{"status":"available","doknr":"OLD487391","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-14","aktenzeichen":"2 A 553/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 553/20 \n \n11 K 1962/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n1. des \n2. des \nals Erbengemeinschaft nach \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nBeihilfe für kieferorthopädische Leistungen \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 14. April 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juni 2020 - 11 K 1962/18 - wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.676,58 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juni 2020 - 11 K 1962/18 hat keinen Erfolg. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht \nvor. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung von Beihilfe für eine \nkieferorthopädische Behandlung des Klägers zu 2 - des erwachsenen Sohnes der \nverstorbenen Beihilfeberechtigten und ihres Ehemannes, des Klägers zu 1 - \nabgewiesen. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass \nein Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBhVO ausgeschlossen sei, weil die dort \ngenannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der 19.. geborene Kläger zu 2 habe \nbereits vor Beginn der im Streit stehenden Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet. \nDie Behandlung stelle sich auch nicht als Fortsetzung oder Weiterführung einer \nwährend des Zeitraums 2006 bis 2013 durchgeführten kieferorthopädischen \nBehandlung dar, denn letztere sei seit fünf Jahren abgeschlossen gewesen. Nichts \nanderes folge aus dem eingereichten Behandlungsplan, der keine Wiederaufnahme \ndes früheren Behandlungsplans vorsehe. Eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 SächsBhVO liege nicht vor; der Kläger zu 2 leide nicht an einer schweren \nKieferanomalie, die eine kieferorthopädische und kieferchirurgische Behandlung \nnotwendig mache. Die Beschränkung der Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen \nfür Erwachsene begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie verstoße weder gegen Art. \n3 Abs. 1 GG noch gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beschränkung ergebe sich unmittelbar aus § 12 \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nSächsBhVO und stehe nicht im Widerspruch zu § 4 Abs. 3 bzw. § 10 SächsBhVO. Aus \nder medizinischen Indikation der im Streit stehenden Behandlung folge nichts anderes, \nweil der Anspruch nach § 12 SächsBhVO für Erwachsene auf seltene \nAusnahmeindikationen beschränkt bleiben solle. Der von Klägerseite herangezogenen \nRechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urt. v. 1. Februar 2019 - \n2 S 1352/18 -) sei aus diesem Grund nicht zu folgen. Eine unzumutbare Belastung der \nKläger sei nicht ersichtlich. \nDie Kläger machen mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung außer Acht \ngelassen, dass die inzwischen durchgeführte kieferorthopädische Behandlung des \nKlägers zu 2 medizinisch indiziert und damit i. S. d. § 4 Abs. 3 SächsBhVO geboten \ngewesen sei, wie sich aus dem vorgelegten Heil- und Kostenplan ergebe. Durch § 12 \nSächsBhVO werde kein neuer Tatbestand geschaffen, sondern lediglich der \nBeihilfeanspruch unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen \nausgeschlossen. Es sei nicht um eine Neu-, sondern eine Weiterbehandlung \ngegangen. Zudem ergebe sich der Anspruch der Kläger aus verfassungsrechtlichen \nGründen. Als Einschränkung des Beihilfeanspruchs sei § 12 Abs. 1 SächsBhVO \nteleologisch eng unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG \nauszulegen. Die Gewährung von Beihilfe für eine kieferorthopädische Behandlung sei \nauch über die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBhVO geregelten Ausnahmen hinaus \ngeboten (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 1. Februar 2019 a. a. O.). Die Rechtssache \nweise darüber hinaus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). \n2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. \nEr \nsoll \neine \nberufungsgerichtliche \nNachprüfung \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung ermöglichen, wenn sich aus der Begründung \ndes Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \ntragende \nRechts-sätze \noder \nerhebliche \n \n \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; \nKammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen \nVorschriften und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung \nvon Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung des Klägers zu 2 nicht erfüllt seien \n(Gerichtsbescheid S. 6 bis 8) und die hierin liegende Einschränkung des \nBeihilfeanspruchs keinen rechtlichen Bedenken begegne (Gerichtsbescheid S. 9 bis \n12). Die Ausführungen der Kläger im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer \nanderen Bewertung. \nDer Senat teilt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die 2018 begonnene \nund 2019 abgeschlossene kieferorthopädische Behandlung keine Weiterführung der in \nden \nJahren \n2006 \nbis \n2013 \ndurchgeführten \nBehandlung \ndarstellt. \nDas \nVerwaltungsgericht hat ausführlich unter Auswertung vorhandener Rechtsprechung \nund Kommentarliteratur und unter Heranziehung des vorgelegten Heil- und \nKostenplans dargelegt (vgl. GB S. 7/8), dass die frühere Behandlung abgeschlossen \ngewesen und angesichts des Zeitablaufs von ca. fünf Jahren nicht von einer \nfortgeführten Behandlung auszugehen sei. Dies gelte auch für die erneute Behandlung \neiner bereits zuvor - letztlich ohne bleibenden Erfolg - behandelten Zahnfehlstellung. \nMit dieser Argumentation setzen sich die Kläger im Zulassungsantrag nicht \nauseinander. \nDie Anwendung von § 12 SächsBhVO auf den zugrundeliegenden Sachverhalt \nbegegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 SächsBhVO gilt der Beihilfeausschluss hinsichtlich Aufwendungen für \nkieferorthopädische Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben \n(§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBhV), nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine \nkombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lag eine schwere Kieferanomalie beim \nKläger zu 2 nach dem vorgelegten Heil- und Kostenplan nicht vor; dies stellen auch die \nKläger selbst nicht in Abrede. \nAuch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nSächsBhV als Ausnahmevorschrift streng zu handhaben und nicht auf sonstige Fälle \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\neiner kieferorthopädischen Erkrankung auszudehnen sei (GB S. 11/12), begegnet dies \nkeinen Bedenken. Der von den Klägern bevorzugten Auslegung der Bestimmung steht \nbereits der eindeutige Wortlaut entgegen, der neben einer schweren Kieferanomalie \ndie Notwendigkeit einer kombinierten kieferchirurgischen und kieferorthopädischen \nBehandlung voraussetzt. Eine gegen den Wortlaut der Norm sprechende Auslegung \nkommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 14 ZB \n15.568 -, juris Rn. 8 m. w. N.). \nDie einschränkende Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBhVO verstößt \nentgegen der Ansicht der Kläger auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. ebenso \nzu der gleich lautenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 a BVO NRW 2009: OVG NRW, \nBeschlüsse v. 8. Februar 2013 - 1 A 1291/11 -, juris Rn 6 ff. und v. 30. Mai 2012 - 1 A \n1290/11 -, juris Rn 17 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Beschl. v. 1. Februar 2010 - 3 A \n2979/07 -, juris Rn. 17 ff.; zu der gleich lautenden Vorschrift der Nr. 2 der Anlage 2 zu \n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV des Bundes: BayVGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 \n-, juris Rn. 16 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. November 2010 - OVG A 4 \nB 22.10 -, juris Rn 23; zu der gleich lautenden Bestimmung § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \nNBhVO: NdsOVG, Beschl. v. 7. August 2013 - 5 LA 95/13 -, juris). \nMit der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBhVO normierten Altersbegrenzung ist in \ntypisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der \nbesonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen \nfestgelegt worden. Mit der Beschränkung auf Personen, die das achtzehnte Lebensjahr \nbei Behandlungsbeginn noch nicht vollendet haben, trägt die Regelung der Tatsache \nRechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr \nAussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt - \njedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums - begonnen wird, weil zu diesem \nZeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ein weiterer Grund für den \ngrundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen \nBehandlung Erwachsener liegt in der Erwägung, dass eine solche Behandlung bei \nErwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder \nzahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Damit verfolgt die in Rede \nstehende Regelung ein sachliches Ziel, nämlich die Beihilfeleistungen auf möglichst \nerfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig \nerfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger \nLifestyle-Operationen \nauszuschließen. \nDass \ndas \nFehlen \nweiterer \nAusnahmeregelungen unverhältnismäßig sein und deshalb eine Verletzung der \n10 \n11 \n\n \n \n6\nFürsorgepflicht des Normgebers darstellen könnte, ist nicht erkennbar (ebenso \nNdsOVG, Beschl. v. 7. August 2013 a. a. O. Rn. 7). \nHieraus ergibt sich zugleich, dass die Altersgrenze für die Gewährung von Beihilfe für \nkieferorthopädische Maßnahmen sachlich gerechtfertigt ist und weder gegen Art. 3 \nAbs. 1 noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. \nAuf die von den Klägern herangezogene Rechtsprechung des VGH Baden-\nWürttemberg (vgl. Urt. v. 1. Februar 2019 a. a. O.) kommt es schon deshalb nicht an, \nweil diese sich auf eine von § 12 SächsBhVO inhaltlich abweichende Regelung \nbezieht. Denn nach der dort geltenden Rechtslage (vgl. Nr. 1.2.3 der Anlage zur BVO, \nzitiert im Urteil vom 1. Februar 2019 a. a. O. Rn. 31) sind kieferorthopädische \nBehandlungen für Erwachsene nicht nur (wie in Sachsen) bei schweren \nKieferanomalien in Kombination mit einer kieferchirurgischen Behandlung beihilfefähig, \nsondern auch bei einer ausschließlich medizinischen Indikation, sofern die Behandlung \nnicht aus ästhetischen Gründen erfolgt, keine Behandlungsalternative gegeben ist, die \nZahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist und erst im \nErwachsenenalter erworben wurde. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg ist zur \nzweiten Ausnahme ergangen und für die Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nSächsBhVO nicht relevant. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann \nauf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das \nheißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, \n191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigen die Kläger hier nicht auf. Diese \nergeben sich auch nicht aus Fragen der Anwendbarkeit der streitentscheidenden \nRechtsnorm im konkreten Fall. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, \ndass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des \ngerichtlichen Verfahrens anhand der in Bezug genommenen Rechtsprechung klären \nlassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \n4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n \n \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterliche oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechts-\nfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht \ngeklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-\nsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. \nDie Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die \nBezeichnung \neiner \nkonkreten \nFrage \nsowie \nVortrag \nzu \nderen \nEntscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung \n(vgl. Sä chsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, Sä chsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). \nDie Kläger bezeichnen schon keine konkrete Rechtsfrage; ihr Vorbringen genügt nicht \ndem Darlegungserfordernis. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 3 \nSatz 1 GKG und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, \ngegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n \n \n \n17 \n18 \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/2-a-553-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/2-a-553-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487391","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.228856+00:00"}}