{"status":"available","doknr":"OLD487403","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"6 A 573/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 573/18 \n \n4 K 397/11 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch den Staatsbetrieb \nGeobasisinformation und Vermessung Sachsen \nOlbrichtplatz 3, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAntrag auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp ohne weitere \nmündliche Verhandlung \nam 31. März 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n17. Januar 2018 - 4 K 397/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt seine öffentliche Bestellung zum Vermessungsingenieur nach § 21 \nAbs. 1 SächsVermKatG. \nDer Kläger ist derzeit im Amt für Landwirtschaft, Flurbereinigung und Forsten Anhalt \n(ALLF) mit Amtssitz in D............ als Vermessungsoberrat tätig. \nEr beantragte beim Sächsischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom \n12. Juli 2008 nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Vermessungsgesetzes vom \n12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121) seine Bestellung zum Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Damals war er als Fachkraft \nbei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... tätig, welcher sein Büro \nin der Folge aufgab und dessen Amtssitz der Kläger zu übernehmen anstrebte. Mit \nInkrafttreten des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes vom \n29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) am 1. August 2008, später mit Gesetz vom 19. \nMai 2010 (SächsGVBl. S. 134) umbenannt in Sächsisches Vermessungs- und \nKatastergesetz (SächsVermKatG), ging das Verfahren zuständigkeitshalber auf den \nStaatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen über. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nDer Beklagte lehnte den Antrag auf Bestellung mit Bescheid vom 6. Mai 2009 gemäß \n§ 1 Abs. 3 Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure \n(SächsÖbVVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119) ab. Der Kläger habe seine \nLeistungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Aus den von ihm benannten zehn \nKatastervermessungen und Abmarkungen seien vier ausgewählt und geprüft worden. \nDabei seien mehrere Mängel festgestellt worden. Hiergegen legte der Kläger mit \nSchreiben vom 6. Juni 2009 Widerspruch ein \nDer Kläger hat am 17. März 2011 beim Verwaltungsgericht zunächst Untätigkeitsklage \nerhoben. \nMit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2011 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück, wobei er an der Bewertung des Ausgangsbescheids \nhinsichtlich der dort geprüften vier Vermessungsarbeiten festhielt. Da die Prüfung der \nLeistungsfähigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SächsÖbVVO vom 3. März 2009 bis zur \nÄnderung der Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durch \nVerordnung vom 6. Juni 2014 (SächsÖbVIVO, SächsGVBl. S. 332) auf der Grundlage \nvon acht Arbeiten nicht nur geringen Umfangs, von denen mindestens vier einen \nhöheren Schwierigkeitsgrad aufweisen mussten, zu erfolgten hatte, zog der Beklagte \naus den vom Kläger eingereichten Katastervermessungen weitere vier als geeignet \nangesehene Arbeiten heran und kam im Widerspruchsbescheid insoweit zu dem \nErgebnis, dass hiervon nur zwei als mangelfrei anzusehen seien und der Nachweis der \nLeistungsfähigkeit vom Kläger folglich nicht erbracht sei. \nDer Kläger hat seine Klage seit Erlass des Widerspruchsbescheids als \nVerpflichtungsklage weitergeführt. \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, \nden Kläger entsprechend dem Bedarf zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nzu bestellen. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2009 in Gestalt seines \nWiderspruchsbescheids vom 30. November 2011 sei rechtswidrig und verletze den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entsprechend dem Bedarf habe \nder Kläger Anspruch auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. \n§ 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG sei so zu verstehen, dass der Antragsteller zum \nZeitpunkt der Bestellung als freiberuflicher Vermessungsingenieur tätig sein müsse. \nDaher stehe seiner Bestellung nicht entgegen, dass der Kläger derzeit in Sachsen-\nAnhalt und zudem nicht als Vermessungsingenieur tätig sei. Dies gelte auch im Hinblick \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n4\nauf die Bestellungsvoraussetzung in § 21 Abs. 1 Nr. 7 SächsVermKatG, wonach der \nAntragsteller \nnicht \nin \neinem \nanderen \nLand \nAufgaben \ndes \nhoheitlichen \nVermessungswesens wahrnehmen dürfe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass \nder Kläger seine Leistungsfähigkeit nachgewiesen habe. Auf Grundlage des vom \nGericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen R....... und dessen \nAusführungen in der mündlichen Verhandlung, in welcher dieser sein Gutachten gegen \ndie hiergegen vorgebrachten Einwände des Beklagten überzeugend verteidigt habe, \nstehe für die Kammer fest, dass der Kläger vier im Freistaat Sachsen bearbeitete \nKatastervermessungen und Abmarkungen nicht nur geringen Umfangs und von \nhöherem Schwierigkeitsgrad (§ 1 Abs. 3 SächsÖbVIVO) vorgelegt habe, die sachlich \neinwandfrei erstellt worden seien. \nAuf Antrag des Beklagten hat der 4. Senat die Berufung mit Beschluss vom 19. März \n2019 zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte in dem vom \nerkennenden Senat fortgeführten Berufungsverfahren vor, die Klage sei bereits \nunzulässig. \nSie \nsei \nam \n25. \nMärz \n2011 \nwegen \nunterbliebener \nWiderspruchsentscheidung ursprünglich als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO \nerhoben worden und sodann unzulässig geworden, da der Kläger die Untätigkeitsklage \nnach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht für erledigt erklärt habe. Dessen \nungeachtet habe der Kläger auch gar keinen Anspruch auf Bestellung, da er seine \nBefähigung nicht den Erfordernissen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG \nentsprechend \nnachgewiesen \nhabe. \nDer \nGesetzgeber \nhabe \ndie \nBestellungsvoraussetzung \n\"Befähigung\" \nzum \nAmt \ndes \nÖffentlich \nbestellten \nVermessungsingenieur \nund \nzur \nWahrnehmung \nder \namtlichen \nAufgabe \n\"Katastervermessungen und Abmarkungen\" (§ 2 Abs. 4 SächsVermKatG) an zwei \nKriterien festgemacht. Zum einen bedürfe es einer entsprechenden Vorbildung, die \nbeim Kläger, da er die Laufbahnbefähigung zum höheren Vermessungsdienst \nerworben habe, unstreitig gegeben sei. Eine einschlägige Berufserfahrung auf dem \nGebiet der Katastervermessungen, also eine \"überwiegende Beschäftigung mit \nKatastervermessungen\" sei bei einem Antragsteller mit der Laufbahnbefähigung zum \nhöheren Vermessungsdienst insbesondere anzunehmen, wenn er während einer \neinjährigen Beschäftigungszeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nals Fachkraft i. S. d. § 8 Abs. 2 SächsÖbVIVO (inhaltsgleich zur Vorgängerregelung in \n§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsÖbVVO) oder bei einer unteren Vermessungsbehörde \nmit der Prüfung der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen \nbeschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich der Mindestfrist von einem Jahr (ausreichende \nBerufspraxis) handele es sich um eine Muss-, hinsichtlich der Sechsjahresreglung \n9 \n\n \n \n5\n(Aktualität der Berufspraxis) um eine Sollvorschrift. Beides diene nicht nur der \nSicherung der Qualität des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der \nGrundstücke i. S. v. § 2 Abs. 2 GBO, sondern gleichermaßen dem Schutz des \nAntragstellers vor der Übernahme von Aufgaben, denen er in der Praxis ansonsten \nmöglicherweise nicht gewachsen sei. Diese Bestellungsvoraussetzung habe beim \nKläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen, da der Kläger \nzu diesem Zeitpunkt nur über eine berücksichtigungsfähige Berufserfahrung von vier \nMonaten und fünf Tagen verfügt habe, die er als Fachkraft bei dem Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur J..... S...... erworben habe. Seine Beschäftigung als \nwissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität stelle sich als \nwissenschaftliche \nBetätigung \nnicht \nals \nüberwiegende \nBeschäftigung \nmit \nKatastervermessungen im Freistaat Sachsen dar. Die von ihm vor 2002 ausgeübten \nBeschäftigungen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da sie im Zeitpunkt der \nAntragstellung länger als sechs Jahre zurückgelegen hätten. Selbst wenn man als \nmaßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Aktualität der Berufserfahrung auf den \nZeitpunkt der Bestellung abhebe, lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 \nSächsVermKatG nicht vor. Denn dann seien mit Blick auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter \nHalbs. SächsVermKatG nur Beschäftigungen des Klägers zu berücksichtigen, die - \ngerechnet vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - sechs Jahre zurücklägen. Die \nletzte berücksichtigungsfähige Beschäftigung als Fachkraft bei dem Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur J..... S...... sei jedoch bereits am 31. Juli 2009 \nausgelaufen und läge damit weit mehr als sechs Jahre zurück. Seine Tätigkeit im Land \nSachsen-Anhalt beim ALLF könne nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um \neine \nlandwirtschaftliche \nFachbehörde \nhandele, \ndie \nVerfahren \nnach \ndem \nFlurbereinigungsgesetz durchführe. Registerarbeiten, mit denen der Kläger dort \nbeschäftigt sei, gehörten nicht zu den von § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG erfassten \nBeschäftigungen. \nAnders als noch im Zulassungsverfahren stützt der Beklagte seine Berufung nicht mehr \nzusätzlich auf die mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVermKatG. § 1 Abs. 3 Satz 1 SächsÖbVIVO sehe in der in der aktuellen, seit \n17. \nSeptember \n2019 \ngeltenden \nFassung \n(SächsGVBl. \nS. \n697) \nkeine \nLeistungsfähigkeitsprüfung mehr vor. Der Leistungsnachweis sei danach vielmehr \ndurch die Vorlage von vier Katastervermessungen höheren Schwierigkeitsgrades zu \nerbringen, deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen worden seien. \nDiesen Leistungsnachweis habe der Kläger durch Vorlage der FR 213, FR 90, FR 739 \nund FR 1272 erbracht, weswegen es - anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren \n10 \n\n \n \n6\n- auf die sachliche Richtigkeit der von ihm vorgelegten Katastervermessungsarbeiten \nnicht mehr ankomme. Er gehe davon aus, dass der Kläger den Leistungsnachweis \nerbracht habe. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2018 - 4 K 397/11 \n- zu ändern und die Klage des Klägers abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nNach Auffassung des Klägers ist seine Klage mit Erlass des Widerspruchsbescheids \nnicht unzulässig geworden. Eine wegen Untätigkeit der Widerspruchsbehörde \nerhobene Untätigkeitsklage könne als Verpflichtungsklage fortgeführt werden, wenn \nder Widerspruch - wie in seinem Fall - zurückgewiesen werde. Er verfüge über \nausreichende und auch hinreichend aktuelle Berufserfahrung. Das Verständnis des \nBeklagten von § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG, wonach ein Antragsteller ein volles \nJahr an berücksichtigungsfähiger Beschäftigung innerhalb eines Zeitraums von sechs \nJahren, rückwärts gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung, nachweisen müsse, \ngebe der Wortlaut dieser Vorschrift nicht her. Für den Nachweis aktueller \nBerufserfahrung genüge vielmehr schon, dass innerhalb dieses Zeitraums bereits ein \nTeil \nder \nMindestbeschäftigungszeit \nnachgewiesen \nwerde \nund \ndie \nMindestbeschäftigungszeit von einem Jahr durch Beschäftigungszeiten erreicht werde, \ndie außerhalb dieses Zeitraums lägen. Nach diesem Maßstab komme er auf mehr als \nein Jahr an einschlägiger Berufserfahrung. Anrechenbar sei nicht nur der Zeitraum \nseiner Beschäftigung bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... \nim Umfang von vier Monaten und fünf Tagen, wie der Beklagte meine. Er sei dort über \nden Zeitpunkt der Antragstellung hinaus bis 31. Juli 2009 tätig gewesen. Hinzu komme \nseine freiberufliche Tätigkeit davor als Sachverständiger in vermessungsrechtlichen \nGerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Dresden vom 1. Oktober 2007 bis 1. \nNovember 2008. Von 2006 bis 31. Dezember 2006 habe er außerdem im Innen- und \nAußendienst nach den Vorgaben von Prof. R....., Inhaber des Lehrstuhls für \nBodenordnung und Bodenwirtschaft an der Technischen Universität D1....., am \nLehrstuhl anfallende Gutachten in Gerichtsstreitigkeiten erstellt. Von 1. August 2009 \nbis 31. Dezember 2009 habe er eine freiberufliche Tätigkeit als Sachverständiger in \neinschlägigen Gerichtsstreitigkeiten aufgenommen. Hieraus ergäben sich schon \n11 \n12 \n \n13 \n\n \n \n7\nzweieinviertel Jahre an anrechnungsfähiger beruflicher Beschäftigung mit dem \nsächsischen Liegenschaftskataster. Da nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 1 \nSächsVermKatG auch Zeiten vor dem Sechsjahreszeitraum berücksichtigungsfähig \nseien, kämen noch frühere Beschäftigungszeiten im Umfang von ebenfalls \nzweieinviertel Jahren hinzu. Im Zeitraum von 1. September 1993 bis 2. Oktober 1997 \nsei er überwiegend im Vermessungsbüro K.... mit Arbeiten im sächsischen \nLiegenschaftskataster beschäftigt gewesen. Er strebe nach den kraftzehrenden Jahren \ndes Pendelns zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort in Sachsen-Anhalt \nschon aus familiären Gründen eine zeitnahe Bestellung mit Büroübernahme möglichst \nin Nähe seines Wohnortes an. Als Vermessungsoberrat in der Fachverwaltung des \nLandes Sachsen-Anhalt könne er sich schnell in neue Vorschriften einarbeiten. Das sei \nfür einen technischen Verwaltungsfachmann des höheren Dienstes selbstverständlich. \nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 auf die \nDurchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten \n(sechs Bände) und die beigezogenen Behördenakten (sechs Ordner) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO im \nschriftlichen Verfahren, nachdem der Kläger den vom Senat in der mündlichen \nVerhandlung vom 24. März 2021 vorgeschlagenen Vergleich widerrufen hat und beide \nBeteiligte in der mündlichen Verhandlung für den Fall eines Widerrufs des Vergleichs \nauf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben. \nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist zu ändern und die Klage des Klägers ist abzuweisen. Der \nBescheid des Beklagten vom 6. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n30. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bestellung zum Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nAnders als der Beklagte meint, ist die am 25. März 2011 ursprünglich nach § 75 VwGO \nwegen Untätigkeit erhobene Klage nicht deswegen unzulässig geworden, weil der \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8\nKläger seine Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht für \nerledigt erklärt hat. \nLehnt die Behörde nach Erhebung der Untätigkeitsklage den Erlass des beantragten \nVerwaltungsakts ab, so kann der Kläger die Klage unter Einbeziehung des \nAblehnungsbescheids als Verpflichtungsklage fortführen, sofern sie bereits nach § 75 \nVwGO zulässig war (VGH BW, Urt. v. 30. April 1984 - 5 S 2079/83 -, NJW 1986, 149; \nMichael/Brenner, in: Sodan Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 72). Dies gilt auch \nim Fall eines noch ausstehenden Widerspruchsbescheids. Wird der Widerspruch \nzurückgewiesen, kann der Kläger den Rechtsstreit unter Einbeziehung des Ausgangs- \nund Widerspruchsbescheids als gewöhnliche Verpflichtungsklage fortführen. Der \nRechtsstreit \nerledigt \nsich \nnur \nim \nFalle \neines \nerfolgreichen \nWiderspruchs \n(Michael/Brenner a. a. O. Rn. 76). \nMaßgeblich ist für die Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der \nEntscheidung des Senats als letzter Tatsacheninstanz, sofern sich nicht aus \nmateriellem Recht anders ergibt (BVerwG, Urt. v. 21. März 1986 - 7 C 71.83 -, juris Rn. \n11; vgl. zur Verpflichtungsklage auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § \n36 \nAbs. 1 GewO: VGH BW, Urt. v. 11. Februar 1993 - 14 S 922/92 -, juris; Bleutge, in: \nLandmann/Rohmer, GewO, Stand. 84. EL Februar 2020, § 36 GewO Rn. 91). Denn \ndie Frage nach dem anzuwendenden Recht beantwortet sich nicht nach allgemeinen \nprozessualen Regeln; entscheidend ist vielmehr das materielle Recht (BVerwG, Urt. v. \n18. Mai 1982 - 7 C 42.80 -, juris Rn. 12). \nDavon ausgehend richtet sich die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen hier nach \nden Regelungen des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das \nLiegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und \nKatastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das \nzuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 242) geändert \nworden ist, sowie nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des \nInnern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen \n(Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - \nSächsÖbVIVO) vom 3. März 2009, die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August \n2019 (SächsGVBl. S. 697) geändert worden ist. \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9\nGemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG bestellt die obere Vermessungsbehörde \nauf Antrag einen im Freistaat Sachsen freiberuflich tätigen Vermessungsingenieur zum \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines \ngeordneten \nVermessungswesens \nentspricht. \nZum \nÖffentlich \nbestellten \nVermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 \nSächsVermKatG geregelten Bestellungsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehören die in \n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG bezeichneten Befähigungsvoraussetzungen, die der \nAntragsteller nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsÖbVIVO nachzuweisen hat. Zum Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur darf nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG nur \nbestellt werden, wer die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der \nLaufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem \nfachlichen \nSchwerpunkt \ntechnischer \nVerwaltungsdienst \nfür \nAufgaben \nim \nVermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation erworben hat und \nmindestens ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen \nbeschäftigt gewesen ist oder die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der \nLaufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem \nfachlichen \nSchwerpunkt \ntechnischer \nVerwaltungsdienst \nfür \nAufgaben \nim \nVermessungswesen und in der Geoinformation erworben hat und mindestens vier \nJahre überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt \ngewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Katastervermessungen zum Zeitpunkt der \nAntragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen soll. \nDie Beteiligten gehen zutreffend übereinstimmend davon aus, dass der Kläger die für \nden \"höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst\" erforderliche Vorbildung \nnachgewiesen hat, da er sein Studium an der HTW D1..... am 29. März 1995 als Dipl.-\nIng. (FH) und sein Studium an der TU D1..... am 20. Oktober 1998 als Dipl.-Ing. sowie \nam 20. Dezember 2000 in Sachsen-Anhalt eine zweijährige Laufbahnausbildung für \nden höheren technischen Verwaltungsdienst jeweils erfolgreich abgeschlossen hat. \nDer Kläger hat jedoch nicht die von § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG vorausgesetzte \nBerufserfahrung nachgewiesen. Er verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nAntragstellung nicht über die erforderliche Berufserfahrung in Gestalt einer insgesamt \nmindestens ein Jahr umfassenden, jedoch nicht länger als sechs Jahre \nzurückliegenden, überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen \nausgeübten Beschäftigung, und es liegt ersichtlich auch kein atypischer Fall vor, der \neine Ausnahme vom Erfordernis, dass die Beschäftigung zum Zeitpunkt der \nAntragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen soll, rechtfertigen würde. \n22 \n23 \n \n24 \n\n \n \n10 \nDas Befähigungserfordernis hat in Bezug auf die geforderte Berufserfahrung zwei \nVoraussetzungen: In qualitativer Hinsicht muss der Antragsteller eine praktische \nBeschäftigung mit dem sächsischen Liegenschaftskataster im Umfang von mindestens \neinem Jahr nachweisen. Sie muss zudem aktuell sein, was der Fall ist, wenn die \njeweilige Beschäftigung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre \nzurückliegt. \nIn qualitativer Hinsicht können nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die sich als \nüberwiegende Beschäftigung mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen \ndarstellen. Sonstige Vermessungstätigkeiten sind nicht geeignet, die erforderliche \nBerufserfahrung nachzuweisen. Berücksichtigungsfähig sind folglich nur solche \nTätigkeiten, die Katastervermessungen und Abmarkungen zum Gegenstand haben. \nHierzu \nzählen \nTätigkeiten \nals \nFachkraft \nbei \neinem \nÖffentlich \nbestellten \nVermessungsingenieur i. S. v. § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SächsÖbVIVO (§ 8 Abs. 1 Satz \n1, Abs. 2 SächsÖbVVO) und Tätigkeiten bei einer Vermessungsbehörde bei \nüberwiegender Beschäftigung mit Katastervermessungen und Abmarkungen im \nFreistaat Sachsen, ferner Tätigkeiten im Rahmen der Berichtigung von fehlerhaften \nDaten des Liegenschaftskatasters entweder bei einem staatlichen oder städtischen \nVermessungsamt gemäß § 12 Abs.2 SächsVermG oder der Behebung solcher Fehler \ndurch die die untere Vermessungsbehörde nach § 14 Abs. 3 SächsVermKatG. Die \nBegründung der Staatsregierung versteht unter Tätigkeiten i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 \nSächsVermGeoG (der Vorgängervorschrift zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG) \ndarüber hinaus auch Tätigkeiten wie \"beispielsweise … die Prüfung von \nVermessungsschriften, ob sie zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet \nsind\" (LT-Drs. 3/6180 S. 24). Im Hinblick auf den Mindestzeitraum setzt die Vorschrift \nkeine ununterbrochene Beschäftigung voraus. Der Mindestzeitraum von einem Jahr \nkann auch durch verschiedene Beschäftigungen erreicht werden. \nIm Hinblick auf die Aktualität der Beschäftigungen erfordert § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter \nHalbs. \nSächsVermKatG \nim \nRegelfall, \ndass \ndie \nBeschäftigung \nmit \nKatastervermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre \nzurückliegt. \nZwar lässt es der Wortlaut der Vorschrift durchaus zu, auch solche Beschäftigungen \nzu berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübt werden. Denn \nsolche Beschäftigungen liegen jedenfalls - vom Zeitpunkt der Antragstellung aus \nbetrachtet - in der Zukunft und daher nicht länger als sechs Jahre zurück. Der Wortlaut \n25 \n26 \n \n27 \n28 \n\n \n \n11 \nsteht mithin einer generellen Berücksichtigung solcher Beschäftigungen nicht im Wege. \nAuch die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach auch ältere Beschäftigungen \nberücksichtigungsfähig sein sollen, sofern innerhalb des Betrachtungszeitraums \nzumindest eine einschlägige Beschäftigung nachgewiesen ist, steht jedenfalls nicht im \nWiderspruch zum Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. SächsVermKatG. \nDie teleologische Auslegung von § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG führt jedoch zu \ndem Ergebnis, dass es maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der \nAntragstellung und nicht auf diejenigen im Zeitpunkt der Bestellung ankommt. § 21 Abs. \n1 Nr. 1 letzter Halbs. SächsVermKatG lässt im Regelfall nur diejenigen \nBeschäftigungen als berücksichtigungsfähige Berufserfahrung gelten, die zum \nZeitpunkt \nder \nAntragstellung \nnicht \nlänger \nals \nsechs \nJahre \nzurückliegen. \nBeschäftigungen im Zeitraum zwischen Antragstellung und Bestellung können nur in \natypischen Fallgestaltungen Berücksichtigung finden. \nDer Begründung der Staatsregierung zur identischen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 \nletzter Halbs. Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im \nFreistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai \n2003 (SächsGVBl. S. 121) zufolge soll „die Regelung aktuelle Kenntnisse der \nAntragsteller hinsichtlich der sächsischen Vorschriften und Verwaltungsabläufen \nsichern“. Es handele „sich ausdrücklich nur um eine Sollvorschrift.“ (LT-Drs. 4/8810 S. \n236). Diese Intention versteht sich vor dem Hintergrund, dass mit diesem Gesetz \nerstmals die Durchführung örtlicher Katastervermessungen und damit hoheitliche \nAufgaben auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure als Beliehene übertragen \nwurden (LT-Drs. 3/6180 S. 2 - Vorblatt -). Um die für den Rechtsverkehr und den \nRechtsfrieden erforderliche Qualität des Liegenschaftskatasters fortan zu sichern, \nwollte Gesetzgeber eine Berufserfahrung der Antragsteller gewährleisten, die an der \njeweils aktuellen Verwaltungspraxis und an der aktuellen Rechtslage ausgerichtet ist. \nDies gilt umso mehr, als der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nach § 20 Abs. \n5 SächsVermKatG in angemessenen Umfang auch an der Ausbildung von Personen \nim Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür \ngeltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken hat. Dieser Aufgabe kann ein \nAntragsteller freilich nur nachkommen, wenn seine Berufserfahrung aktuell ist und \nseine Kenntnisse sofort abrufbar sind. Im Idealfall wird ein Antragsteller nach seiner \nTätigkeit etwa als Fachkraft bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nnahtlos zum Öffentlichen Vermessungsingenieur bestellt. \n29 \n30 \n\n \n \n12 \nIm Regelfall nur solche Beschäftigungen als berücksichtigungsfähige Berufserfahrung \nzu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre \nzurückliegen, dient schließlich auch der Verwaltungsvereinfachung. Erfüllt der \nAntragsteller diese Voraussetzungen nicht, kann die Behörde den Bestellungsantrag \nablehnen, ohne die weiteren Bestellungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 \nSächsVermKatG prüfen zu müssen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass sich die \nPrüfung der Leistungsfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsVermKatG) gemäß § 1 Abs. 3 \nSächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 1. \nSeptember 2003 (SächsGVBl. S. 346) sowie in den Folgeverordnungen jedenfalls bis \nzum 17. September 2019, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen \nVerordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 20. August 2019 \n(SächsGVBl. S. 697), auch auf die sachliche Richtigkeit der vom Antragsteller zur \nPrüfung eingereichten Katastervermessungen und Abmarkungen erstreckte, und sich \ndie Bestellungsbehörde somit auch von dieser mitunter aufwendigen Prüfung absehen \nkonnte, wenn die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG erforderliche Berufserfahrung \nim Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben war. \nWürde man zwar am Betrachtungszeitraum von sechs Jahren zum Zeitpunkt der \nAntragstellung festhalten, im Hinblick auf das Erreichen des Mindestzeitraums von \neinem Jahr hingegen im Regelfall auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bestellung \nabheben, so hätte dies zur Folge, dass die Aktualität der Berufserfahrung der \nAntragsteller nicht mehr in jedem Fall gewährleistet wäre. Dies betrifft vor allem Fälle, \nin denen zwischen Antragstellung und Bestellung ein längerer Zeitraum liegt, etwa \nwenn das jeweilige Bestellungsverfahren ausgesetzt oder verzögert wird oder sich \ngegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde - wie hier - ein Gerichtsverfahren \nüber mehrere Instanzen anschließt. Nach Sinn und Zweck der Regelung kommt eine \nvom Regelfall abweichende Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach \nAntragstellung nur in Betracht, wenn gerade dadurch gewährleistet werden kann, dass \ndie Berufserfahrung aktuell ist. Mithin besteht beim Vorliegen der sonstigen \nBestellungsvoraussetzungen dann ein (atypischer) Anspruch auf Bestellung zum \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der \nBestellung Beschäftigungen im Umfang von mindestens einem Jahr nachweist, die zu \ndiesem Zeitpunkt sämtlich nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. \nMit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck unvereinbar ist schließlich auch die \nAuffassung des Antragstellers, wonach es ausreichend sein soll, wenn innerhalb des \n31 \n32 \n \n33 \n\n \n \n13 \nBetrachtungszeitraums von sechs Jahren vor Antragstellung überhaupt eine qualitativ \nberücksichtigungsfähige Beschäftigung vom Antragsteller ausgeübt wurde, wobei der \nMindestzeitraum von einem Jahr auch durch weiter zurückliegende und damit \naußerhalb des Betrachtungszeitraums ausgeübte Beschäftigungen abgedeckt werden \nkönne. Es versteht sich von selbst, dass die jeweilige Beschäftigung für die Aktualität \nder Berufserfahrung zum Zeitpunkt der Antragstellung umso weniger aussagekräftig \nist, je weiter sie zurückliegt. Daher ist unter Beschäftigung i. S. v. § 21 Abs. 1 letzter \nHalbs. SächsVermKatG die jeweilige Beschäftigung zu verstehen mit der Folge, dass \nalle \nqualitativ \nberücksichtigungsfähigen \nBeschäftigungen \ninnerhalb \ndes \nBetrachtungszeitraums ausgeübt worden sein müssen. \nGegen das Befähigungserfordernis in § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG bestehen \nauch \nkeine \ndurchgreifenden \nverfassungsrechtlichen \nBedenken. \nAls \nZulassungsregelung beschränkt es zwar die Freiheit der Berufswahl und ist daher an \nArt. 12 Abs. 1 GG zu messen. Dieses Grundrecht gilt nicht nur für jede freiberufliche \nTätigkeit, sondern erfasst auch Berufe, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden \noder - wie beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur der Fall - die durch \nöffentlich-rechtliche Bindungen und Auflagen „staatlich gebunden“ sind (BVerfG, \nBeschl. v. 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, juris Rn. 31). § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG \nsteht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang, da es dem Schutz eines überragenden \nGemeinschaftsgutes dient. Die Aufgaben des Vermessungswesens sind von großer \nBedeutung für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit für den \nRechtsfrieden in der Gemeinschaft. Nicht nur für privatwirtschaftliche Entscheidungen, \nsondern auch für die vielfältigen Formen staatlicher Planung bedarf es eines \nverlässlichen Zahlen- und Kartenmaterials. Soweit der Staat für dessen Zuverlässigkeit \nnicht selbst durch seine Behörden sorgt, stattdessen eine Übertragung auf Öffentlich \nbestellte Vermessungsingenieure zulässt, bleibt er für die ordnungsgemäße Erfüllung \nder genannten Aufgaben verantwortlich. Dem wird er vor allem dadurch gerecht, dass \ner die Zulassung von einer Ausbildung abhängig macht, welche die für die Erfüllung \nihrer Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt. Dazu gehört, dass \nein im Freistaat Sachsen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit den \nBesonderheiten des Vermessungswesens in diesem Lande vertraut ist, insbesondere \nmit dem Vermessungs- und Abmarkungsrecht, den fachlichen Anweisungen zur \nDurchführung \nvon \nKatastervermessungen, \ndem \nNachweis \nder \nVermessungsergebnisse, der Abmarkung der Grundstücke sowie dem Zustand der \nvorhandenen Katasterzahlenwerke, dass er ferner die erforderlichen Techniken \nbeherrscht und die einschlägigen Rechtsvorschriften zutreffend anzuwenden vermag. \n34 \n \n\n \n \n14 \nDas Befähigungserfordernis ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben \ngeeignet, \nerforderlich \nund \nauch \nzumutbar \n(vgl. \nzur \nVortätigkeit \neines \nVermessungsingenieurs im Land Hessen: BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1986 a. a. O. Rn. \n35). \nDavon ausgehend liegen die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG normierten \nBestellungsvoraussetzungen beim Kläger nicht vor. Die vom Kläger erstinstanzlich in \nder mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2016 übergebene Auflistung „Tätigkeiten im \nLiegenschaftskataster“ ist nicht geeignet nachzuweisen, dass er innerhalb des \nBetrachtungszeitraums von sechs Jahren bis zur Antragstellung, also von bis 16. Juli \n2002 bis 15. Juli 2008, dem Tag vor Antragstellung, die Mindestbeschäftigungszeit von \neinem Jahr erreicht hat. \nWährend seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für \nBodenwirtschaft an der Technischen Universität D1..... von 1. Januar 2001 bis 31. \nDezember 2006 hat er sich nicht „überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat \nSachsen“ i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG „beschäftigt“. Selbst wenn der \nKläger im Rahmen dieser Tätigkeit neben Fragen der Wertermittlung auch für „den \nBereich Liegenschaftskataster“ zuständig gewesen sein soll, wie er angibt, fällt sie nicht \nunter solche Beschäftigungen. Denn es handelte sich um eine wissenschaftliche \nTätigkeit und diente daher primär nicht dazu, „aktuelle Kenntnisse der Bewerber \nhinsichtlich der sächsischen Vorschriften und Verwaltungsabläufe zu sichern“, was \nnach der Gesetzesbegründung Voraussetzung sein soll (LT-Drs. 3/6180 S. 24). Dies \ngilt auch, soweit der Kläger während dieser Tätigkeit im Zeitraum von 2002 bis zum \nEnde dieser Tätigkeit im Innen- und Außendienst an Fachgutachten des \nLehrstuhlinhabers mitgewirkt hat, die dieser für Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten \nbetreffend das sächsische Liegenschaftskataster erstellt hat. Der Gesetzgeber hat in \nder Begründung (LT-Drs. 3/6180 a. a. O.) zwar ausgeführt, dass sich mit \nKatastervermessung „auch beschäftigt, wer beispielsweise mit der Prüfung von \nVermessungsschriften, ob sie zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet \nsind, beauftragt gewesen ist.“ Tätigkeiten als Sachverständiger sind davon jedoch nicht \nerfasst. Dem Gesetzgeber ging es nach der Begründung ersichtlich um solche \nTätigkeiten, die auch Kenntnisse und Fertigkeiten in der Verwaltungspraxis des \nsächsischen Liegenschaftskatasters („Verwaltungsabläufe“) gewährleisten. Der \nGesetzgeber hat folglich vielmehr Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Berichtigung \nvon Fehlern bei Katastervermessungen und Abmarkungen durch die zuständigen \nBehörden im Blick gehabt (§ 12 Abs. 2 SächsVermG, § 14 Abs. 3 SächsVermKatG). \n35 \n36 \n \n\n \n \n15 \nIm Übrigen ist mangels belastbarer Unterlagen (z. B. Arbeitsverträge, Anweisungen \ndes Lehrstuhlinhabers) auch nicht feststellbar, welche konkreten Aufgaben der Kläger \nerledigt hat und in welchem zeitlichen Umfang er bei Erstellung der Gutachten tätig \ngeworden ist. Aus demselben Grund kann sich der Kläger zum Nachweis seiner \naktuellen Berufserfahrung ferner nicht auf seine freiberufliche Tätigkeit als \nSachverständiger \nin \nGerichtsstreitigkeiten \nbetreffend \ndas \nsächsische \nLiegenschaftskataster in der Zeit von 1. Oktober 2007 bis 1. Januar 2008 berufen. \nInnerhalb des Betrachtungszeitraums kommt als Nachweis seiner aktuellen \nBerufserfahrung folglich nur seine Tätigkeit bei dem Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur J..... S...... ab 2. Januar 2008 in Betracht. Ungeachtet der \nFrage, ab wann der Kläger dort als Fachkraft i. S. v. § 8 Abs. 1 SächsÖbVVO tätig \ngewesen ist, ergeben sich für den Kläger hieraus bis zum 15. Juli 2008 anrechenbare \nBeschäftigungszeiten von maximal sechs Monaten und 13 Tagen. \nEs liegt in der Person des Klägers keine Ausnahme vor, die es rechtfertigen würde, \nabweichend von dem in § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG bestimmten Regelfall \nBeschäftigungen zu berücksichtigen, die er ausübte, nachdem er am 16. Juli 2008 \nseinen Antrag auf Bestellung zum Öffentlichen bestellten Vermessungsingenieur \ngestellt hatte. \nAus den bereits oben genannten Gründen fallen seine freiberuflichen Tätigkeiten als \nSachverständiger \nin \nGerichtsstreitigkeiten \nbetreffend \ndas \nsächsische \nLiegenschaftskataster im Zeitraum von 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 nicht \nunter überwiegende Beschäftigungen mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen \ni. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG. \nSeine derzeit ausgeübte Beschäftigung als Vermessungsoberrat beim ALLF stellt \nschon deswegen keine überwiegende Beschäftigung mit Katastervermessungen im \nFreistaat Sachsen i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatG dar, weil sie in einem \nanderen Bundesland ausgeübt wird und sich die Berufserfahrung des Klägers daher \nnicht auf das sächsische Liegenschaftskataster beziehen kann. Der Senat hat keinen \nZweifel daran, dass der Kläger als berufserfahrener und im höheren technischen \nVermessungsdienst \ntätiger \nBeamter \nschnell \nwieder \nin \ndas \nsächsische \nLiegenschaftskataster einarbeiten könnte, zumal er im Freistaat Sachsen früher bereits \nals Fachkraft für einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur tätig war. Indem der \nGesetzgeber jedoch nur solche Beschäftigungen als Berufserfahrungen anerkennt, die \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n16 \nüberwiegend Katastervermessungen im Freistaat Sachsen zum Gegenstand haben \nund die zudem jeweils im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre \nzurückliegen sollen, setzt er eine Berufserfahrung voraus, die nicht erst durch eine \nEinarbeitungszeit aktualisiert werden muss, sondern möglichst unmittelbar abgreifbar \nist. Wie bereits ausgeführt folgt dies auch aus § 20 Abs. 5 SächsVermKatG, wonach \nder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in angemessenem Umfang an der \nAusbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen \nnach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken hat. \nSchließlich kann auch seine über den Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Juli 2008 \nhinaus bis zum 31. Juli 2009 ausgeübte Tätigkeit als Fachkraft i. S. v. § 8 SächsObVVO \nbei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... nicht mehr \nausnahmsweise als Befähigungsnachweis berücksichtigt werden. Rechnet man seine \ndort bereits ab 2. Januar 2008 ausgeübte Beschäftigungszeit hinzu, wäre der Kläger \nzusammengenommen zwar mehr als ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen \nim Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen; die Mindestbeschäftigungszeit von einem \nJahr wäre somit erreicht. Es liegt jedoch keine atypische Fallgestaltung vor, die eine \nBerücksichtigung der nach Antragstellung liegenden Beschäftigungszeiten des Klägers \nzuließe. Dies würde voraussetzen, dass dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, eine \naktuelle Berufserfahrung zu gewährleisten, gerade dadurch Rechnung getragen \nwürde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Berufserfahrung des Klägers im \nZeitpunkt der Bestellung - hier: der Entscheidung des Senats - nicht mehr aktuell ist. \nDenn die Beschäftigung des Klägers mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen \nals Fachkraft bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur J..... S...... liegt zum \njetzigen Zeitpunkt schon mehr als 11 Jahre zurück. \nDie lange Dauer des Verwaltungsverfahrens und der gerichtlichen Verfahren ist nicht \ngeeignet, die Annahme eines Ausnahmefalles i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. \nSächsVermKatG zu begründen, weil sie nichts daran ändert, dass die Berufserfahrung \ndes Klägers im Entscheidungszeitpunkt längst nicht mehr aktuell ist. Selbst wenn der \nKläger die Befähigungsvoraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt erfüllt und er auch \nansonsten einen Anspruch auf Bestellung zum Öffentlichen Vermessungsingenieur \ngehabt hätte, wäre keine andere Entscheidung gerechtfertigt. Der Kläger hätte dann \nallenfalls einen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz (Wolff, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 105 m. w. N.) \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n17 \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nRevisionsgründe gegeben ist. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \n44 \n45 \n\n \n \n18 \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-31/6-a-573-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-31/6-a-573-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487403","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.655454+00:00"}}