{"status":"available","doknr":"OLD487395","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-10","aktenzeichen":"6 B 177/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 177/21 \n \n1 L 202/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \nVersammlungsrecht \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Drehwald und den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng \nam 10. April 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 9. April 2021 - 1 L 202/21 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungs-\ngerichts Leipzig vom 9. April 2021 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2021 \nanzuordnen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Grün-\nde, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nführen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. \nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus, da das öffentliche Vollzugsinteresse sein privates Suspensivinter-\nesse überwiegt. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in \nAnbetracht des Zeitdrucks allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich auf-\ngrund des Beschwerdevorbringens nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht die \nErfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid, mit dem die Antragsgeg-\nnerin die vom Antragsteller für heute angemeldete Versammlung in Leipzig verboten \nhat, zu Unrecht verneint hat. Die weitere, von den Erfolgsaussichten des Wider-\nspruchs unabhängige Interessenabwägung ergibt ebenfalls ein Überwiegen des öf-\nfentlichen Vollzugsinteresses. \nDer Antragsteller beanstandet zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, \ndass die Untersagung von Versammlungen nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur \nzulässig ist, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen \nSchutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Dazu hätten Feststellungen \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\ngetroffen werden müssen, welche sonstigen der 17 in § 28a Abs. 1 IfSG aufgelisteten \nMaßnahmen die Antragsgegnerin getroffen habe, welche Auswirkungen sie sich da-\nvon verspreche und an welcher Stelle die Versammlung des Antragstellers als privi-\nlegierte Handlung dieses Ziel erheblich gefährde. Der Einwand geht fehl. \nDas Verwaltungsgericht hat umfassend auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im \nangegriffenen Bescheid Bezug genommen und sich diese entsprechend § 117 Abs. 5 \nVwGO zu Eigen gemacht. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass der \nFreistaat Sachsen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in Umsetzung des \nBund-Länder-Beschlusses vom 24. März 2021 und der bereits zuvor beschlossenen \nsog. Notfallbremse die Rückfallregelungen in § 8c und als weitere Verschärfungen \ninsbesondere die in § 8e getroffenen Regelungen (Ausgangsbeschränkungen und Al-\nkoholverbot) bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz geschaffen habe. Damit \nsollten aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Neuinfektionen weiterhin Kontakte \nund zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden werden. Gemäß \nder Rückfallregelung habe sie mit Allgemeinverfügung vom 6. April 2021 für den Gel-\ntungszeitraum vom 7. April bis 18. April 2021 die in § 8e SächsCoronaSchVO vorge-\nsehenen Ausgangsbeschränkungen und für bestimmte öffentliche Flächen den Kon-\nsum von Alkohol untersagt. Zusätzlich hat sie die in § 9 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 und \n§ 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO getroffene Regelung herangezogen, wonach Ver-\nsammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens \n1.000 Teilnehmern zulässig sind, wenn alle Versammlungsteilnehmerinnen und -\nteilnehmer, die Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizini-\nschen Mund-Nasen-Schutz tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen \nund -teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Damit hat die An-\ntragsgegnerin, was die Beschwerde übersieht, diejenigen Maßnahmen, die in gene-\nreller Rechtsform im Hinblick auf Versammlungsverbote als „alle(r) bisher getroffenen \nanderen Schutznahmen“ i. S. des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3, 9 \nund 10 IfSG in Betracht kommen, in den Blick genommen und ersichtlich dahin be-\nwertet, dass diese generell zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung der Corona-\nvirus-Krankheit-2019 ausreichend seien und ein weitergehendes generelles Ver-\nsammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung dazu nicht erforderlich und somit \nnach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nicht zulässig sei. Diese Wertung ist nicht zu be-\nanstanden (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 30. Dezember 2020 - 13 B 2070/20.NE -, \njuris Rn. 10 f. zu einem in der Landesverordnung geregelten Versammlungsverbot an \nSilvester). Sie steht in Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in dem \nZulässigkeitserfordernis des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG eine spezifische Ausfor-\n4 \n\n \n \n4\nmung gefunden hat; das Absehen von einem generellen Versammlungsverbot durch \nAllgemeinverfügung belastet den Antragsteller auch nicht. \nEntgegen der Auffassung der Beschwerde hindert die Norm die Behörde aber nicht, \ndie im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. OVG NRW \na. a. O. Rn. 29; HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 - 2 B 587/21 -, juris; ThürOVG, \nBeschl. v. 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, juris Rn. 11). Unter strikter Wahrung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher \nUmstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und \ntendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck \ndes Schutzes vor Infektionsgefahren auch über § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 \nSächs-CoronaSchVO hinaus Maßnahmen ergriffen werden. In Betracht kommen wei-\ntere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die \nVerlegung des Versammlungsorts (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 \n-, juris Rn. 14 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 13. März 2021 - 6 B 96/21 -, juris Rn. 6 \nund Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 11). Für das Versamm-\nlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus \nArt. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grundlegenden Bedeutung der Ver-\nsammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen, dass es nur \nin Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Grund-\nrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden \nGefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag \n(vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; st. \nRspr.). \nDass diese strengen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat das Verwaltungsge-\nricht im Anschluss an die Antragsgegnerin damit begründet, dass von der vom An-\ntragsteller angezeigten Versammlung am 10. April 2021 unter Berücksichtigung des \naktuellen Infektionsgeschehens in Leipzig (106 Fälle pro 100.000 Einwohner in den \nletzten sieben Tagen) aller Voraussicht nach infektionsschutzrechtlich nicht mehr ver-\ntretbare Gefahren für Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamte und Passanten aus-\ngingen, die auch nicht durch versammlungsrechtliche Beschränkungen als milderes \nMittel auf ein vertretbares Maß minimiert werden könnten. Die Antragsgegnerin habe \nim angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass das Tragen einer Mund-\nNasen-Bedeckung durch die Demonstrationsteilnehmer nicht sichergestellt sei und \ndamit dem Ziel der Verminderung der Infektionszahlen - und mithin auch der wirksa-\nmen Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 i. S. des § 28 \n5 \n6 \n\n \n \n5\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG - prognostisch nicht Rechnung getragen werden werde. Es \nsei vielmehr zu erwarten, dass der Antragsteller - wie bereits auf der von ihm ange-\nmeldeten Versammlung am 7. November 2020 in Leipzig, bei der es zu zahlreichen \nVerstößen gegen die Vorgaben gekommen sei - als Versammlungsleiter weder wil-\nlens noch dazu in der Lage ist, für die Einhaltung der Vorgaben Sorge zu tragen. \nAuch aufgrund vergleichbarer vorangegangener Versammlungen von der Querden-\nken-Initiative zuzuordnenden oder nahestehenden Personen könne nicht ernsthaft \nangenommen werden, dass Hygienemaßnahme wie das Tragen eines medizinischen \nMund-Nasen-Schutzes und Abstandhalten von einer hinreichenden Anzahl an Teil-\nnehmern eingehalten werden und noch ein vertretbares Maß an Infektionsrisiko be-\nstehe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf zahlreiche ähnliche Versammlungen \nauch aus jüngerer Zeit, zuletzt in Kassel am 20. März 2021 und am 3. April 2021 in \nStuttgart, aber auch Geschehnisse bei verbotenen Versammlungen wie zuletzt in \nDresden am 13. März 2021 hingewiesen, die gezeigt hätten, dass ein signifikantes \nEinwirken auf Teilnehmer zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen kaum möglich sei. \nDie Beschwerde wendet sich nicht gegen die Vergleichbarkeit der genannten Ereig-\nnisse; der Antragsteller behauptet auch nicht einmal mehr, auf die Einhaltung seines \nHygienekonzepts Einfluss zu haben, und er thematisiert auch keine milderen Mittel \nzur Gefahrenabwehr, sondern bestreitet im Wesentlichen, dass es nicht vertretbare \nGefahren durch Versammlungen gebe; hierzu lägen keine wissenschaftlichen Studien \nvor. Für den Senat steht indes außer Frage, dass aufgrund der wissenschaftlich be-\nkannten Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus durch Tröpfchen- oder Aerosolin-\nfektion über die Schleimhäute und Atemwege (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiolo-\ngischer \nSteckbrief \nzu \nSARS-CoV-2 \nund \nCOVID-19, \nabrufbar \nunter \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) \ndas \nRisiko einer Verbreitung dieses Virus durch Versammlungen mit hoher Teilnehmer-\nzahl sowie allgemein durch Zusammentreffen vieler Personen erhöht wird (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 21. November 2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 10). Insoweit ge-\nnügt es zur Bejahung einer unmittelbaren Gefährdungslage, dass das bundesweit \nanhaltende Ausbruchsgeschehen nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen \nauch im Zusammenhang mit Gruppenveranstaltungen steht, bei einer Unterschrei-\ntung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung, z. B. bei grö-\nßeren Menschenansammlungen, auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko be-\nsteht und nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu \nCOVID-19 eine nach wie vor sehr dynamische, ernst zu nehmende Situation vorliege, \ndie wegen der Verbreitung einiger neuen Varianten von SARS-CoV-2 besorgniserre-\n7 \n\n \n \n6\ngend ist. Gerade wegen der höheren Übertragbarkeit der Varianten und potentiell \nschwererer Verläufe besteht nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts die Mög-\nlichkeit einer erneuten schnellen Zunahme der Fallzahlen und Verschlechterung der \nLage. Denn auch Versammlungen unter freiem Himmel kommt ein relevantes Infekti-\nonspotential zu. Angesichts eines dynamischen Geschehens auch bei einer ortsfes-\nten Versammlung durch die An- und Abreise, durch das zu erwartende Gedränge an \nden Einlassstellen sowie durch lautstarke Meinungsbekundungen kann es zu Aero-\nsolfreisetzungen kommen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden \nkann (ebenso HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 a. a. O. Rn. 7; ThürOVG, Beschl. \nv. 26. Februar 2021 a. a. O. Rn. 9 f.; BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2021 - 10 CS \n21.526 -, juris Rn. 16). \nSoweit der Antragsteller zudem die Tauglichkeit der Inzidenzen und der sog. Sieben-\nTage-Inzidenz als Maßstab für die nach § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5, 28 Abs. 1 Satz 1 \nund § 28a Abs. 1 IfSG zu ergreifenden umfassenden Schutzmaßnahmen in Frage \nstellt, zieht der Senat diese bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz-\nverfahren nicht in Zweifel, sondern legt seiner Entscheidung zugrunde, dass wegen \nder Überschreitung des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Ein-\nwohnern bundesweit in den letzten sieben Tagen nach §§ 28a Maßnahmen zu ergrei-\nfen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen \nund dass die Beschränkung der Versammlungsfreiheit mit der Feststellung einer epi-\ndemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den \nDeutschen Bundestag kraft Gesetzes eine grundsätzlich zur Bekämpfung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahme \nist. Davon ist der Gesetzgeber durch den Erlass des mit Artikel 1 des Dritten Geset-\nzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügten § 28a IfSG ausgegan-\ngen (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2021 a. a. O. Rn. 15). \nAuch eine weitere, von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung geht zu \nLasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet \noder wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfah-\nrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre \nder Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 \nGG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante \nVersammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die \nAusübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollstän-\n8 \n9 \n\n \n \n7\ndig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungs-\nfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische \nGemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Erginge demgegenüber eine An-\nordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später \nherausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbrei-\ntung übertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrecht-\nlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die \nebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung der jeweils berühr-\nten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Gewicht, dass die In-\nzidenzzahl in Leipzig bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letz-\nten fünf Tagen weit über 50 lag und damit eine effektive Kontaktnachverfolgung nicht \nmehr möglich ist. Es ist zudem mit der Anreise von Teilnehmern auch aus Landkrei-\nsen, die eine höhere Inzidenz aufweisen, zu rechnen. Vor diesem Hintergrund käme \nein Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers lediglich dann in \nBetracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der Durchführung der Versammlung das Ri-\nsiko einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch geeignete Maßnahmen \nhinreichend eingeschränkt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und \nfolgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 2 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Meng \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-10/6-b-177-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-10/6-b-177-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487395","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.358278+00:00"}}