{"status":"available","doknr":"OLD487388","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-14","aktenzeichen":"3 B 90/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 90/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n1. der \n \n2. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO\n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel \nsowie Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 14. April 2021 \nbeschlossen: \nDie Anträge werden abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller wenden sich mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 \n(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 \n(SächsGVBl. 2021, S. 334), soweit dort Kontaktbeschränkungen sowie das Verbot von \nÜbernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie das Schließen von \nGastronomiebetrieben vorgesehen sind. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 2 \nKontaktbeschränkung, Abstandsregelung \n(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und \nauf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet \n1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des \nPartners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und \n2. den Angehörigen eines weiteren Hausstands. \n \nDabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht \nüberschreiten. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt. (…) \n1 \n2 \n\n \n \n3\n§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten (…) \n(2) Untersagt sind die Öffnungen und der Betrieb von: (…) \n19. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen \nberuflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen, (…) \n21. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés, Eisdielen und ähnlichen \nEinrichtungen, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen \nSpeisen und Getränken; bei der Abholung von Speisen und Getränken ist ein Verzehr \nunmittelbar vor Ort untersagt, (…) \n \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.“ \n \nDie Antragsteller tragen zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens mit Schriftsatz \nvom 11. März 2021 zusammengefasst vor: Die Antragstellerin betreibe auf dem Gebiet \ndes Freistaats Sachsen sieben Hotels, in denen sie vorrangig für touristische Zwecke \nÜbernachtungen und Gastronomie anbiete. Weiterhin würden die Räumlichkeiten für \nprivate und geschäftliche Veranstaltungen und Feiern zur Verfügung gestellt, dies \nverbunden mit der gastronomischen Versorgung. Daneben organisiere die \nAntragstellerin saisonale Events. Der Antragsteller sei Geschäftsführer und \nGesellschafter der Antragstellerin und wohne in Sachsen. Ihnen werde durch das \nVerbot in § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 21 SächsCoronaSchVO, touristische Übernachtungen \nanzubieten und entsprechende Leistungen zu erbringen, wie auch durch das Verbot \njeglicher gastronomischen Leistungen im Hotel ihre von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte \nBerufsausübungsfreiheit vollständig genommen. Dem Antragsteller sei sein Recht auf \nfreie Entfaltung seiner Persönlichkeit genommen, da er keine Möglichkeit habe, die o. \ng. Einrichtungen zu nutzen. Die in §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO aufgeführten \ninzidenzabhängigen Lockerungsmöglichkeiten änderten hieran nichts. Zwar werde \nnicht in Abrede gestellt, dass aktuell eine Pandemielage vorherrsche. Auch werde nicht \nin Abrede gestellt, dass eine Infektion mit dem Virus bei bestimmten Menschen zu \nschwerwiegenden Folgen bis hin zum Tod führen könne. Die angegriffenen \nMaßnahmen seien wenigstens teilweise ungeeignet, aber zumindest unangemessen \n3 \n\n \n \n4\nund verletzten die Antragsteller in ihren Rechten. Bei den Kontaktverboten in § 2 Abs. \n1 SächsCoronaSchVO handele es sich um Maßnahmen zur Reduzierung der bloßen \nAnzahl privater gleichzeitiger Kontakte. Eine Infektionsgefahr sei gerade an der \nfrischen Luft außerhalb geschlossener Räume bei Einhaltung von Mindestabständen \nextrem niedrig, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Das Ausbreitungs- und \nInfektionsrisiko lasse sich darüber hinaus durch das Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung weiter reduzieren. Gleichwohl würden generell und ohne jede \nUnterscheidung Beschränkungen der Anzahl zulässiger Kontakte vorgenommen. Es \ngebe mildere Mittel. Ein Vergleich mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulen führe \nnicht zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO stelle sich damit als willkürlich, zumindest als unangemessen dar. Mit \nder Einhaltung des Mindestabstands, eines Aufenthalts nur im Freien, dem Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung oder einer negativen Testung könnten mildere Mittel \nherangezogen werden. Da nicht erwogen werde, gastronomische Einrichtungen und \nHotels auch für touristische Zwecke wieder zu öffnen, läge offensichtlich ein \nAbwägungsausfall vor. Wieso sei es erforderlich, jede touristische Übernachtung von \nPersonen eines Hausstands in einem Hotel von mittlerweile ausgeklügeltem und \nerprobtem Hygienekonzept zu verbieten, und wo sei der Unterschied zu geschäftlichen \nund dienstlichen Übernachtungen, die zulässig seien. Auch die Übernachtung solcher \nPersonen könne gestattet werden, die einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen \nkönnten. In anderen Bereichen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 sowie Nr. 3 SächsCoronaSchVO) \nsei dies möglich. Es sei nachweislich zu keinem einzigen Ausbruchsgeschehen nach \neinem Aufenthalt in einem Hotel oder in einer Gaststätte mit Hygienekonzept \ngekommen. Selbst das Robert-Koch-Institut (künftig: RKI) stufe den Aufenthalt in einem \nHotel nur mit einem niedrigen Risiko ein. Auch das Oberverwaltungsgericht des \nSaarlandes habe mit Beschluss vom 9. März 2021 entsprechende Regelungen \nvorläufig außer Vollzug gesetzt. Nirgendwo sei eine Kontaktverfolgung besser möglich \nals bei den Gästen von Hotels. Lockerungen in Form von Ausnahmen für touristische \nÜbernachtungen oder aber auch inzidenzunabhängige Gastronomieangebote würden \nin §§ 8 ff. Sächs-CoronaSchVO nicht gewährt. \nDie Antragsteller beantragen sinngemäß, \n§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nwerden einstweilig außer Vollzug gesetzt. \n \n \n4 \n\n \n \n5\nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nEr trägt mit Schriftsatz vom 29. März 2021 vor: Die von den Antragstellern \nangesprochenen Rechtsfragen seien vom Senat im Wesentlichen bereits in mehreren \nin jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen geprüft und verneint worden. Es \nbestünden keine formellen Mängel. Die angegriffenen Verordnungsregelungen seien \nauch materiell rechtmäßig. Die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO genügten dem rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit. Sie seien zur Pandemiebekämpfung geeignet. Sie dienten \ndazu, eine größere Personenzahl zu vermeiden, bei der eine Kontaktübertragung \nwahrscheinlicher sei. Eine größere Anzahl von Kontaktpersonen würde auch eine \nVielzahl \nvon \nInfektionsketten \nmit \nentsprechend \ngesteigerten \nErkrankungswahrscheinlichkeiten und den entsprechenden gesundheitlichen Folgen \nverursachen. Eine möglichst weitgehende Verringerung der Anzahl von Personen, die \ngleichzeitig einander träfen, sei daher zur Pandemiebekämpfung geeignet. Dies habe \nder Senat mit seinem Beschluss vom 17. November 2020 (- 3 B 350/20 -, juris Rn. 31) \nausgeführt. Aufgrund der erhöhten Inzidenzwerte sei die Regelung weiterhin \naufrechtzuhalten. Sie sei auch erforderlich, da sie den Teil eines übergreifenden \nGesamtkonzepts darstelle, zu dem auch die Gebote des § 1 und die Anordnung des § \n3 SächsCoronaSchVO sowie zahlreiche weitere Maßnahmen in der angegriffenen \nVerordnung gehörten. Soweit der Verordnungsgeber von einem Teil der Maßnahmen \nin bestimmten Fallgestaltungen Abstand nehme, beruhe dies auf übergeordneten, im \nRahmen der allgemeinen Lage nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO nicht gegebenen \nGründen für diese Zusammentreffen. Sie sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig. \nSoweit in besonderen Fällen ein vorrangiges Bedürfnis nach einem Zusammentreffen \neines größeren Personenkreises bestehe, nehme der Verordnungsgeber hierauf \nRücksicht. Auch die Untersagung von Übernachtungsangeboten sowie des Betriebs \nvon gastronomischen Einrichtungen jeweils mit den dort genannten Ausnahmen \ngenüge dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Hierauf habe der Senat mehrfach \nhingewiesen (zuletzt Beschl. des Senats v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, juris Rn. 31). \nDies gelte sowohl für die betroffenen Betriebsinhaber als auch für die Personen, die \nderartige Angebote nutzen möchten. Sie seien nach der Rechtsprechung des Senats \nauch geeignet und erforderlich. Dies gelte auch, soweit nur Personen desselben \nHausstandes übernachten würden. Denn auch die Angehörigen eines solchen \nPersonenkreises könnten - wenn sie selbst unerkannt infiziert seien - die Infektionen \nan andere Gäste übertragen, denen sie etwa im Bereich der Gemeinschaftsflächen und \n5 \n6 \n\n \n \n6\nGemeinschaftseinrichtungen, bei der An- und Abmeldung oder ähnlichem begegneten. \nDasselbe gelte in Bezug auf das Personal der Übernachtungseinrichtungen. Die \nzugelassenen \nÜbernachtungsangebote \ndienten \nder \nErfüllung \nvon \nungleich \nbedeutsameren Zwecken als den in der Regel auf Freizeit oder Tourismus bezogenen \nZwecken. Der Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des \nSaarlandes gehe fehl, da diese Entscheidung eine andere Fallgestaltung betreffe. Die \nMaßnahme sei auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Für den Nutzungsinteressenten \nder Angebote würden keine Auswirkungen beruflicher und damit möglicherweise \nfinanzieller Art entstehen. Den Gewerbetreibenden stünde eine finanzielle \nUnterstützung aus Bundesprogrammen zur Verfügung, die bereits in Umsetzung \nbegriffen bzw. in konkreter Planung befindlich seien, um die wirtschaftlichen Nachteile \nin erheblichem Maß zu mildern. Mit der Einführung der §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO \nhabe der Verordnungsgeber trotz erheblicher Bedenken einen Konzeptionswandel \nexakt in die Richtung vollzogen, wie sie die Antragstellerin mit ihrem Antragsschriftsatz \nals regional abgestufte Konzepte gefordert habe. Insbesondere gelte für Betriebe des \nGastronomiebereichs die abgestufte Regelung. Die Verordnungsbestimmung verletze \nauch nicht das Gleichbehandlungsgebot der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. \nDie Ungleichbehandlung im Hinblick auf Schulen oder die Benutzung des öffentlichen \nNahverkehrs sowie von privilegierten Übernachtungsangeboten ergebe sich aus den \nvorrangigen Zwecken. Die Öffnungsregelungen kämen den gastronomischen \nEinrichtungen der Antragsteller zugute. Auch eine Folgenabwägung ginge zu Lasten \nder Antragsteller aus. \nII. \nDie Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 \nSächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDie Normenkontrollanträge sind nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n7\ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDen Anträgen steht nicht entgegen, dass sie sich ursprünglich auf die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 bezogen. Im Fall von gleichlautenden \nNachfolgeregelungen - wie hier - ist es nach der Rechtsprechung des Senats aus \nprozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von \nwenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 \nAbs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschriften, hier: \n§ 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 21 SächsCoronaSchVO, in der aktuellen \nFassung fortzuführen, die mit der Vorgängerreglung vom 5. März 2021 \nübereinstimmen. \nDie Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Antragstellerin kann \nsich auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 \ni. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG stützen. Sie ist als Betreiberin mehrerer Hotels und \ngastronomischer Einrichtungen von den in § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 21 \nSächsCoronaSchVO angeordneten Öffnungs- und Betriebsuntersagungen betroffen. \nDer Antragsteller kann sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Satz 1 GG \nund auf das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehandlungsgebot berufen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist \nhingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der \n(weitere) \nVollzug \nder \nangegriffenen \nNorm \nbis \nzum \nErgehen \neiner \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n8\nHauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit \neiner für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. \nErweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die \neintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache \naber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die \nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen \nmüssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer \nwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten \nder Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B \n114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \nMit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs \neiner untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nsind \ndie \nAnträge \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 21 \nSächsCoronaSchVO abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffenen \nVorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten werden. \nAuch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. \n1. Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten und von dem \nAntragsteller gerügten Kontaktbeschränkungen hat der Senat - worauf auch der \nAntragsgegner hingewiesen hat - mit Beschluss vom 17. November 2020 (- 3 B 350/20 \n-, juris Rn. 27 ff.) in Bezug auf die Vorgängerregelung des § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO festgestellt, dass die Kontaktbeschränkungen als Bestandteil des \nskizzierten Regelungskonzepts bei summarischer Prüfung kein von vornherein \nungeeignetes oder nicht erforderliches Mittel zur Reduzierung weiterer Infektionsfälle \ndarstellten. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der \ndamaligen Infektionslage weitreichende Kontaktbeschränkungen in für einige Wochen \ngesellschaftlich eher nachrangig erscheinenden oder besonders infektionsträchtigen \nBereichen geregelt werden dürften, um im notwendigen Umfang und mit der \nnotwendigen Schnelligkeit Infektionsketten zu unterbrechen. Dabei hat er darauf \n14 \n15 \n\n \n \n9\nhingewiesen, dass sich gerade private Zusammenkünfte nach den Erkenntnissen des \nRKI als einer der Treiber der Pandemie erwiesen hätten. Die Verkleinerung der \nGruppen sei dabei evident geeignet, Ansteckungsrisiken zu minimieren. Darüber \nhinaus hat er darauf abgehoben, dass mildere, gegenüber der Kontaktbeschränkung \ngleich geeignete Mittel nicht erkennbar und die Einschränkung für die Gestaltung \nprivater Treffen auch im engeren Sinne verhältnismäßig seien. \nAn dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des \nAntragsvorbringens fest. \nDer Senat hat die aktuelle Infektionslage mit Beschluss vom 9. April 2021 (- 3 B \n115/21 -, in die Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \neingestellt, Rn. 34 ff.) zusammenfassend analysiert und festgestellt, dass die Zahl an \nÜbertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung zuletzt deutlich zugenommen habe. \nDas RKI schätze die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland \ninsgesamt weiterhin als sehr hoch ein. In Sachsen liege die Inzidenz nunmehr wieder \ndeutlich über der Gesamtinzidenz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die \ndortigen Ausführungen verwiesen. Als Gegenmaßnahme weist der Senat in der in \nBezug genommenen Entscheidung u. a. darauf hin, dass insbesondere Kontakte in \nInnenräumen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden \nwerden müssten. \nAuch wenn die Infektionsgefahr außerhalb geschlossener Räume hiernach geringer \nist, ist nach wie vor eine Infektion bei einem Zusammentreffen mehrerer Personen \naußerhalb von geschlossenen Räumen nicht ausgeschlossen. Die von dem \nAntragsteller als milderes Mittel angeführte Einführung einer generellen Pflicht zum \nTragen einer Mund-Nasenbedeckung über die in § 3 SächsCoronaSchVO genannten \nFälle hinaus ist angesichts der möglichen Zeitdauer des von § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO erfassten gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum und \nauf privat genutzten Grundstücken nicht gleichermaßen geeignet, um Infektionen \nauszuschließen. Die vom Verordnungsgeber festgelegte Anzahl der Personen, die sich \ngemäß § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO gemeinsam aufhalten dürfen, ist dabei von dem \nEinschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers \ngedeckt (SächsOVG, a. a. O. Rn. 31). Denn die Verkleinerung der Gruppe nimmt zum \neinen darauf Rücksicht, dass der Antragsteller in einem Mindestumfang weiterhin \nFamilienangehörige, Freunde und Bekannte treffen und seine familiären Beziehungen \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n10 \nund sonstigen sozialen Kontakte pflegen kann, andererseits, dass die Teilnehmerzahl \ninsgesamt überschaubar bleibt. \nEin Vergleich mit den vom Antragsteller genannten Beschränkungen im öffentlichen \nNahverkehr und beim Schulbesuch führt zu keinem anderen Ergebnis. Da die \nBenutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung im Gegensatz zu \nprivaten Zusammentreffen für einen Großteil der Bevölkerung zwingend notwendig ist, \nkann der Verordnungsgeber die Teilnahme hieran an eine Verpflichtung zum Tragen \neiner medizinischen Gesichtsmaske oder ähnlichen schutzbietenden Masken gemäß \n§ 3 Abs. 1a Nr. 1 SächsCoronaSchVO knüpfen. Während ein privates \nZusammentreffen nicht von der Durchführung eines Tests abhängig ist, ist - was sich \naus § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO ergibt - der Zutritt zu einer Schule nur dann \nmöglich, wenn durch einen Test nachgewiesen worden ist, dass keine Infektion mit \nSARS-CoV-2 besteht. Von einer willkürlichen Handhabung kann daher keine Rede \nsein. Die Kontaktbeschränkung des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO ist daher auch \nweiterhin rechtlich nicht zu beanstanden. \n2. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die Untersagung von touristischen \nÜbernachtungsangeboten \nsowie \ndes \nBetriebs \nund \nder \nÖffnung \nvon \nGastronomiebetrieben (§ 4 Abs. 2 Nr. 19, Nr. 21 SächsCoronaSchVO). \nDie in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO angeordnete partielle \nSchließung von Gastronomie- und Hotelbetrieben ist voraussichtlich rechtlich nicht zu \nbeanstanden (Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 41 ff., sowie \nBeschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, juris Rn. 30 ff., jeweils m. w. N.). Sie beschränkt \ndie Antragstellerin insbesondere nicht unzulässiger Weise in ihren Grundrechten aus \nArt. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. \nZur Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz hat der Senat mit dem \nvorgenannten Beschluss vom 4. März 2021 (a. a. O. Rn. 32 ff.) im Weiteren ausgeführt: \n„Nach \ndem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz \nsind \nBeschränkungen \nder \nBerufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch \nhinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die \ngewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch \nerforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere \ndes Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der \nZumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. \nRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; \nBeschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist \ngeeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n11 \nist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, \naber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem \nGesetz- \nund \nVerordnungsgeber \nein \nweiter \nBeurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können \nMaßnahmen, \ndie \nder \nGesetzgeber \nzum \nSchutz \neines \nwichtigen \nGemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, \nverfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem \nGesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten \nErfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in \nBetracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen \nindessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 \nBvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche \nDifferenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch \nSachgründe, \ndie \ndem \nDifferenzierungsziel \nund \ndem \nAusmaß \nder \nUngleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom \nbloßen \nWillkürverbot \nbis \nzu \neiner \nstrengen \nBindung \nan \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils \nbetroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen \nlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. \nv. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR \n611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei \nRegelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind \n(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. \n25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine \nstrikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden \n(vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung \nangeordneten \nMaßnahmen \nnicht \nallein \nanhand \ndes \ninfektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu \nbeurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung \nzu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in \nAusgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend \nwirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris \nRn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher \nsind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die \nwirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die \nbetroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der \nuneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. \n(…).“ \nDavon ausgehend erweist sich die partielle Schließung der Hotels sowie der \ngastronomischen Einrichtungen der Antragstellerin als verhältnismäßig. \n23 \n\n \n \n12 \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nzugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass sie nicht willkürlich, sondern insgesamt \nvon sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe \nDienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. \n47 ff.; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen \nund \nEinrichtungen \ndes \nFreizeit- \nund \nAmateursportbetriebs, \nFreizeit- \nund \nVergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben \nSächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu \nFitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der \nphysisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen \nHausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen \nMindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und \ngeeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im \nengeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen in den \nvorgenannten Entscheidungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für die partielle Schließung der Betriebe der \nAntragstellerin. Denn im Fall ihrer vollständigen Öffnung würden über die bereits \nzugelassenen hinaus zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der \nEinrichtung geschaffen, denen auch mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht \nbegegnet werden könnte. Die angeordneten Schließungen sind geeignet, Kontakte \nzwischen Menschen zu reduzieren, insbesondere um den hochansteckenden Virus \nSARS-CoV-2 sowie seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der \nLeistungsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere der Krankenhäuser zur \nBehandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG). Schließlich hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass \nauch die Belegung mit Personen desselben Hausstands die Gefährdung der anderen \nGäste nach sich ziehen könnte. \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete \nSchließung auch erforderlich. Soweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept oder \neine Testpflicht als alternative Mittel der Infektionsvermeidung verweist, sind diese \nnicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n13 \n(vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris \nRn. 36). \nDie angeordnete Schließung ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im \nengeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar \nüberaus gravierend. Allerdings ist es ihr im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 19 und Nr. 21 \nSächsCoronaSchVO möglich, ihre Betriebe zumindest teilweise offen zu halten. Zudem \nist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO \ndie Außengastronomie zu öffnen. In die Abwägung ist auf der anderen Seite aber \nebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der \nInfektionen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und \nkörperliche Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz \nder Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das \nsächsische Gesundheitssystem befindet sich trotz der bis Mitte Februar rückläufigen, \ndanach stagnierenden und nunmehr - aufgrund der Verbreitung der Mutanten - wieder \nsteigenden Infektionszahlen weiter an seiner Kapazitätsgrenze. Sollte es aufgrund der \nderzeit zunehmenden Erkrankungen, die durch die Virusmutationen ausgelöst werden, \nin kurzer Zeit wieder zu einem starken Fortschreiten des Infektionsgeschehens \nkommen, wäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie \nauch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Behandlung \nbenötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behandlung erhalten können \noder sogar eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der danach in hohem \nMaße bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung \nsind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier \nin Rede stehenden Betriebsschließungen derzeit noch verhältnismäßig. Dies entspricht \nauch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber sind \ndie angegriffenen Schließungen zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch \nwenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht \nwährend des Geltungszeitraums der Verordnung in einem solch starken Maße \nabschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können, sondern wohl weiter \nfortdauern. \nDie \nvon \nder \nAntragstellerin \nhierzu \nangeführte \nEntscheidung \ndes \nOberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschl. v. 9. März 2021 - 3 B 58/21 -, juris) \nkann, da sich die Infektionslage in diesem Bundesland weit günstiger als in Sachsen \ndarstellt, nicht herangezogen werden. \n28 \n29 \n\n \n \n14 \nÜberdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs \ndargestellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Sie wird zwar in \ngravierender Weise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit \nbeeinträchtigt. Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung \ndes Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) \nangesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches \nÜberwiegen der Interessen der Antragstellerin an einer Öffnung ihrer Betriebe \ngegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10 und v. 28. April 2020 - 1 BvR \n899/20 -, juris Rn. 12 f.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts \nfür das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nWiesbaum \n \n \n \n30 \n31 \n32 \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/3-b-90-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/3-b-90-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487388","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.110984+00:00"}}