{"status":"available","doknr":"OLD487384","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-20","aktenzeichen":"3 B 37/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 37/21 \n \n3 L 867/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAusbildungsduldung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 20. April 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 18. Januar 2021 - 3 L 867/20 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller \neine Duldung zur Aufnahme einer Berufsausbildung zum Hotelfachmann sowie ihm \nhierfür die vorläufige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. \nDer 1992 in M. geborene Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehörigkeit. Er \nreiste am 2. September 2015 mit Visum zum Zweck des Studiums der Betriebswirt-\nschaftslehre an der Universität A. ins Bundesgebiet ein und beantragte am 10. Novem-\nber 2015 in K. eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Am 15. September \n2016 zog er nach Z. und legte einen Vertrag mit dem Studienkolleg der F. GmbH vor, \nwonach er an diesem seit dem 5. September 2016 als Student eingeschrieben sei. Am \n15. Dezember 2016 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung ge-\nmäß § 16 Abs. 1 AufenthG a. F. erteilt und sodann bis zum 1. September 2017 verlän-\ngert. Auf seinen Folgeantrag vom 14. September 2017 auf Verlängerung dieses Auf-\nenthaltstitels wurde ihm dies bis zum 18. Oktober 2018 gewährt. Am 8. Oktober 2018 \nteilte der Antragsteller mit, dass er seine Studienvorbereitungen abgebrochen habe \nund eine Ausbildungsstelle suche. Ausweislich einer Stellungnahme des Studienkol-\nlegs vom 10. Oktober 2018 (Bl. 152 der Behördenakte) hatte der Antragsteller ab Au-\ngust 2017 keinen Vertrag bei diesem unterzeichnet und sei kaum anwesend gewesen. \nNach einem Gespräch im Studienkolleg im Oktober 2017 habe er das Studienkolleg \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nnicht weitergeführt und auch nicht an Lehrveranstaltungen teilgenommen. Sodann be-\nantragte der Antragsteller am 18. Oktober 2018 die Erteilung einer Aufenthaltserlaub-\nnis unter Verweis auf seine beabsichtigte Ausbildung zum Altenpfleger. In der Folge \nreichte er einen Ausbildungsvertrag vom 16. November 2018 zum Elektroniker ein. In-\nsoweit verweigerte jedoch die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung. Mit Bescheid \nvom 14. Januar 2019 lehnte die Antragsgegnerin die begehrte Aufenthaltserlaubnis ab. \nHiergegen legte der Antragsteller (erfolglos) Widerspruch ein. Am 5. August 2019 be-\nantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Ausbildungsvertrags zum Altenpfleger \neine Ausbildungsduldung gemäß § 60a AufenthG, welche ihm erteilt wurde. Mit Schrei-\nben vom 11. Dezember 2019 teilte der Ausbildungsbetrieb mit, dass das Ausbildungs-\nverhältnis zum 25. Dezember 2019 gekündigt worden sei, da der Antragsteller mehrere \nTage unentschuldigt gefehlt habe und keine Motivation und kein Fleiß zu verzeichnen \ngewesen seien. \nMit Wirkung vom 25. Dezember 2019 bis zum 24. Juni 2020 wurde dem Antragsteller \neine Duldung nach § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG zur Suche nach einem neuen Aus-\nbildungsplatz erteilt. Am 30. September 2020 beantragte er erneut eine Ausbildungs-\nduldung unter Verweis auf einen Ausbildungsvertrag zum Hotelfachmann bei der R. \nGmbH vom 29. September 2020. Mit Bescheid vom 16. November 2020 lehnte die \nAntragsgegnerin dies ab, wogen sich der Antragsteller mit von ihm erhobener Klage \nwandte. \nZugleich beantragte er am 27. November 2020 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig die \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Diesen hat das Verwaltungsgericht mit dem \nstreitgegenständlichen Beschluss vom 18. Januar 2021 abgelehnt. Zur Begründung \nseiner Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein Anordnungs-\nanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, \ndass er dem persönlichen Anwendungsbereich von § 60c Satz 1 Nr. 2 AufenthG unter-\nfalle und über die nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Vorduldungszeiten \nverfüge. So sei er - anders als von § 60c Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzt - im \nZeitpunkt der Antragstellung am 30. September 2020 nicht im Besitz einer Duldung \ngewesen, denn eine solche sei ihm letztmalig bis zum 24. Juni 2020 erteilt worden. Er \nhabe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-\nscheidung seit drei Monaten einen Anspruch auf Duldung hatte bzw. habe. Eine andere \nBeurteilung ergebe sich auch nicht aus den Hinweisen des Bundesministeriums des \nInnern zur Ausbildungsduldung mit Bezug zur Covid-19-Pandemie vom 9. Juli 2020. \nDenn die vorbenannten Hinweise seien zur Vermeidung aufenthaltsrechtlicher Nach-\n3 \n4 \n\n \n \n4 \nteile, die Inhabern einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung auf-\ngrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie entstehen könnten, er-\nteilt worden. Dies treffe jedoch nicht auf den Antragsteller zu, da sein zuletzt bestehen-\ndes Ausbildungsverhältnis nicht in Folge etwaiger Auswirkungen der Corona-Pande-\nmie gekündigt worden sei, sondern bereits vor Beginn der Pandemie aufgrund vom \nAntragsteller zu vertretender Gründe. Ob daneben auch ein Fall eines offensichtlichen \nMissbrauchs im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliege, sei aufgrund des \nAkteninhalts nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, aber auch nicht \nentscheidungsrelevant. \nMit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zu ihrer Begründung führt er mit Schrift-\nsatz vom 18. Februar 2021 aus, dass er vollumfänglich auf seine Ausführungen im \nSchriftsatz vom 27. November 2020 verweise. Ferner entspreche die Darstellung zur \nKündigung des vorherigen Ausbildungsverhältnisses so nicht den Tatsachen. Er sei \nden Anforderungen, welche von ihm im Rahmen der Ausbildung als Altenpfleger ab-\nverlangt worden seien, psychisch nicht gewachsen gewesen. Keinesfalls habe es ihm \nan Fleiß oder Motivation gefehlt. Er habe vielmehr die praktischen Erfahrungen, wel-\nchen er im Rahmen seiner Tätigkeit gegenübergestanden habe, für sich mental nicht \nverarbeiten können. Daher liege auch kein Missbrauchsfall im Sinne von § 60c \nAbs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Er sei seit dem Verlust des Ausbildungsplatzes als Alten-\npfleger unverzüglich darum bemüht gewesen, eine andere Ausbildungsstelle zu finden. \nDies wäre ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch binnen der ihm \nhierfür gewährten sechs Monate gelungen, wenn nicht die Pandemielage eingetreten \nwäre, welche insbesondere in der ersten Phase des Lockdowns zur kompletten Verun-\nsicherung vieler Unternehmen und damit zur Unentschlossenheit bezüglich der Einstel-\nlung von Auszubildenden geführt habe. Erst nach der Lockerung der Corona-Maßnah-\nmen im Sommer vergangenen Jahres sei es ihm möglich gewesen, konkrete Bewer-\nbungsgespräche zu führen, welche letztlich zum Abschluss des neuen Ausbildungs-\nvertrages geführt hätten. Die pandemiebedingten Einschränkungen fielen jedoch nicht \nin seinen Verantwortungsbereich. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz ist \nnach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und \neines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein möglichen summarischen \nPrüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtschut-\n5 \n6 \n\n \n \n5 \nzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-\nsungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. März 2004, \nNVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli \n1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen \neines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder \nSicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt wer-\nden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden \nBelastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des \nObsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass \nausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. \nDer Antrag ist ausgehend vom Rechtsschutzziel des Antragstellers entsprechend \n§ 88 VwGO sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller entgegen \ndem Wortlaut seines Antrags nicht nur eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis zur Auf-\nnahme seiner Ausbildung als Hotelfachmann gemäß § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG be-\ngehrt, sondern auch die vorläufige Bewilligung einer Duldung im Sinne von § 60a \nAbs. 2 Satz 3 AufenthG. Denn die begehrte Beschäftigungserlaubnis allein würde \nkeine vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung bewirken, so dass er seine Ausbil-\ndung nicht durchführen könnte, worauf es ihm aber ersichtlich ankommt. Im Übrigen \nversteht der Senat den Antrag so, dass mit diesem nur eine vorläufige Regelung bis zu \neiner Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird. Soweit insoweit jedenfalls hinsicht-\nlich des bis zur Entscheidung in der Hauptsache absolvierten Teils der Ausbildung de-\nren Vorwegnahme bewirkt würde, ist eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechts-\nschutzes in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG notwendig, wenn dem Antrag in der Haupt-\nsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller \nschlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, \nwenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde \n(SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 6, und Beschl. v. 3. \nNovember 2017 - 2 B 267/17 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 13. August \n1999 - 2 VR 1/99 -, juris). \nAusgehend davon hat der Antrag keine Aussicht aus Erfolg. Zwar besteht vorliegend \naufgrund des zeitlich nicht unbegrenzt vorgehaltenen Ausbildungsplatzes - was der \nAntragsteller allerdings nicht glaubhaft gemacht hat - wohl eine besondere Eilbedürf-\ntigkeit und mithin ein Anordnungsgrund. Einen Anordnungsanspruch hat er hingegen \nnicht glaubhaft gemacht. Dass ihm auf Grundlage von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Auf-\n7 \n8 \n\n \n \n6 \nenthG eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie eine Beschäftigungser-\nlaubnis zu erteilen ist (vgl. § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG), ist nicht überwiegend wahr-\nscheinlich. \nNach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung nach § 60a Abs. 2 \nSatz 3 AufenthG nur dann zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz \neiner Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine der in § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Auf-\nenthG genannten Berufsausbildungen aufnimmt. Gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG \nmuss er ferner grundsätzlich bei Antragstellung mindestens drei Monate im Besitz der \nDuldung sein. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kommt nach § 60c Abs. 1 \nSatz 3 AufenthG nur dann in Betracht, wenn Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz \n1 AufenthG gegeben sind. \nSoweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass der Antragsteller weder im Zeit-\npunkt der Antragstellung am 30. September 2020 noch im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung im Besitz einer Duldung war oder einen Anspruch auf Erteilung einer \nDuldung hatte, fehlt es seinem Beschwerdevortrag schon an der nach § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Auseinandersetzung mit dem erstinstanz-\nlichen Urteil. \nInhaltlich muss die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO darlegen \noder zumindest erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen \nder erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies er-\nfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit \neine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. \nDer Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss \nangegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die ange-\nfochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wie-\nderholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden \nErwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder \ndes Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße \npauschale oder formelhafte Rügen ausreichend sind. Die Anforderungen an das Dar-\nlegungserfordernis bemessen sich nach der Zeit, die dem Antragsteller zur Begrün-\ndung seiner Beschwerde zur Verfügung steht und somit nach der Dringlichkeit seines \nBegehrens (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2017 - 3 B 163/17 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. \n16. Dezember 2014 - 3 B 127/14 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 8. November 2004, \nNVwZ 2006, 74; Beschl. v. 1. Juli 2002, NVwZ 2002, 1389; OVG Schl.-H., Beschl. v. \n31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, juris Rn. 3; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7 \n2018, § 146 Rn. 71 f.; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 \nRn. 41). \nDa § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen \ndes angefochtenen Beschlusses erfordert, genügt es nicht, pauschal auf erstinstanzli-\nches Vorbringen Bezug zu nehmen. Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen \nsind nur zulässig, wenn sich der Antragsteller mit den Gründen auseinandersetzt und \nlediglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf frühere Ausführungen verweist \n(SächsOVG a. a. O.; Guckelberger, a. a. O. § 146 Rn. 79; Kopp/Schenke a. a. O.). \nSoweit der Antragsteller seine Beschwerde über die pauschale Bezugnahme auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen hinaus begründet, bezieht sich sein Vortrag ausdrücklich \nnur auf die Umstände der Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses zum Altenpfle-\nger, auf das Nichtvorliegen eines Missbrauchsfalls nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG \nund seine Bemühungen um einen neuen Ausbildungsplatz. Eine Auseinandersetzung \nmit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass er bei Abschluss seines Ausbil-\ndungsvertrags zum Hotelfachmann nicht im Besitz einer Duldung war und auch keinen \nAnspruch auf eine solche hatte, findet hingegen nicht statt. Soweit seine Ausführungen, \ndass die pandemiebedingten Einschränkungen nicht in seinen Verantwortungsbereich \nfallen, dahingehend zu verstehen sein sollen, dass der Antragsteller so tatsächliche \nUmstände für einen Anspruch auf Duldung darzulegen beabsichtigte, vermag der Se-\nnat auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags einen Rechtsanspruch auf Erteilung \neiner Duldung nicht zu erkennen. Dabei kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob \nder Antragsteller einen solchen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach \n§ 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auch über einen Zeitraum von drei Monaten gehabt haben \nmuss oder ob er von diesem Erfordernis nach § 104 Abs. 17 AufenthG i. d. F. v. 15. Au-\ngust 2019 befreit ist, sowie ob im Rahmen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG \nüberhaupt ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung zur Erfüllung des Tatbe-\nstandsmerkmals „im Besitz einer Duldung“ ausreicht (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. \n4. März 2021 - 2 M 14/21 -, juris Rn. 23 m. w. N. und Rn. 32). \nSoweit der Vortrag des Antragstellers darauf zielt, dass ihm eine Duldung nach § 60c \nAbs. 6 Satz 1 AufenthG zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes zu erteilen ist, so \nist ihm diese nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur einmalig zu erteilende \nDuldung bereits für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abbruch seiner Ausbil-\ndung zum Altenpfleger erteilt worden. Weder nach dem Gesetzeswortlaut ist es mög-\nlich, diesen Zeitraum zu verlängern, noch folgt dies aus einer vom Bundesministerium \ndes Inneren vorgegebenen Weisungslage. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8 \nWeisung des Bundesministeriums des Inneren vom 9. Juli 2020, wonach bei Kündi-\ngung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund der Corona-Pandemie die in § 60c Abs. 6 \nSatz 1 AufenthG vorgesehene sechsmonatige Duldung zur Ausbildungsplatzsuche zu \nerteilen ist. Denn zum einen sieht auch diese Weisung nicht eine Duldung über einen \nZeitraum von sechs Monaten hinaus vor und zum anderen setzt diese eine Kündigung \ndes Ausbildungsverhältnisses aufgrund der Corona-Pandemie voraus. Der Antragstel-\nler ist jedoch - worauf das Verwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat - vor \nder Corona-Pandemie gekündigt worden. Auch die von ihm im Rahmen seines Be-\nschwerdevortrags zur Kündigung vorgetragenen Umstände weisen keinerlei Bezug zur \nCorona-Pandemie auf, so dass er auch nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der \nWeisung des Bundesministeriums des Inneren vom 9. Juli 2020 unterfällt. Im Übrigen \nlässt sich dem Beschwerdevortrag auch nicht entnehmen, dass der Antragsteller die \nVoraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt oder dass die Voraussetzungen für eine Duldung nach \n§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfüllt sind. Der Antragsteller beruft sich insoweit allein \nauf Umstände, die mit der von ihm beabsichtigten Berufsausbildung in Zusammenhang \nstehen. Insoweit gibt jedoch § 60c Abs. 6 AufenthG abschließend vor, unter welchen \nVoraussetzungen eine Duldung zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes zu ge-\nwähren ist. \nAuf die Frage, ob der Umstand eines offensichtlichen Missbrauchs nach § 60c Abs. 1 \nSatz 2 AufenthG zudem der Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung entgegen-\nsteht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge-\nrichts. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG. \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nNagel \n \n \n \n Wiesbaum \n \n15 \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-20/3-b-37-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60c","ref_norm":"60c","n":19},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-20/3-b-37-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487384","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.962000+00:00"}}