{"status":"available","doknr":"OLD487385","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-16","aktenzeichen":"6 B 186/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 186/21 \n \n6 L 283/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlung am 17. April 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 16. April 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 15. April 2021 - 6 L 283/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Ver-\nfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 15. April 2021 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ge-\ngen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. April 2021 anzuordnen. \nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus, da das öffentliche Vollzugsinteresse sein privates Suspensivinte-\nresse überwiegt. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in \nAnbetracht des Zeitdrucks allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich aufgrund \ndes Beschwerdevorbringens nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Erfolg-\nsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin die \nvom Antragsteller für morgen angemeldeten Versammlungen in Dresden verboten hat, \nzu Unrecht verneint hat. Die weitere, von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs un-\nabhängige Interessenabwägung ergibt ebenfalls ein Überwiegen des öffentlichen Voll-\nzugsinteresses. \nMit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Untersagung von \nVersammlungen nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig ist, soweit auch bei \nBerücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame \nEindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \ngefährdet wäre, dringt er nicht durch. Dieser Einwand geht fehl. Das Verwaltungsge-\nricht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG vorliegen. \nIm Falle des Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um eine „übertragbare Krank-\nheit“ i. S. d. § 28 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Soweit der Antragsteller die Taug-\nlichkeit der vom Gesetzgeber normierten Inzidenzen und der sog. Sieben-Tage-Inzi-\ndenz als Maßstab für die nach § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5, § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a \nAbs. 1 IfSG zu ergreifenden umfassenden Schutzmaßnahmen in Frage stellt, zieht der \nSenat diese bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in \nZweifel, sondern legt seiner Entscheidung zugrunde, dass wegen der Überschreitung \ndes Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern bundesweit in \nden letzten sieben Tagen nach §§ 28a IfSG Maßnahmen zu ergreifen sind, die eine \neffektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen und dass die Be-\nschränkung der Versammlungsfreiheit mit der Feststellung einer epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag \nkraft Gesetzes eine grundsätzlich zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit-2019 \ngeeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahme ist. Davon ist auch der Ge-\nsetzgeber durch den Erlass des mit Artikel 1 des Dritten Gesetzes zum Schutz der \nBevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November \n2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügten § 28a IfSG ausgegangen (SächsOVG, Beschl. v. \n10. April 2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2021 - 10 CS \n21.526 -, juris Rn. 15. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Feststellun-\ngen des Verwaltungsgerichts und macht sich diese gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nzu eigen. Danach liegt der Zusammenhang zwischen steigenden oder fallenden Inzi-\ndenzzahlen einerseits sowie der Entwicklung der Bettenauslastung in Krankhäusern \nsowie der Auslastung von Betten in intensivmedizinischer Behandlung andererseits auf \nder Hand, weswegen den Fallzahlen für die in den Blick zu nehmende Gefahr einer \nÜberlastung des Gesundheitssystems entgegen der Ansicht des Antragstellers eine \nhohe Aussagekraft zukommt. \nDie Zuverlässigkeit der Diagnostik des SARS-CoV-2-Virus mittels sog. PCR-Tests ver-\nmag der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Zwar mag es zutreffen, \ndass ein positiver PCR-Test keinen Schluss darauf zulässt, ob eine Infektion oder \nKrankheit vorliegt. Daraus folgt aber nicht, dass die Zahl der positiven PCR-Tests vom \nVerordnungsgeber nicht zur Lageeinschätzung herangezogen werden könnte. Hierzu \nverweist der Senat auf den Beschluss des 3. Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, \n4 \n5 \n\n \n \n4 \n(juris Rn. 41 m. w. N.). Zudem gilt der PCR-Test nach wie vor als „Goldstandard“ für \ndie Diagnostik des Coronavirus (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-\nges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html), weil eine noch zuverlässigere Testme-\nthode nicht vorhanden ist. Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der ober-\ngerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - 11 \nS 17/21 -,juris Rn. 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 5 BS 217/21 -, juris \nRn. 18 ff.; VGH BW, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris Rn. 30 ff.). \nSoweit der Antragsteller Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Regelungen be-\ngründet, besteht kein Anlass, diesen im Eilverfahren nachzugehen. Insoweit wäre die \nBeschwerde nur begründet, wenn die Regelungen offensichtlich rechtswidrig wären. \nDies wird vom Antragsteller nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die \nPrüfung bleibt einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG, Beschl. v. \n15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 9. April 2021 - 13 MN 170/21 \n- juris Rn. 20; zu Vorschiften des Landesrechts: SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 \n- 6 B 319/20 -, juris Rn. 4). \nDas auf § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG gestützte Versammlungsverbot genügt auch den \nAnforderungen in § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG und erweist sich entgegen der Ansicht \ndes Antragstellers nicht schon deswegen als unverhältnismäßig, weil die Antragsgeg-\nnerin nicht geprüft hat, ob alle in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Maßnahmen ausge-\nschöpft wurden. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur Verhinderung der Verbrei-\ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) Versammlungen für die Dauer einer \nvom Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen \nLage von nationaler Tragweite untersagt werden. Dies ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. \n1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen \nSchutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Aus dem Normtext, der eine er-\nhebliche Gefährdung normiert, wie auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. \n19/23944 S. 33) ergibt sich, dass für die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG aufgeführten \nMaßnahmen höhere Anforderungen gelten sollen. Als spezielle Ausprägung des Ver-\nhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur, dass im \nRahmen der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommende Maßnahmen versammlungs-\nspezifischer Art vorrangig zu prüfen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerde \nhindert die Norm die Behörde aber nicht, die im konkreten Einzelfall erforderlichen \nMaßnahmen zu ergreifen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2021 - 6 B 177/21 -, juris \nRn. 5; OVG NRW a. a. O. Rn. 29; HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 - 2 B 587/21 -, \n6 \n7 \n\n \n \n5 \njuris; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, juris Rn. 11). Unter strikter \nWahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung \nsämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynami-\nschen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum \nZweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch über § 9 Abs. 1, § 2 (Kontaktbe-\nschränkung; Mindestabstände im öffentlichen Raum) und § 3 SächsCoronaSchVO \n(Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz) hinaus Maßnahmen ergriffen wer-\nden. In Betracht kommen weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Ver-\nsammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts (BVerfG, Beschl. v. 30. \nAugust 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 13. März \n2021 - 6 B 96/21 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris \nRn. 11). Für das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der \nVersammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grundlegen-\nden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Ge-\nmeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung \nstehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den je-\nweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenab-\nwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ \n94/20 -, juris Rn. 16; st. Rspr.). \nNach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO sind Versammlungen unter freiem Himmel ge-\nnerell, jedoch ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, \nwenn alle Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die Versammlungsleitung \nsowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen und \nzwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ein Mindestabstand \nvon 1,5 Metern gewahrt wird. \nDass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht \nim Anschluss an die Antragsgegnerin damit begründet, dass von der vom Antrag-steller \nangezeigten Versammlung am 17. April 2021 unter Berücksichtigung des aktuellen In-\nfektionsgeschehens mit Stand 15. April in Sachsen (235,2 Fälle pro 100.000 Einwohner \nin den letzten sieben Tagen) und Dresden (147,6 Fälle pro 100.000 Einwohner in den \nletzten sieben Tagen mit steigender Tendenz), steigender Auslastung der Bettenbele-\ngung in sächsischen Krankenhäusern (Stand heute: 1187 und damit nahe an der \nGrenze von 1.300, vgl. § 8f Abs. 2 SächsCoronaSchVO) sowie aufgrund der zu erwar-\ntenden Anreise von Teilnehmern auch aus Geblieben mit höherer Inzidenz aller Vo-\n8 \n9 \n\n \n \n6 \nraussicht nach infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbare Gefahren für Versamm-\nlungsteilnehmer, Polizeibeamte und Passanten ausgingen, die auch nicht durch ver-\nsammlungsrechtliche Beschränkungen als milderes Mittel auf ein vertretbares Maß mi-\nnimiert werden könnten. Dabei kann hier dahinstehen, ob die britische Virusvariante B \n1.1.7 durch eine höhere Letalität gekennzeichnet ist, was der Antragsteller unter An-\ngabe aktueller Studien mit seiner Beschwerde in Zweifel zieht. Allein schon die Tatsa-\nche, dass diese Virusvariante aufgrund der höheren Viruslast weitaus ansteckender ist \n(https://www.ucl.ac.uk/news/2021/apr/uk-variant-b117-does-not-increase-disease-se-\nverity-hospitalised-patients, siehe auch: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuar-\ntiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-04-14.pdf?__blob=publicationFile), \nrechtfertigt die Annahme, dass von ihr eine höhere Gefahr ausgeht. \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass von den vom Antrag-\nsteller geplanten Versammlungen in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht eine konkrete \nund erhebliche Gefahr ausgeht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versamm-\nlungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot, aber auch bei dem Erlass von Auflagen \nkeine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der \nGefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte er-\nforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. \nBVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - \n1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, \nNVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darle-\ngungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage \nliegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai \n2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 \n-, NJW 2010, 141, 142). \nDer vom Antragsteller herangezogene Brief der Gesellschaft für Aerosolforschung vom \n11. April 2021, wonach die Ansteckungsgefahr bei Menschenansammlungen unter \nfreiem Himmel aus aerosolwissenschaftlicher Sicht zu vernachlässigen sein sollen, \nlässt nicht den von ihm gezogenen Schluss zu, dass schon das Tragen eines Mund-\nNasen-Schutzes im Freien bei Ansammlungen von Menschen an sich überflüssig sei. \nDer Senat hält daran fest, dass aufgrund der wissenschaftlich bekannten Übertra-\ngungswege des SARS-CoV-2-Virus durch Tröpfchen- oder Aerosolinfektion über die \nSchleimhäute und Atemwege (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief \nzu SARS-CoV-2 und COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/In-\n10 \n11 \n\n \n \n7 \nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) das Risiko einer Verbreitung dieses Vi-\nrus durch Versammlungen mit hoher Teilnehmerzahl sowie allgemein durch Zusam-\nmentreffen vieler Personen erhöht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. November 2020 - \n1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 10). Insoweit genügt es zur Bejahung einer unmittelbaren \nGefährdungslage, dass das bundesweit anhaltende Ausbruchsgeschehen nach aktu-\nellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit Gruppenveran-\nstaltungen steht, bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne \nMund-Nasen-Bedeckung, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, auch im Freien \nein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht und nach der aktuellen Risikobewertung des \nRobert-Koch-Instituts (RKI) zu COVID-19 eine nach wie vor sehr dynamische, ernst zu \nnehmende Situation vorliege, die wegen der Verbreitung einiger neuen Varianten von \nSARS-CoV-2 besorgniserregend ist. Gerade wegen der höheren Übertragbarkeit der \nVarianten und potentiell schwerer Verläufe besteht nach Einschätzung des Robert-\nKoch-Instituts die Möglichkeit einer erneuten schnellen Zunahme der Fallzahlen und \nVerschlechterung der Lage. Denn auch Versammlungen unter freiem Himmel kommt \nein relevantes Infektionspotential zu. Angesichts eines dynamischen Geschehens auch \nbei einer ortsfesten Versammlung, durch das zu erwartende Gedränge an den Einlass-\nstellen sowie durch lautstarke Meinungsbekundungen kann es zu Aerosolfreisetzun-\ngen kommen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Hinzu \nkommt, dass durch die An- und Abreise in Bussen oder im PKW, wenn Personen meh-\nrerer Hausstände befördert werden, Infektionsgefahren bestehen (SächsOVG, Beschl. \nv. 10. April 2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 7; ebenso HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 \na. a. O. Rn. 7; ThürOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 a. a. O. Rn. 9 f.; BayVGH, Beschl. \nv. 21. Februar 2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 16). Die gesetzlichen Regelungen in \n§ 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG und in § 9 SächsCoronaSchVO \nenthalten im Übrigen bereits die Wertung, dass von Versammlungen auch unter freiem \nHimmel nicht unerhebliche Infektionsgefahren ausgehen können. Soweit die Be-\nschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Gefahrenprognose zu Unrecht auf \ndie Studie des ZEW \"Spreading the Disease: Protest in Times of Pandemics\" gestützt, \ndringt der Antragsteller schon deswegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht auf \ndas Ergebnis dieser - in Fachkreisen umstrittenen - Studie nicht entscheidungstragend \nabgehoben hat. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht wie schon die Antragsgegnerin in ihrer Verbots-\nverfügung ferner festgestellt, dass insbesondere eine Beschränkung der Teilnehmer-\nzahlen oder die Verlegung der Versammlungen an andere Orte als mildere Mittel i. S. \n12 \n\n \n \n8 \nv. § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG nicht in Betracht kommen und auch ansonsten keine Auf-\nlagen ersichtlich sind, um dem Antragsteller die beabsichtigte Versammlung in infekti-\nonsschutzrechtlicher Hinsicht so zu ermöglichen, dass keine konkreten Gefahren von \nihr ausgehen. Der Senat verweist hierzu gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts, die er sich ebenfalls zu eigen macht. Anders \nals die Beschwerde vorträgt, ist es gerade nicht so, dass das Verwaltungsgericht kei-\nnerlei Möglichkeiten geprüft hat, ihm die Versammlung unter Auflagen zu ermöglichen. \nZwar hat der Antragsteller ein Hygienekonzept vorgelegt und versucht, das Infektions-\nrisiko der Veranstaltung durch Verteilung auf drei Versammlungsplätze zu vermindern. \nDie Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen aber zutreffend davon aus, \ndass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller nicht ge-\nlingen wird, die Einhaltung seines Konzepts sicherstellen, weil sich die Versammlungs-\nteilnehmer überwiegend nicht daran halten werden. Für eine Gefahrenprognose kön-\nnen Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herange-\nzogen werden, soweit die Versammlungen bezüglich des Mottos, des Ortes, des Da-\ntums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten \nVersammlung aufweisen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, \nRn. 17 m. w. N.). Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben verschie-\ndene Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“, bei denen ebenfalls Kritik an den \naktuellen Maßnahmen gegen die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus geübt wurde und \nbei denen es zu Verstößen gegen die Maskenpflicht und den Mindestabstand kam, \nunter Angabe von Ort und Datum benannt. Der Antragsteller führt selbst aus, dass er \n„Teil der Querdenken-Bewegung“ sei. Daher folgt allein aus dem Vorbringen des An-\ntragstellers, dass zumindest einzelne Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“, \ninsbesondere auch eine von ihm veranstaltete Versammlung, beanstandungsfrei ver-\nlaufen seien, nicht, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nfehlerhaft sind, zumal die Antragsgegnerin ausführt, dass es auch bei der von ihm als \nVersammlungsleiter durchgeführten Veranstaltung Verstöße gegen das Abstandsge-\nbot und die Maskenpflicht in großer Zahl gegeben habe. Insbesondere die Versamm-\nlung der Querdenker in Leipzig am 7. November 2020, bei der ebenfalls ein Hygiene-\nkonzept vorgelegt wurde, das in großem Umfang von den Teilnehmern nicht eingehal-\nten wurde, zeigt, dass die Mittel eines Versammlungsleiters bei Veranstaltungen der \n„Querdenker“ sehr begrenzt sind. Dies gilt auch für die Versammlungen in Kassel und \nStuttgart. \n13 \n\n \n \n9 \nAuch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 1.000 Teilnehmer wäre angesichts \nder Erfahrungen mit der Veranstaltung am 13. März 2021 in Dresden und der Ereig-\nnisse bei den Versammlungen in Kassel mit hoher Wahrscheinlichkeit kein geeignetes \nMittel. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung hinderten \nSperrgitter bei einer anderen vergleichbaren Veranstaltung Teilnehmer nicht daran, \nsich außerhalb der Gitter aufzustellen und an der Versammlung von dort unter Verlet-\nzung von Abstands- und Maskenpflicht teilzunehmen. In Kassel konnten vom Verwal-\ntungsgerichtshof als Auflage festgesetzte Höchstzahlen weder von den Veranstaltern \nnoch der Polizei durchgesetzt werden. \nAuch eine weitere, von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung geht zu \nLasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet o-\nder wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens \nherausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der An-\ntragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG \nverletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Ver-\nsammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Aus-\nübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig \nverwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit \nfür eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemein-\nwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Erginge demgegenüber eine Anordnung \noder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später heraus-\nstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrechtlich \ndurch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls \nvon hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung der jeweils berührten Interessen \nfällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Gewicht, dass die Inzidenzzahl bezo-\ngen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen in Sachsen \nbei 229,5 und in Dresden bei 146,9 lag und damit eine effektive Kontaktnachverfolgung \nkaum mehr möglich ist. Es ist zudem mit der Anreise von Teilnehmern auch aus Land-\nkreisen, die eine höhere Inzidenz aufweisen, zu rechnen. Vor diesem Hintergrund \nkäme ein Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers lediglich \ndann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der Durchführung der Versammlung \ndas Risiko einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch geeignete Maßnah-\nmen hinreichend eingeschränkt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n10\nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Ver-\nwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Ungeachtet der Frage, ob die vom Antragsteller ange-\nmeldeten für die Veranstaltungsorte Königsufer, Cockerwiese und Altmarkt in Dresden \nangemeldeten Versammlungen als drei oder als eine Versammlung im S. v. Art. 8 GG, \n§ 1 Abs. 3 SächsVersG zu bewerten ist, geht der Senat im Rahmen der Streitwertfest-\nsetzung davon aus, dass das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers vorrangig da-\nrauf gerichtet ist, in Bezug auf denselben Kundgebungswillen einen Versammlungs-\nrahmen für 4.000 Teilnehmer zu eröffnen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \n \nDehoust \n Drehwald \n Groschupp \n \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-16/6-b-186-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-16/6-b-186-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487385","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.992877+00:00"}}