescheid vom 23. Januar 2019 in Gestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids \nan \nder \nnach \n§ 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVG gebotenen Fristsetzung fehle. Die Ausnahme des § 20 \nAbs. 1 Satz 3 SächsVwVG könne nicht greifen, weil die Nummer 2, die vollstreckt \nwerden solle, von der Antragstellerin nicht bloß ein Unterlassen, sondern ein aktives \nTun \nverlange, \nnämlich \ndie \nSchließung \nder \nSpielhalle. \nZudem \nsei \nder \nZwangsmittelbescheid auch ermessensfehlerhaft. Hierbei sei zu berücksichtigten, dass \ndie gesetzwidrig beanstandete Tätigkeit am Standort bereits seit 2011 kontinuierlich \nausgeübt werde und schließlich dieselbe Tätigkeit in einem vergleichbaren Szenario in \nfast allen anderen Bundesländern auch heute noch auf Grundlage einer \nAusnahmegenehmigung ausgeübt werden könne. Die angebliche „Beeinträchtigung \nvon Kinder- und Jugendschutz“ sei auch deshalb vernachlässigbar, weil die Spielhalle \ninzwischen von außen nicht mehr als solche erkennbar sei. Die Erwägung, dass sie \nglücksspielrechtliche Vorgaben „bewusst unterlaufe“, sei problematisch. Zwischen den \nBeteiligten würde seit langem darüber gestritten, ob diese glücksspielrechtlichen \nVorgaben nicht aus unionsrechtlichen Gründen heraus unanwendbar seien. Die \nErmessungserwägungen, die durchweg im Zwangsmittelbescheid selbst enthalten \nseien und nicht in der Grundverfügung, lägen dermaßen neben der Sache, dass sie \nzur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides führten. Das Verwaltungsgericht habe \nauch zu Unrecht dem Umstand, dass sich die Festsetzung auf einen Verstoß im \nZeitraum \nzwischen \nAnhängigmachung \nund \nEingangsbestätigung \ndes \nVerwaltungsgerichts im Eilverfahren bezogen habe, keinerlei Bedeutung beigemessen. \nHinsichtlich dieses Zeitraums bestehe definitorisch eine Rechtsschutzlücke. Wenn das \n\n \n \n4\nVerwaltungsgericht nunmehr vom Verfügungsadressaten fordere, innerhalb dieses \nZeitraums bereits der Verfügung nachzukommen, mute es dem Bescheidadressaten \nletztlich für genau diesen Zeitraum einen endgültigen Rechtsverlust zu. Sie habe die \nErwartung gehabt, dass auf Grund einer Bitte des Verwaltungsgerichts während des \nEilverfahrens nicht vollstreckt werde. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht \ndie Anordnung der Versiegelung der Halle 2 nicht als Verstoß gegen § 25 Abs. 2 \nSächsVwVG angesehen, obwohl die Wirkungen der beiden Zwangsgeldfestsetzungen \nund/oder die Androhung eines weiteren Zwangsgelds nicht abgewartet worden seien. \nDiese von ihr angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts \n1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids vom 23. Januar 2019 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2019 nicht angeordnet. \na) Für die Festsetzung des Zwangsgelds von 25.000 € in Nummer 1 und die Androhung \neines erhöhten Zwangsgelds von 40.000 € für den Fall des Weiterbetriebs der \nSpielhalle trotz erfolgloser Androhung und Festsetzung des Zwangsgelds gemäß \nNummer 1 in Nummer 2 des Bescheids reicht die objektive Zuwiderhandlung der \nAntragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 12. Februar 2018. Die \nRechtsauffassung der Antragstellerin, wonach eine Zuwiderhandlung im Sinne einer \n\"Widersetzlichkeit\" oder eines bewussten Verhaltens erforderlich sei, findet im Gesetz \nkeine Grundlage. Sie verkennt zudem den Charakter des Zwangsgelds nach § 22 \nSächsVwVG als striktes Beugemittel ohne strafähnlichen Ahndungscharakter (vgl. \nBVerwG, Urt. V. 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293 Rn. 16 zu § 74 \nAbs. 2 AuslG 1990). Für seine Androhung und Festsetzung ist kein Verschulden des \nSpielhallenbetreibers erforderlich. \nb) Auch ihre Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds von \n25.000 € in Nummer 1 der Verfügung greifen nicht durch. \nWird in der Androhung ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht, sind \nEinwendungen \ndagegen \nvorrangig \nmit \nden \nRechtsbehelfen \ngegen \ndie \nAndrohungsverfügung geltend zu machen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2020 - \n6 B 247/19 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 9. Februar 2010 - 3 A 47/08 -, juris Rn. 4). Das \nZwangsgeld bestimmt sich zudem nach Ermessen der Behörde, wobei das \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nwirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Nichtbefolgung der ihm auferlegten \nVerpflichtung und die Bedeutung des mit der Zwangsgeldfestsetzung verfolgten \n(Beuge-)Zwecks zu berücksichtigen sind. Dagegen ist sowohl bei der Androhung des \nZwangsgelds als auch bei seiner Festsetzung die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung \nnicht erneut zu prüfen. Nur neue oder außergewöhnliche Umstände, wie z. B. ein \nteilweise rechtstreues Verhalten des Pflichtigen, können deshalb im Verfahren der \nZwangsgeldfestsetzung zu berücksichtigen sein (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. März \n2020 a. a. O.; Beschl. v. 9. Februar 2010 a. a. O. Rn. 5). Nicht erneut zu prüfen sind \ndagegen die Rechtmäßigkeit von Grundverfügung und Zwangsgeldandrohung \neinschließlich der darin enthaltenen Ermessenserwägungen. Finden sich im Bescheid \nüber die Zwangsgeldfestsetzung Erwägungen betreffend die Rechtmäßigkeit der \nGrundverfügung oder der Androhung des Zwangsmittels, sind diese deshalb \ngrundsätzlich \nnicht \nentscheidungserheblich. \nDeshalb \nmuss \nsich \ndas \nVerwaltungsgericht \nim \nEilverfahren \nmit \ndiesen \nregelmäßig \nauch \nnicht \nauseinandersetzten. \nNeue oder außergewöhnliche Umstände, die zur Festsetzung eines geringeren \nZwangsgeldes führen könnten, macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerde nicht \ngeltend. Die Tatsache, dass sie die benachbarte Spielhalle 1 zunächst geschlossen \nund anschließend untervermietet hat, spielt für die Zwangsmaßnahmen hinsichtlich der \nhier betroffenen Spielhalle 2 keine Rolle. Für die von der Antragstellerin verlangte \n„Gesamtbetrachtung“ beider Spielhallen gibt es keine Grundlage. Auch ein mögliches \nVersehen von ihr führt nicht dazu, dass die Zwangsgeldfestsetzung und rechtswidrig \nwäre. Zum einen kommt es auf ihr Verschulden in diesem Zusammenhang nicht an. \nZum anderen hat sie den Spielhallenbetrieb auch nach Erkenntnis ihres Versehens \nnicht eingestellt, sondern fortgesetzt. Im Übrigen wendet sie sich in der Sache gegen \ndie ihrer Meinung nach fehlerhafte Begründung der Ermessenserwägungen in der \nAndrohung des Zwangsgelds. Damit kann sie jedoch - wie ausgeführt - im Verfahren \nüber die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgelds nicht gehört werden. \nVielmehr ist sie darauf verwiesen, diese Einwände in dem Hauptsacheverfahren gegen \ndie Untersagungsverfügung und die Androhung des Zwangsgelds geltend zu machen, \n9 \n\n \n \n6\nnachdem sie ihre Eilanträge gegen die Grundverfügung und die Androhung des \nZwangsgelds von 25.000 € zurückgenommen hat. \nc) Soweit sie sich gegen die Androhung eines erhöhten Zwangsgelds in Höhe von \n40.000 € in Nummer 2 des Bescheids wendet, ist auch diese nicht zu beanstanden. \nDa das zuvor angedrohte und im Bescheid festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von \n25.000 € nicht zu einer Einstellung des Spielhallenbetriebs in Halle 2 geführt hatte, \ndurfte der Antragsgegner rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass ein erhöhtes \nZwangsgeld von 40.000 € erforderlich ist, um auf die Antragstellerin dahingehend \neinzuwirken, dass sie der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung nachkommt. \nDie Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Einhaltung des \nMindestabstands zu allgemeinbildenden Schulen, stellt auch ein gewichtiges \nöffentliches Interesse dar, zu dem das festgesetzte Zwangsgeld nicht außer Verhältnis \nsteht. \n2. Soweit sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung ihrer Klage gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids vom 25. Mai 2020 nicht \nangeordnet hat, führen die von ihr angeführten Gründe ebenfalls zu keiner Abänderung \ndes Beschlusses des Verwaltungsgerichts. \nIn der der Festsetzung des Zwangsgelds vorangegangenen Androhung im Bescheid \nvom 23. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2019 hätte \nder Antragsgegner der Antragstellerin zur Erfüllung der Verpflichtung keine (erneute) \nangemessene Frist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVG setzen müssen, weil mit der \nAndrohung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2019 allein das \nUnterlassen des Weiterbetriebs der Spielhalle erzwungen werden sollte („Für den Fall, \ndass die Spielhalle 2 trotz erfolgloser Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes \nnach Ziffer 1 weiter betrieben wird, …“). Wenn eine Duldung oder Unterlassung \nerzwungen werden soll, braucht eine Frist nicht bestimmt zu werden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 \nSächsVwVG). Gleichgültig ist, dass in der Grundverfügung neben dem Unterlassen \ndes Weiterbetriebs auch die Schließung der Spielhalle und damit möglicherweise \nzusätzlich eine Handlung gefordert werden. Knüpft die Zwangsmittelandrohung allein \nan die Unterlassungsverpflichtung an, bedarf es keiner Fristsetzung, weil der \nAntragstellerin die Unterlassung sogleich möglich ist und das Zwangsgeld nur \nfestgesetzt werden darf, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachtkommt. Eine \nFestsetzung des Zwangsgelds darf mangels Androhung dagegen nicht erfolgen, wenn \nsie allein einer in der Grundverfügung möglicherweise zusätzlich geregelten \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nHandlungsverpflichtung nicht nachkommt, weil es hinsichtlich dieser an einer \nAndrohung fehlt. \nSoweit sie sich gegen die Ermessenserwägungen des Antragsgegners, wonach sie die \nglücksspielrechtlichen Vorgaben „bewusst unterlaufe“, wendet und auf ihre \nVerwechslung der Spielhallen 1 und 2 hinweist, kommt es hierauf nicht entscheidend \nan. Wie oben ausgeführt bedarf es für die Androhung und Festsetzung des \nZwangsgelds keines Verschuldens des Spielhallenbetreibers. Auch bei der Höhe des \nZwangsgelds ist ein Verschulden bei den vergangenen Verstößen nicht maßgeblich. \nEntscheidend sind vielmehr das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der auch \nzukünftigen Nichtbefolgung der ihm auferlegten Verpflichtung und die Bedeutung des \nmit der Zwangsgeldfestsetzung verfolgten (Beuge-)Zwecks. \nDie Tatsache, dass die Festsetzung des Zwangsgelds erfolgte, obwohl die \nAntragstellerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt hatte, der noch nicht \nzugestellt worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Falle der sofortigen \nVollziehbarkeit haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung. Damit mutet es der \nGesetzgeber dem Betroffenen zu, der sofort vollziehbaren Verfügung nachzukommen, \nsolange nicht auf seinen Antrag die Behörde die Vollziehung ausgesetzt oder das \nGericht die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs angeordnet oder \nwiederherstellt hat (vgl. § 80 Abs. 4 und 5 VwGO). Die Antragstellerin hätte deshalb \ntrotz der Erhebung des Eilantrags der Untersagungsverfügung des Antragsgegners \nzunächst nachkommen und den Spielhallenbetrieb einstellen müssen. Tut sie dies \nnicht, handelt sie auf eigenes Risiko. Ob in Fällen, in denen ein endgültiger \nRechtsverlust oder ein irreversibler, schwerer Schaden droht, die Garantie effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) zur Vermeidung \nvon Rechtsschutzlücken eine andere Beurteilung erfordert, wie die Antragstellerin \nmeint, kann offenbleiben. Hier sind irreversible oder schwere Schäden durch eine \neinstweilige Einstellung des Spielhallenbetriebs in Halle 2 weder substantiiert \nvorgetragen noch sonst erkennbar. \nDie Androhung der Versiegelung verstößt schließlich nicht gegen § 25 Abs. 2 \nSächsVwVG. Diese Bestimmung verbietet nur die Anwendung („nur angewandt \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8\nwerden“) des unmittelbaren Zwangs vor der Erfolglosigkeit der Zwangsgeldandrohung, \nnicht aber dessen Androhung. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung der Vorinstanz (vgl. Nummer \n1.5, 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. \nin: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). \nDie Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-30/6-b-274-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-30/6-b-274-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487407","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.860688+00:00"}}