{"status":"available","doknr":"OLD487390","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-14","aktenzeichen":"3 B 123/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 123/21 \n \n3 L 730/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 14. April 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 17. Februar 2021- 3 L 730/20 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nvon aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. \nDie am XX.XXXXXXXXXX in O..... geborene Antragstellerin ist mexikanischer \nStaatsangehörigkeit und reiste am 15. März 2020 mit einem Schengen-Visum in die \nBundesrepublik ein. Am 3. September 2020 stellte sie bei der Antragsgegnerin einen \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als \nSpezialitätenköchin in dem Restaurant G........., K.........-Straße in L....... Mit \nBescheid vom 13. Oktober 2020 lehnte dies die Antragsgegnerin ab und verpflichtete \ndie Antragstellerin, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe \nihres Bescheids zu verlassen. Für den Fall der Nichterfüllung ihrer Ausreisepflicht \nwurde ihr die Abschiebung in ihr Heimatland Mexiko angedroht. Hiergegen legte die \nAntragstellerin am 22. Oktober 2020 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - \nnoch nicht entschieden wurde. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht \nLeipzig einstweiligen Rechtsschutz, zuletzt mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im \nWege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, bis \nzur \nrechtskräftigen \nEntscheidung \nüber \nden \nAntrag \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Dies lehnte \ndas Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2021 ab. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nZur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass \nes an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle. Die Voraussetzungen \ndes § 60a Abs. 2 AufenthG seien nicht erfüllt. Es liege kein Fall des § 81 Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG vor. Auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sei der Antragstellerin \nnicht ausnahmsweise zu gestatten, die (rechtskräftige) Entscheidung über die Erteilung \ndes von ihr begehrten Aufenthaltstitels aus dem Inland heraus abzuwarten. So erfülle \nsie nicht die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV, da sie keinen strikten \nRechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c oder § 18a \nAufenthG habe. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG habe sie nicht glaubhaft gemacht. Sie habe keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis und nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihr die \nNachholung des Visumverfahrens unzumutbar sei. Insbesondere ergebe sich die \nUnzumutbarkeit nicht daraus, dass die Nachholung des Visumverfahrens mit einem \n(übermäßigen) Zeitaufwand verbunden sei, der bedingen würde, dass sie das ihr bis \nzum 30. April 2021 befristet erteilte Arbeitsplatzangebot nicht annehmen können \nwerde. Denn es bestünden keine durchgreifenden Hindernisse, die einer \nVisumerteilung bis zum 30. April 2021 entgegenstünden. Beschränkungen bei der \nEinreise nach Mexiko bestünden nicht. Die mexikanischen Gesundheitsbehörden \nforderten weder eine Bescheinigung über den Gesundheitszustand einer einreisenden \nPerson oder Testergebnisse noch seien Quarantänemaßnahmen vorgesehen. Die \ninternationalen Flughäfen von Mexiko seien geöffnet. Die Flugrouten würden bedient. \nAuch biete die Deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt seit dem 14. Dezember 2020 für \nsämtliche Visaarten Termine an. Zudem habe diese auf Nachfrage der \nAntragsgegnerin mit E-Mail vom 8. Januar 2021 mitgeteilt, dass die durchschnittliche \nBearbeitungsdauer bei sechs bis acht Wochen liege und beim Vorliegen einer \nVorabzustimmung das Visum in der Woche der Antragstellung erteilt werden könne. \nDie Botschaft habe sich bereit erklärt, aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit einen \nSondertermin für die Antragstellerin zu vereinbaren. Da sich die Antragsgegnerin zur \nAusstellung einer etwaigen Vorabzustimmung bereit erklärt und bei der Bundesagentur \nfür Arbeit (künftig: BA) um Zustimmung ersucht habe, sei davon auszugehen, dass die \nNachholung des Visumverfahrens vor dem 30. April 2021 durchgeführt werden könne, \nohne dass dies für die Antragstellerin unzumutbar sei. Dies gelte auch vor dem \nUmstand, dass Mexiko mit Wirkung ab dem 24. Januar 2021 als Gebiet mit besonders \nhohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft worden sei. Es sei weder \nersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragstellerin für einen schweren \nKrankheitsverlauf besonders exponiert sei. Auch aus dem Umstand, dass diese bei \neiner Rückkehr aus Mexiko in häusliche Absonderung müsse, begründe keine \n3 \n\n \n \n4\nUnzumutbarkeit. Denn auch dies sei vor Ablauf des 30. April 2021 möglich. Schließlich \nhabe die Antragstellerin im Februar 2021 angekündigt, aus familiären Gründen nach \nMexiko reisen zu wollen. Die hierdurch bedingte Verzögerung der gerichtlichen \nEntscheidung und die damit einhergehende verkürzte Zeitspanne bis zum 30. April \n2021 sei von der Antragstellerin, welche ihre Reisepläne sodann nicht umgesetzt habe, \nveranlasst. \nMit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zu ihrer Begründung führt sie \nzusammengefasst aus, dass ihr die Durchführung des Visumverfahrens im \nHerkunftsland unzumutbar sei. Dieses sei mit Kosten und Zeit verbunden und stelle \nsich als bloße Förmlichkeit dar. Es habe den Anschein, dass - jedenfalls im Wege der \nVorabzustimmung - die erforderliche Kommunikation zwischen der Ausländerbehörde \nund der Botschaft online erfolge. Warum die Antragstellerin daher in ihr Heimatland \nzurückkehren solle, erschließe sich vor diesem Hintergrund nicht. Es könne auch \njederzeit ein Beförderungsverbot erlassen werden. Mexiko sei als Hochinzidenzland \neingestuft, so dass eine erneute Einreise in die Bundesrepublik erschwert oder sogar \nganz unmöglich werden könne. Diese Reise stelle auch ein großes gesundheitliches \nRisiko dar, da sie sich in Mexiko mit dem Coronavirus infizieren könne, was eine \nRückkehr gänzlich ausschließen würde. Es sei auch nicht auszuschließen, dass sich \ndie Bearbeitungsweise der Botschaft und die Situation betreffend die Pandemie zum \nNachteil verändere. Die verlangte Ausreise führe dazu, dass die Prognose der \nBearbeitungszeit und die Gefährdung des Einzelnen aufgrund des Virus sich mit der \nMaßgabe verschlechtern könne, dass das geltende Jobangebot aufgrund des bereits \njetzt festzustellenden Zeitverlustes nicht mehr realisiert werden könne. Dies gelte \ninsbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich immer mehr Menschen \nmit mutierten Coronaviren infizierten und folglich zu befürchten sei, dass die \nGefährdung der Antragstellerin aufgrund der COVID-19-Pandemie in Mexiko steige. \nSchließlich habe der Gesetzgeber die Pandemiesituation nicht berücksichtigen \nkönnen, weshalb im Einzelfall darüber zu entscheiden sei, ob ein Visumverfahren \ndurchzuführen sei oder nicht. Schließlich wäre der zukünftige Arbeitgeber der \nAntragstellerin bereit, ihr ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.186 € bei einer \nwöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu zahlen. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz ist \nnach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und \neines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 \n4 \n5 \n\n \n \n5\nAbs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein möglichen summarischen \nPrüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. \n31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; \nBeschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, \n69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer \nvorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso \nweniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes \nergebenden \nBelastungen \nwiegen \nund \nje \ngeringer \ndie \nWahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig \ngemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders \ngewichtige Gründe entgegenstehen. \nZwar besteht vorliegend wegen der aufgrund des Bescheids vom 13. Oktober 2020 \nbestehenden vollziehbaren Ausreispflicht sowie aufgrund des Umstands, dass das \nArbeitsplatzangebot der Antragstellerin nur bis zum 30. April 2021 zur Verfügung steht, \neine \nbesondere \nEilbedürftigkeit \nund \nmithin \nein \nAnordnungsgrund. \nEinen \nAnordnungsanspruch in Form der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz \n1 AufenthG vermochte die Antragstellerin hingegen nicht glaubhaft zu machen. Sie hat \nkeine Umstände glaubhaft gemacht, die sie dazu berechtigen, ausnahmsweise die \nrechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels \nnach § 19c Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 BeschV oder § 18a AufenthG im Inland abwarten \nzu dürfen. \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheidet grundsätzlich aus \ngesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des \nVerfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Der Gesetzgeber hat durch die \nVorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass er nur in den \nFällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung \noder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, ein Bleiberecht bis zur \nEntscheidung der Ausländerbehörde zugesteht (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n16. März 2021 - 3 B 93/21 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, \njuris Rn. 14; Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. \nFebruar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2016 - 17 B \n890/15 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. \n8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris Rn. \n6 \n7 \n\n \n \n6\n5). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Antragstellerin noch nie im Besitz eines \nAufenthaltstitels war und schon aus diesem Grund die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG nicht zu ihren Gunsten eingreifen kann. Eine Ausnahme kommt zur \nSicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch auch in \nBetracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche \nRegelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem \nmöglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG NRW, a. a. O. Rn. 9). Dies ist etwa \nanzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, \nsoweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht \n(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter \nUmständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben \nsind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O, und Beschl. v. 8. Oktober 2020 \na. a. O.). \nDie Antragstellerin kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf einen der vorgenannten \nAusnahmetatbestände berufen. \nDass zugunsten der Antragstellerin nicht die Ausnahmevorschrift des § 39 Satz 1 \nNr. 1 AufenthV eingreift, hat das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, wogegen sich \ndie Beschwerde nicht richtet, so dass sich vor dem Hintergrund von § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO weitere Ausführungen erübrigen. \nAuch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach von der \nallgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen \neines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des \nEinzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, vermag die \nAntragstellerin nicht glaubhaft zu machen. \nDass die Antragstellerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen \nAnspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat, wird mit der Beschwerde \nbereits nicht vorgetragen, so dass dies gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahinstehen \nkann. \nMit dem Beschwerdevorbringen werden aber auch keine Umstände dargetan, welche \ndie Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar erscheinen lassen. \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nBesondere Umstände i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegen dann vor, wenn \nsich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage \nvergleichbarer Ausländer unterscheidet (OVG Saarland, Beschl. v. 13. Juni 2017 - 2 B \n344/17 -, juris Rn. 16; HessVGH, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 3 D 1437/20 -, juris Rn. 6). \nDabei sind die mit der Ausreise und einer erneuten Einreise mit dem erforderlichen \nVisum verbundenen Kosten, Mühen und Verluste an Zeit als allgemein bekannte \nUnannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als zumutbar \nvorausgesetzt (OVG Saarland a. a. O.; HessVGH a. a. O.; Samel, in: \nBergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 154). Vor diesem \nHintergrund erfordert die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG \neine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. \nDabei sind die legitimen Interessen (z. B. wirtschaftliche Interessen, Interesse an der \nAufrechterhaltung der Familieneinheit) des Ausländers gegen das öffentliche Interesse \nan der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen (vgl. OVG Saarland a. a. O.; \nHessVGH a. a. O.). \nGemessen daran hat die Antragstellerin keine diese Annahme rechtfertigenden \nbesonderen Umstände ihres Einzelfalls dargetan. Dass die Nachholung des \nVisumverfahrens mit Kosten und einem Zeitaufwand verbunden ist, ist als dessen \ngewöhnliche Folge von ihr hinzunehmen. Entgegen ihrer Annahme dürfte dieses \nVerfahren auch keine bloße Formalie sein. So hat die BA am 11. Januar 2021 ihre \nZustimmung nach § 11 Abs. 2 BeschV auch deswegen versagt, weil die fachliche \nQualifikation \nfür \ndie \nBeschäftigung \nin \neinem \nSpezialitätenrestaurant \nnicht \nnachgewiesen sei. Es besteht daher seitens der Antragsgegnerin ein für den Senat \nnachvollziehbares Interesse, die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente in \nihrem Herkunftsland überprüfen und bewerten zu lassen. Dort kann diese Prüfung \nwegen der entsprechenden Ortskenntnisse regelmäßig auch mit größerer Sachkunde \ndurchgeführt werden (vgl. dazu Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. \nEd., Stand: 1. Januar 2021, § 5 Rn. 38). \nOhne Erfolg rügt die Antragstellerin auch, dass ihr die Nachholung des \nVisumverfahrens wegen der Corona-Pandemie unzumutbar wäre. Die Folgen der \nCorona-Pandemie treffen alle Ausländer in gleicher Weise, so dass diese - abstrakt \nbetrachtet - nicht schon generell eine Unzumutbarkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 \nAlt. 2 AufenthG begründen können. Dies gilt auch unabhängig davon, dass der \nGesetzgeber bei Erlass des Aufenthaltsgesetzes wohl nicht die Situation einer \nPandemie vor Augen hatte, denn es ist nicht ersichtlich, dass anhand der vom \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\nGesetzgeber getroffenen abstrakt-generellen Regelung unter Beachtung der Ratio der \nNorm die durch die Pandemie aufgeworfenen Fragestellungen nicht zu bewältigen \nwären. Im Übrigen ist Mexiko zwar auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 1 \nCoronaEinreiseV nach wie vor als Hochinzidenzgebiet eingestuft, aber der Senat \nerachtet die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus angesichts einer Sieben-\nTage-Inzidenz bezogen auf 100.000 Einwohner von 23,4 (https://www.corona-in-\nzahlen.de/weltweit/mexiko/, Stand: 13. April 2021) in Mexiko gegenüber der im \nFreistaat Sachsen bestehenden Sieben-Tage-Inzidenz bezogen auf 100.000 \nEinwohner \nvon \n212,1 \n(https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/pa\nge/page_1/, Stand: 13. April 2021) als deutlich niedriger, auch wenn der Senat nicht \nverkennt, dass das Robert-Koch-Institut seiner Einstufung von Ländern als \nHochinzidenzgebiet nicht allein die Inzidenzkennzahlen zugrunde legt. Im Übrigen liegt \nes in der Hand der Antragstellerin durch das Ergreifen entsprechender \nSchutzmaßnahmen, wie dem Tragen einer FFP-2 oder FFP-3-Maske und dem Halten \nvon Abstand, die Ansteckungsgefahr weiter zu minimieren. Schließlich ist auch ihrem \nBeschwerdevortrag nicht zu entnehmen, dass der jungen und gesunden Antragstellerin \nim unwahrscheinlichen Fall einer Infektion mit dem Coronavirus dann auch noch mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit ein schwerer Krankheitsverlauf drohen würde. Warum \neine derartige Infektion die Rückkehr - unabhängig von einer dann einzuhaltenden 14-\ntägigen Quarantäne - „gänzlich ausschließen würde“, ist für den Senat nicht ersichtlich \nund wird auch in der Beschwerdebegründung nicht näher ausgeführt. \nAuch unzumutbare Beschränkungen bei der Ausreise nach Mexiko oder bei der \nRückreise ins Bundesgebiet werden von der Beschwerde weder aufgezeigt noch sind \nsolche ersichtlich. Die ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Gefahr eines \nBeförderungsverbots wird durch nichts unterlegt, was eine solche Gefahr auch nur im \nAnsatz nahelegen könnte. Die Voraussetzungen für eine Einreise ins Bundesgebiet hat \nder Bund mit der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021, geändert \ndurch die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom \n26. März 2021, festgelegt. Die darin festgelegte Testpflicht im Fall der \nInanspruchnahme eines Beförderers im Luftverkehr bei der Einreise in die \nBundesrepublik spricht zudem deutlich gegen ein Einreiseverbot, welches die \nBundesregierung im Zuge des Verordnungserlasses unlängst geprüft und zugunsten \nder „Testlösung“ aber verworfen hat. \n16 \n\n \n \n9\nAuch soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht auszuschließen sei, dass \nsich die Bearbeitungsweise der Botschaft zu ihrem Nachteil verändere, beschreibt sie \nlediglich eine abstrakte Gefahr, auf deren konkreten Eintritt nichts hindeutet. \nSchließlich begründet auch der Umstand, dass der Antragstellerin, sofern sie sich \nnunmehr \ndazu \nentschließen \nsollte, \ndas \nVisumverfahren \nzu \ndurchlaufen, \nmöglicherweise nicht mehr der ihr im Restaurant G......... angebotene Arbeitsplatz zur \nVerfügung steht, weil sich ihr potentieller Arbeitgeber jedenfalls nur bis zum 30. April \n2021 an sein Angebot gebunden fühlt, keine Unzumutbarkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 \nAlt. 2 AufenthG. Denn dabei handelt es sich um keinen so außergewöhnlichen \nUmstand, der es rechtfertigt, von der gesetzgeberischen Wertenscheidung, der \nDurchführung eines Visumverfahrens, abzuweichen. Im Übrigen läge es andernfalls in \nder Hand der Ausländer, durch entsprechend befristete Arbeitsplatzangebote diese zu \nunterlaufen, was der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt hat. \nSchließlich hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, dass selbst im Fall der \nAnnahme einer Unzumutbarkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG das der \nAntragsgegnerin in diesem Fall zustehende Ermessen nur zugunsten der \nAntragstellerin ausgeübt werden könnte. Entsprechendes ist für den Senat auch nicht \nersichtlich. \nZuletzt kann die Beschwerde der Antragstellerin auch deswegen keinen Erfolg haben, \nweil sie unabhängig von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung \neines Aufenthaltstitels nach § 18a oder §19c Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG erfüllt. Nach \n§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 4. \nAbschnitt des Aufenthaltsgesetzes nämlich grundsätzlich die Zustimmung der BA nach \n§ 39 AufenthG voraus. Diese ist vorliegend nicht erteilt worden und das Vorliegen eines \nAusnahmefalls nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist weder ersichtlich noch vorgetragen. \nDa die BA die Zustimmung nach § 39 AufenthG auch mangels hinreichenden \nQualifikationsnachweises in Bezug auf die avisierte Tätigkeit als Spezialköchin verneint \nhat, kann auch dahinstehen, dass der potentielle Arbeitgeber der Antragstellerin bereit \nsei, ihr ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.186 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit \nvon 39 Stunden zu zahlen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10 \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nNagel \n \n \n \nWiesbaum \n \n \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/3-b-123-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/3-b-123-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487390","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.197920+00:00"}}