{"status":"available","doknr":"OLD487393","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-14","aktenzeichen":"6 A 303/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 303/18.A \n \n1 K 4005/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 14. April 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, \nwird abgelehnt. \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 2. Januar 2018 - 1 K 4005/17.A - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist \nabzulehnen, weil sie ihre Bedürftigkeit nicht durch Vorlage einer Erklärung über ihre \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat (§ 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zudem, weil der Zulassungsantrag \naus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) oder der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. \na) Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht gestellten Vertagungsantrags als Verletzung ihres \nrechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das \nDarlegungs-erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt insoweit, dass der \nAntragsteller substantiiert aufzeigt, was er bei einer Vertagung noch hätte vortragen \nwollen und dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. zu § 139 Abs. 3 Satz \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\n4 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 69). Der \nAntragsbegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. \nb) Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 2 VwGO liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihrer \nAnsicht nach glaubhaft gemacht hat, dass die Verweigerung der beantragten \nVertagung die Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters begründete. Ein Verstoß \ngegen die genannte Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein erfolgreiches \nAblehnungsgesuch voraus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12. Oktober 2018 - 9 A \n3150/17.A -, juris Rn. 3 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \n§ 138 Rn. 7 f.). Daran fehlt es hier, da das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom \n12. Januar 2018 durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ohne Mitwirkung des \nEinzelrichters zurückgewiesen worden ist. \nDer von der Klägerin des Weiteren gerügte Verstoß gegen das für einen abgelehnten \nRichter geltende Handlungsverbot gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO \nstellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 \nVwGO dar. Gleiches gilt für die von der Klägerin in diesem und in anderem \nZusammenhang geltend gemachte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, \nsofern eine solche - wie hier - nicht in Gestalt eines der in § 138 VwGO aufgelisteten, \nvom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensverstoßes \ngerügt wird und vorliegt. \nc) Die Klägerin macht als Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. \nm. § 138 Nr. 3 VwGO ferner geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung \nbeantragt, ihren Vater als Zeugen zu insgesamt 30 Themen zu vernehmen. Das \nGericht habe diesem Antrag stattgegeben, aber zu erkennen gegeben, dass es \nzunächst keine Fragen an ihren Vater habe, und ihren Prozessbevollmächtigten \ngebeten, ihn - sofern gewünscht - zu befragen. Damit habe es das Gericht entgegen \nseiner \nAmtsaufklärungs-pflicht \ngemäß \n§ \n86 \nVwGO \nunterlassen, \ndas \nVerfolgungsschicksal der Familie, insbesondere ihres Vaters, aufzuklären und im \nHinblick auf die Frage, ob sie im Wege des Familienasyls im Sinne von § 26 AsylG zu \nschützen sei, inzident zu prüfen. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein \nRecht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr \nVerhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. \nInsbesondere müssen die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer \ngerichtlichen \nEntscheidung \nzugrundeliegenden \nSachverhalt \nvor \nErlass \nder \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n4\nEntscheidung zu äußern und mit Ausführungen und Anträgen gehört werden. Art. 103 \nAbs. 1 GG ist aber keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu \nentnehmen (BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 42; v. 29. Mai \n1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 27. März 2015 - 14 ZB \n14.30041 - juris Rn. 6). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das rechtliche \nGehör der Klägerin nicht verletzt. Denn es hat trotz seines Hinweises, dass es in \ndiesem Verfahren nicht um die Verfolgung des Vaters, sondern um eine etwaige \nVerfolgung der Klägerin gehe, ihrem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, \nihren Vater zu dessen Verfolgungsschicksal zu befragen. \nDass das Gericht den Vortrag des Vaters bei der angegriffenen Entscheidung nicht \nberücksichtigt hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Soweit sie die Unterlassung \nder Inzidentprüfung des Verfolgungsschicksals ihrer Eltern rügt, handelt es sich \nersichtlich nicht um eine Gehörsrüge, sondern um einen materiell-rechtlichen Einwand, \nder überdies nicht zutrifft, da das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein \nProzessurteil vom 24. Februar 2017 - 1 K 848/18.A - mit dem darin enthaltenen Verweis \nauf die Gründe des ablehnenden Asylbescheids vom 13. April 2016 dem \nVerfolgungsvortrag der Eltern keinen Glauben geschenkt hat. Auch soweit die Klägerin \nin diesem Zusammenhang der Auffassung ist, dass das Gericht Feststellungen dazu, \nob sie im Wege des Familienasyls im Sinne von § 26 AsylG zu schützen sei, vor \nRechtskraft des Urteils vom 24. Februar 2017 gar nicht treffen könne, macht sie einen \nsachlichen Einwand geltend, der nicht Gegenstand einer Gehörsrüge sein kann. Davon \nabgesehen ist das Urteil nach Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung \ndurch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2020 - 2 A \n271/17.A - inzwischen rechtskräftig geworden. \nd) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör schließlich nicht deshalb verletzt, \nweil es den weiteren Antrag der Klägerin abgelehnt hat, durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens, hilfsweise von Auskünften des Auswärtigen Amtes und \nder Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft oder weiterer Nichtregierungsorganisationen \nBeweis zu erheben über die \"Tatsache, dass \n1. der russische Geheimdienst FSB mit den Geheimdiensten anderer GUS-Länder \nzusammenarbeitet, insbesondere in der Ukraine, aber auch in Polen und der Slowakei, \num Asylverfahren zu unterminieren; \n2. der Vater der Klägerin, sofern er der Ladungen des Inlandsgeheimdienstes der \nRussischen Föderation (FSB) Folge leistete, Folter und unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung sowie Bestrafung zu befürchten hätte; \n9 \n10 \n\n \n \n5\n3. der FSB bei seinen Verhören den Vernommenen eine Plastiktüte über den Kopf \nstülpt, sie dadurch Atemnot erleiden und sich erbrechen müssen, um Informationen \npreis zu geben; \n4. es eine Fluchtalternative gegen den FSB jedenfalls in der Russischen Föderation \nnicht gibt; \n5. im Jahre 2003 Magas zur Hauptstadt erklärt wurde und damit Nasran als \nRegierungssitz ablöste; \n6. im Juni 2004 es zu einem großangelegten Überfall tschetschenischer und \ninguschetischer Separatisten kam; \n7. etwa 200 schwerbewaffnete Personen Regierungsgebäude und strategisch wichtige \nObjekte überfielen; \n8. es etwa 90 Todesopfer zu beklagen gab, unter ihnen auch der amtierende \nInnenminister Kostojew; \n9. \nunter \nPräsident \nMurat \nSjasikow \nMenschenrechtsorganisationen \nund \nregierungskritische Journalisten eine Zunahme von Entführungen, Morden und \nÜbergriffen durch staatliche Organe beklagen; \n10. etwa 150 Menschen während seiner Amtszeit verschwunden sind; \n11. darüber hinaus die Presse- und Informationsfreiheit stärker eingeschränkt wurde, \nals in anderen Teilen Russlands; \n12. berichtet wird, dass die Internetseite des kremlkritischen Radiosenders Echo \nMoskwy nicht erreichbar ist; \n13. 2008 die Tätigkeit der oppositionellen Internetseite I...........ru verboten wurde; \n14. deren Besitzer M...... J....... im August desselben Jahres in Polizeigewahrsam ums \nLeben kam, die Chefredakteurin der Seite nach Frankreich flüchtete; \n15. Kundgebung gegen die politische Führung der Teilrepublik teilweise gewaltsam \naufgelöst wurde; \n16. im ersten Halbjahr 2008 70 Polizisten bei bewaffneten Angriffen von Islamisten \numkamen; \n17. bewaffnete inguschetische Staatsorgane auf Razzien immer wieder junge Männer \nentführten und ermordeten; \n18. in Reaktion auf den Kaukasuskrieg zwischen Russland und Georgien und den Tod \nJ........ \ndas \noppositionelle \n„Volksparlament \nInguschetiens\" \nmit \neiner \nUnterschriftensammlung mit dem Ziel des Austritts Inguschetiens aus der Russischen \nFöderation begann.\" \n\n \n \n6\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO \ngebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, \nwelche \nnach \nder \nmateriellen \nRechtsauffassung \ndes \nTatsachengerichts \nentscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher \nAnträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze \nfindet (BVerfG, Beschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. \nDezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2020 \n- 1 B 65.19 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 19 A 3067/18.A \n-, juris Rn. 11 f.). \nHier hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags in seinem in der \nmündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO \n- ohne nähere Erläuterung - zu allen Nummern damit begründet, dass die Beweismittel \nungeeignet seien, die Anträge zur Prozessverschleppung dienten und gegen das \nVerbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung verstießen, sowie zu Nummer 2 \ndarüber \nhinaus \ndamit, \ndass \nder \nBeweisantrag \nkeine \nBeziehung \nzum \nVerfolgungsschicksal der Klägerin darlege. \nDer Senat lässt dahingestellt, ob jeweils zumindest eine dieser Begründungen die \nAblehnung des Beweisantrags zu Nrn. 1 und 3 bis 18, die sich allesamt allenfalls auf \ndas Bestehen einer inländischen Fluchtalternative beziehen, trägt. Denn das \nVerwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung von \nFlüchtlingsschutz aus mehreren selbstständig tragenden Gründen verneint. Es hat \nangenommen, dass der in Deutschland geborenen, inzwischen fast fünfjährigen \nKlägerin, \nselbst \nbei \nWahrunterstellung \ndes \nVortrags \nihres \nVaters \nkeine \nSippenverfolgung drohe, weil an der Kammerrechtsprechung festzuhalten sei, nach \nder in Inguschetien keine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von irgendwie \nin den Blick der Sicherheitsorgane geratenen Personen stattfinde, und weil die von den \nEltern der Klägerin in deren Verfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe nicht zu \nüberzeugen vermocht hätten. Zudem ist das Gericht davon ausgegangen, dass der \nKlägerin im Falle der Rückkehr ihrer Familie nach Inguschetien in der Russischen \nFöderation zumindest eine inländische Fluchtalternative zur Seite stehe. Liegt eine \nderartige Mehrfachbegründung vor, kommt eine Berufungszulassung nur dann in \nBetracht, wenn hinsichtlich jeder der vom Verwaltungsgericht angeführten \nselbstständigen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und \nvorliegt, da anderenfalls das Urteil mit der nicht in durchgreifender Weise \nangefochtenen Begründung Bestand haben könnte (SächsOVG, Beschl. v. \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\n5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3; vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. \nv. 10. Mai 1990 - 5 B 31. 90 -, juris Rn. 3 st. Rspr.). Im Streitfall hat die Klägerin aus \nden nachfolgenden Gründen jedenfalls gegen die Verneinung der von ihrem Vater \nabgeleiteten (Sippen-)Verfolgung, auf die sich der Beweisantrag zu Nr. 2 bezieht, \nkeinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht, so dass es auf \nZulassungsgründe im Zusammenhang mit einer inländischen Fluchtalternative nicht \nmehr ankommt. \nAuch insoweit kann offenbleiben, ob die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe \nfür die Ablehnung des Beweisantrags tragfähig sind. Denn selbst eine irrige Annahme \ndes Verwaltungsgerichts vom Vorliegen des in der mündlichen Verhandlung \nmitgeteilten Ablehnungsgrundes rechtfertigt eine Berufungszulassung nicht stets, \nsondern nur dann, wenn auch keine anderen Beweisablehnungsgründe vorlagen, aus \ndenen das Verwaltungsgericht den Beweisantrag ohne Verstoß gegen das \nProzessrecht verfahrensfehlerfrei hätte ablehnen können, und dies offensichtlich auf \nder Hand liegt. Nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung, die für die Revision in \n§ 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommt und für das Berufungszulassungsverfahren \nentsprechend gilt, soll ein Verfahren nämlich nicht um eines Fehlers Willen fortgeführt \nwerden, wenn sich der Verstoß auf einzelne Feststellungen (oder deren Unterlassung) \noder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, die sich unter keinen Umständen für die \nEntscheidung als erheblich erweisen. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung anderer \nGründe als derjenigen des Verwaltungsgerichts ist freilich begrenzt durch den Sinn und \nZweck des der Berufung vorgeschalteten Zulassungsverfahrens. Sie entfällt daher, \nwenn der Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise \ndadurch \neingeschränkt \nwürde, \ndass \ndas \nBerufungsgericht \nauf \nandere \nentscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne \nWeiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf \nden eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu \nleistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. zu allem OVG NRW, Beschl. v. - 19 A \n2706/18 -, juris Rn. 25 ff. unter Berufung auf BVerfG, Beschl. v. 16. Juli 2013 - 1 BvR \n3057/11 -, juris, Rn. 40 und BVerwG, Urt. v. 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, juris, Rn. \n21). \nAnders als die Klägerin, die hierzu mit Senatsschreiben vom 25. Februar 2021 \nangehört wurde, meint, liegt im Streitfall ohne weiteres auf der Hand, dass das \nVerwaltungsgericht den Beweisantrag zu Nr. 2 mit der Begründung hätte ablehnen \nkönnen, \ndass \nes \nsich \num \neinen \nunsubstantiierten \nBeweisausforschungs-\n14 \n \n15 \n\n \n \n8\n/Beweisermittlungsantrag handele (sofern es dies nicht selbst mit der irreführenden \nFormulierung, der Beweisantrag verstoße gegen das „Verbot der vorweggenommenen \nBeweiswürdigung“ gemeint hat). \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die \nTatsacheninstanz \nunsubstantiierten \nBeweisanträgen \nnicht \nnachzugehen. \nUnsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend \nkonkretisieren, sondern auch solche Anträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte \nBehauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche \nGrundlage aufgestellt werden. Einem Prozessbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter \nformalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht \nwenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Zwar darf eine Behauptung nicht \nschon dann als unbeachtlich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des \nBehauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Behauptungen, die aus der Luft \ngegriffen sind und durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt werden, braucht \ndas Gericht jedoch nicht nachzugehen. Beweisanträge, denen derartige Behauptungen \nzugrunde \nliegen, \nlösen \nals \nsogenannte \nBeweisermittlungs- \noder \n-\nausforschungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (BVerwG, \nBeschl. v. 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 -, juris Rn. 8). \nAusgehend davon ist das hier in Rede stehende Beweisthema darauf gerichtet, die \nunsubstantiierte Behauptung zu stützen, \"Ladungen des Inlandsgeheimdienstes der \nRussischen Föderation (FSB)\" begründeten für den Vater der Klägerin bei Rückkehr \neine Verfolgungsgefahr. Zu Inhalt, Art, Anzahl, Datum, Aktenzeichen der Ladungen \nwerden keinerlei Details genannt. In der Begründung des Beweisantrags (vgl. Bl. 344 \nder Senatsakte) heißt es das Beweisthema bloß wiederholend: \"Bis zum heutigen Tage \nbekommt der Vater der Klägerin Ladungsschreiben vom Inlandsgeheimdienst der \nRussischen Föderation (FSB). Leistete der Vater der Klägerin der Ladungen Folge, \nhätte er Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung \nzu befürchten\". In der Klageschrift war ebenfalls nur pauschal von \"Ladungsschreiben \nvom Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation\" die Rede, ohne dass die dort als \nAnlage K 2 bezeichnete Kopie \"der Vorladung\" beigefügt war oder später vorgelegt \nwurde. Bereits in dem die Anträge der Eltern der Klägerin ablehnenden Bescheid des \nBundesamts vom 13. April 2016, auf den das Verwaltungsgericht mittelbar über den \nVerweis auf sein Prozessurteil vom 24. Februar 2017, mit dem es deren Klagen \nabgewiesen hatte, Bezug genommen hat, war ausgeführt worden, dass der Vater \"sich \nan keinerlei Details bezüglich der fluchtursächlichen Ladungen erinnern kann. Weder \n16 \n17 \n\n \n \n9\nerörterte der Antragsteller den Hintergrund dieser Ladungen in nachvollziehbarer Art \nund Weise\", noch \"wo er sich melden sollte, wann er sie erhielt, wie sie zugestellt \nwaren, auf welchem Papier sie gedruckt waren etc.\". Vor diesem Hintergrund diente \nder Beweisantrag zu Nr. 2 ersichtlich dazu, eine nicht näher konkretisierte Behauptung, \nfür deren tatsächliche Grundlage es keine greifbaren Anhaltspunkte gab, zu stützen. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. \nIn diesem Sinn legt die Klägerin nicht die grundsätzliche Bedeutung der von ihr \naufgeworfenen Fragen dar, \n(1) \"ob in Inguschetien eine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von \nPersonen, die irgendwie in den Blick der Sicherheitsorgane geraten sind, \nstattfindet\", \n(2) \"ob in Inguschetien eine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von \nPersonen, die irgendwie in den Blick des Inlandsgeheimdienstes der Russischen \nFöderation FSB geraten sind, stattfindet\", \n(3) \"ob gegen die Verfolgung durch den Inlandsgeheimdienst der Russischen \nFöderation FSB in der Russischen Föderation eine zumutbare Fluchtalternative \nbesteht\" \n(4) \"ob es unabhängig vom Familienasyl im Sinne des § 26 AsylG eine Verfolgung \neines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes abgeleitet durch die \nEltern geben kann, beispielsweise durch die eigene Verfolgung im Wege der \nSippenverfolgung oder durch die mittelbare Verfolgung aufgrund der Verfolgung \nder Eltern (ein zweijähriges Kind ist ohne Eltern in seiner Existenz bedroht)\" \n(5) \"ob in Folge dessen eine Inzidenzprüfung des Verfolgungsschicksals der Eltern im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren stattzufinden hat\" und \n(6) \"ob trotz fehlender Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge im Verfahren der Eltern eine ablehnende Entscheidung im verwaltungs-\nrechtlichen Verfahren gegen das in der Bundesrepublik Deutschland geborenen \n18 \n \n19 \n20 \n\n \n \n10 \nKindes im Familienasyl im Sinne des § 26 AsylG ergehen kann oder diese nicht \nvielmehr abgewartet werden muss\". \nIm Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht \nunter Annahme von Tatsachen begründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht \nfestgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit \ndurchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) \nerschüttert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine ordnungsgemäß \nbeantragte Sachverhaltsfeststellung dazu unterblieben ist, weil das Verwaltungsgericht \ndie Grundsatzfrage anders als der Antragsteller beantwortet und die Beweisaufnahme \ndeshalb als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. \nMärz 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A \n1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. \n9 zum Revisionsrecht). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat \nsich von den von den Eltern der Klägerin vorgebrachten Verfolgungsgründen nicht \nüberzeugen \nkönnen. \nSoweit \ndie \nKlägerin \naufgrund \nvon \nLadungen \ndes \nInlandsgeheimdienstes eine Verfolgungsgefahr ihres Vaters und mittelbar ihrer selbst \nbehauptet hat, hat das Gericht ihren darauf gerichteten Beweisantrag abgelehnt und \nhätte dies - wie oben dargelegt - zu Recht mit der Bewertung als \nBeweisforschungsantrag begründen können. Damit würden sich die Fragen 1, 2 und \n4, die eine Verfolgung der Eltern der Klägerin als Grundlage einer Sippen- oder \nabgeleiteten Verfolgung der Klägerin voraussetzen, im erstrebten Berufungsverfahren \nnicht stellen. Mangels eines vom Verwaltungsgericht festgestellten abgeleiteten \nVerfolgungsschicksals oder einer Sippenverfolgung der Klägerin wäre auch Frage 3 \nnach dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in einem Berufungsverfahren \nnicht entscheidungserheblich. \nDas in Frage 5 angesprochene Erfordernis einer Inzidentprüfung hat das \nVerwaltungsgericht nicht, wie die Klägerin meint, verneint. Vielmehr hat es die von ihr \nvermisste Inzidentprüfung vorgenommen, indem es zur Begründung dafür, dass es von \nden von den Eltern geltend gemachten Verfolgungsgründen nicht überzeugt war, auf \nsein Urteil vom 24. Februar 2017 und damit mittelbar auf die dort in Bezug \ngenommenen Gründe des ablehnenden Asylbescheids vom 13. April 2016 verwiesen \nhat. \nDie sechste Frage ist, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedarf, dahingehend zu beantworten, dass ihre erste Alternative zu bejahen und die \nzweite zu verneinen ist. Der Anspruch eines Kindes auf Familienasyl setzt nach § 26 \n21 \n22 \n \n23 \n\n \n \n11 \nAbs. 2 AsylG eine unanfechtbare - positive - Entscheidung über die Anerkennung als \nAsylberechtigter für einen oder beide Elternteile voraus. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ergeht die Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung, der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. Für den \nFamilienschutz gilt nichts anderes (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. Mai 2020 - 11 A \n1252/20.A -, juris Rn. 10 zu § 26 Abs. 1 AsylG; Bergmann: in, Ders./Dienelt, \nAusländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 26 Rn. 27). Liegt wie hier im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts keine positive, sondern eine negative \nEntscheidung über die Asylberechtigung des Elternteils vor, so besteht danach \nunabhängig von deren Unanfechtbarkeit der Anspruch aus § 26 Abs. 2 AsylG nicht. Im \nÜbrigen wird selbst für den Fall einer noch nicht rechtskräftigen positiven Entscheidung \nüber das Begehren des Stammberechtigten auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Auffassung vertreten, dass eine \ngleichzeitige positive gerichtliche Entscheidung über das Begehren des Ehegatten \nbzw. der minderjährigen Kinder auf Zuerkennung des abgeleiteten (Familien-\n)Schutzstatus nicht in Betracht kommt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. Februar 2019 - A 3 \nS 2960/18 -, juris Rn. 10 - 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2009 - 10 \nC 21.08 -, juris Rn. 28 f.). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/6-a-303-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/6-a-303-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487393","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.301219+00:00"}}