{"status":"available","doknr":"OLD487402","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"2 A 496/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 496/20 \n \n11 K 69/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nDienstunfallfürsorge \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 31. März 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 5. Mai 2020 - 11 K 69/15 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.166,59 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Der 19.. geborene Kläger stand von 1991 bis zu seiner Entlassung aus dem \nRichterverhältnis auf Probe 1998 im Dienst des Beklagten. Am 19. Dezember 1997 \nstürzte er auf dem Weg zum Dienst vor seinem Wohnhaus auf eisglattem Untergrund \nund verletzte sich am rechten Arm. Mit Bescheid vom 24. April 1998 erfolgte die \nAnerkennung als Dienstunfall mit der Unfallfolge Ellbogenverrenkung und \nhandgelenksnaher Speichenbruch. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 gab der \nKläger erstmals psychische Beeinträchtigungen in Folge des Unfalls an. Mit Bescheid \nvom 10. August 2001 wurden als weitere Unfallfolgen eine Arthrose rechtes \nHandgelenk und eine posttraumatische Belastungsreaktion anerkannt. Es wurde eine \nMdE von 40 v. H. seit 1. Oktober 2000 anerkannt. Nach Einholung von orthopädischen \nund neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgutachten im Jahr 2012 \nnahm der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2013 den Bescheid vom 10. August 2001 \nmit Wirkung für die Zukunft zurück und stellte fest, dass erwerbsmindernde Folgen \nnicht vorlägen. Mit Bescheid vom 17. August 2012 waren bereits vorläufig geleistete \nZahlungen für „unfallfremde“ Leistungen i. H. v. 2.497,21 € zurückgefordert und die \nErstattung von Heilbehandlungskosten i. H. v. 3.669,38 € abgelehnt worden. Das \nWiderspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2020 – 11 K 69/15 – im Hinblick auf \ndie Rücknahme der Unfallfolge „Arthrose rechtes Handgelenk“ der Klage stattgegeben \nund sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teils wird \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nausgeführt, das Gericht sei aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. B vom \n17. Juli 2012 davon überzeugt, dass der Kläger durch den Dienstunfall keine PTBS \nerlitten habe. Ausgehend von der Definition der WHO und den in Deutschland \ngeltenden fachlichen Grund-sätzen der medizinischen Fachgesellschaften (ICD-10 F \n43.1) sei als Ursache einer PTBS objektiv ein außergewöhnlich belastendes \nLebensereignis \nerforderlich, \nmit \naußergewöhnlicher \nBedrohung \noder \nkatastrophenartigem Ausmaß, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen \nwürde. Ein Sturz als Fußgänger auf winterlich glattem Untergrund mit der Folge einer \nExtremitätenfraktur zähle nicht dazu. Auch an einem zu fordernden Primärschaden i. \nS. eines Schockschadens fehle es. Zudem überschritten die erst gut zweieinhalb Jahre \nnach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden die übliche Zeitgrenze von sechs \nMonaten erheblich. Die Ausführungen des Gutachters seien schlüssig und \nwiderspruchsfrei. Auch die weiter vorliegenden, teilweise vom Kläger selbst \neingeholten Gutachten des Dr. M, Dr. S und Dr. K stünden dem nicht entgegen. \nEntsprechendes gelte für die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die \nBegutachtung durch Dr. B. Der Beklagte habe die Jahresfrist und das ihm eingeräumte \nErmessen bei der Rücknahme beachtet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf \nUnfallausgleich, weil die hierfür notwendige Festsetzung einer Gesamt-MdE auf einen \nWert von mindestens 25 % nicht vorliege. Es sei - ausgehend vom orthopädischen \nHintergrund - eine MdE von 20 % angezeigt; mangels Vorliegen einer unfallbedingten \nPTBS sei diese nicht mehr zu erhöhen. Die Rückforderung von Heilbehandlungskosten \nfür Antidepressiva und Schmerzmittel sei zurecht erfolgt, weil diese einer \nMedikamentenabhängigkeit des Klägers geschuldet und zur Behandlung der Folgen \ndes Dienstunfalls aus 1997 weder notwendig noch angemessen gewesen seien. Aus \ndemselben \nGrund \nbestehe \nkein \nAnspruch \nauf \nErstattung \nweiterer \nHeilbehandlungskosten. \nDer Kläger begründet seinen Zulassungsantrag zum einen mit ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe \nsich nicht auf das Gutachten des Dr. B stützen dürfen. Dieses sei verspätet, nämlich \nneun Monate nach der Untersuchung, erstellt worden und schon deshalb nicht mehr \nverwertbar. Das Gutachten erwähne nicht das Standardwerk zur PTBS „Märcker, \nPosttraumatische Belastungsstörungen, 2013“. Entgegen der Ansicht des Gutachters \nkönnten psychisch auffällige Verhaltensmerkmale auch erst ein oder mehrere Jahre \nnach dem belastenden Ereignis auftreten. Diese Folge sei nicht auf schwerste \nTraumata beschränkt, sondern könne auch durch Verkehrs- oder Arbeitsunfälle \nausgelöst werden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Richtigkeit der \n \n4 \n\n \n \n4\nweiteren Gutachten in Abrede gestellt. Es setze sich nicht konkret mit den \nFeststellungen des Dr. K auseinander. Das Verwaltungsgericht gehe hinsichtlich der \nSchwere des auslösenden Ereignisses von unrichtigen, zumindest unvollständigen \nPrämissen aus, die es durch den Sturz auf glattem Untergrund als nicht erfüllt ansehe. \nEs habe nicht auf das Fehlen eines Schockschadens abstellen dürfen. Eine verzögerte \nReaktion auf ein belastendes Ereignis entspreche den Diagnosekriterien nach ICD-10 \nF 43.1. Das Gutachten des Dr. M beruhe auf einem umfangreichen Testverfahren und \nsei nicht zu beanstanden. Auch Dr. S habe die maßgeblichen Diagnosen \naufgeschlüsselt und die Untersuchungsverfahren angewendet. Er gelange schlüssig \nzur Feststellung einer verzögert einsetzenden PTBS nach F 43.1. Auffallend sei, dass \ndas Gericht vier entgegenstehenden Fachgutachten, die eine PTBS bejahten, nicht \nfolge. Wegen der Nichtverwertbarkeit des Gutachtens Dr. B sei auch die Annahme \neiner MdE von 20 % fehlerhaft, die der sich aus den Gutachten Dr. A und Dr. B sowie \nDr. Z ergebenden MdE von 40 % widerspreche. Zumindest hätte eine MdE von 25 % \nangenommen oder ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden \nmüssen. Auch gegen die Rückforderung der Heilbehandlungskosten bestünden \nernstliche Bedenken, weil die Medikamente zur Behandlung der sowohl \northopädischen wie auch psychischen Unfallfolgen erforderlich seien. Dies habe der \nBeklagte über viele Jahre hinweg anerkannt. Die Gutachten, auf die sich der Beklagte \nund das Verwaltungsgericht stützten, könnten die Entscheidung nicht rechtfertigen. Die \nRechtssache weise zudem in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \na) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses Veranlassung besteht. Gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der \nZulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem \ngenannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \n \n \n5 \n6 \n\n \n \n5\nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 \n- 1 BvR 228/02 -, juris). \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. \nb) Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbegründen. \nVerfahrensfehler \nsind \nVerstöße \ngegen \ndie \nRegelungen \ndes \nVerwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO \nnormierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Nach dieser Vorschrift obliegt den \nTatsachengerichten \ndie \nPflicht, \njede \nmögliche \nAufklärung \ndes \nentscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu \nversuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -, juris, Rn. 4 f.; st. Rspr. des Senats, vgl. \nnur Beschl. v. 4. Juli 2014 - 2 A 350/13 -, juris). Dabei entscheidet das Tatsachengericht \nüber die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme \nim Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. \nDies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener \nGutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der \nSachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 30. Juni 2010 a. a. O. m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts kann sich ein Tatsachengericht grundsätzlich ohne \nVerstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf eine gutachterliche Stellungnahme \nstützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. \n7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110; Beschl. v. 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, juris Rn. 5); das \ngilt jedenfalls dann, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger in der mündlichen \nVerhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Unterbleiben in einem \nsolchen Fall weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, \nso stellt dies nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn das vorliegende Gutachten \nauch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem \nallgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden \ntatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält \noder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen \ngibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon \ndaraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 a. a. O. m. w. N.). \n \n \n7 \n8 \n\n \n \n6\nNach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, \ndass der Dienstunfall des Klägers nicht kausal für die (noch) im Streit stehende \nposttraumatische Belastungsstörung gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat unter \nAnwendung der hierzu ergangenen Rechtsprechung die Voraussetzungen für den vom \nKläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 35 \nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG und die hierfür erforderliche Anerkennung von \nDienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 BeamtVG dargelegt. Es hat die Verwertbarkeit des \nzulässigerweise \nbereits \nim \nVerwaltungsverfahren \neingeholten \nneurologisch-\npsychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens des Dr. B nach \nden \neingangs \nbeschriebenen \nMaßstäben \numfassend \ngeprüft, \ndie \ndiesem \nentgegenstehenden weiteren Gutachten einbezogen sowie das Vorbringen des \nKlägers hierzu gewürdigt. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (UA S. 20 ff.) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). Diese begegnen auch unter Würdigung des Zulassungsvorbringens keinen \nrechtlichen Bedenken. \nc) Das Verwaltungsgericht konnte sich im Hinblick auf die (noch) geltend gemachte \nposttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge auf das fachärztliche Gutachten \ndes \nseitens \ndes \nBeklagten \nbeauftragten \nArztes \nfür \nNeurologie \nund \nPsychiatrie/Psychotherapie Dr. med. B stützen. Es handelt sich um ein fachärztliches \nGutachten, das von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurde und damit \nnach den eingangs dargelegten Maßstäben vom Gericht verwertet werden kann. \nInhaltliche Einwände gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sind für den Senat auch \nunter Würdigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. \n(1) Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet eine Berücksichtigung des Gutachtens \nnicht wegen der zwischen Untersuchung und Gutachtenerstellung verstrichenen \nZeitspanne von neun Monaten aus. Eine absolute Frist, nach deren Ablauf ein \nGutachten nicht mehr verwertbar wäre, existiert nicht. Eine Verzögerung könnte \nlediglich dann zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen, wenn dadurch eine \nMangelhaftigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung begründet würde. \nDies ist für den Senat nicht ersichtlich. Das Gutachten zu den Folgen eines \nDienstunfalls aus dem Jahr 1997 beruht maßgeblich auf den vom Gutachter \ngesichteten medizinischen Unterlagen einschließlich der zu diesem Zeitpunkt \nvorhandenen ärztlichen Stellungnahmen, daneben auf der Untersuchung und \nExploration des Klägers einschließlich Persönlichkeitstests, die auf den Seiten 7 bis 28 \ndes Gutachtens umfassend geschildert werden. Dass dem Gutachter die von ihm \n \n \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nverwerteten Befunde nicht mehr hinreichend erinnerlich gewesen wären, kann dem \nnicht entnommen werden. Zudem bezieht sich die zentrale Fragestellung des \nGutachtens auf ein im Zeitpunkt der Erstellung bereits 15 Jahre zurückliegendes \nEreignis, für dessen Beurteilung maßgeblich auf die Auswertung - soweit vorhanden - \nzeitnah erstellter ärztlicher Dokumente abzustellen war, auf die sich die Verzögerung \nnicht auswirken konnte. \n(2) Nach den oben dargelegten Maßstäben muss das Gutachten u. a. auf dem \nallgemeinen Stand der Wissenschaft beruhen (vgl. dazu sogleich). Daneben besteht \nkein Anspruch des Klägers darauf, dass der Gutachter ein bestimmtes Werk der \nmedizinischen Fachliteratur heranzieht. Der Gutachter erstattet sein Gutachten nach \nbestem Wissen und Gewissen und unterliegt hinsichtlich seiner Arbeitsmethode und \nverwendeter Literatur keinen Vorgaben der Beteiligten. \n(3) Die vom Gutachter Dr. B zugrunde gelegten Anforderungen für die Feststellung \neiner PTBS beruhen auf dem Diagnoseschlüssel F 43.1 der ICD-10 (Internationale \nKlassifikation psychischer Störungen Kapitel V (F), Diagnostische Kriterien für \nForschung und Praxis, Hans Huber 2011) und werden wie folgt beschrieben: \n„A. Die Betroffenen sind einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen \nvon außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt, das \nnahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. \nB. Anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche \nNachhallerinnerungen (Flashbacks), lebendige Erinnerungen, sich wiederholende \nTräume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder \nmit ihr im Zusammenhang stehen. \nC. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen, werden \ntatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem \nbelastenden Ereignis. \nD. Entweder 1. oder 2. \n1. Teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belastung zu \nerinnern. \n2. Anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung mit \nzwei der folgenden Merkmale: \na. Ein- und Durchschlafstörungen \nb. Reizbarkeit oder Wutausbrüche \nc. Konzentrationsschwierigkeiten \nd. Hypervigilanz \n12 \n13 \n\n \n \n8\ne. erhöhte Schreckhaftigkeit \nE. Die Kriterien B., C. und D. treten innerhalb von sechs Monaten nach dem \nBelastungsereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode auf.“ \nDie vom Gutachter ergänzend herangezogene amerikanische Klassifikation DSM-IV-\nTR (2003) setzt als Eingangskriterium A1 die Konfrontation mit tatsächlichem oder \ndrohenden Tod, ernsthafter Verletzung oder Gefahr der körperlichen Unversehrtheit \nder eigenen oder einer anderen Person voraus; als Eingangskriterium A2 wird die \nReaktion mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen gefordert; die Kriterien B \nbis D entsprechen weitgehend den Kriterien B bis D der ICD-10. \nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien (die sich im Übrigen ebenso in dem vom Kläger \nzitierten Fachbuch finden) gelangt der Gutachter Dr. B zu der Schlussfolgerung, dass \nes an einem geeigneten auslösenden Ereignis mangelt, dass eine geeignete \nErstreaktion nicht dokumentiert ist und die psychischen Beschwerden erst zweieinhalb \nJahre nach dem Ereignis erstmals angegeben wurden, was nach seiner Überzeugung \neine PTBS als Folge des Dienstunfalls ausschließe. Der Gutachter begründet \nausführlich unter Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, weshalb \naufgrund des Unfallereignisses, des nicht gesicherten psychischen Primärschadens \nund aufgrund des Verlaufs sich ein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit \ndem \nUnfallereignis \nnicht \nmedizinisch \nfeststellen \nlasse, \ndass \nvielmehr \nunfallunabhängige Faktoren für vorhandene psychische Beschwerden in Betracht zu \nziehen seien. Er geht hierbei auch auf die im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung \nvorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zum Vorliegen einer PTBS ein (Frau Dr. Ba, \nDr. K und Frau Dr. Z) und begründet jeweils im Einzelnen, weshalb er diesen nicht \nfolgt (vgl. Gutachten S. 40 bis 47). \nHiermit und mit der dem Gutachten folgenden Begründung des Verwaltungsgerichts \nsetzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, sondern wiederholt und vertieft \nseine erstinstanzlichen Ausführungen, wonach eine PTBS als Folge des Unfalls im \nJahr 1997 gleichwohl vorliege, insbesondere nicht durch die Art des Ereignisses und \nden zeitlichen Abstand bis zum Beginn der Beschwerden ausgeschlossen sei. Allein \nder nicht näher begründete Hinweis, auch ein Arbeits- oder Verkehrsunfall könne eine \nPTBS auslösen, lässt indes nicht die vom Gutachter und vom Verwaltungsgericht \nzutreffend zugrunde gelegten Anforderungen an die Qualität des auslösenden \nEreignisses für eine PTBS entfallen. Der Kläger legt auch im Zulassungsverfahren \nnicht dar, weshalb sein Sturz als Fußgänger ohne Fremdbeteiligung mit nachfolgender \nVerletzung des rechten Arms ein Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder \n \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9\nkatastrophalem Ausmaß darstellen sollte; dies ist für den Senat auch sonst nicht \nersichtlich. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den laut Gutachter nicht feststellbaren \nPrimärschaden i. S. eines psychischen Schocks; auch hierzu enthält das \nZulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung \ngebieten würden. Ob und unter welchen Umständen zudem vom Kriterium E der \nKlassifikation nach ICD-10 F 43.1 - Auftreten der psychischen Beschwerden innerhalb \nvon sechs Monaten nach dem auslösenden Ereignis - abgewichen werden kann (vgl. \nhierzu Gutachten S. 42), bedarf damit mangels Entscheidungserheblichkeit keiner \nErörterung. \n(4) Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht hinreichend \nmit den dem Gutachten Dr. B widersprechenden Gutachten von Dr. K, Dr. M und Dr. S \nauseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb diese das Gutachten des Dr. \nB nicht in Zweifel ziehen könnten. Der Senat schließt sich dieser Bewertung auch unter \nBerücksichtigung des Zulassungsvorbringens an: \nDas Verwaltungsgericht ist auf die Feststellungen des Gutachtens von Dr. K im \nEinzelnen eingegangen (vgl. UA S. 28/29), wobei die jeweiligen Aussagen in direkter \noder indirekter Rede unter Angabe der Fundstelle wiedergegeben werden. Es ist \ndessen Diagnose einer PTBS jedoch zutreffend nicht gefolgt, weil im Gutachten weder \ndie Klassifikation nach ICD-10 noch die DSM-IV-TR-Klassifikation Erwähnung finden. \nDies wird auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Auf die Frage \nder Aussagekraft der von Dr. K verwendeten „Checkliste“, mit der sich der Gutachter \nDr. B kritisch auseinandergesetzt hat (vgl. Gutachten S. 23), kommt es insoweit nicht \nan, weil diese die fehlende Klassifizierung nicht ersetzen kann. \nDas Gutachten des Dr. M hat das Verwaltungsgericht als nicht aussagekräftig \nangesehen (vgl. UA S. 25/26), weil der Gutachter zwar die einschlägigen \nKlassifikationen der PTBS erwähne, diese aber nicht anwende und nicht im Einzelnen \nbegründe, weshalb die hiernach vorgegebenen Anforderungen im Fall des Klägers \nerfüllt seien. So werde die maßgebliche Frage, ob der Sturz am 19. Dezember 1997 \nein in diesem Sinne geeignetes Ereignis sei, nicht ansatzweise behandelt. Weshalb \ndiese Aussage unverständlich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. In der \nNennung der Diagnose liegt noch keine Anwendung auf den konkreten Sachverhalt. \nHinsichtlich der Verwendung von Fragebögen kann auf die Ausführungen zum \nGutachten des Dr. K verwiesen werden. \n \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10 \nZum Gutachten des Dr. S hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (vgl. UA S. 26 bis \n28), dass dessen Feststellungen ebenfalls nicht auf konkreter und exakter Anwendung \nder Klassifikationssysteme beruhten; es würden vielmehr allgemein gehaltene \nAussagen getroffen, die nicht auf den konkreten Fall des Klägers bezogen seien. Zwar \nwürden nachvollziehbar psychische Beschwerden dargelegt, es fehle aber an der \nnotwendigen Feststellung der Kausalität zum konkreten Unfallgeschehen im \nDezember 1997. Insbesondere unterbleibe auch eine Einschätzung, ob das \nvergleichsweise alltägliche Geschehen überhaupt geeignet gewesen sei, eine PTBS \nauszulösen. Der Gutachter stelle vielmehr fest, dass ohne weitere Kontextfaktoren der \nschwere Grad der psychischen Beeinträchtigung nicht zu erklären sei. Eine \nAuseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. B sei nicht erfolgt. Mit diesen \nAusführungen setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, sondern legt \nstattdessen seine eigene abweichende Ansicht dar, ohne indes eine fehlerhafte \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. \nd) Ausgehend von diesen Ausführungen begegnet auch die Ablehnung des \nUnfallausgleichs keinen Bedenken, weil die nach § 35 Abs. 1 BeamtVG in der am 31. \nDezember 1998 geltenden Fassung erforderliche wesentliche Einschränkung der \nErwerbsfähigkeit nicht gegeben ist. Erforderlich ist hierfür eine MdE von mindestens \n25 % (vgl. Senatsurt. v. 12. März 2019 – 2 A 71/16 -, juris Rn. 17). Nachdem eine PTBS \nals Unfallfolge ausscheidet, war für die verbleibende Unfallfolge „Arthrose rechtes \nHandgelenk“ aufgrund des Gutachtens des Dr. D, dem das Verwaltungsgericht folgt, \nvon einer MdE von insgesamt 20 % für die Handgelenk- und Ellbogenproblematik \nauszugehen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Auseinandersetzung mit den \nweiteren vorhandenen Gutachten dargelegt (UA S. 34), dass und weshalb eine \nAddition der MdE für Handgelenk und Ellbogen nicht in Betracht komme. Diese \nArgumentation zieht der Kläger mit seinem Vorbringen nicht substantiiert in Zweifel. \nMängel des vom Gericht herangezogenen Gutachtens zeigt er nicht auf. Vor diesem \nHintergrund bestand keine Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines weiteren \nGutachtens, die der anwaltlich vertretene Kläger im Übrigen auch nicht beantragt hat. \ne) Die Rückforderung der unter Vorbehalt erstatteten Heilbehandlungskosten begegnet \nebenfalls keinen Bedenken, da diese für Beschwerden entstanden sind, die nicht auf \ndem Dienstunfall beruhen. Der Senat verweist auf die zutreffende Begründung des \nVerwaltungsgerichts (UA S. 37 bis 39), mit der sich der Kläger nicht auseinandersetzt. \nAus dem Umstand, dass der Beklagte jahrelang die Kosten für die betreffenden \nMedikamente übernommen hatte, kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des \n \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n11 \nVertrauensschutzes nichts herleiten, nachdem der Beklagte die Kosten zuletzt nur \nnoch unter Vorbehalt erstattet hatte. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) zuzulassen. \nBesondere tatsächliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren dann auf, wenn es \nvoraussichtlich in tatsächlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Der \nKläger hat keine tatsächlichen Schwierigkeiten dargelegt, die über das allgemein \nübliche Maß hinausgehen. Weder das Unfallereignis selbst, noch die festgestellten \nbzw. geltend gemachten Unfallfolgen, wie sie sich aus den dem Senat vorliegenden \nGerichts- und Behördenakten, insbesondere aus den fachärztlichen Gutachten \nergeben, sind außergewöhnlich schwierig. Besondere Schwierigkeiten resultieren \nauch nicht aus dem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sowie der \nbeigezogenen Unterlagen einschließlich der medizinischen Gutachten. Sie ergeben \nsich insbesondere nicht aus der bloßen Existenz von einander widersprechenden \nWertungen; es ist Aufgabe des Gerichts, diese im Rahmen der Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung zu prüfen und rechtlich angemessen zu bewerten. Es wird zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die obenstehenden Ausführungen unter 2. \nverwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. \n3, § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG. Hinsichtlich der Rücknahme von Dienstunfallfolgen \n(einschließlich MdE) geht der Senat vom Auffangstreitwert aus; hierzu sind die geltend \ngemachte \nRückforderung \nsowie \ndie \nabgelehnte \nErstattung \nweiterer \nHeilbehandlungskosten zu addieren. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nHahn Henke Nagel \n \n \n \n \n \n23 \n24 \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-31/2-a-496-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-31/2-a-496-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487402","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.622663+00:00"}}