{"status":"available","doknr":"OLD487401","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"6 A 964/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 964/19 \n \n1 K 2770/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFahrtenbuchauflage \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nam 31. März 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n6. August 2019 - 1 K 2770/17 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli \n2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und \nVerkehr vom 11. September 2017 wird aufgehoben. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDie Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für \ndie Dauer von 12 Monaten. \nMit dem auf die Klägerin zugelassenen Geschäftswagen der Marke BMW und des Typs \n730d, amtliches Kennzeichen X-XX XXXX, wurde am 21. November 2016 auf der A9 \nRichtung München, Abschnitt 1060, Kilometer 9,941, bei einer Geschwindigkeit von \n139 km/h der erforderliche Mindestabstand von 69,5 m zum vorausgehenden Fahrzeug \nnicht eingehalten. Der Abstand betrug lediglich 21 m und damit weniger als 40 % des \nhalben Tachowerts. Das gefertigte Blitzfoto zeigt eine gut erkennbare, männliche \nPerson als Fahrzeugführer. \nMit \nSchreiben \nvom \n25. \nNovember \n2016 \nübersandte \ndas \nBayerische \nPolizeiverwaltungsamt der Klägerin eine Zeugenbefragung einschließlich des Blitzfotos \ndes Fahrzeugführers und forderte diese auf, Angaben zu machen. Hierauf erfolgte \nkeine Reaktion. Am 16. Dezember 2016 schrieb das Bayerische Polizeiverwaltungsamt \ndas Polizeirevier Leipzig-Zentrum \nmit der Bitte an, den verantwortlichen \nFahrzeugführer im Wege der Amtshilfe zu ermitteln, anzuhören, sowie dessen \nvollständige Personalien mitzuteilen. Mit am 13. Januar 2017 beim Bayerischen \nPolizeiverwaltungsamt eingegangenen Schreiben teilte das Polizeirevier L............. \nhierauf mit, die Firma sei bereits am 30. Dezember 2016 aufgesucht worden, es sei \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\njedoch kein Mitarbeiter angetroffen worden. Bei einem erneuten Besuch am 9. Januar \n2017 sei dann ein Mitarbeiter angetroffen worden. Dieser habe jedoch keine Angaben \nzum Fahrer machen können. Geschäftsführer der Klägerin sei ein gewisser Herr T..... \nS....... Die Identität des Fahrzeugführers habe auch nicht durch Internetrecherchen \ngeklärt werden können. Die Klägerin habe bereits mehrfach keine Angaben zum \nbetroffenen Kraftfahrer gemacht, weswegen der Erlass einer Fahrtenbuchauflage \nempfohlen werde. \nUnter Hinweis, dass das Bußgeldverfahren gegen einen etwaigen Betroffenen bis \nspätestens 20. Februar 2017 zu eröffnen sei, wandte sich das Bayrische \nPolizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 19. Januar 2017 des Weiteren an das \nPolizeirevier L............... Von dort wurde unter dem 20. Februar 2017 mitgeteilt, dass \ndie durchgeführten Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten. Das Polizeirevier \nverwies dabei auf einen beigefügten Aktenvermerk vom gleichen Tage. Danach sollen \nim Zeitraum von 2015 bis 2016 Versuche gegenüber der Klägerin, den Fahrzeugführer \nnach Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu ermitteln, elfmal \nfehlgeschlagen sein. Diese Taten seien ebenfalls mit einem auf die Klägerin \nzugelassenen PKW der Marke BMW, Typ 730d, amtliches Kennzeichen X-XX XXXX \nbegangen worden. Jenes Fahrzeug sei durch die Klägerin am 29. November 2016 \nabgemeldet worden. Das Tatfahrzeug selbst sei jedoch bereits am 18. Juli 2016 auf \ndie Klägerin zugelassen worden. Aufgrund des erneuten Verstoßes gegen \nverkehrsrechtliche Vorschriften mit dem Tatfahrzeug, dem neuen BMW der gleichen \nSerie, sei der Erlass einer Fahrtenbuchauflage zu prüfen, da wiederum keine Angaben \nzum Fahrzeugführer gemacht worden seien. Aufgrund eines vorgenommenen \nAbgleichs mit dem Blitzfoto seien der Geschäftsführer der Klägerin, wie auch sein \nStiefsohn als Beifahrer und Fahrer auszuschließen. Der Geschäftsführer der Klägerin \nhabe angegeben, zum Fahrer keine Angaben machen zu wollen, da dieser als freier \nMitarbeiter für die Kundenakquise zuständig und für die Firma existenzsichernd sei. \nDas Fahrzeug werde zu repräsentativen Zwecken genutzt. Ferner habe der \nGeschäftsführer angegeben, dass er den freien Mitarbeiter in der Vergangenheit \nbereits ohne Erfolg ermahnt habe. Im Aktenvermerk wurde weiter festgehalten, dass \nauf die Halterfirma neben dem abgebildeten Fahrzeug noch ein Fahrzeug der Marke \nHyundai ix20 zugelassen sei. \nInfolge Eintritts der Verfolgungsverjährung nach drei Monaten (§ 26 Abs. 3 Halbs. 1 \nStVG, §§ 31 ff. OWiG) konnte wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit kein \nBußgeldverfahren eingeleitet werden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte das \n4 \n5 \n\n \n \n4\nBayerische Polizeiverwaltungsamt der Klägerin mit, dass das Ermittlungsverfahren \ngegen die Klägerin mit Verfügung vom selben Tag eingestellt worden sei. \nNachdem die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass das Tatfahrzeug \nabgemeldet worden sei, ordnete die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid \nvom 14. Juli 2017 auf Grundlage von § 31a Abs. 1 StVZO gegenüber der Klägerin für \ndas Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX (Nr. 1) sowie für ein Ersatz- \noder Nachfolgefahrzeug (Nr. 2) die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 \nMonaten an, beginnend ab Bestandskraft des Bescheids. \nDas Landesamt für Straßenbau und Verkehr wies den hiergegen gerichteten \nWiderspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2017 zurück. \nDie Klägerin hat am 12. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führte die \nKlägerin im Wesentlichen aus, das vom Vertriebsmitarbeiter genutzte Tatfahrzeug sei \nvon ihr abgemeldet worden, um zukünftige Verkehrsverstöße mit einem auf sie \nangemeldeten Fahrzeug auszuschließen. Die organisatorischen Maßnahmen in der \nGesellschaft seien insoweit angepasst worden. Das Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen X-XX XXX sei das einzige in der Gesellschaft verbliebene und von ihr \ngehaltene Fahrzeug. Es werde allein vom Geschäftsführer genutzt und nicht von \nVertriebsmitarbeitern gefahren. Zukünftig sei daher gewährleistet, dass bei \nVerkehrsverstößen die Fahrereigenschaft eindeutig geklärt werden könne. Hierzu hat \ndie Klägerin erstinstanzlich eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers \nvom 30. Mai 2018 mit folgendem Inhalt vorgelegt: „Ich nutze das einzig in der \nGesellschaft verbliebene Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen X-XX XXX alleine.“ Die \nErklärung wurde mit einer weiteren Erklärung vom 26. Juli 2018 wie folgt ergänzt: „(…) \nIn Anbetracht der Erfahrungen aus der Vergangenheit als Geschäftsführer werde ich \ndie Zulassung eines Ersatzfahrzeuges nicht durchführen. Es ist damit ausgeschlossen, \ndass für die Gesellschaft ein Ersatzfahrzeug zukünftig angemeldet wird. Auch ist in der \nZwischenzeit kein Fahrzeug angemeldet worden.“ \nAm 24. Mai 2019, noch während des erstinstanzlichen Verfahrens, meldete die \nKlägerin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX und der \nFahrzeugidentifikationsnummer \n(FIN) \nT................, \nauf \ndas \nsich \nder \nstreitgegenständliche Bescheid bezieht, ab und meldete sogleich unter identischen \namtlichem Kennzeichen ein Fahrzeug desselben Herstellers ähnlichen Typs (FIN: \nK................) wieder an. Hierauf ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2019 in \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nGestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr die \nErstreckung ihrer Fahrtenbuchauflage auf letzteres Fahrzeug als Ersatzfahrzeug an. \nDie hiergegen gerichtete Klage ist noch beim Verwaltungsgericht Leipzig unter dem \nAz. 1 K 1315/19 anhängig. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die \nVoraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Klägerin für das Fahrzeug \nX-XX XXX (FIN T................) nach § 31a Abs. 1 StVZO lägen vor. Mit dem auf sie \nzugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX sei am 21. \nNovember 2016 eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften \nbegangen worden. Erheblich sei sie, da sie mit einem Bußgeld von 180 € und einem \nPunkt im Fahrerlaubnisregister bewehrt sei. Dem Erlass der Fahrtenbuchauflage stehe \nnicht entgegen, dass das Tatfahrzeug bereits vor ihrem Erlass abgemeldet worden sei. \nDenn das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX, auf das sich der \nstreitgegenständliche Bescheid beziehe, sei ebenfalls auf die Klägerin angemeldet \ngewesen und als Ersatzfahrzeug zu betrachten. Eine Feststellung des Fahrzeugführers \nsei nach der Zuwiderhandlung innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht \nmöglich gewesen. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht an der Feststellung des \nFahrzeugführers nicht nachgekommen. Der Geschäftsführer der Klägerin, der den \nFahrzeugführer nach Einsicht in das Beweisfoto offensichtlich erkannt habe, habe \nPolizeibeamten den Namen des Fahrzeugführers wider besseres Wissen aus \nbetrieblichen Gründen nicht mitgeteilt. Die eidesstattliche Versicherung des \nGeschäftsführers rechtfertige nicht die Prognose, dass bei künftigen mit dem Fahrzeug \nX-XX XXX begangenen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften der \nFahrzeugführer stets ermittelt werden könne. Die Erklärung, dass das Fahrzeug vom \nGeschäftsführer allein genutzt werde, sei schon nicht geeignet zu belegen, dass dies \nauch in Zukunft gelten solle. Auch widerspreche der Umstand, dass auf die Klägerin \nam 24. Mai 2019, wenn auch unter gleichem Kennzeichen, erneut ein ähnliches \nFahrzeug des gleichen Herstellers anstelle des streitbefangenen und abgemeldeten \nFahrzeugs auf Antrag der Klägerin zugelassen worden sei, der zuvor abgegebenen \nErklärung des Geschäftsführers, es werde kein Ersatzfahrzeug mehr angemeldet \nwerden. Auch sei zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Ermittlung des \nFahrzeugführers bei einem auf sie angemeldeten Fahrzeug in der Vergangenheit \nbereits elfmal gescheitert sei. \nMit der vom Senat mit Beschluss vom 15. Februar 20121 zugelassenen Berufung \nverfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Unzutreffend sei die Feststellung des \n10 \n11 \n\n \n \n6\nVerwaltungsgerichts, dass anstelle des Tatfahrzeugs (Marke BMW) ein weiteres \nFahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX (Marke Hyundai) angemeldet \nworden sei. Das derzeit unter gleichem amtlichen Kennzeichen vom Geschäftsführer \ngenutzte Fahrzeug, das nach Ablauf des Leasingvertrags anstelle des vorher \ngenutzten Hyundai angeschafft worden sei, sei ein Hyundai ähnlichen Typs. Dieses \nFahrzeug werde ausschließlich vom Geschäftsführer der Klägerin genutzt, was dieser \neidesstattlich versichert habe. Auch habe der Geschäftsführer versichert, künftig kein \nErsatzfahrzeug mehr anzumelden. Aufgrund dessen sei nicht zu besorgen, dass Dritte \ndas auf sie angemeldete Fahrzeug nutzen würden und der Fahrzeugführer künftig nicht \nfestgestellt werden könne. \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer, dessen persönliches \nErscheinen vom Senat angeordnet worden war, ausgeführt, dass zum Tatzeitpunkt \nzwei Fahrzeuge auf die Klägerin angemeldet gewesen seien, nämlich das Tatfahrzeug \nund das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX (FIN: T................). In \nder Firma seien sechs Mitarbeiter beschäftigt. Das Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen X-XX XXX werde ausschließlich von ihm selbst und nicht durch andere \nMitarbeiter genutzt. Das Tatfahrzeug sei hingegen ausschließlich im Vertrieb genutzt \nworden. Er habe diesen BMW nur einmal kurz Probe gefahren, als er von der Klägerin \nneu geleast worden sei. Ansonsten sei er nur von Vertriebsmitarbeitern gefahren \nworden. Der das Tatfahrzeug steuernde Vertriebsmitarbeiter habe mehrfach gegen \nverkehrsrechtliche \nVorschriften \nverstoßen. \nEr \nhabe \nihn \nhierauf \nmehrmals \nangesprochen. Es habe bei ihm jedoch immer an Einsicht gefehlt. Daher habe man \nden BMW abgemeldet. Zwar werde der BMW weiterhin für den Vertrieb genutzt, sei \nnun aber auf einen der derzeit drei im Vertrieb tätigen Mitarbeiter angemeldet, die \nbundesweit \nunterwegs \nseien \nund \nsich \ndas \nFahrzeug \nteilten. \nDie \nden \nVertriebsmitarbeitern dadurch entstehenden Unkosten würden seitens der Klägerin bei \nder Vergütung berücksichtigt. Inzwischen hätten die Vertriebsmitarbeiter zu \nVertriebszwecken wohl ein weiteres Fahrzeug geleast. Genaues wisse er nicht. Das \nsei deren Sache. Das ausschließlich von ihm genutzte Fahrzeug der Marke Hyundai \nsei für den Vertrieb auch völlig ungeeignet, da das von der Klägerin vertriebene \nMedizinprodukt wegen seiner Außenmaße nicht in den Hyundai passe. Es passe \nallerdings exakt auf die Rückbank des BMW. Für den Besuch bei Ärzten bedürfe es \neines repräsentativen PKWs, da könne man nicht mit einem Kleinwagen der Marke \nHyundai vorfahren. \n \n12 \n\n \n \n7\nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2019 - 1 K 2770/17 - \nabzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom \n11. September 2017 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Diese sei bereits unzulässig, da sich \ndie Berufungsbegründung der Klägerin auf den bloßen Verweis auf das \nZulassungsvorbringen sowie auf das erstinstanzliche Vorbringen beschränke. Es fehle \nan einer hinreichenden Begründung i. S. v. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts sei auch nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die \nFahrtenbuchauflage nicht deswegen unverhältnismäßig, weil der Kläger das Fahrzeug \nX-XX XXX allein nutze, wie der Geschäftsführer eidesstattlich versichert habe. Die \neidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers sei auf den Beweis von Tatsachen \ngerichtet und diene nicht dem Beweis eines Willens. Sie sei ihrer Natur nach bereits \nungeeignet, zukünftige Ereignisse zu beweisen. Einer Aussage, dass künftig etwas \neintreten werde oder nicht, komme keinerlei überprüfbare Aussagekraft zu. Die \neidesstattliche Versicherung könne allenfalls als Absichtserklärung bewertet werden \nund sei daher nicht zur Glaubhaftmachung der künftigen Nutzung des streitbefangenen \nFahrzeugs geeignet. Im Übrigen stehe der Glaubhaftmachung mittels eidesstattlicher \nVersicherung § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG entgegen. Denn § 31a Abs. 1 StVZO \nsehe zur Aufklärung bei künftigen Fällen den Erlass einer Fahrtenbuchauflage vor, \nweswegen eine Glaubhaftmachung der Fahrzeugführerschaft bei etwaigen künftigen \nVerkehrsverstößen nicht durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen könne. Auch \nfehle es den eidesstattlichen Erklärungen des Geschäftsführers zur Beweiskraft im \nVerwaltungsverfahren auch an dem nach § 27 Abs. 3 und 4 VwVfG erforderlichen \nInhalt. Schließlich widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass auf die Klägerin in der \nZwischenzeit kein weiteres Fahrzeug angemeldet worden sei und sie auch künftig \nkeine weiteren Fahrzeuge mehr anschaffen werde. Ausweislich ihres Internetauftritts \nsei die Klägerin seit 2008 im Medizinproduktehandel tätig, führe jedoch auch \nSchulungen und Präsentationen durch und das von ihr entwickelte Medizinprodukt vor. \nEin gewichtiger Teil der Unternehmenstätigkeit finde somit im unmittelbaren Austausch \nmit dem jeweiligen Kunden, auf Messen und sonstigen Veranstaltungen statt. Dies \n13 \n14 \n \n15 \n\n \n \n8\nalles spreche gegen die Annahme, dass der Geschäftsführer das streitbefangene \nFahrzeug ausschließlich selbst nutze. \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten \nsowie auf die Behördenakten (eine Heftung) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \n1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. \nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung nicht nach § 124a Abs. 3 Satz 5 \nVwGO unzulässig, weil sie schon nicht dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. \n6 Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 \nVwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im \nEinzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Dies \nist hier der Fall. Die Klägerin, welcher der Zulassungsbeschluss des Senats vom 20. \nJanuar 2021 am 2. Februar 2021 zugestellt worden war, hat mit Schriftsatz ihres \nBevollmächtigten vom 2. März 2021 am selben Tage - und damit innerhalb der \nBerufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO - einen Antrag im \nBerufungsverfahren gestellt und hat ihre Berufung mit diesem Schriftsatz auch \nhinreichend begründet. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der angefochtene \nBescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang \naufzuheben sei und sie hat ergänzend auf ihr Vorbringen erster Instanz sowie im \nVerfahren auf Zulassung der Berufung verwiesen. Damit genügt sie noch dem \nBegründungserfordernis. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung \nzu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. \nAnders als für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a \nAbs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, besteht nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO für die \nBerufungsbegründung kein Darlegungserfordernis. Eine Auseinandersetzung mit den \nUrteilsgründen des Verwaltungsgerichts wird nicht vorausgesetzt. Das gesetzliche \nErfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann daher \ngrundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags \nverweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht \nwird, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird \n(BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 30. Januar \n2009 - 5 B 44.08 -, juris Rn. 2; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\ndes Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. März 2021. Sie hat mit ihrer \nZulassungsbegründung im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2019 \nernstliche Zweifel geltend gemacht, mit denen sie schließlich erfolgreich die Zulassung \nder Berufung durch Beschluss des Senats vom 20. Januar 2021 erstritten hat. Aus \ndieser Begründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb die Klägerin das \nerstinstanzliche Urteil weiterhin anfechten will und weshalb sie den angefochtenen \nBescheid für rechtswidrig hält. \n2. Die Berufung ist auch begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen. Die mit \nBescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nLandesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 11. September 2017 für das Fahrzeug \nmit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX angeordnete Fahrtenbuchauflage sowie \nderen Erstreckung auf Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge sind rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nAls Dauerverwaltungsakt ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage \nan der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszurichten (BVerwG, Urt. \nv. 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Rechtsgrundlage für die \nFahrtenbuchauflage ist somit § 31a Abs. 1 Satz 1 und 2 Straßenverkehrs-\nZulassungsordnung (StVZO) in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt \ngeändert durch Art. 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl I S. 2015). \nNach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde \ngegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder \nkünftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die \nFeststellung \neines \nFahrzeugführers \nnach \neiner \nZuwiderhandlung \ngegen \nVerkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder \nmehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass mit dem auf die \nKlägerin zugelassenen Fahrzeug der Marke BMW und dem amtlichen Kennzeichen X-\nXX XXXX am 21. November 2016 auf der BAB 9 eine Zuwiderhandlung gegen \nVerkehrsvorschriften \nvon \neinigem \nGewicht \nbegangen \nwurde. \nNach \nder \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter Zuwiderhandlungen \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10 \neines Verkehrsverstoßes i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nur solche von einigem \nGewicht (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, juris Rn. 9). Davon ist regelmäßig \nauszugehen, wenn der Verkehrsverstoß mit einem Punkt im Fahrerlaubnisregister \nbewertet wird (BVerwG, Beschl. v. 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, juris Rn. 2). \nDanach war der zu beurteilende Verstoß von einigem Gewicht. Bei einer \nGeschwindigkeit von 139 km/h hielt das Tatfahrzeug mit nur 21 Meter Abstand zum \nvorausfahrenden Fahrzeug nicht den erforderlichen Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 StVO von mindestens 40 % des halben Tachowerts ein. Der Verstoß war zum \nTatzeitpunkt nach Nr. 12.7 Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) \nin der durch Art. 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666, 1674) \nzuletzt geänderten Fassung i. V. m. Nr. 12.7 Anhang zur Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV \n(Tabelle 2) sowie - wegen des festgestellten Abstands von weniger als 40 % des halben \nTachowerts - nach Nr. 12.7.2 mit einem Bußgeld von 180 € und zudem nach Nr. 3.2.3 \nAnlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I \nS. 1980) in der durch Verordnung von 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) zuletzt \ngeänderten Fassung mit der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister \nbewehrt. \nDas Verwaltungsgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass die Feststellung \ndes Fahrzeugführers nach der Tat i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. \nUnmöglichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen \ndes Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter vor Eintritt der Verfolgungsverjährung \nzu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat \n(BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7). Dies ist hier unstreitig \nder Fall. Mehrfache, zeitnah vom Bayrischen Polizeiverwaltungsamt eingeleitete \nVersuche, den Fahrzeugführer mit Hilfe von Polizeibehörden aus Leipzig zu ermitteln, \nblieben erfolglos. Aus dem Aktenvermerk des Polizeireviers Leipzig-Südwest vom 20. \nFebruar 2017 geht hervor, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Fahrzeugführer \ndes Tatfahrzeugs anhand des bei der Tat gefertigten Blitzfotos identifizieren konnte. \nGleichwohl hat er dessen Identität im Bußgeldverfahren sowohl in der schriftlichen \nZeugenbefragung als auch am 20. Februar 2017 gegenüber Polizeibeamten des \nPolizeireviers Leipzig-Südwest wider besseres Wissen aus „betrieblichen“ und damit \naus ungerechtfertigten Gründen verschwiegen. Lehnt der Fahrzeughalter die \nMitwirkung an der Aufklärung aber erkennbar ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht \nzuzumuten, eigene Ermittlungen zu betreiben, die kaum Erfolg haben (BVerwG, \nBeschl. v. 17. Juli 1986 - 7 B 234.85 -, juris Rn. 4). Infolge Eintritts der \nVerfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit nach drei Monaten (§ 26 Abs. \n24 \n \n\n \n \n11 \n3 Halbs. 1 StVG, §§ 31 ff. OWiG) zum 21. Februar 2017 konnte gegen den \nFahrzeugführer des Tatfahrzeugs kein Bußgeldverfahren mehr eingeleitet werden. \nAnders \nals \nvom \nVerwaltungsgericht \nfestgestellt, \ndurfte \ndie \nBeklagte \ndie \nFahrtenbuchauflage jedoch nicht hinsichtlich des Fahrzeugs der Marke Hyundai (FIN: \nT................) mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX anordnen, nachdem der als \nTatfahrzeug genutzte BMW mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX von der \nKlägerin zuvor abgemeldet worden war. Nach den vom Geschäftsführer der Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben stellt sich das streitbefangene \nFahrzeug Hyundai nicht als ein Ersatzfahrzeug i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO dar. \nGrundsätzlich werden vom Begriff des Ersatzfahrzeugs alle Fahrzeuge erfasst, die in \nder Art und Weise ihrer typischen Benutzung an die Stelle des Tatfahrzeugs getreten \nsind. Dabei ist angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten bei der \nBeschaffung und Verwendung von Fahrzeugen bei der Bestimmung ihrer typischen \nBenutzung zunächst ein weiter Maßstab anzulegen. Denn nur durch die Einbeziehung \naller für eine bestimmte Nutzung vorgehaltenen und seiner Verfügungsbefugnis \nunterliegenden Ersatzfahrzeuge in die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs \nkann wirkungsvoll verhindert werden, dass sich der betroffene Halter durch \nUmgehungsmaßnahmen von dieser ihm lediglich zusätzlich auferlegten Pflicht im \nStraßenverkehr befreien kann und damit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als \nMaßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Falle mehrerer oder wechselnder \nFahrzeuge eines Halters leerläuft. Als Ersatzfahrzeug im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz \n2 StVZO ist deshalb nicht nur das anstelle des veräußerten - vor oder während der \nFahrtenbuchauflage - neu angeschaffte Fahrzeug zu verstehen. Als Ersatzfahrzeuge \nkommen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters in Betracht, die im Zeitpunkt der \nVeräußerung des \"Tatfahrzeugs\" von ihm betrieben werden und die in der Art und \nWeise ihrer typischen Benutzung derjenigen des Tatfahrzeugs entsprechen (BVerwG, \nBeschl. v. 8. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 5. \nSeptember 2017 - 3 A 749/16 -, juris Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 17. September 2017 \n- 12 ME 225/07 -, juris Rn. 6; BayVGH. Beschl. v. 27. Januar 2004 - 11 CS 03.2940 -, \njuris \nRn. \n6; \nOVG \nBerlin, \nBeschl. \nv. \n13. März 2003 - 8 S 330.02 -, juris Rn. 3; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, \nStraßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 59). \nDies gilt im Grundsatz auch für Firmenwagen. Daher reicht es für die Annahme eines \nErsatzfahrzeugs im Regelfall aus, wenn der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n12 \ndes Halters die Fahrzeuge jederzeit selbst betrieblich nutzen oder anderen zur \nbetrieblichen Nutzung überlassen kann. Nur auf diese Weise kann in wirksamer Weise \nverhindert werden, dass sich Firma als Adressat der Fahrtenbuchauflage durch \nUmgehungsmaßnahmen von der ihr zusätzlich auferlegten Pflicht zur Führung eines \nFahrtenbuches befreien kann (SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2017 a. a. O. Rn. \n11). \nAnders verhält es sich bei Firmenfahrzeugen, bei denen abhängig von der ausgeübten \nTätigkeit der Mitarbeiter unterschiedliche Nutzungsarten gegeben sind und sich die \nFahrzeuge diesen eindeutig und ausschließlich zuordnen lassen (OVG NRW, Urt. v. \n30. September 1996 – 25 A 6279/95 -, juris Ls. 1 und Rn. 49 ff.) NdsOVG, Beschl. v. \n2. November 2005 a. a. O.). So liegt der Fall hier. Der Geschäftsführer der Klägerin hat \nden Senat in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das weitere auf die \nFirma angemeldete Fahrzeug der Marke Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen \nX-XX XXX betrieblich schon immer anders genutzt wurde als das Tatfahrzeug der \nMarke BMW Typ 730d und die zuvor angemeldeten BMWs. Nur die Fahrzeuge der \nMarke BMW Typ 730d wurden von der Klägerin und werden aktuell von den \nVertriebsmitarbeitern wegen ihres repräsentativen Charakters und der Möglichkeit, das \nvon \nder \nKlägerin \nvertriebene \nmedizinische \nGerät \nzu \ntransportieren, \nzu \nVertriebszwecken genutzt. Hingegen kam der vom Geschäftsführer genutzte Hyundai \nfür Vertriebszwecke nie in Betracht, weil das von der Klägerin vertriebene medizinische \nGerät in seinen Außenmaßen zu groß ist, als dass es hätte damit transportiert werden \nkönnen. Zudem ist der Hyundai als Kleinwagen, also nach seiner Fahrzeugklasse, nicht \nmit dem Tatfahrzeug vergleichbar und eignete sich daher nicht zur Repräsentation \ngegenüber Ärzten, die vom Fahrzeugführer des Tatfahrzeugs aufgesucht wurden und \nden derzeitigen Vertriebsmitarbeitern als potentielle Kunden aufgesucht wurden. Der \nGeschäftsführer der Klägerin hat ferner angegeben, das Tatfahrzeug nur zu Beginn der \nLaufzeit des Leasingvertrags einmal kurz Probe gefahren zu haben, bevor er ihn \nseinem \nVertriebsmitarbeiter \nüberließ. \nDafür, \ndass \ndas \nTatfahrzeug \nvom \nGeschäftsführer ansonsten nicht genutzt wurde, spricht zudem, dass es von der \nKlägerin ersatzlos abgemeldet wurde, sowie dass die inzwischen drei bei der Klägerin \nbeschäftigten Vertriebsmitarbeiter die zum Vertrieb genutzten Leasingfahrzeuge selbst \nhalten und diese nicht mehr von der Klägerin gehalten werden. Nach alledem kann \ndavon ausgegangen werden, dass das Tatfahrzeug von der Klägerin ausschließlich zu \nVertriebszwecken eingesetzt und nicht auch vom Geschäftsführer genutzt wurde, und \ndass der Geschäftsführer das Fahrzeug der Marke Hyundai mit dem amtlichen \nKennzeichen X-XX XXX als Dienstwagen allein nutzt. \n28 \n\n \n \n13 \nIst die angeordnete Fahrtenbuchauflage hiernach rechtswidrig, gilt dies auch für die in \nNr. 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete Erstreckung auf Ersatz- und \nNachfolgefahrzeuge. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist - wie beantragt - \nfür notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit ist gegeben, \nwenn sie aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt \nder Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach \nseiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht \nzumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit ist nicht nur in \nschwierigen, umfangreichen Verwaltungsverfahren zu bejahen, sondern entspricht der \nRegel (SächsOVG, Urt. v. 22. Oktober 2020 - 6 A 1223/17 -, juris Rn. 41; \nKopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 162 Rn. 18). \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. \n§ 132 Abs. 2 VwGO). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \n29 \n30 \n315 \n32 \n\n \n \n14 \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-31/6-a-964-19","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-31/6-a-964-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487401","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.589846+00:00"}}