{"status":"available","doknr":"OLD487389","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-14","aktenzeichen":"3 B 21/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 21/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nTeilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel und \nSchmidt-Rottmann sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \n \nam 14. April 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 4 \nAbs. 2 Nr. 19 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und \nCOVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit dort \ndie Öffnung und der Betrieb von Übernachtungsangeboten mit Ausnahme von Über-\nnachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen \nZwecken unzulässig ist. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier \nstreitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) (…) \n(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: (…) \n19. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus not-\nwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen, (…) \n(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch \nBetreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n1 \n\n \n \n3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.\" \nDer Antragsteller trägt mit Schriftsätzen vom 28. Januar, 1. Februar und 11. März 2021 \nvor: Er betreibe in O. zusammen mit seiner Frau jeweils als Miteigentümer die Vermie-\ntung von fünf Ferienwohnungen. Allein im Zeitraum vom 11. Dezember 2020 bis 3. \nJanuar 2021 habe er Buchungen in Höhe von 14.537,05 € durch das Beherbergungs-\nverbot verloren. Dieses sei rechtwidrig. Es fehle schon an einer hinreichend bestimm-\nten Rechtsgrundlage. Durch die ständige Verlängerung der Coronaschutzverordnung \nunter gleichlautenden Begründungen könnten die Grundrechte der Bürger auf Dauer \neingeschränkt werden, was problematisch erscheine. Zudem würden die Länder durch \ndie Vorgaben in § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG zu Selbstverwaltungseinheiten ohne eigene \nEntscheidungskompetenz, was das „Ob“ und das „Wie“ der Schutzmaßnahmen be-\ntreffe. Dieser beseitige die Länderautonomie. Das Beherbergungsverbot genüge nicht \nden Bestimmtheitsanforderungen. Es liege bereits keine epidemische Lage i. S. v. § 5 \nIfSG vor, wie es § 28a IfSG verlange. Das Beherbergungsverbot sei auch unverhält-\nnismäßig und verletze zudem den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Lege man die vom \nRobert-Koch-Institut (künftig: RKI) veröffentlichten Fallzahlen mit Stand 9. März 2021 \nzugrunde, ergebe sich eine Letalität der Infizierten von 2,88 %. Lege man die Bevölke-\nrung in Deutschland zugrunde, betrage die COVID-19-Letalität 0,09 %. Die Zahlen \nmüssten noch berichtigt werden um die mit Corona Verstorbenen. Schließlich dürfe \nauch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Fallzahlen des RKI auf PCR-Tests be-\nruhten, die in nicht geklärtem Umfang falsch-positive Ergebnisse auswiesen und eine \nCoronaerkrankung nicht feststellen könnten, da eine Infektion nur eine Vorstufe der \nKrankheit sei. Die herangezogenen Inzidenzzahlen stünden auf einem sehr wackligen \nFundament. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n§ 4 \nAbs. 2 \nNr. 19 \nder \nSächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung \nvom \n29. März 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit er Übernachtungsmög-\nlichkeiten ohne notwendige berufliche, schulische, medizinische oder soziale \nZwecke betrifft. \n2 \n3 \n\n \n \n4\nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 aus, dass die Rechts-\nverordnung rechtmäßig sei. Die beanstandete Vorschrift finde ihre Rechtsgrundlage in \n§ 28a Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG. Die für Maßnahmen auf der Grundlage \ndieser Bestimmung vorausgesetzte Feststellung einer epidemischen Lage von natio-\nnaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG habe der Deutsche Bundestag erstmals \nam 25. März 2020 - unbefristet - getroffen und das Fortbestehen dieser Lage durch \nseinen Beschluss vom 18. November 2020 bestätigt. Dass der Verordnungsgeber die \nCorona-Inzidenzzahlen als Maßstab für seine Entscheidungen über beschränkende \nAnordnungen nehme, entspreche den Regelungen des § 28a Abs. 3 IfSG und liege im \nBereich seines Beurteilungsspielraums. Auch könne von einer nachhaltigen Entspan-\nnung der Corona-Infektionslage im gesamten Bundesgebiet derzeit noch keinerlei \nRede sein. Die Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnungsregelung umschreibe \nden Regelungsgegenstand hinreichend präzise und gebe in Übereinstimmung mit Art. \n80 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt der möglichen landesrechtlichen Verordnungsregelung \nebenso wie deren Ausmaß und Zweck vor. Zudem habe der Senat bereits bestätigt, \ndass auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung auch Maßnahmen gegenüber so-\ngenannten „Nichtstörern“ ergriffen werden könnten, also gegenüber solchen Personen, \ndie für die Ausbreitung der in Rede stehenden Infektion nicht verantwortlich seien. \nSchließlich mangele es der Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG auch nicht an der \nBestimmtheit. \nDie angegriffene Bestimmung der Rechtsverordnung sei auch materiell rechtmäßig. \nSie genüge dem rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bestimmtheitsgebot, indem \nsie klar und eindeutig sämtliche Übernachtungsangebote mit Ausnahme von Über-\nnachtungen aus notwendigen beruflichen, (inzwischen auch:) schulischen, medizini-\nschen oder sozialen Anlässen untersage. Auch sei die Regelung zur Vermeidung von \nAnsteckungen durch interpersonelle Begegnungen geeignet und zur Erreichung des \nangestrebten Zieles erforderlich. Trotz gleichzeitigen Aufenthalts von regelmäßig nur \nPersonen aus einem einzigen Haushalt in einer Ferienwohnung könne es auf den Ver-\nkehrsflächen des Gebäudes zu Begegnungen der Bewohner der verschiedenen Feri-\nenwohnungen kommen. Vor dem Hintergrund des Ziels der Verhinderung einer Infek-\ntionsverbreitung solle das Übernachtungsverbot ganz allgemein dazu dienen, Perso-\nnenbewegungen, für die nicht ein besonders dringliches privates oder öffentliches In-\nteresse spreche, nach Möglichkeit zu unterlassen. Der Antragsteller werde durch die \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\nRegelung auch nicht unverhältnismäßig in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Er sei \nauf die finanziellen Maßnahmen zu verweisen, die die ihm entstandenen und entste-\nhenden Nachteile ausgleichen sollen. Auch müssten die dennoch bei ihm verbleiben-\nden Nachteile vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung, in Erfüllung der verfas-\nsungsrechtlichen Schutzpflichten des Antragsgegners, Leben und Gesundheit einer \nunbestimmten Vielzahl Dritter vor einer schweren, gegebenenfalls tödlich verlaufenden \nErkrankung nach Möglichkeit zu bewahren, zurücktreten. Ein Verstoß gegen das \nGleichbehandlungsgebot der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf liege nicht vor, \nda die Regelung weder Übernachtungen aus „touristischen“ noch aus „privaten“ Grün-\nden gestatte. Ferner liege der die Ungleichbehandlung von Übernachtungen aus „not-\nwendigen beruflichen, (inzwischen auch: schulischen), medizinischen oder sozialen \nAnlässen“ rechtfertigende Grund in dem deutlich höherrangigen Übernachtungszweck. \nAuch eine Folgenabwägung würde zulasten des Antragstellers ausgehen. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der \nFall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 bezog. Im Fall von gleichlautenden Nachfol-\ngeregelungen - wie hier - ist es nach der Rechtsprechung des Senats aus prozessöko-\nnomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen \nWochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 \nAbs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\n4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO, in der aktuellen Fassung vom 29. März 2021 \nfortzuführen, die im Wesentlichen mit der angegriffenen Regelung vom 26. Januar \n2021 und den zwischenzeitlichen weiteren Nachfolgeregelungen (vom 12. Februar \n2021 und 5. März 2021) übereinstimmt. \nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er \ngeltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Er kann sich auf eine mögli-\nche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG stützen. Als Mitei-\ngentümer und Vermieter von fünf Ferienwohnungen ist er von der in § 4 Abs. 2 Nr. 19 \nSächsCoronaSchVO angeordneten Öffnungs- und Betriebsuntersagung betroffen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Verordnung des An-\ntragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wort-\nlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht \nhierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 \n-, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 \nAbs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussich-\nten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. \nErgibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder un-\nbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 \nVwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkon-\ntrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu set-\nzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer \nHauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit \neiner für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Er-\nweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die \neintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache \naber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die \nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicher-\nweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für \nden Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegen-\nläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nder einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - drin-\ngend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und \nBeschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Vorausset-\nzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzli-\nchen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, \njuris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung \nvon § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, \ndass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht \nstandhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers \naus. \n1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen \nkann, hat der Senat mit Beschlüssen vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. \nm. w. N.) und vom 4. März 2021 (- 3 B 49/21 -, juris) festgestellt. \n2. Dies gilt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG. \n2.1 Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes RKI vor: \nDie Zahl an Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung in Deutschland hat zu-\nletzt deutlich zugenommen. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Inzidenz der \nletzten sieben Tage liegt - Stand 6. April 2021 - deutschlandweit bei 123 Fällen pro \n100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese nunmehr wieder deutlich über der \nGesamtinzidenz. Aktuell weisen 397 von 412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz \nvon mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in 259 Kreisen bei mehr als 100 \nFällen/100.000 EW, davon in zwanzig Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. \nDie Sieben-Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 79 und \nbei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 60 Fällen/100.000 EW. Die COVID-19-\nFallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8\nstark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragun-\ngen und Ausbruchsgeschehen ausgehen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der \nwochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infek-\ntionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbeson-\ndere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, \nwährend die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Der \nPositivenanteil der Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 9 %. Insgesamt ist \ndie Virusvariante VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-\n19-Erreger. Dieser ist nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender und verur-\nsacht vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als andere Varianten. Zudem vermin-\ndert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der \nbislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen \ninsgesamt und der Infektionen durch die VOC B.1.1.7. werden zu einer deutlich anstei-\ngenden Anzahl von Hospitalisierungen führen. Schwere Erkrankungen an COVID-19, \ndie im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter \n60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die \nWahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zuneh-\nmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, \nschwer zu erkranken, kann anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht \nabgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen \nMenschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. \nLangzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten. \nAm 6. April 2021 befanden sich 4.355 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Be-\nhandlung. Insgesamt wurden 23.749 Intensivbetten (Low- und High-Care) für Erwach-\nsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.332 (86 %) belegt waren. 3.417 (14 %) Er-\nwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und betreibbar angegeben. Die COVID-\n19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) steigen nach einer Plateauphase seit März \n2021 deutlich an. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der \nregionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungs-\ngruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen \n(z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Tei-\nlen Deutschlands nach wie vor angespannt und kann sehr schnell wieder zunehmen, \nso dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen für die stationäre \nmedizinische Versorgung örtlich überlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe ei-\n19 \n\n \n \n9\nnen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird vo-\nraussichtlich mit steigenden Impfquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssys-\ntems einhergehen. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber noch nicht \nin ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders gefährdeten \nGruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen allen besonders \ngefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits ein Effekt auf die \nZahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfälle erzielt werden \nkann. Bislang wurden insgesamt 10.547.269 Personen mindestens einmal (Impfquote \n12,7 %) und 4.534.755 zwei Mal (Impfquote 5,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Hinweise \nauf eine substantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen die \nVariante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. Ob und in welchem Maße die neuen Varianten \nB.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit \nnoch nicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand des \nRKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch \nübertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten (AHA+L-Re-\ngel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüften), \nvom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen (Ver-\nhältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer \n(wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontak-\nten mit Familienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im \nberuflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 \nsind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß \nEinschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken \nstellen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen \nKontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. \nwenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenan-\nsammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-\n2 spielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aeroso-\nlausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräu-\nmen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n10\nAbstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen reduzie-\nren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. Regelmäßiges \nintensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein \nwichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen zunehmend Daten \nvor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung redu-\nziert, diese aber nicht vollständig verhindert (zum Ganzen: Täglicher Lagebericht des \nRKI \nzur \nCoronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19] \nvom \n6. \nApril \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Ap\nr_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob= publicationFile, und Risikobewertung zu COVID-\n19 vom 31. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Risikobewertung, abgerufen am 7. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 7. April 2021 - in den letzten sieben Tagen \n6.090 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug \n150 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, COVID-19: Fallzah-\nlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in Deutschland, Stand: 7. April 2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). Da-\nbei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von \nüber 50 je 100.000 Einwohner, hiervon zehn Landkreise Inzidenzwerte von über 100 \nund davon vier Landkreise einen Inzidenzwert von über 200 auf (RKI, COVID-19-Dash-\nboard, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 7. April 2021). Die \nInzidenzwerte in Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig leicht und \nin den letzten Wochen erheblich steigende Tendenz (https://www.coronavirus.sach-\nsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-8996). Inwieweit die in den letzten Ta-\ngen - auf sehr hohem Niveau - leicht rückläufigen Inzidenzahlen auf einen tatsächlichen \nRückgang der Neuinfektionen oder nur auf einen Meldeverzug infolge der Osterfeier-\ntage zurückzuführen sind, bleibt auch nach dem RKI abzuwarten (Täglicher Lagebe-\nricht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April 2021 a. a. O.). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand 7. April \n2021 - noch etwa 198 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten an der \nGesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 23,66 %. Von diesen 349 aktuell \nintensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 214 invasiv beatmet werden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, Stand: 7. April 2021). \n \n23 \n24 \n\n \n \n11\n2.2 Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölke-\nrung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden nach \nwie vor zum Handeln verpflichtet. Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen \nwerden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell auf-\ngestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah \ndurchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um eine \nÜberlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, welche angesichts des signifi-\nkanten Anstiegs der Infektionszahlen und der intensivpflichtigen Patienten in Sachsen \nin den vergangenen drei Wochen (vgl. zu den Infektionszahlen am 17. März 2021 \nSächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 53/21 -, juris Rn. 24 ff.) sowie aufgrund der \nDominanz der häufig schwere Krankheitsverläufe verursachenden Virusvariante VOC \nB.1.1.7 wieder in die Nähe rückt, auch wenn derzeit der in § 8 Abs. 2 Säch-\nsCoronaSchVO genannte Grenzwert von 1.300 COVID-19 Erkrankten auf Normalsta-\ntionen in sächsischen Krankenhäusern noch nicht erreicht ist. So hat sich etwa in den \nvergangenen drei Wochen die Zahl der intensivmedizinisch zu behandelnden Patien-\nten nahezu verdoppelt und der Inzidenzwert ist um knapp 40 Prozent gestiegen. Die \nGesamtimpfquote im Freistaat Sachsen betrug am 7. April 2021 6,8 % (https://impf-\ndashboard.de/), so dass ein hinreichender Schutz eines signifikanten Bevölkerungsan-\nteils durch Impfung noch nicht gegeben ist. \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert \nvon über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teil-\nweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu \nergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen \n(§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in Landkreisen bundes- und landesweit \ngegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive \nEindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben \n(§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt \nbezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neu-\ninfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der \nSenat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der ho-\nhen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen \nund eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Si-\ntuation nicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch \nim Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungspräroga-\ntive bei der Bewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris \n25 \n26 \n\n \n \n12\nRn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) \nseiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die gegenwärtige Lage der Pandemie ist \neinerseits zwar durch die fortschreitende Durchimpfung der besonders vulnerablen \nGruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits \naber auch durch die schnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbe-\nsondere deutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet, die in Irland und Portu-\ngal bekanntermaßen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infekti-\nonszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems geführt hatten (vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-in-\nfektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pande-\nmie_in_Portugal). Die Notwendigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des § 28a \nAbs. 3 IfSG kann derzeit angesichts dieser einander gegenläufigen und in den sich \nletztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher prognostizierbaren Tendenzen weder \nhinsichtlich der von einer Seite geforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von anderer \nSeite diskutierten Absenkung als evident und völlig unzweifelhaft bezeichnet werden. \nDer veränderten Sachlage in Bezug auf die auch in der Bundesrepublik aufgetretenen \nVirusvarianten hat der Gesetzgeber zum 31. März 2021 mit einer entsprechenden An-\npassung von § 28a Abs. 3 IfSG Rechnung getragen. Auch das RKI empfiehlt weiterhin \neine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerten bei der \nEinleitung oder Rücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, wenngleich nun-\nmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. ControlCOVID, Strategie und Handreichung \nzur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021), wo-\nfür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem auch ohne Weiteres Raum bietet. \nBesonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schwellenwert-\nregelung des § 28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Gewährung vorläufigen Rechts-\nschutzes allein rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS \n07.396 -, juris Rn. 31), sind danach nicht zu erkennen. \nSoweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist und daraus eine \nVerfälschung der Inzidenzzahlen ableitet, hat der Senat in mehreren Beschlüssen \n(etwa: Beschl. v. 31. März 2021 - 3 B 130/21 -) auf Folgendes hingewiesen: \n„Soweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist, ergeben \nsich hieraus voraussichtlich weder Zweifel an der hinreichenden die Bestimmtheit \nder Ermächtigungsgrundlage noch begründet dies eine Unverhältnismäßigkeit der \nu. a. mit § 5a SächsCoronaSchVO verfolgten breiten Teststrategie des Antrags-\ngegners (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -). Zwar trifft \nes zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- oder symptombezogenes Testen - \n27 \n\n \n \n13\nje seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - damit einhergeht, dass von der sich \nnach Sensitivität und Spezifität des Tests ergebenden Gesamtanzahl positiver \nTests ein höherer Anteil falsch-positiv ist (vgl. für ein Berechnungsbeispiel \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_ Anti-\ngentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich auch an falsch-\npositive Schnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer anschlie-\nßenden PCR-Testung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese sta-\ntistisch je nach konkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß \nerwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, \ndass die verfolgte Teststrategie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst fest-\nzulegen wäre. Die Teststrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pan-\ndemiebekämpfung, das gerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuel-\nlen Rahmenbedingungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und \ntechnischen Fortschritts sowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die \nAusgestaltung dieser Strategie darf der parlamentarische Gesetzgeber daher der \nExekutive vorbehalten. Das Risiko unberechtigter Quarantänemaßnahmen für \nfalsch-positiv Getestete ist seiner Wahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach \nzudem auch selbst bei breiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt der \nTeststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde. Das \nRisiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-positives Resultat zu \nerhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und ist gering. An einen posi-\ntiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls, wenn nicht der Be-\ntroffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb weniger \nTage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat es deshalb \nin der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende Quarantäne je-\ndenfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testungen \ngehen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten \nÜbertragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorg-\nlich von der Bevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass \nauch ein breites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durch-\naus entspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. \nDiese Teststrategie begründet voraussichtlich auch keine unverhältnismäßigen \nGrundrechtseingriffe. Dieser Bewertung lässt sich voraussichtlich insbesondere \nnicht entgegenhalten, dass das RKI in seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes \nTesten empfiehlt und, soweit ersichtlich, keine Empfehlung für Massentestungen \nausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein gezieltes Testen beruht auf den Erwä-\ngungen, dass so ausreichende Testkapazität für die Versorgung von symptomati-\nschen COVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler Gruppen sichergestellt wer-\nden soll, dass Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Er-\ngebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Sicherheitsgefühl führt, welches \nsich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus problematisch auswirken kann \n(vgl. RKI, Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen ei-\nner SARS-CoV-2 Infektion getestet?, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-\nartiges_Coronavirus/ Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Inwieweit ausreichende \nTestkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Verfügung stehen, unter-\nliegt jedoch der originären tatsächlichen Einschätzungsprärogative des Verord-\nnungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getes-\nteter wird zudem durch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbe-\nsondere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme \nist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. Die Abwägung, ob \ndie epidemiologischen Vorteile eines mittels Massentestungen breiter möglichen \nErmittelns auch asymptomatischer Infizierter gegenüber den danach noch verblei-\nbenden Gefahren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur \nfalsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem normgeberischen Beur-\n\n \n \n14\nteilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht offensichtlich fehlsam ge-\ntroffen worden. Auch die Problematik vermehrter falsch-positiver Ergebnisse bei \nbreit und anlasslos angewendeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der ver-\nfolgten Test-strategie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer \nWeise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, zu, dass die vom Antragsgegner nun \nverfolgte breite Teststrategie in höherem Maße als eine anlassbezogene Testung \ndas Risiko begründet, dass sich Personen nach einem falsch-positiven Selbsttest \noder Schnelltest zunächst für einen kurzen Zeitraum - rückblickend betrachtet ob-\njektiv zu Unrecht - in Quarantäne begeben müssen, bis der PCR-Test durchgeführt \nist. Indes überwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich doch begrenzten \nNachteile und Erschwernisse für eine kleine Gruppe von Betroffenen nicht gegen-\nüber den vom Normgeber verfolgten öffentlichen und subjektiven Interessen, mit-\ntels dieser breiten Teststrategie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes die be-\nreits mehrere Monate andauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von \nSchließungen betroffenen breiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche zurück-\nnehmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu können. \nDie Behauptung des Antragstellers, durch derartige falsch-positive Tests werde \ndie Inzidenzstatistik des Landkreises verfälscht werden, welche wieder als Recht-\nfertigung für andere Schließungen herangezogen werde, ist unzutreffend. In den \nFallzahlen und den daraus berechneten 7-Tage-Inzidenzen in Deutschland wer-\nden vom RKI vielmehr nur COVID-19-Fälle veröffentlicht, bei denen ein labordiag-\nnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolie-\nrung vorliegt (RKI, Fallzahlen und Meldungen, Stand: 18. März 2021). Es trifft \nebenfalls nicht zu, dass die Anzahl der Schwererkrankten und Intensivpatienten \nnur schwach linear und gar nicht anwachse. Die Belastung der Intensivstationen \nmit COVID-19-Patienten ist im Gegenteil bereits wieder deutlich gestiegen und nä-\nhert sich wieder dem kritischen Wert, ab dem die Kapazitäten ausgeschöpft sind. \nBereits für April 2021 sagen Modellierungen der Zentralen Krankenhausleitstelle \nSachsen am Universitätsklinikum Dresden eine Überlastung voraus (vgl. \nhttps://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-covid-fallzahlen-grafik-100.html, \nStand 27. März 2021; https://medienservice.sachsen.de/medien/ news/249435). \nAuch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Antragstellers, \nasymptomatisch Infizierte seien nicht infektiös, entspricht nicht dem wissenschaft-\nlichen Erkenntnisstand, und vernachlässigt zudem, dass vielfach Ansteckungen \nbereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Infizierten nur unter relativ sub-\ntilen Symptomen leiden oder präsymptomatisch sind, selbst also ihre Erkrankung \nnoch nicht wahrnehmen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 \nund COVID-19, Stand: 18. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessio-\nnid=6045DDA245DB4DB1F9415EF298DC4A3E.internet061?nn=13490888 \n#doc13776792bodyText3).“ \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter \ndarauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Ge-\nstaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Ein-\nzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschie-\ndenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber \nund auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spiel-\n28 \n\n \n \n15\nraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungsentschei-\ndung des Verordnungsgebers muss dabei erkennbar und plausibel vom Prinzip der \ngrößtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeein-\nschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Aus-\nbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Frei-\nheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkungen \nbedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der \nuntersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Ein-\nschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, \njuris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9). \nDer Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) sig-\nnifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und \nkörperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen \ndes Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Feb-\nruar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 \nBvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember \n2020 - Vf. 96-VII-20-). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für Verord-\nnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-\ntung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr \n19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz \n1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren \nKrankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Am 4. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Fortbe-\nstehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/215, \nS. 27032B). \n2.3 Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minis-\nterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 22. März 2021 beschlossene und damit \neine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Nach dieser sollen zu-\nkünftige Öffnungsschritte neben einer beschleunigten Fortführung des Impfprogramms \nmaßgeblich von der konsequenten Testung der Bürger abhängen. Schnell- und Selbst-\ntests geben tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten. Regelmäßige Testun-\ngen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erken-\nnen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte \nbesser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen \n29 \n30 \n\n \n \n16\nund Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Die Teststrategie um-\nfasst drei Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen und Schüler wie auch \ndas Personal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasst die kostenlosen Tests \nfür die Bürgerinnen und Bürger und die dritte Säule bilden die Tests für die Beschäftig-\nten in den Betrieben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer \nnötig ist. Zudem bedarf es angesichts der Lage konsequenter Maßnahmen. Insbeson-\ndere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr \nweitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem ver-\npflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von \nSchnelltests verbunden werden. Zudem wurde angesichts der exponentiell steigenden \nInfektionsdynamik die konsequente Umsetzung der sogenannten Notbremse bekräf-\ntigt. Nach dieser sind Öffnungsschritte zurückzunehmen, wenn die Sieben-Tage-Inzi-\ndenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Ta-\ngen in dem Land oder der Region auf über 100 steigt. Zudem verständigte man sich \nauf zusätzliche Maßnahmen, wie die Verpflichtung von Mitfahrern in privaten PKWs \nzum Tragen medizinischer Masken, Ausgangsbeschränkungen und Kontaktbeschrän-\nkungen, um das deutliche exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen einzudäm-\nmen. Für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen sollen zudem er-\ngänzende Hilfsinstrumente entwickelt werden. Im Übrigen werden die bestehenden Be-\nschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der \nLänder beibehalten (vgl. zum Öffnungskonzept für Betriebe und Einrichtungen \nSächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 a.a.O. Rn. 34 ff.). Dass sich der Verordnungsge-\nber ausgehend von dieser Konzeption dafür entschieden hat, die erfolgten Öffnungs-\nschritte mit einer Teststrategie zu begleiten, ist ausgehend von dem ihm zustehenden \nBeurteilungsspielraum nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die er-\nfolgte Umsetzung zu breit angelegt wäre (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B \n83/21 -, juris Rn. 46). Das rasante Ansteigen der Infektionszahlen in den letzten Wo-\nchen im Freistaat Sachsen und die deutliche Zunahme der Belastung der Krankenhäu-\nser mit COVID-19-Patienten belegen vielmehr das Gegenteil, dass die bisherige Test-\nstrategie keineswegs in einem solch breiten Umfang greift, der für eine Beherrschung \nder Infektionslage bei Beibehaltung von Öffnungsschritten erforderlich wäre, so dass \nauch die nunmehr erfolgte Verschärfung dieser nicht ansatzweise überzogen erscheint. \n§ 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG sieht hierbei die Untersagung oder Beschränkung von Über-\nnachtungsangeboten als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. \n1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. \n31 \n\n \n \n17\nNach alledem ist die in § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordnete Untersa-\ngung der Öffnung und des Betriebs von Übernachtungsangeboten von der Verord-\nnungsermächtigung voraussichtlich gedeckt. Die Geltungsdauer der Sächsischen \nCorona-Schutzverordnung vom 29. März 2021 beschränkt sich ferner nach ihrem § 12 \nAbs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und überschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz \n2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. \n3. Das mit § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordnete Beherbergungsverbot \nist voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Es beschränkt den An-\ntragsteller insbesondere nicht unzulässiger Weise in seinen Grundrechten aus Art. 12 \nAbs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrund-\nsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsaus-\nübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende \nGründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Er-\nreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn recht-\nfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren \nSinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR \n931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). \nEin Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden \nkann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, \naber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen \nkönnen. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und \nVerordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. \nInfolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum \nSchutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforder-\nlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetz-\ngeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen \nfeststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die \ngleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. \nRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n18\n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen \nGefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspo-\nsitionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der prak-\ntischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst \nweitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, \njuris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher \nsind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftli-\nchen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unter-\nnehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Auf-\nrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parla-\nmentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Ein-\nzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit \ndem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) vereinbar ist. \n35 \n\n \n \n19\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, be-\nstimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschrän-\nken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen be-\nruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende \nReduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus \nGründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kontaktaus-\nschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsis-\ntenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßig-\nkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, \njuris Rn. 31). \n3.1 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das angeordnete Beherbergungs-\nverbot voraussichtlich als verhältnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zuge-\nrechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkür-\nlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschlie-\nßungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - \n3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hal-\nlenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Frei-\nzeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebe-\ntrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu \nFitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der \nphysisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen \nHausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestab-\nstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, \nerforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren \nSinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für das hier angegriffene Beherbergungsverbot. Denn \nes ist schon nicht zwingend und kann vom Antragsteller auch nicht sichergestellt wer-\nden, dass sich in der angemieteten Ferienwohnung tatsächlich nur Personen eines \n36 \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n20\nHausstands bzw. nur Personen gemeinsam aufhalten, die auch sonst zu einem Haus-\nstand gehören bzw. gemeinsam wohnen. Ferner kann es auch zu Begegnungen der \n(unterschiedlichen) Mieter der verschiedenen Ferienwohnungen im Gebäude sowie zu \nzusätzlichen Kontaktmöglichkeiten jeweils auf dem Weg von und zu den Ferienwoh-\nnungen kommen, denen auch mit dem Hygienekonzept des Antragstellers nicht be-\ngegnet werden könnte. \nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Men-\nschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähig-\nkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung \nschwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Ins-\ngesamt soll zur Einschränkung von Kontakten die Mobilität der Menschen reduziert \nwerden, was auch in der vom Antragsteller wiederholt erwähnten Untersagung von \nReisen aus touristischen Gründen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 11 IfSG und der Umsetzung \nz.B. als Verbot von Busreisen in § 4 Abs. 2 Nr. 17 SächsCoronaSchVO vom 29. März \n2021 zum Ausdruck kommt. Da es zudem bei Anmietung einer Ferienwohnung zu tou-\nristischen Zwecken typischerweise üblich ist, dass man sich nicht überwiegend in der \nFerienwohnung, sondern zum Zweck der Erkundung des Urlaubsgebietes außerhalb \nderselben aufhält und hier wiederum die Gefahr des Zusammentreffens mit Dritten oder \ngar der Ansammlung einer größeren Anzahl an Menschen - noch dazu in einem Win-\ntersport- und Erholungsgebiet, in dem sich auch regelmäßig eine größere Anzahl an \nTagestouristen aufhält -, besteht, handelt es sich bei dem Beherbergungsverbot um \neine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Es werden zugleich Kontakte ver-\nmieden, die auf dem Weg zu und von den Ferienwohnungen des Antragstellers, z. B. \nauch durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur An- und Abreise, stattfinden \nkönnen. Zugleich wird die bei einem Reiseverkehr bestehende Gefahr, dass Infektio-\nnen aus Gebieten mit einer stärkeren Viruszirkulation in andere, weniger betroffene \nGebiete bei der Hin- oder Rückreise eingetragen werden, eingedämmt. Da kein weni-\nger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung \nauch erforderlich. \nSoweit der Antragsteller auf sein Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infektions-\nvermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Rolle einer Übertragung von \nSARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbrei-\ntung der Infektionen geeignet wie das Beherbergungsverbot (vgl. dazu im Einzelnen: \n41 \n42 \n\n \n \n21\nSächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). Das Ziel der an-\ngefochtenen Maßnahme als Teil des „Lockdowns“ besteht zudem vor allem auch darin, \ndurch zahlreiche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Sozialkontakte \nweitgehend reduziert wird, um auf diese Weise Infektionsgefahren, die bei Sozialkon-\ntakten bestehen, zu vermeiden. Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von \nKontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen \n(SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). Eine \nAnordnung, Übernachtungsangebote (sei es in Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen) \n- wie auch zahlreiche andere Betriebe und Angebote - grundsätzlich zu schließen, ist \nzweifellos geeignet, dieses Ziel zu fördern. Denn sie beseitigt Anreize, mit anderen \nMenschen in den Urlaubsorten, an etwaigen Sehenswürdigkeiten, aber auch in den \nGeschäften, Betrieben und Einrichtungen sowie bereits auf dem Weg dorthin zusam-\nmenzukommen. Dass eine umfangreiche Reduzierung der Anlässe für Sozialkontakte \nzu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens beiträgt, haben die bishe-\nrigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt (vgl. VGH BW, Beschl. v. \n18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 74). \nDass bisher nichts von einem (erhöhten) Infektionsgeschehen in Beherbergungsbetrie-\nben und Ferienwohnungen bekannt geworden ist, stellt die Eignung der angefochtenen \nBestimmungen ebenfalls nicht in Frage. Zwar dürfen Unsicherheiten über die Ursachen \nder Ausbreitung des Coronavirus nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Frei-\nheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden (SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar \n2021 - Vf. 19-IV-21 [e. A.] -, juris Rn. 20). Da aber die Ursache von Infektionen mit dem \nCoronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, sind \numfassend angelegte Maßnahmen zur generellen Reduzierung von Kontakten geeig-\nnet im oben genannten Sinne. Denn die mit der angegriffenen Maßnahme bewirkte \nReduzierung von Kontakten kann der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus ent-\ngegenwirken. Hingegen hat sich die zunächst im Herbst 2020 verfolgte Konzeption ei-\nner Konzentration von Maßnahmen auf die festgestellten sog. Pandemietreiber bei \ngleichzeitiger Einhaltung von Hygienekonzepten in anderen Bereichen - jedenfalls un-\nter den Rahmenbedingungen der kälteren Jahreszeit - evident nicht als ausreichend \neffektiv erwiesen, die Ausbreitung der Pandemie zu beherrschen und einen exponen-\ntiellen Anstieg der Infektionen zu verhindern. Der Antragsgegner hat den ihm bei der \nBeurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum daher \nangesichts des dargestellten aktuellen Stands des Infektionsgeschehens sowie der \nwissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. \nVGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 75). \n43 \n\n \n \n22\nDas angeordnete Beherbergungsverbot ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismä-\nßig im engeren Sinn. Zwar ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antrag-\nstellers auch unter Berücksichtigung der aufgrund der nicht realisierten Buchungen ent-\ngangenen Einnahmen erheblich. Andererseits hat der Antragsteller weder vorgetragen \nnoch ist dies sonst ersichtlich, dass es sich bei der durch die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung untersagten Vermietung der Ferienwohnungen um die alleinige Er-\nwerbstätigkeit und Einnahmequelle des Antragstellers handelt, auf die er zur Sicherung \nseiner Existenz angewiesen ist. Zudem ist in die Abwägung auf der anderen Seite \nebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der In-\nfektionen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperli-\ncher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der \nStaat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das sächsische \nGesundheitssystem befindet sich trotz der zunächst rückläufigen Infektionszahlen im-\nmer noch oberhalb der Belastungsgrenze, ab der das RKI Lockerungsmaßnahmen für \nvertretbar erachtet. Das Infektionsgeschehen weitet sich im Freistaat Sachsen bereits \nwieder sichtlich und in den letzten Tagen mit hoher Geschwindigkeit aus. Sollte es auf-\ngrund der Virusmutation in kurzer Zeit zu einem starken Fortschreiten des Infektions-\ngeschehens kommen, wäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Er-\nkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Be-\nhandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behandlung erhalten \nkönnen oder eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der danach akut und in \nhohem Maße bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevöl-\nkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch \ndas hier in Rede stehende Beherbergungsverbot verhältnismäßig. Dies entspricht, wie \nausgeführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Dem-\ngegenüber ist das angegriffene Beherbergungsverbot zeitlich auf einen begrenzten \nZeitraum befristet, auch wenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das \nPandemiegeschehen nicht schon während des Geltungszeitraums der Verordnung von \nca. drei Wochen in einem solch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann \nwegfallen können. Zudem wird der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers durch \ndie seitens des Bundes zugesagten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen abgemil-\ndert. Dass der Antragsteller von den Unterstützungsleistungen nicht profitiert, hat er \nlediglich behauptet, aber nicht begründet und ist demnach für den Senat nicht über-\nprüfbar. \n3.2 In dem durch § 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO angeordneten Beherbergungs-\nverbot liegt voraussichtlich gegenwärtig noch kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht \n44 \n45 \n\n \n \n23\naus Art. 14 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Recht am eingerichteten und aus-\ngeübten Gewerbebetrieb. Dieses Recht vermittelt lediglich einen Bestandsschutz. Es \nschützt nicht bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten \n(VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S 649/21 -, juris Rn. 131 m. w. N.). Aber selbst \nwenn die angefochtene Vorschrift als Inhalts- und Schrankenbestimmung einzuordnen \nwäre, würde sie sich derzeit aus den oben dargestellten Gründen als verhältnismäßig \nerweisen. \n3.3 Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nliegt voraussichtlich nicht vor. \nDie vom Antragsteller behauptete ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Reisen \naus touristischen Gründen und aus privaten oder geschäftlichen Gründen liegt nicht \nvor. Der Antragsteller verkennt dabei, dass die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nnicht zwischen Reisen/Übernachtungen aus touristischen Gründen und Reisen/Über-\nnachtungen aus privaten Gründen differenziert. Die vom Antragsteller angegriffene Re-\ngelung verbietet vielmehr generell Übernachtungen und nimmt hiervon lediglich Über-\nnachtungen aus notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen \nAnlässen aus. In den notwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozi-\nalen Anlässen liegt wiederum ein sachlicher Differenzierungsgrund, der das ansonsten \nlediglich gegebene touristische Interesse in seiner Wertigkeit deutlich überwiegt. Über-\ndies verfolgt diese Differenzierung zwischen den Übernachtungsangeboten den \nZweck, Mobilität und Kontakte im Freizeitbereich durch entsprechende Regelungen zu \nreduzieren, das Wirtschaftsleben aber soweit wie möglich aufrechtzuerhalten und in \ndiesem Zusammenhang auch Dienstreisen zu ermöglichen. Die Bewertung, wirtschaft-\nlichen Aktivitäten in dieser Weise Vorzug gegenüber Freizeitaktivitäten zu geben, ist \nnicht zu beanstanden (OVG NRW, Beschl. v. 26. März 2021 - 13 B 346/21.NE -, juris \nRn. 101). \n3.4 Schließlich erkennt der Senat in der angegriffenen Regelung auch keinen verfas-\nsungswidrigen Eingriff in die Rechte von Reisenden. So liegt insbesondere ein unver-\nhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG vo-\nraussichtlich nicht vor. Ein - unterstellter - mittelbarer Eingriff in den Schutzbereich von \nArt. 11 Abs. 1 GG wäre im Übrigen wahrscheinlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt, \ninsbesondere verhältnismäßig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. \nZudem ist das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1GG) in § 28 Abs. 1 Satz 4 \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n24\nIfSG ausdrücklich aufgeführt und damit das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG \ngewahrt (VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021, a. a. O. Rn. 139f.). \n4. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDas von dem Antragsteller angegriffene Beherbergungsverbot bewirkt zwar einen er-\nheblichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits \nwährt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht begrenzt, auch wenn das Übernachtungsver-\nbot bereits über fünf Monate andauert und auch eine Aufhebung desselben nach dem \n18. April 2021 nicht sicher erscheint. Zudem wird das durch den Antragsteller für die \nBekämpfung der Pandemie erbrachte Opfer durch die angekündigten Ausgleichszah-\nlungen teilweise kompensiert. Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grund-\nrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers überwiegen, auch wenn sie erheb-\nlich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer \nVielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen \nInfektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; SächsVerfGH, Beschl. v. 25. \nFebruar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e. A.] -, juris; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - \n21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit \nAblauf des 18. April 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren \nnicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \nNagel \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nWiesbaum \n49 \n50 \n51 \n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/3-b-21-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/3-b-21-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487389","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.146415+00:00"}}