{"status":"available","doknr":"OLD487400","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-31","aktenzeichen":"3 B 105/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 105/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \n§ 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \nam 31. März 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Antragstellerin ist Schülerin an einer Schule im Freistaat Sachsen. Sie verfolgt mit \nihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 5a Abs. 5 Satz 1 der Verordnung \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen-\nhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSch-VO) vom 5. März 2021 (SächsGVBl. \nS. 287) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verord-\nnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 5a \nBetriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung \nund Schulen (…) \n(5) Ab dem 15. März 2021 ist Personen, mit Ausnahme von Schülerinnen und \nSchülern der Primarstufe, der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn \nsie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Corona-\nvirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion \nmit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung der ärztlichen Be-\nscheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als drei Tage, für \nSchülerinnen und Schüler nicht länger als eine Woche zurückliegen. Das Zutritts-\nverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes \nder Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Das Zu-\ntrittsverbot nach Satz 1 gilt nur für diejenigen Schulen, in denen Selbsttestkits für \nschulisches Personal, Hortpersonal sowie, mit Ausnahme der Primarstufe, Schü-\nlerinnen und Schüler in hinreichender Zahl vorliegen. Sofern ein Zutrittsverbot \nnach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule entsprechende \nHinweise anzubringen. (…) \n \n \n1 \n\n \n \n3 \n§ 12 \n \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ \nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris \nRn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen \ndie Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Haupt-\nsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich \nunzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg \ndes Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \n2 \n3 \n\n \n \n4 \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine In-\nteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur näheren Begründung \nnimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 19. März 2021 (- 3 B 81/21 -, in Entschei-\ndungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts eingestellt) Bezug. Dort \nhat er insbesondere zur Vereinbarkeit der in Bezug genommenen Verordnungser-\nmächtigung mit Art. 80 GG, den Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffe-\nnen Regelung, zur Bestimmtheit von § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO und zu dessen \nVereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 GG, Art. 7 Abs. 1, \nArt. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf Stellung genommen. \nDas Vorbringen der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 15. und 24. März 2021 zu \nihrer Kontraindikation für Testungen mit Nasenabstrich und ihre Rügen im Hinblick auf \ndie Rechtsgrundlage für § 5a SächsCoronaSchVO sowie im Hinblick auf die Bestimmt-\nheit der Vorschrift, ihre Verhältnismäßigkeit und die Einhaltung der Vorgaben für Heil-\neingriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. \nSoweit die Antragstellerin der Auffassung ist, auch ein Selbsttest im Sinne des § 5a \nAbs. 5 Satz 4 SächsCoronaSchVO sei jedenfalls bei ihr mit einem Eingriff in das Grund-\nrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden, kann ihr \nder Senat nicht folgen. Der Senat hat in seinem o.a. Beschluss festgestellt, dass § 5a \nAbs. 5 SächsCoronaSchVO, soweit hiermit eine Verpflichtung zu einem Test auf das \nCoronavirus normiert werde, nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG be-\nrühre. Denn der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, könne auch mit einem so-\ngenannten Selbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beeinträch-\ntigungen verbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorriefen. \nDies gelte ohne Rücksicht darauf, ob Spuk-, Lollytests oder solche Tests Anwendung \nfänden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolge. Das Vorbringen der \nAntragstellerin gibt dem Senat keinen Anlass, diese Einschätzung zu relativieren. Hier-\nbei berücksichtigt er auch den vorgelegten Befundbericht des Kopfzentrums Leipzig \nvom 12. März 2021 und die vorgelegte Fotografie, auf der die Antragstellerin mit einer \nblutenden Nase zu sehen ist. Daraus lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5 \nersehen, dass ein Selbsttest, bei dem ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolgt, \ngrundsätzlich mit Schmerzen und Nasenbluten verbunden ist. In dem Befundbericht \nwird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Gefäße der Antragstellerin am „Loc. \nKiessel.“ (gemeint dürfte wohl Locus Kiesselbachi sein) erweitert seien und keine aktive \nBlutung feststellbar sei. Dass die Vornahme von solchen Selbsttests durch Personen, \nbei denen die in Rede stehenden Gefäße erweitert sind, grundsätzlich beachtliche \nSchmerzen oder Nasenbluten bekommen, geht hieraus und aus der vorgelegten Foto-\ngrafie nicht hervor. Dessen ungeachtet räumt der Senat die Möglichkeit ein, dass ge-\nrade Kinder den in Rede stehenden Selbsttest unsachgemäß durchführen und es des-\nhalb im Einzelfall zu leichten Verletzungen kommen kann. Bei der Frage, ob der \nSchutzbereich des Grundrechts auf die körperliche Unversehrtheit eröffnet ist, kommt \nes aber maßgeblich darauf an, welche Wirkungen ein Selbsttest bei sachgemäßer An-\nwendung im Regelfall hat. Atypische Fälle sind nicht beachtlich. Beachtliche Wirkungen \nder in Rede stehenden Selbsttests sind in Bezug auf das Schutzgut des Grundrechts \nauf \nkörperliche \nUnversehrtheit \nim \nAllgemeinen \nnicht \nzu \nerwarten \n(https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021-03/corona-selbsttests-kinder-eltern-an-\nleitung-guide#so-genau-ist-das-ergebnis). Das gilt auch in Bezug auf Selbsttests, die \nmit einem Abstrich im vorderen Nasenbereich verbunden sind. \nSoweit die Antragstellerin auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist, ergeben sich \nhieraus voraussichtlich weder Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Ermäch-\ntigungsgrundlage noch begründet dies eine Unverhältnismäßigkeit der u. a. mit § 5a \nSächsCoronaSchVO verfolgten breiten Teststrategie des Antragsgegners (vgl. Beschl. \ndes Senats v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -). Zwar trifft es zu, dass statistisch ein breites, \nnicht anlass- oder symptombezogenes Testen - je seltener eine Erkrankung auftritt, je \nöfter - damit einhergeht, dass von der sich nach Sensitivität und Spezifität des Tests \nergebenden Gesamtanzahl positiver Tests ein höherer Anteil falsch-positiv ist (vgl. für \nein Berechnungsbeispiel https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-\nvirus/Infografik_Antigentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich \nauch an falsch-positive Schnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer \nanschließenden PCR-Testung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese \nstatistisch je nach konkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß \nerwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, dass \ndie verfolgte Teststrategie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst festzulegen \nwäre. Die Teststrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pandemiebekämp-\nfung, das gerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuellen Rahmenbedin-\ngungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und technischen Fortschritts \n7 \n\n \n \n6 \nsowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die Ausgestaltung dieser Strategie \ndarf der parlamentarische Gesetzgeber daher der Exekutive vorbehalten. Das Risiko \nunberechtigter Quarantänemaßnahmen für falsch-positiv Getestete ist seiner Wahr-\nscheinlichkeit und seinem Gewicht nach zudem auch selbst bei breiten Testungen nicht \nso hoch, dass dieser Aspekt der Teststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetz-\ngebers erfordern würde. Das Risiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein \nfalsch-positives Resultat zu erhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und ist \ngering. An einen positiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls \nwenn nicht der Betroffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb \nweniger Tage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat es \ndeshalb in der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende Quarantäne \njedenfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testungen ge-\nhen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten Über-\ntragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorglich von der \nBevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass auch ein breites \nTesten dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durchaus entspricht, zeigt im \nÜbrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. Diese Teststrategie begrün-\ndet voraussichtlich auch keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe. Dieser Be-\nwertung lässt sich voraussichtlich insbesondere nicht entgegenhalten, dass das RKI in \nseiner nationalen Teststrategie ein gezieltes Testen empfiehlt und, soweit ersichtlich, \nkeine Empfehlung für Massentestungen ausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein \ngezieltes Testen beruht auf den Erwägungen, dass so ausreichende Testkapazität für \ndie Versorgung von symptomatischen COVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler \nGruppen sichergestellt werden soll, dass Testen ohne begründeten Verdacht das Ri-\nsiko falsch-positiver Ergebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Sicherheits-\ngefühl führt, welches sich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus problematisch \nauswirken kann (vgl. RKI, Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das \nVorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion getestet?, https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). \nInwieweit \nausrei-\nchende Testkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Verfügung stehen, \nunterliegt jedoch der originären tatsächlichen Einschätzungsprärogative des Verord-\nnungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getesteter \nwird zudem durch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbesondere be-\ntont, dass auch ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme ist und nicht \nvon Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. Die Abwägung, ob die epidemiologi-\nschen Vorteile eines mittels Massentestungen breiter möglichen Ermittelns auch \n\n \n \n7 \nasymptomatischer Infizierter gegenüber den danach noch verbleibenden Gefahren ei-\nner mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur falsch-negativen Tests \nüberwiegen, obliegt ebenfalls dem normgeberischen Beurteilungsspielraum des An-\ntragsgegners und ist hier nicht offensichtlich fehlsam getroffen worden. Auch die Prob-\nlematik vermehrter falsch-positiver Ergebnisse bei breit und anlasslos angewendeten \nSelbsttests und Schnelltests wird mit der verfolgten Test-strategie durch eine dann \nnachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer Weise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, \nzu, dass die vom Antragsgegner nun verfolgte breite Teststrategie in höherem Maße \nals eine anlassbezogene Testung das Risiko begründet, dass sich Personen nach ei-\nnem falsch-positiven Selbsttest oder Schnelltest zunächst für einen kurzen Zeitraum - \nrückblickend betrachtet objektiv zu Unrecht - in Quarantäne begeben müssen, bis der \nPCR-Test durchgeführt ist. Indes überwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich \ndoch begrenzten Nachteile und Erschwernisse für eine kleine Gruppe von Betroffenen \nnicht gegenüber den vom Normgeber verfolgten öffentlichen und subjektiven Interes-\nsen, mittels dieser breiten Teststrategie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes die \nbereits mehrere Monate andauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von \nSchließungen betroffenen breiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche zurückneh-\nmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu können. \nDie Behauptung der Antragstellerin, durch derartige falsch-positive Tests werde die \nInzidenzstatistik des Landkreises verfälscht werden, welche wieder als Rechtfertigung \nfür andere Schließungen herangezogen werde, ist unzutreffend. In den Fallzahlen und \nden daraus berechneten 7-Tage-Inzidenzen in Deutschland werden vom RKI vielmehr \nnur COVID-19-Fälle veröffentlicht, bei denen ein labordiagnostischer Nachweis mittels \nNukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolierung vorliegt (RKI, Fallzahlen und \nMeldungen, Stand: 18. März 2021). Es trifft ebenfalls nicht zu, dass die Anzahl der \nSchwererkankten und Intensivpatienten nur schwach linear und gar nicht anwachse. \nDie Belastung der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten ist im Gegenteil bereits \nwieder deutlich gestiegen und nähert sich wieder dem kritischen Wert, ab dem die Ka-\npazitäten ausgeschöpft sind. Bereits für April 2021 sagen Modellierungen der Zentralen \nKrankenhausleitstelle Sachsen am Universitätsklinikum Dresden eine Überlastung vo-\nraus \n(vgl. \nhttps://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-covid-fallzahlen-grafik-\n100.html, \nStand \n27. \nMärz \n2021; \nhttps://medienservice.sachsen.de/me-\ndien/news/249435). \nAuch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, \nasymptomatisch Infizierte seien nicht infektiös, entspricht nicht dem wissenschaftlichen \n8 \n9 \n\n \n \n8 \nErkenntnisstand, und vernachlässigt zudem, dass vielfach Ansteckungen bereits zu ei-\nnem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Infizierten nur unter relativ subtilen Symptomen \nleiden oder präsymptomatisch sind, selbst also ihre Erkrankung noch nicht wahrneh-\nmen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: \n18. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck-\nbrief.html;jsessionid=6045DDA245DB4DB1F9415EF298DC4A3E.inter-\nnet061?nn=13490888#doc13776792bodyText3). \nOhne Erfolg rügt die Antragstellerin, die Durchführung der Selbsttests beinhalte eine \nAusübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG. Ausübung der Heilkunde nach § 1 \nAbs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Fest-\nstellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei \nMenschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Be-\nrufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner \nAuffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursa-\nchen können (BVerwG, Urt. v. 26. August 2010 - 3 C 28/09 -, juris Rn. 18). Die in § 5a \nAbs. 5 SächsCoronaSchVO geregelten Selbsttests, mittels derer der Nachweis, nicht \nvom Virus infiziert zu sein, erbracht werden kann, sind jedoch gerade so konzipiert, \ndass für ihre Anwendung ärztliche Fachkenntnisse nicht erforderlich sind und gesund-\nheitliche Schäden nicht verursacht werden können. Auch einen Behandlungsvertrag \nüber eine medizinische Behandlung gemäß § 630a Abs. 1 BGB beinhaltet die Aushän-\ndigung von Selbsttests offensichtlich nicht, sodass auch die Vorgaben der §§ 630a ff. \nBGB hierfür keine Anwendung finden, da die Testung bereits nicht zum Zweck einer \nTherapie erfolgt (vgl. Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, ju-\nrisPK-BGB, 9. Aufl., § 630a BGB, Rn. 122 m. w. N.). \nSoweit die Antragstellerin Rügen aus den Ausführungen in einem schulischem Einwil-\nligungsformular herleitet, verkennt er, dass sich dieses auf einen freiwilligen Antigen-\nSchnelltest und gerade nicht auf Selbsttests bezieht. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf \ndes 31. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine Reduzierung des Streitwerts auf der \nGrundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht \nveranlasst ist. \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n9 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \nNagel \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n \n \n \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-31/3-b-105-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630a","ref_norm":"630a","n":3},{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-31/3-b-105-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487400","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.560720+00:00"}}