{"status":"available","doknr":"OLD487399","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-07","aktenzeichen":"3 B 68/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 68/21 \n \n6 L 81/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAnträge nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO wegen Untersagung des Betriebs eines \nSPA-Bereichs \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am \nVerwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 7. April 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 26. Februar 2021 - 6 L 81/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \n1. Die Antragstellerin betreibt in D...... eine Hotel-Gaststätten-und SPA Unternehmung. \nIn einem abgetrennten und vom Hotel- und Gaststättenbereich separierten Teilbereich \nunterhält sie eine SPA-Anlage. Zum Betrieb dieser SPA-Anlage hat sie ein \nHygienekonzept mit der Antragsgegnerin abgestimmt und sich von deren \nGesundheitsamt genehmigen lassen. Dieses Hygienekonzept hat sie sodann für die \nPrivatnutzung der Sauna fortentwickelt. Sie bot auf ihrer Website ihren SPA-Bereich \nprivaten Nutzern für eine Anmietung für bis zu vier Stunden an. Darüber hinaus stand \ndie SPA-Anlage ihren gewerblichen Hotelgästen zur Verfügung. Am 18. Januar 2021 \nhatten Mitarbeiter des Ordnungsamts der Antragsgegnerin die SPA-Anlage der \nAntragstellerin aufgesucht. Dabei wurde ausweislich der dienstlichen Stellungnahme \nder vor Ort anwesenden Bediensteten der Antragsgegnerin (Bl. 12 der Behördenakte) \nder in der SPA-Anlage anwesenden Mitarbeiterin der Antragstellerin erläutert, dass das \nUnterhalten der Sauna aufgrund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht \ngestattet sei, und um Einstellung des Betriebs sowie darum gebeten, solche Angebote \nvom Internetauftritt zu löschen und entsprechende Aushänge abzuhängen. Hiergegen \nlegte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Januar 2021 Widerspruch ein, über den \n- soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Nachfolgend buchten Mitarbeiter \nder Antragsgegnerin am 25. Januar 2021 über die Website der Antragstellerin für den \n1 \n2 \n\n \n \n3\n9. Februar 2021 einen Termin zur privaten Nutzung der SPA-Anlage und erhielten eine \nentsprechende Buchungsbestätigung per E-Mail. Sodann erfolgte am 28. Januar 2021 \nseitens der Antragsgegnerin eine weitere Kontrolle vor Ort, bei denen die Mitarbeiter \nder Antragsgegnerin auch die Innenräume der SPA-Anlage betraten. Dabei fanden sie \nein voll gefülltes Tauchbecken vor und stellten fest, dass der Bereich durch \nSaunabesucher belegt war. Sie tätigten sodann „die mündliche Anordnung mit \nsofortiger Vollziehung, dass nach dem Verlassen der Saunagäste (…) der \nSaunabereich zu schließen ist“ und allen weiteren Kunden abzusagen ist. Zudem \nwurde die Versiegelung des Saunabereichs angekündigt, sofern der Anordnung keine \nFolge geleistet werden sollte (Bl. 54 der Behördenakte). „Gegen die Anordnungen vom \n28.01.2021“ legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Februar 2021 Widerspruch \nein, über den - soweit ersichtlich - ebenfalls noch nicht entschieden wurde. Sodann \nbeantragte sie am 10. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Dresden die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche sowie im Wege der einstweiligen \nAnordnung die vorläufige Feststellung, dass § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auf ihr \nGeschäftsmodell, den SPA-Bereich an Einzelpersonen oder Angehörige eines \nHausstands stundenweise zu vermieten, nicht anwendbar sei. \nMit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht Dresden die Anträge \nabgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es zusammengefasst an: Der - \nsachdienlich gefasste - Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 19. Januar 2021 gegen die Nutzungsuntersagung ihres SPA-\nBetriebs und das Gebot, die Werbung für diesen Betrieb einzustellen sowie die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. Februar 2021 \ngegen die Vollziehungsmaßnahmen vom 28. Januar 2021 anzuordnen, sei zwar \nstatthaft und zulässig, aber unbegründet. Soweit er sich gegen das am 18. Januar 2021 \nmündlich gegenüber einer Bediensteten der Antragstellerin ausgesprochene Gebot \nrichte, das Betreiben der SPA-Anlage durch Vermietungen an einzelne Hotelgäste oder \nan private Personen sowie werbende Hinweise auf diesen Betrieb durch Aushänge und \nauf der Website der Antragstellerin zu unterlassen, sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Die Anordnung beziehe \nsich auf die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO. Sie beruhe auf § 16 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen solche Maßnahmen \nhätten gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Soweit sich der Antrag \nweiter gegen das am 28. Januar 2021 bekräftigte Gebot zur Schließung der Anlage \nsowie die mündliche Anordnung richte, den Saunabetrieb unverzüglich zu schließen \nund weiteren Gästen abzusagen, handle es sich entweder um ein weiteres und sofort \n3 \n\n \n \n4\nvollziehbares Gebot gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder um eine Vollstreckung des \nam 18. Januar 2021 ausgesprochenen Gebots. Gegen Maßnahmen der \nVerwaltungsvollstreckung hätten Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 11 Satz 1 \nSächsVwVG \nebenfalls \nkeine \naufschiebende \nWirkung. \nDer \nAnsicht \nder \nAntragsgegnerin, dass am 18. und am 28. Januar 2021 keine Nutzungsuntersagungen \nausgesprochen oder vollstreckt worden seien, sondern lediglich auf die Geltung von \n§ 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO hingewiesen worden sei, sei nicht zu folgen. Dies \nergebe sich aus dem Vermerk der Mitarbeiter des Ordnungsamts der Antragsgegnerin \nvom 20. Januar 2021 und werde durch die Darstellung der weiteren Kontrolle vom \n28. Januar 2021 in einer internen E-Mail vom 2. Februar 2021 bestätigt. In der Sache \nhabe der Antrag aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nlägen vor, weil der weitere Betrieb der SPA-Anlage Infektionsgefahren für die \nAllgemeinheit berge und die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der \nInfektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zum Erlass und zum Vollzug von \nVerbotsmaßnahmen zuständig sei. Dies sei sie auch für solche Maßnahmen, die auf \nder Grundlage von § 7 der genannten Verordnung i. V. m. einer nach § 17 Abs. 4 Satz \n1 IfSG erlassenen Verordnung beruhten. Einschlägig sei hier insoweit die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021, welche inzwischen mehrfach \nfortgeschrieben worden sei und in allen ihren Fassungen in § 4 Abs. 2 Nr. 5 regele, \ndass die Öffnung und der Betrieb von Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen, Solarien \nund Sonnenstudios untersagt sei. Die von der Antragstellerin praktizierte und weiterhin \nbeabsichtigte Vermietung ihrer SPA-Anlage an einzelne Hotelgäste oder an Personen \neines Hausstands, ggf. zuzüglich einer weiteren Person, unterfalle § 4 Abs. 2 Nr. 5 \nSächsCoronaSchVO. Eine Öffnung und ein Betrieb einer Anlage finde auch dann statt, \nwenn dadurch nur einer auf einen Hausstand beschränkten Öffentlichkeit der Zugang \nzur SPA-Anlage ermöglicht werde, weil ohne die Öffnung der Räume und den Betrieb \nder SPA-Anlage - indem etwa der Saunaofen angestellt werde - deren Nutzung nicht \nmöglich wäre. § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO differenziere nicht zwischen der \nÖffnung und dem Betrieb einer Anlage für eine unbestimmte Vielzahl an Gästen und \nder „privaten“ Nutzung durch einen Hausstand. Dies beruhe auf der Funktion der \nRegelungen in § 4 SächsCoronaSchVO, deren amtliche Begründung bei der derzeit \ngeltenden Verordnung angebe, dass § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO die \ngrundsätzliche Schließung von Geschäften mit Kundenverkehr anordne und zugleich \nlediglich Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung, die \nin der Regelung genannt seien, hiervon ausnehme. Auszugehen sei daher vom Willen \ndes Verordnungsgebers, nur solchen Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs \nund der Grundversorgung eine Öffnung und einen Betrieb zu gestatten, die für die \n\n \n \n5\nBefriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse der Bevölkerung unerlässlich seien. \nHierzu zählten nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des \nVerordnungsgebers SPA-Anlagen ungeachtet ihres gesundheitsfördernden Aspekts \nnicht. Dies werde auch daran deutlich, dass der Verordnungsgeber bei ihnen - anders \nals etwa bei ebenfalls auch der Gesundheitsförderung dienenden verwandten \nBetrieben von Frei- und Hallenbädern sowie von Fitnessstudios und ähnlichen \nEinrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 6 SächsCoronaSchVO - keine Ausnahmen für \nDampfbäder, Dampfsaunen, Solarien und Sonnenstudios nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 \nSächsCoronaSchVO vorgesehen habe, wenn deren Besuch Rehabilitationszwecken \ndienen sollte oder medizinisch notwendig sei. Alle nicht in § 4 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO genannte Einrichtungen und Angebote oder solche, bei denen \nnach Maßgabe der Einzelregelung in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO keine \nAusnahmen von der Schließungspflicht vorgesehen seien, sollten nach dem Willen des \nVerordnungsgebers der Vermeidung von Kontakten dienen, um die sich daraus \nergebenden Ansteckungsgefahren zu minimieren. Alle nicht von der Schließungspflicht \nerfassten Einrichtungen und Angebote würden zwar vom Verordnungsgeber auch als \ngefährlich im Hinblick auf eine mögliche Übertragung des Corona-Virus eingeschätzt, \nweshalb sie nur unter den in § 5 SächsCoronaSchVO genannten Schutzvorkehrungen \nbetrieben und genutzt werden dürften, aber deren Aufsuchen sei nach Ansicht des \nVerordnungsgebers zur Gewährleistung der Grundversorgung weiter erforderlich. \nDiese Verordnungsregelungen und die ihnen zugrundeliegenden Erwägungen seien \nrechtlich nicht zu beanstanden und der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes zugrunde zu legen. Daher würden auch die am 18. und am 28. Januar \n2021 getroffenen Anordnungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken \nbegegnen. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG lägen vor. Aufgrund der \nUnzulässigkeit der Öffnung und des Betriebs der SPA-Anlage seien auch die \nVerfügungen, den weiteren Betrieb einzustellen und werbende Hinweise auf die \nMöglichkeit zur Anmietung der SPA-Anlage zu entfernen, erforderlich und notwendig i. \nS. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG gewesen. \nDer im einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Feststellungsantrag sei unbegründet, da \nkein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei, denn die Öffnung und der Betrieb \nvon Saunen durch „private“ Einzelvermietungen sei in rechtlich voraussichtlich \nunbedenklicher Weise nicht gestattet. \nMit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie \n4 \n5 \n\n \n \n6\nzusammengefasst darauf, dass die private Nutzung des SPA-Bereichs bei richtiger \nAuslegung nicht dem Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO unterfalle. \nSoweit die Antragsgegnerin ihre Anordnungen vom 18. und am 28. Januar 2021 nicht \nauf § 16 IfSG stützen wolle, sei ihre Rechtsauffassung verkürzt. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung unterscheide zwischen „Einrichtungen, \nderen Öffnung untersagt ist“ (§ 4 SächsCoronaSchVO) und „Einrichtungen, die nicht \ngeschlossen sind“ (§ 5 SächsCoronaSchVO). Für Einrichtungen im Sinne des \n§ 5 SächsCoronaSchVO \nwürden \nunter \nanderem \nflächenabhängige \nPersonenzahlbeschränkungen sowie Vorschriften zu Kontaktdatenerhebungen und \nHygienekonzepte gelten. Hieraus folge, dass der Begriff des „Öffnens“ nicht das bloße \nÖffnen einer Einrichtung im technischen Sinne meine, sondern das jederzeit Öffentlich-\nzur-Verfügung-Stehen der Einrichtung für eine unbestimmte Anzahl an Personen, die \neinander unbekannt sind und verschiedenen Hausständen angehören. Der SPA-\nBereich der Antragstellerin stehe aber der Öffentlichkeit nicht in diesem Sinne zur \nVerfügung. Auch ein „Betrieb“ der Einrichtung liege nicht vor. Aus dem Wortlaut des \n§ 5 und § 5a SächsCoronaSchVO ließe sich entnehmen, was die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung unter dem Begriff des „Betriebs“ verstehe. Dieser sei nicht nur \ntechnisch zu verstehen, sondern es sei die Gesamtheit aus technischen, \norganisatorischen und vor allem dienstleistenden Tätigkeiten. Bei einer „privaten“ \nVermietung werde der SPA-Bereich aber nicht in diesem Sinne betrieben. Denn dieser \nwerde den Kunden nur technisch betriebsbereit zur Verfügung gestellt. Dienstleistende \nTätigkeiten wie regelmäßige Saunaaufgüsse, Massagen oder Körperbehandlungen \nstellten ein wesentliches Element des SPA dar, welche die Antragstellerin jedoch \nunterlasse. Aufgrund dieses Unterlassens der wesentlichen dienstleistenden \nKomponenten liege auch kein „SPA-Betrieb“ vor. Darüber hinaus erfülle die von der \nAntragstellerin praktizierte Vermietung des SPA-Bereichs die Anforderungen des § 5 \nSächsCoronaSchVO. Die Vermietung des SPA-Bereichs stehe auch mit der nach der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung zulässigen Vermietung einer „rollenden \nSauna“ gleich, weswegen auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. \n1 GG vorliege. \nUnabhängig davon sei § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO - auch zur Wahrung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes - verfassungskonform auszulegen. Zweck der in § 4 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen sei die Vermeidung von \nKundenverkehr. Das Ziel der Reduzierung der physisch-sozialen Kontakte ergebe sich \nauch aus § 1 SächsCoronaSchVO. In den Fällen der Privatvermietung des SPA-\n6 \n7 \n\n \n \n7\nBereichs werde aber ein Kundenverkehr, bei dem sich die Kunden untereinander \nbegegnen, ausgeschlossen. Die Begegnung mit dem Bedienpersonal erfolge durch \nHygieneschutzmaßnahmen ohne jegliches Infektionsrisiko. Das Mietmodell schließe \neine Virusübertragung mittels Aerosole aus, da sich in einem Raum, der üblicherweise \nvon bis zu zwanzig Gästen genutzt werde, derzeit nur ein Haushalt aufhalte. Es werde \nzudem eine sehr leistungsfähige Lüftungsanlage eingesetzt und die Dampfsauna nicht \nbetrieben. Auch das Reinigungspersonal arbeite erst nach ausreichender Lüftung und \nmit Schutzmaske, so dass eine Weiterverbreitung des Virus völlig ausgeschlossen sei. \nSaunen seien auch keine Einrichtungen, die in besonderer Weise zur Verbreitung des \nSARS-CoV-2-Virus beitrügen. Da die Mieter der SPA-Anlage immer mit dem eigenen \nFahrzeug oder zu Fuß kämen, würde durch die Nutzung der SPA-Anlage keine \nMobilität erzeugt, die Infektionsgefahren begründe. Daher stelle das Verbot keine \nnotwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar. Folglich habe das \nVerwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 1. Februar 2021 (- 15 B 343/21 \n-) die Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen als rechtmäßig \nerachtet. \nEs \nliege \njedenfalls \nein \nunangemessener \nEingriff \nin \ndie \nBerufsausübungsfreiheit der Antragstellerin und in die Grundrechte der Mieter auf \nFreizügigkeit und persönliche Handlungsfreiheit nach Art. 11 und Art. 2 Abs. 1 GG vor. \nDas Verbot bewirke eine gravierende organisatorische Mehrbelastung, führe zu \nerheblichen \nfinanziellen \nEinbußen \nbei \nder \nAntragstellerin \nund \nzu \neiner \nGesundheitsbeeinträchtigung bei den Mietern, die ihr Immunsystem nicht mehr in der \nSauna stärken könnten und die, mangels Rückgriffsmöglichkeit auf entsprechende in \nihrem Eigentum stehende Anlagen, diskriminiert würden. \nIn Bezug auf den Feststellungsantrag bestehe ein Anordnungsanspruch, da die \nVermietung \ndes \nSPA-Bereichs \nden \nTatbestand \ndes \n§ 4 \nAbs. 2 \nNr. 5 SächsCoronaSchVO nicht erfülle und somit nicht untersagt werden könne. \nZudem ergebe sich ein Anordnungsanspruch aus Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 \nAbs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG. Gegebenenfalls möge das Gericht im \nRahmen der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \ngrundrechtskonforme Auflagen vorsehen, welche die stundenweise Vermietung des \nSPA-Bereichs der Antragstellerin ermöglichten. \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n26. Februar 2021 - 6 L 81/21 - wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche \n8 \n9 \n\n \n \n8\nder Antragstellerin vom 19. Januar 2021 gegen die Nutzungsuntersagung des \nSPA-Bereichs im Wege der Einzelvermietung und gegen das Gebot zur \nEinstellung der Werbung für diesen Betrieb sowie vom 8. Februar 2021 gegen \nNutzungsuntersagung und Vollziehungsmaßnahmen vom 28. Januar 2021 \nangeordnet. \n2. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsrechts Dresden vom \n26. Februar 2021 wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \nfestgestellt, dass § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO in der derzeit gültigen Fassung \nauf \ndas \nGeschäftsmodell \nder \nAntragstellerin, \nden \nSPA-Bereich \nan \nEinzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes stundenweise zu \nvermieten, nicht anwendbar ist. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \ndie Beschwerde wird zurückgewiesen. \nDie Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie verweist zusammengefasst \ndarauf, dass das in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 \nenthaltene Verbot der Öffnung von Saunen nicht zwischen der Öffnung und dem \nBetrieb einer Anlage für eine unbestimmte Vielzahl an Gästen und der „privaten“ \nNutzung unterscheide. Dass vorliegend lediglich eine „private“ SPA-Nutzung vorliege, \ntreffe auch nicht zu. Der Betrieb erfolge öffentlich, da die Nutzung für jedermann über \nInternetbuchung, und auch gewerblich aufgrund des erhobenen Entgelts möglich sei. \nEs sei keine verfassungskonforme Auslegung geboten. Es lasse sich nahezu jede \nSauna in ein „Vermietermodell“ entsprechend der Nutzung der Antragstellerin \numwandeln, wodurch die Verbotsnorm ad absurdum geführt würde. Ein gänzlicher \nAusschluss physisch-sozialer Kontakte und anderer Übertragungsgefahren des SARS-\nCoV-2-Virus lasse sich auch durch das „Mietmodell“ der Antragstellerin nicht erreichen. \nSaunen gehörten zu denjenigen Einrichtungen, die in besonderer Weise zur \nVerbreitung des SARS-CoV2-Virus geeignet seien. Im Übrigen habe der \nVerordnungsgeber mit den Schließungsgeboten nach § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \nauch eine Minimierung der allgemeinen Mobilität und der aus dieser resultierenden \nÜbertragungsgefahren des SARS-CoV-2-Virus bezweckt. In Hinblick auf den Umgang \nmit der „rollenden Sauna“ scheide bereits deswegen ein Gleichheitsverstoß aus, weil \nderen Zulässigkeit bisher nicht Prüfungsgegenstand im örtlichen Zuständigkeitsbereich \nder Antragsgegnerin gewesen sei. Ermächtigungsgrundlage der gegenüber der \nAntragstellerin ergangenen Anordnungen sei schließlich nicht § 16 IfSG, sondern § 28 \nAbs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 14 IfSG gewesen. \n2. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt nicht zu einer Änderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung. \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n9\n2.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der sachdienlich \ngefasste Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n19. Januar 2021 gegen die Nutzungsuntersagung des SPA-Betriebs der Antragstellerin \nund das Gebot, die Werbung für diesen Betrieb einzustellen sowie die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. Februar 2021 gegen die \nVollziehungsmaßnahmen vom 28. Januar 2021 anzuordnen, statthaft und zulässig, \naber unbegründet ist. \na) Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei auch davon ausgegangen, \ndass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft \nist. Soweit es in dem am 18. Januar 2021 mündlich gegenüber einer Bediensteten der \nAntragstellerin ausgesprochenen Verbot, die in den Geschäftsräumen des Hotel- und \nGaststättenbetriebs der Antragstellerin befindliche SPA-Anlage weiterhin durch \nVermietungen an einzelne Hotelgäste bzw. an Personen eines Hausstands, ggf. \nzuzüglich einer weiteren Person, zu betreiben sowie werbende Hinweise auf diesen \nBetrieb durch Aushänge und auf der Website der Antragstellerin zu unterlassen, eine \nMaßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG gesehen hat, teilt der Senat diese Ansicht \nzwar nicht, aber für Maßnahmen, die aufgrund der einschlägigen Rechtsgrundlage des \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 14 IfSG erlassen werden, sieht § 28 \nAbs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung des von der \nAntragstellerin erhobenen Widerspruchs vor. Soweit die Antragsgegnerin vor dem \nVerwaltungsgericht noch die Ansicht vertreten hatte, dass am 18. und 28. Januar 2021 \nkeine Nutzungsuntersagungen ausgesprochen worden seien, macht ihr Verweis im \nBeschwerdeverfahren auf § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 14 IfSG \nals die ihrerseits angewandte Rechtsgrundlage für „die mündlich verfügten \nSchließungsanordnungen“ deutlich, dass sie selbst nicht mehr an ihrer erstinstanzlich \nvorgetragenen Bewertung ihres Handelns festhält, sowie, dass es sich bei der \nMaßnahme vom 28. Januar 2021 um keine der Verwaltungsvollstreckung gehandelt \nhat. \nNach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen \nSchutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG \ngenannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer \nKrankheiten \nerforderlich \nist, \nwenn \nKranke, \nKrankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. In Abgrenzung dazu \ntrifft die zuständige Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG, sofern Tatsachen \nfestgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n10 \noder wenn anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen \nMaßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch \ndrohenden Gefahren. Damit zielt § 16 Abs. 1 IfSG wie schon seine inhaltsgleiche \nVorgängervorschrift, § 10 BSeuchG, auf die Verhinderung der Entstehung \nübertragbarer Krankheiten, nicht aber die Verhinderung der Verbreitung bereits \naufgetretener Krankheiten (vgl. BT-Drs. 3/1888, 21 f.; BVerwG, Urt. v. 16. Dezember \n1971 - I C 60.67 -, juris Rn. 28) und verfolgt damit einen präventiven Ansatz. In \nAbgrenzung dazu ist für Maßnahmen zur Bekämpfung bereits aufgetretener \nInfektionskrankheiten auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zurückzugreifen (vgl. zum Ganzen \nMers, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 1. Aufl. 2020, § 16 Rn. 9 ff. und Zwanziger, \nin: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 3. Ed., Stand: 1. Januar 2021, \n§ 16 Rn. 4). Nach Vorstellung des Gesetzgebers gilt dies insbesondere dann, wenn \neinem Einschleppungs- oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll (BT-\nDrs. 19/18967, S. 58). \nGemessen an diesen Grundsätzen sind Maßnahmen zur Eindämmung der \nCoronavirus-Krankheit auf § 28 Abs. 1 IfSG zu stützen, denn es handelt sich um eine \n- auch im Freistaat Sachsen - bereits (vielfach) aufgetretene übertragbare Krankheit, \nbei den Saunanutzern um Krankheitsverdächtige (vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. \nv. 17. März 2021 - 3 B 53/21 -, juris Rn. 14 ff.; Zwanziger, a. a. O. Rn. 5.3 m. w. N.) \nund mit der verfügten Schließung soll der potentiellen Verbreitung des Coronavirus \ndurch den Betrieb der SPA-Anlage entgegengewirkt werden. \nb) Auch unter Zugrundelegung von § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 6 und \n14 IfSG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO als Rechtsgrundlage der \nangeordneten Schließung ist der Antrag jedoch unbegründet. \nBei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit \ngrundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Wegen der \ngesetzgeberischen Wertung des § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kommt die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung bei infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen \nnur in den Fällen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nergriffenen \nMaßnahme \nin \nBetracht. \nDenn \nden \nSchutzmaßnahmen \ndes \nInfektionsschutzes ist es immanent, dass sie ihre beabsichtigte Schutzwirkung nur \ndann erreichen können, wenn sie unverzüglich ergriffen und durchgesetzt werden \nkönnen, so dass ein Vorrang des öffentlichen Durchsetzungsinteresses vor dem \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n11 \nindividuellen Aufschubinteresse in besonderer Weise in § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. \n8 IfSG angelegt ist. \nNach diesem Maßstab kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin nicht festgestellt werden. \nGemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung \n(IfSGZuVO) war die Antragsgegnerin für das Ergreifen der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG notwendigen Schutzmaßnahmen zuständig, auch soweit Verbote auf Grundlage \nvon § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG durch den Freistaat \nSachsen erlassen worden sind. Insoweit war hier für die Schließungsanordnung vom \n18. Januar 2021 § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 8. Januar 2021 \n(SächsGVBl. S. 2), geändert durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom \n12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 31), einschlägig. Die Maßnahme vom 28. Januar 2021 \nstützt sich auf § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 26. Januar 2021. Zwar \nsind beide Sächsische Corona-Schutz-Verordnungen zwischenzeitlich außer Kraft \ngetreten, aber auch die seit dem 1. April 2021 gültige Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung sieht in ihrem § 4 Abs. 2 Nr. 3 die Schließung von Dampfbädern, \nDampfsaunen und Saunen vor. Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die \njeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen oder Tagen ablösen, \nerscheint es zur Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 \nGG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO \nin der aktuellen Fassung fortzuführen, zumal auch die Antragsgegnerin an ihrer \nSchließungsanordnung festhält (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2021 - 3 B \n440/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nAnders als von der Antragstellerin angenommen unterfällt die von ihr vorgenommene \nVermietung ihres SPA-Bereichs an Privatpersonen sowie die Nutzungsgewährung \ngegenüber Hotelgästen auch dem Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 Nr. 3 \nSächsCoronaSchVO. \nNach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung und der Betrieb unter \nanderem von Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen untersagt. \nSoweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, dass der Begriff des „Öffnens“ nicht das \nbloße Öffnen einer Einrichtung im technischen Sinne meine, sondern das jederzeit \nÖffentlich-zur-Verfügung-Stehen der Einrichtung für eine unbestimmte Anzahl an \nPersonen, folgt dem der Senat nicht (so auch in Bezug auf die Vermietung eines \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n12 \nSchwimmbads OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 11 S 39/21 \n-, juris Rn. 10, anders: VG Wiesbaden, Beschl. v. 11. März 2021 - 7 L 185/21.WI -, juris; \nvgl. in Bezug auf einen Wellnessbetrieb auch VG Mainz, Beschl. v. 8. Dezember 2020 \n- 1 L 948/20.MZ -, juris Rn. 15 ff.). Ein solches Verständnis legt auch nicht das \nVerhältnis von § 4 SächsCoronaSchVO zu § 5 SächsCoronaSchVO nahe. Denn dass \n§ 5 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO \nden \nnicht \nentsprechend \n§ \n4 \nAbs. \n2 \nSächsCoronaSchVO geschlossenen Betrieben eine Öffnung nur unter den \nVoraussetzungen des § 5 Abs. 2 bis 4e SächsCoronaSchVO gestattet, bedeutet im \nUmkehrschluss nicht, dass in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO mit dem Begriff der \n„Öffnung“ nur eine solche im Sinne eines unbegrenzten zur-Verfügung-Stellens eines \nAngebots gemeint ist. Die Regelungssystematik ist vielmehr dergestalt, dass in § 4 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO alle Einrichtungen genannt sind, welche unabhängig vom \nBestehen von Zugangsbeschränkungen, Hygienekonzepten und Testmöglichkeiten für \nniemanden außer für Betreiber, Beschäftigte und Prüfer (vgl. § 4 Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO) zugänglich sein sollen, während § 5 SächsCoronaSchVO \nVorgaben für die Gestaltung der zur Öffnung berechtigten Einrichtungen tätigt. Hätte \nder Verordnungsgeber - wie von der Antragstellerin angenommen - die Öffnung von \nSaunen von bestimmten Voraussetzungen, etwa einer zulässigen Nutzerhöchstzahl, \nabhängig machen wollen, hätte er seiner Regelungssystematik entsprechend Saunen \ngerade nicht in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO aufnehmen dürfen. Soweit die \nAntragstellerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Februar \n2021 (- 15 B 343/21 -, juris) verweist, ist dieser nicht heranziehbar, weil \nstreitgegenständlich die Untervermietung eines Fitnessstudios und - anders als hier - \nstreitentscheidend war, ob ein Fitnessstudio bei einer bestimmten Nutzung als Anlage \nfür den Individualsport gilt, für welche die niedersächsische Corona-Schutz-\nVerordnung Nutzungen vorsieht. Entsprechende Abgrenzungsfragen stellen sich nach \nder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hinsichtlich des Betriebs von SPA-\nAnlagen aber bereits nicht. \nUnabhängig davon liegt zudem auch ein Betrieb der SPA-Anlage im Sinne von § 4 \nAbs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO vor, wenn diese die Antragstellerin im Wege der \nVermietung Hausständen stundenweise zur Verfügung stellt (vgl. zur Vermietung eines \nGastronomiebetriebs VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29. Dezember 2020 - 20 L 1786/20 \n-, juris; zur Vermietung einer Diskothek VG Augsburg, Beschl. v. 9. Juli 2020 - Au 9 E \n20.1168 -, juris). Dass von einem Betrieb nur dann auszugehen ist, wenn dieser in der \nGesamtheit seiner technischen und organisatorischen sowie dienstleistenden \nBestandteile einem Dritten zur Verfügung gestellt wird und beim Wegfall eines dieser \n24 \n\n \n \n13 \nBestandteile, insbesondere des dienstleistenden Bestandteils, kein Betrieb im Sinne \nvon § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vorliegt, vertritt der Senat nicht. Ausgehend vom \nWortlaut, dem Regelungszweck und auch der Systematik der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung ist vielmehr ein Verständnis zugrunde zu legen, wonach jedes Am-\nLaufen-Halten oder Zur-Verfügung -Stellen der genannten Einrichtungen dem \nTatbestand unterfällt, auch wenn es sich dabei nur um Teilelemente einer üblichen \nNutzung handelt. Dem Wort „Betrieb“ lässt sich gerade keine Einschränkung in Bezug \nauf bestimmte Teilaspekte einer Einrichtung entnehmen. Es intendiert vielmehr ein \numfassendes Verständnis, was auch durch die Systematik des § 4 Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO belegt wird. Soweit nämlich abweichend vom herkömmlichen \nRegelbetrieb einer Einrichtung doch Nutzungen oder Öffnungen möglich sein sollen, \nwird dies in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO ausdrücklich festgelegt, wie etwa bei § 4 \nAbs. 2 Nr. 6 SächsCoronaSchVO in Bezug auf den Betrieb von Anlagen und \nEinrichtungen des Sportbetriebs. Dass eine solche Teilnutzungsmöglichkeit in Bezug \nauf Saunen oder SPA-Anlagen nicht eröffnet wird, macht deutlich, dass der \nVerordnungsgeber eine solche auch gerade nicht einräumen wollte. Dieses Ergebnis \nwird auch vom Normzweck getragen. Ausgehend von § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO \ndienen die in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen dem Ziel \nder Kontaktvermeidung. Der Senat versteht dies in ständiger Rechtsprechung \numfassend in dem Sinn, dass damit nicht nur die in der Einrichtung entstehenden \nKontakte vermieden werden sollen, sondern - im Zuge einer allgemeinen \nMobilitätsverminderung der Bevölkerung - auch die auf dem Weg zur Einrichtung oder \nauf dem Heimweg entstehenden Kontakte (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 23. März \n2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn. 43). Dieses Ziel kann aber bei Zurverfügungstellung eines \n„Teilangebots“ etwa bei Nutzung nur der technischen und organisatorischen \nInfrastruktur einer Einrichtung schon nicht mehr erreicht werden, denn auch in diesem \nFall kommt es in der Einrichtung zu Kontakten und das Ziel der Mobilitätsverminderung \nwird so ebenfalls nicht erreicht. Daher trägt auch das Argument der Antragstellerin \nnicht, dass es bei dem von ihr praktizierten Vermietungsmodell nur zu Kontakten \nkommt, die nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO zulässig sind. Soweit die \nAntragstellerin vorträgt, dass sie keine zusätzlichen Mobilitätskontakte hervorrufe, da \nihre Kunden nur mit dem Auto anreisen würden, überzeugt diese Behauptung schon \ndeshalb nicht, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kunden zur Anreise nur mit \ndem eigenen PKW für den Senat nicht erkennbar ist. Daher ist - unabhängig davon, \ndass dem auch der klare Wortlaut der Vorschrift entgegensteht - auch keine \nverfassungskonforme Auslegung in dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sinn \ngeboten. \n\n \n \n14 \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass die ihr gegenüber ergangenen \nSchließanordnungen gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verstoßen würden, \nweil die Vermietung einer „rollenden (mobilen) Sauna“ erlaubt sei, bleibt ihr \nBeschwerdevorbringen ebenfalls erfolglos. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings \nbedürfen \nsie \nder \nRechtfertigung \ndurch \nSachgründe, \ndie \ndem \nDifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je \nnach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für \ndie Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen \nInhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür \ndie \nInfektionsschutzbehörde \nbei \nRegelungen \neines \ndynamischen \nInfektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B \n78/21 -, juris Rn. 37). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer \nFolgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März \n2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung \nangeordneten \nMaßnahmen \nnicht \nallein \nanhand \ndes \ninfektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. \nKollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und \nnach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie \nfür alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. \nJanuar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -\n, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu \nberücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n15 \nVerbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen \nan der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. \nGemessen an diesen Grundsätzen scheidet ein Verstoß der Antragsgegnerin durch die \nverhängten Schließungsanordnungen gegen das Gleichheitsgrundrecht schon \ndeswegen aus, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die \nAntragsgegnerin hinsichtlich des Betriebs einer mobilen Sauna von der Anordnung \neiner \nBetriebsschließung \nabgesehen \nhat. \nDass \nmöglicherweise \nandere \nInfektionsschutzbehörden des Freistaats Sachsen entsprechend verfahren, kann der \nAntragsgegnerin insoweit ebenso wenig zugerechnet werden wie die von ihr eingeholte \nAuskunft des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt, nach welcher der Betrieb einer mobilen Sauna nicht gegen § 4 Abs. 2 \nNr. 3 SächsCoronaSchVO verstößt. \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und es daher an einer wirksamen Rechtsgrundlage \nfür die verhängte Betriebsschließung fehle, folgt dem der Senat ebenfalls nicht. Das \ndie Vermietung einer mobilen Sauna, welche sodann ausschließlich von einer \nPrivatperson betrieben und genutzt wird, nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 \nSächsCoronaSchVO fällt, begründet entsprechend der dargelegten Grundsätze \nnämlich schon deswegen keinen Gleichheitsverstoß, weil dieser Sachverhalt nicht mit \nder stundenweisen Vermietung einer stationären SPA-Anlage, wie sie die \nAntragstellerin betreibt, vergleichbar ist. Bei der mobilen Sauna handelt es sich anders \nals bei der Anlage der Antragstellerin um eine ausschließlich privat betriebene Anlage. \nSo muss der Mieter oder Inhaber einer mobilen Sauna selbst für deren Anheizen und \nsomit Ingebrauchnahme sorgen, während ihm die SPA-Anlage durch die \nAntragstellerin nutzungsbereit zur Verfügung gestellt wird. Zudem kann der Mieter \neiner mobilen Sauna diese ausschließlich selbst nutzen, denn soweit er diese Dritten \nzugänglich machen würde, unterfiele dies § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO. Damit \nliegen in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht schon deswegen sich wesentlich \nunterscheidende Sachverhalte vor, weil die Anmietung einer mobilen Sauna wesentlich \nweniger Kontakte und Mobilität auslöst als die Vermietung der SPA-Anlage durch die \nAntragstellerin. Letztere steht auch beim praktizierten Vermietungsmodell regelmäßig \nmehreren Gästen am Tag zur Verfügung, während mobile Saunen in der Regel tage- \noder wochenweise vermietet werden und in dieser Zeit somit nur der Nutzung durch \nden Mieter offenstehen. \n28 \n29 \n\n \n \n16 \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO \ngegen ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 \nGG verstoße, so erachtet der Senat diesen Eingriff voraussichtlich als gerechtfertigt. \nNach \ndem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz \nsind \nBeschränkungen \nder \nBerufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch \nhinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten \nMittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und \nwenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem \nGewicht \nder \nihn \nrechtfertigenden \nGründe \ndie \nGrenze \nder \nZumutbarkeit \n(Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar \n1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe \nder erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber \nnicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark \neinschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und \nErforderlichkeit \nsteht \ndem \nGesetz- \nund \nVerordnungsgeber \nein \nweiter \nBeurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) \nzu. \nInfolge \ndieses \nBeurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines \nwichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, \nverfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber \nbekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen \nfeststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die \ngleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. \nRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 \nSächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Saunen voraussichtlich als \nverhältnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nzugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht \nwillkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu \nBetriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, \nFreibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n17 \nAmateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und \nKongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 \nB 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 \n- 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; zu Sonnenstudios SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - \n3 B 53/21 -, juris Rn. 47 ff.). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der \nphysisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen \nHausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen \nMindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und \ngeeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im \nengeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird \nverwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für die hier angegriffene Schließung einer SPA-\nAnlage. Denn auch durch diese Einrichtung würde - wie ausgeführt - im Fall ihrer \nÖffnung eine Ansammlung von Menschen hervorgerufen sowie zusätzliche \nKontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Anlage geschaffen, denen auch \nmit dem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte. \nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen \nMenschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus \nSARS-CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der \nLeistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur \nBehandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG). Da es Ziel des SPA-Besuchs ist, dass sich Menschen für einen gewissen \nZeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten, handelt es sich bei der \nUntersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg \nzu und von der SPA-Anlage der Antragstellerin stattfinden können. Da kein weniger \nbelastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch \nerforderlich. \nSoweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der \nInfektionsvermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Rolle einer \nÜbertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Vermeidung \nder Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihres Betriebs (vgl. \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n18 \ndazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). \nDas Ziel der angefochtenen Maßnahme als Teil des „Lockdowns“ besteht zudem vor \nallem auch darin, durch zahlreiche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Zahl der \nSozialkontakte weitgehend reduziert wird, um auf diese Weise Infektionsgefahren, die \nbei Sozialkontakten bestehen, zu vermeiden. Den Maßnahmen zur beabsichtigten \nReduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von \nMobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] \n-, juris Rn. 31). Eine Anordnung, Saunen - wie auch zahlreiche andere Betriebe und \nAngebote - grundsätzlich zu schließen, ist zweifellos geeignet, dieses Ziel zu fördern. \nDenn sie beseitigt Anreize, mit anderen Menschen - in den Geschäften, Betrieben und \nEinrichtungen aber auch bereits auf dem Weg dorthin etwa in öffentlichen \nVerkehrsmitteln - zusammenzukommen. Dass eine umfangreiche Reduzierung der \nAnlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens \nbeiträgt, haben die bisherigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 74). \nDie Eignung der angefochtenen Bestimmung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass von Infektionsgeschehen in Saunen bis zu deren Schließung nichts bekannt \ngeworden sei. Zwar dürfen Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des \nCoronavirus nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhabe-\nrechte aufgelöst werden (SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e. \nA.] -, juris Rn. 20). Es entspricht aber wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass sich \nunbemerkte Übertragungen von SARS-CoV-2 über Aerosole vor allem in Innenräumen, \nwozu SPA-Anlagen zählen, vollziehen können, wogegen auch das Einhalten von \nAbstand und das Tragen von Masken keinen vollständigen Schutz bietet (RKI, \nRisikobewertung \nzu \nCOVID-19 \nvom \n26. \nFebruar \n2021, \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html\n, abgerufen am 12. März 2021). Da zudem die Ursache von Infektionen mit dem \nCoronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, sind \numfassend angelegte Maßnahmen zur generellen Reduzierung von Kontakten \ngeeignet im oben genannten Sinne. Denn die mit der angegriffenen Maßnahme \nbewirkte Reduzierung von Kontakten kann der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-\nVirus entgegenwirken. Hingegen hat sich die zunächst im Herbst 2020 verfolgte \nKonzeption einer Konzentration von Maßnahmen auf die festgestellten sog. \nPandemietreiber bei gleichzeitiger Einhaltung von Hygienekonzepten in anderen \nBereichen - jedenfalls unter den Rahmenbedingungen der kälteren Jahreszeit - evident \nnicht als ausreichend effektiv erwiesen, die Ausbreitung der Pandemie zu beherrschen \n38 \n\n \n \n19 \nund \neinen \nexponentiellen \nAnstieg \nder \nInfektionen \nzu \nverhindern. \nDer \nVerordnungsgeber hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme \nzustehenden Beurteilungsspielraum daher angesichts des dargestellten aktuellen \nStands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller \nVoraussicht nach nicht überschritten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S \n398/21 -, juris Rn. 75; SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 a. a. O. Rn. 53). \nDie angeordnete Schließung ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im \nengeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar \nüberaus gravierend, da sie für ihre Berufsausübung auf eine stationäre Erbringung ihrer \nDienstleistung angewiesen ist und nicht auf Lieferdienste oder Onlineangebote \nausweichen kann, sodass sie ihrer beruflichen Tätigkeit derzeit deshalb insgesamt \nnicht nachgehen kann. In die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso \neinzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der Infektionen \ndas durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperlicher \nUnversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der Staat \nverpflichtet \nist, \nin \nmassiver \nWeise \nbeeinträchtigt \nwerden \nwürde. \nDas \nInfektionsgeschehen weitet sich im Freistaat Sachsen seit mehreren Wochen wieder \nmit sehr hoher Geschwindigkeit aus. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maße \nbedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch \nerhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede \nstehende Betriebsschließung verhältnismäßig. Dies entspricht auch der Wertung des \nBundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber ist die angegriffene \nBetriebsschließung zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch wenn man \ndie Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht schon \nwährend des Geltungszeitraums der Verordnung von knapp zwei Wochen in einem \nsolch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können. Zudem \nwird der Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin durch die seitens des Bundes \nausgezahlten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen abgemildert. \nSoweit die Antragstellerin zur Begründung der Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber \nverhängten Schließungsanordnungen im Beschwerdeverfahren nunmehr auch auf die \nGrundrechte ihrer Mieter verweist, ist bereits nicht erkennbar und auch nicht \nvorgetragen, dass diese drittschützende Wirkung ihr gegenüber entfalten. Im Übrigen \nist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO Rehabilitationseinrichtungen der \nWeiterbetrieb ebenso gestattet wie nach § 4 Abs. 2 Nr. 23a SächsCoronaSchVO die \nDurchführung medizinisch notwendiger Behandlungen im Bereich der körpernahen \n39 \n40 \n\n \n \n20 \nDienstleistungen, so dass ernsthafte Gesundheitsbeeinträchtigungen auch aus diesem \nGrund nicht zu befürchten sind. \n2.2 Auch soweit sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht abgelehnte \nvorläufige Feststellung, dass § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO auf das \nGeschäftsmodell der Antragstellerin, den SPA-Bereich an Einzelpersonen oder \nAngehörige eines Hausstandes stundenweise zu vermieten, nicht anwendbar ist, \nrichtet, bleibt ihr der Erfolg versagt. \nDabei ist das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Statthaftigkeit des Antrags \nzutreffend \ndavon \nausgegangen, \ndass \nin \nder \nHauptsache \neine \nnegative \nFeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig wäre (vgl. dazu ausführlich \nSächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2021 a. a. O. Rn. 15 ff.) und die Antragstellerin keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn aus den obigen Ausführungen \nergibt sich, dass die von ihr praktizierte Vermietung ihrer SPA-Anlage dem \nSchließungsgebot des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO, welches voraussichtlich \nrechtmäßig ist, unterfällt und auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine \neinschränkende Auslegung dahingehend geboten ist, dass der Antragstellerin der \nBetrieb ihrer SPA-Anlage - unter Auflagen - zu gestatten ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände geltend gemacht wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nWiesbaum \n \n \n \n \nNagel \n \n \n41 \n42 \n43 \n44 \n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-07/3-b-68-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":14},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-07/3-b-68-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487399","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.518633+00:00"}}