{"status":"available","doknr":"OLD487405","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-30","aktenzeichen":"3 B 65/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 65/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \nam 30. März 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO im Haupt- \nund Hilfsbegehren zusammengefasst zuletzt das Ziel, § 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 \nAbs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) einstweilen außer Vollzug zu setzen, der die Un-\ntersagung der Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Laden-\ngeschäften mit Kundenverkehr regelt. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nhat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel \nsowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von \nfolgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grund-\nversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lie-\nferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, \nBestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, \nReinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buch-\nläden, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie ein-\nschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetrei-\nbende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und \nBlumengeschäfte sowie Baumärkte. (…) \n1 \n\n \n \n3\n(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten \ndurch Betreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst. (…) \n \n§ 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktda-\ntenerhebung \n(1) Die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 geschlossenen Geschäfte, Einrichtun-\ngen, Betriebe und Angebote sowie die Nominierungsveranstaltungen von Par-\nteien und Wählervereinigungen sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen \nnach den Absätzen 2 bis 4d sowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 \nzulässig. (…) \n(2) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsflä-\nche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Ver-\nkaufsfläche aufhalten. Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden \nmit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer \nFläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf \nder 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufs-\nfläche aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen \n1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eige-\nnem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen \nEinkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Ein-\nkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. Die zu-\nlässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Ein-\ngangsbereich sichtbar auszuweisen. (…) \n(6) Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch \nVeranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Behörden und Gerichten, An-\ngeboten und Betrieben die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 verboten sind, zu \nverarbeiten; ausgenommen sind Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 \nder Strafprozessordnung, der Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäf-\nten, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mit-\nnahmefähigen Speisen und Getränken. Zu diesem Zweck sind folgende per-\nsonenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-\nAdresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. \nEs ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch \nUnbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushän-\ndigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet \nwerden und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. Auf Anforde-\nrung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung \nzu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. Die Daten \nsind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald diese für die Kontakt-\nnachverfolgung nicht mehr benötigt werden. \n(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, \nist zusätzlich \n1. eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besu-\nchers und \n\n \n \n4\n2. eine barrierefreie Datenerhebung \nzu ermöglichen. (…) \n§ 8 Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-\nTage-Inzidenzwertes von 100 \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 \nEinwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der \nKreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis \noder die Kreisfreie Stadt \n1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtun-\ngen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für \nhöchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufs-\nfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit \nDokumentation für die Kontaktnachverfolgung, (…) \nzulassen. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei \nder Berechnung nach Satz 1 Nummer 1 unberücksichtigt. (…) \n§ 8a Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-\nTage-Inzidenzwertes von 50 \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 \nEinwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der \nKreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis \noder die Kreisfreie Stadt \n1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtun-\ngen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr \nentsprechend den Maßgaben gemäß § 5 Absatz 2, (…) \nzulassen. (…) \n§ 8c Rückfallregelung \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 \nEinwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfol-\ngenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach §§ 8 und 8b ab dem \nzweiten darauffolgenden Werktag durch den Landkreis oder die Kreisfreie \nStadt aufzuheben. (…) \n(3) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 \nEinwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfol-\ngenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 ab \ndem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese erlassen wurden, aufzu-\nheben. In diesem Fall gilt § 8 Absatz 1. (…) \n \n\n \n \n5\n§ 8f Inzidenzwerte \n(1) Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach § 5a Absatz 8 und §§ 8 bis 8e sind \ndie veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-\nInstituts. Die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommu-\nnale Behörde gibt das Erreichen des jeweiligen Inzidenzwertes nach Satz 1 \nöffentlich bekannt. Die zuständige kommunale Behörde hat die Anordnung der \nauf den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bezogenen Maßnahmen öffentlich \nbekannt zu geben. \n(2) Abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c sind nicht zulässig, wenn \ndas festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit CO-\nVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sachsen \nüberschritten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 vor, sind die Maß-\nnahmen gemäß §§ 8 bis 8c durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt auf-\nzuheben. Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen des Ma-\nximalwerts nach Satz 1 bekannt. Sie informiert die Staatsregierung, wenn eine \nPrognose ergibt, dass der Maximalwert innerhalb der folgenden 14 Tage er-\nreicht wird. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin betreibt auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen einen Elektronik-\nfachmarkt. \nSie trägt mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 im Wesentlichen vor: \nDie Muttergesellschaft, der Konzern, betreibe über 400 Elektronik-Fachmärkte in \nganz Deutschland mit rund 30.000 Arbeitsplätzen, davon allein rund 830 in Sachsen. \nDeutschlandweit seien allein im Januar Umsatzeinbußen von 350 Mio € gegenüber \ndem Vorjahresmonat hinzunehmen gewesen, seit Mitte Dezember beliefen sich die \nUmsatzeinbußen insgesamt auf über 650 Mio €. Allein für den vorbezeichneten \nMarkt, die Antragstellerin, ergäben sich bis zum jetzigen Zeitpunkt Umsatzeinbußen \nvon knapp . Die Orientierung an sich immer wieder ändernden Inzidenzwerten las-\nse keine weiteren Öffnungsschritte erkennen. Hieraus ergebe sich auch eine Inkon-\nsistenz des jüngst beschlossenen Vorgehens. Es wäre eine Vielzahl flankierender \nMaßnahmen denkbar gewesen, die bei frühzeitiger und konsequenter Umsetzung \ndazu beigetragen hätten, den jetzigen Zustand zu vermeiden. Dies gelte insbesonde-\nre für die Ausstattung der Gesundheitsämter. Der wiederholte, jeweils mehrere Wo-\nchen einfach verlängerte Shutdown funktioniere als Strategieersatz. Es sei nach wie \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n6\nvor nicht belegt, dass gerade der Einzelhandel überhaupt kausal und relevant zum In-\nfektionsgeschehen beitrage. Die Ursachen seien im letzten Sommer nachweisbar et-\nwa auf private Feiern oder unzureichende Hygienebedingungen in den fleischverar-\nbeitenden Betrieben zurückzuführen. Es gebe keinerlei belastbare Grundlage für die \nAnnahme, eine Öffnung der Einzelhandelsgeschäfte führe zu einem steigenden In-\nfektionsgeschehen. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsge-\nrichts stelle dies gerade keine tragfähige Grundlage für Betriebsschließungen dar. \nDiese Unklarheiten stünden in diametralem Gegensatz zu den erkennbaren massiven \nFolgen für die Betroffenen. Die staatlichen Unterstützungszahlungen genügten \nschlicht nicht, um (auch nur) einem Bruchteil der Betriebe eine tragfähige Zukunfts-\nperspektive zu ermöglichen. Sie stünden dem Konzern im Übrigen nicht zur Verfü-\ngung, da sie wegen ihres Jahresumsatzes aus den gegenwärtigen Antragskriterien \nfür die Überbrückungshilfe III herausfalle. Angesichts der hohen Umsatzeinbußen \nwerde aber deutlich, dass die Überbrückungshilfe in ihrem Fall nicht ernsthaft als \nRechtfertigung für die Betriebsuntersagungen herangezogen werden könne. Das in \nder Diskussion um die Betriebsschließungen häufig erwähnte Kurzarbeitergeld decke \nlediglich Teile der Personalkosten ab. Eine auf Bund-Länder-Ebene angekündigte \nÖffnungsstrategie sei nicht umgesetzt. Warum Hygienekonzepte bei einem körperna-\nhen Gewerbebetrieb genügen sollten, bei Geschäften wie dem ihrigen allerdings \nnicht, sei nicht nachvollziehbar. Je weniger der Staat nachvollziehbare Maßnahmen \nergriffe, desto weniger seien die weitreichenden Grundrechtseingriffe vertretbar. Die \nGerichte müssten die Verhältnismäßigkeit der Corona-Schutzmaßnahmen auf allen \nEbenen bei deutlich erhöhter Kontrolldichte überprüfen. Es unterbleibe eine entspre-\nchende Gesamtabwägung. Mit einer pauschalierend-abstrakten Abwägung „Geld ge-\ngen Leben“ machten es sich Verordnungsgeber sowie Rechtsprechung zu einfach. \nDie von ihr gerügten Vorschriften verstießen gegen höherrangiges Recht, da sie so-\nwohl Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletz-\nten. Die von ihr beschriebenen Eingriffe seien weder geeignet noch erforderlich. Da \ndie Öffnungsuntersagung einem temporären Berufsausübungsverbot gleichkomme, \nseien an die Bewertung der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen auch auf \nAngemessenheitsebene besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das Verhalten \ndes Verordnungsgebers müsse einem strengeren Maßstab unterliegen als noch im \nFrühjahr oder Sommer des vergangenen Jahres. Die Maßnahme sei ungeeignet, da \nkeine Anhaltspunkte für die Eignung der Einzelhandelsschließungen bestünden. Der \nnotwendige Kausalbeitrag sei bis heute nicht belegt. Solange der Verordnungsgeber \nein erhöhtes Infektionsrisiko im Einzelhandel nicht nachweisen könne, sei es ihm \n5 \n\n \n \n7\nauch nicht gestattet, flächendeckende Verbote auszusprechen. Auch für eine mittel-\nbare Risikosteigerung, etwa unter dem Gesichtspunkt eines erhöhten Fahrgastauf-\nkommens im öffentlichen Nahverkehr oder aber des Aufenthalts rund um die Einzel-\nhandelsgeschäfte, fehle es bislang an einer kausal belegbaren Verknüpfung. Auch \nsei die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich sehr selten. Die herange-\nzogene Erwägung, möglichst viele Menschen aus den Innenstädten fernzuhalten, sei \ndaher keine tragfähige Grundlage für Betriebsschließungen. Zudem befände sich \nsein Markt in einem Gewerbegebiet am Stadtrand und verfüge über einen großen ei-\ngenen Parkplatz. \nDer Verordnungsgeber weiche durch weitreichende Ausnahmen für Mischbetriebe \ndas eigene Regelungskonzept auf und konterkariere den beabsichtigten Infektions-\nschutz. Die Betriebsuntersagung verleihe den Mischsortimentern Auftrieb. Gerade die \ngroßen Supermarktketten profitierten hiervon spürbar. Dadurch würden die Kunden-\nströme lediglich in die Geschäfte mit Mischsortiment umgeleitet. Da Kunden sogar \nmehrere Läden mit Mischsortiment aufsuchten, bis sie das gesuchte Angebot erhiel-\nten, würde sich die Zahl der Kontakte dadurch noch einmal steigern. Wer eine neue \nWaschmaschine oder einen neuen Fernseher benötige, könne darauf nun einmal in \nder Regel nicht über Monate hinweg warten. Die Öffnung des Einzelhandels unter \nstrengen Hygieneauflagen sei ein milderes, aber ebenso geeignetes Mittel. Sie stim-\nme daher den Ausführungen des Senats hierzu ausdrücklich nicht zu. Auch müssten \nFachmärkte zusehen, wie ihre Wettbewerber (Mischbetriebe) jene Waren verkauften, \ndie sie in ihrem geschlossenen Fachmarkt derzeit nicht anbieten dürften. Eine Be-\nschränkung des Verkaufs von Elektronikwaren auch in konkurrierenden Mischbetrie-\nben würde die Intensität des Eingriffs in ihre Grundrechte erkennbar senken. \nDie Regelung sei vor allem nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Dies gelte für die \nBetriebsschließung als solche, erst recht aber in Verbindung mit der gleichzeitigen \nZulassung des Verkaufs von Elektronikartikeln durch andere stationäre Einzelhänd-\nler. Die vom Senat angeführten Gründe für eine Rechtfertigung der Einschränkungen, \nnämlich finanzielle Hilfen und die zeitliche Befristung der Maßnahmen, trügen den \nEingriff erkennbar nicht. Es handele sich nicht um eine zeitlich begrenzte, sondern \num eine dauerhafte Belastung. Die Kurzfristigkeit führe nicht automatisch zur Ver-\nhältnismäßigkeit. Zudem würden immer mehr Intensivbetten frei werden. Auch sei die \nmaßgebliche Inzidenz von 50/100.000 Einwohner in Sachsen mittlerweile in greifbare \nNähe gerückt. Dies verstoße gegen die Systematik des § 28a Abs. 3 IfSG. Die Zuläs-\nsigkeit von Warenabholungen führe nur dazu, einige wenige Waren verkaufen zu \n6 \n7 \n\n \n \n8\nkönnen. Eine ernsthafte Kompensation könne darin nicht gesehen werden. Durch das \nZulassen von Mischbetrieben komme es zu einer erheblichen Verschiebung der \nMarktanteile. \nDer Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil es sich um eine nicht \ngerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Geschäften mit Mischsortiment han-\ndele. Die vom Senat geäußerte Auffassung, dass die aus dem Gleichheitssatz sich \nergebenden Grenzen in der gegenwärtigen Pandemielage weniger streng sein dürf-\nten, träfe nicht zu. Denn für eine Rechtfertigung von Anordnungen unter hohem Zeit-\ndruck bestehe in der jetzigen Situation definitiv kein Anlass mehr. Es sei ein durch \nnichts aufzulösender Widerspruch, einerseits manchen Betrieben wegen ihres Sorti-\nments die Versorgungsfunktion abzusprechen, während andererseits Mischbetrieben \nunter Hinweis auf deren Versorgungsfunktion der Verkauf ebenjener Waren gestattet \nwerde. Dasselbe gelte für die Öffnung von Fahrschulen, Frisör- und Fußpflegege-\nschäfte. Es handele sich bei den vorgenommenen Lockerungen um eine sachlich \nnicht gerechtfertigte Bevorzugung einzelner Wirtschaftssparten. Da die angegriffenen \nverordnungsrechtlichen Regelungen ersichtlich rechtswidrig seien, zu irreparablen \nSchäden führten und nicht ernsthaft mehr von einem nur kurz währenden Eingriff ge-\nsprochen werden könne, eine kurzfristige Überlastung des Gesundheitssystems aber \nnicht erkennbar sei, gehe auch eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus. \nMit weiteren Schriftsätzen vom 18. und 24. März 2021 führt sie auch im Hinblick auf \ndie Erwiderung des Antragsgegners aus: Die mit der Corona-Schutzverordnung vom \n5. März 2021 vorgenommenen vorsichtigen Lockerungen führten weiterhin zu tiefgrei-\nfenden Beschränkungen bei der Ausübung ihres Gewerbebetriebs und neuen Un-\ngleichbehandlungen. Zwar sei es bei einer Inzidenz von weniger als 100 möglich, den \nMarkt gemäß der sog. „Click- and-Meet“-Regelung (Terminbuchung) wieder zu eröff-\nnen. Für viele andere Märkte ihrer Gruppe gelte dies wegen der höheren Inzidenz-\nzahlen jedoch nicht. Auch stelle das System der Terminbuchung nach wie vor eine \nerhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit dar. Denn die Anzahl der \ngleichzeitig anwesenden Kunden dürfe eine bestimmte Verkaufsfläche nicht überstei-\ngen. Hierauf hätten u. a. das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Beschl. v. 10. März \n2021 - 2 B 58/21 -) sowie Verwaltungsgerichte verwiesen. Das Termingeschäft sei \nbei großen Einzelhändlern nicht massengeschäftstauglich. Der damit verbundene lo-\ngistische Aufwand sei enorm. Auch die Zugangsbegrenzung auf eine Person/40 qm \nführe zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Auch jetzt wöge der Eingriff in die Be-\nrufsausübungsfreiheit immer noch schwer. Nachdem so viele Einzelhändler und \n8 \n9 \n\n \n \n9\nDienstleister von den Beschränkungen ausgenommen seien, werde den übrigen ein \nunzulässiges Sonderopfer abverlangt. Es entstünden neue Ungleichbehandlungen \ndurch Zulassung von Blumengeschäften, Garten- und Baumärkten sowie Buchhand-\nlungen. Die Vorgehensweise des Verordnungsgebers sei willkürlich. Auch bei Kü-\nchengeräten und Elektronik könne es zu einem unabweisbaren Bedarf kommen. Die \nSchwelle für privilegierungswürdige Geschäfte der Grundversorgung sei durch den \nVerordnungsgeber mittlerweile derart weit herabgesetzt worden, dass sich mit die-\nsem Kriterium nicht mehr die Beschränkung des restlichen Einzelhandels begründen \nlasse. Die unkritische Übernahme des pauschalen Kontaktreduzierungsansatzes als \nlegitime Zielsetzung des Verordnungsgebers könne nach über einem Jahr der Pan-\ndemie nicht mehr genügen. Die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers \nsei durch den Wissenszuwachs eingeschränkt. Die reine Inzidenzwertbetrachtung sei \nungeeignet. Durch die Ausweitung von Testungen würden zwangsläufig mehr positi-\nve Testergebnisse festgestellt werden. Die Zahl der freien Intensivbetten habe sich \nauf einem von der Belastungsgrenze ein gutes Stück entfernten Niveau stabilisiert. \nAufgrund differenzierter Kausalitätsbetrachtungen lasse sich der Einzelhandel nicht \nmehr als Infektionsfaktor ausmachen. Es sei unverhältnismäßig, dauerhaft an einem \nSchutzkonzept festzuhalten, das wirksame oder sogar wirksamere Maßnahmen mit \ngeringerer Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter ausspare und unreflektiert an an-\nfänglichen Akutmaßnahmen festhalte. Auch die vorgesehene Aufhebung der Begren-\nzung der Überbrückungshilfe III auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weni-\nger als 750 Mio € könne an der fehlenden Angemessenheit der Maßnahme nichts \nändern. Zudem werde auf die jüngste Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nMünster (Beschl. v. 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -) verwiesen. \nDie Antragstellerin beantragt zuletzt, \n§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO i. m. V. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sächs-\nCoronaSchVO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Voll-\nzug zu setzen, \nhilfsweise § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vorläufig bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache außer Vollzug zu setzen, soweit Verkaufsstellen mit gemisch-\ntem Sortiment gestattet wird, auch solche Waren zu vertreiben, die nicht zum \ntypischen Kernsortiment des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung der \nin § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen zählen, \nhöchst hilfsweise § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO vorläufig bis zur Ent-\nscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. \n \n10 \n\n \n \n10\nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt mit Schriftsatz vom 6. März 2021vor: Die von der Antragstellerin angespro-\nchenen Rechtsfragen seien vom Senat im Wesentlichen bereits in mehreren, in \njüngster Zeit ergangenen Entscheidungen geprüft und verneint worden. Die angegrif-\nfene Verordnungsregelung sei formell und auch materiell rechtmäßig. \nDie Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1, \nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG seien erfüllt. Die Infektionslage habe sich - sowohl im \nganzen Bundesgebiet als auch im Freistaat Sachsen - nicht unter den nach § 28 \nAbs. 3 Satz 5 ff. IfSG besonders relevanten Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je \n100.000 Einwohner und sieben Tagen gesenkt. Im Übrigen sei in der Rechtspre-\nchung die Schließung des nicht-privilegierten Einzelhandels trotz eines in diesem \nLand seinerzeit seit wenigen Tagen erfolgten geringfügigen Sinkens des landeswei-\nten Inzidenzwertes unter die genannte Schwelle (vgl. zu ihr § 28a Abs. 3 Satz 10 \nIfSG) gebilligt worden (Hinweis auf VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S \n398/21 -). \nDiese Bestimmungen des Bundesgesetzes seien auch materiell verfassungsgemäß. \nSoweit die Antragstellerin in der Sache eine mangelnde Entschädigungsregelung in \ndem Bundesgesetz rüge, bedürfe dies keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn \nderartige Rügen vom Grundsatz her oder in Einzelfällen berechtigt wären, was be-\nstritten werde, würde dies nicht zu einer Beanstandung des Gesetzes als tragfähige \nRechtsgrundlage für die landesrechtlichen Infektionsschutzmaßnahmen führen. Viel-\nmehr könne dies allenfalls eine entsprechende Nachbesserungspflicht des Bundes-\ngesetzgebers auslösen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entschei-\ndung zum vorgezogenen Atomausstieg (BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016, BVerfGE \n143, 246) für die dort gegebenen speziellen Fallgestaltungen ausgesprochen habe. \nNicht dagegen würde hierdurch die Rechtsgültigkeit der Maßnahme selbst berührt. \nInsbesondere könnte mit einer solchen Begründung nicht verlangt werden, die Maß-\nnahme aufzuheben und damit die Infektionsgefahren hinzunehmen, die hierdurch \nentstehen würden. Erst recht gelte dies im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes. \nDie Geschäftsschließung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei zur Infektionsbe-\nkämpfung geeignet; dass kein Kausalitätsnachweis im positiven Sinne zwischen be-\n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n11\nstimmten Arten von Betrieben und einer Infektionsverbreitung möglich sei, ändere da-\nran nichts. Demgegenüber stellten auch Maßnahmen wie Hygienekonzepte kein hin-\nreichendes und damit milderes Mittel dar; die Geschäftsschließung sei daher zur \nPandemiebekämpfung auch erforderlich. Die Maßnahme sei trotz ihrer gravierenden \nAuswirkungen auf die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 19 Abs. 3 GG/Art. 37 \nAbs. 3 SächsVerf i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 28 Abs. 1 SächsVerf und - soweit \nman ihn durch Art. 14 Abs. 1 GG/Art. 31 Abs. 1 SächsVerf geschützt ansehen wollte - \nauf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin auch \nnicht im engeren Sinn unverhältnismäßig. Dies gelte auch mit Rücksicht darauf, dass \nes sich vorliegend nicht um die erstmalige Geschäftsschließung, sondern um die \nFortführung der im Freistaat Sachsen seit dem 14. Dezember 2020 andauernden \nhandele und dass die Antragstellerin bereits im Frühjahr 2020 eine entsprechende \nMaßnahme erdulden musste. Der Antragstellerin sei die Nutzung ihres Online-\nVersandgeschäfts ebenso möglich wie - soweit sie dies für zweckmäßig erachte - die \nAbholung von vorbestellten Waren im Verfahren des „click and collect“. \nDie angegriffene Verordnungsbestimmung verletze auch nicht das Gleichbehand-\nlungsgebot der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. \nDas Kernsortiment der Antragstellerin zähle nicht zur Grundversorgung oder zum täg-\nlichen Bedarf im Sinne der angegriffenen Verordnung. Es bestehe nach der Recht-\nsprechung des Senats eine weitere Einschätzungsprärogative des Antragsgegners \nbei der Umschreibung des Kreises der in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO ge-\nnannten Geschäfte, die er sachgerecht und abschließend genutzt habe. Darüber hin-\naus habe der Senat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Zulassung von \nMischbetrieben Umsetzungsproblemen vorgebeugt werden solle. Auch habe er un-\nterstrichen, dass durch den Verkauf des gesamten Sortiments in den in Bezug ge-\nnommenen Geschäften und Märkten nur in verhältnismäßig geringem Maß zusätzli-\nche Mobilität und hierdurch zusätzliche infektionsträchtige Kontakte entstünden. Es \nbestehe daher weder eine Verpflichtung des Antragsgegners, das Angebot von \nMischsortimenten durch Anordnung von Absperrmaßnahmen zu verhindern, noch, \nden betreffenden Geschäften ein Gewerbe- oder Sortimentsausweitungsverbot auf-\nzulegen. Auch die von der Antragstellerin gerügte Ungleichheit im Hinblick auf die \nÖffnung von Frisörgeschäften, Fußpflegeeinrichtungen sowie Fahrschulen greife \nnicht durch. \n16 \n17 \n\n \n \n12\nDen angegriffenen Verordnungen hafte ein entscheidungserheblicher Mangel auch \nnicht deshalb an, weil Betriebe von der Größe desjenigen der Antragstellerin wegen \nÜberschreitung einer in entsprechenden Regelungen des Bundes vorgesehenen \nUmsatzobergrenze möglicherweise nicht in den Genuss von Entschädigungen ge-\nlangten. Soweit darin ein rechtsbedeutsamer Gleichheitsverstoß läge - was bestritten \nwerde -, sei es Sache der Antragstellerin, sich gegenüber den diese Entschädigung \ngewährenden Bundesstellen entsprechend zur Wehr zu setzen. Demgegenüber treffe \nden Verordnungsgeber Sachsen für diese Regelungen keine rechtliche Verantwor-\ntung und könne dies auch nicht auf die Rechtsgültigkeit der hier in Rede stehenden \nVerordnungsregelungen durchschlagen. Jedenfalls falle auch eine Folgenabwägung \nzulasten der Antragstellerin aus. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. \n1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides \nist hier der Fall. \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine mögli-\nche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 \nGG stützen. Sie ist als Betreiberin eines Elektronikfachmarkts von den in § 4 Abs. 1 i. \nV. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c SächsCoronaSchVO angeord-\nneten Öffnungs- und Betriebsuntersagungen bzw. -beschränkungen betroffen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings weder im Haupt– noch in den Hilfs-\nanträgen begründet. \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n13\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten \nist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bun-\ndesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. No-\nvember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen vo-\nraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die an-\ngegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug \nder angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile \nbefürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffe-\nner Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Rege-\nlung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller \ngünstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolg-\nsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn \neine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, ge-\ngenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige \nAnordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nNormenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der \neinstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Inte-\nressen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einst-\nweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend ge-\nboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Be-\nschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzun-\ngen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen \nNorm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, \njuris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO abzulehnen, \nda die Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfah-\n24 \n25 \n\n \n \n14\nren voraussichtlich nicht standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu \nLasten der Antragstellerin aus. \n1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen \nkann, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. \nm. w. N.) festgestellt. \n2. Dies gilt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG. \na) Zur gegenwärtigen Infektionslage hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März \n2021 (- 3 B 53/21 -, juris Rn. 16 ff.) anhand der Erkenntnisse und Bewertungen des \nRobert-Koch-Instituts (RKI) Folgendes festgestellt: \n„Es ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in \nDeutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesund-\nheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. \nDie Inzidenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 15. März 2021 - deutsch-\nlandweit bei 84 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese \nnunmehr wieder deutlich über der Gesamtinzidenz. Aktuell weisen 327 von \n412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sie-\nben-Tage-Inzidenz liegt in 124 Kreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, \ndavon in sechs Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die sieben-\nTage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 52 und \nbei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 54 Fällen/100.000 EW. Die \nSieben-Tage-Inzidenz nimmt insbesondere in den Altersgruppen <60 Jahre, \nKinder eingeschlossen, zu. Nachdem es in Deutschland im vierten Quartal \n2020 zu einem starken Anstieg der Fallzahlen gekommen war, war auch die \nZahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der To-\ndesfälle bis Ende Dezember 2020 stark angestiegen. Schwere Erkrankungen \nan COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei \nauch Menschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle ver-\nläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödli-\nche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden \nVorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann an-\nhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So \nkann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu \nschweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Lang-\nzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten. Seit Jahresbeginn \nwaren die Fallzahlen in Deutschland und die Zahl schwerer, intensivpflichtiger \nErkrankungen langsam rückläufig. Nunmehr steigen Sieben-Tage-Inzidenz \nund Fallzahlen insgesamt im Bundesgebiet seit Mitte Februar tendenziell wie-\nder an. In den letzten Tagen hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. \nDas Risiko einer weiteren starken Zunahme der Fallzahlen ist deutlich erhöht. \nAktuell kann oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden. Die hohen \nbundesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahl-\nreichen Häufungen insbesondere in privaten Haushalten, zunehmend auch in \nKitas, Schulen und im beruflichen Umfeld verursacht. \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n15\nAm 11. März 2021 befanden sich 2.759 COVID-19-Fälle in intensivmedizini-\nscher Behandlung. Insgesamt wurden 24.209 Intensivbetten (Low- und High-\nCare) für Erwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.564 (85%) belegt \nwaren. 3.645 (15%) Erwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und be-\ntreibbar angegeben. In den meisten Bundesländern setzt sich der zuvor konti-\nnuierliche Rückgang der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen nicht wei-\nter fort, sondern die ITS-Belegung mit COVID-19-Fällen stagniert aktuell auf \neinem Plateau. Ein Drittel der Bundesländer verzeichnet sogar wieder einen \nleichten Anstieg. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich \nvon der regionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen \nBevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten \nGegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) \nab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor angespannt und \nkann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswe-\nsen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich \nüberlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der \nEntwicklung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird voraussichtlich mit stei-\ngenden Impfquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einherge-\nhen. \nAuch in Deutschland sind seit Dezember 2020 Infektionen mit besorgniserre-\ngenden Virusvarianten nachgewiesen worden, speziell der Variante B.1.1.7. \nDie bisher vorliegenden Daten und Analysen zeigen, dass sich der Anteil der \nVirusvariante B.1.1.7 in den letzten Wochen deutlich erhöht hat. Es ist mit ei-\nner weiteren Erhöhung des Anteils auf über 50% der Virusvariante B.1.1.7 zu \nrechnen, wie dies in den letzten Wochen bereits aus anderen europäischen \nLändern berichtet wurde. Das ist besorgniserregend, weil B.1.1.7 nach bishe-\nrigen Erkenntnissen ansteckender ist und vermutlich etwas schwerere Krank-\nheitsverläufe verursacht als andere Varianten. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber \nnoch nicht in ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den be-\nsonders gefährdeten Gruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den \nnächsten Wochen allen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot \ngemacht und damit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen \nbehandelten Personen und Todesfällen erzielt werden kann. Bislang wurden \ninsgesamt 6.712.195 Personen mindestens einmal (Impfquote 8.1 %) und \n2.951.692 zwei Mal (Impfquote 3,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Das Paul-\nEhrlich-Institut hat am 15. März 2021 die vorübergehende Aussetzung der \nImpfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff empfohlen. Hinweise auf eine sub-\nstantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen die Vari-\nante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. Ob und in welchem Maße die neuen Varian-\nten B.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchti-\ngen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Thera-\npieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnis-\nstand des RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von \nMensch zu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individu-\nellen Verhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit \nMasken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Ver-\nbreitung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei \n\n \n \n16\nspielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-\nto-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Fami-\nlienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im be-\nruflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 \nund P1 sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Süd-\nafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu \nMensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz vor einer Über-\ntragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestab-\nstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von \nPersonen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, \nbesteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 \nspielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die \nAerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark \nan. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, \nauch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die \nFreisetzung von Aerosolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung \nauf diesem Weg schützen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Re-\nduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der \nSchutzmaßnahmen. In welchem Maß die verfügbaren Impfstoffe nicht nur vor \nder Erkrankung schützen, sondern auch einen Effekt auf die Übertragung des \nErregers haben, ist noch nicht abschließend geklärt. Es liegen aber zuneh-\nmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko ei-\nner Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig blockiert (zum Ganzen: \nTäglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] \nvom \n11. \nund \nvom \n16. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberi\nchte/Maerz_2021/2021-03-11-de.pdf?__blob=publicationFile \nund \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberi\nchte/Maerz_2021/2021-03-16-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobe-\nwertung \nzu \nCOVID-19 \nvom \n26. \nFebruar \n2021, \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu\nng.html, abgerufen am 12. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 17. März 2021 - in den letzten sie-\nben Tagen 4.441 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesam-\nten Freistaat betrug 109 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Ta-\ngen (RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in \nDeutschland, \nStand: \n17. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.ht\nml). Dabei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte In-\nzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon vier Landkreise Inzi-\ndenzwerte von über 100 und ein weiterer Landkreis einen Inzidenzwert von \n342 \nauf \n(RKI, \nCOVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 12. März 2021). \nDie Inzidenzwerte Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig \nleicht \nund \nin \nden \nletzten \nTagen \nerheblich \nsteigende \nTendenz \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-\n8996). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - \nStand 17. März 2021 - noch etwa 350 Intensivbetten frei. Der Anteil der CO-\nVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen \n13,55 %. Von diesen 203 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten \nmüssen \n110 \ninvasiv \nbeatmet \nwerden \n\n \n \n17\n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, \nStand: \n17. \nMärz 2021).“ \nb) Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölke-\nrung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden \nweiterhin zum Handeln verpflichtet. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom \n17. März 2021 (- 3 B 53/21 -) Folgendes ausgeführt, woran er festhält: \n„Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infekti-\nonszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten \nGesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durch-\nführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch \ndie Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit \nzu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht wer-\nden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. \nw. N.). \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der \nSchwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb \nvon sieben Tagen - teilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind um-\nfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese \nSituation in Landkreisen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- \nund landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a \nAbs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt \nbezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von \n50 Neu-infektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getra-\ngen ist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes angesichts der hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung \nund des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Er-\nkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass \nder parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner \nihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei der \nBewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B \n357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und \nNachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVer-\nfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die \ngegenwärtige Lage der Pandemie ist einerseits zwar durch die fortschreitende \nDurchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen und eine verstärkte Ver-\nfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits aber auch durch die \nschnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deut-\nlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet, die in Irland und Portugal be-\nkanntermaßen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infek-\ntionszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems geführt hatten \n(vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-\nentwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal). Die Notwen-\ndigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann der-\nzeit angesichts dieser einander gegenläufigen und in den sich letztlich erge-\nbenden Auswirkungen nicht sicher prognostizierbaren Tendenzen weder hin-\n29 \n\n \n \n18\nsichtlich der von einer Seite geforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von \nanderer Seite diskutierten Absenkung als evident und völlig unzweifelhaft be-\nzeichnet werden. Auch das RKI empfiehlt weiterhin eine Orientierung an den \nin § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerten bei der Einleitung oder \nRücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, wenngleich nunmehr er-\ngänzt um weitere Indikatoren (vgl. ControlCOVID, Strategie und Handreichung \nzur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar \n2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem bereits in der \ngeltenden Fassung auch ohne Weiteres Raum bietet. Besonders schwerwie-\ngende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schwellenwertregelung des § \n28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Gewährung vorläufigen Rechtsschut-\nzes allein rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS \n07.396 -, juris Rn. 31), sind danach nicht zu erkennen. \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) \nweiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, \nWertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendig-\nkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- \nund Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verord-\nnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\ndesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den \nAusgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungs-entscheidung \ndes Verordnungsgebers muss dabei erkennbar und plausibel vom Prinzip der \ngrößtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilha-\nbe-einschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursa-\nchen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ \nzu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung \nkonkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen \nRechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbrei-\ntung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (Sächs-\nVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH \nNRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9). Der Verord-\nnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signi-\nfikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Le-\nben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell \nzu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (Sächs-\nVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; \nBVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. \n2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für \nVerordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag fest-\ngestellte (BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler \nTragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung \ndieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der \nBundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG).“ \nc) Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minis-\nterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 beschlossene und damit \neine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Zu Inhalt und Bewer-\n30 \n\n \n \n19\ntung dieser Konzeption hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März 2021 (- 3 B \n53/21 -) Folgendes ausgeführt: \n„Die Konzeption berücksichtigt als neue Faktoren der pandemischen Lage die \nzunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und \nSelbsttests in sehr großen Mengen. Die Maßnahmekonzeption legt zugrunde, \ndass das Impfen eine Reduzierung der schweren Verläufe bewirkt und zudem \nin dem Maße, in dem zunehmend auch die Personengruppen und Jahrgänge \ngeimpft werden, die viele Kontakte haben, das Impfen auch kontinuierlich im-\nmer stärker der Ausbreitung des Virus entgegenwirkt. Schnelltests geben ta-\ngesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten. Regelmäßige Testungen \nkönnen dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu \nerkennen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht \nund ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso \ngrößer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testpro-\ngramm beteiligen. \nAuch wenn die vulnerabelsten Gruppen bald geimpft sein werden, geht die \nMaßnahmekonzeption weiterhin davon aus, dass keine beliebigen Neuinfekti-\nonsraten toleriert werden können. Wenn die Infektionszahlen erneut exponen-\ntiell ansteigen, kann das Gesundheitswesen mit dann jüngeren Patienten \nschnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen. Zahlreiche Berichte über \nCOVID-19-Langzeitfolgen („long COVID“) mahnten ebenfalls zur Vorsicht. \nBund und Länder sehen aber eine Chance, dass durch die deutliche Auswei-\ntung von Tests und ein Testprogramm in Verbindung mit einer besseren \nNachvollziehbarkeit der Kontakte im Falle einer Infektion Öffnungsschritte \nauch bei höheren sieben-Tage-Inzidenzen mit über 50 Neuinfektionen pro \n100.000 Einwohnerinnen und Einwohner möglich werden. \nBeschlossen wurde ein gemeinsames Vorgehen von Ländern und Bund bei \nden Öffnungsschritten nach einheitlichen Maßstäben und ein schnelles und \nentschiedenes regionales Gegensteuern, sobald die Zahlen aufgrund der ver-\nschiedenen COVID19-Virusvarianten in einer Region wieder hochschnellen, \num erneute bundesweit gültige Beschränkungen zu vermeiden. \nIn einem „Vierklang“ aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnun-\ngen wurde beschlossen, die Möglichkeiten der Einbeziehung niedergelasse-\nner Ärztinnen und Ärzte bei den Impfungen weiterzuentwickeln und ab Ende \nMärz/Anfang April die haus- und fachärztlichen Praxen umfassend in die Impf-\nkampagne einzubinden. Auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und die \nUnternehmen sollen im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkam-\npagne eingebunden werden. Die für die Zweitimpfung zurückgehaltenen Do-\nsen sollen noch weiter deutlich reduziert werden. Für stark betroffene Regio-\nnen sollen Impfkontingente des jeweiligen Bundeslandes prioritär für Ringimp-\nfungen genutzt werden können. Testkonzepte sollen über wöchentliche \nSchnelltests einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung \nermöglichen. Auch die Unternehmen sollen als gesamtgesellschaftlichen Bei-\ntrag für einen umfassenden Infektionsschutz ihren in Präsenz Beschäftigten \npro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest ma-\nchen. Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens \neinmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest ermöglicht. \n\n \n \n20\nIm Übrigen bleibt der Grundsatz, Kontakte zu vermeiden, das wesentliche In-\nstrument im Kampf gegen die Pandemie. Gleichzeitig sollen Planungsper-\nspektiven gegeben werden, wie und wann Beschränkungen wieder aufgeho-\nben werden können. Weil diese Perspektive besonders bedeutend für Kinder, \nJugendliche und deren Eltern ist, entscheiden die Länder in Eigenverantwor-\ntung über die sukzessive Rückkehr der Schülerinnen und Schüler in den Prä-\nsenzunterricht (unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen wie etwa Wechselun-\nterricht und Hygienemaßnahmen). Da der Anteil der Virusvarianten an den In-\nfektionen in Deutschland schnell ansteigt, wodurch die Zahl der Neuinfektio-\nnen wieder zu steigen beginnt, soll ein erneutes Hochfahren des öffentlichen \nLebens vorsichtig erfolgen. \nDie Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und \nBekannten wird - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Inzidenzen - wieder \nerweitert. Im Übrigen werden die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzle-\nrin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beibehal-\nten. Nachdem erste Öffnungsschritte insbesondere im Bereich der Schulen \nund Friseure in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in ei-\nnem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich Buchhandlungen, Blu-\nmengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern \ndem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet und können somit mit \nentsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Darüber hinaus können \nebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe \nsowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder \nöffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen nicht \ndauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19-\nSchnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für \ndas Personal Voraussetzung ist. In einem dritten Öffnungsschritt kann ein \nLand in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen den Einzelhandel, Museen, \nGalerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten wieder \nöffnen und kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen im Außenbereich zulassen, \nbei sieben-Tage-Inzidenzen von über 50 und unter 100 Neuinfektionen aber \nnur mit weiteren Einschränkungen, insbesondere nur für sog. Terminshop-\nping-Angebote. Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind \ngemeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inan-\nspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Steigt die \nsieben-Tage-Inzidenz in dem Land oder der Region auf über 100, treten die \nRegelungen, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben, wieder in Kraft (Not-\nbremse). Ein vierter Öffnungsschritt kann in Abhängigkeit vom Infektionsge-\nschehen erfolgen, wenn sich die sieben-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öff-\nnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert \nhat. Dies betrifft die Öffnung der Außengastronomie, die Öffnung von Thea-\ntern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos, kontaktfreien Sport im Innen-\nbereich, Kontaktsport im Außenbereich, auch insoweit - je nach Inzidenzwert - \nggf. mit Einschränkungen wie der Anforderung einer Terminbuchung oder ei-\nnes tagesaktuellen Selbsttests. Ein weiterer fünfter Öffnungsschritt kann - \nwiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen - erfolgen, wenn sich die \nsieben-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der \nRegion 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Dies betrifft dann - je nach Inzi-\ndenz - Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilneh-\nmern im Außenbereich, Sport in Innen- und Außenräumen sowie den Verzicht \nauf Beschränkungen für den Einzelhandel. \nDie Verpflichtung der Arbeitgeber, nach Möglichkeit eine Tätigkeit im Home-\noffice anzubieten, wird verlängert. \n\n \n \n21\nDarüber hinaus wurde beschlossen, die existierenden Hilfsprogramme zu ver-\nlängern und für Unternehmen, die hiervon bislang nicht profitieren konnten, zu \nerweitern. \nNach dieser Maßnahmekonzeption werden damit nun - in Abhängigkeit von \neinem Unterschreiten einer Inzidenz von 100 - von den Öffnungsuntersagun-\ngen und sonstigen Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, mittels derer bislang \ndie Reduktion von Kontakten erfolgt ist, sozial und gesellschaftlich besonders \ngravierende Beschränkungen der Freiheits- und Teilhaberechte wie die Schul-\nschließungen für die Sekundarstufe und die Begrenzung der privaten Kontakte \nauf eine haushaltsfremde Person zurückgenommen. Im Übrigen enthält das \nKonzept eine gestufte Öffnungskonzeption für zahlreiche weitere bislang un-\ntersagte Betriebe und Angebote, die „Ob“ und „Wie“ der Öffnung vom Errei-\nchen und der Stabilität zunächst v. a. der Inzidenzwerte 50 bzw. 100 abhängig \nmacht und ein schnelles Rückfallen auf die Regelungen des „Lockdown“ bei \neinem Überschreiten der Inzidenz von 100 vorsieht. Begleitet wird dies durch \neine angestrebte sehr breite Infektionsermittlung mittels zum Teil freiwilliger, \nzum Teil verpflichtender (mindestens) wöchentlicher Tests für die gesamte \nBevölkerung, insbesondere in den Schulen und Unternehmen. \nDieses Konzept verfolgt dabei ersichtlich das Ziel einer größtmöglichen Scho-\nnung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen \nBetroffenen, indem in der bestehenden volatilen Pandemielage trotz der evi-\ndenten Risiken einer Ausbreitung infektiöserer Virusvarianten deutliche Öff-\nnungsschritte bereits oberhalb einer Inzidenz von 50 unter Erprobung der \nnoch unsicheren Realisierbarkeit und Effektivität breiter Testungen unter-\nnommen werden, obwohl schon die im Februar 2021 unternommenen ersten \nÖffnungsschritte aus dem „Lockdown“ dazu geführt hatten, dass die Ausbrei-\ntung von SARS-CoV-2 im Bundesgebiet und im Freistaat Sachsen nicht mehr \nabnahm, sondern stagnierte und sodann wieder stieg. Der Verordnungsgeber \nnimmt damit nun erhebliche Unsicherheiten über die tatsächliche Beherrsch-\nbarkeit der Ausbreitung des Coronavirus mittels breiter Testungen zugunsten \neiner Aufhebung oder Verringerung der Beschränkungen von Freiheits- und \nTeilhaberechten in Kauf. \nDass er ein stufenweises Vorgehen wählt, welches ihm die Möglichkeit gibt, \ndie Auswirkungen einzelner Öffnungsmaßnahmen zunächst zu beobachten, \nbevor weitere Schritte folgen, ist hierbei angesichts der tatsächlichen Unsi-\ncherheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Pandemielage und der \nnach den Pandemieverläufen in Irland und Portugal evidenten Gefahren einer \nüberaus schnellen Ausbreitung infektiöserer Virusvarianten, insbesondere der \nVirusvariante B.1.1.7, nicht zu beanstanden. Es entspricht im Übrigen auch \nden Empfehlungen des RKI, bei der De-Eskalation vorsichtig und langsam \nvorzugehen (RKI, ControlCOVID Strategie und Handreichung zur Entwicklung \nvon Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021, S. 3). Es \nhandelt sich daher nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen \nErwägungen getragene Entscheidung, gestufte, an der Entwicklung der Pan-\ndemielage ausgerichtete, insgesamt aber noch begrenzte Öffnungsschritte \ninsbesondere für gesellschaftlich und wirtschaftlich besonders bedeutsame \nBereiche vorzusehen, an den weitergehenden Beschränkungen für eine Viel-\nzahl der Lebens- und Wirtschaftsbereiche zum Zweck der Kontaktreduzierung \naber festzuhalten. Diese Regelungskonzeption steht auch nach wie vor im \nEinklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach \nbei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-\n\n \n \n22\ntung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkun-\ngen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berück-\nsichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 36). \nDer Verordnungsgeber ist dabei voraussichtlich auch nicht durch höherrangi-\nges Recht aufgrund der aktuell nicht mehr unmittelbar drohenden Überlastung \ndes Gesundheitssystems darauf verwiesen, nunmehr schnellere und weitere \nÖffnungsschritte vorzusehen, die eine Kontrolle des Infektionsgeschehens \nnicht mehr erwarten und eine exponentielle Zunahme der Infektionen besor-\ngen lassen, und erst nach einem erneuten erheblichen Anstieg der Auslastung \nder Krankenhäuser und Intensivstationen zu - dann notwendig wieder deutlich \ntiefgreifenderen - Kontaktbeschränkungsmaßnahmen zurückzukehren. Mit der \nRegelung des § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG, der auch nach einer Unterschreitung \neines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes die Aufrechterhal-\ntung der in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaß-\nnahmen erlaubt, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung \nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, macht bereits das \nBundesgesetz deutlich, dass es mit dem Willen des parlamentarischen Ge-\nsetzgebers in Einklang steht, keinen solchen Jo-Jo-Effekt von aufeinander fol-\ngenden exponentiellen Epidemiewellen und massiven Kontaktbeschrän-\nkungsmaßnahmen zuzulassen. Ein solches Vorgehen ist auch nicht in glei-\ncher Weise zur Pandemiebekämpfung geeignet. Die gegenwärtige volatile \nPandemielage ist durch die neuen Faktoren einer fortschreitenden Impfung, \nder zwar einerseits breiter als vormals verfügbaren Tests aber einer anderer-\nseits in ihrer Effektivität noch nicht verlässlich beurteilbaren Teststrategie, so-\nwie deutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet. Für die Auswirkun-\ngen von Maßnahmen und Strategien in dieser neuen Situation existieren we-\nder eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse noch Erfahrungswerte. Da \nHospitalisierungen und Einweisungen auf die Intensivstationen (ITS) erst mit \neinem zeitlichen Verzug nach der Infektion erfolgen und somit der Infektions-\nentwicklung ohnehin stets hinterherlaufen, und da auch Kontaktbeschrän-\nkungsmaßnahmen erfahrungsgemäß erst mit einer gewissen zeitlichen Ver-\nzögerung zu wirken beginnen, ist es - allzumal angesichts der in Irland und \nPortugal zu verzeichnenden rasanten Pandemieentwicklungen im Rahmen \nder \nAusbreitung \nder \nVirusvariante \nB.1.1.7 \n(vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-\ndes-infektionsgeschehens-in-irland/ und https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-\n19-Pandemie_in_Portugal) - nicht evident und zweifelsfrei, dass es dem Ver-\nordnungsgeber möglich ist, eine exponentielle Ausbreitung des Virus so ge-\nsteuert zuzulassen, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems sicher \nvermieden wird. Ohnehin liegt der Anteil der COVID-ITS Fälle an der ITS-\nKapazität im Freistaat Sachsen noch über 12 % und damit über dem Schwel-\nlenwert, den das RKI für die Einleitung von Lockerungsmaßnahmen empfiehlt \n(RKI, Control-COVID, a. a. O., S. 6). Eine bloße Fokussierung auf eine Ver-\nmeidung der Überlastung des Gesundheitssystems vernachlässigt zudem zu \nUnrecht, dass dies nur einer der Aspekte ist, unter dem in der gegenwärtigen \nPandemielage besondere Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölke-\nrung drohen. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt sind hingegen die Fol-\ngen der bislang nicht hinreichend behandelbaren Erkrankung COVID-19 \nselbst, die auch jenseits der mittlerweile zu einem hohen Anteil geimpften \nHochrisikogruppen mit einer zwar geringeren, aber gleichwohl signifikanten \nstatistischen Häufigkeit zu tödlichen Verläufen und gravierenden gesundheitli-\nchen Folgeschäden führt. Allzumal angesichts der in wenigen Monaten in \n\n \n \n23\nAussicht stehenden „Durchimpfung“ der Bevölkerung stellt es ebenfalls ein le-\ngitimes Ziel des Verordnungsgebers dar, hohe Pandemiewellen auch in der \nnicht zur Hochrisikogruppe zählenden Bevölkerung zu verhindern, weil auch \ndort eine massive Verbreitung des Virus letztlich unweigerlich eine entspre-\nchend quantitativ hohe Anzahl von Todesfällen und erheblichen gesundheitli-\nchen Folgeschäden nach sich zieht, die bei einer erfolgreichen Begrenzung \nder Pandemie bis zur „Durchimpfung“ wohl vermeidbar wären. Es ist schließ-\nlich auch nicht evident und eindeutig, dass epidemiologisch verfrühte Öffnun-\ngen mit dem dann absehbar eintretenden „Jojo-Effekt“ milder und grund-\nrechtsschonender gegenüber einem zeitlich zwar verzögerten, dafür aber \nprognostisch nachhaltigeren Öffnungsschritt sind. Denn auch der Nachvollzug \nvon Öffnungen und Schließungen ist für die Betriebe und Einrichtungen mit \neinem zum Teil erheblichen Aufwand verbunden, der sich bei nur kurzen Pha-\nsen einer Öffnung kaum lohnen dürfte. Auch insoweit ist daher dem Verord-\nnungsgeber ein Einschätzungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen hier nicht \nüberschritten sein dürften und der daher nicht durch die eigene Wertung des \nGerichts ersetzt werden kann.“ \nMit dem Beschluss der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 22. März \n2021 wird die bisherige Strategie der Eindämmung grundsätzlich fortgeführt. Eine \nstrenge Eindämmung des Infektionsgeschehens in den nächsten Wochen soll hier-\nnach zu einer früheren Rückkehr zur Normalität und zu insgesamt kürzeren Be-\nschränkungen führen. Sie sei aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen \nGründen geboten. Zukünftige Öffnungsschritte hingen maßgeblich von der konse-\nquenten Testung der Bürgerinnen und Bürger ab. Angesichts dieser Lage bedürfe es \nkonsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in Innenräumen müssen auf-\ngrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfas-\nsenden Schutzmaßnahmen wie dem verpflichtenden Tragen von Masken mit hoher \nSchutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden. Um das Über-\ngreifen von Infektionen aus Regionen mit höheren Inzidenzen in Regionen mit niedri-\ngeren Inzidenzen weitestgehend einzudämmen, müsse auch die Mobilität weiterhin \neingeschränkt und auf das absolut Notwendige reduziert werden (vgl.: Die Bundesre-\ngierung.de, Aktuelles). \nd. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. März 2021 (- 3 B 78/21 -, veröffentl. in \nder Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts; z. Veröffntl. \nbei Juris vorgesehen) festgestellt: \n„Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antrag-\nstellerin fest. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Hinweis der \nAntragstellerin auf die zunächst infolge des „Lockdowns“ deutlich gesunkenen \nInfektionszahlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner evident und \nnach jeder Betrachtungsweise bestehende Öffnungsmöglichkeiten eindeutig \nnicht ausgeschöpft und so seinen Einschätzungsspielraum überschritten hät-\nte, bestehen nach dem oben Gesagten offensichtlich nicht. Das Gegenteil ist \n31 \n32 \n\n \n \n24\nvielmehr der Fall. Die Inzidenz im Freistaat Sachsen lag auch bei Erlass der \nangegriffenen Verordnung noch deutlich über dem in § 28 Abs. 3 Satz 5 IfSG \ngeregelten Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner (vgl. \nRKI, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-\n19] vom 3. März 2021). Bereits mit den - vor Erlass der angegriffenen Verord-\nnungen vorgenommenen - ersten Öffnungsschritten konnte die Ausbreitung \ndes Coronavirus im Gebiet des Freistaates Sachsen zudem nicht mehr verrin-\ngert werden, sondern nahm diese vielmehr schon wieder leicht zu. Nach den \naktuell eingeführten Öffnungsschritten zeigt sich nunmehr wieder mehr und \nmehr bundes- und sachsenweit ein schnelleres Ansteigen der Virusverbrei-\ntung, das den Beginn eines erneuten exponentiellen Wachstums zu markieren \ndroht. \nOhne Erfolg beruft sich die Antragstellerin ferner auf eine Unzumutbarkeit der \nMaßnahmen wegen eines Versagens des Staates bei der Beschaffung von \nImpfstoffen, fehlender Teststrategien sowie auf eine unzureichende Aufklä-\nrung milderer zur Verfügung stehender Mittel. Ihre pauschale Behauptung von \ndiesbezüglichen Versäumnissen lässt bereits nicht substantiiert erkennen, bei \nwelchen konkreten Entscheidungen unter Berücksichtigung des ex ante-\nKenntnisstandes der Einschätzungsspielraum für die Ausgestaltung und Kon-\nkretisierung der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in welcher konkre-\nten, unvertretbaren Art und Weise gehandhabt worden sein soll, bzw. welche \nverfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten konkret in unvertret-\nbarer Weise nicht ausgeschöpft worden sein sollen (vgl. zu den Maßstäben für \ndie gerichtliche Kontrolle normgeberischer Beurteilungsspielräume etwa: \nBVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, Rn. 171 \nff.; Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, BVerfGE 153, 182, juris Rn. \n237 ff.; Urt. v. 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, juris Rn. 344 \nff.). Ob der gesetzgeberische Regelungsspielraum überschritten wurde, ist \ngrundsätzlich aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren \nInformationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. Die Prognose wird \nnicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als \nfalsch erweist, wenngleich ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die \nUngültigkeit einer Prognose sein kann (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 \nBvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174). Ein schlichter Schluss vom tat-\nsächlichen Eintreten einer unerwünschten Entwicklung oder von einer besse-\nren Bewältigung einzelner Herausforderungen der Pandemie in anderen Staa-\nten auf eine bereits ex-ante unvertretbare Ausgestaltung von Schutzmaßnah-\nmen ist daher nicht statthaft. Soweit es den Vorwurf einer fehlenden Aufklä-\nrung von Alternativen zum „Lockdown“ anbelangt, ist im Übrigen nun in § 8g \nSächsCoronaSchVO die Zulassung von Modellprojekten zur Untersuchung \nder Entwicklung des Infektionsgeschehens, der Erprobung von Corona-\nTestkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verar-\nbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an das Ge-\nsundheitsamt ausdrücklich vorgesehen. Die von der Antragstellerin behaupte-\nten Mängel früherer Entscheidungen zur Schutzkonzeption in der Pandemie \nsind zudem nicht mehr ad hoc revidierbar; die Schutzpflicht des Antragsgeg-\nners für Leben und Gesundheit der Bevölkerung besteht aber gleichwohl fort. \nDass unter diesen Umständen selbst ein Vorliegen der von der Antragstellerin \nbehaupteten Konzeptionsmängel überhaupt dazu führen würde, dass die In-\nfektionsschutzbehörden nunmehr grundrechtlich gehalten wären, dem weite-\nren Geschehen seinen Lauf zu lassen und auf grundrechtsbeschränkende \nMaßnahmen auch dann zu verzichten, wenn sie für eine Verhinderung der \nPandemieausbreitung und für die Vermeidung gravierender Schäden für Le-\nben und Gesundheit der Bevölkerung zwingend notwendig sind, lässt sich \n\n \n \n25\nebenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen (ab-\nlehnend bereits SächsOVG, Beschl. vom 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, \njuris Rn. 45; NdsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 \nf. juris). \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht ferner die Schließung oder Beschränkung von \nBetrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel als eine mögliche notwendige \nSchutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Säch-\nsCoronaSchVO angeordnete grundsätzliche Schließung des Textileinzelhan-\ndels sowie die Anknüpfung von Öffnungsmöglichkeiten nach §§ 8 bis 8c \nSächsCoronaSchVO an die aktuelle epidemische Lage und die Einhaltung \nspezifischer infektionsschutzrechtlicher Vorkehrungen sind nach alledem vo-\nraussichtlich von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Die Geltungsdauer \nder Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 5. März 2021 beschränkt \nsich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und \nüberschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungs-\nzeitraum nicht. \n3. Diese angegriffenen Maßnahmen sind voraussichtlich auch sonst rechtlich \nnicht zu beanstanden. Sie beschränkt die Antragstellerin insbesondere nicht \nunzulässiger Weise in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. \nV. m. Art. 19 Abs. 3 GG. \na) § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1 und § 8c \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO bewirken, dass der Textileinzelhandel im Frei-\nstaat Sachsen, weil er nicht zu den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSch-\nVO privilegierten Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung zählt, derzeit weiterhin Ladengeschäfte grundsätzlich nicht \nöffnen darf. Da der Sieben-Tage-Inzidenzwert im Freistaat Sachsen bei In-\nkrafttreten der Verordnung zwar den Schwellenwert von 100 (§ 8 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO), nicht aber den von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Ein-\nwohner (§ 8a Abs. 1 SächsCoronaSchVO) unterschritt, konnten nur nach § 8 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO diejenigen Landkreise und Kreis-\nfreien Städte, die ihrerseits den Schwellenwert von 100 ebenfalls unterschrit-\nten, eine Öffnungsbefugnis mit der Folge erteilen, dass die Öffnung von ge-\nschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäf-\nten mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro an-\ngefangene 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen \nfest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung \nerlaubt ist. Hingegen war es ihnen nicht möglich, eine Öffnungsbefugnis nach \n§ 8a Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO entsprechend den Maßgaben des § 5 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO für den privilegierten Einzelhandel zu erteilen, \nauch wenn im betreffenden Kreis- oder Stadtgebiet selbst die Inzidenzschwel-\nle von 50 unterschritten wurde. Demgegenüber ist der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 \nSächsCoronaSchVO privilegierte Einzel- und Großhandel zur Öffnung von \nGeschäften und Märkten weiterhin mit der Maßgabe berechtigt, dass sich in \nGeschäften und Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² nicht mehr \nals ein Kunde pro zehn m² Verkaufsfläche sowie in Geschäften und Läden mit \neiner Verkaufsfläche von mehr als 800 m² auf einer Fläche von 800 m² höchs-\ntens ein Kunde pro zehn m² Verkaufsfläche und auf der 800 m² übersteigen-\nden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m² Verkaufsfläche aufhalten darf (§ 5 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO). \n\n \n \n26\nSoweit der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 \nEinwohner in den jeweiligen Landkreisen oder in der Kreisfreien Stadt an drei \naufeinanderfolgenden Tagen zwischenzeitlich bereits wieder überschritten \nwurde, war die erteilte Öffnungsbefugnis gemäß § 8c Abs. 1 Säch-\nsCoronaSchVO zudem auch bereits ab dem zweiten darauffolgenden Werktag \ndurch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt wieder aufzuheben. Aktuell ist \nauch für keinen Landkreis und keine Kreisfreie Stadt mehr ein Inzidenzwert \nvon unter 50 zu verzeichnen.“ \nMit Stand 26. März 2021 ist flächendeckend ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen \nzu beobachten (vgl. sachsen.de, Coronavirus in Sachsen, Infektionsfälle in Sachsen): \nDie Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 167,3. Die Belegung der Krankenhausbetten an \ndem Geschäftsort der Antragstellerin lag am 25. März 2021 bei 63% (vgl. sachsen.de, \nCoronavirus in Sachsen, Infektionsfälle in Sachsen, Entwicklung der Bettenbelegung \ndurch COVID19-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern). Daher ist von einer \nvolatilen Gesundheitslage auszugehen, auch wenn es derzeit noch nicht zu einer \nÜberlastung der Krankenhäuser und zu einem erneuten erheblichen Anstieg der \nSterbezahlen gekommen ist. \n3. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsaus-\nübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende \nGründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Er-\nreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei ei-\nner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn \nrechtfertigen den Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im enge-\nren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 \nBvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. \n56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert wer-\nden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirk-\nsames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Ge-\nsetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungs-\nprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der \nGesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von \nGefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn \nnach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher ge-\nmachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in \nBetracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen \nweniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, \njuris Rn. 42 m. w. N.). \n33 \n34 \n\n \n \n27\nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Dif-\nferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je \nnach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für \ndie Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Ver-\nhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Ver-\nhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt \nund Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 \n- juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus \nfolgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die \nInfektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens \nweniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S \n22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nDies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen Tat-\nsache, dass das Infektionsgeschehen nunmehr bereits seit einem Jahr andauert, da \nder Verordnungsgeber wegen der volatilen Infektionslage auch weiterhin teilweise \nkurzfristig Gegenmaßnahmen ergreifen und nicht nur regionale Unterschiede, son-\ndern auch die sich schnell ändernden sonstigen Belange wie etwa die Versorgungs-\nlage und wirtschaftliche Fragen heranzuziehen hat, wie nachfolgend ausgeführt wird. \nDie sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung an-\ngeordneten Maßnahmen ist nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Ge-\nfahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtsposi-\ntionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der prakti-\nschen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst \nweitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, \njuris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher \nsind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftli-\nchen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unter-\nnehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Auf-\n35 \n36 \n\n \n \n28\nrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parla-\nmentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den \nEinzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies \nmit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, \nbestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzu-\nschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnah-\nmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hin-\nreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und \nauch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kon-\ntaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und \nInkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Ver-\nhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-\nII-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 a. \na. O. Rn. 34 ff.). \n4. Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die angeordnete Schließung des \nElektronikfachhandels und die Ausgestaltung des Öffnungsvorbehalts voraussichtlich \nals verhältnismäßig. \n4.1 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtun-\ngen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Berei-\nchen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen \nnicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu \nBetriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. No-\nvember 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, \nFreibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateur-\nsportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, \nund Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, \njuris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B \n381/20 -, juris Rn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel ei-\nner Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Redukti-\n37 \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n29\non der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des \neigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Min-\ndestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und \ngeeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im \nengeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird ver-\nwiesen. \nDer Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluss v. 23. März 2021 (a. a. O. Rn. 43 \nff.) auf Folgendes abgestellt: \n„Diese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung des Texti-\nleinzelhandels. Denn auch diese Geschäfte müssen nicht den gesellschaftlich \nprioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet werden. Auch durch sie wür-\nden zudem im Fall ihrer Öffnung Ansammlungen von Menschen hervorgeru-\nfen sowie zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und vom Ge-\nschäft geschaffen, denen auch mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin \nnicht begegnet werden könnte. \nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwi-\nschen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochanste-\nckenden Virus SARS-CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit \nden Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere \nder Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen \nsicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da es insbesondere auch in Ge-\nschäften und Läden des Einzelhandels typischerweise üblich ist, dass sich mit \nden Angestellten wie auch den Kunden Menschen für einen gewissen Zeit-\nraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten, handelt es sich \nbei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung \ngeeignete Anordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, \ndie auf dem Weg zum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden kön-\nnen. Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die \nangeordnete Schließung auch erforderlich. \nSoweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der In-\nfektionsvermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Rolle einer \nÜbertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Ver-\nmeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung \nihres Geschäfts (vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar \n2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). Das Ziel der angefochtenen Maßnahme als \nTeil des „Lockdowns“ besteht zudem vor allem auch darin, durch zahlreiche \nMaßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Sozialkontakte weitgehend \nreduziert wird, um auf diese Weise Infektionsgefahren, die bei Sozialkontakten \nbestehen, zu vermeiden. Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung \nvon Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität \nzuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, \njuris Rn. 31). Eine Anordnung, Einzelhandelsgeschäfte - wie auch zahlreiche \nandere Betriebe und Angebote - grundsätzlich zu schließen, ist zweifellos ge-\neignet, dieses Ziel zu fördern. Denn sie beseitigt Anreize, mit anderen Men-\nschen - in den Geschäften, Betrieben und Einrichtungen aber auch bereits auf \ndem Weg dorthin etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln - zusammenzukommen. \n41 \n\n \n \n30\nDass eine umfangreiche Reduzierung der Anlässe für Sozialkontakte zu einer \nspürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens beiträgt, haben die bisheri-\ngen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt (vgl. VGH BW, Be-\nschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 74). \nDie Eignung der angefochtenen Bestimmungen wird auch nicht dadurch in \nFrage gestellt, dass Untersuchungen ergeben haben, dass die Infektionsge-\nfährdung der Beschäftigten des Einzelhandels im Jahr 2020 etwas unterhalb \nder durchschnittlichen Infektionsgefährdung der Gesamtbevölkerung gelegen \nhat (Mayer/Dieterich, ARP 2021, 55). Dies sagt bereits nichts über die Infekti-\nonsgefährdung der Kunden bei einer Gesamtbetrachtung ihrer durch das Ein-\nkaufen bzw. durch „Shoppen“ ausgelösten Mobilität aus. Es kommt hinzu, \ndass auch die Infektionsgefährdung für die Gesamtbevölkerung im Herbst und \nWinter 2020 bekanntermaßen ein Ausmaß erreicht hatte, das mit einem expo-\nnentiellen Wachstum der Infektionsverbreitung und einer im Freistaat Sachsen \nunmittelbar bevorstehenden Überlastung des Gesundheitssystems einherging. \nDass sich die Gefahrenlage für Beschäftigte des Einzelhandels insoweit ge-\nringfügig besser dargestellt haben mag, ist danach offensichtlich schon gar \nnicht gleichbedeutend damit, dass sie sich tatsächlich auf einem Niveau be-\nwegt hätte, welches als Beitrag für die Entwicklung der Pandemie unkritisch \nist. Zwar dürfen Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des \nCoronavirus nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und \nTeilhaberechte aufgelöst werden (SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - \nVf. 19-IV-21 [e.A.] -, juris Rn. 20). Es entspricht aber wissenschaftlichen Er-\nkenntnissen, dass sich unbemerkte Übertragungen von SARS-CoV-2 über Ae-\nrosole vor allem in Innenräumen, wozu Geschäfte und Läden zählen, vollzie-\nhen können, wogegen auch das Einhalten von Abstand und das Tragen von \nMasken keinen vollständigen Schutz bietet (RKI, Risikobewertung zu COVID-\n19 \nvom \n26. \nFebruar \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu\nng.html, abgerufen am 12. März 2021). Da zudem die Ursache von Infektio-\nnen mit dem Coronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht \nfestzustellen ist, sind umfassend angelegte Maßnahmen zur generellen Redu-\nzierung von Kontakten geeignet im oben genannten Sinn. Denn die mit der \nangegriffenen Maßnahme bewirkte Reduzierung von Kontakten kann der Wei-\nterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus entgegenwirken. Hingegen hat sich die \nzunächst im Herbst 2020 verfolgte Konzeption einer Konzentration von Maß-\nnahmen auf die festgestellten sog. Pandemietreiber bei gleichzeitiger Einhal-\ntung von Hygienekonzepten in anderen Bereichen - jedenfalls unter den Rah-\nmenbedingungen der kälteren Jahreszeit - evident nicht als ausreichend effek-\ntiv erwiesen, die Ausbreitung der Pandemie zu beherrschen und einen expo-\nnentiellen Anstieg der Infektionen zu verhindern. Auch das RKI geht zwar von \neinem niedrigen individuellen Infektionsrisiko im Einzelhandel und einem nied-\nrigen Anteil des Einzelhandels am gesamten Transmissionsgeschehen aus, \nempfiehlt aber bei hohen Inzidenzen oberhalb des Schwellenwerts von 50 und \nbei einer hohen Belastung des Gesundheitssystems ebenfalls dessen Schlie-\nßung (vgl. RKI, ControlCOVID, a. a. O., Intensitäts-Stufenkonzept). Der An-\ntragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme \nzustehenden Beurteilungsspielraum daher angesichts des dargestellten aktu-\nellen Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fach-\ndiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. VGH BW, Beschl. v. \n18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 75). \nEs erscheint auch nicht unvertretbar, dass der Verordnungsgeber nicht aus-\nschließlich regional abgestufte, unmittelbar kraft Verordnungsrechts eintreten-\n\n \n \n31\nde Öffnungen für den Einzelhandel als milderes, gleich geeignetes Mittel an-\ngesehen und geregelt hat. Insoweit ist zunächst die Kritik der Antragstellerin, \ndie Verordnungsregelungen seien - unter Verstoß gegen § 28a Abs. 3 Satz 2 \nIfSG - pauschal und ohne regionalen Bezug zum jeweiligen Infektionsgesche-\nhen ausgestaltet, ersichtlich unzutreffend. Die § 5a Abs. 8, §§ 8 bis 8c Säch-\nsCoronaSchVO regeln wesentliche Öffnungsschritte aus dem „Lockdown“ und \neine entsprechende Rückfallregelung regional bezogen auf die Inzidenzwerte \nim jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt. Auf der Grundlage die-\nser Regelungen haben sich - in Abhängigkeit von der regionalen Inzidenz - im \nÜbrigen auch tatsächlich unterschiedliche Möglichkeiten für das Einleiten und \nBeibehalten von Öffnungsschritten für die einzelnen Landkreise und Kreis-\nfreien Städte des Freistaates Sachsen ergeben. Dass der Verordnungsgeber \ndie Voraussetzungen für das erste Einleiten von Öffnungsschritten nach den \n§§ 8 bis 8b SächsCoronaSchVO nicht ausschließlich an die regionalen Inzi-\ndenzwerte knüpft, sondern darüber hinaus zusätzlich auch an die Entwicklung \nim gesamten Bundesland (sog. doppelte Inzidenz), ändert hieran nichts. Diese \nAusgestaltung der Öffnungsvoraussetzungen ist auch in der Sache schon \ndeshalb nicht offensichtlich willkürlich oder unvertretbar, weil der Freistaat \nSachsen kein großes Flächenland ist, in dessen Teilen sich völlig unterschied-\nliche, voneinander unabhängige Entwicklungen der Epidemielage zeigen. Eine \nsolche Rückkopplung von Öffnungsschritten mit den Indikatoren nicht nur ein-\nzelner, sondern der überwiegenden Anzahl der Landkreise wird zudem auch \ndurch das RKI in seiner Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten \nempfohlen (RKI, ControlCOVID Strategie und Handreichung zur Entwicklung \nvon Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021, S. 4). Dass \nder Verordnungsgeber mit dieser gewählten Öffnungskonzeption seinen Re-\ngelungsspielraum überschritten hätte, lässt sich danach nicht feststellen. Der \nVerordnungsgeber hat ein ausschließliches Anknüpfen an das jeweilige regio-\nnale Geschehen auch geprüft und seine Entscheidung gegen ein solches \nVorgehen in der Begründung zu den §§ 8 und 8a der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung - nachvollziehbar - unter Verweis darauf begründet, dass \nLockerungen nicht losgelöst vom übrigen Infektionsgeschehen im Freistaat \nSachsen erfolgen sollen, wofür der im bundesweiten Vergleich nach wie vor \nüberdurchschnittlich hohe Inzidenzwert des Freistaates Sachsen Anlass gebe. \nDer von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter begehrte abs-\ntrakt-generelle normative Öffnungs-Automatismus ohne Entscheidungsmög-\nlichkeit der Kreisebene ist schließlich offensichtlich nicht in gleicher Weise zur \nPandemiebekämpfung geeignet, weil er die Berücksichtigung möglicher we-\nsentlicher regionaler Besonderheiten für das Einleiten von Öffnungsschritten \nunmöglich machen würde, die eine zielgenauere und damit effektivere Ausge-\nstaltung der Schutzmaßnahmen erlaubt. Dies gilt z. B. für das etwaige Vorlie-\ngen einzelner nur begrenzter und beherrschter Ausbrüche einerseits, eine be-\nsondere Belastungssituation des regionalen Gesundheitssystems oder das \nBestehen einer Sogwirkung von Öffnungsschritten auf umliegende Landkreise \nmit höheren Inzidenzen (etwa „Einkaufstourismus“) andererseits. \nEs ist ferner auch keine noch feinere Stufung der Inzidenzen und Öffnungs-\nschritte kraft höherrangigen Rechts geboten. Auch dies obliegt vielmehr dem \nEinschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, der sich im Übrigen bereits \nmit der gewählten Anzahl der Stufen Kritik hinsichtlich der Verständlichkeit des \nKonzepts ausgesetzt sieht. \n\n \n \n32\nDie Antragstellerin kann sich ebenso nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ih-\nrer Einschätzung nach eine Öffnung des Einzelhandels unter der Maßgabe ei-\nner Kombination der Hygienekonzepte mit Selbsttests besser zur Pande-\nmiebekämpfung geeignet sei, dass ein kontrolliertes Umfeld für Begegnungen \nim Einzelhandel sich hierfür besser eigne und dass die Einbeziehung noch \nanderer Wirtschaftsbereiche in den „Lockdown“ geboten sei. Die Bewertung \ndieser Alternativen und die Entscheidung für oder gegen diese unterliegen \ngleichfalls der Einschätzungsprärogative und dem Regelungsspielraum des \nVerordnungsgebers. Evident und nach jeder Betrachtungsweise vorzugswür-\ndig gegenüber der gewählten Konzeption erscheinen sie nicht. Die Privilegie-\nrung sonstiger Betriebsstätten der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem \nEinzel- und Großhandel rechtfertigt sich hierbei daraus, dass der Verord-\nnungsgeber diesen wirtschaftlichen Bereichen für die Allgemeinheit eine be-\nsondere Bedeutung beilegen durfte (§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG). Überdies un-\nterliegt auch die Öffnung dieser Bereiche über die Anordnung von Heimar-\nbeits-Lösungen und Testpflichten (§ 3a SächsCoronaSchVO) besonderen Be-\nschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (vgl. SächsOVG, Be-\nschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 56). \nDie Prüfung ergibt schließlich auch nicht, dass die Ausgestaltung der Öff-\nnungsmöglichkeit des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO durch die \nBeschränkung auf ein „Termin-Shopping“ und eine Begrenzung auf 40 m² pro \nKunde voraussichtlich nicht zur Pandemiebekämpfung geeignet sind. Es ist \nvielmehr zu erwarten, dass die Notwendigkeit einer vorherigen Terminverein-\nbarung und die zusätzliche Kundenbegrenzung verhindern können, dass nach \nder Öffnung des Einzelhandels eine Vielzahl von Menschen einen „Shopping-\nbummel“ mit der entsprechenden großen Anzahl von infektionsträchtigen Kon-\ntakten unternimmt. Die Beschränkungen erscheinen geeignet, dafür zu sor-\ngen, dass sich die Bevölkerung - jenseits der Deckung des täglichen Bedarfs \nsowie der Grundversorgung - nur dann zum Einkaufen begibt, wenn vorher ein \nTermin vereinbart wurde, und dass sie hierbei auch nur zielgerichtet diejeni-\ngen Geschäfte aufsucht, für die das der Fall ist. Sie können damit das Zu-\nsammentreffen vieler Menschen in Warteschlangen vor den Läden und in den \nEinkaufszonen beim „Shoppingbummel“ verhindern oder zumindest verrin-\ngern. Die zusätzliche Begrenzung der statthaften Kundenanzahl je Verkaufs-\nfläche verhindert zudem noch besser infektionsträchtige Kontakte im Geschäft \nselbst. Dass der Verordnungsgeber diesbezüglich mit § 5 Abs. 2 Säch-\nsCoronaSchVO geringere Anforderungen an die privilegierten Geschäfte zur \nDeckung des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung des § 4 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO stellt, ist hierbei nicht Ausdruck dessen, dass die \nVerordnungsgeber schon mit den Maßgaben des § 5 Abs. 2 Säch-\nsCoronaSchVO keine Infektionsgefahr mehr sähe, sondern vielmehr Ausdruck \nund Ergebnis der Abwägung zwischen dem Ziel der Verringerung der Infekti-\nonsgefahren einerseits und den negativen Auswirkungen weitergehender Be-\nschränkungen auf die besonders bedeutsame Gewährleistung von Grundver-\nsorgung und Deckung des täglichen Bedarfs der Allgemeinheit andererseits (§ \n28a Abs. 6 Satz 2 IfSG). Weil der Verordnungsgeber - wie ausgeführt - die \nangeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtli-\nchen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen hat, sondern \nauch ihre sonstigen Auswirkungen berücksichtigen darf, kann und darf diese \nAbwägung jedoch bei Geschäften, die - wie der Textileinzelhandel - nachvoll-\nziehbar nicht der priorisierten Deckung des täglichen Bedarfs und der Grund-\nversorgung zugeordnet werden, anders ausfallen (a. A. OVG Saarland, Be-\nschl. v. 9. März 2021 - 2 B 58/21 -, juris). \n\n \n \n33\nDie angeordnete grundsätzliche Schließung unter beschränkten Öffnungsopti-\nonen ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der \nEingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar gravierend. \nEr wird aber dadurch abgemildert, dass sich ihr nunmehr in Abhängigkeit von \nder regionalen Epidemieentwicklung mehr oder weniger beschränkte Öff-\nnungsmöglichkeiten dartun. Darüber hinaus verfügt sie weiterhin über die \nMöglichkeit, ihr Sortiment im Onlinehandel und über Click & Collect-Angebote \nzu vertreiben. In die Abwägung ist auf der anderen Seite zudem ebenso ein-\nzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der Infekti-\nonen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und kör-\nperlicher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen \nSchutz der Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden wür-\nde. Das sächsische Gesundheitssystem befindet sich trotz der zunächst rück-\nläufigen Infektionszahlen immer noch oberhalb der Belastungsgrenze, ab der \ndas RKI Lockerungsmaßnahmen für vertretbar erachtet. Das Infektionsge-\nschehen weitet sich im Freistaat Sachsen bereits wieder sichtlich und in den \nletzten Tagen mit hoher Geschwindigkeit aus. Sollte es aufgrund der Virusmu-\ntation in kurzer Zeit zu einem starken Fortschreiten des Infektionsgeschehens \nkomme, wäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte \nwie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Be-\nhandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behandlung \nerhalten können oder eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der \ndanach akut und in hohem Maße bedrohten Güter von Leben und körperlicher \nUnversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe \nund hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Geschäfts-\nschließungen verhältnismäßig. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wer-\ntung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber ist die \nangegriffene Betriebsschließung zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befris-\ntet, auch wenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pande-\nmiegeschehen nicht schon während des Geltungszeitraums der Verordnung \nvon ca. vier Wochen in einem solch starken Maß abschwächt, dass die Maß-\nnahmen dann wegfallen können. Zudem wird der Eingriff in die Grundrechte \nder Einzelhandelsunternehmen durch die seitens des Bundes zugesagten fi-\nnanziellen Unterstützungsmaßnahmen abgemildert. Es lässt sich im vorlie-\ngenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass \ndie Unterstützungsmöglichkeiten für die von den infektionsschutzrechtlichen \nMaßnahmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem zurückbleiben, was \ndiese in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an \nHilfestellung oder „Entschädigung“ erwarten können (vgl. m. w. N. zum offe-\nnen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats vom 22. De-\nzember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B \n33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris \nRn. 15 f.). \nd) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. \n1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. \nSoweit die Antragstellerin meint, dass sie öffnen dürfe, weil die in ihren Ge-\nschäften angebotenen Textilien zur Grundversorgung oder dem täglichen Be-\ndarf gehören würden, überzeugt das nicht. Es entspricht nämlich nicht dem \nRegelungskonzept der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, dass sämtli-\nche Geschäfte der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs zur Öffnung \nbefugt sind. Indem der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 Säch-\nsCoronaSchVO eine abschließende Aufzählung der zur Öffnung befugten Ge-\nschäfte vorgenommen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er innerhalb des \n\n \n \n34\nBereichs der Geschäfte des täglichen Bedarfs eine weitere Priorisierung vor-\ngenommen hat. Der Senat hat in dem bereits benannten Beschluss vom 2. \nFebruar 2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt: \n„Andernfalls hätte er normsystematisch mit einer beispielhaften Aufzählung \noder einem Auffangtatbestand arbeiten müssen, wie dies etwa der Bayri-\nsche Verordnungsgeber getan hat. Ein derartiges Vorgehen des Sächsi-\nschen Verordnungsgebers ist im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG vor-\ngegebenen Grenzen in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden. Die \nvorgenommene Differenzierung ist nämlich nicht willkürlich, sondern auch \nausweislich der allgemeinen Normbegründung von der sachlichen Überle-\ngung getragen, dass eine weitestgehend mögliche Kontaktreduzierung bei \nAufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versorgung erfolgen soll. Hierbei \nsind mehrere Regelungskonzepte denkbar, soweit es um Waren des tägli-\nchen Bedarfs geht, welche typischerweise nicht nur in speziellen Fachge-\nschäften angeboten werden, sondern auch bei Anbietern von Mischsorti-\nmenten erhältlich sind. So wäre es denkbar, zur weitestgehend möglichen \nBeschränkung der Bewegung der Bevölkerung sämtliche Fachgeschäfte zu \nschließen. Dies hätte dann aber eine gewisse Ballung der Bevölkerung bei \nden Anbietern von Mischsortimenten zur Folge, welche dem Ziel des Infek-\ntionsschutzes abträglich sein könnte. Der Antragsgegner hat sich auch \nnicht für dieses Regelungsmodell entschieden, was bereits der Umstand \nzeigt, dass Getränkemärkte zur Öffnung befugt sind, obwohl in jedem Su-\npermarkt auch Getränke zum Verkauf stehen. Dem Regelungskonzept liegt \nstattdessen die Überlegung zugrunde, dass die Kundenströme für von je-\ndem Bürger nachgefragte Produkte entzerrt werden sollen, indem für diese \nBereiche (Lebensmittelhandel, Getränkeversorgung, Drogerien) die Öff-\nnung der entsprechenden Fachgeschäfte erlaubt wurde. Da dies dem vom \nVerordnungsgeber zur Begründung seiner Maßnahmen angegebenen Ziel \nder Kontaktvermeidung entspricht, indem so eine Ballung der Menschen in \nSupermärkten vermieden wird, handelt es sich um ein vom Normziel getra-\ngenes sachliches Regelungskonzept. Dagegen kann man auch nicht mit \nErfolg einwenden, dass etwa die zur Öffnung befugten Sanitätshäuser kei-\nne - gemessen an der Gesamtbevölkerung - signifikante Versorgungsauf-\ngabe wahrnehmen. Diesen ist ebenso wie den Optikern und Hörgerä-\nteakustikern gemeinsam, dass sie einen speziellen unabweisbaren Bedarf \nbefriedigen, der auch von großen Supermärkten regelmäßig nicht bedient \nwerden kann. Dies trifft auch auf die weiteren in § 4 Abs. 1 Satz 2 Säch-\nsCoronaSchVO genannten Gewerbe zu. Auch für den Tierbedarf wird man \ndies wohl noch annehmen können, wenn man die Vielfältigkeit der in \nDeutschland gehaltenen Haustiere bedenkt, deren ggf. benötigtes Spezial-\nfutter in Supermärkten nicht vorhanden sein dürfte.“ \nDer Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 Buchst. b Sächs-\nCoronaSchVO nunmehr wieder von der Schließung ausgenommen sind, stellt \nebenfalls keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 \nAbs. 1 GG dar. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 26. November \n2020 (- 3 B 354/20 -, juris Rn. 34) Folgendes ausgeführt: \n„Ein sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Fri-\nseurbesuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem \nauch an die ältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen kör-\n42 \n\n \n \n35\nperlicher Gebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die \nHaare zu waschen und zu frisieren. Unabhängig davon ist der Friseurbe-\nsuch aber auch deswegen für alle Bevölkerungsschichten unaufschieb-\nbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pflege bedürfen. … Vor \ndiesem Hintergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der Friseur-\nbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu \nbeanstanden und stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die un-\nterschiedliche Behandlung dar. Dass Friseure grundsätzlich auch weitere \nTätigkeiten anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Es han-\ndelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zu-\nsatzleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in \nFrage stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normen-\nklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung er-\nforderlich, dass der Verordnungsgeber für den Bereich der erlaubten \nDienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen erbracht werden dür-\nfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein vertiefter Einblick in die von den \neinzelnen Gewerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was an-\ngesichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und auch nicht er-\nforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als Rechtsanwender \nauch zunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen er-\nlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte \nGültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen.“ \nHieran hält der Senat fest. \nDer Senat hat es schließlich auch in der vergleichbaren Situation erster \nschrittweiser Lockerungen des „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 nicht als Verlet-\nzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber anderen Geschäften des \nEinzelhandels erachtet, dass der Verordnungsgeber Baumärkte, Gartenmärk-\nte und den Buchhandel zu den privilegierten Geschäften der Grundversorgung \ngezählt hat, und hat hierbei darauf verwiesen, dass viele Menschen derzeit \nohne Arbeit oder in Kurzarbeit sind und Zeit haben, zu renovieren und - gera-\nde jetzt im Frühjahr - zum Beispiel ihren Garten zu bepflanzen, sowie dass die \nÖffnung von Geschäften des Buchhandels für die Bildung (Schule, Studium \netc.), aber auch zur Berufsausübung von Bedeutung ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 55). Diese Erwägungen beanspru-\nchen auch derzeit Geltung. Soweit dies in der obergerichtlichen Rechtspre-\nchung unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27. April 2020 - \n20 NE 20.793 -, juris Rn. 38), muss eine Klärung dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben, in dem auch der Instanzenzug zum Bundesverwaltungs-\ngericht eröffnet ist; ein Verfassungsverstoß ist insoweit jedenfalls nicht offen-\nsichtlich.“ \nDer Senat weist darauf hin, dass die in den §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO vorgesehe-\nnen Öffnungsmöglichkeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde stehen. Die \nVerwendung des Begriffs „kann“ dürfte kein Hinweis auf eine im Ermessen stehende \nEntscheidung, sondern darauf sein, dass von den in § 4 SächsCoronaSchVO gere-\ngelten Verboten abgewichen werden darf, wenn die in den §§ 8 ff. SächsCoronaSch-\nVIO geregelten Vorgaben, die auf einer Analyse der Gefährdungssituation durch den \nVerordnungsgeber beruhen, erfüllt sind (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. \n43 \n44 \n\n \n \n36\n2020, § 40 Rn. 31 ff. m. w. N.). Jedenfalls dürfte sich angesichts der tiefgreifenden \nBeeinträchtigung von Grundrechten der Ladeninhaber und der Betreiber der von § 4 \nSächsCoronaSchVO erfassten Einrichtungen wie auch ihrer Kunden ein dahingehen-\nden Ermessen ohne weiteres auf Null reduziert haben. \n4.2 Sowohl die gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gerichteten Rügen \nder Antragstellerin als auch die Rüge einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung \nund damit eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen, soweit \nsie nicht bereits in den vorbezeichneten Entscheidungen der Sache nach gewürdigt \nworden sind, zu keiner Änderung der vorgenannten Rechtsprechung. \na) Bei der Betrachtung der die Antragstellerin treffenden Folgen ist nicht auf den Mut-\nterkonzern abzustellen, den wegen der Vielzahl an unterschiedlichen Landesregelun-\ngen auch Maßnahmen unterschiedlichster Eingriffstiefe treffen, sondern auf die in L. \nansässige Antragstellerin. Dort wird das von § 8 SächsCoronaSchVO geregelte Sys-\ntem beschränkter Öffnungen von Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und \nLadengeschäfte praktiziert. \nb) Die oben aufgeführten Überlegungen gelten bis zu einer Veränderung der Situation \ndurch die flächendeckende Einführung von Tests und die beschleunigte Impfung fort. \nDenn bis dahin lassen sich Infektionen weitgehend nur durch eine Verringerung von \nKontakten vermeiden. Die dabei vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzie-\nrung zwischen Ladengeschäften, die öffnen dürfen, und solchen, die sich dem Re-\ngime beschränkter Öffnungsmöglichkeiten gemäß §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO un-\nterwerfen müssen, sind gemäß den obigen Ausführungen rechtlich nicht zu bean-\nstanden. Dass, wie die Antragstellerin moniert, die Schwelle für eine Privilegierung \nimmer mehr sinke, mag teilweise zutreffen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass \nLeistungen, die für einen gewissen Zeitraum in der Bevölkerung noch nicht zwingend \nbenötigt wurden (Fahrschulen, Frisör), ab einer längeren Zeitspanne zwingend er-\nbracht werden müssen, um zu vermeiden, dass es zu unzumutbaren Beeinträchti-\ngungen kommt. \nc) Eine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte der Antragstellerin durch eine \nsachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung sogenannter Mischbetriebe ist nicht er-\nkennbar. \nInsbesondere erscheint die von der Antragstellerin befürchtete möglicherweise dau-\nerhafte Abwanderung der Kunden dem Senat nicht plausibel. Denn auch wenn einige \n45 \n46 \n47 \n48 \n49 \n\n \n \n37\nEinzelhandelsunternehmen die Palette von Waren, die zum Stammsortiment der An-\ntragstellerin gehören, erweitert haben sollten, so ist doch davon auszugehen, dass \nabgesehen von weniger teuren oder technisch nicht anspruchsvollen Elektrogeräten \nKunden, die eine größere Investition etwa für einen Fernseher oder eine Waschma-\nschine planen, den Kauf nicht in einem Ladengeschäft vornehmen, wo es (wegen der \nRegel, dass nicht mehr als 49 % solcher Waren in einem Mischbetreib angeboten \nwerden dürfen) nicht nur an einer hinreichenden Auswahl fehlt, sondern insbesondere \nauch deshalb, weil nicht genug geschultes Personal zur Verfügung stehen dürfte, das \nden Kunden beraten und seine Kaufentscheidung vorbereiten könnte. Angesichts der \nTatsache, dass schon bisher kaum Verkaufspersonal für eine qualifizierte Kundenbe-\nratung vorhanden und ansonsten mit der Kassenabfertigung und mit dem Auffüllen \nder Regale ausgelastet war, erscheint es schlicht unrealistisch, dass in den Mischbe-\ntrieben - unter der Maßgabe sich schnell ändernder Bedingungen - kurzfristig eine \nQualifizierung des vorhandenen Personals oder eine nennenswerte Einstellung zu-\nsätzlichen qualifizierten Personals vorgenommen worden sein könnte. \nEine unzulässige Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu erkennen, dass Kun-\nden, die etwa eine neue Waschmaschine, einen neuen Fernseher, ein Smartphone \noder einen Computer benötigen, im Gegensatz zu anderen vom Verordnungsgeber in \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO für unverzichtbar erklärten Geschäften und \nMärkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung ihren unaufschiebbaren \nKauf nicht in einem Geschäft wie dem der Antragstellerin vornehmen können. Denn \ndie Antragstellerin kann - wie aufgezeigt - an ihrem Geschäftsort unter der Maßgabe \ndes § 8 SächsCoronaSchVO für solche Kunden eine Einkaufsmöglichkeit vorsehen. \nd) Schließlich folgt auch aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-\nWestfalen (Beschl. v. 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, juris) nichts Anderes. Denn \ndas Gericht hat die in dem dortigen § 11 Abs. 3 CoronaVV NW 12 enthaltenen Rege-\nlungen, die denen in den §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO teilweise ähneln, für verhält-\nnismäßig erachtet, weil sie grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu verrin-\ngern. Desgleichen hat es die Maßnahmen für erforderlich und angemessen erachtet \n(a. a. O. Rn. 32 ff.). Ob die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO vorgese-\nhene Begrenzung der Kundenzahl pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche gegen das \nGleichbehandlungsgebot verstößt oder nicht (so OVG NRW, a. a. O. Rn. 85 ff.), kann \noffenbleiben, da sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht gegen diese Regelung \nwendet. \n50 \n51 \n\n \n \n38\n5. Auch bei einer Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass der einstweiligen \nAnordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen nicht. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar weiterhin einen gravie-\nrenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Antragstellerin \nhat zudem eine erhebliche wirtschaftliche Belastung durch die Infektionsschutzmaß-\nnahmen nachvollziehbar dargetan. Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hin-\nsicht, auch wenn die Antragstellerin bereits im Frühjahr 2020 eine Betriebsschließung \nhinnehmen musste, die aktuelle Betriebsschließung bereits drei Monate andauerte \nund auch nach dem 31. März 2021 eine unbeschränkte Öffnung nicht sicher er-\nscheint, insgesamt nur verhältnismäßig kurz. Ihre Folgen werden zudem durch die \nnun in Abhängigkeit von der regionalen Pandemieentwicklung bestehenden, wenn-\ngleich weiterhin erheblich beschränkten Öffnungsmöglichkeiten und den möglichen \nVertrieb ihrer Waren durch den Onlinehandel und über Click & Collect-Angebote ab-\ngemildert. Zudem besteht für die Antragstellerin die Aussicht, dass die für die Be-\nkämpfung der Pandemie erbrachten Opfer nunmehr voraussichtlich durch Aus-\ngleichszahlungen teilweise kompensiert werden. Die danach verbleibenden wirt-\nschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwie-\ngen, auch wenn sie sehr erheblich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz \nvon Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), \nwelche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße \ngefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris \nRn. 13 ff.; SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e. A.] -, juris; \nBbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Streitwerts für \ndas Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \n \nNagel \n \n \n \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n39\nRinOVG Schmidt-Rottmann \n \nRinOVG Dr. Helmert \nist an der Unterschrifts- \n \n \nist an der Unterschrifts- \nleistung gehindert. \n \n \n \nleistung gehindert. \n \nv. Welck \n \n \n \n \nv. Welck","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-30/3-b-65-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-30/3-b-65-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487405","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.771155+00:00"}}