{"status":"available","doknr":"OLD487386","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-15","aktenzeichen":"3 B 119/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 119/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n \n2. der \n3. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 5a Abs. 3 der SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel \nund Schmidt-Rottmann sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 15. April 2021 \nbeschlossen: \nDie Anträge der Antragsteller werden verworfen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO \nzusammengefasst das Ziel, § 5a Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor \ndem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) für die \nfünfte Klasse der Oberschulen außer Vollzug zu setzen, soweit dort eine generelle \nsachsenweite Betriebseinschränkung auf Präsenzunterricht im Wechselmodell \n(halbzeitiger Präsenz-unterricht) vorgesehen ist. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 5a \nBetriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und \nSchulen \n(1) \nIn \nEinrichtungen \nder \nKindertagesbetreuung \neinschließlich \nheilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und \nin Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter \nRegelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in \nfestgelegten \nRäumen \noder \nBereichen \nstatt. \nSatz 1 \ngilt \nnicht \nfür \nAbschlussklassen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die \nOberschule unterrichtet werden, sowie von Förderschulen mit dem \nFörderschwerpunkt \nLernen. \nDie \noberste \nSchulaufsichtsbehörde \ngibt \nEmpfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. In Einrichtungen der \nKindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden. \n1 \n2 \n\n \n \n3\n(2) \nPräsenzbeschulung \nfindet \nfür \ndie \nAbschlussklassen \nund \nAbschlussjahrgänge der \n \n1. Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet \nwerden, \n \n2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, \n \n3. Oberschulen, \n \n4. Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), \n \n5. Berufsschulen \n(einschließlich \nAbschlussklassen \nim \nBerufsgrundbildungsjahr \nund \nim \nBerufsvorbereitungsjahr \nsowie \nVorabschlussklassen, \nderen \nSchülerinnen \nund \nSchüler \nim \nSchuljahr 2020/2021 \nam \nersten \nTeil \neiner \nin \nzwei \nzeitlich \nauseinanderfallenden \nTeilen \ndurchgeführten \nAbschlussprüfung \nteilnehmen), \n \n6. Berufsfachschulen \n(einschließlich \nVorabschlussklassen \nder \nBerufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe), \n \n7. Fachschulen, \n \n8. Fachoberschulen, \n \n9. Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), \n \n10. Abendoberschulen, \n \n11. Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und \n \n12. Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) \n \nund grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen \nAbschlussprüfung statt. Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und \nKrankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des \nKrankenhauses aufrechterhalten werden. \n(3) Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet die zeitgleiche \nPräsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl \nder Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und \n4 \nder \nSächsischen \nKlassenbildungsverordnung \nvom \n7. Juli 2017 \n(SächsGVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, jedoch \nnicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs \n(Wechselmodell). Die Präsenzbeschulung für die Abschlussklassen und \nAbschlussjahrgänge kann abweichend von Absatz 2 im Wechselmodell \ndurchgeführt werden. Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann die \nPräsenzbeschulung abweichend von Satz 1 auch ohne Wechselmodell \ndurchgeführt werden. (…) \n \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n\n \n \n4\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin zu 1 besucht die fünfte Klasse einer öffentlichen Oberschule auf \ndem Gebiet des Freistaats Sachsen. Die Antragsteller zu 2 und 3 sind ihre Eltern. \nDie Antragsteller tragen mit Schriftsätzen vom 16., 22., 26., 29. März sowie 1., 5. und \n13. April 2021 zusammengefasst vor: Die Antragstellerin zu 1 leide unter einer Lese-\nRechtschreib-Schwäche, die mangels ausreichenden Präsenzunterrichts im laufenden \nSchuljahr zwar ärztlich diagnostiziert, aber von der Schule bislang nicht förmlich \nanerkannt worden sei. Es falle ihr daher besonders schwer, sich ihr lediglich in \nSchriftform übermittelte Lerninhalte selbstständig anzueignen, von der Einsamkeit der \nLernsituation und Motivationsproblemen in Folge fehlender unmittelbarer persönlicher \nAnsprache und fehlender Klassengemeinschaft ganz abgesehen. Diese Form der \nStoff- und Wissensvermittlung bleibe weit hinter dem zurück, was Schulen im Rahmen \ndes sog. Rechts auf Bildung in Form der Teilnahme am regulären Schulunterricht \nnormalerweise leisten könnten und daher leisten müssen. Die ausgefallene Schulzeit \nsei nicht nachholbar und voraussichtlich nur durch Stoffstreichungen im Lehrplan und \nkulante \nNotengebung \nzu \nkompensieren. \nEs \nherrsche \nein \nerheblicher \nBildungsrückstand und teilweise auch Notstand. § 5a SächsCoronaSchVO könne sich \nnicht auf eine Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz stützen. Die Schulen \nseien bislang nicht als Treiber der Pandemie aufgefallen. Während in vielen Bereichen \ndie Gesellschaft offengehalten werde, gehöre die Schulbildung nach Auffassung des \nVerordnungsgebers in den Bestand des Suspendierbaren. Die Teststrategie sei ein \nprobates Mittel der Identifikation von Infektionen. Solange nicht annähernd feststehe, \nob und welche Gefahr sich aus dem Anstieg der Inzidenzen tatsächlich ergebe, \nkönnten Grundrechtseinschränkungen damit nicht gerechtfertigt werden. Die \nAusrichtung an Inzidenzwerten und nicht an der Zahl der Erkrankungen sei \nmedizingeschichtlich einmalig. Der Verordnungsgeber habe nicht begründet, warum er \ndie Vorenthaltung eines vollen Präsenzunterrichts für Schüler der Nicht-\nAbschlussklassen als für die Steuerung der Inzidenzwerte erforderlich ansehe. Sie sei \nbereit, den in § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vorgesehenen Test als Preis für den \nvollen Präsenzunterricht durchzuführen. Hierin liege ein anderes, milderes Mittel zur \nVerhinderung von Infektionen. Hierzu diente auch die Aufrechterhaltung der \nHygienekonzepte. Die Vorenthaltung des vollen Präsenzunterrichts sei auch im \nengeren \nSinne \nunverhältnismäßig. \nDie \nWiedereinführung \ndes \nvollständigen \nPräsenzunterrichts an den Grundschulen habe zu keinen epidemiologischen \nProblemen geführt. Es bestehe kein Unterschied zu den Nicht-Abschlussklassen der \n3 \n4 \n\n \n \n5\nweiterführenden Schulen. Von einem bevorstehenden Zusammenbruch des \nGesundheitssystems im Freistaat Sachsen könne kaum die Rede sein. Hierauf habe \ndie Bundeskanzlerin in ihrer Erklärung vom 25. März 2021 im Hinblick auf die \nMaßnahmen in Tübingen und Rostock hingewiesen. Die besonders gefährdeten \nBevölkerungsgruppen seien mittlerweile durch Impfungen geschützt. Warum in \nAnbetracht asymptotischer Verläufe und damit geringer Infektiosität in den Schulen das \nGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch Nötigung ausgehebelt werde, \nohne zu prüfen, wie weit eine freiwillige Testteilnahme führe und ohne zu sehen, dass \neine Distanzfiebermessung zur Aussonderung symptomatischer Fälle ohne Weiteres \nausreiche, sei nicht erklärbar. Das Gericht müsse den Freistaat Sachsen, der mit den \nSchulen mache was er wolle, in die Schranken weisen. Werde die Inzidenz als Maßstab \nfür neue Infektionen beibehalten, werde sich Deutschland mit der Zunahme von \nTestungen in den völligen Lockdown testen. Die offenkundige Willkür dieses Konzepts \nim Hinblick auf die tatsächliche Feststellung des Infektionsgeschehens sei Ausdruck \nder aktuellen Krise des Rechtsstaats. Dies gelte auch für die neuerlich vom \nVerordnungsgeber festgelegte Grenze von 1.300 Behandlungsfällen für COVID-19-\nPatienten in der Normalstation. \nDie Antragsteller beantragen sinngemäß, \ndie Regelung in § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu \nsetzen, soweit sie für nicht unter § 5a Abs. 1 und 2 fallende Schulen und \nKlassen (Nicht-Abschlussklassen der weiterführenden Schulen, hilfsweise: 5. \nKlasse der Oberschulen) eine generelle sachsenweite Betriebseinschränkung \nauf Präsenzunterricht im Wechselmodell (halbzeitiger Präsenzunterricht) \nvorsieht. \nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nEr trägt hierzu mit Schriftsätzen vom 27. März 2021 vor: Die angegriffene Regelung \nfinde ihre Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 33 IfSG. Die \nverfahrensgegenständliche Verordnung sei in derselben Weise wie die vom Senat \nbereits in früheren Beschlüssen geprüften erlassen worden und damit formell \nrechtmäßig. Die Verordnungsregelung sei auch materiell rechtmäßig. Der Deutsche \nBundestag habe eine epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG beschlossen. Die Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund 2, § 28a Abs.1 und Abs. 3 IfSG seien erfüllt, da sich die Infektionslage auch in der \nZeit seither nicht unter den besonders relevanten Schwellenwert von 50 Neuinfektionen \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\nje 100.000 Einwohner und sieben Tagen gesenkt habe. In dem Landkreis, in dem die \nAntragstellerin zu 1 die Schule besuche, liege er mittlerweile deutlich über 100. Die \nBeschränkung des Präsenzunterrichts in den Klassenstufen, zu denen die von der \nAntragstellerin zu 1 besuchte gehöre, auf einen höchstens hälftigen Umfang der \nRegelklassenstärken sei für die Pandemiebekämpfung geeignet. Denn je weniger \nSchüler sich in einem Klassenraum zugleich aufhielten, desto weniger könne es dort \nzur Infektionsverbreitung kommen, und zwar allein schon aufgrund des verringerten \nstatistischen Risikos. Hinzu komme, dass angesichts der begrenzten Größe der \nKlassenräume in der Regel nur auf diese Weise eine anderweitige, zur \nInfektionsvorbeugung ergriffene wesentliche Maßnahme verwirklicht werden könne, \nnämlich die grundsätzliche Einhaltung eines interpersonellen Abstands von 1,5 m. Dies \nergebe sich auch aus der Begründung zu § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO. Die \nangegriffene Maßnahme sei auch erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig. \nAuch wenn Schulen und die dort anwesenden Personen nicht zu den Treibern der \nbisher zu beobachtenden Infektionswellen mit dem Corona-Virus gehören sollten, \nstellten diese Örtlichkeiten und Personenkreise doch keinen zu vernachlässigenden \nFaktor dar. In der wissenschaftlichen Diskussion sei ihre Rolle letztlich bislang nicht \nverlässlich geklärt, sondern weiterhin umstritten. Die von den Antragstellern \nangeführten Anforderungen der Infektionsvorbeugung sowie das Tragen eines Mund-\nNasenschutzes seien nicht geeignet, der Beschränkung des Präsenzunterrichts in den \nbetreffenden Klassenstufen die Erforderlichkeit zu nehmen. Vielmehr sei diese \nBeschränkung ebenso wie alle diese Regelungen Bestandteil eines übergreifenden \nGesamtkonzepts zur Infektionsverhütung im schulischen Bereich. Der eingeschränkte \nPräsenzunterricht diene dazu, für die betroffenen Schüler die erheblichen Nachteile bei \nder Erreichung der jeweiligen Bildungsziele zurückzufahren. Der Verordnungsgeber \nhabe sich in § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO für einen Mittelweg der \nWechselbeschulung mit jeweils maximal hälftiger physischer Präsenz der Schüler in \nden Kassenräumen entschieden. Sowohl eine völlige Heimbeschulung als auch eine \nvöllige Freigabe des in kompletter Klassenpräsenz erteilten Unterrichts sei insoweit \ngleichermaßen unvertretbar. Letzteres brächte ein zu sehr gesteigertes Risiko mit sich, \ndass es trotz Einhaltung anderweitiger Vorkehrungen wie Testungen usw. zur \nverstärkten Infektionsverbreitung in den Klassenräumen komme, welche sodann \nwiederum zur ggf. völligen Beendigung des Präsenzunterrichts für alle Schüler der \nbetroffenen \nStufen \nführen \nmüsste. \nDer \nLese-Rechtschreib-Schwäche \nder \nAntragstellerin zu 1 könne gemäß § 4c SchulG in der dort beschriebenen Weise \nRechnung getragen werden. Die angegriffene Regelung verstoße auch nicht gegen \ndas Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Einerseits \n\n \n \n7\nsei die Infektiosität und Ansteckungsgefahr bei Kindern im Primarschulalter deutlich \ngeringer als in einem höheren Lebensalter. Eine Privilegierung von Abschlussklassen \nund Abschlussjahrgängen sei durch deren Nähe zu dem unmittelbar oder mittelbar für \neine Berufsausbildung erforderlichen Schulabschluss begründet. Die mit der \nBeschulung im Wechselmodell notwendigerweise einhergehende Verringerung der \nGesamtintensität des Unterrichts könne in diesen Klassenstufen grundsätzlich nicht \nverantwortet werden. Der Vergleich zwischen den die Wechsel-Präsenzbeschulung \nggf. einschränkenden Regelung des § 5a Abs. 8 SächsCoronaSchVO einerseits und \nden auf geschäftliche sowie private Entfaltungsmöglichkeiten bezogenen Regelungen \nder §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO gehe von vornherein fehl. Auch eine Folgenabwägung \ngehe zu Lasten der Antragsteller aus. Die weiteren pädagogischen Nachteile könnten \nnotfalls durch Wiederholung einer Klassenstufe ausgeglichen werden. \nII. \n1. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG zwar \nstatthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die \nGültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu \ngehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 \nAbs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDen Anträgen steht nicht entgegen, dass sie sich ursprünglich auf die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 bezogen. Im Fall von (im Wesentlichen) \ngleichlautenden Nachfolgeregelungen - wie es hier der Fall ist - ist es nach der \nRechtsprechung des Senats aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die \njeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung \neffektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im \nHinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO, in der \naktuellen Fassung fortzuführen, die mit der Vorgängerregelung vom 5. März 2021 \nübereinstimmt. \nDie Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \nAntragstellerin zu 1 kann sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und \ndas ihr gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf gewährte Recht \nauf Besuch einer Schule und die Antragsteller zu 2 und 3 auf das von Art. 6 Abs. 2 \nSatz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf geschützte elterliche Erziehungsrecht stützen. \nDen Anträgen fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n8\nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist \nhingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der \n(weitere) \nVollzug \nder \nangegriffenen \nNorm \nbis \nzum \nErgehen \neiner \nHauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit \neiner für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. \nErweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die \neintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache \naber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die \nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen \nmüssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer \nwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten \nder Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B \n114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \nMit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs \neiner untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie \n12 \n13 \n\n \n \n9\nsonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nHiervon ausgehend fehlt den Anträgen auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 5a \nAbs. 3 SächsCoronaSchVO das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die von den \nAntragstellern begehrte Aufhebung der angegriffenen Regelung würde der \nAntragstellerin zu 1 nicht zu dem begehrten Ziel verhelfen, an einem Präsenzunterricht \nin der von ihr besuchten Oberschule ohne das in § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO \nvorgegebene Wechselmodell teilzunehmen. \nDas von den Antragstellern begehrte Antragsziel, eine dauerhafte Präsenzbeschulung \nder Antragstellerin zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 \nAbs. 6 VwGO \nzu \nerreichen, \nkann \ndurch \ndie \nbeantragte \neinstweilige \nAußervollzugsetzung von § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO nicht erreicht werden. Die \nbeantragte Außervollzugsetzung der Vorschrift, die - wie gesehen - das in dem dortigen \nSatz \n1 \ndefinierte \nWechselmodell \nfestlegt, \nwürde \nnicht \nzugleich \neine \nPräsenzbeschulung von Schülern der Oberschule nach sich ziehen. Denn an der in § \n5a Abs. 1 und Abs. 2 SächsCoronaSchVO festgelegten Präsenzbeschulung der dort \naufgeführten Schularten und Klassenstufen würde sich dadurch nichts ändern. Würde \n- wie beantragt - § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO wegfallen, würde die Antragstellerin \nzu 1 damit nicht einmal in dem von ihr angegriffenen Wechselmodell beschult werden \nkönnen. \nDer \nnoch \nzulässige \nInhalt \nder \nvon \neinem \nrechtskundigen \nProzessbevollmächtigten gestellten Anträge ist auch nicht durch Auslegung gemäß § \n88 VwGO zu ermitteln. Denn aus dem Antragsvorbringen ergibt sich allein, dass die \nAntragstellerin zu 1 im Präsenzunterricht beschult werden will. Die von den \nAntragstellern begehrte Präsenzbeschulung der Antragstellerin zu 1 ließe sich \nallenfalls durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erreichen, \ndie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu beantragen wäre (vgl. zum zulässigen \nInhalt einer einstweiligen Anordnung näher Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § \n47 Rn. 148 ff. m. w. N.; zum Rechtsschutzbedürfnis in diesem Fall a. a. O. Rn. 160 ff. \nm. w. N.). \n2. Im Übrigen wären die Anträge auch unbegründet. Denn die angegriffene Vorschrift \ndürfte \nim \nNormenkontrollverfahren \nvoraussichtlich \nstandhalten. \nAuch \neine \nInteressenabwägung ginge zu Lasten der Antragsteller aus. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n10 \n2.1 Der Antragsgegner kann sich auf die Ermächtigung des § 28a Abs. 1 Nr. 16 i. V. \nm. § 33 Nr. 3, § 32 IfSG stützen. Zur Vermeidung der dort vorgesehenen Schließung \nvon Gemeinschaftseinrichtungen kann der Verordnungsgeber eine eingeschränkte \nPräsenzbeschulung vorsehen. \n2.2 Die Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der \nangegriffenen Regelung dürften erfüllt sein. \nZur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen des \nRobert-Koch-Instituts (RKI) vor (SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2021 - 3 B 115/21 -, \nveröffntl. in der Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts): \n„Die Zahl an Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung in Deutschland \nhat zuletzt deutlich zugenommen. Das RKI schätzt die Gefährdung für die \nGesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch \nein. Die Inzidenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 6. April 2021 - \ndeutschlandweit bei 123 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt \ndiese nunmehr wieder deutlich über der Gesamtinzidenz. Aktuell weisen 397 \nvon 412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die \nSieben-Tage-Inzidenz liegt in 259 Kreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, \ndavon in zwanzig Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die sieben-\nTage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 79 und bei \nPersonen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 60 Fällen/100.000 EW. Die COVID-\n19-Fallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, \nbesonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch \nzunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgehen. Auch bei den \nüber 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. \nBeim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte \nAusbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend \nauch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der \nAusbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Der Positivenanteil \nder Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 9 %. Insgesamt ist die \nVirusvariante VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende \nCOVID-19-Erreger. Dieser ist nach bisherigen Erkenntnissen deutlich \nansteckender und verursacht vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als \nandere Varianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und \nDominanz \nder \nVOC \n1.1.7 \ndie \nWirksamkeit \nder \nbislang \nerprobten \nInfektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt \nund der Infektionen durch die VOC B 1.1.7. werden zu einer deutlich \nansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen führen. Schwere Erkrankungen an \nCOVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei \nauch Menschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft \ndie Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche \nKrankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden \nVorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann \nanhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So \nkann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu \nschweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. \nLangzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten. \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n11 \nAm 6. April 2021 befanden sich 4.355 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer \nBehandlung. Insgesamt wurden 23.749 Intensivbetten (Low- und High-Care) für \nErwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.332 (86 %) belegt waren. 3.417 \n(14 %) Erwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und betreibbar \nangegeben. Die COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) steigen nach \neiner Plateauphase seit März 2021 deutlich an. Die Belastung des \nGesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der \nInfektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den \nvorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. \nIsolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten \nTeilen Deutschlands nach wie vor angespannt und kann sehr schnell wieder \nzunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen \nfür die stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet werden. Da die \nverfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID-\n19-Erkrankung bieten, wird voraussichtlich mit steigenden Impfquoten auch \neine Entlastung des Gesundheitssystems einhergehen. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber \nnoch nicht in ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den \nbesonders gefährdeten Gruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den \nnächsten Wochen allen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot \ngemacht und damit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen \nbehandelten Personen und Todesfälle erzielt werden kann. Bislang wurden \ninsgesamt 10.547.269 Personen mindestens einmal (Impfquote 12,7 %) und \n4.534.755 zwei Mal (Impfquote 5,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Hinweise auf \neine substantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen \ndie Variante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. Ob und in welchem Maße die neuen \nVarianten B.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe \nbeeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige \nTherapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand \ndes RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch \nzu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen \nVerhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken \nund regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und \nvon den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spielen \nKontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face \nKontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit \nFamilienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im \nberuflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 \nund P1 sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und \nSüdafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu \nMensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz vor einer \nÜbertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der \nMindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen \nvon \nPersonen \nan \neinem \nTisch \nsitzen \noder \nbei \ngrößeren \nMenschenansammlungen, \nbesteht \nauch \nim \nFreien \nein \nerhöhtes \nÜbertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spielt die unbemerkte Übertragung über \nAerosole eine besondere Rolle. Die Aerosol-ausscheidung steigt bei lautem \nSprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das \nRisiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 \n\n \n \n12 \nm. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen reduzieren, aber \nnicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. Regelmäßiges \nintensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist daher \nein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen \nzunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko \neiner Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert (zum \nGanzen: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19] \nvom \n6. \nApril \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberi\nchte/Apr_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob=publicationFile, \nund \nRisikobewertung \nzu \nCOVID-19 \nvom \n31. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu\nng, abgerufen am 7. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 7. April 2021 - in den letzten sieben \nTagen 6.090 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten \nFreistaat betrug 150 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen \n(RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in \nDeutschland, \nStand: \n7. \nApril \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.ht\nml). Dabei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte \nInzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon zehn Landkreise \nInzidenzwerte von über 100 und davon vier Landkreise einen Inzidenzwert von \nüber \n200 \nauf \n(RKI, \nCOVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 7. April 2021). Die \nInzidenzwerte in Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig \nleicht \nund \nin \nden \nletzten \nWochen \nerheblich \nsteigende \nTendenz \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-\n8996). Inwieweit die in den letzten Tagen - auf sehr hohem Niveau - leicht \nrückläufigen \nInzidenzahlen \nauf \neinen \ntatsächlichen \nRückgang \nder \nNeuinfektionen oder nur auf einen Meldeverzug infolge der Osterfeiertage \nzurückzuführen sind, bleibt auch nach dem RKI abzuwarten (Täglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April \n2021 a. a. O.). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand \n7. April 2021 - noch etwa 198 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-\nPatienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 23,66 %. \nVon diesen 349 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 214 \ninvasiv \nbeatmet \nwerden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-\nlage/kartenansichten, Stand: 7. April 2021). \n2.2 Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen \nBehörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Es dürfen einerseits weiterhin \nMaßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu \nreduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die \nKontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie \nandererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um eine Überlastung des \nGesundheitssystems zu verhindern, welche angesichts des signifikanten \nAnstiegs der Infektionszahlen und der intensivpflichtigen Patienten in Sachsen \nin den vergangenen drei Wochen (vgl. zu den Infektionszahlen am 17. März \n2021 SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 53/21 -, juris Rn. 24 ff.) sowie \naufgrund \nder \nDominanz \nder \nhäufig \nschweren \nKrankheitsverläufe \n\n \n \n13 \nverursachenden Virusvariante VOC B 1.1.7. wieder in die Nähe rückt, auch \nwenn derzeit der in § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO genannte Grenzwert von \n1.300 \nCOVID-19 \nErkrankten \nauf \nNormalstationen \nin \nsächsischen \nKrankenhäusern noch nicht erreicht ist. So hat sich etwa in den vergangen drei \nWochen die Zahl der intensivmedizinisch zu behandelnden Patienten nahezu \nverdoppelt und der Inzidenzwert ist um knapp 40 Prozent gestiegen. Soweit der \nAntragsteller ohne entsprechende Glaubhaftmachung darauf verweist, dass in \nSachsen die über 80jährigen vollständig geimpft seien, kann dem der Senat \nnicht folgen. Die insoweit zuletzt mit Lagebericht des RKI vom 17. März 2021 \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberi\nchte/Maerz_2021/2021-03-17-de.pdf?__blob=publicationFile) veröffentlichten \nDaten weisen eine Impfquote von 19,8 % aus. Die Gesamtimpfquote im \nFreistaat Sachsen beträgt am 7. April 2021 6,8 % (https://impfdashboard.de/). \nAnders als dies der Antragsteller annimmt, ist damit noch ein überaus \nsignifikanter Teil der Risikogruppe, welche rund ein Drittel der Bevölkerung \nausmacht (vgl. dazu näher SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B \n349/20 -, juris Rn. 49 m. w. N.), noch nicht geimpft und somit unverändert stark \ngefährdet. \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der \nSchwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von \nsieben Tagen - teilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende \nSchutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese \nSituation in Landkreisen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und \nlandesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. \n3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt \nbezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von \n50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen \nist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes \nangesichts \nder \nhohen \nVolatilität \nder \naktuellen \nPandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen \nwissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situation \nnicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch \nim \nRahmen \nseiner \nihm \nin \ntatsächlicher \nHinsicht \nzukommenden \nEinschätzungsprärogative bei der Bewertung der Gefahrenlage (BVerfG, \nBeschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. \nv. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur \nBeobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. \nSeptember 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner \nRegelungen (bereits) verletzt hätte. Die gegenwärtige Lage der Pandemie ist \neinerseits zwar durch die fortschreitende Durchimpfung der besonders \nvulnerablen Gruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit von Schnell- und \nSelbsttests, andererseits aber auch durch die schnelle Zunahme der \nVerbreitung \nrisikoträchtigerer \nund \ninsbesondere \ndeutlich \ninfektiöserer \nVirusvarianten gekennzeichnet, die in Irland und Portugal bekanntermaßen \ninnerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und \neiner \nÜberlastung \ndes \nGesundheitssystems \ngeführt \nhatten \n(vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-\ndes-infektionsgeschehens-in-irland/ und https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-\n19-Pandemie_in_Portugal). \nDie \nNotwendigkeit \neiner \nAnpassung \nder \nSchwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann derzeit angesichts dieser einander \ngegenläufigen und in den sich letztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher \nprognostizierbaren Tendenzen weder hinsichtlich der von einer Seite \n\n \n \n14 \ngeforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von anderer Seite diskutierten \nAbsenkung als evident und völlig unzweifelhaft bezeichnet werden. Der \nveränderten Sachlage in Bezug auf die auch in der Bundesrepublik \naufgetretenen Virusvarianten hat der Gesetzgeber zum 31. März 2021 mit einer \nentsprechenden Anpassung von § 28a Abs. 3 IfSG Rechnung getragen. Auch \ndas RKI empfiehlt weiterhin eine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG \nnormierten Schwellenwerten bei der Einleitung oder Rücknahme von \nÖffnungsschritten des „Lockdowns“, wenngleich nunmehr ergänzt um weitere \nIndikatoren (vgl. ControlCOVID, Strategie und Handreichung zur Entwicklung \nvon Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021), wofür § 28a \nAbs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem auch ohne Weiteres Raum bietet. \nBesonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der \nSchwellenwertregelung des § 28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein rechtfertigen könnten (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS 07.396 -, juris Rn. 31), sind danach \nnicht zu erkennen. \nDer Senat stellt in ständiger Rechtsprechung (ausführlich Senatsbeschl. v. 2. \nFebruar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 38 ff.) darauf ab, dass dem \nVerordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum \nzukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall \nbegrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der \nverschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben \nder Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte \nExekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von \nVerfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden \nGrundrechte. Die Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers muss \ndabei erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der \nGrundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen \ngeleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des \nCoronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- \nund \nTeilhaberechte \naufgelöst \nwerden. \nDie \nZumutung \nkonkreter \nEinschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, \nje unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des \nCoronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, \nBeschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, \nBeschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3 -, S. 9). Der Verordnungsgeber \nist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten \nGefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und \nkörperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu \nMaßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH \na. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 \nzu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 \n-). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für \nVerordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag \nfestgestellte (BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler \nTragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung \ndieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der \nBundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Am 4. \nMärz 2021 hat der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen \nLage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/215, S. 27032B). \n\n \n \n15 \n2.3 Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der \nMinisterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 22. März 2021 beschlossene \nund damit eine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. \nNach dieser sollen zukünftige Öffnungsschritte neben einer beschleunigten \nFortführung des Impfprogramms maßgeblich von der konsequenten Testung \nder Bürger abhängen. Schnell- und Selbsttests geben tagesaktuell zusätzliche \nSicherheit bei Kontakten. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, \nauch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen \nkönnen so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser \nnachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen \nund Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Die \nTeststrategie umfasst drei Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen \nund Schüler wie auch das Personal an den Schulen getestet. Die zweite Säule \numfasst die kostenlosen Tests für die Bürgerinnen und Bürger und die dritte \nSäule bilden die Tests für die Beschäftigten in den Betrieben, bei denen eine \nPräsenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nötig ist. Zudem bedarf es \nangesichts der Lage konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in \nInnenräumen \nmüssen \naufgrund \nder \ndort \nerhöhten \nInfektionsgefahr \nweitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem \nverpflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung \nvon Schnelltests verbunden werden. Zudem wurde angesichts der exponentiell \nsteigenden Infektionsdynamik die konsequente Umsetzung der sogenannten \nNotbremse bekräftigt. Nach dieser sind Öffnungsschritte zurückzunehmen, \nwenn die sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner \nan drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über \n100 steigt. Zudem verständigte man sich auf zusätzliche Maßnahmen, wie der \nVerpflichtung von Mitfahrern in privaten PKWs zum Tragen medizinischer \nMasken, Ausgangsbeschränkungen und Kontaktbeschränkungen, um das \ndeutliche exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen einzudämmen. Für die \nvon der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen sollen zudem ergänzende \nHilfsinstrumente entwickelt werden. Im Übrigen werden die bestehenden \nBeschlüsse \nder \nBundeskanzlerin \nund \nder \nRegierungschefinnen \nund \nRegierungschefs der Länder beibehalten (vgl. zum Öffnungskonzept für \nBetriebe und Einrichtungen SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 a. a. O. Rn. \n34 ff.). Dass sich der Verordnungsgeber ausgehend von dieser Konzeption \ndafür entschieden hat, die erfolgten Öffnungsschritte mit einer Teststrategie zu \nbegleiten, ist ausgehend von dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum \nnicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die erfolgte Umsetzung \nzu breit angelegt wäre (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris \nRn. 46). Das rasante Ansteigen der Infektionszahlen in den letzten Wochen im \nFreistaat Sachsen und die deutliche Zunahme der Belastung der \nKrankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegen vielmehr das Gegenteil, dass \ndie bisherige Teststrategie keineswegs in einem solch breiten Umfang greift, \nder für eine Beherrschung der Infektionslage bei Beibehaltung von \nÖffnungsschritten erforderlich wäre, so dass auch die nunmehr erfolgte \nVerschärfung dieser nicht ansatzweise überzogen erscheint.“ \nAn dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert. Vielmehr ist von einer \nVerschärfung der Situation auszugehen (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 14. April \n2021 - 3 B 21/21 -, z. Veröfftl. in der Entscheidungssammlung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vorgesehen). \n21 \n\n \n \n16 \n2.3 Die in § 5a Abs. 1 bis 3 SächsCoronaSchVO vorgenommene Beschränkung des \nPräsenzschulbetriebs auf bestimmte Schularten und Klassenstufen sowie die \nFestlegung einer Beschulung im Wechselmodell ist voraussichtlich auch sonst rechtlich \nnicht zu beanstanden. Sie beschränkt die Antragsteller insbesondere nicht in \nunzulässiger Weise in ihren Grundrechten. \nNach \ndem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz \nsind \nBeschränkungen \ndes \nverfassungsrechtlich garantierten Schulbesuchs im Präsenzunterricht nur vereinbar, \nwenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn \ndie gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch \nerforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des \nEingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der \nZumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. \nFebruar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner \nHilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der \nGesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder \nweniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der \nEignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter \nBeurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) \nzu. \nInfolge \ndieses \nBeurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines \nwichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, \nverfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber \nbekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen \nfeststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die \ngleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. \nRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings \nbedürfen \nsie \nder \nRechtfertigung \ndurch \nSachgründe, \ndie \ndem \nDifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je \nnach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für \ndie Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n17 \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen \nInhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür \ndie \nInfektionsschutzbehörde \nbei \nRegelungen \neines \ndynamischen \nInfektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B \n424/20 -, juris Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer \nFolgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März \n2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung \nangeordneten \nMaßnahmen \nnicht \nallein \nanhand \ndes \ninfektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. \nKollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und \nnach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie \nfür alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. \nJanuar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -\n, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu \nberücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und \nVerbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen \nan der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. \nDies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 \nIfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung \nder \nCoronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) \nsoziale, \ngesellschaftliche \nund \nwirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen \nund zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der \nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, \nbestimmte \nLebensbereiche \nund \ndamit \nzusammenhängende \nBetriebe \nstark \neinzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ \n25 \n26 \n\n \n \n18 \nKontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen \nund Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen \nVerhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. \n14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). \nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angeordnete Beschulung von \nOberschülern, die nicht in den Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen \nunterrichtet werden, im Wechselunterricht als verhältnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nzugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht \nwillkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu \nBetriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47, sowie Beschl. v. 15. Dezember 2020 - 3 B \n416/20 -; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, \nAnlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und \nVergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben \nBeschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios Beschl. \nv. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; zu Sonnenstudios Beschl. v. 18. März \n2021 - 3 B 59/21 -). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der \nphysisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen \nHausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen \nMindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und \ngeeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im \nengeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird \nverwiesen. \nDarüber hinaus hat der Senat mehrfach festgestellt, dass Kontaktbeschränkungen \ngemäß § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. zuletzt \nSächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 90/21 -, z. Veröfftl. in der \nEntscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt, Rn. 15 \nff. m. w. N.). \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n19 \nDiese Überlegungen gelten auch für die hier vorgenommene Begrenzung des Präsenz-\nunterrichts und die Festlegung einer Beschulung im Wechselmodell. Die angeordneten \nMaßnahmen sind insbesondere geeignet, die Kontakte zwischen Schülern \nuntereinander und zu Lehrern zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem \nhochansteckenden Virus SARS-CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und \ndamit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der \nKrankenhäuser \nzur \nBehandlung \nschwer- \nund \nschwerstkranker \nMenschen \nsicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Darüber hinaus kann so vermieden werden, \ndass ganze Klassen und Schulen wegen auftretender Infektionen geschlossen werden \nmüssen. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf abgestellt, dass durch die Dauer des \ngemeinsamen Schulunterrichts und - bei voller Klassenstärke - wegen der geringen \nAbstände unter den Schülern die Gefahr von Infektionen besonders hoch ist. Die \nMaßnahmen sind auch erforderlich, da weder durch die in § 5a Abs. 4 \nSächsCoronaSchVO vorgesehene Abnahme von Tests und das Tragen eines Mund-\nNasenschutzes gemäß § 5b SächsCoronaSchVO noch durch die Einhaltung sonstiger \nHygienemaßnahmen nach § 5c SächsCoronaSchVO eine gegenseitige Infektion mit \ngleicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierauf verweist auch die \nBegründung zu § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO. Mit einer Reduzierung der zeitgleich \nanwesenden Schüler kann insbesondere der Mindestabstand von 1,5 m in aller Regel \neingehalten werden. Die Maßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der \nSondersituation der Antragstellerin zu 1 im engen Sinn verhältnismäßig. Denn sie \nschließen die betroffenen Schüler nicht vom Schulbesuch gänzlich aus, sondern tragen \nmit dem Wechselmodell dazu bei, dass einerseits der Kontakt mit Gleichaltrigen und \nzum Lehrpersonal insbesondere während der Präsenzbeschulung aufrechterhalten \nwird, andererseits im Rahmen der häuslichen Lernzeit die weitere Stoffvermittlung \naufrechterhalten werden kann. Der Sondersituation der Antragstellerin zu 1 kann - \nworauf der Antragsteller mit Verweis auf § 4c SächsSchulG zutreffend hingewiesen hat \n- durch mit dem Lehrpersonal abgestimmte Maßnahmen Rechnung getragen werden. \nSollte, was allerdings bislang noch nicht ärztlich festgestellt zu sein scheint, bei der \nAntragstellerin zu 1 eine Legasthenie bestehen, so könnte dem im Rahmen der \nhäuslichen Lernzeit durch mündliche Erläuterungen der Aufgaben oder des zu \nerlernenden Stoffs begegnet werden. Den möglichen Nachteilen, die das \nWechselmodell gemäß § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO in sich birgt, bei der \nStoffvermittlung durch die Reduzierung der gerade im Kindesalter wichtigen \nSozialkontakte stehen die durch die Möglichkeit einer Infektion verursachten \nGefährdungen der Gesundheit und auch des Lebens i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \neiner Vielzahl von Menschen gegenüber. Denn solchermaßen infizierte Schüler können \n31 \n\n \n \n20 \nnicht nur ihre Mitschüler, sondern auch die Eltern und sonstige Kontaktpersonen \nanstecken. \nDie Maßnahmen verstoßen auch nicht dadurch, dass gemäß § 5a Abs. 1 und \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO bestimmte Schularten und Klassenstufen von dem \nWechselmodell ausgenommen werden, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. \n3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, \ndass eine Präsenzbeschulung der in § 5a Abs. 2 SächsCoronaSchVO genannten \nSchüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge im Hinblick auf die \nanstehenden Prüfungen besonders wichtig ist. \nDie Präsenzbetreuung und -beschulung der in § 5a Abs. 1 SächsCoronaSchVO \ngenannten Kinder ist darüber hinaus notwendig, da Förder- und Primärschüler \ntypischerweise ohne erhebliche Mitwirkung von Eltern und sonstigen Betreuern nicht \nin der Lage sein dürften, sich den Stoff in der häuslichen Lernzeit anzueignen. Hierauf \nweist die Begründung zu diesem Absatz hin. Die Betreuung von Kindern in \nEinrichtungen der Kindertagesbetreuung ist, da insbesondere ein häuslicher Verbleib \nzu nicht nachholbaren Entwicklungsdefiziten und einer Überlastung der Eltern führen \nkönnte, ebenfalls zwingend erforderlich. Demgegenüber sind die von dem \nWechselmodell gemäß § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO betroffenen Schüler in aller \nRegel in der Lage, sich auch in der häuslichen Lernzeit den Lernstoff anzueignen. Der \nvon den Antragstellern beschriebene Bildungsrückstand dürfte, sofern er überhaupt \neintritt, - wie sich aus entsprechenden Äußerungen der fachlich Verantwortlichen in der \nÖffentlichkeit ergibt - durch eine Ausdünnung des Lehrstoffs und durch Angebote, die \nKlasse zu wiederholen, ausgeglichen werden können. \nAus den vorgenannten Gründen würde auch eine Interessenabwägung zu Lasten der \nAntragsteller ausgehen. Das Wechselmodell führt zwar - wie gesehen - zu Eingriffen in \ndie Grundrechte der Antragsteller. Sie werden aber von dem erforderlichen Schutz von \nLeben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die angesichts des derzeitigen \nInfektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind, überwogen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 \nZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 \nAbs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft \ntritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine \nReduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n21 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \nNagel \n \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann Wiesbaum \n \n \n \n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-15/3-b-119-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-15/3-b-119-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487386","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.032771+00:00"}}