{"status":"available","doknr":"OLD487404","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-30","aktenzeichen":"3 B 83/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 83/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 3a der SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \nam 30. März 2021 \nbeschlossen: \n1. Auf den Antrag des Antragstellers wird § 3a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nzum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287), \ndie durch die Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330) geändert worden \nist, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 9/10, der Antragsgegner zu \n1/10. \n3. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 3a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und CO-\nVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 5. März \n2021 (SächsGVBl. S. 287) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden \nWortlaut: \n„§ 3a Testpflicht \n(1) Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, \ndie an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines \nkostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. \n(2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind \nab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das \nNichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzuneh-\nmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Ar-\nbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Testung muss die jeweils \n1 \n\n \n \n3\ngeltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen. Der Nach-\nweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. \n(3) Absatz 1 und 2 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen \nund deren Beschaffung zumutbar ist. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.\" \nDer Antragsteller trägt mit Schriftsätzen vom 11., 15., 25. und 30. März 2021 im We-\nsentlichen vor: Er betreibe im Freistaat Sachsen eine Apotheke. § 3a \nSächsCoronaSchVO schränke ihn in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und \nseinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. \nEr und seine Mitarbeiter wollten solche Verpflichtungen zu sog. kostenlosen Selbst-\ntests, die vom Arbeitgeber zu bezahlen seien, nicht. Die Testpflicht des § 3a Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO treffe ihn hierbei auch persönlich. Bereits der übliche Aufwand \nfür Corona-Maßnahmen sei - auch bezüglich der Kosten - enorm hoch. An der Ver-\nhältnismäßigkeit des Eingriffs bestünden schon deshalb gravierende Zweifel, weil die \nsog. „Schnelltests“, selbst wenn sie nur von fachkundigem Personal durchgeführt \nwürden, meistens falsche Ergebnisse anzeigten. Wenn überhaupt, mache nur eine \nTestung bei konkreten Symptomen Sinn. Die Verordnung zwinge den Antragsteller \njedoch, sich und seine Mitarbeiter auch ohne jeden Verdacht zu testen, also als Teil \neiner landesweit angeordneten Massentestung. Dies widerspreche den Empfehlun-\ngen des Robert-Koch-Institut (nachfolgend: RKI). Für die angegriffene Regelung fehle \neine hinreichende parlamentarische Rechtsgrundlage. Angesichts der Vielzahl inten-\nsiver Grundrechtseingriffe durch § 3a SächsCoronaSchVO gälten strenge Maßstäbe, \ndie nicht gewahrt seien. Die Verordnungsermächtigung sehe insbesondere keine In-\nfektionsschutzmaßnahmen vor, die der Bürger selber insbesondere gegenüber ande-\nren Bürgern gegen deren Willen zu veranlassen habe; die Normen gingen vielmehr \nerkennbar grundsätzlich davon aus, dass der Staat handele. Insbesondere rechtferti-\nge die Erstellung eines Hygienekonzepts keinen, schon gar keinen regelmäßigen \nEingriff in die körperliche Unversehrtheit. Dies entspreche auch nicht dem allgemei-\nnen und juristischen Sprachgebrauch. Durch die vielen falsch-positiven Testungen, \ninsbesondere, wenn Laien die Testungen durchführten, werde kein Ansteckungsrisiko \nreduziert, sondern würden nur neue, unnötige Quarantäne-Fälle zumindest billigend \nin Kauf genommen. Wegen der hohen Grundrechtsintensität der Maßnahme habe \nhier der Gesetzgeber selber und ausdrücklich tätig werden müssen. Insoweit enthalte \n2 \n\n \n \n4\ndie gesetzliche Grundlage auch keine hinreichend normenklare und bereichsspezifi-\nsche \nRegelung \nfür \ndie \ndatenschutzrechtlichen \nEingriffe \ndes \n§ 3a \nSächsCoronaSchVO. \nDie Regelung könne auch nicht auf § 32 Satz 1 i. V. m. § 29 IfSG gestützt werden, \nweil diese Normen nicht als Ermächtigungsgrundlage zitiert würden und auch weder \nder Antragsteller noch einer seiner Mitarbeiter krankheitsverdächtig oder anste-\nckungsverdächtig seien. § 3a SächsCoronaSchVO umfasse jedenfalls auch die \nZwangstestung von Arbeitnehmern in Pflege- und Altersheimen und sei daher in \nGänze aus den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschl. v. 2. März 2021 \n(- Az. 20 NE 21.353 -) dargelegten Gründen nichtig. Die Situation in den Kranken-\nhäusern und auf den Intensivstationen Sachsens sei im Übrigen unverändert (und \nkeinesfalls unmittelbar vor dem Zusammenbruch stehend). Auch die Grenzwerte i. S. \nd. § 28a Abs. 3 IfSG seien unwissenschaftlich, rein politischer Natur und dürften sich \naufgrund der Ct-Wert-Thematik nur auf solche Positiv-Testungen beziehen, die un-\nterhalb eines Grenzwerts von 30 lägen. \nGerügt werde auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. \n1 Satz 2 GG. Zwar werde Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG infolge \ndes Änderungsgesetzes vom 18. November 2020 nunmehr förmlich zitiert. § 28 Abs. \n1 Satz 4 IfSG werde jedoch im Verordnungsvorspann nicht i. S. d. Art. 80 Abs. 1 Satz \n3 GG zitiert. Aus den zitierten § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG könne nicht entnommen \nwerden, dass diese Generalklausel auch zu staatlichen Eingriffen in die körperliche \nUnversehrtheit der Bürger legitimieren solle. Weil die im Verordnungsvorspann zitier-\nten Normen nicht zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit legitimierten, entfalle \ndie verfassungsrechtliche Basis des § 3a SächsCoronaSchVO. Dass eine medizini-\nsche Testpflicht zumindest einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz \n1 GG darstelle, der sowohl die freie Selbstbestimmung über den Körper als auch den \ngesamten physischen Bereich des Menschen vor staatlichen Eingriffen schütze, kön-\nne nicht streitig sein. Die Pflicht, sich zu untersuchen oder sich untersuchen zu las-\nsen, stelle einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Die Tests wirkten in den ge-\nschützten körperlich-biologischen Bereich hinein, zumal Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch \ndie freie Selbstbestimmung schütze. Die Entnahme von körpereigenen Substanzen, \nund mögen diese noch so geringfügigen Umfanges sein, stelle ebenfalls unproblema-\ntisch einen Eingriff dar. \n3 \n4 \n\n \n \n5\n§ 3a Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO stelle ferner eine unzulässige dynamische \nVerweisung dar, die vom Verordnungsgeber nicht mehr kontrolliert werden könne. \nDieser habe keinerlei Kontrolle mehr, wenn das RKI die „Mindestanforderungen“ ver-\nschärfe oder auch lockere. Es sei auch nicht angegeben, wo diese „Mindestanforde-\nrungen“ veröffentlicht würden. Für den Bürger sei daher weder der konkrete Normin-\nhalt noch der Inhalt des bußgeldbewehrten Verhaltens hinreichend erkennbar; dies \nsei mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Es sei auch völlig \nunklar, was konkret unter „ausreichenden Tests“ und zumutbarer Beschaffung zu \nverstehen sein solle. Es sei möglich, diese Kriterien in der Norm zu definieren. Dies \ndürfe angesichts der Bußgeldbewehrung nicht der Behörde im Einzelfall überlassen \nbleiben. Es sei ferner völlig unklar, welche Testpersonen der Verordnungsgeber als \nmedizinisch hinreichend kompetent ansehe für die korrekte Durchführung der Tests. \nAuch die Verhältnismäßigkeit der Aufbewahrungspflicht sei zweifelhaft, weil es selbst \nkeinen vorzeitigen Löschungsanspruch der Beschäftigten z. B. im Falle des Auslau-\nfens des Arbeitsvertrages vor Ablauf der Frist von vier Wochen oder im Falle einer \nfristlosen Kündigung gebe. Schließlich enthalte die Regelung auch keine Verpflich-\ntung, dass die Gesundheitsdaten vor unberechtigtem Zugriff zu sichern seien. \nSchließlich sei auch insoweit sehr fraglich, ob die im Vorspann der Verordnung ge-\nnannten Normen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellten. Denn in § \n28a Abs. 1 Nr. 17 IfSG sei nur von Kontaktdaten von Kunden die Rede - nicht aber \nvon medizinischen Testdaten von Beschäftigten oder selbstständigen Arbeitgebern. \nDer Arbeitgeber erfahre zudem in aller Regel, dass ein Schnelltest positiv ausgefallen \nist, und erhalte damit medizinisch relevante Daten. Denn dann müsse und werde der \nArbeitnehmer zu Hause bleiben. Daher gehe das ”Konzept\" der Gegenseite eines \nGrundrechtsschutzes durch den Bürger selbst ins Leere. \nDie Verordnung verstoße auch gegen das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot \naus Art. 28 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Das Urteil des Thüringer Verfas-\nsungsgerichtshofs vom 1. März 2021 (- Az. VerfGH 18/20 -) lege zudem dar, dass die \n§§ 32, 28 IfSG den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügten. Zwar kön-\nne das Oberverwaltungsgericht die Bußgeldbewehrung nicht außer Vollzug setzen. \nDie Verhältnismäßigkeit und Sinnhaftigkeit des § 3a SächsCoronaSchVO hänge aber \njedenfalls auch von der Frage ab, ob dessen Bußgeldbewehrung rechtlich „halte“, \noder nicht. Im letzten Fall läge ein deutliches Indiz für die Annahme der Unverhält-\nnismäßigkeit und Sinnlosigkeit der Vorschrift vor. Denn wenn diese Vorschrift nicht \nbußgeldbewehrt sei, könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschrift in der \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\nPraxis kaum umsetzbar sein werde. Es sei befremdlich, wenn der Antragsgegner be-\nhaupte, dass die übergroße Mehrheit die Corona-Gebote und -verbote unabhängig \ndavon, ob diese bußgeldbewehrt seien, einhalten würden. Es erschließe sich nicht, \nweshalb es dann eines dritten „Lockdowns“ bedürfe. Ein milderes Mittel gegenüber \nder Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt seien \nzudem die üblichen Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht, Plexiglasscheiben, Hygiene-\nkonzepte, Desinfizieren der Hände, regelmäßiges Lüften etc.). Dass die meisten Län-\nder keine vergleichbare Regelung hätten, sei ein deutliches Indiz, dass es der Frei-\nstaat Sachsen schlicht und einfach übertreibe. In keinem der anderen Bundesländer \nhabe irgendjemand behauptet, dass sich dort das Positiv-Test-Geschehen durch das \nFehlen einer vergleichbaren Regelung verschlimmert habe. Nichts deute darauf hin, \ndass ausgerechnet in Apotheken trotz der dort gelebten umfangreichen Hygienekon-\nzepte ein messbares, relevantes Ansteckungsrisiko bestehe. Es möge andere Arbeit-\ngeber geben, bei denen ein gewisses Ansteckungsrisiko vorhanden sei. Dann sei es \ndem Verordnungsgeber zumutbar, eine differenzierte Regelung zu erlassen. Die vom \nAntragsgegner behaupteten Vorteile sehe er in der Regelung nicht. \nDie Verordnung sei unter Verstoß gegen Art. 84 Abs. 2 SächsVerf zustande gekom-\nmen. Auch Art. 85 Abs. 2 SächsVerf sei verletzt, weil die Verordnung den erforderli-\nchen Ausgleich für die Mehrbelastungen der kommunalen Arbeitgeber nicht vorsehe. \nAuch eine Folgenabwägung gehe zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Folgen der \nRegelung für den Antragsteller und alle privaten wie staatlichen Arbeitgeber seien \ndramatisch. Es würden dauerhaft enorme Kosten für den Ankauf von Selbsttests ent-\nstehen. Es würden hunderttausendfach zu Unrecht medizinisch sensible Daten ohne \nhinreichende Schutzverpflichtung erhoben und aufbewahrt werden. Die Rechtssi-\ncherheit würde wegen der Unbestimmtheit der Norm massiv leiden. Eine große An-\nzahl rechtswidriger Bußgeldbescheide werde einen erheblichen Verfahrensaufwand \nnach sich ziehen und das Vertrauen der Bürger in die Justiz irreparabel schädigen. \nDer Antragsteller beantragt, \n§ 3a Abs. 1 bis 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März \n2021 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig außer Vollzug \nzu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nEr trägt vor: Der Antrag sei jedenfalls nicht begründet, weil § 3a SächsCoronaSchVO \noffensichtlich rechtmäßig sei. Zudem ergebe auch eine Folgenabwägung, dass dem \nAntrag nicht stattgegeben werden könne. Formelle Mängel bestünden nicht. Die an-\ngegriffene Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG. Danach \ngehöre zu den notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und \n2 IfSG unter anderem die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygiene-\nkonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr. Dabei \ndecke die Bestimmung nicht nur die Anordnung an Betriebe usw., ihrerseits Hygiene-\nkonzepte zu erstellen und gegebenenfalls zur Genehmigung vorzulegen, sondern \nauch die Regelung einzelner diesbezüglicher Aspekte in der jeweiligen gesetzesaus-\nführenden Verordnung selbst. Bei der streitigen Testpflicht der Arbeitnehmer mit di-\nrekten Kundenkontakt handele es sich um eben einen solchen Aspekt eines im Er-\ngebnis integralen Hygienekonzepts für die betreffenden Einrichtungen. Entsprechen-\ndes gelte auch für die Angebotspflicht des Arbeitgebers nach § 3a Abs. 1 der Verord-\nnung. Denn auch dieses Angebot solle zur Gewährleistung der Sicherheit vor betrieb-\nlicher Infektionsübertragung beitragen. Die gesetzliche Grundlage würde auch nicht \nfehlen, wenn man dies anders sehen wollte. Die Aufzählung der Maßnahmen in § 28a \nAbs. 1 IfSG sei nicht abschließend. Angesichts der sachlichen Nähe der hier streiti-\ngen Testpflicht zu der in § 28 Abs. 1 Nr. 4 IfSG genannten hygienekonzeptionellen \nVerhütung von Infektionen im Bereich der Einrichtungen und Angebote mit Publi-\nkumsverkehr würde diese Maßnahme daher den in § 28a Abs. 1 IfSG genannten \nMaßnahmen in Zielrichtung und Gewichtigkeit entsprechen, so dass sie auf diesem \nWege über § 28a Abs. 1 IfSG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gesetzlich gedeckt \nwäre. Die bundesrechtlichen Bestimmungen unterschieden nicht danach, wer die je-\nweilige Maßnahme nach Anordnung durch die zuständige Landesstelle durchführen \nsolle. Auch eine angeordnete „Selbstvornahme“ - wie hier - sei daher von diesen ge-\nsetzlichen Grundlagen gedeckt. Auf Fragen bezüglich § 29 IfSG komme es nicht an, \nzumal die angegriffene Bestimmung nicht (auch) auf diese Vorschrift gestützt worden \nsei. \nAuch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitier-\ngebot liege nicht vor. Eine Zitierung von § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG in der angegriffenen \nVerordnung sei nicht erforderlich, weil diese bundesrechtliche Bestimmung die Erfül-\nlung des in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG aufgestellten bundesverfassungsrechtlichen Zi-\ntiergebots enthalte, nicht dagegen selbst die konkreten Grundrechtseingriffe gestatte. \nHinsichtlich der bundesgesetzlichen Bestimmungen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a \nAbs. 1 IfSG) finde sich die Zitierung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, \n13 \n12 \n\n \n \n8\nin das im Übrigen nicht eingegriffen werde, in § 28 Abs. 1 Satz 4. Eine Zitierung der \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) durch das IfSG sei nicht erforderlich. Eine Verlet-\nzung des landesverfassungsrechtlichen Zitiergebots aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 \nSächsVerf liege gleichfalls nicht vor. Soweit ein bundesverfassungsrechtliches Zitier-\ngebot überhaupt einschlägig sei, legitimiere dessen Erfüllung in der ermächtigenden \nVorschrift des Bundesgesetzes (des IfSG) zugleich die Umsetzung der dort gestatte-\nten Grundrechtseinschränkung durch die entsprechende Landesverordnung. Dies \ngelte auch insoweit, als das betreffende Grundrecht in der Verfassung des jeweiligen \nLandes seinerseits verfassungsrechtlich geschützt sei. \nDie angegriffene Verordnungsregelung sei auch materiell rechtmäßig. Die angegriffe-\nne Bestimmung genüge insbesondere dem rechtsstaatlichen und grundrechtlichen \nBestimmtheitsgebot. Dies gelte zum einen, soweit § 3a Abs. 2 Satz 3 \nSächsCoronaSchVO verlange, dass die Testung die jeweils geltende Mindestanfor-\nderung des RKI erfülle. Dass dabei keine Fundstelle aus dem Internet-Auftritt des RKI \ngenannt werde, schade nicht. Denn bei dem heutigen Stand der Informationstechnik \nbeeinträchtige dies die Auffindbarkeit der diesbezüglichen Quelle nicht messbar. Die \nAngabe einer tieferen Fundstelle aus dem Internetauftritt des RKI durch die Verord-\nnung zu verlangen, wäre zudem untunlich, da nicht auszuschließen sei, dass dieses \nInstitut zwischenzeitlich seinen Internetauftritt neu gliedere und damit eine tiefer ge-\nstaffelte Fundstelle nunmehr ins Leere gehen würde. Auch sei es nicht zu beanstan-\nden, dass in § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO auf „die jeweils geltende Mindestanfor-\nderung“ des Instituts zu den Tests verwiesen werde. Es handele sich entgegen der \nAnsicht des Antragstellers nicht um eine unzulässige dynamische Verweisung, son-\ndern um die unvermeidliche Auswirkung dessen, dass sich diese Anforderung je nach \ndem Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, wie er von diesem Institut \nausgewertet werde, ändern könne. Im Übrigen erfolge hier die Verweisung - anders \nals bei normativen dynamischen Verweisungen - nicht auf die in einer Norm fixierte \nWillensbildung eines anderen, demokratisch legitimierten Entscheidungsträgers, die \nin ihren künftigen möglichen Veränderungen allein der Entscheidung dieses Trägers \nunterliege. Vielmehr handele es sich um die Bezugnahme auf fachwissenschaftliche \nErkenntnisse, welche nicht durch politische Meinungsbildung zustande kämen. Inso-\nweit greife daher nicht die für dynamische Normverweisungen begrenzende Erwä-\ngung ein, dass die politische Willensbildung von dem nach außen handelnden Ver-\nantwortungsträger selbst vorgenommen werde und nicht stattdessen - kompetenzwid-\nrig - im Ergebnis an einen anderen Entscheidungsträger delegiert werden solle. Un-\nklar sei auch nicht, welcher Art die geforderten Tests - im Rahmen der bereits er-\n14 \n\n \n \n9\nwähnten fachlichen Anforderung des RKI - sein müssten. § 3a Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO spreche hierzu für die erforderlichen Testangebote ausdrücklich \nvon „Selbsttests“. § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO nehme für die Art der Tests auf \nden vorangehenden Absatz Bezug. Dies gelte umso mehr, als es sich bei diesen \nSelbsttests um die unaufwendigste Testungsart handele, und § 3a Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO nichts dafür zu entnehmen sei, dass insoweit strengere Anfor-\nderungen gestellt würden. Auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinen „FAQ“ \nwerde verwiesen. § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO fehle es auch nicht im Hin-\nblick auf § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO an der erforderlichen Bestimmtheit. Die \nPflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergäben sich aus § 3a Abs. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO. Demgegenüber stelle § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO eine Er-\nleichterung dar, indem er - wie geboten - Fälle der Unzumutbarkeit der Testbeschaf-\nfung von der entsprechenden Verpflichtung freistelle. Dass diese Fälle tatbestandlich \nnicht näher eingegrenzt würden, finde seinen Grund darin, dass sie im Vorhinein nicht \nverallgemeinernd umschrieben werden könnten. Es sei weder hilfreich noch zumut-\nbar, stattdessen einen detaillierten Ausnahmekatalog aufzustellen. Daran ändere \nauch die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes gegen § 3a Abs. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO nichts, wie sie sich in § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) und e) \nSächsCoronaSchVO finde. Insoweit handele es sich um keine andere Problematik, \nals sie stets bei bußgeldbewehrten Verboten oder Geboten vorliege, soweit die Un-\nzumutbarkeit ihrer Erfüllung im Raume stehe. \nDie Regelung sei zur Pandemiebekämpfung geeignet und erforderlich. Ein infektions-\nschutzrechtliches Gebot oder Verbot entbehre insbesondere nicht allein schon des-\nhalb seiner Eignung zur Pandemiebekämpfung, weil es nicht bußgeldbewehrt sei. \nDies gelte auch insoweit, als es sich um die Anordnung von echten Pflichten und \nnicht lediglich um Appelle der Art handele, wie sie sich etwa in § 1 Abs. 1 bis 4 der \nangegriffenen Verordnung fänden. Das hinter der Argumentation des Antragstellers \nstehende Denkmuster, dass die Bürger nur dann Gebote und Verbote befolgten, \nwenn ihnen andernfalls empfindliche Sanktionen drohten, verfehle bereits im Ansatz \ndas grundgesetzliche Menschenbild. Dieses gehe nach der ständigen verfassungsge-\nrichtlichen Rechtsprechung von einer Gemeinschaftsbezogenheit und Gemein-\nschaftsgebundenheit des einzelnen Bürgers und damit von einem nicht bedingungs-\nlos durchzusetzenden Individualismus und Egoismus aus. Im Übrigen zeige auch die \nPraxis der nunmehr über ein Jahr andauernden Pandemielage, dass sich jedenfalls \nim Freistaat Sachsen die Bürger in ihrer übergroßen Mehrheit an die normativen Ge-\nbote und Verbote unabhängig davon hielten, ob diese bußgeldbewehrt seien oder \n15 \n\n \n \n10 \nnicht. Unbeschadet dessen könne der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des \nThüringer Verfassungsgerichtshofs zu den Bestimmtheitsanforderungen an Bußgeld-\nbestimmungen auch kaum gefolgt werden. \nDie Durchführung von Coronatests, auch von selbst vorgenommenen Schnelltests, \nsei geeignet, Corona-Infektionen aufzudecken und damit deren Verbreitung zu verhü-\nten. Die unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, derartige Tests würden fast \nnur falsche Ergebnisse zeitigen, entbehre jeder Grundlage. In der wissenschaftlichen \nDiskussion sei im Gegenteil zwar hervorgehoben worden, dass die Tests nicht die \nPräzision eines laborausgewerteten tiefen Rachen- oder Nasenabstrichtests errei-\nchen könnten, dass sie aber nichtsdestoweniger sehr wohl zur Pandemiebekämpfung \ngeeignet seien. Bei einem positiven Testergebnis bestehe die Möglichkeit und Not-\nwendigkeit, dieses sodann durch einen Labortest verifizieren oder falsifizieren zu las-\nsen. Dieser werde von fachkundigen Personen durchgeführt und ausgewertet und er-\nbringe im Maße des derzeit naturwissenschaftlich Möglichen die Erkenntnis über das \nVorliegen oder Nichtvorliegen der Infektion. \nDie Angebotspflicht nach § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO schaffe für Arbeitnehmer \njeglicher Branchen den Anreiz, sich diesem Test zu unterziehen und damit zugleich \nzu verhüten, dass Personen, mit denen sie während ihrer Arbeitstätigkeit zusammen-\nkämen, durch sie möglichweise infiziert würden. Diese Verhütung könne durch rein \nbetriebliche Hygieneschutzmaßnahmen nicht erreicht werden, da diese sich natur-\ngemäß nicht nach den Verhältnissen des einzelnen Mitarbeiters richten könnten und \nmüssten. Dass insoweit nicht zwischen den Branchen differenziert werde, finde sei-\nnen rechtfertigenden Grund zum einen darin, dass kein Arbeitnehmer - soweit er nicht \nzum Personenkreis nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO gehöre - verpflichtet sei, \ndieses Angebot anzunehmen. Zum anderen - was die Arbeitgeberseite angehe - sei \ndie Pflicht zum Angebot dadurch gerechtfertigt, dass es generell und branchenüber-\ngreifend im wohlverstandenen Interesse der Arbeitgeber liege, nach Möglichkeit In-\nfektionen im Kreise ihrer Beschäftigten zu verhüten, bei deren Gegebensein und Wei-\nterverbreitung mit erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe und wirt-\nschaftlichen Lage durch die entsprechenden Quarantänenotwendigkeiten zu rechnen \nwäre. \nDie Selbsttestpflicht nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO finde unter dem Ge-\nsichtspunkt der Erforderlichkeit ihre Rechtfertigung darin, dass in den entsprechen-\nden Arbeitszusammenhängen eine gesteigerte Gefahr der Infektionsverbreitung be-\n16 \n17 \n18 \n\n \n \n11 \nstehe. Auch insoweit seien betriebliche Hygieneschutzkonzepte nicht gleichermaßen \nzur Pandemieeindämmung geeignet, soweit die betriebliche Tätigkeit einen direkten \nKundenkontakt erfordere. \nDer Erforderlichkeit dieser Regelung könne auch nicht entgegengehalten werden, \ndass sie sich nicht in der Bund-Länder-Absprache vom 3. März 2021 finde. Diese Ab-\nsprache entfalte keine rechtliche Bindungskraft. Zudem war zum Zeitpunkt des Erlas-\nses der angegriffenen Verordnung und sei bis heute die Infektionslage im Freistaat \nSachsen ungleich gravierender als im Durchschnitt des Bundesgebiets und in den \nmeisten anderen Bundesländern. Daher war und sei in Sachsen eine größere Wahr-\nscheinlichkeit gegeben, dass es bei einem direkten Kundenkontakt zu einer Infekti-\nonsverbreitung durch einen infizierten Mitarbeiter komme. Zum anderen schaffe die \nRegelung für die Kunden, die mit den Betriebsangehörigen in direkten Kontakt ge-\nlangten, eine zusätzliche Sicherheit, dass sie sich hierdurch wohl nicht der Gefahr ei-\nner Infektion mit dem Virus aussetzen. Dies schütze ihre Gesundheit und steigere ih-\nre Bereitschaft, in Geschäften und Läden einzukaufen. Zugleich liege die solcherma-\nßen angereizte Kaufbereitschaft im wohlverstandenen Interesse der entsprechenden \nWirtschaftsbetriebe selbst, um dadurch ihren Umsatz und Gewinn nach den Monaten \ndes „harten lock down“ zu stabilisieren. \nDie Verpflichtungen nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 SächsCoronaSchVO seien auch \nnicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Datenschutzrechtliche Bedenken bestün-\nden von vornherein nicht. Denn weder bei angebotenen Tests nach § 3a Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO \nnoch \nbei \npflichtigen \nTests \nnach \n§ \n3a \nAbs. \n2 \nSächsCoronaSchVO erhalte der Arbeitgeber Testergebnisse. Vielmehr sei es stets \nallein die getestete Person, der dieses Testergebnis zugehe bzw. - bei eigener \nDurchführung eines Schnelltests - unmittelbar vorliege. \nEs liege auch kein Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit vor. § \n3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO regele lediglich die Angebotspflicht der Arbeitgeber, \nschaffe jedoch für die Arbeitnehmer keine Verpflichtung, ein solches Angebot anzu-\nnehmen. Die in den Fällen des § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO bestehende Durch-\nführungspflicht ihrerseits führe nicht zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrt-\nheit. Die inzwischen verfügbaren, für die Selbstdurchführung durch nicht geschulte \nLaien geeigneten Selbsttests, welche nach der Verordnungsbestimmung genügten, \nwürden entweder ganz ohne Eindringen in den Körper abgenommen (Gurgeln und \nAusspucken auf den Testkit) oder aber jedenfalls nicht - wie etwa bei den Labortests - \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n12 \ndurch Sekretgewinnung im tiefen Nasen- und/oder Rachenraum, sondern lediglich im \nvorderen Bereich der Nasenflügel. Dabei bestehe keine Verletzungsgefahr und es \nwerde allenfalls ein Kribbel-Gefühl hervorgerufen. Es bedürfe daher vorliegend keiner \nKlärung, inwieweit das durch tiefe Abstriche ausgelöste Gefühl des Unangenehm-\nseins schon den Wert eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit im Sinne der \ngrundrechtlichen Bestimmung erreiche. Denn jedenfalls bei den Tests durch Gurgeln \nund Ausspucken oder durch bloßen, im vorderen Nasenbereich vorgenommenen Ab-\nstrich, der zudem von der betroffenen Person selbst durchgeführt werde und damit \nauch „dosiert“ werden könne, könne davon keine Rede sein. \nAls Prüfungsmaßstab verbleibe daher nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 \nAbs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) der Getesteten. Diese werde aber durch die angegrif-\nfene Regelung nicht unzumutbar beschränkt, da die zeitlichen und inhaltlichen Belas-\ntungen durch die Testabnahme nur äußerst geringfügig seien. \nDie vom Antragsteller behauptete Aufbewahrungspflicht des Arbeitgebers für die \nTestergebnisse bestehe nicht, da diese ihm gar nicht zugingen. \nAuch die Kostentragungspflicht der Arbeitgeber und damit auch des Antragstellers für \ndie nach § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO anzubietenden ebenso wie für die nach \n§ 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO von den entsprechenden Personen durchzuführen-\nden Tests beeinträchtige diesen nicht unzumutbar in seiner Berufsausübungsfreiheit. \nVielmehr stelle sie eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 \nAbs. 1 Satz 2 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf dar. Ebenso würde es sich um ei-\nne nicht entschädigungspflichtige zumutbare Sozialbindung seines betrieblichen Ei-\ngentums handeln, soweit man die Nutzbarkeit dieses Eigentums - unter dem Ge-\nsichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - als durch Art. 14 \nAbs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf geschützt ansehen wollte. Tests der hier in Re-\nde stehenden Art seien für einen geringen Eurobetrag auf dem Markt verfügbar. Die \nwirtschaftliche Belastung durch die Zahlungspflicht für die Tests stelle keine unzu-\nmutbare Belastung dar. Dies gelte zum einen deshalb, weil die Tests zugleich dem \nArbeitgeber Vorteile brächten. Zum anderen und vor allem aber handele es sich in-\nsoweit im Interesse Dritter um Maßnahmen von der Art, wie sie auch ansonsten in \nzahlreichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Bestimmungen etwa des Ar-\nbeitsschutzes oder der betrieblichen allgemeinen Hygieneanforderungen vorgesehen \nund oft mit nicht unerheblichen Kosten für die Betriebsinhaber verbunden seien. Es \nsei aber weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst zu erkennen, dass \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n13 \ndiese finanzielle Belastung für ihn, gemessen an seinen betrieblichen Verhältnissen \n(Umsatz und Ertrag), eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen würde. Bei alle-\ndem sei zu bedenken, dass es sich in steuerlicher Hinsicht bei den Kosten der Tests \num Betriebsausgaben handele, die gewinnmindernd geltend zu machen seien. \nSelbst wenn die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache vom Antragsteller gestell-\nten Normenkontrollantrags als offen zu bezeichnen wären, würde dies den Erlass der \nbeantragten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen. Denn die in diesem Fall er-\nforderliche Folgenabwägung würde zulasten des Antragstellers ausfallen. Dies würde \nselbst für eine pandemiebedingte Betriebsschließung gelten, erst recht sei dies daher \nhier der Fall. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. \n1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides \nist hier der Fall. \nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \ner geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Er kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 GG stützen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nur im aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet. \n25 \n26 \n27 \n28 \n27 \n28 \n\n \n \n14 \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten \nist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bun-\ndesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. No-\nvember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraus-\nsichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegrif-\nfene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der \nangegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile be-\nfürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener \nDritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung \nmit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstwei-\nlige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den \nNachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung \nerlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkon-\ntrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen An-\nordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deut-\nlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung \n- trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 \nB 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 \nVwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich \nstrengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 3a SächsCoronaSchVO nur bezüglich § 3a Abs. 2 Satz 3 \nSächsCoronaSchVO Erfolg. Im Übrigen hat er keinen Erfolg, da die angegriffene Vor-\nschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Inte-\nressenabwägung geht insoweit zu Lasten des Antragstellers aus. \n29 \n30 \n\n \n \n15 \n1. Die in Bezug genommene Verordnungsermächtigung genügt voraussichtlich den \nAnforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021 - \n3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N., und Senatsbeschl. v. 4. März 2021 - 3 B 49/21 - ). \n2. Formelle Mängel der Verordnung sind nicht ersichtlich. \n2.1 Insbesondere hat eine Anhörung der Gemeinden und Gemeindeverbände oder \nihrer Zusammenschlüsse gemäß Art. 84 Abs. 2 SächsVerf ausweislich des Verwal-\ntungsvorgangs entgegen der ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung des Antrag-\nstellers stattgefunden (vgl. Stellungnahme 3, E-Mail vom 4. März 2021). \n2.2 Die Verordnung verstößt auch nicht gegen das landesverfassungsrechtliche Zi-\ntiergebot aus Art. 28 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Dieses Zitiergebot gilt \nnur für Parlamentsgesetze, nicht für Verordnungen. Die bundesgesetzliche Ermächti-\ngungsgrundlage ihrerseits unterfällt nur dem grundgesetzlichen Zitiergebot des \nArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, das eine Zitierung von Art. 12 GG ebenfalls nicht gebietet \n(SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 3257/20 -, juris Rn. 26 m. w. N.). \n3. Die Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 \nNr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung dürften er-\nfüllt sein. \n3.1 Zur gegenwärtigen Infektionslage hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. \nMärz 2021 (- 3 B 53/21 - juris Rn. 16 ff.) anhand der Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) Folgendes festgestellt: \n„Es ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in \nDeutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesund-\nheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. \nDie Inzidenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 15. März 2021 - deutsch-\nlandweit bei 84 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese \nnunmehr wieder deutlich über der Gesamtinzidenz. Aktuell weisen 327 von \n412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sie-\nben-Tage-Inzidenz liegt in 124 Kreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, \ndavon in sechs Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die sieben-\nTage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 52 und \nbei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 54 Fällen/100.000 EW. Die \nSieben-Tage-Inzidenz nimmt insbesondere in den Altersgruppen <60 Jahre, \nKinder eingeschlossen, zu. Nachdem es in Deutschland im vierten Quartal \n2020 zu einem starken Anstieg der Fallzahlen gekommen war, war auch die \nZahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der To-\ndesfälle bis Ende Dezember 2020 stark angestiegen. Schwere Erkrankungen \nan COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n16 \nauch Menschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle ver-\nläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödli-\nche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden \nVorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann an-\nhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So \nkann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu \nschweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Lang-\nzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten. Seit Jahresbeginn \nwaren die Fallzahlen in Deutschland und die Zahl schwerer, intensivpflichtiger \nErkrankungen langsam rückläufig. Nunmehr steigen Sieben-Tage-Inzidenz \nund Fallzahlen insgesamt im Bundesgebiet seit Mitte Februar tendenziell wie-\nder an. In den letzten Tagen hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. \nDas Risiko einer weiteren starken Zunahme der Fallzahlen ist deutlich erhöht. \nAktuell kann oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden. Die hohen \nbundesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahl-\nreichen Häufungen insbesondere in privaten Haushalten, zunehmend auch in \nKitas, Schulen und im beruflichen Umfeld verursacht. \nAm 11. März 2021 befanden sich 2.759 COVID-19-Fälle in intensivmedizini-\nscher Behandlung. Insgesamt wurden 24.209 Intensivbetten (Low- und High-\nCare) für Erwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.564 (85%) belegt \nwaren. 3.645 (15%) Erwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und be-\ntreibbar angegeben. In den meisten Bundesländern setzt sich der zuvor konti-\nnuierliche Rückgang der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen nicht wei-\nter fort, sondern die ITS-Belegung mit COVID-19-Fällen stagniert aktuell auf \neinem Plateau. Ein Drittel der Bundesländer verzeichnet sogar wieder einen \nleichten Anstieg. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich \nvon der regionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen \nBevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten \nGegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) \nab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor angespannt und \nkann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswe-\nsen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich \nüberlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der \nEntwicklung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird voraussichtlich mit stei-\ngenden Impfquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einherge-\nhen. \nAuch in Deutschland sind seit Dezember 2020 Infektionen mit besorgniserre-\ngenden Virusvarianten nachgewiesen worden, speziell der Variante B.1.1.7. \nDie bisher vorliegenden Daten und Analysen zeigen, dass sich der Anteil der \nVirusvariante B.1.1.7 in den letzten Wochen deutlich erhöht hat. Es ist mit ei-\nner weiteren Erhöhung des Anteils auf über 50% der Virusvariante B.1.1.7 zu \nrechnen, wie dies in den letzten Wochen bereits aus anderen europäischen \nLändern berichtet wurde. Das ist besorgniserregend, weil B.1.1.7 nach bishe-\nrigen Erkenntnissen ansteckender ist und vermutlich etwas schwerere Krank-\nheitsverläufe verursacht als andere Varianten. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber \nnoch nicht in ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den be-\nsonders gefährdeten Gruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den \nnächsten Wochen allen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot \ngemacht und damit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen \nbehandelten Personen und Todesfällen erzielt werden kann. Bislang wurden \n\n \n \n17 \ninsgesamt 6.712.195 Personen mindestens einmal (Impfquote 8.1 %) und \n2.951.692 zwei Mal (Impfquote 3,5 %) gegen COVID-19 geimpft. (…) \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Thera-\npieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnis-\nstand des RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von \nMensch zu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individu-\nellen Verhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit \nMasken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Ver-\nbreitung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei \nspielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-\nto-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Fami-\nlienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im be-\nruflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 \nund P1 sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Süd-\nafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu \nMensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz vor einer Über-\ntragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestab-\nstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von \nPersonen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, \nbesteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 \nspielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die \nAerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark \nan. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, \nauch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die \nFreisetzung von Aerosolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung \nauf diesem Weg schützen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Re-\nduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der \nSchutzmaßnahmen. In welchem Maß die verfügbaren Impfstoffe nicht nur vor \nder Erkrankung schützen, sondern auch einen Effekt auf die Übertragung des \nErregers haben, ist noch nicht abschließend geklärt. Es liegen aber zuneh-\nmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko ei-\nner Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig blockiert (zum Ganzen: \nTäglicher Lagebericht des RKI zur Coronavi-rus-Krankheit-2019 [COVID-19] \nvom \n11. \nund \nvom \n16. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberi\nchte/Maerz_2021/2021-03-11-de.pdf?__blob=publicationFile \nund \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberi\nchte/Maerz_2021/2021-03-16-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobe-\nwertung \nzu \nCOVID-19 \nvom \n26. \nFebruar \n2021, \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu\nng.html, abgerufen am 12. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 17. März 2021 - in den letzten sie-\nben Tagen 4.441 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesam-\nten Freistaat betrug 109 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Ta-\ngen (RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in \nDeutschland, \nStand: \n17. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.ht\nml). Dabei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte In-\nzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon vier Landkreise Inzi-\ndenzwerte von über 100 und ein weiterer Landkreis einen Inzidenzwert von \n\n \n \n18 \n342 \nauf \n(RKI, \nCOVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 12. März 2021). \nDie Inzidenzwerte Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig \nleicht \nund \nin \nden \nletzten \nTagen \nerheblich \nsteigende \nTendenz \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-\n8996). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - \nStand 17. März 2021 - noch etwa 350 Intensivbetten frei. Der Anteil der CO-\nVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen \n13,55 %. Von diesen 203 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten \nmüssen \n110 \ninvasiv \nbeatmet \nwerden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, \nStand: \n17. \nMärz 2021).“ \nDiese Situation hat sich im Freistaat Sachsen seitdem erheblich weiter verschlechtert. \nDie Verbreitung des Corona-Virus nimmt wieder exponentiell zu. Auch die Belastung \nder Intensivstationen mit COVID-19-Patienten ist entgegen der Behauptung des An-\ntragstellers bereits wieder deutlich gestiegen und nähern sich wieder dem kritischen \nWert, ab dem die Kapazitäten ausgeschöpft sind. Bereits für April 2021 sagen Model-\nlierungen der Zentralen Krankenhausleitstelle Sachsen am Universitätsklinikum \nDresden \neine \nÜberlastung \nvoraus \n(vgl. \nhttps://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-covid-fallzahlen-grafik-100.html, \nStand 27. März 2021; https://medienservice.sachsen.de/medien/news/249435). \n3.2 Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevöl-\nkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden \nweiterhin zum Handeln verpflichtet. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom \n17. März 2021 (- 3 B 53/21 - juris Rn. 24 ff.) Folgendes ausgeführt, woran er festhält: \n„Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infekti-\nonszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten \nGesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durch-\nführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch \ndie Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit \nzu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht wer-\nden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. \nw. N.). \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der \nSchwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb \nvon sieben Tagen - teilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind um-\nfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese \nSituation in Landkreisen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- \nund landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a \n37 \n38 \n\n \n \n19 \nAbs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt \nbezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von \n50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen \nist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes angesichts der hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung \nund des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Er-\nkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass \nder parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner \nihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei der \nBewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B \n357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und \nNachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVer-\nfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die \ngegenwärtige Lage der Pandemie ist einerseits zwar durch die fortschreitende \nDurchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen und eine verstärkte Ver-\nfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits aber auch durch die \nschnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deut-\nlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet, die in Irland und Portugal be-\nkanntermaßen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infek-\ntionszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems geführt hatten \n(vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-\nentwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal). Die Notwen-\ndigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann der-\nzeit angesichts dieser einander gegenläufigen und in den sich letztlich erge-\nbenden Auswirkungen nicht sicher prognostizierbaren Tendenzen weder hin-\nsichtlich der von einer Seite geforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von \nanderer Seite diskutierten Absenkung als evident und völlig unzweifelhaft be-\nzeichnet werden. Auch das RKI empfiehlt weiterhin eine Orientierung an den \nin § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerten bei der Einleitung oder \nRücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, wenngleich nunmehr er-\ngänzt um weitere Indikatoren (vgl. ControlCOVID, Strategie und Handreichung \nzur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar \n2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem bereits in der \ngeltenden Fassung auch ohne Weiteres Raum bietet. Besonders schwerwie-\ngende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schwellenwertregelung des § \n28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Gewährung vorläufigen Rechtsschut-\nzes allein rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS \n07.396 -, juris Rn. 31), sind danach nicht zu erkennen.“ \nBezüglich des Vorbringens des Antragstellers, PCR-Testungen seien nur dann hin-\nsichtlich einer Ansteckungsgefahr aussagekräftig, wenn sie sich auf einen Ct-Wert \nvon unter 30 bezögen, dies werde aber nicht erfasst, hat der Senat bereits in seinem \nBeschluss vom 17. November 2020 (- 3 B 351/20 -, juris Rn. 41 f.) Folgendes ausge-\nführt: \n„Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ein positiver PCR-Test keinen Schluss \ndarauf zulasse, ob eine Infektion oder Krankheit vorliege, mag dies grundsätz-\nlich zutreffen. Daraus folgt aber nicht, dass die Zahl der positiven PCR-Tests \nvom Verordnungsgeber nicht zur Lageeinschätzung herangezogen werden \nkönnte. Zum einem trägt schon der Antragsteller selbst nicht durch entspre-\n39 \n\n \n \n20 \nchendes Zahlenmaterial belegt vor, dass eine nennenswerte Anzahl mittels \ndes PCR-Tests positiv getesteter Menschen nicht infektiös wäre. Soweit er da-\nrauf verweist, dass viele positiv Getestete keine Symptome zeigen würden, \nspielt dies nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls keine Rol-\nle, da eine hohe Infektiosität bereits vor Symptombeginn gegeben sein kann. \nIm Übrigen wird man den PCR-Test auch als allgemein anerkannt zum Nach-\nweis für eine Infektion mit dem Coronavirus bezeichnen dürfen. Nach dem \nRobert-Koch-Institut gilt der PCR-Test als „Goldstandard“ für die Diagnostik \ndes \nCoronavirus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung\n_nCoV.html). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden (so \nauch BayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; \nNdsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 13 M 485/20 -, juris Rn. 29). \nDass die von den Laboren übermittelten Nachweise positiver PCR-Tests we-\ngen der regelmäßig nicht erfolgten Angabe des Ct-Werts keine Aussagekraft \nhätten, lässt sich ebenfalls nicht annehmen. Der Ct-Wert (cycle-threshold-\nWert) dient als relatives Maß für die Menge der im Probenmaterial vorhande-\nnen Virusmenge (Paul-Ehrlich-Institut, SARS-CoV-2-Testsysteme, veröffent-\nlicht unter: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-\ninhalt.html?cms_pos=6). Allerdings ist der vom Antragsteller insoweit beklagte \nfehlende Standard, woraus er einen unzulänglichen Aussagegehalt der Daten \nableitet, wohl der Sache immanent. Das PCR-Verfahren ist nämlich kein in al-\nlen Laboren einheitlich angewandtes Verfahren, da sich das in die Extraktion \neingesetzte Probenvolumen, der Anteil des Elutionsvolumens im PCR-Ansatz \nund Extraktions-, Elutions- und Amplifikationseffizienz zwischen verschiede-\nnen PCR-Verfahren unterscheiden können (Paul-Ehrlich-Institut, a. a. O.), so \ndass auch die Ct-Werte nur bedingt vergleichbar sind. Der Senat hat auch \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die Labore so unspezifisch testen würden, \ndass diese eine Sensitivität ansetzen würden, wonach durchgängig in tatsäch-\nlicher Hinsicht überhaupt keine relevante Viruslast vorhanden ist. Dagegen \nspricht im Übrigen schon die Positivquote. Denn wie der Antragsteller selbst \nvorträgt, wäre bei einer zu hohen Rundenzahl praktisch jeder Test positiv. \nDann würde aber die Positivquote nicht nur 7,88 % betragen.“ \nHieran hält der Senat fest (vgl. auch ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n5. März 2021 - 11 S 17/21 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N.). \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter \ndarauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und \nGestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im \nEinzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der ver-\nschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Ge-\nsetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen \neinen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwä-\ngungsentscheidung des Verordnungsgebers muss dabei erkennbar und plausibel \nvom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- \n40 \n41 \n\n \n \n21 \nund Teilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ur-\nsachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu \nLasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter \nEinschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je un-\nklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je \nlänger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. \n14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH \n21/21.VB -3 -, S. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr \neiner (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem \nGrundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG so-\ngar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet \n(SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Feb-ruar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; \nBVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. \n2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für Verord-\nnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-\ntung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr \n19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragba-\nren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ \n5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). \n3.3 Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minis-\nterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 beschlossene und damit \neine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Hierzu hat der Senat \nin seinem Beschluss vom 17. März 2021 (- 3 B 53/21 - juris Rn. 29 ff.) Folgendes \nausgeführt: \n„Die Konzeption berücksichtigt als neue Faktoren der pandemischen Lage die \nzunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und \nSelbsttests in sehr großen Mengen. Die Maßnahmekonzeption legt zugrunde, \ndass das Impfen eine Reduzierung der schweren Verläufe bewirkt und zudem \nin dem Maße, in dem zunehmend auch die Personengruppen und Jahrgänge \ngeimpft werden, die viele Kontakte haben, das Impfen auch kontinuierlich im-\nmer stärker der Ausbreitung des Virus entgegen wirkt. Schnelltests geben ta-\ngesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten. Regelmäßige Testungen \nkönnen dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu \nerkennen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht \nund ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso \n42 \n43 \n\n \n \n22 \ngrößer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testpro-\ngramm beteiligen. \nAuch wenn die vulnerabelsten Gruppen bald geimpft sein werden, geht die \nMaßnahmekonzeption weiterhin davon aus, dass keine beliebigen Neuinfekti-\nonsraten toleriert werden können. Wenn die Infektionszahlen erneut exponen-\ntiell ansteigen, kann das Gesundheitswesen mit dann jüngeren Patienten \nschnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen. Zahlreiche Berichte über \nCOVID-19-Langzeitfolgen („long COVID“) mahnten ebenfalls zur Vorsicht. \nBund und Länder sehen aber eine Chance, dass durch die deutliche Auswei-\ntung von Tests und ein Testprogramm in Verbindung mit einer besseren \nNachvollziehbarkeit der Kontakte im Falle einer Infektion Öffnungsschritte \nauch bei höheren sieben-Tage-Inzidenzen mit über 50 Neuinfektionen pro \n100.000 Einwohnerinnen und Einwohner möglich werden. \nBeschlossen wurde ein gemeinsames Vorgehen von Ländern und Bund bei \nden Öffnungsschritten nach einheitlichen Maßstäben und ein schnelles und \nentschiedenes regionales Gegensteuern, sobald die Zahlen aufgrund der ver-\nschiedenen COVID19-Virusvarianten in einer Region wieder hochschnellen, \num erneute bundesweit gültige Beschränkungen zu vermeiden. \nIn einem „Vierklang“ aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnun-\ngen wurde beschlossen, die Möglichkeiten der Einbeziehung niedergelasse-\nner Ärztinnen und Ärzte bei den Impfungen weiterzuentwickeln und ab Ende \nMärz/Anfang April die haus- und fachärztlichen Praxen umfassend in die Impf-\nkampagne einzubinden. Auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und die \nUnternehmen sollen im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkam-\npagne eingebunden werden. Die für die Zweitimpfung zurückgehaltenen Do-\nsen sollen noch weiter deutlich reduziert werden. Für stark betroffene Regio-\nnen sollen Impfkontingente des jeweiligen Bundeslandes prioritär für Ringimp-\nfungen genutzt werden können. Testkonzepte sollen über wöchentliche \nSchnelltests einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung \nermöglichen. Auch die Unternehmen sollen als gesamtgesellschaftlichen Bei-\ntrag für einen umfassenden Infektionsschutz ihren in Präsenz Beschäftigten \npro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest ma-\nchen. Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens \neinmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest ermöglicht. \nIm Übrigen bleibt der Grundsatz, Kontakte zu vermeiden, das wesentliche In-\nstrument im Kampf gegen die Pandemie. Gleichzeitig sollen Planungsper-\nspektiven gegeben werden, wie und wann Beschränkungen wieder aufgeho-\nben werden können. Weil diese Perspektive besonders bedeutend für Kinder, \nJugendliche und deren Eltern ist, entscheiden die Länder in Eigenverantwor-\ntung über die sukzessive Rückkehr der Schülerinnen und Schüler in den Prä-\nsenzunterricht (unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen wie etwa Wechselun-\nterricht und Hygienemaßnahmen). Da der Anteil der Virusvarianten an den In-\nfektionen in Deutschland schnell ansteigt, wodurch die Zahl der Neuinfektio-\nnen wieder zu steigen beginnt, soll ein erneutes Hochfahren des öffentlichen \nLebens vorsichtig erfolgen. \nDie Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und \nBekannten wird - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Inzidenzen - wieder \nerweitert. Im Übrigen werden die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzle-\nrin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beibehal-\n\n \n \n23 \nten. Nachdem erste Öffnungsschritte insbesondere im Bereich der Schulen \nund Friseure in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in ei-\nnem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich Buchhandlungen, Blu-\nmengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern \ndem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet und können somit mit \nentsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Darüber hinaus können \nebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe \nsowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder \nöffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen nicht \ndauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19-\nSchnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für \ndas Personal Voraussetzung ist. In einem dritten Öffnungsschritt kann ein \nLand in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen den Einzelhandel, Museen, \nGalerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten wieder \nöffnen und kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen im Außenbereich zulassen, \nbei sieben-Tage-Inzidenzen von über 50 und unter 100 Neuinfektionen aber \nnur mit weiteren Einschränkungen, insbesondere nur für sog. Terminshop-\nping-Angebote. Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind \ngemeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inan-\nspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Steigt die \nsieben-Tage-Inzidenz in dem Land oder der Region auf über 100, treten die \nRegelungen, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben, wieder in Kraft (Not-\nbremse). Ein vierter Öffnungsschritt kann in Abhängigkeit vom Infektionsge-\nschehen erfolgen, wenn sich die sieben-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öff-\nnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert \nhat. Dies betrifft die Öffnung der Außengastronomie, die Öffnung von Thea-\ntern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos, kontaktfreien Sport im Innen-\nbereich, Kontaktsport im Außenbereich, auch insoweit - je nach Inzidenzwert - \nggf. mit Einschränkungen wie der Anforderung einer Terminbuchung oder ei-\nnes tagesaktuellen Selbsttests. Ein weiterer fünfter Öffnungsschritt kann - \nwiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen - erfolgen, wenn sich die \nsieben-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der \nRegion 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Dies betrifft dann - je nach Inzi-\ndenz - Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilneh-\nmern im Außenbereich, Sport in Innen- und Außenräumen sowie den Verzicht \nauf Beschränkungen für den Einzelhandel. \nDie Verpflichtung der Arbeitgeber, nach Möglichkeit eine Tätigkeit im Home-\noffice anzubieten, wird verlängert. \nDarüber hinaus wurde beschlossen, die existierenden Hilfsprogramme zu ver-\nlängern und für Unternehmen, die hiervon bislang nicht profitieren konnten, zu \nerweitern. \nNach dieser Maßnahmekonzeption werden damit nun - in Abhängigkeit von \neinem Unterschreiten einer Inzidenz von 100 - von den Öffnungsuntersagun-\ngen und sonstigen Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, mittels derer bislang \ndie Reduktion von Kontakten erfolgt ist, sozial und gesellschaftlich besonders \ngravierende Beschränkungen der Freiheits- und Teilhaberechte wie die Schul-\nschließungen für die Sekundarstufe und die Begrenzung der privaten Kontakte \nauf eine haushaltsfremde Person zurückgenommen. Im Übrigen enthält das \nKonzept eine gestufte Öffnungskonzeption für zahlreiche weitere bislang un-\ntersagte Betriebe und Angebote, die „Ob“ und „Wie“ der Öffnung vom Errei-\nchen und der Stabilität zunächst v. a. der Inzidenzwerte 50 bzw. 100 abhängig \n\n \n \n24 \nmacht und ein schnelles Rückfallen auf die Regelungen des „Lockdown“ bei \neinem Überschreiten der Inzidenz von 100 vorsieht. Begleitet wird dies durch \neine angestrebte sehr breite Infektionsermittlung mittels zum Teil freiwilliger, \nzum Teil verpflichtender (mindestens) wöchentlicher Tests für die gesamte \nBevölkerung, insbesondere in den Schulen und Unternehmen. \nDieses Konzept verfolgt dabei ersichtlich das Ziel einer größtmöglichen Scho-\nnung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen \nBetroffenen, indem in der bestehenden volatilen Pandemielage trotz der evi-\ndenten Risiken einer Ausbreitung infektiöserer Virusvarianten deutliche Öff-\nnungsschritte bereits oberhalb einer Inzidenz von 50 unter Erprobung der \nnoch unsicheren Realisierbarkeit und Effektivität breiter Testungen unter-\nnommen werden, obwohl schon die im Februar 2021 unternommenen ersten \nÖffnungsschritte aus dem „Lockdown“ dazu geführt hatten, dass die Ausbrei-\ntung von SARS-CoV-2 im Bundesgebiet und im Freistaat Sachsen nicht mehr \nabnahm, sondern stagnierte und sodann wieder stieg. Der Verordnungsgeber \nnimmt damit nun erhebliche Unsicherheiten über die tatsächliche Beherrsch-\nbarkeit der Ausbreitung des Coronavirus mittels breiter Testungen zugunsten \neiner Aufhebung oder Verringerung der Beschränkungen von Freiheits- und \nTeilhaberechten in Kauf. \nDass er ein stufenweises Vorgehen wählt, welches ihm die Möglichkeit gibt, \ndie Auswirkungen einzelner Öffnungsmaßnahmen zunächst zu beobachten, \nbevor weitere Schritte folgen, ist hierbei angesichts der tatsächlichen Unsi-\ncherheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Pandemielage und der \nnach den Pandemieverläufen in Irland und Portugal evidenten Gefahren einer \nüberaus schnellen Ausbreitung infektiöserer Virusvarianten, insbesondere der \nVirusvariante B.1.1.7, nicht zu beanstanden. Es entspricht im Übrigen auch \nden Empfehlungen des RKI, bei der De-Eskalation vorsichtig und langsam \nvorzugehen (RKI, ControlCOVID Strategie und Handreichung zur Entwicklung \nvon Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021, S. 3). Es \nhandelt sich daher nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen \nErwägungen getragene Entscheidung, gestufte, an der Entwicklung der Pan-\ndemielage ausgerichtete, insgesamt aber noch begrenzte Öffnungsschritte \ninsbesondere für gesellschaftlich und wirtschaftlich besonders bedeutsame \nBereiche vorzusehen, an den weitergehenden Beschränkungen für eine Viel-\nzahl der Lebens- und Wirtschaftsbereiche zum Zweck der Kontaktreduzierung \naber festzuhalten. Diese Regelungskonzeption steht auch nach wie vor im \nEinklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach \nbei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-\ntung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkun-\ngen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berück-\nsichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 36). \nDer Verordnungsgeber ist dabei voraussichtlich auch nicht durch höherrangi-\nges Recht aufgrund der aktuell nicht mehr unmittelbar drohenden Überlastung \ndes Gesundheitssystems darauf verwiesen, nunmehr schnellere und weitere \nÖffnungsschritte vorzusehen, die eine Kontrolle des Infektionsgeschehens \nnicht mehr erwarten und eine exponentielle Zunahme der Infektionen besor-\ngen lassen, und erst nach einem erneuten erheblichen Anstieg der Auslastung \nder Krankenhäuser und Intensivstationen zu - dann notwendig wieder deutlich \ntiefgreifenderen - Kontaktbeschränkungsmaßnahmen zurückzukehren. Mit der \n\n \n \n25 \nRegelung des § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG, der auch nach einer Unterschreitung \neines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes die Aufrechterhal-\ntung der in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaß-\nnahmen erlaubt, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung \nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, macht bereits das \nBundesgesetz deutlich, dass es mit dem Willen des parlamentarischen Ge-\nsetzgebers in Einklang steht, keinen solchen Jo-Jo-Effekt von aufeinander fol-\ngenden exponentiellen Epidemiewellen und massiven Kontaktbeschrän-\nkungsmaßnahmen zuzulassen. Ein solches Vorgehen ist auch nicht in glei-\ncher Weise zur Pandemiebekämpfung geeignet. Die gegenwärtige volatile \nPandemielage ist durch die neuen Faktoren einer fortschreitenden Impfung, \nder zwar einerseits breiter als vormals verfügbaren Tests aber einer anderer-\nseits in ihrer Effektivität noch nicht verlässlich beurteilbaren Teststrategie, so-\nwie deutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet. Für die Auswirkun-\ngen von Maßnahmen und Strategien in dieser neuen Situation existieren we-\nder eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse noch Erfahrungswerte. Da \nHospitalisierungen und Einweisungen auf die Intensivstationen (ITS) erst mit \neinem zeitlichen Verzug nach der Infektion erfolgen und somit der Infektions-\nentwicklung ohnehin stets hinterherlaufen, und da auch Kontaktbeschrän-\nkungsmaßnahmen erfahrungsgemäß erst mit einer gewissen zeitlichen Ver-\nzögerung zu wirken beginnen, ist es - allzumal angesichts der in Irland und \nPortugal zu verzeichnenden rasanten Pandemieentwicklungen im Rahmen \nder \nAusbreitung \nder \nVirusvariante \nB.1.1.7 \n(vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-\ndes-infektionsgeschehens-in-irland/ und https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-\n19-Pandemie_in_Portugal) - nicht evident und zweifelsfrei, dass es dem Ver-\nordnungsgeber möglich ist, eine exponentielle Ausbreitung des Virus so ge-\nsteuert zuzulassen, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems sicher \nvermieden wird. Ohnehin liegt der Anteil der COVID-ITS Fälle an der ITS-\nKapazität im Freistaat Sachsen noch über 12 % und damit über dem Schwel-\nlenwert, den das RKI für die Einleitung von Lockerungsmaßnahmen empfiehlt \n(RKI, ControlCOVID, a. a. O., S. 6). Eine bloße Fokussierung auf eine Ver-\nmeidung der Überlastung des Gesundheitssystems vernachlässigt zudem zu \nUnrecht, dass dies nur einer der Aspekte ist, unter dem in der gegenwärtigen \nPandemielage besondere Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölke-\nrung drohen. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt sind hingegen die Fol-\ngen der bislang nicht hinreichend behandelbaren Erkrankung COVID-19 \nselbst, die auch jenseits der mittlerweile zu einem hohen Anteil geimpften \nHochrisikogruppen mit einer zwar geringeren, aber gleichwohl signifikanten \nstatistischen Häufigkeit zu tödlichen Verläufen und gravierenden gesundheitli-\nchen Folgeschäden führt. Allzumal angesichts der in wenigen Monaten in \nAussicht stehenden „Durchimpfung“ der Bevölkerung stellt es ebenfalls ein le-\ngitimes Ziel des Verordnungsgebers dar, hohe Pandemiewellen auch in der \nnicht zur Hochrisikogruppe zählenden Bevölkerung zu verhindern, weil auch \ndort eine massive Verbreitung des Virus letztlich unweigerlich eine entspre-\nchend quantitativ hohe Anzahl von Todesfällen und erheblichen gesundheitli-\nchen Folgeschäden nach sich zieht, die bei einer erfolgreichen Begrenzung \nder Pandemie bis zur „Durchimpfung“ wohl vermeidbar wären. Es ist schließ-\nlich auch nicht evident und eindeutig, dass epidemiologisch verfrühte Öffnun-\ngen mit dem dann absehbar eintretenden „Jojo-Effekt“ milder und grund-\nrechtsschonender gegenüber einem zeitlich zwar verzögerten, dafür aber \nprognostisch nachhaltigeren Öffnungsschritt sind. Denn auch der Nachvollzug \nvon Öffnungen und Schließungen ist für die Betriebe und Einrichtungen mit \neinem zum Teil erheblichen Aufwand verbunden, der sich bei nur kurzen Pha-\nsen einer Öffnung kaum lohnen dürfte. Auch insoweit ist daher dem Verord-\nnungsgeber ein Einschätzungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen hier nicht \n\n \n \n26 \nüberschritten sein dürften und der daher nicht durch die eigene Wertung des \nGerichts ersetzt werden kann.“ \nAuch hieran hält der Senat unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers \nfest. Es bestehen insbesondere entgegen der Auffassung des Antragstellers keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, dass die Teststrategie im Freistaat Sachsen, mit der die erfolg-\nten Öffnungsschritte begleitet werden, übertrieben breit angelegt wäre. Das rasante \nAnsteigen der Infektionszahlen in den letzten Wochen im Freistaat Sachsen und die \ndeutliche Zunahme der Belastung der Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten bele-\ngen vielmehr das Gegenteil, dass die Teststrategie keineswegs in einem solch brei-\nten Umfang greift, der für eine Beherrschung der Infektionslage bei Beibehaltung von \nÖffnungsschritten erforderlich wäre. \n3.4 Der Verordnungsgeber ist hierbei voraussichtlich auch durch § 28 Abs. 1 Satz 1, \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, die in § 3a Abs. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO angeordnete Testpflicht zu erlassen. \nNach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG kann die Schließung oder Beschränkung von Betrie-\nben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel als eine mögliche notwendige Schutzmaß-\nnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von \nCOVID-19 angeordnet werden. Die in § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO vorge-\nsehene Testpflicht stellt jedenfalls eine Beschränkung i. S. d. § 28a Abs. 1 Nr. 14 \nIfSG dar. Ob eine solche Testpflicht auch Bestandteil eines Hygienekonzepts i. S. d. \n§ 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sein kann und ob daher auch auf diese Norm als Ermächti-\ngungsgrundlage zurückgegriffen werden könnte, kann der Senat vor diesem Hinter-\ngrund offenlassen. \nEine Beschränkung ist der Wortbedeutung nach jede Einschränkung oder Begren-\nzung. Die die Auslegung begrenzende Wortlautgrenze wird mithin nicht überschritten, \nwenn statt einer voraussetzungsunabhängigen Gewerbeausübung eine solche nun-\nmehr an eine Testpflicht gekoppelt wird. Zwar mag in Hinblick auf die Gesetzessys-\ntematik auf den ersten Blick auffallen, dass § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG in Bezug auf \nGemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen \nEinrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen nicht den Be-\ngriff der „Beschränkungen“ verwendet, sondern der Gesetzgeber insoweit die „Ertei-\nlung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebes“ vorgesehen hat, was ausge-\nhend vom Wortlaut das Vorsehen einer Testpflicht näher legen könnte als die Ver-\nwendung des Worts „Beschränkungen“. Insoweit zeigt eine Analyse des Gesetzge-\n44 \n46 \n47 \n \n \n48 \n \n\n \n \n27 \nbungsverfahrens jedoch, dass der Gesetzgeber auch Auflagen zur Betriebsfortfüh-\nrung als Beschränkungen verstanden wissen wollte. \nDer Bundesgesetzgeber hat mit Artikel 1 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Be-\nvölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November \n2020 (BGBl. I S. 2397) § 28 Abs. 1 IfSG geändert und § 28a IfSG eingefügt. Aus-\ngangspunkt war der am 3. November 2020 vorgelegte Gesetzentwurf der Koalitions-\nfraktionen, der in § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG-E die Schutzmaßnahme „Betriebs- oder \nGewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Be-\nschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel“ vorsah. \nZu diesem empfahl der federführende Ausschuss für Gesundheit des Deutschen \nBundestages am 16. November 2020 die schließlich in das Gesetz übernommene \nabweichende Formulierung (BT-Drs. 19/24334, S. 22). Ausweislich der vom Aus-\nschuss angeführten Begründung (BT-Drs. 19/24334, S. 72) war mit der Umformulie-\nrung jedoch keine inhaltliche Änderung, sondern nur eine redaktionelle Straffung be-\nabsichtigt. Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass der Begriff der Auflagen vom Ge-\nsetzgeber unter den dann nur noch in § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG aufgenommenen Be-\ngriff der Beschränkungen subsumiert wurde. Der Annahme, dass eine Testpflicht eine \nBeschränkung in diesem Sinn darstellt, steht auch nicht entgegen, dass sich der Ge-\nsetzgeber in seiner Gesetzesbegründung (BT-Drs.19/23944 S. 29) nicht mit diesem \nInstrument auseinandergesetzt hat. Dies liegt einerseits darin begründet, dass zum \nZeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht absehbar war, dass Selbsttests \neinen Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten können, denn diese standen damals \nnicht zur Verfügung und es war daher nicht offensichtlich, dass diese zu einem we-\nsentlichen Bestandteil des bundesweiten Schutzkonzepts erwachsen würden. Zum \nanderen sind die in § 28a Abs. 1 IfSG im Einzelnen benannten Schutzmaßnahmen in \nHinblick auf die Regelungsintention, der Schaffung eines möglichst weitreichenden \nHandlungsspielraums vor dem Hintergrund der sich dynamisch entwickelnden und in \ntatsächlicher Hinsicht ständig neue Fragen aufwerfenden Pandemiesituation, auch \nbewusst nicht ganz eng gefasst, sondern nur schlagwortartig bezeichnet worden, um \nauf tatsächlich wirksame Instrumente zur Pandemiebekämpfung zurückgreifen zu \nkönnen. Dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund von einer allzu detaillierten \nRegelung abgesehen hat und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbe-\nreichs dem Verordnungsgeber, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem \nneuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber, überlassen wollte, ist ein legi-\ntimes Vorgehen und insbesondere auch nicht in Hinblick auf die gemäß Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG zur fordernde Normbestimmtheit zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n45 \n\n \n \n28 \n21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [61], juris Rn. 57 m. w. N.; \nThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 387). Vor diesem Hintergrund \nwird man auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG \neine Verordnungsermächtigung in Hinblick auf die Vorlage eines Testergebnisses ge-\nschaffen hat, nicht den Rückschluss ziehen können, dass aus der Nichtaufnahme ei-\nner solchen Vorschrift in § 28a Abs. 1 IfSG folgt, dass sich die Anordnung einer Test-\npflicht außerhalb von Auflagen oder Beschränkungen i. S. d. § 28a Abs. 1 IfSG und \ndamit außerhalb auch der Ermächtigung des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG bewegt. Inso-\nweit ist zu sehen, dass § 36 Abs. 10 IfSG eine Verordnungsermächtigung für einen \ngegenüber § 28a Abs. 1 IfSG viel spezielleren Lebenssachverhalt, nämlich die Einrei-\nse aus ausländischen Risikogebieten nach Deutschland, regelt. Daher war es dem \nGesetzgeber aufgrund des viel enger umrissenen zu regelnden Lebenssachverhalts \nauch möglich und wohl auch erforderlich, insoweit detailliertere Regelungen zu treffen \nals in Zusammenhang mit den Fragen, die sich hinsichtlich des breiten Bündels be-\nsonderer Schutzmaßnahmen des § 28a Abs. 1 IfSG und hierunter insbesondere be-\nzüglich der Ausübung von Handel und Gewerbe stellen. Der Gesetzesbegründung zu \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass „je nach Art der \nbei Arbeitsprozessen in Betrieben zu erwartenden Kontakten (…) angemessene \nSchutz- und Hygienekonzepte“ vorgesehen werden sollen, was Vorgaben für den Be-\ntriebsablauf impliziert. Eine solche stellt die Testpflicht dar, welche, der Gesetzesbe-\ngründung entsprechend, auch auf einen Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus \nin Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit zielt. \nStrengere Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage ergeben \nsich diesbezüglich voraussichtlich auch nicht aus den Auswirkungen falsch-positiver \nTests. Zwar trifft es zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- oder symptombezo-\ngenes Testen - je seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - damit einhergeht, dass \nvon der sich nach Sensitivität und Spezifität des Tests ergebenden Gesamtanzahl \npositiver Tests ein höherer Anteil falsch-positiv ist (vgl. für ein Berechnungsbeispiel \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Antigentes\nt_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich auch an falsch-positive \nSchnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer anschließenden PCR-\nTestung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese statistisch je nach \nkonkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß erwartbaren Aus-\nwirkungen anlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, dass die verfolgte \nTeststrategie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst festzulegen wäre. Die Test-\nstrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pandemiebekämpfung, das ge-\n46 \n\n \n \n29 \nrade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuellen Rahmenbedingungen, den \nEntwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und technischen Fortschritts sowie der \nvorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die Ausgestaltung dieser Strategie darf der \nparlamentarische Gesetzgeber daher der Exekutive vorbehalten. Das Risiko unbe-\nrechtigter Quarantänemaßnahmen für falsch-positiv Getestete ist seiner Wahrschein-\nlichkeit und seinem Gewicht nach zudem auch selbst bei breiten Testungen nicht so \nhoch, dass dieser Aspekt der Teststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzge-\nbers erfordern würde. Das Risiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein \nfalsch-positives Resultat zu erhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und \nist gering. An einen positiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls \nwenn nicht der Betroffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die inner-\nhalb weniger Tage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat \nes deshalb in der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende Quaran-\ntäne jedenfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testun-\ngen gehen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten \nÜbertragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorglich \nvon der Bevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass auch \nein breites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durchaus ent-\nspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. \nDer Umstand, dass eine solche Testpflicht möglicherweise auch auf der Grundlage \nvon § 18 Abs. 3 ArbSchG durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit \nund Soziales angeordnet werden könnte, steht dem Rückgriff auf die Ermächtigungs-\ngrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG \ngleichfalls nicht entgegen. Beide Verordnungsermächtigungen verfolgen unterschied-\nliche Zielrichtungen. Während sich § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § \n32 Satz 1 IfSG im Sinne eines umfassenden Schutzes der Bevölkerung darauf richtet, \nsämtliche in Zusammenhang mit der Öffnung von Betrieben, Gewerben sowie dem \nHandel entstehende Gefahren einer Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken \nund hierbei insbesondere auch eine spezifische Bekämpfung des erheblichen Bei-\ntrags erlaubt, den Ausbrüche im beruflichen Umfeld derzeit zur hohen Zirkulation der \nErkrankung in der Bevölkerung leisten (RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-\nKrankheit-2019 \nvom \n23. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Ma\nerz_2021/2021-03-23-de.pdf?__blob=publicationFile), besteht die Zielrichtung des § \n18 Abs. 3 ArbSchG in der Ermöglichung besonderer Arbeitsschutzanforderungen \n(BR-Drs. 426/20, S. 22) und zielt mithin auf den betrieblichen Arbeitsschutz. Inwieweit \n47 \n\n \n \n30 \n§ 18 Abs. 3 ArbSchG in Bezug auf Schutzmaßnahmen mit vorgenannter Zielrichtung \neine Sperrwirkung gegenüber auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. \n14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG erlassenen Verordnungen entfaltet, kann vorliegend da-\nhinstehen, da die in § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO angeordnete Testpflicht \nin ihrer primären Ausrichtung nicht einen Schutz am Arbeitsplatz verfolgt. Ausweislich \nder Verordnungsbegründung zu § 3a SächsCoronaSchVO soll es sich nämlich bei \nder Testpflicht vielmehr um einen „gesamtgesellschaftlichen Beitrag im Interesse ei-\nnes umfassenden Infektionsschutzes“ handeln, wodurch der Verordnungsgeber ein-\ndeutig zu erkennen gegeben hat, dass die Testpflicht nicht primär dem Arbeitnehmer-\nschutz dient und diese die Weiterverbreitung des Virus nicht nur innerhalb eines Be-\ntriebs verhindern soll, sondern dass es auch und vor allem darum geht, in Betrieben \nbestehende Infektionsketten zu durchbrechen, um einen Eintrag von dort in die ande-\nren Teile der Bevölkerung, insbesondere eine Ansteckung von Kunden zu vermeiden. \nDies spiegelt sich auch im Wortlaut des § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO wider, wel-\ncher einen „direkten Kundenkontakt“ als Voraussetzung für das Entstehen der Test-\npflicht normiert. Von dem Ziel des Schutzes der Gesamtbevölkerung muss der Lan-\ndesverordnungsgeber die Beschäftigten hierbei nicht ausnehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. \n30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris Rn. 98). Eine abschließende Regelung aller in \nBezug auf die SARS-CoV-2-Pandemie zum Schutz von Beschäftigen veranlassten \nMaßnahmen wollte der Bundesverordnungsgeber im Übrigen auch mit der SARS-\nCoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht treffen. Deren § 1 Abs. 2 lässt vielmehr abwei-\nchende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz unberührt. \n3.5 Die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 5. März 2021 \nbeschränkt sich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und \nüberschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeit-\nraum nicht. \n4. Die angegriffene Regelung ist auch darüber hinaus nur in ihrem § 3a Abs. 2 Satz 3 \nSächsCoronaSchVO mit höherrangigem Recht voraussichtlich nicht vereinbar, steht \nim Übrigen aber voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang. \n4.1 Nur § 3a Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO verstößt voraussichtlich gegen den \nBestimmtheitsgrundsatz aus Art 20 Abs. 3 GG. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Re-\ngelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die \nRechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten \n48 \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n31 \nvermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit \nder auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Berei-\nche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann \nüberhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis \nist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt \nwerden können (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 - 1 BvR 402.87 -, juris Rn. \n45). Es ist auf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei \nein objektiver Maßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 3 B \n177/20 -, juris Rn. 10). Der Normgeber ist gehalten, seine Regelungen so bestimmt \nzu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit \nRücksicht für den Normzweck möglich ist (BVerfG, Urt. v. 17. November 1992 - 1 BvL \n8/87 -, juris Rn. 91; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 - Rn. 20). \nHier hat der Verordnungsgeber mit der Anforderung des § 3a Abs. 2 Satz 3 \nSächsCoronaSchVO, wonach die Testung die „jeweils geltende Mindestanforderung \ndes Robert Koch-Instituts“ erfüllen muss, dem Regelungsgehalt nach die Anforderung \nnormiert, dass die Tests dem Stand der Technik entsprechen müssen, diesen aber \nauf die sachkundige Bewertung des RKI begrenzt. Eine solche Verwendung unbe-\nstimmter Rechtsbegriffe, die für Entwicklungen und neue Erkenntnisse in Wissen-\nschaft und Technik offen ist, steht dem Normgeber hierbei grundsätzlich durchaus \nfrei, auch wenn die tatsächlichen Grundlagen derartiger Tatbestandsmerkmale in ho-\nhem Maße aufklärungsbedürftig sind (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 8. August \n1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rn. 105 ff.). Jene normgeberischen Bedürfnisse, die grund-\nsätzlich die Hinnahme eines solchen Regelungsdefizits bezüglich technischer Sicher-\nheitsfragen und ähnlicher Tatbestandsmerkmale zulasten der Rechtssicherheit recht-\nfertigen, sind vorliegend allerdings nicht einschlägig. Denn hier ist eine Regelung von \n„in die Zukunft hin offenen technischen Anforderungen“ im Interesse eines dynami-\nschen Grundrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, \njuris Rn. 111) nicht erforderlich, da sich die Geltungsdauer der Verordnung nur auf \neinen kurzen Zeitraum von wenigen Wochen beschränkt und neuere wissenschaftli-\nche Erkenntnisse und technische Entwicklungen daher vom Normgeber ohnehin auf \npraktikable Art und Weise zeitnah in einer nachfolgenden Verordnung berücksichtigt \nwerden können. Es ist deshalb hier kein besonderes Bedürfnis erkennbar, weshalb \nder Verordnungsgeber die Mindestanforderungen der Testung nicht näher bestimmt. \nEs tritt hinzu, dass sich die Regelung in ihrer Anwendung vor allem auch unmittelbar \nan Laien richtet, die ad hoc zu ihrer Umsetzung verpflichtet werden und wenig zeitli-\n53 \n52 \n\n \n \n32 \nchen Spielraum für eine Klärung des Norminhalts haben. Verstöße gegen diese Ver-\npflichtung sind zudem nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e SächsCoronaSchVO buß-\ngeldbewehrt. Dies führt zu gesteigerten Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 - a. a. O.). Dem entgegen ist \naber nicht einmal eine eindeutige und klar erkennbare Bewertung des RKI zu „Min-\ndestanforderungen“ von Testungen in dessen Veröffentlichungen mit einer üblichen \nInternet-Recherche auffindbar. Auffindbar hierzu sind vielmehr v. a. Veröffentlichun-\ngen \ndes \nPaul-Ehrlich-Instituts \n(https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/testsysteme.html) und des \nBundesamts \nfür \nArzneimittel \nund \nMedizinprodukte \n(https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:6080785480258:::::; \nhttps://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html). \nAuf \nletztere \nverweist \nim \nÜbrigen \nauch \nder \nAntragsgegner \nzwar \nin \nseinen \nFAQ \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-\nausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-\n5074.html?_cp=%7B%22accordion-\ncon-\ntent9734%22%3A%7B%222%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B\n%22group%22%3A%22accordion-content-\n9734%22%2C%22idx%22%3A2%7D%7D#a-9733-), nicht aber in der Norm. Hinter-\ngrund dieser recherchierbaren Veröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des \nBundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zudem die Regelung des § 1 \nAbs. 1 Satz 3 und 4 der Coronavirus-Testverordnung, die dem Verordnungsgeber \nbekannt war, von ihm aber gerade nicht übernommen wurde. Dieser Umstand wirft \nfür den Rechtsanwender ebenfalls Zweifel hinsichtlich der Übertragbarkeit der dort \nnormierten Anforderungen auf § 3a Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO auf. Das RKI \nselbst hingegen äußert sich in per Internet zugänglichen Veröffentlichungen zu den \nAnforderungen an Tests, soweit für den Senat ersichtlich, vielmehr nur spezifisch im \nZusammenhang \nmit \nReisen \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html). \nDer \nAussagegehalt dieser Bewertung des RKI für das Verständnis von § 3a Abs. 2 Satz 3 \nSächsCoronaSchVO lässt sich für den Rechtsanwender deshalb ebenfalls nicht ver-\nlässlich beurteilen. \nDanach spricht Überwiegendes dafür, dass der Inhalt von § 3a Abs. 2 Satz 3 \nSächsCoronaSchVO nicht so klar formuliert ist, wie dies nach der Eigenart der zu \n54 \n\n \n \n33 \nordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht für den Normzweck geboten ist. \nDer Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Norm hat deshalb insoweit Erfolg. \nWeitere Bestimmtheitsmängel des § 3a SächsCoronaSchVO liegen hingegen vo-\nraussichtlich \nnicht \nvor. \nDies \ngilt \ninsbesondere \nauch \nfür \n§ \n3a \nAbs. 3 \nSächsCoronaSchVO. Soweit sich ein Betroffener darauf berufen will, dass er danach \nden Regelungen des § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO nicht unterliegt, weil \nnicht ausreichend Tests zur Verfügung stehen oder deren Beschaffung nicht zumut-\nbar ist, hat er entweder darzutun und nachzuweisen, dass er die gebotenen Anstren-\ngungen zur Beschaffung von Tests unternommen hat und woran diese gescheitert \nsind, oder darzulegen und zu belegen, welche atypischen individuellen Umstände in \nseinem Einzelfall zu einer Unangemessenheit der Testpflicht des § 3a Abs. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO führen. Insbesondere beim Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“ \nhandelt es sich dabei um einen eingeführten, von der Rechtsprechung in allen Rege-\nlungsbereichen mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden präzisierten und aus-\ngeformten Rechtsbegriff, der im Rahmen von abstrakt-generellen Regelungen eine \nAbwägung besonderer Interessenlagen im Einzelfall ermöglicht und so im Einzelfall \nunangemessene Folgen von Normen vermeidet. Strengere Anforderungen an die Be-\nstimmtheit dieses Rechtsbegriffs folgen insoweit auch nicht aus dem Umstand, dass \n§ 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d und e \nSächsCoronaSchVO von Relevanz für die Erfüllung eines Bußgeldtatbestands sein \nkann (vgl. zu den - hier erfüllten - verfassungsrechtlichen Anforderungen BVerfG, Be-\nschl. v. 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 -, juris Rn. 71 ff.). Bei Meinungsverschieden-\nheiten zwischen Betroffenen und den zuständigen Behörden über die Einschlägigkeit \nvon § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO ist eine etwa notwendige Klarstellung hierbei \nAufgabe der Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, \njuris Rn. 60). Tatsächliche Umstände des Einzelfalls, die bereits dem Senat im vorlie-\ngenden Verfahren Anlass geben würden, die Anwendbarkeit der unbestimmten \nRechtsbegriffe des § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO auf konkrete Fallgestaltungen \nklarzustellen, benennt der Antragsteller allerdings nicht. Weitere Ausführungen dazu \nsind daher für den Senat nicht veranlasst. \nEin rechtserheblicher Bestimmtheitsmangel der Norm ergibt sich ferner auch nicht da-\nraus, dass unklar wäre, welche Testpersonen der Verordnungsgeber als medizinisch \nhinreichend kompetent ansieht für die korrekte Durchführung der Tests. Diese Frage \nist nicht Regelungsgegenstand der Verordnung, sondern des bundesrechtlich gere-\n55 \n56 \n\n \n \n34 \ngelten \nMedizinprodukterechts \n(§ \n3, \n§ \n4 \nAbs. \n2 \nder \nMedizinprodukte-\nBetreiberverordnung; § 3 Abs. 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung). \n4.2 Die angegriffene Vorschrift ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie mit einem \nEingriff in das die körperliche Unversehrtheit schützende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG verbunden ist, der nicht von der in Rede stehenden Verordnungsermäch-\ntigung gedeckt ist. \nNach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraus-\nsetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch \ndurch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächti-\ngung nach Satz 2 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertra-\ngen. § 32 Abs. 3 IfSG bestimmt, dass die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 \nAbs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit \n(Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des \nBrief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) insoweit eingeschränkt werden können. \nDas Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit) gehört nicht \nzu den in § 32 Satz 3 IfSG ausdrücklich aufgeführten einschränkbaren Grundrechten. \nDies ist hier aber schon deswegen unschädlich, weil der Schutzbereich dieses \nGrundrechts bereits nicht eröffnet ist. \nDas Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet zum einen die Gesundheit im \nbiologisch-physiologischen Sinne, einschließlich der Integrität der Körpersphäre. Über \nden Wortlaut hinaus garantiert das Recht auf körperliche Unversehrtheit auch das \npsychisch-seelische Wohlbefinden. Dieses erweiterte Verständnis ergibt sich aus \ndem Zusammenhang des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit der Menschenwürde, die den \nSchutz der Identität und der Integrität ebenfalls nicht auf den körperlichen Bereich \nbeschränkt, und aus der Entstehungsgeschichte des Grundrechtsartikels, denn Psy-\nchoterror, seelische Folterungen und entsprechende Verhörmethoden, die im Dritten \nReich zu den Verbrechen jener Zeit gehörten, sollten unter der Geltung des Grund-\ngesetzes geächtet werden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt damit \njedenfalls vor solchen psychischen Beeinträchtigungen, die in ihren Wirkungen kör-\nperlichen Schmerzen gleichkommen. Dazu gehören z.B. psychische Folterungen und \nseelische Quälereien. Die Gesundheit umfasst auch die Freiheit von Schmerz (vgl. \nhierzu Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 33. Aufl., 2017, Rn. 472). Die \nmaterielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich \n57 \n58 \n59 \n60 \n\n \n \n35 \nverbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 [322] = FamRZ \n1984, 139). \nDie in Rede stehende Norm berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG \nnicht. \nSoweit es § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO anbelangt, folgt dies daraus, dass danach \nTestungen für die Beschäftigten freiwillig sind und zudem durch Selbsttests erfolgen, \ndie voraussichtlich keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bewirken (vgl. Beschl. \ndes Senats v. 9. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 55). Denn Selbsttests sind aller \nVoraussicht nach nicht mit Beeinträchtigungen verbunden, die in ihren Wirkungen \nkörperliche Schmerzen hervorrufen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob Spuk-, Lolly-\ntests oder solche Tests Anwendung finden, bei denen ein Abstrich im vorderen Na-\nsenbereich erfolgt (vgl. hierzu (vgl.https://www.apotheken-umschau.de/krankheiten-\nsymptome/infektionskrankheiten/coronavirus/corona-nachweis-die-testverfahren-im-\nueberblick-724147.html., abgerufen am 19. März 2021). \nEbenso stellt es § 3a Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO den Beschäftigten und \nSelbstständigen mit direktem Kundenkontakt für die Erfüllung der wöchentlichen \nTestpflicht frei, hierfür auf einen solchen Selbsttest zurückzugreifen. Hierbei kommt \nes auf die Frage, ob demgegenüber der Arbeitgeber möglicherweise seine zumutbare \nBeschaffungspflicht aus § 3a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SächsCoronaSchVO auch \ndadurch erfüllen kann, dass er den Arbeitnehmern kostenfrei nur andere Tests zur \nVerfügung stellt, die in ihren Wirkungen ev. körperliche Schmerzen hervorrufen kön-\nnen, nicht an. Selbst wenn der Arbeitgeber hiernach nicht verpflichtet sein sollte, sich \nin seiner Beschaffungspflicht an einem Wunsch der Arbeitnehmer nach Selbsttests \nauszurichten, bliebe es den Arbeitnehmern auch dann rechtlich und faktisch unbe-\nnommen, ihre wöchentliche Testpflicht durch einen mit sehr überschaubarem Auf-\nwand auf eigene Kosten erwerbbaren Selbsttest und damit ohne einen gegen ihren \nWillen erfolgenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erfüllen. Auch dann \nliegt ein finaler oder auch nur mittelbarer Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 \nAbs. 2 S. 1 GG mithin nicht vor. \nIst hier der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG schon nicht berührt, hatte der Senat nicht zu prüfen, ob § 28 Abs. 1 \nSatz 4 IfSG den Verordnungsgeber ungeachtet des Wortlauts von § 32 IfSG ermäch-\ntigt, dieses Grundrecht einzuschränken. \n66 \n67 \n61 \n62 \n\n \n \n36 \n4.3 Es trifft ferner offenkundig nicht zu, dass § 28a IfSG nicht zu Infektionsschutz-\nmaßnahmen ermächtigt, die der Bürger selber insbesondere gegenüber anderen \nBürgern gegen deren Willen zu veranlassen habe. Im Gegenteil ergibt sich bereits \naus der Ermächtigung des § 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG, Betriebe, Einrichtungen oder An-\ngebote mit Publikumsverkehr zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten \nzu verpflichten, dass der Verordnungsgeber Privaten auch infektionsschutzrechtliche \nMaßnahmen auferlegen darf, die diese ihrerseits in ihren Rechtsbeziehungen gegen-\nüber anderen Privaten auch dann durchzusetzen haben, wenn jene hiermit nicht ein-\nverstanden sind. Anders sind eine funktionierende Rechtsordnung und insbesondere \neine Pandemiebekämpfung im Übrigen auch schlechterdings nicht möglich. Abgese-\nhen davon normiert § 3a SächsCoronaSchVO auch keine Maßnahmen, die der pri-\nvate Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer durchzusetzen hätte. Insbesonde-\nre obliegt dem Arbeitgeber nicht nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO die Durchset-\nzung der durch Verordnung auferlegten Testpflicht. \n4.4 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auch auf datenschutzrechtliche Mängel \nder Norm. \nDer Antragsgegner verweist diesbezüglich zu Recht darauf, dass § 3a \nSächsCoronaSchVO einen datenschutzrechtlichen Eingriff schon nicht begründet, \nweil die Norm eine Offenlegung des Testergebnisses gegenüber dem Arbeitgeber \noder sonst eine Datenverarbeitung durch einen anderen als den Getesteten selbst \nnicht vorschreibt. Dahingehende Offenlegungspflichten können sich bei einem positi-\nven Testergebnis zwar aus arbeitsrechtlichen Vertrags- oder beamtenrechtlichen \nDienstpflichten ergeben. Sie unterliegen dann jedoch den entsprechenden arbeits-\nrechtlichen und beamtenrechtlichen Datenschutzbestimmungen. Dass ein Arbeitge-\nber oder Dienstherr aus einem infektionsrechtlich zwingenden Verhalten eines Be-\nschäftigten - wie etwa hier aus einem Verlassen der Arbeitsstelle nach einem positi-\nven Test - faktisch Rückschlüsse auf Gesundheitsdaten des Beschäftigten zu ziehen \nvermag, begründet ebenfalls keine andere Bewertung der Norm. Denn werden vom \nArbeitgeber oder Dienstherrn solche Rückschlüsse gezogen, stellt dies einen allge-\nmeinen Fall der Verarbeitung von Gesundheitsdaten des Beschäftigten dar und unter-\nfällt - wie auch sonst eine Verarbeitung von Daten zu einem dienstlichen Verhalten, \ndas auf Erkrankungen hinweist - den entsprechenden arbeitsrechtlichen und beam-\ntenrechtlichen Datenschutzbestimmungen für Gesundheitsdaten. Weitergehender \nRegelungsbedarf für den Verordnungsgeber, insbesondere hinsichtlich einer be-\nreichsspezifischen Regelung für - nach dem oben Gesagten nicht gegebene - daten-\n63 \n64 \n65 \n\n \n \n37 \nschutzrechtliche Eingriffe oder hinsichtlich der Sicherung der - vom Betroffenen nach \neigenem Gutdünken selbst verwahrten - Gesundheitsdaten vor unberechtigtem Zu-\ngriff, besteht insoweit deshalb voraussichtlich nicht. Desgleichen bedarf es keiner \nspezifischen Ermächtigungsgrundlage für eine Anordnung der Verarbeitung von Ge-\nsundheitsdaten der Beschäftigten, weil die Verordnung, wie ausgeführt, keine solche \nDatenverarbeitungsanordnung regelt und die sich mittelbar infolge der Testungen \nrechtlich und faktisch ergebenden Verarbeitungen von Gesundheitsdaten bereits hin-\nreichend und abschließend in den arbeitsrechtlichen und beamtenrechtlichen Daten-\nschutzbestimmungen normiert sind. \nEs begründet auch keine Bedenken gegenüber der Verhältnismäßigkeit der Aufbe-\nwahrungspflicht des § 3a Abs. 2 Satz 4 SächsCoronaSchVO, dass die Aufbewah-\nrungsfrist nicht im Falle des Endes des Arbeitsvertrages gleichfalls vorzeitig endet. \nDenn diese Aufbewahrungspflicht dient der Überprüfbarkeit der Erfüllung der Test-\nverpflichtung; für dahingehende Kontrollbedürfnisse ist das Ende des Arbeitsverhält-\nnisses jedoch unerheblich. \n4.5 Soweit § 3a SächsCoronaSchVO in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Be-\nrufsausübungsfreiheit, in die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das \nAllgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG) eingreift, sind \ndie Eingriffe jedenfalls verhältnismäßig. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Eingriffe in die o. a. Grundrechte nur \ngerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch er-\nforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Ein-\ngriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit \n(Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar \n1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe \nder erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber \nnicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark \neinschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und \nErforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungs-\nspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums kön-\nnen Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschafts-\nguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur be-\nanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im \n664 \n73 \n67 \n\n \n \n38 \nHinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, \ndie als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die \nBetroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März \n2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDie Regelung einer wöchentlichen Testungsmöglichkeit aller Beschäftigten, die an ih-\nrem Arbeitsplatz präsent sind, wie auch einer wöchentlichen Testungspflicht aller Be-\nschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt ist geeignet, das mit der \nVerordnung verfolgte legitime Ziel zu fördern, die Weiterverbreitung des Virus SARS-\nCoV-2 gerade auch im beruflichen Umfeld zu vermeiden, das derzeit erheblich durch \nAnsteckungen zur hohen Zirkulation der Erkrankung in der Bevölkerung beiträgt. Oh-\nne diese Testmöglichkeit bzw. -pflicht wäre das Risiko, dass sich durch unmittelbare \npersönliche Kontakte im Arbeitsbereich die Ausbreitung des Virus verstärkt, wesent-\nlich höher. \nGegen diese Einschätzung spricht nicht der Umstand, dass ein Corona-Test immer \nnur eine Momentaufnahme ist. Nach der angegriffenen Vorschrift können oder müs-\nsen die Betroffenen den Nachweis, dass keine Infektion besteht, in hinreichend kur-\nzen Abständen erbringen. Die Annahme, die angegriffene Norm weise die erforderli-\nche Eignung zur Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie auf, wird auch nicht \ndadurch in Frage gestellt, dass sie einen Corona-Selbsttest zulässt, der gegenüber \nden \nPCR-Tests \neine \nhöhere \nFehlerrate \naufweist \n(vgl. \nhierzu \nhttps://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest/faq-schnelltests.html). Es \nist davon auszugehen, dass Selbsttests vom Bundesamt für Arzneimittel und Medi-\nzinprodukte nur zugelassen werden, wenn sie ein hinreichendes Diagnosepotential \naufweisen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 55). \nDieser Bewertung lässt sich voraussichtlich auch nicht entgegenhalten, dass das RKI \nin seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes Testen empfiehlt und, soweit ersicht-\nlich, keine Empfehlung für Massentestungen ausspricht. Die Empfehlung des RKI für \nein gezieltes Testen beruht auf den Erwägungen, dass so ausreichende Testkapazi-\ntät für die Versorgung von symptomatischen COVID-19-Fällen und zum Schutz vul-\nnerabler Gruppen sichergestellt werden soll, dass Testen ohne begründeten Verdacht \ndas Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Si-\ncherheitsgefühl führt, welches sich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus \nproblematisch auswirken kann (vgl. RKI, Nationale Teststrategie - wer wird in \nDeutschland \nauf \ndas \nVorliegen \neiner \nSARS-CoV-2 \nInfektion \ngetestet?, \n77 \n76 \n68 \n\n \n \n39 \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-\nTeststrat.html). Inwieweit ausreichende Testkapazitäten für ein breites Testen auf \ndem Markt zur Verfügung stehen, unterliegt jedoch der originären tatsächlichen Ein-\nschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicher-\nheitsgefühl falsch-negativ Getesteter wird zudem durch intensive Informationsarbeit \nentgegengewirkt, die insbesondere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur \neine Momentaufnahme ist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. \nDie Abwägung, ob die epidemiologischen Vorteile eines mittels Massentestungen \nbreiter möglichen Ermittelns auch asymptomatischer Infizierter gegenüber den da-\nnach noch verbleibenden Gefahren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaß-\nnahmen nach nur falsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem normge-\nberischen Beurteilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht offensichtlich \nfehlsam getroffen worden. Auch die Problematik vermehrter falsch-positiver Ergeb-\nnisse bei breit und anlasslos angewendeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der \nverfolgten Teststrategie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer \nWeise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, zu, dass die vom Antragsgegner nun ver-\nfolgte breite Teststrategie in höherem Maße als eine anlassbezogene Testung das \nRisiko begründet, dass sich Personen nach einem falsch-positiven Selbsttest oder \nSchnelltest zunächst für einen kurzen Zeitraum - rückblickend betrachtet objektiv zu \nUnrecht - in Quarantäne begeben müssen, bis der PCR-Test durchgeführt ist. Indes \nüberwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich doch begrenzten Nachteile und Er-\nschwernisse für eine kleine Gruppe von Betroffenen nicht gegenüber den vom Norm-\ngeber verfolgten öffentlichen und subjektiven Interessen, mittels dieser breiten Test-\nstrategie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes die bereits mehrere Monate an-\ndauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von Schließungen betroffenen \nbreiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche zurücknehmen bzw. Öffnungen auf-\nrecht erhalten zu können. \nDer Antragsteller kann auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, die Verhältnis-\nmäßigkeit und Sinnhaftigkeit des § 3a SächsCoronaSchVO hänge von der Frage ab, \nob dessen Bußgeldbewehrung rechtlich „halte“, oder nicht, weil sie andernfalls in der \nPraxis kaum umsetzbar sei. Seine Auffassung, Rechtspflichten seien zur Erreichung \ndes bezweckten Ziels ungeeignet und dürften deshalb nicht auferlegt werden, wenn \nsie nicht zugleich einer Pönalisierung unterworfen werden, ist - wie der Antragsgeg-\nner zu Recht ausführt - offenkundig fernliegend. Für die Eignung einer Maßnahme \ngenügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, \nohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Be-\n69 \n\n \n \n40 \nschl. v. 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 26. April 1995 - 1 \nBvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52; SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2021 - 3 \nB 15/21 -, juris Rn. 49). Jenseits der ohnehin verbreiteten Bereitschaft, sich an gel-\ntendes Recht zu halten, und jenseits des unmittelbaren Normvollzugs durch die zu-\nständigen Behörden ergeben sich zudem auch nachteilige Folgen, die die Normun-\nterworfenen zu einer Einhaltung dieser Rechtspflicht anhalten können, aus möglichen \narbeitsrechtlichen, dienstrechtlichen, gewerberechtlichen oder - etwa für Apotheker - \nberufsrechtlichen und standesrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes. Diese sind \nunabhängig von den bestehenden Rechtsunsicherheiten bezüglich der Bußgeldbe-\nwehrung. Die Beteiligten gehen in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht da-\nvon aus, dass das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Normenkontrollverfahren \nnach § 47 VwGO nicht über die Bußgeldvorschrift selbst entscheidet (SächsOVG, \nBeschl. v. 17. November 2020 - 3 B 369/20 -, juris Rn. 14). \nDie Regelung zur Testpflicht ist bei Gewährleistung des Präsenzbetriebs in den Be-\ntrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel zur Bekämpfung der Pandemie auch er-\nforderlich. Eine andere Maßnahme, die weniger stark in die betroffenen Grundrechte \neingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnte, die Aus-\nbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in diesen Einrichtungen zu verhin-\ndern, ist nicht erkennbar. Durch die Implementierung einer wöchentlichen Testmög-\nlichkeit bzw. Testpflicht wird die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Perso-\nnen während ihrer Präsenz am Arbeitsplatz andere Personen, insbesondere Kunden, \nmit dem Virus infizieren und sich so weitere Infektionsketten in die Bevölkerung erge-\nben, stark reduziert. Andere Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben, sind nicht \noffensichtlich. Insbesondere die Maskenpflicht, die Verwendung von Plexiglasschei-\nben, Hygienekonzepte, das Desinfizieren der Hände und regelmäßiges Lüften dürften \nfür sich genommen nicht die gleiche Wirkung haben. Dass diese Maßnahmen jeden-\nfalls unter den Rahmenbedingungen der kälteren Jahreszeit in der gelebten Realität \nnicht ausreichend sind, die Verbreitung des Corona-Virus auf ein beherrschbares \nMaß zu begrenzen, haben bereits die Erfahrungen des letzten Herbsts und Winter \ngezeigt und belegt auch nun wieder das eingetretene exponentielle Wachstum der \nVerbreitung der britischen Virusvariante insbesondere im Freistaat Sachsen. Insoweit \nbesteht auch für Apotheken keine grundlegend andere Sachlage, weil auch in Apo-\ntheken Beschäftigte und Kunden in Innenräumen zusammentreffen, in denen in be-\nsonderer Weise das Risiko einer Infektionsübertragung über Aerosole besteht. Ange-\nsichts der sehr leichten Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 bei jeglichen unmittelbaren \npersönlichen Kontakten ist auch sonst nicht erkennbar, dass es sich dem Verord-\n70 \n\n \n \n41 \nnungsgeber im Rahmen der zulässigen Typisierungsbefugnisse hätte aufdrängen \nmüssen, bestimmte Arbeitgeber, deren Beschäftigte, an ihrem Arbeitsplatz präsent \nsind, von den Testpflichten des § 3a SächsCoronaSchVO auszunehmen. \nSchließlich dürfte die in Rede stehende Regelung auch im engeren Sinne verhältnis-\nmäßig sein. Einerseits schränkt sie die Grundrechte der zu wöchentlichen Tests Ver-\npflichteten aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 \nGG i. V. m. Art. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) kaum ein. Auch der sich für \nArbeitgeber und Selbstständige aus § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Säch-\nsCoronaSchVO ergebende finanzielle und organisatorische Aufwand für das wö-\nchentliche Zurverfügungstellen von Tests ist jedenfalls bezüglich des möglichen Er-\nwerbs von Selbsttests überschaubar und bleibt überdies in seinem Gewicht evident \nhinter den Folgen einer sonst zur Infektionsbekämpfung (weiterhin und länger) nöti-\ngen weitreichenden Schließung von Betrieben, Einrichtungen und Angeboten zurück. \nAuch das Risiko der Getesteten, sich nach einem falsch-positiven Test bis zum Ab-\nschluss des nachgelagerten PCR-Tests für wenige Tage objektiv zu Unrecht in Qua-\nrantäne begeben zu müssen, ist gering und hat auch in der Sache aus den oben ge-\nnannten Gründen gegenüber den gegenläufigen gravierenden grundrechtlichen Be-\nlangen kein besonders herausgehobenes Gewicht. Demgegenüber leistet die Rege-\nlung des § 3a SächsCoronaSchVO der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Sie dient zu-\ngleich dem Ziel, die Grundrechtsausübung in allen von infektionsschutzrechtlichen \nSchließungen betroffenen Bereichen, die bereits mehrere Monate gravierendster \nGrundrechtseinschränkungen hinnehmen mussten, möglichst dauerhaft bzw. bald \nwieder zu ermöglichen. Demgegenüber müssen die durch § 3a SächsCoronaSchVO \nbeeinträchtigten, deutlich geringer gewichtigen Belange der Arbeitnehmer, Arbeitge-\nber und Selbstständigen zurücktreten. \nIm Übrigen ist gemäß § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO sichergestellt, dass keine un-\nzumutbaren Belastungen für die Betroffenen entstehen. \n4.6 Weitere Gesichtspunkte, die auf die Unwirksamkeit der angegriffenen Regelung \nschließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. \nInsbesondere scheidet auch eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 SächsVerf schon \ndeshalb aus, weil durch § 3a SächsCoronaSchVO keine Übertragung der Erledigung \nbestimmter staatlicher Aufgaben auf Träger der Selbstverwaltung i. S. d. Art. 85 Abs. \n1 SächsVerf erfolgt (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 23. Juni 1994 - Vf. 1-VIII-93 -). Viel-\n71 \n72 \n73 \n74 \n\n \n \n42 \nmehr sind die Kommunen als Arbeitgeber von den in § 3a SächsCoronaSchVO gere-\ngelten Rechtspflichten nur als Normunterworfene betroffen wie alle anderen Arbeit-\ngeber auch. Eine unzureichende Kostendeckungs- und Finanzausgleichsregelung \nhätte zudem auch nicht die Verfassungswidrigkeit der Aufgabenübertragung zur Fol-\nge, sondern würde nur entsprechende Regelungs- und Ausgleichspflichten des Frei-\nstaates begründen (SächsVerfGH, Urt. v. 23. Juni 1994 - Vf. 1-VIII-93 -). \nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, aus den Erwägungen des Be-\nschlusses des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2021 (- 20 NE \n21.353 -) folge eine Gesamtnichtigkeit des § 3a SächsCoronaSchVO, weil diese \nNorm auch eine Testpflichtregelung für Arbeitnehmer in Pflege- und Altersheimen be-\ninhalte. Bereits letzteres trifft nicht zu. Die Testung der Beschäftigten in Alters- und \nPflegeheimen ist vielmehr speziell in § 7 Abs. 4 SächsCoronaSchVO geregelt. Im Üb-\nrigen sind die tragenden Erwägungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs auch \noffensichtlich nicht auf die sächsische Rechtslage übertragbar, weil die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung die Testpflichten nicht auf die vom Bayrischen Verwal-\ntungsgerichtshof beanstandete Ermächtigungsgrundlage der §§ 32, 29 IfSG stützt. \n5. Überdies wäre der Antrag auch dann im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang un-\nbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer \nPrüfung als offen anzusehen wären. \nDie vom Antragsteller angegriffene Norm bewirkt schon keinen gravierenden Eingriff \nin die in Rede stehenden Grundrechte. Keinesfalls können seine Belange die gegen-\nläufigen Interessen in Bezug auf den Schutz von Leben und Gesundheit einer Viel-\nzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und auf das Ziel einer Ermöglichung \nder Grundrechtsverwirklichung der von infektionsschutzrechtlichen Schließungen be-\ntroffenen Rechtsträger überwiegen, welche angesichts des derzeitigen Infektionsge-\nschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. No-\nvember 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember \n2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nNach alledem war der Antrag überwiegend abzulehnen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ab-\nlauf des 31. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine Reduzierung des Streit-\n75 \n76 \n77 \n78 \n79 \n\n \n \n43 \nwerts auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n \nHeinlein \n \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-30/3-b-83-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":29},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":24},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":10},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"ArbSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-30/3-b-83-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487404","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.696821+00:00"}}