{"status":"available","doknr":"OLD487387","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-14","aktenzeichen":"3 B 92/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 92/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 14. April 2021 \n \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Antragstellerin ist Schülerin an einem Gymnasium im Freistaat Sachsen. Sie ver-\nfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 5a Abs. 4 Satz 1 der \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (Sächs-\nGVBl. S. 334) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1a \nTests (…) \n(2) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privatper-\nsonen bestimmt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit der Selbsttest zur \nErfüllung der Testpflicht genügt, ist das negative Testergebnis durch eine Selbst-\nauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen. Die zugelas-\nsenen Tests sind unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinpro-\ndukte/Antigentests/_node.html abrufbar. Bei einem positiven Selbsttestergebnis \nmuss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und \nsich absondern. \n§ 5a \nBetriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung \nund Schulen (…) \n(4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kin-\nder sowie der sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Au-\nßengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt zum Ge-\nlände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen untersagt, \nwenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständi-\ngen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verord-\nnung nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung \ndes Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als \n1 \n\n \n \n3 \ndrei Tage zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar \nnach dem Betreten des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder \nder Schule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenom-\nmen wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege und \nbis einschließlich 11. April 2021 nicht für Kinder in der Hortbetreuung. Sofern ein \nZutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Ein-\nrichtung der Kindertagesbetreuung und der Schule entsprechende Hinweise an-\nzubringen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbe-\ntreuung und Schulen gilt überdies nicht für Zusammenkünfte, Termine und Maß-\nnahmen gemäß § 2 Absatz 5, die außerhalb der Betreuungszeiten und der Zeiten \nder Präsenzbeschulung stattfinden, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der \nZusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- \nund ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge \nzur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räu-\nme nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich \ngereinigt werden. \n(5) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 4 kön-\nnen von der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule erfasst und do-\nkumentiert werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu ver-\nnichten, wenn sie für die Kontrolle einer Frist nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr be-\nnötigt wird. (…) \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.“ \nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere steht dem Antrag nicht entgegen, dass er sich \nursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 bezog. \nNach der Rechtsprechung des Senats ist es aus prozessökonomischer Sicht und, weil \nsich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Er-\nmöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Ver-\nfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO \nin der aktuellen Fassung, fortzuführen, die in weiten Teilen mit der Vorgängerregelung \nvom 5. März 2021 übereinstimmt. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom \n9. April 2021 klargestellt, dass sie mit ihrem Antrag nunmehr begehrt, § 5a \nAbs. 4 SächsCoronaSchVO in der Fassung vom 29. März 2021 vorläufig außer Vollzug \nzu setzen. \nDer Antrag ist aber nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris \nRn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen \ndie Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Haupt-\nsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich \nunzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg \ndes Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine In-\nteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur näheren Begründung \nverweist der Senat zunächst auf seine Beschlüsse vom 19. März 2021 (- 3 B 81/21 -, \njuris) und vom 31. März 2021 (- 3 B 105/21 -, in Entscheidungsdatenbank des Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts eingestellt und zur Veröffentlichung in juris vorgese-\nhen). Dort hat er insbesondere zur Vereinbarkeit der in Bezug genommenen Verord-\nnungsermächtigung mit Art. 80 GG, den Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. \n5 \n\n \n \n5 \n1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der \nangegriffenen Regelung, zur Bestimmtheit von § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO a. F. \nund zu dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 GG, \nArt. 7 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf Stellung genommen. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zu-\nsammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung grundsätzlich geeig-\nnet, den Erlass der angefochtenen Regelung zu rechtfertigen. Zur weiteren Begrün-\ndung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 9. April 2021 (- 3 B 115/21 -, in die \nEntscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts eingestellt, Rn. \n34 ff.). Dort hat er die aktuelle Infektionslage zusammenfassend analysiert und festge-\nstellt, dass COVID-19 in der Bevölkerung zuletzt deutlich zugenommen habe. Das RKI \nschätze die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt \nweiterhin als sehr hoch ein. In Sachsen liege die Inzidenz nunmehr wieder deutlich \nüber der Gesamtinzidenz. \nSoweit die Antragstellerin der Auffassung ist, auch ein Selbsttest im Sinne des § 1a \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO sei mit einem Eingriff in das Grundrecht auf körperliche \nUnversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden, kann ihr der Senat nicht folgen. \nDer Senat hat in seinem o. a. Beschluss vom 19. März 2021 festgestellt, dass die an-\ngegriffene Regelung, soweit hiermit eine Verpflichtung zu einem Test auf das Corona-\nvirus normiert werde, nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berührt. Denn \nder Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, könne auch mit einem sogenannten \nSelbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beeinträchtigungen \nverbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorriefen. Dies gelte \nohne Rücksicht darauf, ob Spuck-, Lollytests oder solche Tests Anwendung fänden, \nbei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolge. Das Vorbringen der Antrag-\nstellerin gibt dem Senat keinen Anlass, diese Einschätzung zu ändern. Bei der Frage, \nob der Schutzbereich des Grundrechts auf die körperliche Unversehrtheit eröffnet ist, \nkommt es maßgeblich darauf an, welche Wirkungen ein Selbsttest bei sachgemäßer \nAnwendung im Regelfall hat. Atypische Fälle sind nicht beachtlich. Beachtliche Wirkun-\ngen der in Rede stehenden Selbsttests sind in Bezug auf das Schutzgut des Grund-\nrechts \nauf \nkörperliche \nUnversehrtheit \nim \nAllgemeinen \nnicht \nzu \nerwarten \n(https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021-03/corona-selbsttests-kinder-eltern-an-\nleitung-guide#so-genau-ist-das-ergebnis). Das gilt auch in Bezug auf Selbsttests, die \nmit einem Abstrich im vorderen Nasenbereich verbunden sind (Senatsbeschl. v. \n31. März 2021, a. a. O.). Im Übrigen gilt das Zutrittsverbot nach § 5a Abs. 4 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO nunmehr auch dann nicht, wenn der Selbsttest zuhause - etwa \n6 \n7 \n\n \n \n6 \nmithilfe eines Personensorgeberechtigten - gemacht und das negative Testergebnis \nmit \neiner \nqualifizierten \nSelbstauskunft \nnach \nAnlage \n2 \nzur \naktuellen \nSächsCoronaSchVO nachgewiesen wird. Bei solchen Tests mit Hilfe eines Personen-\nsorgeberechtigten dürfte sichergestellt sein, dass der Test sachgemäß erfolgt und sich \nein beachtliches Risiko, sich durch einen Selbsttest selbst zu verletzen, erst recht nicht \nverwirklicht. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die angegriffene Vorschrift nicht des-\nhalb unverhältnismäßig, weil die zur Verfügung stehenden Tests - auch der sogenannte \nPCR-Test - nicht zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 geeignet seien und \ndementsprechend keinen nennenswerten Beitrag zu einer Reduktion des Infektionsri-\nsikos in Schulen leisten könnten. Nach der angefochtenen Regelung soll der Zutritt auf \ndas Schulgelände grundsätzlich nur solchen Personen erlaubt sein, bei denen ein Test \nauf SARS-CoV-2 negativ ausgefallen ist. Hiermit kann der Antragsgegner nach Auffas-\nsung des Senats die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen über-\nhaupt das jeweilige Schulgelände betreten können und sich Corona dort ausbreiten \nkann, tatsächlich stark reduzieren. An dieser Beurteilung ändert nichts der Umstand, \ndass die zur Verfügung stehenden Tests nicht immer zutreffende Ergebnisse zeitigen \nund Tests mit positivem Testausgang nicht immer auf eine hohe Infektiosität der Be-\ntroffenen hinweisen. Die Äußerungen zu PCR-Tests dürften überwiegend positiv sein. \nDie Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung äußert sich zur Validität von PCR-\nTests (https://www.infektionsschutz.de, abgerufen am 13. April 2021) z. B. wie folgt: \n„Der PCR-Test gilt als der Goldstandard unter den Corona-Tests. Mittels PCR-Test \nkann in einer Probe aus den Schleimhäuten der Atemwege zuverlässig nachge-\nwiesen werden, ob Erreger vorhanden sind. Bei diesem Test handelt es sich um \nein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren. Der Test beruht auf der soge-\nnannten Polymerase-Kettenreaktion (polymerase chain reaction, PCR). Dabei wird \nErbmaterial des Virus vervielfältigt. Dadurch gelingt es, Viren nachzuweisen, auch \nwenn erst wenige Erreger vorhanden sind. Der PCR-Test hat also eine hohe Sen-\nsitivität – er weist das Virus mit einer hohen Treffsicherheit nach. Zudem wird ge-\nzielt nur das Erbmaterial des Coronavirus SARS-CoV-2 vervielfältigt. Der Test hat \ndamit eine hohe Spezifität, weist also genau das gewünschte Virus nach.“ \nDes Weiteren wird die Auffassung vertreten, dass die Trefferquote für eine Corona-\nPCR bei 98 Prozent liege. Auch Selbsttests, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasen-\nbereich genommen wird, können eine hohe Trefferquote von 90 Prozent und mehr er-\nreichen (https://www.quarks.de/ges Selbst- oder Heimtests sind im Grunde Antigen-\nSchnelltestsundheit/medizin/corona-test-wie-funktioniert-der-test, \nabgerufen \nam \n13. April 2021). Im Übrigen hat der Senat im Zusammenhang mit Rügen im Hinblick \n8 \n9 \n\n \n \n7 \nauf die Eignung des PCR-Tests bereits in mehreren Beschlüssen (etwa: Beschl. v. 31. \nMärz 2021 - 3 B 130/21 -) auf Folgendes hingewiesen: \n„Soweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist, ergeben \nsich hieraus voraussichtlich weder Zweifel an der hinreichenden die Bestimmtheit \nder Ermächtigungsgrundlage noch begründet dies eine Unverhältnismäßigkeit der \nu. a. mit § 5a SächsCoronaSchVO verfolgten breiten Teststrategie des Antrags-\ngegners (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -). Zwar trifft \nes zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- oder symptombezogenes Testen - \nje seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - damit einhergeht, dass von der sich \nnach Sensitivität und Spezifität des Tests ergebenden Gesamtanzahl positiver \nTests ein höherer Anteil falsch-positiv ist (vgl. für ein Berechnungsbeispiel \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Anti-\ngentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich auch an falsch-\npositive Schnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer anschlie-\nßenden PCR-Testung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese sta-\ntistisch je nach konkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß \nerwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, \ndass die verfolgte Teststrategie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst fest-\nzulegen wäre. Die Teststrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pan-\ndemiebekämpfung, das gerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuel-\nlen Rahmenbedingungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und \ntechnischen Fortschritts sowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die \nAusgestaltung dieser Strategie darf der parlamentarische Gesetzgeber daher der \nExekutive vorbehalten. Das Risiko unberechtigter Quarantänemaßnahmen für \nfalsch-positiv Getestete ist seiner Wahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach \nzudem auch selbst bei breiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt der \nTeststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde. Das \nRisiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-positives Resultat zu \nerhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und ist gering. An einen posi-\ntiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls, wenn nicht der Be-\ntroffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb weniger \nTage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat es deshalb \nin der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende Quarantäne je-\ndenfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testungen \ngehen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten \nÜbertragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorg-\nlich von der Bevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass \nauch ein breites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durch-\naus entspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. \nDiese Teststrategie begründet voraussichtlich auch keine unverhältnismäßigen \nGrundrechtseingriffe. Dieser Bewertung lässt sich voraussichtlich insbesondere \nnicht entgegenhalten, dass das RKI in seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes \nTesten empfiehlt und, soweit ersichtlich, keine Empfehlung für Massentestungen \nausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein gezieltes Testen beruht auf den Erwä-\ngungen, dass so ausreichende Testkapazität für die Versorgung von symptomati-\nschen COVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler Gruppen sichergestellt wer-\nden soll, dass Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Er-\ngebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Sicherheitsgefühl führt, welches \nsich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus problematisch auswirken kann \n(vgl. RKI, Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen ei-\nner SARS-CoV-2 Infektion getestet?, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-\nartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Inwieweit ausreichende \n\n \n \n8 \nTestkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Verfügung stehen, unter-\nliegt jedoch der originären tatsächlichen Einschätzungsprärogative des Verord-\nnungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getes-\nteter wird zudem durch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbe-\nsondere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme \nist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. Die Abwägung, ob \ndie epidemiologischen Vorteile eines mittels Massentestungen breiter möglichen \nErmittelns auch asymptomatischer Infizierter gegenüber den danach noch verblei-\nbenden Gefahren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur \nfalsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem normgeberischen Beur-\nteilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht offensichtlich fehlsam ge-\ntroffen worden. Auch die Problematik vermehrter falsch-positiver Ergebnisse bei \nbreit und anlasslos angewendeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der ver-\nfolgten Teststrategie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer \nWeise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, zu, dass die vom Antragsgegner nun \nverfolgte breite Teststrategie in höherem Maße als eine anlassbezogene Testung \ndas Risiko begründet, dass sich Personen nach einem falsch-positiven Selbsttest \noder Schnelltest zunächst für einen kurzen Zeitraum - rückblickend betrachtet ob-\njektiv zu Unrecht - in Quarantäne begeben müssen, bis der PCR-Test durchgeführt \nist. Indes überwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich doch begrenzten \nNachteile und Erschwernisse für eine kleine Gruppe von Betroffenen nicht gegen-\nüber den vom Normgeber verfolgten öffentlichen und subjektiven Interessen, mit-\ntels dieser breiten Teststrategie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes die be-\nreits mehrere Monate andauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von \nSchließungen betroffenen breiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche zurück-\nnehmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu können. \nDie Behauptung des Antragstellers, durch derartige falsch-positive Tests werde \ndie Inzidenzstatistik des Landkreises verfälscht werden, welche wieder als Recht-\nfertigung für andere Schließungen herangezogen werde, ist unzutreffend. In den \nFallzahlen und den daraus berechneten 7-Tage-Inzidenzen in Deutschland wer-\nden vom RKI vielmehr nur COVID-19-Fälle veröffentlicht, bei denen ein labordiag-\nnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolie-\nrung vorliegt (RKI, Fallzahlen und Meldungen, Stand: 18. März 2021). Es trifft \nebenfalls nicht zu, dass die Anzahl der Schwererkrankten und Intensivpatienten \nnur schwach linear und gar nicht anwachse. Die Belastung der Intensivstationen \nmit COVID-19-Patienten ist im Gegenteil bereits wieder deutlich gestiegen und nä-\nhert sich wieder dem kritischen Wert, ab dem die Kapazitäten ausgeschöpft sind. \nBereits für April 2021 sagen Modellierungen der Zentralen Krankenhausleitstelle \nSachsen am Universitätsklinikum Dresden eine Überlastung voraus (vgl. \nhttps://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-covid-fallzahlen-grafik-100.html, \nStand 27. März 2021; https://medienservice.sachsen.de/medien/news/249435). \nAuch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Antragstellers, \nasymptomatisch Infizierte seien nicht infektiös, entspricht nicht dem wissenschaft-\nlichen Erkenntnisstand, und vernachlässigt zudem, dass vielfach Ansteckungen \nbereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Infizierten nur unter relativ sub-\ntilen Symptomen leiden oder präsymptomatisch sind, selbst also ihre Erkrankung \nnoch nicht wahrnehmen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 \nund COVID-19, Stand: 18. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessio-\nnid=6045DDA245DB4DB1F9415EF298DC4A3E.inter-\nnet061?nn=13490888#doc13776792bodyText3).“ \n\n \n \n9 \nZu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, dass sie die Finanzierungslasten für Tests, \ndie außerhalb der Schule durchgeführt werden, tragen müsse. Dies ist schon deswe-\ngen unbedenklich, da sie sich ohne weiteres in der Schule testen kann, ohne dass dies \nfür sie mit Kosten verbunden wäre. \nSoweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die angegriffene Regelung verstoße vo-\nraussichtlich gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, folgt ihr der Se-\nnat nicht. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine \nPersönlichkeitsrecht umfasst als besondere Ausprägungen unter anderem das Recht \nam eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbst-\nbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Be-\nfugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten \nzu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 -, juris Rn. \n137). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, \nVerwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individu-\nalisierbaren Daten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris Rn. \n149). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und \nunter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf-\ngrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfG, a. a. O., Rn. 151). Soweit § 5a \nAbs. 5 SächsCoronaSchVO das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbe-\nstimmung berührt, dürfte der Eingriff jedoch im Hinblick auf das Ziel, mit den Tests \neinen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen zu leisten, gerechtfer-\ntigt sein. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin dürften Verstöße gegen die Datenschutz-\nGrundverordnung (DSGVO) nicht ersichtlich sein. \nNach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Daten, dazu gehört gem. \nArt. 4 Ziff. 2 DSGVO unproblematisch das Erheben, Speichern und Verwenden perso-\nnenbezogener Daten, nur unter einer der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis f DSGVO \ngenannten Bedingungen rechtmäßig. Soweit nach § 5 Abs. 5 SächsCoronaSchVO eine \nDatenverarbeitung im angesprochenen Sinne erfolgt, liegen voraussichtlich die Erlaub-\nnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO vor. \nGem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, \nwenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Ver-\nantwortliche (i. S. v. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO) unterliegt. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. e DSGVO erlaubt die Verarbeitung von Daten auch, wenn sie für die Wahrneh-\nmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse steht. Gem. Art. 6 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n10\nAbs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im \nSinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO durch das Recht des Mitglied-\nstaates festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt. Diese Voraussetzungen für die \nRechtmäßigkeit der Datenerhebung dürften hier erfüllt sein. Insbesondere kann § 5 \nAbs. 5 SächsCoronaSchVO grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Da-\ntenverarbeitung sein. Hierfür spricht Erwägungsgrund 41 der Datenschutz-Grundver-\nordnung, wonach eine Rechtsgrundlage im angesprochenen Sinne nicht unbedingt ein \nParlamentsgesetz sein muss. \nAuch im Übrigen genügt die Vorschrift voraussichtlich den Anforderungen des Art. 6 \nAbs. 3 Satz 2 bis 4 DSGVO. Nach Satz 2 der Vorschrift muss der Zweck der Verarbei-\ntung der Daten in der Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung \ngemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO für die Erfüllung einer Aufgabe erforder-\nlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. \nAus § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO dürfte hinreichend ersichtlich sein, dass die Da-\ntenerhebung zur Kontrolle der Frist nach Absatz 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO dient, \nwonach die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests \nnicht länger als drei Tage zurückliegen dürfen. Es dürfte auch davon auszugehen sein, \ndass diese Kontrolle erforderlich ist, damit die Testpflicht für Schüler, die am Präsenz-\nunterricht teilnehmen wollen, einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung des Infekti-\nonsrisikos an Schulen leisten kann. Die in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO klar um-\ngrenzte und zeitlich beschränkte Datenverarbeitung dürfte schließlich auch verhältnis-\nmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO sein. \nAuch Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfte hier der Erhebung von personenbezogenen Daten \nnicht entgegenstehen. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus de-\nnen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltan-\nschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie \ndie Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identi-\nfizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben \noder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Nach Art. 9 Abs. 2 \nBuchst. h DSGVO gilt Absatz 1 der Vorschrift u. a. dann nicht, wenn die Verarbeitung \nfür Zwecke der Gesundheitsvorsorge - wie hier - erforderlich ist. Durchgreifende An-\nhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 DSGVO nicht erfüllt \nsind, gibt es nicht. \n15 \n16 \n\n \n \n11\nDem Senat sind des Weiteren auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Ver-\nstoß der in Rede stehenden Vorschrift gegen die allgemeinen Grundsätze des Art. 5 \nDSGVO hindeuten. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf \ndes 18. April 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine Reduzierung des Streitwerts auf der \nGrundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht \nveranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n Wiesbaum \n \n \n37 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/3-b-92-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-14/3-b-92-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487387","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.078373+00:00"}}