{"status":"available","doknr":"OLD487397","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-09","aktenzeichen":"3 B 115/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 115/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die Richterin \nam Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsge-\nricht Wiesbaum \nam 9. April 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 3a \nder Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli-\nchen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 \n(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 \n(SächsGVBl. S. 334) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1a Tests \n(1) Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig geschultes \nPersonal vorgenommen wird. Dem gleichgestellt wird ein unter Aufsicht durch \nfachkundig geschultes Personal von der betroffenen Person vorgenommenen \nSelbsttest. Der Selbsttest muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-\nzinprodukte zugelassen sein. Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse \nhttps://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:8576015209771:::::&tz=2:00 ab-\nrufbar. Durch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Personen sollen sich \ndringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen und müssen sich abson-\ndern. \n(2) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privat-\npersonen bestimmt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit der Selbsttest \nzur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist das negative Testergebnis durch eine \nSelbstauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen. Die \nzugelassenen Tests sind unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizin-\n1 \n\n \n \n3 \nprodukte/Antigentests/_node.html abrufbar. Bei einem positiven Selbsttester-\ngebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen \nlassen und sich absondern. \n(3) Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenre-\naktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen \nkann. Bei einem positiven Testergebnis muss sich die betroffene Person unver-\nzüglich absondern. \n(4) … \n(5) … \n(6) Wenn es medizinisch begründet ist, kann das Gesundheitsamt abweichende \nFestlegungen bezüglich der Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nach-\nweis auf SARS-CoV-2 treffen. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im un-\nmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen \nInfektion mit SARS-CoV-2. Diese Festlegung des Gesundheitsamtes entspricht \nfür den vom Gesundheitsamt festgelegten Zeitraum einem negativen Tester-\ngebnis. (…) \n§ 3a Testpflicht \n(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz \npräsent sind, ein Angebot zur Vornahme eines kostenlosen Selbsttests mindes-\ntens einmal pro Woche zu unterbreiten. \n(2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind \nverpflichtet, sich zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit \nSARS-CoV-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber \nfür den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis über \ndie Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. \n(3) Absatz 1 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren \nBeschaffung zumutbar ist. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.“ \nDer Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags zusammengefasst Folgendes \nvor: Er sei Inhaber der Firma I. mit Sitz in G. . Sein Einzelhandelsunternehmen biete \nim Wesentlichen Bekleidungsartikel für Männer und Frauen mit präsentem Kundenver-\nkehr an. Das Unternehmen verteile sich auf drei Betriebsstätten in G., M. und R. . Ins-\ngesamt würden zehn Angestellte beschäftigt. Diese verkauften ebenso wie der Antrag-\n2 \n\n \n \n4 \nsteller selbst die Waren. Die Betriebsstätten wiesen jeweils einen öffentlichen Waren-\nverkaufsbereich sowie einen nichtöffentlichen kleinen Raum auf, welcher als Handla-\nger für Retouren sowie zurückgelegte Kundenwaren und Verpackungsmaterial nebst \nToilette diene. Aufgrund der Öffnungsbestimmungen des click & meet finde seit dem \n8. März 2021 Kundenverkehr statt. Dabei würden pro Betriebsteil täglich drei bis vier \nKunden Waren erwerben. \nDer Antragsteller könne seinen Mitarbeitern innerhalb des jeweiligen Betriebsteils auf-\ngrund der räumlichen Gegebenheiten keine Möglichkeit geben, einen Selbsttest durch-\nzuführen. Öffentliche Testzentren oder andere Einrichtungen seien nicht greifbar. Er \nrechne für jeden Selbsttest mit Kosten von 18 € netto, so dass sich für die Durchführung \nvon zehn Tests ein monatlicher Betrag von 720 € ergebe. \nDie angegriffenen Normen stünden weder im Einklang mit der Ermächtigungsgrund-\nlage aus § 32 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14, § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG bzw. § 29 lfSG, noch \nmit der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG. Auch andere Rechtsgrundlagen seien nicht vorhanden. Es fehle insbe-\nsondere an einer Rechtsgrundlage für die geregelte Kostentragungspflicht. Der An-\ntragsgegner habe auch seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung ei-\nner durch das Coronavirus bedingten Gefährdungslage überschritten. Bei wertender \nGesamtbetrachtung ergebe sich eindeutig, dass die Infiziertenzahlen signifikant auf ein \nNiveau gesunken seien, bei dem eine Nachverfolgung wieder möglich erscheine. Die \nAnnahme einer ernst zu nehmenden Gefahr eines Gesundheitsnotstands werde daher \nin Abrede gestellt. Die über 80jährigen seien in Sachsen vollständig geimpft und seit \ndem 11. März 2021 werde bereits die Prioritätsgruppe zwei geimpft. Mit der landesweit \nangeordneten Testpflicht werde weder das regionale lnfektionsgeschehen berücksich-\ntigt noch der Umstand, dass der Anteil der besonders stark Gefährdeten aufgrund der \nvollständigen Impfung auf nahe Null gesunken sei, die Impfungen der nächst gefähr-\ndeten Gruppe voranschreite und eine Gefährdung der Behandlungskapazitäten in den \nsächsischen Krankenhäusern nicht im Ansatz erkennbar sei oder eine entsprechende \nTendenz statistisch messbar wäre. Daher könnten Schutzmaßnahmen nicht mehr aus-\nschließlich anhand der Inzidenzkennzahl getroffen werden. Auch würden sich die Lo-\nckerungen in Bezug auf seine Gewerbeausübung im Gegensatz zu den Schulöffnun-\ngen nahezu nicht auf das Infektionsgeschehen auswirken. \n3 \n4 \n\n \n \n5 \nDie in § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO normierte Pflicht, ein Angebot zur Durchführung \neines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten, stelle ei-\nnen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 \ni. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 \nAbs. 1 GG dar. \nSoweit er nach § 3a Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO verpflichtet sei, sich persönlich \nzu testen, werde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG (Grundrecht auf körperliche Un-\nversehrtheit) geltend gemacht. Der Standard einer Testung auf eine Infektion mit \nSARS-CoV-2 erfolge auf der Grundlage einer mittels eines Nasen-Rachen-Abstrichs \ngewonnenen Probe. Dies gelte auch für sogenannte Antigen-Schnelltests. Da selbst \nbei stets fachgerechter Ausführung der Nasen-Rachen-Abstriche insbesondere bei \nhäufiger und fortlaufender Wiederholung zu nicht nur unerheblichen Schleimhautrei-\nzungen führen können, beeinträchtige dies, bei unterstellter wochenlanger Vornahme \nsolcher Tests, die körperliche Unversehrtheit auch nicht nur unerheblich. Auch die in \n§ 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO enthaltene Verpflichtung, den Beschäftigten einen \nkostenfreien Test zur Verfügung zu stellen, verstoße gegen seine Berufsausübungs-\nfreiheit. \nZudem werde gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da die \nHeranziehung zur Kostentragungspflicht ohne Rücksicht darauf erfolge, ob die Arbeit-\ngeber im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie in den vergangenen Monaten \nBetriebsschließungsmaßnahmen unterworfen gewesen seien. Der Textileinzelhandel \nsei binnen eines Jahres mit zweimaligem Lockdown belegt worden. Entsprechend be-\ntroffene Unternehmen hätten seit Monaten keine oder nur geringste Umsätze erzielen \nkönnen und befänden sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, woraus eine \nbesondere Belastung durch die Kostentragungspflicht folge. Hilfen hätte es nur in ge-\nringem Maße gegeben. Im April letzten Jahres sei eine pauschale Summe von \n15.000 € ausgezahlt worden. Die Fixkosten beliefen sich demgegenüber auf über \n30.000 €/Monat. Hinzu gekommen seien Kosten für die im April 2020 entwickelten \nSchutzkonzepte. Ab November 2021 hätte kein Anspruch auf Hilfen bestanden, da der \nUmsatzrückgang bei knapp 30 % gelegen habe. Überbrückungshilfe lll habe wegen der \nmehrfach geänderten Beantragungsrichtlinien und Überlastung des Steuerberaters \nnicht beantragt werden können. Es sei daher wirtschaftlich unmöglich, auch noch die \nKosten für Tests zu übernehmen. Die Konsequenz wäre eine Geschäftsschließung. Es \nsei auch nicht zu erkennen, ob die vorgenannten Umstände eine Unzumutbarkeit i. S. \nv. § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO begründen könnten. \n6 \n5 \n7 \n\n \n \n6 \nDer Antragsteller werde mit Blick auf die Testpflicht faktisch genauso behandelt wie \nBeschäftigte in Einrichtungen der Altenpflege, obwohl der Verordnungsgeber zur Be-\ngründung der Testpflicht ein erhebliches Normgefüge zu beachten habe und eine An-\nordnung einer Beobachtung nach § 29 Abs. 1 lfSG nur gegenüber Kranken, Krank-\nheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in Betracht komme \nund damit an ein Verdachtsgeschehen anknüpfe, das bei ihm offenkundig nicht vor-\nliege. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass sowohl der An-\ntragsteller als auch dessen Beschäftigte selbst dann der Testpflicht unterfallen würden, \nwenn diese vollständig geimpft wären. \nDie angegriffenen Bestimmungen seien weder geeignet und erforderlich noch verhält-\nnismäßig im engeren Sinne. Schnelltests gewährleisteten keine hinreichende Anste-\nckungsaufdeckung. Geeignet und erforderlich seien andere, vom Robert-Koch-Institut \n(künftig: RKI) empfohlene Maßnahmen wie Hygienestandards. Testen ohne systema-\ntisches Vorgehen widerspreche der nationalen lmpfstrategie. Das RKI rate von einer \nungezielten Testung asymptomatischer Personen ab. Ein negatives Antigen-Tester-\ngebnis schließe die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht aus. Ein solcher \nTest sei nicht so spezifisch wie ein PCR-Test. Es komme zu falsch-positiven Tester-\ngebnissen oder zu falsch interpretierten Testergebnissen bei der Anwendung durch \nmedizinische Laien. Schließlich sei die angegriffene Testpflicht als Maßnahme auch \ndeshalb nicht geeignet, da die zum Test Verpflichteten sich weder gegenüber anderen \nBeschäftigten noch dem Arbeitgeber zum Umstand, ob ein Test vorgenommen wurde, \noder zum Testergebnis offenbaren müssten. Mit der Testpflicht könne das Ziel der An-\nsteckungseindämmung auch deshalb nicht erreicht werden, weil eine Testung auch am \nletzten Tag einer Woche zulässig wäre, wenn ein infizierter Beschäftigter längst zum \nAnsteckungsrisiko in seinem Arbeitsumfeld oder gegenüber Kunden geworden sei. Die \nTestpflicht sei auch nicht erforderlich, da der Antragsgegner bereits eine Vielzahl von \ngrundrechtseinschränkenden Maßnahmen angeordnet habe und nicht erkennbar sei, \nwarum die bislang angeordneten Maßnahmen nicht ausreichen sollten, insbesondere \neinen Gesundheitsnotstand in Sachsen zu verhindern. Schließlich seien die betroffe-\nnen Bestimmungen unangemessen und stellten einen Verstoß gegen das Übermaß-\nverbot dar. Der Antragsteller sei bereits seit vielen Monaten in erheblicher Weise von \nden Schließungsanordnungen betroffen und trage im erheblichem Maße dazu bei, dass \nMenschenansammlungen vermieden würden. \nSchließlich gehe auch eine lnteressenabwägung zu seinen Gunsten aus. Würde eine \nvorläufige Regelung versagt, sich die angegriffenen Bestimmungen später jedoch als \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7 \nrechtswidrig erweisen, ließen sich die fortlaufenden Eingriffe in die körperliche Unver-\nsehrtheit nicht wieder rückgängig machen. Die Kumulation aus wirtschaftlicher Schief-\nlage, Verbrauch von Rücklagen bei gleichzeitig kaum nennenswerten Umsätzen brau-\nche nicht mehr viel, um die Betriebseinstellung zu begründen. Die Kostentragung \nkönne daher aus der unternehmerischen Tätigkeit des Antragstellers heraus derzeit \nnicht erwirtschaftet werden. Da eine isolierte Testpflicht demgegenüber nicht geeignet \nsei, eine Eindämmung des lnfektionsgeschehens signifikant zu beeinflussen, würde \nder Antragsgegner bei einer vorläufigen Außervollzugsetzung demgegenüber keinen \nRechtsnachteil erleiden. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n§ 3a Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 \nbis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig außer Vollzug zu set-\nzen und § 3a Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März \n2021 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig außer Vollzug zu \nsetzen, soweit der Antragsteller verpflichtet ist, zweimal wöchentlich eine Tes-\ntung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nvorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die Tests als Arbeitgeber für die \nArbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt vor: Der Antrag sei jedenfalls nicht begründet, weil § 3a SächsCoronaSchVO \noffensichtlich rechtmäßig sei. Zudem ergebe auch eine Folgenabwägung, dass dem \nAntrag nicht stattgegeben werden könne. Formelle Mängel bestünden nicht. Die ange-\ngriffene Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG. Dabei decke \ndie Bestimmung nicht nur die Anordnung an Betriebe usw., ihrerseits Hygienekonzepte \nzu erstellen und gegebenenfalls zur Genehmigung vorzulegen, sondern auch die Re-\ngelung einzelner diesbezüglicher Aspekte in der jeweiligen gesetzesausführenden Ver-\nordnung selbst. Bei der streitigen Testpflicht der Arbeitnehmer mit direktem Kunden-\nkontakt handele es sich um eben einen solchen Aspekt eines im Ergebnis integralen \nHygienekonzepts für die betreffenden Einrichtungen. Entsprechendes gelte auch für \ndie Angebotspflicht des Arbeitgebers nach § 3a Abs. 1 der Verordnung. Denn auch \ndieses Angebot solle zur Gewährleistung der Sicherheit vor betrieblicher Infektions-\nübertragung beitragen. Die gesetzliche Grundlage würde auch nicht fehlen, wenn man \ndies anders sehen wollte. Die Aufzählung der Maßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG sei \nnicht abschließend. Angesichts der sachlichen Nähe der hier streitigen Testpflicht zu \n11 \n12 \n\n \n \n8 \nder in § 28 Abs. 1 Nr. 4 IfSG genannten hygienekonzeptionellen Verhütung von Infek-\ntionen im Bereich der Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr würde diese \nMaßnahme daher den in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Maßnahmen in Zielrichtung und \nGewichtigkeit entsprechen, so dass sie auf diesem Wege über § 28a Abs. 1 IfSG bzw. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gesetzlich gedeckt wäre. Die bundesrechtlichen Bestim-\nmungen unterschieden nicht danach, wer die jeweilige Maßnahme nach Anordnung \ndurch die zuständige Landesstelle durchführen solle. Auch eine angeordnete „Selbst-\nvornahme“ - wie hier - sei daher von diesen gesetzlichen Grundlagen gedeckt. Die \nAnknüpfung des § 28a Abs. 3 Satz 2 ff. IfSG direkt an die Inzidenzwerte nach den \nVeröffentlichungen des RKI entspreche der zur Zeit (November 2020) der Einfügung \ndieser Vorschrift in das Infektionsschutzgesetz gegebenen wissenschaftlichen Er-\nkenntnislage. Im Übrigen werde die vom Deutschen Bundestag Anfang März 2021 be-\nschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine Anreicherung des Krite-\nrienkatalogs bewirken. \nDie angegriffene Verordnungsregelung sei auch materiell rechtmäßig. Die Vorausset-\nzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG \nseien erfüllt. Die Infektionslage habe sich weder im ganzen Bundesgebiet noch im Frei-\nstaat Sachsen unter den nach § 28 Abs. 3 Satz 5 ff. IfSG besonders relevanten Schwel-\nlenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und sieben Tagen gesenkt und \nliege im Landesdurchschnitt bei 167,3 und in keinem Landkreis und keiner Kreisfreien \nStadt unter 50. Eine differenzierte Ausrichtung der angegriffenen Maßnahmen nach \nregionalen Besonderheiten sei unter diesen Umständen weder geboten noch möglich. \nDie angegriffene Bestimmung genüge auch dem rechtsstaatlichen und grundrechtli-\nchen Bestimmtheitsgebot. Unklar sei nicht, welcher Art die geforderten Tests sein \nmüssten. § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO spreche hierzu für die erforderlichen Test-\nangebote ausdrücklich von „Selbsttests“. § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO nehme für \ndie Art der Tests auf den vorangehenden Absatz Bezug. Dies gelte umso mehr, als es \nsich bei diesen Selbsttests um die unaufwendigste Testungsart handele, und § 3a \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO nichts dafür zu entnehmen sei, dass insoweit strengere \nAnforderungen gestellt würden. Auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinen \n„FAQ“ werde verwiesen. § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO fehle es auch nicht im \nHinblick auf § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO an der erforderlichen Bestimmtheit. Die \nPflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergäben sich aus § 3a Abs. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO. Demgegenüber stelle § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO eine Er-\nleichterung dar, indem er - wie geboten - Fälle der Unzumutbarkeit der Testbeschaffung \n13 \n14 \n\n \n \n9 \nvon der entsprechenden Verpflichtung freistelle. Dass diese Fälle tatbestandlich nicht \nnäher eingegrenzt würden, finde seinen Grund darin, dass sie im Vorhinein nicht ver-\nallgemeinernd umschrieben werden könnten. Es sei weder hilfreich noch zumutbar, \nstattdessen einen detaillierten Ausnahmekatalog aufzustellen. Daran ändere auch die \nBußgeldbewehrung eines Verstoßes gegen § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO \nnichts, wie sie sich in § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) und e) SächsCoronaSchVO finde. \nInsoweit handele es sich um keine andere Problematik, als sie stets bei bußgeldbe-\nwehrten Verboten oder Geboten vorliege, soweit die Unzumutbarkeit ihrer Erfüllung im \nRaume stehe. \nDie Regelung sei zur Pandemiebekämpfung geeignet und erforderlich. Die Durchfüh-\nrung von Coronatests, auch von selbst vorgenommenen Schnelltests, sei geeignet, \nCorona-Infektionen aufzudecken und damit deren Verbreitung zu verhüten. Die Be-\nhauptung des Antragstellers, derartige Tests würden regelmäßig falsche Ergebnisse \nzeitigen, entbehre jeder Grundlage. In der wissenschaftlichen Diskussion sei im Ge-\ngenteil zwar hervorgehoben worden, dass die Tests nicht die Präzision eines laboraus-\ngewerteten tiefen Rachen- oder Nasenabstrichtests erreichen könnten, dass sie aber \nnichtsdestoweniger sehr wohl zur Pandemiebekämpfung geeignet seien. Bei einem \npositiven Testergebnis bestehe die Möglichkeit und Notwendigkeit, dieses sodann \ndurch einen Labortest verifizieren oder falsifizieren zu lassen. Dieser werde von fach-\nkundigen Personen durchgeführt und ausgewertet und erbringe im Maße des derzeit \nnaturwissenschaftlich Möglichen die Erkenntnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen \nder Infektion. Soweit der Antragsteller demgegenüber meine, auch im Falle eines po-\nsitiven Testergebnisses werde der Betreffende ohne weiteres seine berufliche Tätigkeit \nfortsetzen, verkenne er, dass dieser sich dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Ver-\nfolgung wegen gegebenenfalls erfolgender fahrlässiger - wenn nicht sogar bedingt vor-\nsätzlicher - Infektionsverbreitung mit deren Folgen massiver Körperverletzungen bis \nhin zum Tode aussetzen würde. Der Umstand, dass es sich bei einer wöchentlich ein-\nmaligen Testung nur um eine Momentaufnahme handele, spreche gleichfalls nicht ge-\ngen deren Eignung zur Pandemiebekämpfung. Vielmehr sei diese Begrenzung Aus-\ndruck des vom Antragsgegner beachteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, nach-\ndem häufigere Tests bzw. Testangebote für die betroffenen Arbeitgeber und Mitarbeiter \nerst recht Belastungen darstellen würden. \nDie Angebotspflicht nach § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO schaffe für Arbeitnehmer \njeglicher Branchen den Anreiz, sich diesem Test zu unterziehen und damit zugleich zu \n15 \n16 \n\n \n \n10\nverhüten, dass Personen, mit denen sie während ihrer Arbeitstätigkeit zusammenkä-\nmen, durch sie möglichweise infiziert würden. Diese Verhütung könne durch rein be-\ntriebliche Hygieneschutzmaßnahmen nicht erreicht werden, da diese sich naturgemäß \nnicht nach den Verhältnissen des einzelnen Mitarbeiters richten könnten und müssten. \nDass insoweit nicht zwischen den Branchen differenziert werde, finde seinen rechtfer-\ntigenden Grund zum einen darin, dass kein Arbeitnehmer - soweit er nicht zum Perso-\nnenkreis nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO gehöre - verpflichtet sei, dieses Ange-\nbot anzunehmen. Zum anderen - was die Arbeitgeberseite angehe - sei die Pflicht zum \nAngebot dadurch gerechtfertigt, dass es generell und branchenübergreifend im wohl-\nverstandenen Interesse der Arbeitgeber liege, nach Möglichkeit Infektionen im Kreise \nihrer Beschäftigten zu verhüten, bei deren Gegebensein und Weiterverbreitung mit er-\nheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe und wirtschaftlichen Lage \ndurch die entsprechenden Quarantänenotwendigkeiten zu rechnen wäre. Im Übrigen \nlägen hinsichtlich vollständig gegen Corona geimpfter Personen bislang keine verläss-\nlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend vor, dass diese nicht weiter zur \nInfektionsübertragung beitragen könnten. Jedenfalls bis zur Klärung dieses Sachver-\nhalts sei es daher erforderlich, auch diesen Personenkreis in die Regelung des § 3a \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO einzubeziehen. \nDie Selbsttestpflicht nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO finde unter dem Gesichts-\npunkt der Erforderlichkeit ihre Rechtfertigung darin, dass in den entsprechenden Ar-\nbeitszusammenhängen eine gesteigerte Gefahr der Infektionsverbreitung bestehe. \nAuch insoweit seien betriebliche Hygieneschutzkonzepte nicht gleichermaßen zur Pan-\ndemieeindämmung geeignet, soweit die betriebliche Tätigkeit einen direkten Kunden-\nkontakt erfordere. \nDer Erforderlichkeit dieser Regelung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass \nsie nicht einer Empfehlung des RKI entspreche und, dass sie sich nicht in der Bund-\nLänder-Absprache vom 3. März 2021 finde. Abgesehen davon, dass diese Absprache \nkeine rechtliche Bindungskraft entfalte, gelte dies auch aus Sachgründen. Zum Zeit-\npunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung und bis heute sei die Infektionslage \nim Freistaat Sachsen ungleich gravierender als im Durchschnitt des Bundesgebiets \nund in den meisten anderen Bundesländern. Daher sei in Sachsen eine größere Wahr-\nscheinlichkeit gegeben, dass es bei einem direkten Kundenkontakt zu einer Infektions-\nverbreitung durch einen infizierten Mitarbeiter komme. Zum anderen schaffe die Rege-\nlung für die Kunden, die mit den Betriebsangehörigen in direkten Kontakt gelangten, \n17 \n18 \n\n \n \n11\neine zusätzliche Sicherheit, dass sie sich hierdurch wohl nicht der Gefahr einer Infek-\ntion mit dem Virus aussetzen. Dies schütze ihre Gesundheit und steigere ihre Bereit-\nschaft, in Geschäften und Läden einzukaufen. Zugleich liege die solchermaßen ange-\nreizte Kaufbereitschaft im wohlverstandenen Interesse der entsprechenden Wirt-\nschaftsbetriebe selbst, um dadurch ihren Umsatz und Gewinn nach den Monaten des \n„harten lock down“ zu stabilisieren. \nDie Verpflichtungen nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 SächsCoronaSchVO seien auch nicht \nim engeren Sinne unverhältnismäßig. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden von \nvornherein nicht. Denn weder bei angebotenen Tests nach § 3a Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO noch bei pflichtigen Tests nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO erhalte \nder Arbeitgeber Testergebnisse. Vielmehr sei es stets allein die getestete Person, der \ndieses Testergebnis zugehe bzw. - bei eigener Durchführung eines Schnelltests - un-\nmittelbar vorliege. \nEs liege auch kein Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit vor. § 3a \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO regele lediglich die Angebotspflicht der Arbeitgeber, \nschaffe jedoch für die Arbeitnehmer keine Verpflichtung, ein solches Angebot anzu-\nnehmen. Die in den Fällen des § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO bestehende Durch-\nführungspflicht ihrerseits führe nicht zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. \nDie inzwischen verfügbaren, für die Selbstdurchführung durch nicht geschulte Laien \ngeeigneten Selbsttests, welche nach der Verordnungsbestimmung genügten, würden \nentweder ganz ohne Eindringen in den Körper abgenommen (Gurgeln und Ausspucken \nauf den Testkit) oder aber jedenfalls nicht - wie etwa bei den Labortests - durch Sek-\nretgewinnung im tiefen Nasen- und/oder Rachenraum, sondern lediglich im vorderen \nBereich der Nasenflügel. Dabei bestehe keine Verletzungsgefahr und es werde allen-\nfalls ein Kribbel-Gefühl hervorgerufen. Es bedürfe daher vorliegend keiner Klärung, in-\nwieweit das durch tiefe Abstriche ausgelöste Gefühl des Unangenehmseins schon den \nWert eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit im Sinne der grundrechtlichen \nBestimmung erreiche. Denn jedenfalls bei den Tests durch Gurgeln und Ausspucken \noder durch bloßen, im vorderen Nasenbereich vorgenommenen Abstrich, der zudem \nvon der betroffenen Person selbst durchgeführt werde und damit auch „dosiert“ werden \nkönne, könne davon keine Rede sein. \n19 \n20 \n\n \n \n12\nAls Prüfungsmaßstab verbleibe daher nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 \nAbs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) der Getesteten. Diese werde aber durch die angegrif-\nfene Regelung nicht unzumutbar beschränkt, da die zeitlichen und inhaltlichen Belas-\ntungen durch die Testabnahme nur äußerst geringfügig seien. \nAuch die Kostentragungspflicht der Arbeitgeber für die nach § 3a Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO anzubietenden ebenso wie für die nach § 3a Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO von den entsprechenden Personen durchzuführenden Tests be-\neinträchtige diesen nicht unzumutbar in seiner Berufsausübungsfreiheit. Vielmehr \nstelle sie eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 \nSatz 2 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf dar. Ebenso würde es sich um eine nicht \nentschädigungspflichtige zumutbare Sozialbindung seines betrieblichen Eigentums \nhandeln, soweit man die Nutzbarkeit dieses Eigentums - unter dem Gesichtspunkt des \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - als durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 \nAbs. 1 SächsVerf geschützt ansehen wollte. Tests der hier in Rede stehenden Art \nseien für einen geringen Eurobetrag auf dem Markt verfügbar. Die wirtschaftliche Be-\nlastung durch die Zahlungspflicht für die Tests stelle keine unzumutbare Belastung dar. \nDies gelte zum einen deshalb, weil die Tests zugleich dem Arbeitgeber Vorteile bräch-\nten. Zum anderen und vor allem aber handele es sich insoweit im Interesse Dritter um \nMaßnahmen von der Art, wie sie auch ansonsten in zahlreichen gesetzlichen oder \nsonstigen normativen Bestimmungen etwa des Arbeitsschutzes oder der betrieblichen \nallgemeinen Hygieneanforderungen vorgesehen und oft mit nicht unerheblichen Kos-\nten für die Betriebsinhaber verbunden seien. Es sei aber weder vom Antragsteller vor-\ngetragen worden noch sonst zu erkennen, dass diese finanzielle Belastung für ihn, \ngemessen an seinen betrieblichen Verhältnissen (Umsatz und Ertrag), eine wesentli-\nche Beeinträchtigung darstellen würde. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der wirt-\nschaftlichen Nachteile, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen durch die ver-\nschiedenen, seit Frühjahr letzten Jahres erfolgten pandemiebedingten Schließungs- \nund Beschränkungsmaßnahmen seines Betriebs erlitten habe und weiter erleide. Die \nKostenbelastung durch die Tests nach § 3a der angegriffenen Verordnung falle inso-\nweit nicht wesentlich zusätzlich ins Gewicht, ohne dass vorliegend zu erörtern sei, in-\nwieweit dem Antragsteller durch bereits erfolgte oder demnächst zur Verfügung ste-\nhende staatliche Ausgleichszahlungen sowie die Gewährung von Kurzarbeitergeld für \nMitarbeiter eine nachhaltige wirtschaftliche Entlastung zuteilgeworden sei oder zuteil-\nwerde. Bei alledem sei zu bedenken, dass es sich in steuerlicher Hinsicht bei den Kos-\nten der Tests um Betriebsausgaben handele, die gewinnmindernd geltend zu machen \n21 \n22 \n\n \n \n13\nseien. Auch könne der Arbeitgeber, soweit die betrieblichen Räumlichkeiten keine Vor-\nnahme der nach § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO erforderlichen Tests durch die be-\ntreffenden Mitarbeiter gestatten, seine insoweit bestehende Kostentragungspflicht \ndadurch erfüllen, dass er den betreffenden Mitarbeitern den zur eigenen Beschaffung \nund Durchführung der Tests an anderer Stelle, etwa im privaten Bereich, erforderlichen \nGeldbetrag vorstrecke oder erstatte. \nSelbst wenn die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache vom Antragsteller gestellten \nNormenkontrollantrags als offen zu bezeichnen wären, würde dies den Erlass der be-\nantragten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen. Denn die in diesem Fall erfor-\nderliche Folgenabwägung würde zulasten des Antragstellers ausfallen. Dies würde \nselbst für eine pandemiebedingte Betriebsschließung gelten, erst recht sei dies daher \nhier der Fall. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der \nFall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 5. März 2021 bezog. Denn dem Antragsbegehren ist zu ent-\nnehmen, dass es in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO auf die neue, bezüg-\nlich der konkret beanstandeten Regelung im wesentlichen gleichlautende Nachfolge-\nregelung der seit dem 1. April 2021 geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung umgestellt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 \nm. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Schließlich \n23 \n24 \n26 \n25 \n27 \n\n \n \n14\nist es aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im \nAbstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes \ni. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 3a Abs. 1 und \n2 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen. \nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er \ngeltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Er kann sich auf eine mögli-\nche Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (körperliche Unversehrtheit), Art. 2 Abs. 1 GG \n(allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG stützen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n15\ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine In-\nteressenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \n1. Die in Bezug genommene Verordnungsermächtigung genügt voraussichtlich den \nAnforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021 - 3 \nB 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N., und Senatsbeschl. v. 4. März 2021 - 3 B 49/21 -). \nDies stellt der Antragsteller auch genauso wenig in Abrede wie die formelle Rechtmä-\nßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. \n2. Die Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 \nNr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung dürften erfüllt \nsein. \n2.1 Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes RKI vor: \nDie Zahl an Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung in Deutschland hat zu-\nletzt deutlich zugenommen. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Inzidenz der \nletzten sieben Tage liegt - Stand 6. April 2021 - deutschlandweit bei 123 Fällen pro \n100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese nunmehr wieder deutlich über der \nGesamtinzidenz. Aktuell weisen 397 von 412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz \nvon mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in 259 Kreisen bei mehr als 100 \nFällen/100.000 EW, davon in zwanzig Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. \nDie sieben-Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 79 und \nbei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 60 Fällen/100.000 EW. Die COVID-19-\nFallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n16\nstark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragun-\ngen und Ausbruchsgeschehen ausgehen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der \nwochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infek-\ntionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbeson-\ndere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, \nwährend die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Der \nPositivenanteil der Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 9 %. Insgesamt ist \ndie Virusvariante VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-\n19-Erreger. Dieser ist nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender und verur-\nsacht vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als andere Varianten. Zudem vermin-\ndert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC 1.1.7 die Wirksamkeit der \nbislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen \ninsgesamt und der Infektionen durch die VOC B 1.1.7. werden zu einer deutlich anstei-\ngenden Anzahl von Hospitalisierungen führen. Schwere Erkrankungen an COVID-19, \ndie im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter \n60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die \nWahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zuneh-\nmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, \nschwer zu erkranken, kann anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht \nabgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen \nMenschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. \nLangzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten. \nAm 6. April 2021 befanden sich 4.355 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Be-\nhandlung. Insgesamt wurden 23.749 Intensivbetten (Low- und High-Care) für Erwach-\nsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.332 (86 %) belegt waren. 3.417 (14 %) Er-\nwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und betreibbar angegeben. Die COVID-\n19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) steigen nach einer Plateauphase seit März \n2021 deutlich an. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der \nregionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungs-\ngruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen \n(z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Tei-\nlen Deutschlands nach wie vor angespannt und kann sehr schnell wieder zunehmen, \nso dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen für die stationäre \nmedizinische Versorgung örtlich überlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe ei-\n34 \n\n \n \n17\nnen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird vo-\nraussichtlich mit steigenden Impfquoten auch eine Entlastung des Gesundheits-\nsystems einhergehen. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber noch nicht \nin ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders gefährdeten \nGruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen allen besonders \ngefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits ein Effekt auf die \nZahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfälle erzielt werden \nkann. Bislang wurden insgesamt 10.547.269 Personen mindestens einmal (Impfquote \n12,7 %) und 4.534.755 zwei Mal (Impfquote 5,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Hinweise \nauf eine substantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen die \nVariante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. Ob und in welchem Maße die neuen Varianten \nB.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit \nnoch nicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand des \nRKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch \nübertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten (AHA+L-Re-\ngel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüften), \nvom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen (Ver-\nhältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer \n(wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontak-\nten mit Familienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im \nberuflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 \nsind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß \nEinschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken \nstellen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen \nKontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. \nwenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenan-\nsammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-\n2 spielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aerosol-\nausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräu-\nmen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n18\nAbstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen reduzie-\nren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. Regelmäßiges \nintensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein \nwichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen zunehmend Daten \nvor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung redu-\nziert, diese aber nicht vollständig verhindert (zum Ganzen: Täglicher Lagebericht des \nRKI \nzur \nCoronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19] \nvom \n6. \nApril \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Ap\nr_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobewertung zu COVID-19 \nvom \n31. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-\nges_Coronavirus/Risikobewertung, abgerufen am 7. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 7. April 2021 - in den letzten sieben Tagen \n6.090 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug \n150 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, COVID-19: Fallzah-\nlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in Deutschland, Stand: 7. April 2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). Da-\nbei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von \nüber 50 je 100.000 Einwohner, hiervon zehn Landkreise Inzidenzwerte von über 100 \nund davon vier Landkreise einen Inzidenzwert von über 200 auf (RKI, COVID-19-Dash-\nboard, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 7. April 2021). Die \nInzidenzwerte in Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig leicht und \nin den letzten Wochen erheblich steigende Tendenz (https://www.coronavirus.sach-\nsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-8996). Inwieweit die in den letzten Ta-\ngen - auf sehr hohem Niveau - leicht rückläufigen Inzidenzahlen auf einen tatsächlichen \nRückgang der Neuinfektionen oder nur auf einen Meldeverzug infolge der Osterfeier-\ntage zurückzuführen sind, bleibt auch nach dem RKI abzuwarten (Täglicher Lagebe-\nricht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April 2021 a. a. O.). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand 7. April \n2021 - noch etwa 198 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten an der \nGesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 23,66 %. Von diesen 349 aktuell \nintensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 214 invasiv beatmet werden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, Stand: 7. April 2021). \n38 \n39 \n\n \n \n19\n2.2 Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölke-\nrung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden wei-\nterhin zum Handeln verpflichtet. Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen \nwerden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell auf-\ngestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah \ndurchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um eine \nÜberlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, welche angesichts des signifi-\nkanten Anstiegs der Infektionszahlen und der intensivpflichtigen Patienten in Sachsen \nin den vergangenen drei Wochen (vgl. zu den Infektionszahlen am 17. März 2021 \nSächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 53/21 -, juris Rn. 24 ff.) sowie aufgrund der \nDominanz der häufig schweren Krankheitsverläufe verursachenden Virusvariante \nVOC B 1.1.7. wieder in die Nähe rückt, auch wenn derzeit der in § 8 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO genannte Grenzwert von 1.300 COVID-19 Erkrankten auf \nNormalstationen in sächsischen Krankenhäusern noch nicht erreicht ist. So hat sich \netwa in den vergangen drei Wochen die Zahl der intensivmedizinisch zu behandelnden \nPatienten nahezu verdoppelt und der Inzidenzwert ist um knapp 40 Prozent gestiegen. \nSoweit der Antragsteller ohne entsprechende Glaubhaftmachung darauf verweist, dass \nin Sachsen die über 80jährigen vollständig geimpft seien, kann dem der Senat nicht \nfolgen. Die insoweit zuletzt mit Lagebericht des RKI vom 17. März 2021 \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Maerz_2021/2021-03-17-de.pdf?__blob=publicationFile) veröffentlichten Daten \nweisen eine Impfquote von 19,8 % aus. Die Gesamtimpfquote im Freistaat Sachsen \nbeträgt am 7. April 2021 6,8 % (https://impfdashboard.de/). Anders als dies der Antrag-\nsteller annimmt, ist damit noch ein überaus signifikanter Teil der Risikogruppe, welche \nrund ein Drittel der Bevölkerung ausmacht (vgl. dazu näher SächsOVG, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 49 m. w. N.), noch nicht geimpft und somit \nunverändert stark gefährdet. \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert \nvon über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teil-\nweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu \nergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen \n(§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in Landkreisen bundes- und landesweit \ngegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive \nEindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben \n(§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt \n40 \n41 \n\n \n \n20\nbezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neu-\ninfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der \nSenat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der ho-\nhen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen \nund eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Si-\ntuation nicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch \nim Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungspräroga-\ntive bei der Bewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris \nRn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) \nseiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die gegenwärtige Lage der Pandemie ist \neinerseits zwar durch die fortschreitende Durchimpfung der besonders vulnerablen \nGruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits \naber auch durch die schnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbe-\nsondere deutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet, die in Irland und Portu-\ngal bekanntermaßen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infekti-\nonszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems geführt hatten (vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-in-\nfektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pande-\nmie_in_Portugal). Die Notwendigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des § 28a \nAbs. 3 IfSG kann derzeit angesichts dieser einander gegenläufigen und in den sich \nletztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher prognostizierbaren Tendenzen weder \nhinsichtlich der von einer Seite geforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von anderer \nSeite diskutierten Absenkung als evident und völlig unzweifelhaft bezeichnet werden. \nDer veränderten Sachlage in Bezug auf die auch in der Bundesrepublik aufgetretenen \nVirusvarianten hat der Gesetzgeber zum 31. März 2021 mit einer entsprechenden An-\npassung von § 28a Abs. 3 IfSG Rechnung getragen. Auch das RKI empfiehlt weiterhin \neine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerten bei der \nEinleitung oder Rücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, wenngleich nun-\nmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. ControlCOVID, Strategie und Handreichung \nzur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021), wo-\nfür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem auch ohne Weiteres Raum bietet. \nBesonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schwellenwert-\nregelung des § 28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Gewährung vorläufigen Rechts-\nschutzes allein rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS \n07.396 -, juris Rn. 31), sind danach nicht zu erkennen. \n\n \n \n21\nDer Senat stellt in ständiger Rechtsprechung (ausführlich Senatsbeschl. v. 2. Februar \n2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 38 ff.) darauf ab, dass dem Verordnungsgeber ein Einschät-\nzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendig-\nkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und \nSchutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung wei-\nsen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermäch-\ntigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von \nVerfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grund-\nrechte. Die Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers muss dabei erkennbar \nund plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den \nFreiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über \ndie Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ \nzu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter \nEinschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je un-\nklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je \nlänger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. \n14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH \n21/21.VB -3 -, S. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr \neiner (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem \nGrundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar \nprinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (Sächs-\nVerfGH a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 \nzu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für Verord-\nnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-\ntung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr \n19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren \nKrankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Am 4. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Fortbe-\nstehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/215, \nS. 27032B). \n2.3 Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minis-\nterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 22. März 2021 beschlossene und damit \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n22\neine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Nach dieser sollen zu-\nkünftige Öffnungsschritte neben einer beschleunigten Fortführung des Impfprogramms \nmaßgeblich von der konsequenten Testung der Bürger abhängen. Schnell- und Selbst-\ntests geben tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten. Regelmäßige Testun-\ngen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erken-\nnen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte \nbesser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen \nund Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Die Teststrategie um-\nfasst drei Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen und Schüler wie auch \ndas Personal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasst die kostenlosen Tests \nfür die Bürgerinnen und Bürger und die dritte Säule bilden die Tests für die Beschäftig-\nten in den Betrieben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer \nnötig ist. Zudem bedarf es angesichts der Lage konsequenter Maßnahmen. Insbeson-\ndere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr \nweitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem ver-\npflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von \nSchnelltests verbunden werden. Zudem wurde angesichts der exponentiell steigenden \nInfektionsdynamik die konsequente Umsetzung der sogenannten Notbremse bekräf-\ntigt. Nach dieser sind Öffnungsschritte zurückzunehmen, wenn die sieben-Tage-Inzi-\ndenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Ta-\ngen in dem Land oder der Region auf über 100 steigt. Zudem verständigte man sich \nauf zusätzliche Maßnahmen, wie der Verpflichtung von Mitfahrern in privaten PKWs \nzum Tragen medizinischer Masken, Ausgangsbeschränkungen und Kontaktbeschrän-\nkungen, um das deutliche exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen einzudäm-\nmen. Für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen sollen zudem er-\ngänzende Hilfsinstrumente entwickelt werden. Im Übrigen werden die bestehenden Be-\nschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der \nLänder beibehalten (vgl. zum Öffnungskonzept für Betriebe und Einrichtungen \nSächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 a. a. O. Rn. 34 ff.). Dass sich der Verordnungs-\ngeber ausgehend von dieser Konzeption dafür entschieden hat, die erfolgten Öffnungs-\nschritte mit einer Teststrategie zu begleiten, ist ausgehend von dem ihm zustehenden \nBeurteilungsspielraum nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die er-\nfolgte Umsetzung zu breit angelegt wäre (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B \n83/21 -, juris Rn. 46). Das rasante Ansteigen der Infektionszahlen in den letzten Wo-\nchen im Freistaat Sachsen und die deutliche Zunahme der Belastung der Krankenhäu-\nser mit COVID-19-Patienten belegen vielmehr das Gegenteil, dass die bisherige Test-\nstrategie keineswegs in einem solch breiten Umfang greift, der für eine Beherrschung \n\n \n \n23\nder Infektionslage bei Beibehaltung von Öffnungsschritten erforderlich wäre, so dass \nauch die nunmehr erfolgte Verschärfung dieser nicht ansatzweise überzogen erscheint. \n2.4 Der Verordnungsgeber ist hierbei voraussichtlich auch durch § 28 Abs. 1 Satz 1, \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, die in § 3a Abs. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO angeordnete Testpflicht zu erlassen. Dazu hat der Senat in sei-\nnem Beschluss vom 30. März 2021 (a. a. O. Rn. 47 ff.) Folgendes ausgeführt, woran \ner auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers festhält: \n„Nach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG kann die Schließung oder Beschränkung von \nBetrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel als eine mögliche notwendige \nSchutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 angeordnet werden. Die in § 3a Abs. 1 und \n2 SächsCoronaSchVO vorgesehene Testpflicht stellt jedenfalls eine Beschrän-\nkung i. S. d. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG dar. Ob eine solche Testpflicht auch \nBestandteil eines Hygienekonzepts i. S. d. § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sein kann \nund ob daher auch auf diese Norm als Ermächtigungsgrundlage zurückgegrif-\nfen werden könnte, kann der Senat vor diesem Hintergrund offenlassen. \nEine Beschränkung ist der Wortbedeutung nach jede Einschränkung oder Be-\ngrenzung. Die die Auslegung begrenzende Wortlautgrenze wird mithin nicht \nüberschritten, wenn statt einer voraussetzungsunabhängigen Gewerbeaus-\nübung eine solche nunmehr an eine Testpflicht gekoppelt wird. Zwar mag in \nHinblick auf die Gesetzessystematik auf den ersten Blick auffallen, dass § 28a \nAbs. 1 Nr. 16 IfSG in Bezug auf Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von \n§ 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbil-\ndung oder ähnlichen Einrichtungen nicht den Begriff der „Beschränkungen“ ver-\nwendet, sondern der Gesetzgeber insoweit die „Erteilung von Auflagen für die \nFortführung ihres Betriebes“ vorgesehen hat, was ausgehend vom Wortlaut das \nVorsehen einer Testpflicht näher legen könnte als die Verwendung des Worts \n„Beschränkungen“. Insoweit zeigt eine Analyse des Gesetzgebungsverfahrens \njedoch, dass der Gesetzgeber auch Auflagen zur Betriebsfortführung als Be-\nschränkungen verstanden wissen wollte. \nDer Bundesgesetzgeber hat mit Artikel 1 des Dritten Gesetzes zum Schutz der \nBevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom \n18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) § 28 Abs. 1 IfSG geändert und § 28a IfSG \neingefügt. Ausgangspunkt war der am 3. November 2020 vorgelegte Gesetz-\nentwurf der Koalitionsfraktionen, der in § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG-E die Schutz-\nmaßnahme „Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Ein-\nzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Ge-\nwerbe, Einzel- und Großhandel“ vorsah. Zu diesem empfahl der federführende \nAusschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 16. November \n2020 die schließlich in das Gesetz übernommene abweichende Formulierung \n(BT-Drs. 19/24334, S. 22). Ausweislich der vom Ausschuss angeführten Be-\ngründung (BT-Drs. 19/24334, S. 72) war mit der Umformulierung jedoch keine \ninhaltliche Änderung, sondern nur eine redaktionelle Straffung beabsichtigt. \nDies lässt nur den Rückschluss zu, dass der Begriff der Auflagen vom Gesetz-\ngeber unter den dann nur noch in § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG aufgenommenen \nBegriff der Beschränkungen subsumiert wurde. Der Annahme, dass eine Test-\npflicht eine Beschränkung in diesem Sinn darstellt, steht auch nicht entgegen, \n45 \n\n \n \n24\ndass sich der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung (BT-Drs.19/23944 \nS. 29) nicht mit diesem Instrument auseinandergesetzt hat. Dies liegt einerseits \ndarin begründet, dass zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht \nabsehbar war, dass Selbsttests einen Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten \nkönnen, denn diese standen damals nicht zur Verfügung und es war daher nicht \noffensichtlich, dass diese zu einem wesentlichen Bestandteil des bundesweiten \nSchutzkonzepts erwachsen würden. Zum anderen sind die in § 28a Abs. 1 IfSG \nim Einzelnen benannten Schutzmaßnahmen in Hinblick auf die Regelungsin-\ntention, der Schaffung eines möglichst weitreichenden Handlungsspielraums \nvor dem Hintergrund der sich dynamisch entwickelnden und in tatsächlicher \nHinsicht ständig neue Fragen aufwerfenden Pandemiesituation, auch bewusst \nnicht ganz eng gefasst, sondern nur schlagwortartig bezeichnet worden, um auf \ntatsächlich wirksame Instrumente zur Pandemiebekämpfung zurückgreifen zu \nkönnen. Dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund von einer allzu detail-\nlierten Regelung abgesehen hat und die nähere Ausgestaltung des zu regeln-\nden Sachbereichs dem Verordnungsgeber, der die Regelungen rascher und \neinfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber, über-\nlassen wollte, ist ein legitimes Vorgehen und insbesondere auch nicht in Hin-\nblick auf die gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zur fordernde Normbestimmtheit \nzu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, \nBVerfGE 143, 38 [61], juris Rn. 57 m. w. N.; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - \n18/20 -, juris Rn. 387). Vor diesem Hintergrund wird man auch aus dem Um-\nstand, dass der Gesetzgeber in § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG eine Verordnungser-\nmächtigung in Hinblick auf die Vorlage eines Testergebnisses geschaffen hat, \nnicht den Rückschluss ziehen können, dass aus der Nichtaufnahme einer sol-\nchen Vorschrift in § 28a Abs. 1 IfSG folgt, dass sich die Anordnung einer Test-\npflicht außerhalb von Auflagen oder Beschränkungen i. S. d. § 28a Abs. 1 IfSG \nund damit außerhalb auch der Ermächtigung des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG be-\nwegt. Insoweit ist zu sehen, dass § 36 Abs. 10 IfSG eine Verordnungsermäch-\ntigung für einen gegenüber § 28a Abs. 1 IfSG viel spezielleren Lebenssachver-\nhalt, nämlich die Einreise aus ausländischen Risikogebieten nach Deutschland, \nregelt. Daher war es dem Gesetzgeber aufgrund des viel enger umrissenen zu \nregelnden Lebenssachverhalts auch möglich und wohl auch erforderlich, inso-\nweit detailliertere Regelungen zu treffen als in Zusammenhang mit den Fragen, \ndie sich hinsichtlich des breiten Bündels besonderer Schutzmaßnahmen des \n§ 28a Abs. 1 IfSG und hierunter insbesondere bezüglich der Ausübung von \nHandel und Gewerbe stellen. Der Gesetzesbegründung zu § 28a Abs. 1 \nNr. 14 IfSG lässt sich aber jedenfalls entnehmen, dass „je nach Art der bei Ar-\nbeitsprozessen in Betrieben zu erwartenden Kontakten (…) angemessene \nSchutz- und Hygienekonzepte“ vorgesehen werden sollen, was Vorgaben für \nden Betriebsablauf impliziert. Eine solche stellt die Testpflicht dar, welche, der \nGesetzesbegründung entsprechend, auch auf einen Schutz vor Ansteckung mit \ndem Coronavirus in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit zielt. \nStrengere Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage er-\ngeben sich diesbezüglich voraussichtlich auch nicht aus den Auswirkungen \nfalsch-positiver Tests. Zwar trifft es zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- \noder symptombezogenes Testen - je seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - \ndamit einhergeht, dass von der sich nach Sensitivität und Spezifität des Tests \nergebenden Gesamtanzahl positiver Tests ein höherer Anteil falsch-positiv ist \n(vgl. für ein Berechnungsbeispiel https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-\nartiges_Coronavirus/Infografik_Antigentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). \nHierbei schließen sich auch an falsch-positive Schnell- oder Selbsttests regel-\nmäßig bis zum Abschluss einer anschließenden PCR-Testung für die Betroffe-\n\n \n \n25\nnen Quarantänemaßnahmen an. Diese statistisch je nach konkreter Pandemie-\nlage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß erwartbaren Auswirkungen an-\nlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, dass die verfolgte Teststra-\ntegie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst festzulegen wäre. Die Test-\nstrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pandemiebekämpfung, \ndas gerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuellen Rahmenbedin-\ngungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und technischen \nFortschritts sowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die Ausgestal-\ntung dieser Strategie darf der parlamentarische Gesetzgeber daher der Exeku-\ntive vorbehalten. Das Risiko unberechtigter Quarantänemaßnahmen für falsch-\npositiv Getestete ist seiner Wahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach zudem \nauch selbst bei breiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt der Test-\nstrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde. Das \nRisiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-positives Resultat \nzu erhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und ist gering. An einen \npositiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls wenn nicht \nder Betroffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb \nweniger Tage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat \nes deshalb in der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende \nQuarantäne jedenfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-posi-\ntiver Testungen gehen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts \nder sehr leichten Übertragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemweg-\nserkrankung vorsorglich von der Bevölkerung gefordert und in aller Regel auch \neingehalten wird. Dass auch ein breites Testen dem Willen des parlamentari-\nschen Gesetzgebers durchaus entspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung \ndes § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. \nDer Umstand, dass eine solche Testpflicht möglicherweise auch auf der Grund-\nlage von § 18 Abs. 3 ArbSchG durch eine Verordnung des Bundesministeriums \nfür Arbeit und Soziales angeordnet werden könnte, steht dem Rückgriff auf die \nErmächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. \n§ 32 Satz 1 IfSG gleichfalls nicht entgegen. Beide Verordnungsermächtigungen \nverfolgen unterschiedliche Zielrichtungen. Während sich § 28 Abs. 1 Satz 1, \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG im Sinne eines umfassenden \nSchutzes der Bevölkerung darauf richtet, sämtliche in Zusammenhang mit der \nÖffnung von Betrieben, Gewerben sowie dem Handel entstehende Gefahren \neiner Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken und hierbei insbesondere \nauch eine spezifische Bekämpfung des erheblichen Beitrags erlaubt, den Aus-\nbrüche im beruflichen Umfeld derzeit zur hohen Zirkulation der Erkrankung in \nder Bevölkerung leisten (RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 vom 23. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-\nges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-23-\nde.pdf?__blob=publicationFile), besteht die Zielrichtung des § 18 Abs. 3 Arb-\nSchG in der Ermöglichung besonderer Arbeitsschutzanforderungen (BR-Drs. \n426/20, S. 22) und zielt mithin auf den betrieblichen Arbeitsschutz. Inwieweit \n§ 18 Abs. 3 ArbSchG in Bezug auf Schutzmaßnahmen mit vorgenannter Ziel-\nrichtung eine Sperrwirkung gegenüber auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1, \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG erlassenen Verordnungen entfaltet, \nkann vorliegend dahinstehen, da die in § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO \nangeordnete Testpflicht in ihrer primären Ausrichtung nicht einen Schutz am \nArbeitsplatz verfolgt. Ausweislich der Verordnungsbegründung zu § 3a Säch-\nsCoronaSchVO soll es sich nämlich bei der Testpflicht vielmehr um einen „ge-\nsamtgesellschaftlichen Beitrag im Interesse eines umfassenden Infektions-\nschutzes“ handeln, wodurch der Verordnungsgeber eindeutig zu erkennen ge-\ngeben hat, dass die Testpflicht nicht primär dem Arbeitnehmerschutz dient und \n\n \n \n26\ndiese die Weiterverbreitung des Virus nicht nur innerhalb eines Betriebs verhin-\ndern soll, sondern dass es auch und vor allem darum geht, in Betrieben beste-\nhende Infektionsketten zu durchbrechen, um einen Eintrag von dort in die an-\nderen Teile der Bevölkerung, insbesondere eine Ansteckung von Kunden zu \nvermeiden. \nDies \nspiegelt \nsich \nauch \nim \nWortlaut \ndes \n§ \n3a \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO wider, welcher einen „direkten Kundenkontakt“ als \nVoraussetzung für das Entstehen der Testpflicht normiert. Von dem Ziel des \nSchutzes der Gesamtbevölkerung muss der Landesverordnungsgeber die Be-\nschäftigten hierbei nicht ausnehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 30. Juli 2008 - 1 BvR \n3262/07 -, juris Rn. 98). Eine abschließende Regelung aller in Bezug auf die \nSARS-CoV-2-Pandemie zum Schutz von Beschäftigen veranlassten Maßnah-\nmen wollte der Bundesverordnungsgeber im Übrigen auch mit der SARS-CoV-\n2-Arbeitsschutzverordnung nicht treffen. Deren § 1 Abs. 2 lässt vielmehr ab-\nweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz unberührt.“ \n2.5 Die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 29. März 2021 \nbeschränkt sich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und \nüberschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum \nnicht. \n3. Die angegriffene Regelung steht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Ein-\nklang. Die vom Senat mit vorgenannten Beschluss vom 30. März 2021 vorläufig außer \nVollzug gesetzte Regelung des § 3a Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. \n5. März 2021 ist in der aktuellen Verordnung nicht mehr enthalten. An seine Stelle ist \n§ 1a SächsCoronaSchVO getreten, der u. a. Definitionen der verschiedenen Testarten \nenthält. Dass die Bestimmungen der § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO im Übrigen \nden Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm genügen, hat der Senat mit vorge-\nnanntem Beschluss vom 30. März 2021 ebenfalls festgestellt. Dies gilt entsprechend \nfür die insoweit unveränderte Nachfolgeregelung. \n3.1 Die angegriffene Vorschrift ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie mit einem \nEingriff in das die körperliche Unversehrtheit schützende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG verbunden ist, der nicht von der in Rede stehenden Verordnungsermächti-\ngung gedeckt ist. Insoweit hat der Senat in seinem vorgenannten Beschluss vom \n30. März 2021 Folgendes ausgeführt: \n„Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend \nsind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur \nBekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen \nkönnen die Ermächtigung nach Satz 2 der Vorschrift durch Rechtsverordnung \nauf andere Stellen übertragen. § 32 Abs. 3 IfSG bestimmt, dass die Grundrechte \nder Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 \nAbs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n27\nWohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses \n(Art. 10 GG) insoweit eingeschränkt werden können. \nDas Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit) gehört \nnicht zu den in § 32 Satz 3 IfSG ausdrücklich aufgeführten einschränkbaren \nGrundrechten. Dies ist hier aber schon deswegen unschädlich, weil der Schutz-\nbereich dieses Grundrechts bereits nicht eröffnet ist. \nDas Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet zum einen die Gesund-\nheit im biologisch-physiologischen Sinne, einschließlich der Integrität der Kör-\npersphäre. Über den Wortlaut hinaus garantiert das Recht auf körperliche Un-\nversehrtheit auch das psychisch-seelische Wohlbefinden. Dieses erweiterte \nVerständnis ergibt sich aus dem Zusammenhang des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nmit der Menschenwürde, die den Schutz der Identität und der Integrität ebenfalls \nnicht auf den körperlichen Bereich beschränkt, und aus der Entstehungsge-\nschichte des Grundrechtsartikels, denn Psychoterror, seelische Folterungen \nund entsprechende Verhörmethoden, die im Dritten Reich zu den Verbrechen \njener Zeit gehörten, sollten unter der Geltung des Grundgesetzes geächtet wer-\nden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt damit jedenfalls vor sol-\nchen psychischen Beeinträchtigungen, die in ihren Wirkungen körperlichen \nSchmerzen gleichkommen. Dazu gehören z.B. psychische Folterungen und \nseelische Quälereien. Die Gesundheit umfasst auch die Freiheit von Schmerz \n(vgl. hierzu Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 33. Aufl., 2017, Rn. \n472). Die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den \ngrundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, \n317 [322] = FamRZ 1984, 139). \nDie in Rede stehende Norm berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 \nGG nicht. \nSoweit es § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO anbelangt, folgt dies daraus, dass \ndanach Testungen für die Beschäftigten freiwillig sind und zudem durch Selbst-\ntests erfolgen, die voraussichtlich keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nbewirken (vgl. Beschl. des Senats v. 9. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 55). \nDenn Selbsttests sind aller Voraussicht nach nicht mit Beeinträchtigungen ver-\nbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen. Dies gilt \nohne Rücksicht darauf, ob Spuk-, Lollytests oder solche Tests Anwendung fin-\nden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolgt (vgl. hierzu \n(vgl.https://www.apotheken-umschau.de/krankheiten-symptome/infektions-\nkrankheiten/coronavirus/corona-nachweis-die-testverfahren-im-ueberblick-\n724147.html., abgerufen am 19. März 2021). \nEbenso stellt es § 3a Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO den Beschäftigten und \nSelbstständigen mit direktem Kundenkontakt für die Erfüllung der wöchentli-\nchen Testpflicht frei, hierfür auf einen solchen Selbsttest zurückzugreifen. Hier-\nbei kommt es auf die Frage, ob demgegenüber der Arbeitgeber möglicherweise \nseine zumutbare Beschaffungspflicht aus § 3a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Säch-\nsCoronaSchVO auch dadurch erfüllen kann, dass er den Arbeitnehmern kos-\ntenfrei nur andere Tests zur Verfügung stellt, die in ihren Wirkungen ev. körper-\nliche Schmerzen hervorrufen können, nicht an. Selbst wenn der Arbeitgeber \nhiernach nicht verpflichtet sein sollte, sich in seiner Beschaffungspflicht an ei-\nnem Wunsch der Arbeitnehmer nach Selbsttests auszurichten, bliebe es den \nArbeitnehmern auch dann rechtlich und faktisch unbenommen, ihre wöchentli-\n\n \n \n28\nche Testpflicht durch einen mit sehr überschaubarem Aufwand auf eigene Kos-\nten erwerbbaren Selbsttest und damit ohne einen gegen ihren Willen erfolgen-\nden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erfüllen. Auch dann liegt ein \nfinaler oder auch nur mittelbarer Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 \nS. 1 GG mithin nicht vor.“ \nHieran hält der Senat auch im Hinblick auf die derzeitige Fassung von § 3a Abs. 1 und \n2 SächsCoronaSchVO fest. Denn auch die nunmehr normierten Testpflichten nach \n§ 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO sind freiwillig und auch der verpflichtende Test nach \n§ 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO kann mangels gegenteiliger Vorgaben nach wie vor \nmit einem - das körperliche Wohlbefinden für einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nnicht hinreichend tangierenden - Selbsttest nach § 1a Abs. 2 SächsCoronaSchVO \ndurchgeführt werden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass § 3a \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO eine zweimalige wöchentliche Testung vorsieht. \n3.2 Auch soweit § 3a SächsCoronaSchVO in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte \nBerufsausübungsfreiheit, in die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und \ndas Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG) eingreift, sind \ndie Eingriffe jedenfalls verhältnismäßig. Insoweit hat der Senat in seinem vorgenannten \nBeschluss vom 30. März 2021 Folgendes ausgeführt: \n„Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Eingriffe in die o. a. \nGrundrechte nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks \ngeeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden \nGründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) \nnoch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR \n931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris \nRn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg \ngefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein \nanderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark \neinschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung \nund Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter \nBeurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) \nzu. \nInfolge \ndieses \nBeurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz \neines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für \nerforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den \ndem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher \ngemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als \nAlternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die \nBetroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. \nMärz 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDie Regelung einer wöchentlichen Testungsmöglichkeit aller Beschäftigten, die \nan ihrem Arbeitsplatz präsent sind, wie auch einer wöchentlichen \nTestungspflicht aller Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem \nKundenkontakt ist geeignet, das mit der Verordnung verfolgte legitime Ziel zu \nfördern, die Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 gerade auch im \n49 \n50 \n\n \n \n29\nberuflichen Umfeld zu vermeiden, das derzeit erheblich durch Ansteckungen \nzur hohen Zirkulation der Erkrankung in der Bevölkerung beiträgt. Ohne diese \nTestmöglichkeit bzw. -pflicht wäre das Risiko, dass sich durch unmittelbare \npersönliche Kontakte im Arbeitsbereich die Ausbreitung des Virus verstärkt, \nwesentlich höher. \nGegen diese Einschätzung spricht nicht der Umstand, dass ein Corona-Test \nimmer nur eine Momentaufnahme ist. Nach der angegriffenen Vorschrift können \noder müssen die Betroffenen den Nachweis, dass keine Infektion besteht, in \nhinreichend kurzen Abständen erbringen. Die Annahme, die angegriffene Norm \nweise die erforderliche Eignung zur Verhinderung der Ausbreitung der \nPandemie auf, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie einen Corona-\nSelbsttest zulässt, der gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate \naufweist \n(vgl. \nhierzu \nhttps://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest/faq-\nschnelltests.html). Es ist davon auszugehen, dass Selbsttests vom Bundesamt \nfür Arzneimittel und Medizinprodukte nur zugelassen werden, wenn sie ein \nhinreichendes Diagnosepotential aufweisen (vgl. Beschluss des Senats vom \n19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 55). \nDieser Bewertung lässt sich voraussichtlich auch nicht entgegenhalten, dass \ndas RKI in seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes Testen empfiehlt und, \nsoweit ersichtlich, keine Empfehlung für Massentestungen ausspricht. Die \nEmpfehlung des RKI für ein gezieltes Testen beruht auf den Erwägungen, dass \nso ausreichende Testkapazität für die Versorgung von symptomatischen \nCOVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler Gruppen sichergestellt werden \nsoll, dass Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver \nErgebnisse erhöht sowie, dass es zu einem falschen Sicherheitsgefühl führt, \nwelches sich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus problematisch \nauswirken kann (vgl. RKI, Nationale Teststrategie - wer wird in Deutschland auf \ndas \nVorliegen \neiner \nSARS-CoV-2 \nInfektion \ngetestet?, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/\nNat-Teststrat.html). Inwieweit ausreichende Testkapazitäten für ein breites \nTesten auf dem Markt zur Verfügung stehen, unterliegt jedoch der originären \ntatsächlichen \nEinschätzungsprärogative \ndes \nVerordnungsgebers. \nDem \nbefürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getesteter wird zudem \ndurch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbesondere betont, \ndass auch ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme ist und nicht \nvon Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. Die Abwägung, ob die \nepidemiologischen Vorteile eines mittels Massentestungen breiter möglichen \nErmittelns auch asymptomatischer Infizierter gegenüber den danach noch \nverbleibenden Gefahren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen \nnach nur falsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem \nnormgeberischen Beurteilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht \noffensichtlich fehlsam getroffen worden. Auch die Problematik vermehrter \nfalsch-positiver Ergebnisse bei breit und anlasslos angewendeten Selbsttests \nund Schnelltests wird mit der verfolgten Teststrategie durch eine dann \nnachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer Weise gelöst. Zwar trifft es, wie \nausgeführt, zu, dass die vom Antragsgegner nun verfolgte breite Teststrategie \nin höherem Maße als eine anlassbezogene Testung das Risiko begründet, dass \nsich Personen nach einem falsch-positiven Selbsttest oder Schnelltest \nzunächst für einen kurzen Zeitraum - rückblickend betrachtet objektiv zu \nUnrecht - in Quarantäne begeben müssen, bis der PCR-Test durchgeführt ist. \nIndes überwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich doch begrenzten \nNachteile und Erschwernisse für eine kleine Gruppe von Betroffenen nicht \n\n \n \n30\ngegenüber den vom Normgeber verfolgten öffentlichen und subjektiven \nInteressen, mittels dieser breiten Teststrategie unter Wahrung des \nGesundheitsschutzes die bereits mehrere Monate andauernden gravierenden \nGrundrechtseingriffe für die von Schließungen betroffenen breiten Wirtschafts- \nund Gesellschaftsbereiche zurücknehmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu \nkönnen. (…) \nDie Regelung zur Testpflicht ist bei Gewährleistung des Präsenzbetriebs in den \nBetrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel zur Bekämpfung der Pandemie \nauch erforderlich. Eine andere Maßnahme, die weniger stark in die betroffenen \nGrundrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern \nkönnte, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in diesen \nEinrichtungen zu verhindern, ist nicht erkennbar. Durch die Implementierung \neiner \nwöchentlichen \nTestmöglichkeit \nbzw. \nTestpflicht \nwird \ndie \nWahrscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen während ihrer Präsenz \nam Arbeitsplatz andere Personen, insbesondere Kunden, mit dem Virus \ninfizieren und sich so weitere Infektionsketten in die Bevölkerung ergeben, stark \nreduziert. Andere Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben, sind nicht \noffensichtlich. Insbesondere die Maskenpflicht, die Verwendung von \nPlexiglasscheiben, Hygienekonzepte, das Desinfizieren der Hände und \nregelmäßiges Lüften dürften für sich genommen nicht die gleiche Wirkung \nhaben. Dass diese Maßnahmen jedenfalls unter den Rahmenbedingungen der \nkälteren Jahreszeit in der gelebten Realität nicht ausreichend sind, die \nVerbreitung des Corona-Virus auf ein beherrschbares Maß zu begrenzen, \nhaben bereits die Erfahrungen des letzten Herbsts und Winter gezeigt und \nbelegt auch nun wieder das eingetretene exponentielle Wachstum der \nVerbreitung der britischen Virusvariante insbesondere im Freistaat Sachsen. \nInsoweit besteht auch für Apotheken keine grundlegend andere Sachlage, weil \nauch in Apotheken Beschäftigte und Kunden in Innenräumen zusammentreffen, \nin denen in besonderer Weise das Risiko einer Infektionsübertragung über \nAerosole besteht. Angesichts der sehr leichten Übertragbarkeit von SARS-CoV-\n2 bei jeglichen unmittelbaren persönlichen Kontakten ist auch sonst nicht \nerkennbar, dass es sich dem Verordnungsgeber im Rahmen der zulässigen \nTypisierungsbefugnisse hätte aufdrängen müssen, bestimmte Arbeitgeber, \nderen Beschäftigte, an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, von den Testpflichten \ndes § 3a SächsCoronaSchVO auszunehmen. \nSchließlich dürfte die in Rede stehende Regelung auch im engeren Sinne \nverhältnismäßig sein. Einerseits schränkt sie die Grundrechte der zu \nwöchentlichen Tests Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine \nHandlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG (Allgemeines \nPersönlichkeitsrecht) kaum ein. Auch der sich für Arbeitgeber und \nSelbstständige aus § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nergebende finanzielle und organisatorische Aufwand für das wöchentliche \nZurverfügungstellen von Tests ist jedenfalls bezüglich des möglichen Erwerbs \nvon Selbsttests überschaubar und bleibt überdies in seinem Gewicht evident \nhinter den Folgen einer sonst zur Infektionsbekämpfung (weiterhin und länger) \nnötigen weitreichenden Schließung von Betrieben, Einrichtungen und \nAngeboten zurück. Auch das Risiko der Getesteten, sich nach einem falsch-\npositiven Test bis zum Abschluss des nachgelagerten PCR-Tests für wenige \nTage objektiv zu Unrecht in Quarantäne begeben zu müssen, ist gering und hat \nauch in der Sache aus den oben genannten Gründen gegenüber den \ngegenläufigen gravierenden grundrechtlichen Belangen kein besonders \nherausgehobenes Gewicht. Demgegenüber leistet die Regelung des § 3a \nSächsCoronaSchVO der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \n\n \n \n31\nVorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Sie dient zugleich dem \nZiel, die Grundrechtsausübung in allen von infektionsschutzrechtlichen \nSchließungen \nbetroffenen \nBereichen, \ndie \nbereits \nmehrere \nMonate \ngravierendster Grundrechtseinschränkungen hinnehmen mussten, möglichst \ndauerhaft bzw. bald wieder zu ermöglichen. Demgegenüber müssen die durch \n§ 3a SächsCoronaSchVO beeinträchtigten, deutlich geringer gewichtigen \nBelange der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständigen zurücktreten. \nIm Übrigen ist gemäß § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO sichergestellt, dass \nkeine unzumutbaren Belastungen für die Betroffenen entstehen.“ \nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest, auch hinsichtlich des vom Antragsteller \ngeltend gemachten Eingriffs in seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 \nAbs. 1 GG. Soweit der Antragsteller die Geeignetheit der Testpflicht deswegen in \nZweifel zieht, weil das Testergebnis nicht offenbart werde müsse, verkennt er, dass \nsich jeder, der aufgrund eines durch einen positiven Schnelltest begründeten \nInfektionsverdachts nicht handelt, indem er sich in Isolation begibt oder sich bis zur \nDurchführung eines PCR-Tests absondert, einer strafrechtlichen Verfolgung jedenfalls \nwegen fahrlässiger Körperverletzung aussetzt. Daher ist - ein rechtstreues Verhalten \nunterstellt - davon auszugehen, dass mit Vorliegen eines positiven Testergebnisses \nweitere Kontakte und so eine Weiterverbreitung des Virus vermieden werden, was die \nGeeignetheit der Maßnahme begründet. \nSoweit der Antragsteller die Eignung zur Ansteckungseindämmung in Frage stellt, weil \neine Testung auch am letzten Tag einer Woche zulässig wäre, ist er darauf zu \nverweisen, dass § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO nunmehr eine zweimalige \nwöchentliche Testung vorsieht. Dieser Umstand begründet auch nicht die \nUnverhältnismäßigkeit der Regelung. Mit einer häufigeren Testung ist das Ziel, eine \nWeiterverbreitung des Virus gerade im beruflichen Umfeld zu vermeiden, umso \neffektiver zu erreichen. Auch insoweit erachtet der Senat den finanziellen wie \norganisatorischen Aufwand noch für angemessen. In organisatorischer Hinsicht \nbesteht nach wie vor keine Notwendigkeit für die Durchführung der Tests in den \nBetriebsräumen des Antragstellers. Soweit dieser auf Kosten von 18 € netto pro Test \nverweist, kann dem der Senat nicht folgen. Selbsttests sind selbst für Privatpersonen \nbei großen Drogeriemärkten oder Discountern für 4,99 € pro Test verfügbar. \nGewerbetreibende \nkönnen \nauf \nnoch \ngünstigere \nAngebote \nzurückgreifen, \ninsbesondere, wenn sie Bestellungen in größerem Umfang tätigen. Hinzu kommen \nsteuerrechtliche Abschreibungsmöglichkeiten. Dies erscheint dem Senat auch unter \nBerücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Antragstellers vor \nallem auch in Anbetracht der sich abzeichnenden Alternativen, sofern es nicht zeitnah \n51 \n52 \n\n \n \n32\ngelingt, die derzeit laufende sogeannte dritte Welle mit Coronainfektionen zu brechen, \nnoch angemessen. Die Folge eines weiteren Steigens der Infiziertenzahlen - auch im \nberuflichen Umfeld - wäre nämlich ein erneuter (harter) Lockdown mit Betriebs- und \nGeschäftsschließungen, von denen dann mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der \nAntragsteller wieder betroffen wäre. Zudem würden die Gesundheit und auch das \nLeben einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Soweit die durch die Testpflicht \nverusachten Kosten in einem eklatanten Missverhältnis zu den aufgrund der weiteren \nBeschränkungen begrenzt erzielbaren Gewinnen stehen sollten und sich aus diesen \nUmständen eine unmittelbare Insolvenzgefahr ergeben sollte, was sich für den Senat \naber aus dem Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend entnehmen lässt, bliebe \nzudem gegebenenfalls ein Rückgriff auf den in § 3a Abs. 3 SächsCoronaSchVO \nenthaltenen \nAusnahmetatbestand \nder \nnicht \ngegebenen \nZumutbarkeit \neiner \nBeschaffung der Tests. \n3.3 § 3a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO verletzen den Antragsteller auch nicht in \nseinem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings \nbedürfen \nsie \nder \nRechtfertigung \ndurch \nSachgründe, \ndie \ndem \nDifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je \nnach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für \ndie Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen \nInhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür \ndie \nInfektionsschutzbehörde \nbei \nRegelungen \neines \ndynamischen \nInfektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B \n424/20 - Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit \n53 \n54 \n\n \n \n33\nnicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -\n, juris Rn. 13). \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, \nbestimmte \nLebensbereiche \nund \ndamit \nzusammenhängende \nBetriebe \nstark \neinzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ \nKontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen \nund Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen \nVerhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. \n14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). \nGemessen \nan \ndiesen \nGrundsätzen \nbegründet \ndie \nHeranziehung \nzur \nKostentragungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob Arbeitgeber im Zuge der Bewältigung \nder Corona-Pandemie in den vergangenen Monaten Betriebsschließungsmaßnahmen \nunterworfen gewesen sind, keinen Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG. Denn insoweit ist nicht \nersichtlich, \ndass \nder \nVerordnungsgeber \nohne \njede \nerkennbare \nsachliche \nDifferenzierung in willkürlicher Art und damit ohne Bestehen eines gemeinsamen \nBezugspunkts ungleiche Lebenssachverhalte einer unterschiedslosen Regelung \nunterworfen hätte. Dass für die Kostentragungspflicht an die Arbeitgebereigenschaft \nangeknüpft \nwird, \nstellt \nein \nsachliches \nDifferenzierungskriterium \ndar. \nDer \nVerordnungsgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, diese homogene \nGruppe einer differenzierenden Betrachtung zu unterziehen und nur einen Teil dieser \nder Kostentragungspflicht zu unterwerfen, denn so weit reicht der grundrechtliche \nSchutz von Art. 3 Abs. 1 GG nicht. \nSoweit der Antragsteller darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht, dass sowohl \ner als auch seine Beschäftigten der Testpflicht unterfallen würden, wenn diese \nvollständig geimpft wären, scheidet ein solcher derzeit schon deswegen aus, weil nach \nseinem eigenen Vortrag entsprechende Impfungen noch nicht erfolgt sind. Zudem hat \ndas RKI erst nach Erlass der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März \n2021 seine Empfehlung im Hinblick auf die Frage, ob geimpfte Menschen das Virus \nübertragen können, dahingehend aktualisiert, dass dieses Risiko starkt vermindert ist \n(COVID-19 \nund \nImpfen: \nAntworten \nauf \nhäufig \ngestellte \nFragen \n(FAQ), \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-\n55 \n56 \n57 \n\n \n \n34\nImpfen/gesamt.html;jsessionid=C33026358B5194FC4659EBC4D672E9C8.internet05\n2, Stand: 7. April 2021). Da die Konferenz der Ministerpräsidenten mit der \nBundeskanzlerin in ihrem Beschluss vom 22. März 2021 das RKI um eine Bewertung \ndieser Frage gebeten hatte, geht der Senat davon aus, dass sich das vorgenannte \nGremium mit den nun seitens des RKI vorgelegten Erkenntnissen auseinandersetzen \nund daraus ggf. auch entsprechende Schlüsse ziehen wird. Auch der Antragsgegner \nhat in seiner Stellungnahme eine Neubewertung bei einer entsprechend veränderten \nSachlage angedeutet. \n4. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie vom Antragsteller angegriffene Norm bewirkt schon keinen gravierenden Eingriff in \ndie in Rede stehenden Grundrechte, auch wenn der Senat seine angespannte \nwirtschaftliche Situation nicht verkennt. Keinesfalls können seine Belange die \ngegenläufigen Interessen in Bezug auf den Schutz von Leben und Gesundheit einer \nVielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und auf das Ziel einer Ermöglichung \nder Grundrechtsverwirklichung der von infektionsschutzrechtlichen Schließungen \nbetroffenen \nRechtsträger \nüberwiegen, \nwelche \nangesichts \ndes \nderzeitigen \nInfektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. \n11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf \ndes 18. April 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine Reduzierung des Streitwerts auf der \nGrundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht \nveranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \nNagel \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nWiesbaum \n58 \n59 \n60 \n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-09/3-b-115-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":24},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":20},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"ArbSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-09/3-b-115-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487397","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.421959+00:00"}}