{"status":"available","doknr":"OLD487396","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-09","aktenzeichen":"3 B 114/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 114/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 9. April 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antragsteller ist Schüler an einem Gymnasium im Freistaat Sachsen. Er verfolgt \nmit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 5a Abs. 4 Satz 1 der Ver-\nordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-\nsammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (Sächs-\nGVBl. S. 334) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1a \nTests (…) \n(2) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privatper-\nsonen bestimmt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit der Selbsttest zur \nErfüllung der Testpflicht genügt, ist das negative Testergebnis durch eine Selbst-\nauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen. Die zugelas-\nsenen Tests sind unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinpro-\ndukte/Antigentests/_node.html abrufbar. Bei einem positiven Selbsttestergebnis \nmuss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und \nsich absondern. (…) \n § 5a \nBetriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung \nund Schulen (…) \n \n(4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kin-\nder sowie der sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Au-\nßengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt zum Ge-\nlände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen untersagt, \n1 \n\n \n \n3 \nwenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen \nStelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verordnung \nnachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung des \nNachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als drei \nTage zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach \ndem Betreten des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der \nSchule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen \nwird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege und bis \neinschließlich 11. April 2021 nicht für Kinder in der Hortbetreuung. Sofern ein Zu-\ntrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Einrichtung \nder Kindertagesbetreuung und der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. \nDas Zutrittsverbot nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und \nSchulen gilt überdies nicht für Zusammenkünfte, Termine und Maßnahmen gemäß \n§ 2 Absatz 5, die außerhalb der Betreuungszeiten und der Zeiten der Präsenzbe-\nschulung stattfinden, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammen-\nkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zu-\nmindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfü-\ngung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach \nBeendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt \nwerden. \n \n(5) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 4 können \nvon der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule erfasst und dokumen-\ntiert werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, \nwenn sie für die Kontrolle einer Frist nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr benötigt wird. \n(…) \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.“ \nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere steht dem Antrag nicht entgegen, dass er sich \nursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 bezog. \nNach der Rechtsprechung des Senats ist es aus prozessökonomischer Sicht und, weil \nsich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Er-\nmöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Ver-\nfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO \nin der aktuellen Fassung, fortzuführen, die in weiten Teilen mit der Vorgängerregelung \nvom 5. März 2021 übereinstimmt. Im Übrigen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom \n7. April 2021 klargestellt, dass er mit seinem Antrag nunmehr begehrt, § 5a Abs. 4 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO in der Fassung vom 29. März 2021 vorläufig außer Vollzug \nzu setzen. \nDer Antrag ist aber nicht begründet. \n2 \n3 \n\n \n \n4 \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris \nRn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen \ndie Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Haupt-\nsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich \nunzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg \ndes Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine In-\nteressenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Zur näheren Begründung \nverweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 19. März 2021 (- 3 B 81/21 -, juris) und \n4 \n5 \n\n \n \n5 \nvom 31. März 2021 (- 3 B 105/21 -). Dort hat er insbesondere zur Vereinbarkeit der in \nBezug genommenen Verordnungsermächtigung mit Art. 80 GG, den Voraussetzungen \nder § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 \nIfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung, zur Bestimmtheit von § 5a Abs. 5 \nSächsCoronaSchVO und zu dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG, Art. 3 GG, Art. 7 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf \nStellung genommen. \nDas Vorbringen des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 15. und 25. März 2021 zur \nFrage, ob die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie \nund deren Bekämpfung grundsätzlich geeignet sind, den Erlass der angefochtenen Re-\ngelung zu rechtfertigen, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Gleiches gilt \nauch in Bezug auf sein Vorbringen zu seiner besonderen Neigung zu Nasenbluten und \nseinen Rügen im Hinblick auf die Rechtsgrundlage für § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO \nsowie im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der mit ihr verbundenen Grundrechtsein-\ngriffe. Schließlich ergeben sich auch aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 7. Ap-\nril 2021 keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Vorschrift \nvorläufig außer Vollzug zu setzen wäre. \nSoweit der Antragsteller der Auffassung ist, auch ein Selbsttest im Sinne des § 1a \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO sei mit einem Eingriff in das Grundrecht auf körperliche \nUnversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden, kann ihm der Senat nicht folgen. \nDer Senat hat in seinem o. a. Beschluss vom 19. März 2021 festgestellt, dass die an-\ngegriffene Regelung, soweit hiermit eine Verpflichtung zu einem Test auf das Corona-\nvirus normiert werde, nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berühre. \nDenn der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, könne auch mit einem sogenann-\nten Selbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beeinträchtigungen \nverbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorriefen. Dies gelte \nohne Rücksicht darauf, ob Spuck-, Lollytests oder solche Tests Anwendung fänden, \nbei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolge. Das Vorbringen des Antrag-\nstellers gibt dem Senat keinen Anlass, diese Einschätzung zu relativieren. Bei der \nFrage, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf die körperliche Unversehrtheit eröff-\nnet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Wirkungen ein Selbsttest bei sachge-\nmäßer Anwendung im Regelfall hat. Atypische Fälle sind nicht beachtlich. Beachtliche \nWirkungen der in Rede stehenden Selbsttests sind in Bezug auf das Schutzgut des \nGrundrechts auf körperliche Unversehrtheit im Allgemeinen nicht zu erwarten \n6 \n7 \n\n \n \n6 \n(https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021-03/corona-selbsttests-kinder-eltern-an-\nleitung-guide#so-genau-ist-das-ergebnis). Das gilt auch in Bezug auf Selbsttests, die \nmit einem Abstrich im vorderen Nasenbereich verbunden sind (Senatsbeschl. v. 31. \nMärz 2021 a. a. O.). Im Übrigen gilt das Zutrittsverbot nach § 5a Abs. 4 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO nunmehr auch dann nicht, wenn der Selbsttest zuhause - etwa \nmithilfe eines Personensorgeberechtigten - angefertigt und das negative Testergebnis \nmit einer qualifizierten Selbstauskunft nach Anlage 2 zur aktuellen Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung nachgewiesen wird. Bei solchen Tests mit Hilfe eines Per-\nsonensorgeberechtigten dürfte sichergestellt sein, dass der Test sachgemäß erfolgt \nund sich ein beachtliches Risiko, sich durch einen Selbsttest selbst zu verletzen, erst \nrecht nicht verwirklicht. \nZu den Rügen des Antragstellers im Hinblick auf falsch-positive Tests, die Infektiosität \nvon Personen mit positivem Testergebnis, die Vornahme von Massentests und die Me-\nthoden zur Feststellung von Gefahren durch die Pandemie hat der Senat in mehreren \nBeschlüssen (etwa: Beschl. v. 31. März 2021 - 3 B 130/21 -) auf Folgendes hingewie-\nsen: \n„Soweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist, ergeben \nsich hieraus voraussichtlich weder Zweifel an der hinreichenden die Bestimmtheit \nder Ermächtigungsgrundlage noch begründet dies eine Unverhältnismäßigkeit der \nu. a. mit § 5a SächsCoronaSchVO verfolgten breiten Teststrategie des Antrags-\ngegners (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -). Zwar trifft \nes zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- oder symptombezogenes Testen - \nje seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - damit einhergeht, dass von der sich \nnach Sensitivität und Spezifität des Tests ergebenden Gesamtanzahl positiver \nTests ein höherer Anteil falsch-positiv ist (vgl. für ein Berechnungsbeispiel \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Anti-\ngentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich auch an falsch-\npositive Schnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer anschlie-\nßenden PCR-Testung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese sta-\ntistisch je nach konkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß \nerwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, \ndass die verfolgte Teststrategie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst fest-\nzulegen wäre. Die Teststrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pan-\ndemiebekämpfung, das gerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuel-\nlen Rahmenbedingungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und \ntechnischen Fortschritts sowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die \nAusgestaltung dieser Strategie darf der parlamentarische Gesetzgeber daher der \nExekutive vorbehalten. Das Risiko unberechtigter Quarantänemaßnahmen für \nfalsch-positiv Getestete ist seiner Wahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach \nzudem auch selbst bei breiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt der \nTeststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde. Das \nRisiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-positives Resultat zu \nerhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und ist gering. An einen posi-\ntiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls, wenn nicht der Be-\ntroffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb weniger \n8 \n\n \n \n7 \nTage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat es deshalb \nin der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende Quarantäne je-\ndenfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testungen \ngehen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten \nÜbertragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorg-\nlich von der Bevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass \nauch ein breites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durch-\naus entspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. \nDiese Teststrategie begründet voraussichtlich auch keine unverhältnismäßigen \nGrundrechtseingriffe. Dieser Bewertung lässt sich voraussichtlich insbesondere \nnicht entgegenhalten, dass das RKI in seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes \nTesten empfiehlt und, soweit ersichtlich, keine Empfehlung für Massentestungen \nausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein gezieltes Testen beruht auf den Erwä-\ngungen, dass so ausreichende Testkapazität für die Versorgung von symptomati-\nschen COVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler Gruppen sichergestellt wer-\nden soll, dass Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Er-\ngebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Sicherheitsgefühl führt, welches \nsich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus problematisch auswirken kann \n(vgl. RKI, Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen ei-\nner SARS-CoV-2 Infektion getestet?, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-\nartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Inwieweit ausreichende \nTestkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Verfügung stehen, unter-\nliegt jedoch der originären tatsächlichen Einschätzungsprärogative des Verord-\nnungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getes-\nteter wird zudem durch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbe-\nsondere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme \nist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. Die Abwägung, ob \ndie epidemiologischen Vorteile eines mittels Massentestungen breiter möglichen \nErmittelns auch asymptomatischer Infizierter gegenüber den danach noch verblei-\nbenden Gefahren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur \nfalsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem normgeberischen Beur-\nteilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht offensichtlich fehlsam ge-\ntroffen worden. Auch die Problematik vermehrter falsch-positiver Ergebnisse bei \nbreit und anlasslos angewendeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der ver-\nfolgten Teststrategie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer \nWeise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, zu, dass die vom Antragsgegner nun \nverfolgte breite Teststrategie in höherem Maße als eine anlassbezogene Testung \ndas Risiko begründet, dass sich Personen nach einem falsch-positiven Selbsttest \noder Schnelltest zunächst für einen kurzen Zeitraum - rückblickend betrachtet ob-\njektiv zu Unrecht - in Quarantäne begeben müssen, bis der PCR-Test durchgeführt \nist. Indes überwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich doch begrenzten \nNachteile und Erschwernisse für eine kleine Gruppe von Betroffenen nicht gegen-\nüber den vom Normgeber verfolgten öffentlichen und subjektiven Interessen, mit-\ntels dieser breiten Teststrategie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes die be-\nreits mehrere Monate andauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von \nSchließungen betroffenen breiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche zurück-\nnehmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu können. \nDie Behauptung des Antragstellers, durch derartige falsch-positive Tests werde \ndie Inzidenzstatistik des Landkreises verfälscht werden, welche wieder als Recht-\nfertigung für andere Schließungen herangezogen werde, ist unzutreffend. In den \nFallzahlen und den daraus berechneten 7-Tage-Inzidenzen in Deutschland wer-\nden vom RKI vielmehr nur COVID-19-Fälle veröffentlicht, bei denen ein labordiag-\nnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolie-\nrung vorliegt (RKI, Fallzahlen und Meldungen, Stand: 18. März 2021). Es trifft \n\n \n \n8 \nebenfalls nicht zu, dass die Anzahl der Schwererkrankten und Intensivpatienten \nnur schwach linear und gar nicht anwachse. Die Belastung der Intensivstationen \nmit COVID-19-Patienten ist im Gegenteil bereits wieder deutlich gestiegen und nä-\nhert sich wieder dem kritischen Wert, ab dem die Kapazitäten ausgeschöpft sind. \nBereits für April 2021 sagen Modellierungen der Zentralen Krankenhausleitstelle \nSachsen am Universitätsklinikum Dresden eine Überlastung voraus (vgl. \nhttps://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-covid-fallzahlen-grafik-100.html, \nStand 27. März 2021; https://medienservice.sachsen.de/medien/news/249435). \nAuch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Antragstellers, \nasymptomatisch Infizierte seien nicht infektiös, entspricht nicht dem wissenschaft-\nlichen Erkenntnisstand, und vernachlässigt zudem, dass vielfach Ansteckungen \nbereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Infizierten nur unter relativ sub-\ntilen Symptomen leiden oder präsymptomatisch sind, selbst also ihre Erkrankung \nnoch nicht wahrnehmen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 \nund COVID-19, Stand: 18. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessio-\nnid=6045DDA245DB4DB1F9415EF298DC4A3E.inter-\nnet061?nn=13490888#doc13776792bodyText3). \nOhne Erfolg rügt der Antragsteller, die Durchführung der Selbsttests beinhalte eine \nAusübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG. Ausübung der Heilkunde nach \n§ 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit \nzur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körper-\nschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Be-\nschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der stän-\ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlun-\ngen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und ge-\nsundheitliche Schäden verursachen können (BVerwG, Urt. v. 26. August 2010 - 3 \nC 28/09 -, juris Rn. 18). Die in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO geregelten Selbst-\ntests, mittels derer der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, erbracht werden \nkann, sind jedoch gerade so konzipiert, dass für ihre Anwendung ärztliche Fach-\nkenntnisse nicht erforderlich sind und gesundheitliche Schäden nicht verursacht \nwerden können. Auch einen Behandlungsvertrag über eine medizinische Behand-\nlung gemäß § 630a Abs. 1 BGB beinhaltet die Aushändigung von Selbsttests of-\nfensichtlich nicht, sodass auch die Vorgaben der §§ 630a ff. BGB hierfür keine \nAnwendung finden, da die Testung bereits nicht zum Zweck einer Therapie erfolgt \n(vgl. Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, \n9. Aufl., § 630a BGB, Rn. 122 m. w. N.).“ \nDes Weiteren macht der Antragsteller ohne Erfolg die Verletzung des Gleichheitssat-\nzes aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick darauf geltend, dass die Testpflicht zwar für ihn \nals Fünftklässler bestünde, nicht aber für Viertklässler. Bereits in Bezug auf die Rege-\nlungen des § 5a Abs. 5 Sätze 1 und 4 SächsCoronaSchVO in der Fassung vom 5. März \n2021 griff dieser Einwand nicht durch. Zwar waren Schüler der Primarstufe gemäß § 5a \nAbs. 5 Sätze 1 und 4 SächsCoronaSchVO von den Regelungen des § 5a \nAbs. 5 SächsCoronaSchVO tatsächlich nicht erfasst. Allerdings dürfte ein sachlicher \nGrund für die gerügte Ungleichbehandlung bestanden haben. Aus der Begründung zu \ndieser Vorschrift geht hervor, dass Schüler der Primarstufe deshalb nicht einbezogen \nworden seien, da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder und Jugendliche ein umso \n9 \n\n \n \n9 \ngeringeres Infektions- und Verlaufsrisiko trügen, je jünger sie seien (hierzu näher be-\nreits SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 3 B 194/20 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.) und \ndaher die Verfügbarkeit von Testkits auf Personengruppen mit einem höheren Infekti-\nons- und Verlaufsrisiko konzentriert werden sollte. Im Hinblick darauf war die in Rede \nstehende Differenzierung nicht zu beanstanden. Nach § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO \nin der aktuellen Fassung gibt es für Schüler der Primarstufe nunmehr keine Sonderre-\ngelung mehr, sodass die in Rede stehende Rüge des Antragstellers ohnehin ins Leere \ngeht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die aktuelle Regelung nunmehr eine \nungerechtfertigte Gleichbehandlung von Personen vorsieht. \nSoweit der Antragsteller rügt, die angegriffene Regelung verstoße voraussichtlich ge-\ngen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, folgt ihm der Senat ebenfalls \nnicht. Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allge-\nmeine Persönlichkeitsrecht umfasst als besondere Ausprägungen unter anderem das \nRecht am eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die \nBefugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten \nzu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 -, juris Rn. \n137). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, \nVerwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individu-\nalisierbaren Daten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris Rn. \n149). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und \nunter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf-\ngrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 151). Soweit § 5a \nAbs. 5 SächsCoronaSchVO das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbe-\nstimmung berührt, dürfte der Eingriff jedoch im Hinblick auf das Ziel, mit den Tests \neinen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen zu leisten, gerechtfer-\ntigt sein. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO \nauch mit der Datenschutz-Grundverordnung (künftig: DSGVO) vereinbar sein. \nNach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Daten, dazu gehört gem. \nArt. 4 Ziff. 2 DSGVO unproblematisch das Erheben, Speichern und Verwenden perso-\nnenbezogener Daten, nur unter einer der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis f DSGVO \ngenannten Bedingungen rechtmäßig. Soweit nach § 5 Abs. 5 SächsCoronaSchVO eine \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n10\nDatenverarbeitung im angesprochenen Sinne erfolgt, liegen voraussichtlich die Er-\nlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO vor. \nGem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, \nwenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Ver-\nantwortliche (i. S. v. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO) unterliegt. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e \nDSGVO erlaubt die Verarbeitung von Daten auch, wenn sie für die Wahrnehmung einer \nAufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse steht. Gem. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 \nBuchst. b DSGVO wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne von Art. 6 \nAbs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO durch das Recht des Mitgliedstaates festgelegt, \ndem der Verantwortliche unterliegt. Diese Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der \nDatenerhebung dürften hier erfüllt sein. Insbesondere kann § 5a Abs. 5 \nSächsCoronaSchVO grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Datenverar-\nbeitung sein. Hierfür spricht Erwägungsgrund 41 DSGVO, wonach eine Rechtsgrund-\nlage im angesprochenen Sinne nicht unbedingt ein Parlamentsgesetz sein muss. \nAuch im Übrigen genügt die Vorschrift voraussichtlich den Anforderungen des Art. 6 \nAbs. 3 Sätze 2 bis 4 DSGVO. Nach Satz 2 der Vorschrift muss der Zweck der Verar-\nbeitung der Daten in der Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung \ngemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO für die Erfüllung einer Aufgabe erforder-\nlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. \nAus § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO dürfte hinreichend ersichtlich sein, dass die Da-\ntenerhebung zur Kontrolle der Frist nach Absatz 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO dient, \nwonach die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests \nnicht länger als drei Tage zurückliegen dürfen. Es dürfte auch davon auszugehen sein, \ndass diese Kontrolle erforderlich ist, damit die Testpflicht für Schüler, die am Präsenz-\nunterricht teilnehmen wollen, einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung des Infekti-\nonsrisikos an Schulen leisten kann. Die in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO klar um-\ngrenzte und zeitlich beschränkte Datenverarbeitung dürfte schließlich auch verhältnis-\nmäßig im Sinne der Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO sein. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte voraussichtlich auch Art. 9 Abs. 1 \nDSGVO der Erhebung von personenbezogenen Daten nicht entgegenstehen. Hier-\nnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und eth-\nnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugun-\ngen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n11\ngenetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürli-\nchen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Ori-\nentierung einer natürlichen Person untersagt. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO gilt \nAbsatz 1 der Vorschrift u. a. dann nicht, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Ge-\nsundheitsvorsorge - wie hier - erforderlich ist. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, \ndass die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 DSGVO nicht erfüllt sind, gibt es nicht. \nDem Senat sind des Weiteren auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Ver-\nstoß der in Rede stehenden Vorschrift gegen die allgemeinen Grundsätze des Art. 5 \nDSGVO hindeuten. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf \ndes 18. April 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine Reduzierung des Streitwerts auf der \nGrundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht \nveranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n Wiesbaum \n \n \n \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-09/3-b-114-21","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630a","ref_norm":"630a","n":3},{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-09/3-b-114-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487396","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.385552+00:00"}}