{"status":"available","doknr":"OLD487398","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-07","aktenzeichen":"3 B 84/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 84/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nNagel und Schmidt-Rottmann sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 7. April 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Antragstellers auf vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nzum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO, SächsGVBl. S. 334) vom 29. März 2021, \nhilfsweise von § 3a Abs. 2 sowie § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO wird verworfen. Im \nÜbrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \nzusammengefasst das Ziel, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 \nund \nCOVID-19 \n(Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \n- \nSächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), hilfsweise deren § 3a \nsowie § 5a Abs. 4, die die Testpflicht am Arbeitsplatz sowie den Zutritt zu Schulen \nbetrifft, einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 3a \nTestpflicht \n(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz \npräsent sind, ein Angebot zur Vornahme eines kostenlosen Selbsttests \nmindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. \n(2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind \nverpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit \nSARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber \nfür den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis über \ndie Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. \n1 \n\n \n \n3\n(3) Absatz 1 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren \nBeschaffung zumutbar ist. (…) \n§ 5a \nBetriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und \nSchulen (…) \n(4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten \nKinder sowie der sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem \nAußengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt zum \nGelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen \nuntersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des \nTests zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 \nzu dieser Verordnung nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 \nbesteht. Die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des \nTests dürfen nicht länger als drei Tage zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach \nSatz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der \nEinrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das \nVorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. Das \nZutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege und bis \neinschließlich 11. April 2021 nicht für Kinder in der Hortbetreuung. Sofern ein \nZutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der \nEinrichtung der Kindertagesbetreuung und der Schule entsprechende Hinweise \nanzubringen (…) \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.“ \nDer Antragsteller ist Arbeitgeber in einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei sowie Vater \neines schulpflichtigen Kindes der siebten Klasse einer weiterführenden Schule auf dem \nGebiet des Freistaats Sachsen. \nEr trägt mit Schriftsätzen vom 11., 17. sowie 25. März 2021 vor: Die gesamte \nVerordnung, insbesondere aber die angegriffenen Normen entsprächen nicht den \ngesetzlichen Vorgaben an Rechtsklarheit und Normentransparenz gemäß Art. 20 Abs. \n3 GG und verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Insbesondere sei \ndie Regelung in § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO im Hinblick auf das Zur-Verfügung-\nStehen von Tests sowie die Zumutbarkeit ihrer Beschaffung nicht bestimmt. Das \ngleiche gelte im Hinblick auf die in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO (in der bis zum 31. \nMärz 2021 geltenden Fassung; künftig: alt) vorgesehene hinreichende Zahl von \nSelbsttestkits. Darüber hinaus sei § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO (alt) \nunverhältnismäßig. Schulen seien bislang nicht als „Pandemietreiber“ aufgefallen. Es \n2 \n3 \n\n \n \n4\nstünden nach den Feststellungen des Robert-Koch-Instituts (künftig: RKI) und der \nBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gleich geeignete, aber mildere Mittel \nzur Verfügung. Die in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO (alt) vorgesehene Testpflicht \nan Schulen verstoße zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. \n3 GG. Während der Zutritt zur Schule und die Teilnahme an Präsenzunterricht von \neiner Testung abhängig gemacht werde, sei es in anderen Bereichen nicht im \nGeringsten erforderlich, sich einer Testung zu unterziehen. Dies gelte vor allem für die \nin § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte und Märkte des \ntäglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Dort werde keinerlei Testnachweis \ngefordert. Damit verstießen die angegriffenen Vorschriften gegen Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, \nArt. 3 Abs. 1, Art. 12 sowie 20 Abs. 3 GG. Auch dass das Kultusministerium nicht auf \ndie gemäß § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO (alt) vorgesehene Möglichkeit eines \nNachweises durch einen sonstigen Test verweise, führe zur Rechtswidrigkeit \nstaatlichen Handelns. Die in § 3a SächsCoronaSchVO enthaltene Verpflichtung für \nArbeitgeber, ihren Beschäftigten ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen \nSelbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten, gebe zu Lasten der \nArbeitgeber kostenpflichtige Handlungsverpflichtungen vor, ohne dass hierfür auch nur \nim Geringsten eine Rechtsgrundlage zu erkennen sei. Es bestehe eine \nUngleichbehandlung der sächsischen Arbeitgeber, für die eine Handlungspflicht \nstatuiert werde, im Vergleich zu den bekannt gewordenen Regelungen auf \nBundesebene. \nEr beantragt sinngemäß, \ndurch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die \nVerordnung \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) \nvom 29. März 2021 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des \nAntragstellers außer Vollzug zu setzen. \nHilfsweise: \nDie Regelungen in § 3a und § 5a Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum \nSchutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 werden bis zur \nEntscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n4 \n5 \n\n \n \n5\nEr trägt hierzu mit Schriftsatz vom 26. März 2021 vor: Die angegriffene Regelung des \n§ 3a SächsCoronaSchVO finde ihre Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG. Dabei \ndecke die Bestimmung nicht nur die Anordnung aller Betriebe usw., ihrerseits \nHygienekonzepte zu erstellen und ggf. zur Genehmigung vorzulegen, sondern auch \ndie \nRegelung \neinzelner \ndiesbezüglicher \nAspekte \nin \nder \njeweiligen \ngesetzesausführenden Verordnung selbst. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, \nwürde es nicht an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen. Die Maßnahme \nkönne sich dann auf § 28a Abs. 1 IfSG stützen, der keinen abschließenden Charakter \nbesitze. § 5a Abs. 5 SächsCorona-SchVO (alt) finde seine Rechtsgrundlage in § 28a \nAbs. 1 Nr. 16 IfSG. Die verfahrensgegenständliche Verordnung sei in derselben Weise \nwie die vom Senat bereits in früheren Beschlüssen geprüften erlassen worden und \ndamit auch insoweit formell rechtmäßig. \n§ 3a SächsCoronaSchVO sei auch materiell rechtmäßig. Die angegriffene Bestimmung \ngenüge \ninsbesondere \ndem \nrechtsstaatlichen \nund \ngrundrechtlichen \nBestimmtheitsgebot. Es sei nicht unklar, welcher Art die geforderten Tests im Rahmen \nder bereits erwähnten fachlichen Anforderung des RKI sein müssten. § 3a Abs. 1 und \n2 SächsCoronaSchVO fehle es auch nicht im Hinblick auf § 3a Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Pflichten der Arbeitgeber \nund Arbeitnehmer ergäben sich aus § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO. \nDemgegenüber stelle § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO eine Erleichterung dar, indem \ner - wie geboten - Fälle der Unzumutbarkeit der Testbeschaffung von der \nentsprechenden Verpflichtung freistelle. Dass diese Fälle tatbestandlich nicht näher \neingegrenzt würden, finde seinen Grund darin, dass sie im Vorhinein nicht \nverallgemeinernd umschrieben werden könnten. \nDie Durchführung von Coronatests, auch von selbst vorgenommenen Schnelltests, sei \ngeeignet, Corona-Infektionen aufzudecken und damit deren Verbreitung zu verhüten. \nDie unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, derartige Tests würden fast nur \nfalsche Ergebnisse zeitigen, entbehre jeder Grundlage. In der wissenschaftlichen \nDiskussion sei im Gegenteil zwar hervorgehoben worden, dass die Tests nicht die \nPräzision eines laborausgewerteten tiefen Rachen- oder Nasenabstrichtests erreichen \nkönnten, dass sie aber nichtsdestoweniger sehr wohl zur Pandemiebekämpfung \ngeeignet seien. Bei einem positiven Testergebnis bestehe die Möglichkeit und \nNotwendigkeit, dieses sodann durch einen Labortest verifizieren oder falsifizieren zu \nlassen. Dieser werde von fachkundigen Personen durchgeführt und ausgewertet und \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nerbringe im Maße des derzeit naturwissenschaftlich Möglichen die Erkenntnis über das \nVorliegen oder Nichtvorliegen der Infektion. \nDie Angebotspflicht nach § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO schaffe für Arbeitnehmer \njeglicher Branchen den Anreiz, sich diesem Test zu unterziehen und damit zugleich zu \nverhüten, \ndass \nPersonen, \nmit \ndenen \nsie \nwährend \nihrer \nArbeitstätigkeit \nzusammenkämen, durch sie möglichweise infiziert würden. Diese Verhütung könne \ndurch rein betriebliche Hygieneschutzmaßnahmen nicht erreicht werden, da diese sich \nnaturgemäß nicht nach den Verhältnissen des einzelnen Mitarbeiters richten könnten \nund müssten. Dass insoweit nicht zwischen den Branchen differenziert werde, finde \nseinen rechtfertigenden Grund zum einen darin, dass kein Arbeitnehmer - soweit er \nnicht zum Personenkreis nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO gehöre - verpflichtet \nsei, dieses Angebot anzunehmen. Zum anderen - was die Arbeitgeberseite angehe - \nsei die Pflicht zum Angebot dadurch gerechtfertigt, dass es generell und \nbranchenübergreifend im wohlverstandenen Interesse der Arbeitgeber liege, nach \nMöglichkeit Infektionen im Kreise ihrer Beschäftigten zu verhüten, bei deren \nGegebensein und Weiterverbreitung mit erheblichen Beeinträchtigungen der \nbetrieblichen Abläufe und wirtschaftlichen Lage durch die entsprechenden \nQuarantänenotwendigkeiten zu rechnen wäre. \nDie Selbsttestpflicht nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO finde unter dem \nGesichtspunkt der Erforderlichkeit ihre Rechtfertigung darin, dass in den \nentsprechenden \nArbeitszusammenhängen \neine \ngesteigerte \nGefahr \nder \nInfektionsverbreitung \nbestehe. \nAuch \ninsoweit \nseien \nbetriebliche \nHygieneschutzkonzepte nicht gleichermaßen zur Pandemieeindämmung geeignet, \nsoweit die betriebliche Tätigkeit einen direkten Kundenkontakt erfordere. \nDer Erforderlichkeit dieser Regelung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass \nsie sich nicht in der Bund-Länder-Absprache vom 3. März 2021 finde. Diese Absprache \nentfalte keine rechtliche Bindungskraft. Zudem sei zum Zeitpunkt des Erlasses der \nangegriffenen Verordnung und bis heute die Infektionslage im Freistaat Sachsen \nungleich gravierender als im Durchschnitt des Bundesgebiets und in den meisten \nanderen Bundesländern. Daher sei in Sachsen eine größere Wahrscheinlichkeit \ngegeben, dass es bei einem direkten Kundenkontakt zu einer Infektionsverbreitung \ndurch einen infizierten Mitarbeiter komme. Zum anderen schaffe die Regelung für die \nKunden, die mit den Betriebsangehörigen in direkten Kontakt gelangten, eine \nzusätzliche Sicherheit, dass sie sich hierdurch wohl nicht der Gefahr einer Infektion mit \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\ndem Virus aussetzen. Dies schütze ihre Gesundheit und steigere ihre Bereitschaft, in \nGeschäften und Läden einzukaufen. Zugleich liege die solchermaßen angereizte \nKaufbereitschaft \nim \nwohlverstandenen \nInteresse \nder \nentsprechenden \nWirtschaftsbetriebe selbst, um dadurch ihren Umsatz und Gewinn nach den Monaten \ndes „harten lock down“ zu stabilisieren. \nDie Verpflichtungen nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 SächsCoronaSchVO seien auch nicht \nim engeren Sinne unverhältnismäßig. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden von \nvornherein nicht. Denn weder bei angebotenen Tests nach § 3a Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO noch bei pflichtigen Tests nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO erhalte \nder Arbeitgeber Testergebnisse. Vielmehr sei es stets allein die getestete Person, der \ndieses Testergebnis zugehe bzw. - bei eigener Durchführung eines Schnelltests - \nunmittelbar vorliege. \nEs liege auch kein Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit vor. § 3a \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO regele lediglich die Angebotspflicht der Arbeitgeber, \nschaffe jedoch für die Arbeitnehmer keine Verpflichtung, ein solches Angebot \nanzunehmen. Die in den Fällen des § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO bestehende \nDurchführungspflicht ihrerseits führe nicht zu einem Eingriff in die körperliche \nUnversehrtheit. Die inzwischen verfügbaren, für die Selbstdurchführung durch nicht \ngeschulte Laien geeigneten Selbsttests, welche nach der Verordnungsbestimmung \ngenügten, würden entweder ganz ohne Eindringen in den Körper abgenommen \n(Gurgeln und Ausspucken auf den Testkit) oder aber jedenfalls nicht - wie etwa bei den \nLabortests - durch Sekretgewinnung im tiefen Nasen- und/oder Rachenraum, sondern \nlediglich im vorderen Bereich der Nasenflügel. Dabei bestehe keine Verletzungsgefahr \nund es werde allenfalls ein Kribbel-Gefühl hervorgerufen. Es bedürfe daher vorliegend \nkeiner Klärung, inwieweit das durch tiefe Abstriche ausgelöste Gefühl des \nUnangenehmseins schon den Wert eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit im \nSinne der grundrechtlichen Bestimmung erreiche. Denn jedenfalls bei den Tests durch \nGurgeln und Ausspucken oder durch bloßen, im vorderen Nasenbereich \nvorgenommenen Abstrich, der zudem von der betroffenen Person selbst durchgeführt \nwerde und damit auch „dosiert“ werden könne, könne davon keine Rede sein. \nAls Prüfungsmaßstab verbleibe daher nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 \nAbs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) der Getesteten. Diese werde aber durch die \nangegriffene Regelung nicht unzumutbar beschränkt, da die zeitlichen und inhaltlichen \nBelastungen durch die Testabnahme nur äußerst geringfügig seien. \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nAuch die Kostentragungspflicht der Arbeitgeber und damit auch des Antragstellers für \ndie nach § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO anzubietenden ebenso wie für die nach § 3a \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO von den entsprechenden Personen durchzuführenden \nTests beeinträchtige diesen nicht unzumutbar in seiner Berufsausübungsfreiheit. \nVielmehr stelle sie eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. \n1 Satz 2 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf dar. Ebenso würde es sich um eine nicht \nentschädigungspflichtige zumutbare Sozialbindung seines betrieblichen Eigentums \nhandeln, soweit man die Nutzbarkeit dieses Eigentums - unter dem Gesichtspunkt des \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - als durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 \nAbs. 1 SächsVerf geschützt ansehen wollte. Tests der hier in Rede stehenden Art seien \nfür einen geringen Eurobetrag auf dem Markt verfügbar. Die wirtschaftliche Belastung \ndurch die Zahlungspflicht für die Tests stelle keine unzumutbare Belastung dar. Dies \ngelte zum einen deshalb, weil die Tests zugleich dem Arbeitgeber Vorteile brächten. \nZum anderen und vor allem aber handele es sich insoweit im Interesse Dritter um \nMaßnahmen von der Art, wie sie auch ansonsten in zahlreichen gesetzlichen oder \nsonstigen normativen Bestimmungen etwa des Arbeitsschutzes oder der betrieblichen \nallgemeinen Hygieneanforderungen vorgesehen und oft mit nicht unerheblichen \nKosten für die Betriebsinhaber verbunden seien. Es sei aber weder vom Antragsteller \nvorgetragen worden noch sonst zu erkennen, dass diese finanzielle Belastung für ihn, \ngemessen an seinen betrieblichen Verhältnissen (Umsatz und Ertrag), eine \nwesentliche Beeinträchtigung darstellen würde. Bei alledem sei zu bedenken, dass es \nsich in steuerlicher Hinsicht bei den Kosten der Tests um Betriebsausgaben handele, \ndie gewinnmindernd geltend zu machen seien. \nAuch § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO (alt) sei frei von Rechtsbedenken. Hierzu \nverweist er auf den diesbezüglichen Beschluss des Senats vom 19. März 2021 (- 3 B \n81/21 -, juris). Das Grundrecht auf schulische Bildung aus Art. 102 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerf werde von vornherein durch die angegriffene Regelung nicht beschränkt. \nAls Prüfungsmaßstab verblieben daher nur die allgemeine Handlungsfreiheit der \nbetroffenen Schüler und - soweit es um eine mögliche Kostentragungspflicht gehe - \nihrer Personensorgeberechtigten, sowie - soweit gerügt - das Gleichbehandlungsgebot \ndes Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Auch eine etwa nur geringe zusätzliche \nErkenntnismöglichkeit von Infektionen durch derartige Tests stelle ein Plus bei der \nPandemiebekämpfung dar, zumal in allerjüngster Zeit Kinder - wohl verursacht durch \ndie britische Virusmutante - immer mehr in das Zentrum des Infektionsgeschehens zu \nrücken scheinen. Die Maßnahme sei erforderlich. Innerhalb des ihm zustehenden \nBeurteilungsspielraums \nkönne \nauch \neine \nsolche \nMaßnahme \nzur \n15 \n16 \n\n \n \n9\nPandemieeindämmung ergriffen werden. Mit dem Verweis auf die in den Schulen \ngeltenden Hygieneanforderungen könne die Erforderlichkeit nicht verneint werden, da \nein aus mehreren Komponenten zusammengesetztes Gesamtkonzept schlechterdings \nsonst nie verwirklicht werden könne. Das Zutrittsverbot sei auch nicht in engerem Sinne \nunverhältnismäßig. Insbesondere sei auch die finanzielle Belastung für die \nPersonensorgeberechtigten \nnicht \nunzumutbar. \nAngesichts \nder \ngenannten \nTesthäufigkeit handle es sich allenfalls um rund 5 Euro wöchentlich je Schüler. Eine \nUngleichbehandlung mit Personen, die die nach § 4 SächsCoronaSchVO zulässigen \nVerkaufseinrichtungen aufsuchten, liege von vornherein neben der Sache. \nInsbesondere erreichten die Dauer des Aufenthalts der Kunden wie auch die Enge \nihres persönlichen Zusammentreffens bei weitem nicht dem Umfang wie bei einer \ngemeinsamen Beschulung selbst in Form eines Wechselmodells. Auch die \nFolgenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 \nSächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 bezog. Im Fall von (im Wesentlichen) \ngleichlautenden Nachfolgeregelungen - wie es hier der Fall ist - ist es nach der \nRechtsprechung des Senats aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die \njeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung \neffektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im \nHinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § 3a und § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO, \nin der aktuellen Fassung fortzuführen, die in weiten Teilen mit der Vorgängerregelung \nvom 5. März 2021 übereinstimmt. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur teilweise zulässig, im \nÜbrigen aber unbegründet. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10 \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier nur teilweise der Fall. \nDer Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Hinblick \nauf die ihm obliegende Verpflichtung des § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO, als Inhaber \neiner Rechtsanwaltskanzlei seinen Beschäftigten ein Angebot zur Vornahme eines \nkostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Denn er kann \ngeltend machen, insoweit in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 \nGG verletzt zu sein. \nSoweit \nsich \nder \nAntragsteller \ngegen \ndie \nseine \nTochter \nbetreffende \nZugangsbeschränkung des § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO wendet, hat er allerdings \nkeine Antragsbefugnis dargetan. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hierzu geltend \nzu machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten \nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die bloße Behauptung der \nrechtlichen Betroffenheit genügt nicht, sondern sie muss substantiiert vorgetragen \nwerden. Der Behauptungspflicht wird grundsätzlich damit genügt, dass der \nAntragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als zumindest \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch die Maßnahme in einer eigenen rechtlich \ngeschützten Position beeinträchtigt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 \nRn. 81, § 42 Rn. 65, 175 jeweils m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht geschehen, denn \nder Antragsteller weist allein darauf hin, dass er Vater eines schulpflichtigen Kindes \nder siebten Klasse einer weiterführenden Schule sei. Die hierzu angeführte Anlage - \ndie eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 11. März 2021 - enthält hierzu \nauch keine weitergehenden Ausführungen. Auch in der Folge enthält das \nAntragsvorbringen keinerlei Hinweis darauf, dass abgesehen von einer möglichen \nBeeinträchtigung \nder \nkörperlichen \nUnversehrtheit \nund \ndes \nallgemeinen \nPersönlichkeitsrechts seines Kindes gemäß Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG und des \nGleichbehandlungsanspruchs seines Kindes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG der Antragsteller \nselbst in seinen Rechten verletzt sein könnte. Auch der abschließende Hinweis auf \nSeite 11 des Antragsschriftsatzes vom 11. März 2021 enthält nur den Verweis auf Art. \n2 Abs. 1, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 und Art. 20 Abs. 3 GG. Auch eine vom \nAntragsgegner angeführte mögliche Verletzung eigener Rechte durch eine \nKostentragungspflicht für außerhalb der Schule vorgenommene Testungen wird vom \nAntragsteller nicht geltend gemacht. Dass der Antragsteller möglicherweise in seinem \n21 \n22 \n\n \n \n11 \nGrundrecht auf Pflege und Erziehung seines Kindes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG \nbeeinträchtigt sein könnte, wird ebenfalls nicht behauptet. \nDass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. März 2021 anführt, dass die \nverwendeten Selbsttestkits und die darin enthaltenen Teststäbchen Verschmutzungen \nenthielten, die in unmittelbare Berührung mit der weitgehend ungeschützten \nNasenschleimhaut kämen, und es sich damit um einen Eingriff in die körperliche \nUnversehrtheit handele, ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass der Antragsteller \nauch hiermit nur die Verletzung von Grundrechten seines Kindes geltend macht, dürfte \nes sich bei der geltend gemachten Verschmutzung der angekauften Selbsttestkits um \neinen Einzelfall handeln. Auch ist nicht dargetan, dass die nur bei einer \nLaboruntersuchung \nfestgestellte \nVerunreinigung \nüberhaupt \neine \nGesundheitsgefährdung hervorrufen oder das Testergebnis verfälschen könnte. Daher \nist wie bisher davon auszugehen, dass die vom Bundesamt für Arzneimittel und \nMedizinprodukte zugelassenen Selbsttestkits, die in Apotheken oder im Handel \nerworben werden können, keine Beeinträchtigungen hervorrufen, die in ihren \nWirkungen körperliche Schmerzen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 67). \nNichts Anderes gilt, soweit der Antragsteller die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 1 Sächs-\nCoronaSchVO rügt, wonach alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem \nKundenkontakt verpflichtet sind, sich nunmehr zweimal wöchentlich auf das Vorliegen \neiner Infektion mit SARS-CoV-2 testen zu lassen. Von dieser Regelung ist der \nAntragsteller nicht betroffen. Denn die Voraussetzung für die hier geregelte Testpflicht \nbesteht nur bei einem direkten Kundenkontakt. Um einen solchen handelt es sich \ngemäß der Begründung zu § 3a SächsCoronaSchVO bei einem unmittelbaren \nphysischen Kontakt bzw. Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der \nAusübung beruflicher Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines \nGewerbes stehen. Um ein solches handelt es sich allerdings bei der Tätigkeit des \nAntragstellers als Rechtsanwalt nicht, sondern um einen freien Beruf, der von den \ngewerberechtlichen Vorschriften nicht erfasst ist (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 1 \nGewO; hierzu näher Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattsammlung Stand: \nSeptember 2020, § 1 Rn. 36 ff. m. w. N.). Daher ist der Antragsteller auch von der \nnunmehr verschärften zweimal wöchentlichen Testpflicht gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO nicht berührt. \n23 \n24 \n\n \n \n12 \nSoweit der Antragsteller (mit seinem Hauptantrag) die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung in Gänze pauschal angreift, hat er auch nicht ansatzweise geltend \ngemacht, von welchen Regelungen er, abgesehen von den mit dem Hilfsbegehren \ngerügten §§ 3a, 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO, betroffen sein wolle. \nSoweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Der Senat hat mit Beschluss vom \n30. März 2021 (a. a. O.) festgestellt, dass sich der Antragsgegner auf das \nInfektionsschutzgesetz \nals \nErmächtigungsgrundlage \nfür \ndie \nEinführung \nvon \nTestpflichten gemäß § 3a SächsCoronaSchVO stützen kann, dass die Testpflicht den \nAnforderungen \nan \ndie \nBestimmtheit \neiner \nNorm \ngenügt \nund \ndass \ndie \nVerordnungsregelung mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die vom Senat \nvorläufig außer Vollzug gesetzte Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO \n(alt) ist in der aktuellen Verordnung nicht mehr enthalten. An seine Stelle ist § 1a \nSächsCoronaSchVO getreten, der u. a. Definitionen der verschiedenen Testarten \nenthält. Auf die vorgenannte Entscheidung wird in Gänze verwiesen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf \ndes 18. April 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine Reduzierung des Streitwerts auf der \nGrundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht \nveranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \nNagel \n \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nWiesbaum \n \n \n25 \n26 \n27 \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-07/3-b-84-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-07/3-b-84-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487398","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.484003+00:00"}}