{"status":"available","doknr":"OLD487383","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-21","aktenzeichen":"5 A 1240/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 1240/19 \n \n13 K 2232/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Abwasserzweckverband \nvertreten durch den Verbandsvorsitzenden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \nwegen \n \nSchmutzwasserbeitrags \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini \nam 21. April 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 8. November 2019 - 13 K 2232/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.310,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt \nnicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nzuzulassen. \nSolche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint \n(SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. \nv. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). \nDer Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die \nangegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. \nw. N.). Aus dem Vortrag des Beklagten ergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\na) Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers, die sich auf die Aufhebung des \nSchmutzwasserbeitragsbescheides des Beklagten vom 28. Mai 2018 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 29. August 2018 richtet, stattgegeben, soweit ein \nSchmutzwasserbeitrag von mehr als 2.340,00 € festgesetzt wurde. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, nur 780 qm des 2.550 qm großen Grundstücks gehörten zur \nbeitragspflichtigen Grundstücksfläche, denn das streitbefangene Grundstück befinde \nsich nur teilweise im unbeplanten Innenbereich, im Übrigen aber im Außenbereich. Ein \nBebauungszusammenhang ende in aller Regel am letzten Baukörper. Örtliche \nBesonderheiten, die es rechtfertigen könnten, dem Bebauungszusammenhang noch \nbis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke über den letzten \nBaukörper hinaus zuzuordnen, seien im Ortstermin nicht festzustellen gewesen. Es \nbestehe keine grundstücksübergreifend einheitliche Randbebauung, sodass sich die \nInnen- und Außenbereichsgrenze als ungleichmäßig darstelle. Da auch keine \nnatürliche Grenze und auch keine weiteren, die Siedlungsstruktur prägenden \nBaulichkeiten ersichtlich seien, bleibe es beim allgemeinen Abgrenzungskriterium des \nletzten Baukörpers auf dem klägerischen Grundstück. Befinde sich danach das \nklägerische Grundstück teilweise im unbeplanten Innen- und im Übrigen im \nAußenbereich, sei der Beitragserhebung die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende \nFläche zugrunde zu legen. Hierzu zählten vorliegend nur die tatsächlich bebauten \nTeilflächen des klägerischen Grundstücks sowie die Abstands-, Zugangs- und \nZufahrtswege wie auch die Flächen der Nebengebäude. Aufgrund des Verlaufs der \nInnen-/Außenbereichsgrenze unmittelbar hinter der letzten Gebäudewand auf dem \nklägerischen Grundstück falle aus dem Außenbereich lediglich die sich dort \nanschließende Abstandsfläche und die teilweise in dieser liegende, im Bau befindliche \nTerrasse mit in die beitragspflichtige Fläche. Die übrigen Flächen seien, selbst wenn \nsie tatsächlich im weitesten Sinne bauakzessorisch genutzt würden, gemäß § 19 Abs. \n1 SächsKAG abzugrenzen (Hinweis auf SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -\n), weil Maßstab der Abgabenerhebung im Außenbereich nicht die auf dem Grundstück \nzulässige, sondern die dort tatsächlich vorhandene Bebauung sei. \nDie Argumentation, dass auch diejenigen im Außenbereich gelegenen Flächen \nbeitragsmäßig berücksichtigt werden müssten, derer es bedürfe, um die \nGrundflächenzahl gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO zu erfüllen und so rechtmäßige \nVerhältnisse zu schaffen, verfange nicht. Auf die Rechtmäßigkeit einer Bebauung \nkomme es im Beitragsrecht nicht an. Zwar sei im Innenbereich grundsätzlich die \nzulässige Bebauung maßgeblich; in Fällen, in denen diese überschritten sei, erfolge \neine Veranlagung aber nach der tatsächlichen Bebauung. Es sei hingegen nicht \n4 \n5 \n\n \n \n4\nAufgabe oder Ziel des Beitragsrechts, nur baurechtlich rechtmäßige Verhältnisse \nbeitragsmäßig zu erfassen. \nb) Der Beklagte wendet hiergegen mit seinem Zulassungsvorbringen ein, wie weit ein \nBebauungszusammenhang über den letzten Baukörper hinausreiche, hänge von den \njeweiligen \nUmständen \nund \ndem \ndurch \nsie \nvermittelten \nEindruck \nder \nZusammengehörigkeit, insbesondere auch der Ausdehnung und Nutzung der \nanschließenden Fläche ab. Eine „bebauungsakzessorische“, z. B. als Hof, Hausgarten, \nbefestigte Stellplätze oder als Erholungsraum der Bebauung zugeordnete Fläche \nkönne sich dem Innenbereich dann noch als zugehörig erweisen, wenn ihr kein \neigenständiges Gewicht zukomme und sie sich somit als eine dem bebauten Teil \nzugehörige Fläche darstelle. Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sei auf \ndie Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles abzustellen, die von dem \nBebauungszusammenhang, der am letzten Gebäude ende, zu unterscheiden sei \n(Hinweis auf Schmidt-Eichstädt, BauR 2019, S. 1861 f.). Der im Zusammenhang \nbebaute Ortsteil umfasse auch Hausgärten, unabhängig von ihrer Größe, weil dort \nNebenanlagen regelmäßig zulässig seien, was im Außenbereich nicht der Fall wäre. \nDie typische akzessorische Nutzung bebauter Grundstücke könne danach noch dem \nInnenbereich zugeordnet werden (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 12. November 2014 - 9 \nC 7/13 -, BVerwGE 150, 316, juris Rn. 25). Diese Flächen könnten nicht Gegenstand \neiner Teilflächenabgrenzung sein. Es gehe nach § 24 AbwS nicht um die Frage, ob \nund wann ein Vorhaben innerhalb des Bebauungszusammenhangs gemäß § 34 \nBauGB zulässig sei. Diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung beruhe \nauf einem falschen Blickwinkel. \nObwohl das Verwaltungsgericht im Ergebnis seiner Inaugenscheinnahme zu der \nFeststellung komme, dass die übrigen, vom Verwaltungsgericht fehlerhaft \nabgegrenzten Teilflächen des Grundstückes im weitesten Sinne bauakzessorisch \ngenutzt würden, fehle es an einer Auseinandersetzung damit, dass unmittelbar an den \nletzten Baukörper angrenzende bauakzessorische Nutzungen dem im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil zuzurechnen seien. Zudem könnten auch topografische Verhältnisse \ndazu führen, dass ein unbebautes und nicht optisch durch Bebauung geprägtes \nGrundstück am Rande eines Bebauungszusammenhangs zum Innenbereich gehören \nkönne. Dies müsse gelten, wenn die unbebaute Fläche durch einen Zaun, eine Hecke \noder Ähnliches abgegrenzt werde und an Acker-, Wiesen- und Waldflächen stoße. \nDeshalb seien hier auch die hinter der Bebauung befindlichen Erholungsflächen, die \nim Norden durch den vorhandenen Zaun von den landwirtschaftlich genutzten Flächen \n6 \n7 \n\n \n \n5\nabgegrenzt würden - und damit das gesamte klägerische Grundstück - dem \nunbeplanten Innenbereich zuzuordnen. \nDarüber hinaus sei auch zu fragen, welche Freiflächen nach der Umgebungsbebauung \nerforderlich seien, damit sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die \nbauliche Nutzung i. S. d. § 19 SächsKAG sei bei Teilflächen nicht ausgeschlossen, die \naus rechtlichen Gründen nicht überbaut werden dürften, sofern sie ihrer Funktion und \nGröße nach eine typische Begleiterscheinung der baulichen Nutzung darstellten \n(Hinweis auf SächsOVG, Urt. v. 20. August 1998 - 2 S 105/98 -). Unter baulicher \nNutzung in diesem Sinne sei nicht nur die auf dem Grundstück zulässige Bebauung zu \nverstehen, sondern darüber hinaus auch jede zur Bebaubarkeit akzessorische \nNutzbarkeit (Hinweis u. a. auf SächsOVG, Urt. v. 17. Juli 2013 - 5 A 150/11 -, juris). \nAbzugrenzen seien deshalb nach § 19 Abs. 1 SächsKAG nur solche Teilflächen, die \naus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht bebaut werden können, wenn wegen \nihrer \neingeschränkten \nBebaubarkeit \nauf \nder \nverbleibenden \nbebaubaren \nGrundstücksfläche das durch die gesamte Grundstücksfläche bestimmte Maß an \nbaulicher Nutzung nicht vollständig verwirklicht werden könne. Nach diesem \nvollständigen rechtlichen Maßstab sei die gesamte Fläche des klägerischen \nGrundstücks zu berücksichtigen. \nDer dem Urteil des Senats vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 - zugrunde liegende \nSachverhalt sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil das \nklägerische Grundstück Bestandteil des Ortskernes R sei, dem sich östlich und westlich \nBaukörper unmittelbar anschlössen. Die vorliegende Grundstückssituation sei vielmehr \nmit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil des Senats vom 20. August 1998 - 2 S \n105/1998 - sowie den Entscheidungen vom 30. August 2006 - 5 BS 160/06 - und vom \n6. Juni 2007 - 5 B 302/05 - zugrunde gelegen hätten. \nBei den teilabgegrenzten Flächen des klägerischen Grundstücks handele es sich auch \ndeshalb um Bauland, weil das klägerische Grundstück diese Flächen „benötige“, um \ndie zulässige Grundflächenzahl gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 19 Abs. 1, 17 \nAbs. 1 BauNVO einzuhalten. Diese bauplanungsrechtliche Erforderlichkeit sei auch für \ndie Ermittlung des Umfangs der Grundstücksfläche nach § 24 AbwS zu beachten, da \nein Grundstück, welches insgesamt im unbeplanten Innenbereich liege, insoweit \nkeinen anderen Vorteil von der öffentlichen Einrichtung vermittelt erhalte als ein \nGrundstück, dessen bauakzessorischen Flächen im Außenbereich belegen sein sollen. \nDie tatsächliche bauliche Nutzung sei die zumindest zulässige bauliche Nutzung des \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nklägerischen Grundstücks, weshalb gemäß § 18 Abs. 1 SächsKAG der Umfang dieser \nbaulichen Nutzung der Ermittlung des Umfanges des beitragsrechtlichen Vorteils \nzugrunde zu legen sei. Komme man somit mit dem Verwaltungsgericht zu dem \nErgebnis, dass die abgegrenzten Teilflächen des klägerischen Grundstücks im \nAußenbereich gelegen seien, seien keine rechtfertigenden Gründe dafür erkennbar, \ndiese im Verhältnis zu einem vollständig im unbeplanten Innenbereich belegenen \nbebauten Grundstück derselben Größe und derselben überbauten Fläche im Rahmen \nder Beitragserhebung unberücksichtigt zu lassen. Eine derartige Bewertung folge auch \naus § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbwS, wonach für die Ermittlung der maßgeblichen \nbeitragspflichtigen Grundstücksfläche die Fläche heranzuziehen sei, die der Ermittlung \nder zulässigen Nutzung zugrunde zu legen sei. \nc) Hiermit zeigt der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auf. In der Rechtsprechung des Senats \nist zur Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche gemäß § 18 Abs. 1, § 19 \nAbs. 1 SächsKAG für Grundstücke, die zum Teil im unbeplanten Innenbereich, zum \nTeil im Außenbereich liegen, Folgendes geklärt: \nNach ständiger Rechtsprechung des Senats sind der Beitragsberechnung gemäß § 19 \nAbs. 1 SächsKAG im Außenbereich grundsätzlich nur die tatsächlich überbauten oder \ngewerblich genutzten Flächen und ggf. Abstandsflächen sowie Flächen für notwendige \nZuwegungen zugrunde zu legen, wenn sich die Beiträge i. S. d. §§ 17 ff. SächsKAG \nnach der Grundstücksfläche bemessen. Die übrigen Flächen sind - selbst wenn sie \nbauakzessorisch genutzt werden - gemäß § 19 Abs. 1 SächsKAG abzugrenzen, weil \nGrundstücke im Außenbereich gemäß § 35 BauGB - abgesehen von sog. privilegierten \nVorhaben - grundsätzlich nicht bebaubar sind. Bei ihnen ist Maßstab für die \nBeitragserhebung deshalb nicht die auf dem Grundstück zulässige, sondern nur die \ntatsächlich vorhandene Bebauung, d. h. nur die tatsächlich überbaute oder gewerblich \ngenutzte Fläche. Hinzu kommt die Fläche, deren grundbuchrechtliche Abschreibung \nnach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast unzulässig wäre (vgl. \n§ 19 Abs. 1 a. E. SächsKAG), mithin die Abstandsflächen baulicher Anlagen (vgl. § 7 \nSatz 1, § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsBO) und die Flächen der für sie nötigen Zuwegungen, \ndie ihre Erschließung sichern (vgl. § 7 Satz 1, § 4 Abs. 1 SächsBO). Soweit ein \nGrundstück dagegen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder im \nInnenbereich liegt, bestimmt grundsätzlich seine gesamte Fläche das zulässige Maß \nder baulichen Nutzung (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 BauNVO), so dass in diesen \n11 \n12 \n\n \n \n7\nFällen der Beitragsbemessung regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche - \neinschließlich der (nur) bauakzessorisch nutzbaren Teilflächen - zugrunde zu legen ist. \nDie unterschiedliche Behandlung bebauter Grundstücke im Innen- und Außenbereich \nist in § 18 Abs. 1 und § 19 Abs.1 SächsKAG angelegt und sachlich gerechtfertigt. \nGemäß § 18 Abs. 1 SächsKAG sind Beiträge nach einem Maßstab zu bemessen, der \ndie unterschiedlichen Vorteile berücksichtigt, die den Grundstücken gemäß ihrer \nbaulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Einrichtung vermittelt werden. \nDer den Beitragsanspruch begründende Vorteil i. S. v. § 17 Abs. 1 SächsKAG liegt \ndeshalb in der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, die \naus dessen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung (hier zur \nSchmutzwasserbeseitigung) \nfolgt. \nDieser \nErschließungsvorteil \ndrückt \nsich \nwirtschaftlich in der Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswerts des Grundstücks \naus und ist somit grundstücksbezogen nach der baulichen oder sonstigen \nNutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu bemessen und nicht anlagebezogen nach \ndem Ausmaß der möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. \nMaßgebend für die Bemessung der Anschlussbeiträge ist somit der von der \nöffentlichen Einrichtung vermittelte Vorteil für eine zulässige bauliche oder \nnichtbauliche, d. h. sonstige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks (vgl. LT-Drs. \n1/2843, S. 24 der Gesetzesbegründung [zu § 18]). \nDaran knüpft § 19 Abs. 1 SächsKAG an, dem die Vorstellung des Gesetzgebers \nzugrunde liegt, dass nicht tatsächlich baulich oder gewerblich genutzten Flächen im \nAußenbereich durch die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an eine öffentliche \nEinrichtung typischerweise kein Vorteil zuwächst, soweit sie nicht tatsächlich an die \nEinrichtung angeschlossen sind, während es im Innenbereich eher selten Fällen gibt, \nin denen selbst eine nicht bebaute und auch bauplanungsrechtlich nicht baulich oder \ngewerblich nutzbare Teilfläche keinen Vorteil von der Einrichtung hat (so LT-Drs. \n1/2843, S. 25 der Gesetzesbegründung [zu § 19]). Gemäß § 35 BauGB sind Flächen \nim Außenbereich - abgesehen von sog. privilegierten Vorhaben - grundsätzlich nicht \nbebaubar und vorhandene Bauwerke grundsätzlich nicht erweiterbar, mithin - \ntypisierend betrachtet - i. S. v. § 19 Abs. 1 SächsKAG nicht bzw. nicht über die \nvorhandene Bebauung hinaus baulich oder gewerblich nutzbar. Anschließbare \nAußenbereichsflächen sind daher nur beitragsrelevant bevorteilt, soweit sie bebaut, \ngewerblich genutzt oder tatsächlich angeschlossen werden. Demgegenüber können \nFlächen im Innen- oder qualifiziert beplanten Bereich im zulässigen Rahmen bebaut \nund vorhandene Bauwerke bis zur Grenze des Zulässigen erweitert werden. Außerdem \n13 \n14 \n\n \n \n8\nbestimmen hier selbst nach den Vorgaben des § 34 BauGB oder eines qualifizierten \nBebauungsplans freizuhaltende, d. h. nicht baulich oder gewerblich nutzbare Flächen \neines Baugrundstücks das zulässige Maß seiner baulichen Nutzung (vgl. § 19 Abs. 3 \nSatz 1, § 20 Abs. 2 BauNVO), so dass durch die Anschlussmöglichkeit an eine \nöffentliche Einrichtung wirtschaftlich auch der Gebrauchs- und Verkehrswert solcher \nFlächen mit steigt. Im Innen- und qualifiziert beplanten Bereich bevorteilt die öffentliche \nEinrichtung somit grundsätzlich selbst die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur \nin sonstiger Weise nutzbaren Flächen eines Baugrundstücks. \nDeshalb umfasst nur im Innen- und qualifiziert beplanten Bereich die bauliche \nNutzbarkeit eines Grundstücks i. S. v. § 19 Abs. 1 SächsKAG über die auf dem \nGrundstück zulässige Bebauung hinaus auch die dazu akzessorisch nutzbaren \nFlächen, etwa zu Nebenzwecken. Baulich nutzbar sind somit im Innen- und qualifiziert \nbeplanten Bereich neben den tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen auch \nTeilflächen, die abhängig von der vorhandenen oder zulässigen Bebauung zu dieser \nergänzend (akzessorisch) als Hausgärten, Abstandsflächen, Zufahrten, zur Erholung \nusw. genutzt werden können. Abzugrenzen sind im Innen- und qualifiziert beplanten \nBereich nur solche Teilflächen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht \nbebaut werden können, wenn wegen ihrer eingeschränkten Bebaubarkeit auf der \nverbleibenden \nbebaubaren \nGrundstücksfläche \ndas \ndurch \ndie \ngesamte \nGrundstücksfläche bestimmte zulässige Maß an baulicher Nutzung nicht vollständig \nverwirklicht werden kann (zum Ganzen: SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -\n, juris Rn. 19 ff. m. w. N.). \nWo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist nicht \nnach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer Bewertung \ndes konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen. Liegt danach ein Ortsteil vor, \nd. h. ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses \nGewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, so ist er im \nZusammenhang bebaut, soweit eine aufeinanderfolgende, die Siedlungsstruktur \nprägende, d. h. dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende und nicht nur \nvorübergehend oder als Nebenanlage genutzte Bebauung tatsächlich vorhanden ist, \ndie nach der Verkehrsauffassung anhand optisch wahrnehmbarer Merkmale und trotz \netwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im \nengeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit \n(stehendes \noder \nfließendes \nGewässer) \noder \nwegen \nihrer \nbesonderen \n15 \n16 \n\n \n \n9\nZweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, \nden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dann liegt ein \nGrundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs, soweit es selbst am Eindruck \nder Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. \nDer Bebauungszusammenhang endet zwar regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche \nBesonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm bis zu \neinem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, \nFluss, Waldrand o. ä.) noch ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut \nsind oder nur Bauten aufweisen, die den Zusammenhang nicht prägen, sofern diese \nbesonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der \nGeschlossenheit bzw. der Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang \nvermitteln. Fehlen jedoch tragfähige Argumente, die eine Anwendbarkeit der \nVorschriften \nüber \nden \nunbeplanten \nInnenbereich \nrechtfertigen, \nendet \nder \nBebauungszusammenhang mit dem letzten Haus. Bloße Baumreihen oder Hecken, \nselbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft \ngesichert ist, sind dafür ungeeignet. Unter diesen Voraussetzungen mag je nach den \nUmständen des Falles auch eine bauakzessorisch als Hof, Hausgarten oder \nErholungsraum genutzte Fläche hinter dem letzten Baukörper noch am Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen können und dadurch zum \nInnenbereich gehören (zum Ganzen: SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, \njuris Rn. 27 ff. m. w. N. zur st. Rspr. auch des Bundesverwaltungsgerichts). \nSoweit der Beklagte diese rechtlichen Maßstäbe in Zweifel zieht und hierzu auf frühere \nRechtsprechung des Senats verweist, hat sich der Senat mit seinen vorgebrachten \nArgumenten bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 - befasst. \nAn der dortigen Bewertung hält der Senat weiterhin fest. \nEin anderes folgt auch nicht aus der Rüge, Flächen seien nicht gemäß § 19 Abs. 1 \nSächsKAG teilabzugrenzen, soweit sie „benötigt“ würden, um für den im unbeplanten \nInnenbereich gelegenen, bebauten Grundstücksteil die zulässige Grundflächenzahl \ngemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 19 Abs. 1, 17 Abs. 1 BauNVO einzuhalten bzw. \nsoweit Freiflächen nach der Umgebungsbebauung erforderlich seien, damit sich das \nVorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Diese Gesichtspunkte sind - zum Ersten - \nfür die bauplanungsrechtliche Ermittlung der Grenze zwischen Innen- und \nAußenbereich nach den oben dargestellten Kriterien, wie sie in ständiger \nRechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht angewendet werden, ohne Relevanz. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10 \nAn diese bauplanungsrechtliche Grenze zwischen Innen- und Außenbereich knüpfen \n§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 SächsKAG aber - wie ausgeführt - an. § 19 Abs. 1 \nSächsKAG lässt sich ferner - zum Zweiten - offenkundig auch keine Vorgabe \ndahingehend entnehmen, dass eine Teilflächenabgrenzung generell nur insoweit \nzulässig ist, als die baurechtlichen Anforderungen einer bestehenden baulichen oder \ngewerblichen Nutzung auf der verbleibenden Fläche schon bei isolierter Betrachtung \ndieser verbleibenden Fläche erfüllt werden. Diesen Gesichtspunkt regelt § 19 Abs. 1 a. \nE. \nSächsKAG \nvielmehr \neindeutig \nanders \ndahingehend, \ndass \nvon \nder \nTeilflächenabgrenzung - nur - solche Flächen ausgenommen werden, deren \ngrundbuchrechtliche Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme \neiner Baulast unzulässig wäre. Welche Flächen dies sind, ergibt sich bezüglich des \nBauordnungsrechts aus § 7 Satz 1 SächsBO. Es betrifft dort die Abstandsflächen \nbaulicher Anlagen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsBO) und die Flächen der für sie nötigen \nZuwegungen, die ihre Erschließung sichern (vgl. § 4 Abs. 1 SächsBO). Bezüglich der \nbauplanungsrechtlichen Anforderungen ergibt es sich aus § 19 BauGB. Danach fallen \nhierunter gemäß § 19 Abs. 2 BauGB nur solche Teilflächen, die benötigt werden, um \nden Festsetzungen eines Bebauungsplans zu entsprechen (vgl. Dahlke-Piel, LKV \n2000, 426 [432 f.]). Teilflächen, die erforderlich sind, um den bauplanungsrechtlichen \nAnforderungen an eine Bebauung im unbeplanten Innenbereich zu genügen, zählen \nhierzu hingegen eindeutig nicht, weil sie einer grundbuchrechtlichen Abschreibung \ninsgesamt nicht entgegenstehen würden. \nOhne Erfolg behauptet der Beklagte insoweit auch eine Verletzung von § 24 Abs. 1 \nNr. 1 und 2 AbwS. Dieses Vorbringen verkennt bereits, dass die Bestimmung der \nbeitragspflichtigen Grundstücksfläche für Grundstücke, die - wie hier - zum Teil im \nInnen- und zum Teil im Außenbereich liegen, nicht in diesen Normen, sondern in § 24 \nAbs. 1 Nr. 3 AbwS geregelt ist, der insgesamt auf § 19 Abs. 1 SächsKAG verweist. Der \nBeklagte wäre im Übrigen auch nicht befugt, in seiner Beitragssatzung Regelungen zur \nbeitragspflichtigen Grundstücksfläche zu treffen, die den höherrangigen gesetzlichen \nVorgaben von § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 SächsKAG widersprechen (SächsOVG, Urt. \nv. 20. August 1998 - 2 S 105/1998 -). \nDas Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die vorgenannten rechtlichen \nMaßstäbe angewendet. Dass diese Anwendung rechtsfehlerhaft erfolgt wäre, zeigt der \nBeklagte ebenfalls nicht schlüssig auf. Zwar trifft es nach dem oben Gesagten ohne \nWeiteres zu, dass auch unmittelbar an den letzten Baukörper angrenzende \nbauakzessorische Nutzungen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen \n20 \n21 \n\n \n \n11 \nsein können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Flächen \nNebenanlagen (Schuppen, Ställe, Gartenhäuser o. ä.) aufweisen, die ggf. einen \nZusammenhang zur Hauptnutzung herstellen und diese Flächen dadurch in den \nBebauungszusammenhang einbeziehen, wenn auch nur mit derartigen ergänzenden, \nuntergeordneten baulichen Innenbereichsnutzungen (SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 \n- 5 A 532/17 -, juris Rn. 31). Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. Weshalb hiervon \nnach den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles in größerem Umfang als \nvom Verwaltungsgericht angenommen auszugehen sein sollte, legt der Beklagte \njedoch nicht anhand von bauplanungsrechtlichen Kriterien substantiiert und schlüssig \ndar. Der von ihm insoweit allein benannte Umstand, dass sich das Grundstück des \nKlägers im Ortskern der Gemeinde R befindet und sich ihm östlich und westlich \nBaukörper unmittelbar anschließen, sagt hierüber vielmehr nichts Verlässliches aus, \nzumal der Beklagte sich in seinem Zulassungsvorbringen mit der diesbezüglichen \nFeststellung und Bewertung des Verwaltungsgerichts, es bestehe keine einheitliche \nRandbebauung, sodass sich die Innen-/Außenbereichsgrenze als ungleichmäßig \ndarstelle, nicht auseinandersetzt. Der Beklagte legt auch nicht substantiiert und \nnachvollziehbar dar, welche weiteren bauakzessorischen Nutzungen hier neben der \nvom Verwaltungsgericht bereits als beitragsfähige Fläche berücksichtigten Terrasse \nauf dem 2.550 qm großen Grundstück des Klägers unmittelbar an den letzten \nBaukörper angrenzen und wie sich deren Beziehung zur umstehenden Bebauung \ndarstellt. Dies lässt sich auch dem Akteninhalt nicht klar und eindeutig entnehmen. \nDieser Darlegungsmangel mag darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagte \nersichtlich meint, dass jegliche bauakzessorische Nutzung auf einem Grundstücksteil \nunabhängig von ihrer Entfernung von dem letzten Baukörper und der Größe der \nbetroffenen Fläche zu einer Einbeziehung in den unbeplanten Innenbereich führen \nmüsse. Dies steht indes entgegen seiner Auffassung mit bauplanungsrechtlichen \nMaßstäben nicht in Einklang (vgl. etwa OVG NW, Beschl. v. 8. März 2021 - 2 A 3095/20 \n-, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 31. März 2020 - 1 ZB 19.1961 -, juris Rn. 6; OVG \nSchleswig-Holstein, Beschl. v. 26. September 2012 - 1 LA 42/12 -, juris Rn. 11). Dass \nein bloßer Zaun auf dem Grundstück ebenso wenig wie bloße Baumreihen oder \nHecken geeignet ist, als besonderer topografischer oder geografischer Umstand eine \nTeilnahme von Flächen am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit \ndes Bebauungszusammenhangs zu vermitteln, hat der Senat ebenfalls bereits \nentschieden (SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 30). \n2. Der Beklagte legt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dar. \n22 \n\n \n \n12 \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus \nmuss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die \nAnerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung \nder Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris \nRn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). \nDer \nBeklagte \nbezeichnet \nals \nklärungsbedürftig \ndie \nRechtsfrage, \nob \ndie \nbauakzessorisch genutzten Teilflächen eines bebauten Grundstückes regelmäßig in \ndie \nfür \ndie \nBemessung \ndes \nAbwasserbeitrags \nzugrunde \nzu \nlegende \nGrundstücks(teil)fläche nach § 23 i. V. m. § 24 AbwS einzubeziehen sind. Die \nallgemeinen rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich diese Frage beantwortet, hat der \nSenat bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, geklärt. \nSoweit aus früheren Entscheidungen des Senats, wie der Beklagte ausführt, andere \nFolgerungen gezogen werden konnten, sind diese mithin überholt. Die konkrete \nAnwendung dieser Maßstäbe ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, welche einer \ngrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \nDr. Martini \n \n \n \n \n23 \n24 \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-21/5-a-1240-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-21/5-a-1240-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487383","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.929208+00:00"}}