{"status":"available","doknr":"OLD487394","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-12","aktenzeichen":"5 A 622/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 622/18 \n \n2 K 549/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \ngegen \n \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin \nAbt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \nwegen \n \n \nRundfunkbeiträgen \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nam 12. April 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch \ndurchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 20. März 2018 - 2 K 549/16 - wird abgelehnt. \nGründe \nI. Der Antrag des Klägers, mit dem dieser die Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. März 2018 - 2 K 549/16 - und im Hinblick \ndarauf, \ndass \nseine \nBemühungen \num \neinen \npostulationsfähigen \nProzessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren erfolglos waren, die Beiordnung \neines Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren beantragt, ist insgesamt \nals Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren \nauf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auszulegen. \nDiese Auslegung erfolgt - auch - im wohlverstandenen Interesse des Klägers, da der \nZulassungsantrag mangels Zeichnung durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO \nvertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten kostenpflichtig verworfen werden \nmüsste. \nII. Der so ausgelegte Antrag hat keinen Erfolg. \n1. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten \nauf Antrag, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung geboten ist, \ndurch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte \nbeizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet \nund die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos \nerscheint. Mit dem Begriff der \"Aussichtslosigkeit\" stellt das Gesetz für die Beiordnung \neines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des Antragstellers - \nweniger strengen Maßstab auf, als er im Rahmen der Gewährung von Prozesskosten-\nhilfe mit dem Erfordernis der \"hinreichenden Aussicht auf Erfolg\" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 \nZPO) gilt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor \neiner unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverfolgung oder -\nverteidigung geschützt werden muss, die wenig Aussicht auf Erfolg hat. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nAussichtslosigkeit i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch \nbei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. \nv. 12. März 2019 - 6 BN 1.19, 6 AV 9.19 -, juris Rn. 3). Für die Beurteilung, ob eine \nRechtsverfolgung i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheint, ist erforderlich, dass \ndas \nOberverwaltungsgericht \nnach \nLage \nder \nAkten \nprüft, \nob \nein \nBerufungszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist es nicht auf etwaiges \nVorbringen des Klägers begrenzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, \njuris Rn. 11 und 13). \n2. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Zwar hat \nder Kläger hinreichend dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung \nfür den Antrag auf Zulassung der Berufung bemüht hat. Das Rechtsschutzbegehren \ndes Klägers erscheint jedoch aussichtslos i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO. Denn ein \nZulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO kommt nicht ernsthaft in Betracht. \na) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirft \ndas Verfahren nicht auf. \nDas Verfahren betrifft die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsbescheiden für eine \nErstwohnung. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der wohnungsbezogenen \nRundfunkbeitragspflicht vermag die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher \nBedeutung nicht zu begründen. Denn es ist in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (Urt. v. 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 \nBvR 836/17 und 1 BvR 981/17 -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urt. v. \n28. Oktober 2020 - 6 C 9.19 -, juris Rn. 13) und des Senats (Urt. v. 3. April 2019 - 5 A \n332/15 -, juris) ab-schließend geklärt, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, \nWohnungsinhaber zu Rundfunkbeiträgen heranzuziehen. In der Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Euro-päischen Union (Urt. v. 13. Dezember 2018 - C-492/17 -, juris) \nist zudem geklärt, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch mit \nEuroparecht vereinbar sind. \nDie angegriffenen Beitragsbescheide leiden auch nicht wegen der zur Feststellung des \nbeitragserheblichen Sachverhalts vorgenommenen Verwendung personenbezogener \nDaten des Klägers unter einem Rechtsmangel. Insbesondere beruht diese \nDatenverarbeitung nicht auf landesgesetzlichen Bestimmungen zur Erhebung, \nSpeicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten, die wegen \neines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nichtig sind \n(vgl. näher SächsOVG, Urt. v. 3. April 2019 - 5 A 332/15 -). Der Beklagte hat davon, \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\ndass der Kläger ab dem 1. Juni 2013 Inhaber der Wohnung R Straße.. in D sowie ab \ndem 1. Februar 2015 Inhaber der Wohnung E straße.. in D war, aufgrund der \nregelmäßigen Datenübermittlung der Meldebehörde im Falle eines Umzugs gemäß § \n30a des am 1. November 2015 außer Kraft getretenen Sächsischen Meldegesetzes \n(SächsMG) Kenntnis erlangt. § 37 SächsMG gibt das Recht auf infor-mationelle \nSelbstbestimmung aus Art. 33 SächsVerf als eingeschränkt an und trägt damit dem \nZitiergebot Rechnung. \nDesgleichen sind bezüglich der vom Kläger aufgeworfenen Stellung des \nBeitragsservice \nkeine \nklärungsbedürftigen, \nentscheidungserheblichen \nGrundsatzfragen erkennbar. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV bestimmt ausdrücklich, dass \njede Landesrundfunkanstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit \nverbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer \nnichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle \nder öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, \ndass trotz dieser Bündelung in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne \nLandesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist \nTeil der einzelnen Landesrundfunkanstalt (BayVerfGH, Entsch. v. 15. Mai 2014 - Vf. 8-\nVII-12 -, juris Rn. 147). Daher werden Erklärungen des Beitragsservices im Namen und \nim Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Dies ist auch aus den \nangefochtenen Bescheiden hinreichend erkennbar (SächsOVG, Beschl. v. 1. \nDezember 2016 - 3 A 718/16 -, juris Rn. 7; Tucholke, in: Binder/Vesting, Beck'scher \nKommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57 ff.). \nAuch die bezüglich der gesetzlichen Konzeption des bescheidlosen Entstehens und \nder bescheidlosen Fälligkeit der Rundfunkbeitragspflicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 \nRBStV) aufgeworfenen Fragen einer Beschränkung effektiven Rechtsschutzes sind in \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Es ist danach \nnicht zu beanstanden, dass der Erlass eines Bescheids erst vorgesehen ist, wenn \nRundfunkbeiträge rückständig sind, d.h. Verzug eingetreten ist (§ 10 Abs. 5 Satz 1 \nRBStV), ungeachtet dessen, dass mit einem solchen Bescheid regelmäßig zugleich ein \nSäumniszuschlag festzusetzen ist (§ 11 Abs. 1 der Satzung des Mitteldeutschen \nRundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. Oktober \n2016). Denn bei Streitigkeiten über \"ob\" und Höhe von Beitragsforderungen der \nRundfunkanstalt steht Betroffenen bereits vor Erlass eines Beitragsbescheides nach § \n43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit offen, das Nichtbestehen der Beitragspflicht vorab \n7 \n8 \n\n \n \n5\nverwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 7/15 \n-, juris Rn. 54). \nSchließlich scheidet auch bezüglich der vom Kläger angesprochenen Frage der Verein-\nbarkeit der Verrechnungsregelung für Zahlungen des § 13 der Satzung des Mitteldeut-\nschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. \nOktober 2016 mit höherrangigem Recht weiterer Klärungsbedarf aus. Die \nVerfassungskonformität \ndieser \nRegelung \nist \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1998 - 6 C 13/97 -, \nBVerwGE 108, 108, juris Rn. 44) und des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 1. Februar \n2017 - 5 B 164/16 -, juris Rn. 9) anerkannt. \nb) Da die Vereinbarkeit der hier maßgeblichen Regelungen des Rundfunkbeitrags-\nstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht somit feststeht und Rechtsfehler bei \nder konkreten Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich sind, \nkommt die Zulassung der Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Betracht. \nAus den vorgenannten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und \nweicht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht von einer Entscheidung eines der \nin § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte ab. \nc) Schließlich kommt es nicht ernsthaft in Betracht, dass der Kläger sich auf einen \nVerfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen kann. \naa) Insbesondere scheidet eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches \nGehör wegen der Ablehnung der von ihm gestellten Hilfsbeweisanträge aus. \nOhne Einfluss auf die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rechtsstreits bleibt in \ndiesem Zusammenhang der Meinungsstreit, ob die Ablehnung von - wie hier - \nhilfsweise gestellten Beweisanträgen grundsätzlich nur mit der - zusätzliche \nAnforderungen bein-haltenden - Aufklärungsrüge angegriffen werden kann (Stuhlfauth, \nin: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., \n§ 86 Rn. 31 m. w. N.), oder ob der Antragsteller eines Hilfsbeweisantrags nur auf die \nMöglichkeit verzichtet, seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung \nnachzubessern, nicht aber zugleich auf das Recht, die im Urteil erfolgte Ablehnung \nseines Antrags mit der Begründung zu rügen, dass sie im Prozessrecht keine Stütze \nfinde (SächsOVG, Be-schl. v. 4. Januar 2021 - 3 A 3/20.A -, juris Rn. 11). Auch für \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nHilfsbeweisanträge scheidet eine durchgreifende Erhebung von Verfahrensrügen \njedenfalls dann aus, wenn die gerichtlichen Ablehnungsgründe für einen unbedingt \ngestellten Beweisantrag keine Gehörsverletzung begründen würden. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts \nverletzt die Ablehnung eines Beweisantrags - nur - dann das rechtliche Gehör, wenn \nsie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. November 1978 - 1 \nBvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 [36]). Die prozessrechtliche Frage, ob das \nvorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen \nStandpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser \nStandpunkt verfehlt sein sollte (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 25. März 1987 - BVerwG 6 C \n10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; Beschl. v. 30. Mai 2014 - 10 B 34/14 \n-, juris Rn. 8). \nDanach ist hier das Vorliegen eines Verfahrensmangels offensichtlich ausgeschlossen, \ndenn die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene ablehnende Bescheidung der vier \nHilfsbeweisanträge steht offensichtlich im Einklang mit den prozessrechtlichen \nVorgaben und findet deshalb im Prozessrecht eine Stütze. Es trifft zum Ersten evident \nzu, dass sich die vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptungen, dass mit der \nEinführung des Rundfunkbeitrags eine veränderte Finanzquelle geschaffen worden \nsei, die einer Zustimmung der Europäischen Kommission bedürfe, und dass es zu \nkeiner Zeit eine Flucht aus der Rundfunkgebühr gegeben habe und somit eine \nsachliche Rechtfertigung für den Wechsel des Anknüpfungsmerkmals fehle, nicht auf \nTatsachen richten, sondern Rechts- und Wertungsfragen beinhalten, die nicht \nGegenstand eines Beweisantrags sein können (BVerwG, Urt. v. 4. November 2016 - 1 \nA 5/15 -, juris Rn. 46). Ebenso ist es zum Zweiten offensichtlich prozessrechtskonform, \ndass das Verwaltungsgericht den weiteren vom Kläger unter Beweis gestellten \nBehauptungen, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Gerätes keinen \nNachweis für die tatsächliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots \ndarstelle, und dass der Verbreitungsgrad speziell in Bezug auf die neuartigen \nRundfunkempfangsgeräte statistisch nicht belegt sei, nicht nachgegangen ist, weil sie \nfür \ndie \nEntscheidung \nnach \ndem \nmateriell-rechtlichen \nStandpunkt \ndes \nVerwaltungsgerichts unerheblich waren (BVerwG, Urt. v. 4. November 2016 - 1 A 5/15 \n-, juris Rn. 46). \nbb) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers durch die \nZurückweisung von Herrn A J als Beistand des Klägers kommt nicht ernsthaft in \nBetracht. \n14 \n15 \n\n \n \n7\nZwar ist es denkbar, dass bei rechtswidriger Zurückweisung einer Person als Beistand \ndurch das Gericht dem Kläger eigener Vortrag abgeschnitten und damit das rechtliche \nGehör versagt wird, weil gemäß § 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO das vom Beistand \nVorgetragene grundsätzlich als von dem Beteiligten vorgebracht gilt (BayVGH, Beschl. \nv. 8. Oktober 2018 - 15 ZB 17.30545 -, juris Rn. 19). Die Zurückweisung von Herrn A J \nals Beistand des Klägers durch Beschluss des Verwaltungsgerichts steht indes \noffenkundig im Einklang mit dem Prozessrecht. \nGemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 VwGO können die Beteiligten in der Verhandlung mit \nBeiständen erscheinen. Nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann Beistand sein, wer in \nVerfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als \nBevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere \nPersonen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den \nUmständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das Gericht weist Beistände, die \ndanach nicht befugt sind, für die Partei aufzutreten, durch unanfechtbaren Beschluss \nzurück (§ 67 Abs. 7 Satz 4 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO). \nHerr A J konnte nicht nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO als Beistand auftreten, weil er \nnach \nden \nvom \nKläger \nnicht \nin \nZweifel \ngezogenen \nFeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts nicht zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgeführten \nPersonenkreis zählt, der als Bevollmächtigter zur Vertretung von Klägern befugt ist. \nDer Kläger hat gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Aktenlage auch offenkundig \nkeine Umstände vorgetragen, nach denen es in Betracht kommt, dass das Auftreten \nvon Herrn A J als Beistand des Klägers gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO als \nsachdienlich zu bewerten ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein \nBedürfnis bestand. Mit seinem Schreiben vom 17. März 2018, mit dem das Auftreten \ndes Beistands gegenüber dem Verwaltungsgericht angekündigt wurde, hebt der Kläger \nlediglich auf die Komplexität der Rechtsfragen und Sachverhalte sowie auf die \nWahrung der Waffengleichheit ab. Hiermit teilt er zwar mit, weshalb er überhaupt ein \nBedürfnis für das Auftreten eines Beistands sieht. Dies sagt allerdings offenkundig \nnichts darüber aus, dass gerade das Auftreten von Herrn A J als Beistand objektiv der \nSache dienlich sein und nach den Umständen des Einzelfalls einem subjektiven \nBedürfnis des Klägers entsprechen könnte. Der Kläger hat insbesondere nach \nAktenlage gegenüber dem Verwaltungsgericht weder mitgeteilt, welche Sachkunde \nHerr A J bezüglich des Streitstoffs hat, noch, in welchem Verhältnis er zu Herrn A J \nsteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 15 ZB 17.30545 -, juris Rn. 19; \nCzybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 67 Rn. 113; Althammer, in: \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8\nZöller, ZPO, 33. Aufl., § 90 ZPO Rn. 4). Er hat auch sonst gegenüber dem \nVerwaltungsgericht keine Gründe benannt, weshalb konkret Herr A J ihn bei einem \nsachdienlichen Vortrag hätte unterstützen können sollen. Ein anderes hat der Kläger \nauch auf die hierzu erfolgte Anhörung durch den Senat nicht geltend gemacht. Der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts, Herrn A J als Beistand des Klägers \nzurückzuweisen, steht danach offenkundig in Einklang mit § 67 Abs. 7 Satz 2 und 3, § \n67 Abs. 7 Satz 4 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ein günstiges Ergebnis bezüglich \neiner solchen Verfahrensrüge kann vom Kläger deshalb auch bei anwaltlicher Beratung \nganz offenbar nicht erreicht werden. \nIII. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über die Beiordnung \neines Notanwalts ist ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das keine \nGerichtskosten erhoben und Kosten nicht erstattet werden (vgl. BFH, Beschl. v. 26. \nApril 2016 - I B 12/16 -, juris Rn. 7; VGH BW, Beschl. v. 10. Januar 2018 - 4 S 2805/17 \n-, juris Rn. 11; HessVGH, Beschl. v. 8. September 2009 - 6 F 2218/09 -, juris Rn. 9). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n Möller \n \n \n \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-12/5-a-622-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-12/5-a-622-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487394","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.329959+00:00"}}