{"status":"available","doknr":"OLD487392","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-14","aktenzeichen":"6 A 100/19.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 100/19.A \n \n2 K 3868/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp ohne mündliche \nVerhandlung \nam 14. April 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. November \n2018 - 2 K 3868/17.A - wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt mit der Berufung die Flüchtlingsanerkennung. \nDer am 2. Mai 1997 in A......../Eritrea geborene Kläger ist eritreischer \nStaatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tigrinya an. Er reiste eigenen \nAngaben zufolge am 12. November 2016 nach mehrmonatigen Aufenthalten in \nÄthiopien, dem Sudan und Libyen über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund stellte am 12. Dezember 2016 einen Asylantrag. \nAm 13. Dezember 2016 begründete er den Antrag in seiner Anhörung vor dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wie folgt: Nach \nBeendigung der fünften Schulklasse, um seinem psychisch kranken Bruder zu helfen, \nsei er im August 2012 bei einer Razzia in der Mitte der Bezirkshauptstadt M....... \nmitgenommen worden, weil er sich nicht habe als Schüler ausweisen können. Er sei \ndann bzw. Ende 2012 für sechs Monate im Militärgefängnis inhaftiert gewesen. Nach \neiner viermonatigen Grundausbildung beim Militär habe er für zwei Monate Urlaub \nerhalten. Danach sei er nicht in seine Einheit zurückgekehrt, sondern bei seiner Familie \ngeblieben und deshalb noch einmal ins Gefängnis gekommen. Von Januar 2013 bis \nApril 2014 sei er Soldat gewesen. Während dieser Zeit habe er keinen Urlaub erhalten, \nauch nicht aus familiären Gründen, um seinen Eltern bei der Suche nach seinem \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nverschwundenen Bruder zu helfen. Er habe seine Militärzeit Ende 2015 beendet bzw. \nsich von April 2014 bis Ende 2015 vor seiner Einheit, die nach ihm gesucht habe, \"im \nLand\" versteckt gehalten und sich um seinen Bruder gekümmert. Wegen seiner \nDesertion sei seine Mutter in das Gefängnis gebracht worden. Sie habe seinen \nAufenthalt verraten sollen. Da er sich nicht dem Militär habe stellen wollen, habe er das \nLand verlassen. \nMit Bescheid vom 29. November 2017 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus \nzuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Die Voraussetzungen für die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter \nlägen nicht vor. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kläger als etwa 16-jähriger zum \nNationaldienst einberufen bzw. zwangsweise rekrutiert worden sein solle. Das \nEinberufungsalter in Eritrea sei das 18. Lebensjahr und erfolge über die Schule oder \ndie örtlichen Verwaltungen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass bei landesweiten \nRazzien auch unter 18-jährige eingezogen würden, jedoch würde diese nach \nBeibringung von Nachweisen zu ihrem Alter wieder entlassen. Gegen die \nGlaubhaftigkeit des Vortrags spreche zudem die detailarme Darstellungsweise der \nRazzia und des Gefängnisaufenthalts. Auch zu seiner Flucht fehle es an \nerlebnisbasierten Sachvortrag. So habe er nur pauschal geschildert, er sei nach \nseinem Urlaub bei seiner Familie geblieben und nicht zum Militär zurückgekehrt. Diese \nAngaben stünden jedoch zu seinem späteren Vortrag, er habe sich von April 2014 bis \nEnde 2015 im Land versteckt, in Widerspruch. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe er \ndie Angaben zeitlich und örtlich nicht konkretisiert. \nDer Kläger hat am 14. Dezember 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz \nerhoben \nund \nzur \nBegründung \neines \nAnspruchs \nauf \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft vorgetragen, bei einer Rückkehr werde er entweder einer \nVerfolgung wegen Entziehung vom Militärdienst ausgesetzt sein oder aufgrund seines \nAlters zum Militärdienst eingezogen werden. Beides sei mit unmenschlichen \nHandlungen seitens der Staatsmacht verbunden. Die einen Tag nach seiner Einreise \nerfolgte Anhörung sei bewusst kurz gehalten worden. Es sei zudem nicht \nnachvollziehbar, dass immer noch zwischen anhörender und entscheidender Person \nbeim Bundesamt getrennt werde, obwohl sich die Zuwanderung entspannt habe und \nsowohl Anhörung und Entscheidung in Chemnitz erfolgt seien. \nDas Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und \ndie Klage mit Urteil vom 30. November 2018 - 2 K 3868/17.A - abgewiesen. Zur \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nBegründung hat es ausgeführt, der Bescheid des Bundesamts sei formell und materiell \nrechtmäßig. Der Kläger sei kein Flüchtling. Er habe für den Fall der Rückkehr nach \nEritrea seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag in der \nmündlichen Verhandlung unterscheide sich in entscheidenden Punkten von \ndemjenigen während seiner Anhörung beim Bundesamt am 13.12.2016, ohne dass der \nKläger diese Abweichungen habe überzeugend erklären können. \nÜberdies führe die vom Kläger geltend gemachte mögliche Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung ohnehin nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \nZur Ausgestaltung des Nationaldienstes in Eritrea ließe sich den Erkenntnismitteln \nunter anderem entnehmen, dass Dienstpflichtige nach gängiger Praxis weitaus länger \nals die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssten. \nDie \nAnkündigung \neritreischer \nBehördenvertreter \ngegenüber \nausländischen \nDelegationen, ab 2014 werde der Nationaldienst wieder auf 18 Monate beschränkt und \nbestehe nur noch aus einer militärischen Ausbildung, werde bisher nicht konsequent \numgesetzt. Insbesondere im militärischen Teil des Nationaldienstes seien \nMisshandlungen \nverbreitet, \ndie \nwohl \ngeeignet \nseien, \nals \nschwerwiegende \nMenschenrechtsverletzungen eingestuft zu werden. Auch die Bedingungen im zivilen \nSektor seien äußerst prekär. Letztlich sei eine Vertiefung der aufgezeigten \nProblemfelder aber nicht erforderlich. Denn die Einberufung zum Nationaldienst und \ndie dort vorherrschenden Bedingungen, denen die Dienstpflichtigen unterworfen seien, \nknüpften jedenfalls nicht an einen Verfolgungsgrund i. S. der § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3b, \n3a Abs. 3 AsylG an. Bei der Einberufung zum Nationaldienst würden alle Gruppen der \nGesellschaft im Wesentlichen gleichbehandelt. Eine Unterscheidung nach Rasse, \nReligion, Nationalität, ethnischer oder sozialer Gruppierung etc. finde in der Praxis nicht \nstatt. Daher sei den konkreten Bedingungen des eritreischen Nationaldienstes, bei \ndessen Ableistung es zweifelsohne zu einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 \nAbs. 1 AsylG kommen könne, durch die Zuerkennung des dem Kläger gewährten \nsubsidiären Schutzes zur Genüge Rechnung getragen. \nEine flüchtlingsrelevante Verfolgung ergebe sich darüber hinaus auch nicht aus dem \nUmstand, dass sich der Kläger infolge illegaler Ausreise aus Eritrea dem Nationaldienst \nentzogen habe. Unerheblich sei insofern regelmäßig, ob die Einberufung zum \nNationaldienst - wie vom Kläger geschildert - bereits erfolgt sei oder die \nschutzsuchende Person bei der Ausreise lediglich bereits im nationaldienstfähigen \nAlter gewesen sei bzw. aus anderen Gründen faktisch mit der Einziehung habe \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nrechnen müssen, ein Einberufungsbefehl aber noch nicht ergangen sei. Denn ohne \nHinzutreten \nbesonderer \nUmstände \nliege \nkein \nflüchtlingsrelevantes \nVerfolgungsmerkmal i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG, insbesondere keine begründete Furcht \nvor \npolitischer \nVerfolgung \nim \nSinne \nder \n§ \n3 \nAbs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, vor. Die Entziehung vom Nationaldienst für sich \ngenommen führe nicht dazu, dass den betreffenden Personen von der eritreischen \nRegierung i. S. der § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3b, 3a Abs. 3 AsylG eine dem Regime \nentgegenstehende \npolitische \nÜberzeugung \nunterstellt \nwerde, \ndie \nstaatliche \nVerfolgungsmaßnahmen nach sich ziehe. \nZutreffend sei zwar, dass die Entziehung vom Nationaldienst unter Strafe gestellt sei. \nArt. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sehe für Personen, die sich dem aktiven \nWehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entzögen, eine Geldstrafe und/oder \nFreiheitsstrafe zwischen zwei und fünf Jahren vor. Abhängig vom konkreten Vergehen \nkämen nach allgemeinem Strafrecht auch bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe in Betracht. \nDie Strafen würden üblicherweise ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung \nverhängt; die Dauer werde willkürlich festgesetzt. Die Haftbedingungen in Eritrea seien \ngrundsätzlich sehr schlecht. In den Haftanstalten komme es zu Folter, die Haft erfolge \nteilweise ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Benachrichtigung der Angehörigen. \nObschon die durch das eritreische Regime für den Fall der Wehrdienstentziehung \nregelmäßig verhängten Strafen damit ein Maß erreichten, das im Widerspruch zu \nelementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen und Menschenrechten stehe und nach \ndem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstab (BVerwG, Urt. v. \n06.12.1988 \n- \n9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41; BVerwG, Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131.90 -, juris Rn. 19) \nIndiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen \nMerkmal sein könne, besitze die staatliche Bestrafung der Desertion keine \nflüchtlingsschutzrechtliche \nRelevanz, \nda \nsie \nnicht \nan \nein \npersönliches \nVerfolgungsmerkmal i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfe. Denn die Missstände \nbestünden nicht nur dann, wenn es um die Ahndung von Straftaten im Zusammenhang \nmit der Nationaldienstverweigerung gehe; vielmehr durchzögen sie regelmäßig die \ngesamte eritreische Sanktionspraxis, die sowohl im Verfahrens- als auch im \nVollstreckungsbereich rechtsstaatlichen Grund-sätzen widerspreche. \nDafür, dass Personen, die Eritrea illegal verlassen und sich dadurch (faktisch) dem \nNationaldienst \nentzogen \nhätten, \nvon \nder \neritreischen \nRegierung \nstets \nRegimegegnerschaft \nunterstellt \nwürde, \nlägen \nnach \nden \neinbezogenen \n10 \n11 \n\n \n \n6\nErkenntnismitteln keine Anhaltspunkte vor. Danach gehe die Regierung vielmehr \ndavon aus, dass die Menschen das Land aus wirtschaftlichen Gründen verließen. \nAuch die illegale Ausreise und Asylantragstellung des Klägers in der Bundesrepublik \nvermittelten ihm keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gegen \neine politische Verfolgung geflohener eritreischer Staatsangehöriger spreche bereits \ndie ständige Praxis eritreischer Auslandsvertretungen, diesen nach Zahlung einer sog. \nAufbausteuer \nund \nUnterzeichnung \neines \nReuebekenntnisses \nohne \nweitere \nSanktionierung neue Personalpapiere auszustellen. \nZur Begründung seiner mit Senatsbeschluss vom 25. November 2019 wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts drohe ausweislich einer in der erstinstanzlichen \nRechtsprechung \nzum \nTeil \nvertretenen \nAuffassung \njedem \neritreischen \nStaatsangehörigen, der illegal ausreise und sich damit dem Nationaldienst entziehe, \nbei einer Rückkehr in sein Heimatland die beachtliche Wahrscheinlichkeit der \nVerfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG. Die davon betroffenen Personen seien \nausreichend abgrenzbar und stellten eine Gruppe dar. Bei ihnen gehe der eritreische \nStaat stets von oppositioneller, regimefeindlicher Gesinnung aus. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. November 2018 - 2 K \n3868/17.A - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres \nBescheids vom 29. November 2017 zu verpflichten, dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie vertritt unter Verweis auf neuere Rechtsprechung die Auffassung, dass ältere \nBerichte, wonach Wehrdienstflüchtlinge von der eritreischen Regierung als politische \nGegner und Verräter angesehen würden, der aktuellen Entwicklung nicht mehr \nentsprächen. Die Ansicht, dass sich aus Desertion und Wehrdienstentzug eine \nflüchtlingsrelevante Verfolgung ergebe, dürfte überholt sein. \n12 \n13 \n14 \n15 \n \n16 \n\n \n \n7\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf \nden Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBundesamts Bezug. \n \nEntscheidungsgründe \nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten \nsich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 \nVwGO). \nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2017 ist \nim angegriffenen Umfang rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. \n1. Gemäß § 3a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG gelten als Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 \nAsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass \nsie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, \ninsbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung \nzulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen \nbestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 \nbeschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Diese die Vorgaben aus Art. 9 Abs. 1 RL \n2011/95/EU umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung wird in Einklang mit \nArt. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die in § 3a Abs. 2 AsylG nicht abschließend \naufgezählten Regelbeispiele von Verfolgungshandlungen ausgestaltet. Die Annahme \neiner Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 \nRL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. hierzu und zum Folgenden: \nBVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 12 ff. und v. 19. April 2018 \n- 1 C 29.17 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21. September 2020 - 19 A \n1857/19.A -, juris Rn. 52 ff.) \n§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe \n(Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der \nFrage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8\ndieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese \nvon seinem Verfolger zugeschrieben werden. \nDie Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade \nin Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die \nVerfolgungshandlung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin auf einen der \nin § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgeht, ist anhand ihres inhaltlichen \nCharakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht \nhingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei \nleiten. \nDie Furcht vor Verfolgung ist i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer \ndie vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen \nUmstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \n(„real \nrisk“) \ndrohen. \nDieser \nWahrscheinlichkeitsmaßstab \nerfordert, \ndass \nbei \neiner \nzusammenfassenden \nWürdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht \ndieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage \ndes Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und ihm deswegen \neine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. \nDie Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von \nsolcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein \nernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung \nbegründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der \nAntragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift vermittelt dem \nAusländer eine Beweiserleichterung, indem sie den in der Vergangenheit liegenden \nUmständen Beweiskraft in Gestalt einer widerleglichen Vermutung für ihre \nWiederholung in der Zukunft beimisst, sofern die früheren Handlungen oder \nBedrohungen eine Verknüpfung mit dem geltend gemachten Verfolgungsgrund \naufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 2. März 2010 - C-175/08 u. a., Abdullah u. \na./Bundesrepublik Deutschland -, juris Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden \nVerknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n9\n2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass dem \nKläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zugutekommt \nund ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \neine Verfolgung wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von § 3b AsylG droht. Das \ngilt selbst dann, wenn - was offen bleiben kann - dem Vortrag des Klägers entgegen \nden Zweifeln des Verwaltungsgerichts Glauben zu schenken wäre, wonach er bereits \nin der Vergangenheit Ende 2012 als Schulabbrecher nach einer Razzia zu \nRekrutierungszwecken für ein halbes Jahr in einem Militärgefängnis inhaftiert gewesen \nsei, nach seiner Entlassung im Alter von 16 Jahren eine viermonatige Grundausbildung \nbeim Militär absolviert habe und ihm im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea Ende 2015 \nerneut Inhaftierung gedroht habe, weil er sich dem an die Grundausbildung \nanschließenden Wehrdienst nach einem gewährten Urlaub zunächst durch versteckten \nAufenthalt im Land und schließlich durch Flucht entzogen habe. Denn selbst wenn sich \nder Kläger Ende 2015 nicht allein im wehrdienstpflichten Alter von über 18 Jahren dem \nNationaldienst entzogen hätte, sondern wenn er darüber hinaus Fahnenflucht \nbegangen hätte und unterstellt wird, dass eine Strafvollstreckung wegen Entziehung \nvom Nationaldienst bzw. wegen Desertion in Eritrea zu einer Inhaftierung unter \nunmenschlichen Haftbedingungen und damit zu einer Verfolgungshandlung im Sinne \nvon § 3a AsylG führt (vgl. dazu VG Berlin, Urt. v. 1. September 2017 - 28 K 166.17 A -\n, juris Rn. 32; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 19), \nknüpft diese unabhängig davon, ob sie dem Kläger schon im Zeitpunkt der Ausreise \ngedroht hat, mehrere Jahre vor seiner Flucht schon einmal widerfahren ist und erneut \nbei hypothetischer Rückkehr droht, nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b \nAsylG an. Entsprechendes gilt für eine ihm im Rückkehrfall ggf. nach Verbüßung einer \nHaftstrafe drohende Einziehung zum Nationaldienst oder zu dessen Fortsetzung, so \ndass offen bleiben kann, ob diese als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG \nzu qualifizieren ist (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 36; OVG NRW, Beschl. v. 21. September \n2020 a. a. O. Rn. 30). \nEine dem Kläger wegen Desertion oder Umgehung des eritreischen Nationaldienstes \ndrohende Haft sowie die Einziehung zur Ableistung/Fortsetzung des Nationaldienstes \nin Eritrea erfolgen insbesondere nicht wegen des Verfolgungsgrundes einer ihm \nzugeschriebenen oppositionellen Überzeugung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 \nNr. 5 AsylG (a) oder wegen einer ihm zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (b). \n25 \n26 \n \n\n \n \n10 \na) Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies \ngeschieht, weil er in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen \nVerfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung \noder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, \nGrundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) und es \ngenügt, dass ihm diese zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). \nDie politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit \nMitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche \nFreiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison \nnicht \nübereinstimmende \npolitische \nMeinung \nnach \naußen \nbekundet \nund \nmeinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, \nwenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher \n- nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich \nist (vgl. zum sog. „Politmalus\": BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 \n-, juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 22 jeweils m. w. \nN.). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, \nwenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger \ngleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung \nanknüpfen, selbst dann, wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche \nMaßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor \nVerfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen \nPflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung - oder auch eines \nsonstigen asylerheblichen Merkmals - treffen sollen. Indizien hierfür können ein \nunverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter \nsein (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O. m. w. N.). \nAusgehend davon sprechen bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der dem \nSenat vorliegenden Erkenntnismittel gewichtigere Indizien gegen als für die Annahme, \ndass die einem Dienstpflichtigen in Eritrea wegen Desertion oder illegaler Ausreise im \nwehrdienstpflichtigem Alter drohende Inhaftierung und/oder die (anschließende) \nVerpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes an eine ihm zugeschriebene \npolitische Überzeugung anknüpft. \nGegen die Anknüpfung an diesen Verfolgungsgrund spricht in erster Linie, dass die in \nEritrea derzeit für die Desertion verhängten Haftstrafen hinter den gesetzlichen \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n11 \nHöchststrafen zurückbleiben und die Bedingungen im Strafvollzug für Deserteure und \nandere Strafgefangene gleich hart sind. Daneben sprechen dagegen die \nökonomischen Interessen des eritreischen Staates im Umgang mit Rückkehrern. \nZudem erstreckt sich nach eritreischer Rechtslage und deren Anwendungspraxis die \nDienstpflicht zum Nationaldienst praktisch auf alle eritreischen Staatsangehörigen \ngleichermaßen ohne Ansehung ihrer individuellen Persönlichkeitsmerkmale (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O. Rn. 23 und 36). Im Einzelnen: \nDie Strafpraxis lässt nicht erkennen, dass der Staat Eritrea Deserteuren und \nDienstverweigerern eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie \ngerade im Hinblick darauf „als Verräter“ besonders bestraft. Nach Art. 37 der \nProklamation \nNr. 82/1995 über den Nationaldienst (Eritrean Gazette No. 11 vom 23. Oktober 1995, \nenglische Übersetzung abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, \nzuletzt abgerufen am 29. März 2021) werden - vorbehaltlich strengerer Strafen nach \ndem nach der Unabhängigkeit von Äthiopien als Übergangsstrafgesetzbuch \nübernommenen \näthiopischen \nStrafgesetzbuch \nvon \n1957 \n(im \nFolgenden: \nStrafgesetzbuch \nvon \n1991, \nenglische \nÜbersetzung \nabrufbar \nunter \nhttps://www.refworld.org/docid/ 49216a0a2.html, zuletzt abgerufen am 29. März 2021), \ndas bis heute anwendbar ist, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 \n(englische Übersetzung abrufbar unter https://www.refworld.org/pdfid/55a51ccc4.pdf, \nzuletzt abgerufen am 29. März 2021) noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. Auswärtiges \nAmt - AA, Lagebericht vom 9. Dezember 2020 [Stand November 2020, aktualisiert am \n25. Januar 2020], S. 14 und 19; Amnesty International - AI, Stellungnahme vom 28. \nJuli 2017 zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, S. 1) \n- alle Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei \nJahren und/oder Geldstrafe geahndet. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis \ndurch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung \ndes Dienstes zurückkehrt, unterliegt nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 \nbis zum Alter von 50 Jahren einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Nach Art. 300 des \nStrafgesetzbuchs \nvon \n1991 \nwerden \nDienstverweigerung \nund \nDesertion \nin \nFriedenszeiten mit bis zu fünf Jahren, in Kriegszeiten mit fünf Jahren bis lebenslang \nund in besonderen Fällen mit der Todesstrafe bestraft. Artikel 119 und 120 des in der \nPraxis noch nicht angewandten Strafgesetzbuchs von 2015 sehen die Todesstrafe für \nDesertion nicht mehr vor, sondern in Friedenszeiten Freiheitsstrafen von einem bis zu \ndrei Jahren und in Kriegszeiten von sieben bis zu zehn Jahren. Nach Art. 29 Abs. 2 der \nProklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren \n31 \n\n \n \n12 \nGefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 €) bestraft \nwerden (European Asylum Support Office - EASO: Eritrea: Nationaldienst, Ausreise \nund Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, Eritrea-Bericht \n2019, S. 56). \nEs \nwird \nberichtet, \ndass \nDeserteure, \nDienstverweigerer \nsowie \nillegal \nim \nwehrdienstfähigen Dienstalter Ausreisende in der Praxis regelmäßig willkürlich und \nohne Anklage inhaftiert werden; selbst die eritreische Regierung gebe an, dass die \nStrafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt werde, um die Gerichte zu \nentlasten (AI, Stellungnahme vom 2. August 2018 an VG Magdeburg, S. 4; EASO, \nEritrea-Bericht 2019, S. 57). In der Haft werden die Festgenommenen verhört und \nmanchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Quellen \nberichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren \nHaftzeiten bis zu 3 Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher (EASO, \nEritrea-Bericht 2019, S. 44); andererseits kann die Strafe offenbar auch in einer bloßen \nBelehrung bestehen (AA, Lagebericht vom 9. November 2020, S. 24). Deserteure \nwerden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer \ndurchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines \nDeserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über \nweitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der \nEinheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die \nEinheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden \nnach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige \naber auch an ihren früheren Arbeitsplatz (EASO, Eritrea-Bericht 2019, S. 44). \n33 \nIn Auswertung der Erkenntnismittel gibt es Hinweise darauf, dass die Höchststrafen für \nVerstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen in der \nPraxis derzeit milder ausfallen. Insbesondere sollen sich die Haftzeiten verkürzt haben, \nweil Flucht(versuche) zu einem Massenphänomen geworden sein und sich die Zahl der \nInhaftierten beträchtlich erhöht haben sollen. Ein weiterer Grund für kürzere Haftdauern \nsoll darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst \nzugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken \nhinterlassen hat (vgl. AI, Stellungnahme vom 2. August 2018 an VG Magdeburg; OVG \nNRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 80; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2020 - \n23 B 18.31593 -, juris Rn. 41; HessVGH, Urt. v. 30. Juli 2019 - 10 A 797/18.A -, juris \nRn. 30). \n \n32 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n13 \nDerartige Motive für die Strafzumessung und deren Spannbreite deuten ebenso wenig \nwie \ndie \nzitierten \nStrafvorschriften, \ndie \nohne \nAnknüpfung \nan \nindividuelle \nPersönlichkeitsmerkmale jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffen, \ndarauf hin, dass der Staat Eritrea Deserteuren, die sich im Land selbst oder durch \nAusreise dem Nationaldienst entziehen, generell eine regimegegnerische Haltung \nzuschreibt (ebenso OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 82; BayVGH, \nUrt. v. 5. Februar 2020 a. a. O. Rn. 41 ff.; HessVGH, Urt. v. 30. Juli 2019 a. a. O. Rn. \n30 ff.). Von einer hinter der Bestrafung stehenden politischen Motivation des \neritreischen Staates ist auch nicht wegen der willkürlichen und außergerichtlichen \nSanktionierungspraxis und wegen der menschenrechtswidrigen Bedingungen während \nder \nHaft \nauszugehen. \nDenn \nin \nbeiden \nPunkten \nunterscheidet \nsich \ndie \nStrafvollstreckungspraxis wegen der hier in Rede stehenden Delikte nicht von \nderjenigen anderer Delikte, sondern ist Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs \ndes Regimes, dessen Durchsetzung gegenüber der Bevölkerung für sich genommen \nan kein asylerhebliches Merkmal anknüpft (vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Hamburg, \nUrt. v. 1. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A -, juris Rn. 61; OVG Saarland, Urt. v. 21. März \n2019 - 2 A 7/18 -, juris Rn. 33). So sind Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe \nvon Gründen auch sonst üblich; Militärgerichte, vor denen keine Rechtsanwälte \nzugelassen sind, können jedes Verfahren an sich ziehen (AA, Lagebericht vom 9. \nDezember 2020, S. 15). Zudem sind die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen \ntreffenden Haftbedingungen gleichermaßen prekär und dürften angesichts häufig \nüberbelegter Zellen, mangelnder hygienischen Bedingungen und einer unzureichend \ngewährleisteten Versorgung mit Trinkwasser und medizinischen Leistungen als \ninsgesamt inhuman einzustufen sein. Auch Folter und Misshandlungen sollen \ngegenüber Inhaftierten sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen \nals auch als Teil der Bestrafung eingesetzt werden (vgl. AI, Stellungnahme an VG \nMagdeburg vom 2. August 2018, S. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1. Dezember 2020 a. a. \nO. juris Rn. 61; OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 82; BayVGH, Urt. \nv. \n5. \nFebruar \n2020 \na. \na. \nO. \nRn. \n41; \nHessVGH, \nUrt. \nv. \n30. Juli 2019 a. a. O. Rn. 30). \nGegen die Annahme, dass der eritreische Staat einer möglicherweise hinter der \nDesertion oder Flucht stehenden politischen Überzeugung eine entscheidende \nBedeutung beimisst, spricht nach Auffassung des Senats auch die dienstpflichtigen \nRückkehrern eröffnete Möglichkeit, sich durch Zahlung einer sog. Aufbau/„Diaspora“-\nSteuer und Unterzeichnung einer sog. Reueerklärung faktisch vor Bestrafung zu \nschützen (EASO, Eritrea-Bericht 2019, S. 61 ff.; vgl. näher: OVG Hamburg, Urt. v. 1. \n34 \n35 \n \n\n \n \n14 \nDezember 2020 a. a. O. Rn. 65; OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. \n91 ff.; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2020 a. a. O. Rn. 41 und 46 bis 52; HessVGH, Urt. \nv. 30. Juli 2019 a. a. O. Rn. 30 und 35). Zwar hat der Erklärende zu bedauern, seiner \nnationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und gleichzeitig zu erklären, eine \neventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren. Der Text ist aber nach Einschätzung \ndes Auswärtigen Amtes eher als Ermahnung zu verstehen, da trotz möglicher \nAusnahmen Dienstflucht nach drei Jahren nicht mehr geahndet wird (AA, Lagebericht \nvom 9. Dezember 2020, S. 27). Der einhelligen Wertung in der zitierten \nobergerichtlichen Rechtsprechung, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung \nbetroffener Personen ohne Rücksicht auf deren etwaige abweichende politische \nÜberzeugung zugunsten seiner fiskalischen Interessen absieht (vgl. VG Berlin, Urt. v. \n1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44 und dazu BVerwG, Urt. v. 19. April \n2018 a. a. O. Rn. 23), steht auch nicht entgegen, dass die Zahlung der Diasporasteuer \nund die Unterzeichnung der Reueerklärung nicht in jedem Einzelfall hinreichenden \nSchutz vor Bestrafung bieten. Denn aus dem Umstand, dass der Umgang mit \nRückkehrern auf die Generierung von Staatseinnahmen und damit auf ein \nökonomisches staatliches Interesse zielt, kann gleichwohl abgeleitet werden, dass \nwegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst eine politisch bedingte \nRegimegegnerschaft nicht automatisch unterstellt wird (BayVGH, Urt. v. 5. Februar \n2020 a. a. O. Rn. 52). \nBestätigt wird diese Einschätzung durch die Tatsache, dass inzwischen die gesamte \nVolkswirtschaft Eritreas auf dem Nationaldienst aufbaut. Der Staatsapparat stützt sich \nauf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten \nals eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen \nStrukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient unter diesen Umständen \nvor allem der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung und Förderung des \nLandes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter \nUnternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische \nBevölkerung. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die ggf. durchaus \nempfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion allein dazu \ndient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der \nLangzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am \nLeben zu erhalten. Insofern dient die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung \ndurch den Staat Eritrea auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder \nunterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger, sondern der \nDurchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung (OVG \n36 \n \n\n \n \n15 \nNRW, \nUrt. \nv. \n21. \nSeptember \n2020 \na. \na. \nO. \nRn. \n87 \nf. \nm. w. N.) \nHinzu kommt, dass dem eritreischen Staat aufgrund der massenhaften Ausreise seiner \nStaatsangehörigen - Schätzungen zufolge sollen fünfzig Prozent außerhalb Eritreas \nleben (AA, Lagebericht vom 9. Dezember 2020, S. 29) - bewusst sein muss, dass die \nübergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären \nLebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher \nPerspektivlosigkeit und nicht aufgrund einer regimekritischen Haltung verlässt. Bei \neinem solchen Massenexodus bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, \ndass die illegale Ausreise geeignet sein könnte, den Verdacht der eritreischen \nInstitutionen auf eine regimefeindliche Haltung zu begründen (OVG Hamburg, Urt. v. \n1. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 67; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2020 a. a. O. Rn. 55; \nHessVGH, \nUrt. \nv. \n30. \nJuli \n2019 \na. \na. \nO. \nRn. \n41; \nSchweizerisches \nBundesverwaltungsgericht, Urt. v. 30. Januar 2017 - D-7898/2015 -, S. 13 ff.; abrufbar \nunter: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung.html). \nVor diesem Hintergrund ist es nach allem überwiegend wahrscheinlich, dass dem \nKläger bei hypothetischer Rückkehr in sein Heimatland im Falle einer Bestrafung \nwegen Desertion keine politische Verfolgung in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) droht. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des \nKlägers aufgrund individueller Umstände eine abweichende Betrachtung angezeigt \nwäre, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er Eritrea im \ndienstpflichtigen Alter verlassen hat, nicht vor. Insbesondere hat er nicht geltend \ngemacht, durch eine exilpolitische Betätigung ins Visier eritreischer Geheimdienste \ngeraten zu sein. \nFür den Fall der dem Kläger im Anschluss an eine Bestrafung ggf. drohenden \nEinziehung zur Fortsetzung des Nationaldienstes gilt im Ergebnis das Gleiche. Denn \nnach eritreischem Recht (Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst) \nhat jeder eritreische Bürger im Alter von 18 bis 50 Jahren die Verpflichtung, den \nNationaldienst auszuüben. Auch in der Anwendungspraxis betrachtet der Staat Eritrea \ngrundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten \nAlter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen \nals dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea auch hinsichtlich der \npraktizierten Ausnahmen von den Altersgrenzen (Rekrutierung minderjähriger \nvorzeitiger Schulabgänger zwischen 14 und 17 Jahren - wie seinen Angaben zufolge \n37 \n38 \n \n39 \n\n \n \n16 \nder Kläger) und von der Einziehung (ehemalige Unabhängigkeitskämpfer; schwangere \nFrauen \nund \nMütter) \nkeine \nAnknüpfung \nan \nflüchtlingsschutzerhebliche \nPersönlichkeitsmerkmale vor (vgl. hierzu näher OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 \na. a. O. Rn. 38 bis 69). Sind aber praktisch sämtliche erwachsenen eritreischen \nStaatsbürger gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale betroffen, \nso fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten, dass etwaige unmenschliche \nBehandlungen während des Nationaldienstes an eine dem Kläger zugeschriebene \ngegnerische Überzeugung anknüpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O. Rn. \n36). \nb) Wegen der möglichen Bestrafung/Inhaftierung des Klägers als Deserteur und seiner \nmöglichen Heranziehung zur (Fortsetzung) der Dienstleistung im Nationaldienst kann \nvon einer begründeten Furcht vor Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. des § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 \nNr. 4 AsylG, Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU ausgegangen werden. Eine \netwaige vom Kläger insoweit zu erleidende Verfolgungshandlung knüpft nicht an diesen \nVerfolgungsgrund an und vermittelt ihm daher ebenfalls keinen Anspruch auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Deserteure und Dienstleistungsverpflichtete \nbilden unter eritreischen Staatsangehörigen keine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinn \nder vorgenannten Normen. Diese setzen in Einklang mit der Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Union neben den in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL \n2011/95/EU und § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG näher beschriebenen der Gruppe \ngemeinsamen Merkmalen, Hintergründen oder Glaubensüberzeugungen kumulativ \nvoraus, dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität \nhat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. \nEuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12, Minister voor \nImmigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel -, juris Rn. 45 \nund v. 25. Januar 2018 - C-473/16, F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal -, juris \nRn. 30). Daran fehlt es hier. Die Gesamtheit der Deserteure oder der \nDienstverpflichteten dürfte bereits zu inhomogen sein, um ein Gemeinhaben eines \nunveränderlichen gemeinsamen Hintergrundes oder eines die Identität prägenden \nMerkmals aufzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O. Rn. 33 zur \nGesamtheit der nahestehenden Personen eines Deserteurs und Rn. 32: offengelassen \nfür die Familien von Deserteuren). Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass \ndiese \nGruppen \ni. \nS. \ndes \n§ \n3b \nAbs. \n1 \nNr. 4 Buchst. b AsylG von der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet \nwürden und daher eine deutlich abgegrenzte Identität besäßen (vgl. BVerwG a. a. O. \n40 \n\n \n \n17 \nRn. 36; OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 118 f.; BayVGH, Urt. v. \n5. Februar 2020 a. a. O. Rn. 37 jeweils zur Gruppe der Dienstverpflichteten). Denn die \nDienstverpflichtung trifft nach dem oben Ausgeführten praktisch ausnahmslos die \ngesamte erwachsene eritreische Bevölkerung gleichermaßen ohne Ansehung ihrer \nPersönlichkeitsmerkmale. \nLässt \nsich \naber \ndie \nPersonengruppe \naller \nDienstverpflichteten im Nationaldienst des Staates Eritrea von der eritreischen \nGesellschaft gar nicht unterscheiden, fehlt es von vornherein an der erforderlichen \ngesellschaftlichen Wahrnehmbarkeit dieser Personen als eigenständige Gruppe und \ndamit \nan \nder \nGrundvoraussetzung \ndafür, \nihnen \neine \nan \nbestimmte \nPersönlichkeitsmerkmale anknüpfende Andersartigkeit zuzuschreiben. Für die Gruppe \nder Deserteure kann vor dem Hintergrund der massenhaften Begehung des Delikts \nnichts anderes gelten. Die Strafgesetze, die die Desertion und die Entziehung vom \nNationaldienst sanktionieren, treffen ebenfalls unterschiedslos alle eritreischen \nStaatsangehörigen. Dass diejenigen, die die diesbezüglichen Strafgesetze verletzen, \nvon der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würden und daher in Eritrea \neine deutlich abgegrenzte Identität hätten, ist nicht erkennbar (so auch BVerwG, Urt. \nv. 19. April 2018 a. a. O. Rn. 32 zur Gruppe der Familien eritreischer Deserteure). \nc) Dem Kläger droht flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach \nEritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter nicht wegen seiner illegalen Ausreise \nim wehrpflichtigen Alter und seiner Asylantragstellung in Deutschland. Es bestehen \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat Eritrea bereits die illegale Ausreise oder die \nAsylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet. Die oben (2. a) \ngetroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen zum Fehlen einer Verknüpfung \nmit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung betreffen gerade Personen, \ndie illegal ausgereist sind, um sich dem Nationaldienst zu entziehen, also beide \nTatbestände verwirklicht haben, und die in vielen Fällen im Ausland um Asyl \nnachgesucht haben. Aus diesen Tatsachenfeststellungen ergibt sich zugleich, dass der \nStaat Eritrea allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an \neine Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine \nflüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen knüpft (OVG NRW, Urt. v. 21. \nSeptember 2020 a. a. O. Rn. 131 f. m. w. N.). Dies entspricht auch den Erfahrungen \ndeutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer \nbehaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort \nvon den Behörden behelligt worden zu sein (AA, Lagebericht v. 9. Dezember 2020, S. \n22 ff.). \n41 \n\n \n \n18 \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \nergibt sich aus § 83b AsylG. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \n42 \n43 \n44 \n \n\n \n \n19 \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ \n5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/6-a-100-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/6-a-100-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487392","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.260272+00:00"}}