{"status":"available","doknr":"OLD487382","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-21","aktenzeichen":"3 A 328/18.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 328/18.A \n \n7 K 3905/16.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 16. April 2021 \nam 21. April 2021 \nfür Recht erkannt: \nNach Zurücknahme der Klage der Kläger zu 2 bis 4 wird das Verfahren hinsichtlich der \nKläger zu 2 bis 4 eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. No-\nvember 2017 - 7 K 3905/16.A - ist hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 unwirksam, soweit \nderen Klagen abgewiesen wurden. \nDie Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 28. November 2017 - 7 K 3905/16.A - wird zurückgewiesen. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Ge-\nwährung von subsidiärem Schutz, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungs-\nverboten hinsichtlich ihres Heimatlands Indien. \n1. Der 1985 geborene Kläger zu 1 und die 1989 geborene Klägerin zu 2 sind die Eltern \ndes 2013 geborenen Klägers zu 3 und der 2015 geborenen Klägerin zu 4. Alle Kläger \nsind indischer Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 1 gehört dem Volk und der Religi-\nonsgemeinschaft der Sikh an. Nach ihren Angaben sind sie Ende August 2016 mit Hilfe \neines Schleusers mit dem Flugzeug von Indien ausgereist. Mit Zug und Bus sei man \ndann weitergereist. In welchem Land das Flugzeug gelandet und wie man in die Bun-\ndesrepublik eingereist sei, konnten die Kläger nicht angeben. Sie hätten eigentlich nach \nEngland gewollt, aber dafür nicht genügend Geld gehabt. \nZur Begründung ihrer am 14. September 2016 gestellten Asylanträge trug der Kläger \nzu 1 bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bun-\ndesamt) am 15. September 2016 zusammengefasst vor: Er sei politischer Sekretär der \nAkali Dal-Partei und dabei für die Stadt A. zuständig gewesen. Für diese politische \nArbeit habe er kein Geld bekommen. Er habe in einem Sikh-Tempel als Sänger gear-\nbeitet und von den Spenden gelebt. Er sei bis zur 10. Klasse in die Schule gegangen \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nund habe nicht studiert. Sein Opa und sein Vater seien von der Polizei ermordet wor-\nden. Er habe noch einen Onkel väterlicherseits. Er sei in einer Einrichtung für gemein-\nnützige Zwecke großgezogen worden. Im Jahr 2011 habe er gegen etliche Gesetze in \nIndien in Punjab protestiert. Die Polizei habe die Teilnehmer und Führer bei den De-\nmonstrationen ermittelt. Sie habe ihn dann zuhause, in F., für zwei Tage festgenom-\nmen. Er sei kein Anführer der Demonstration gewesen, sondern nur mitmarschiert. Die \nPolizei habe ihn geschlagen und bei ihm Folter dritten Grades angewandt. Da seine \nPartei Macht ausgeübt habe, sei er schließlich freigelassen worden. Ihm gegenüber sei \nauch ein Hausarrest verhängt worden. Er sei dann nicht mehr politisch aktiv gewesen. \nEr hätte nach der Folter durch die Polizei Angst gehabt. Er sei auch nach dem 15. Juli \n2011 nicht mehr in seinem Zuhause in F. gewesen. \nSeine Frau sei Christin. Ihre Familie wohne auch in F.. Sie seien Nachbarn gewesen. \nEr habe sie 2011 religiös in einem Sikh-Tempel geheiratet. Ihre Eltern hätten die Ehe \nnicht gebilligt. Sie seien dann nach A. gezogen. Während sie dort gelebt hätten, seien \ndie Kläger zu 3 und 4 geboren worden. Er habe sich in A. nicht registrieren lassen. Die \nPolizei sei dort nicht noch einmal bei ihm daheim gewesen. \nAls er im Jahr 2015 nach A. gefahren sei, um allen die Geburt seiner Tochter mitzutei-\nlen, habe sein Schwiegervater die Polizei gerufen. Sein Schwiegervater habe in F. ge-\nwohnt. Er habe ihn angezeigt, als er wieder in seinem Heimatdorf gewesen sei. Die \nPolizei habe ihn verhaftet. Sie habe ihm vorgeworfen, dass er Kontakt zum pakistani-\nschen Geheimdienst ISI habe und dass das Unruhe in P. bringe. Die Polizei habe ihn \nwieder dritten Grades gefoltert. Seine Oberschenkel seien davon immer noch schwarz \nund er hätte viele Spuren im Intimbereich. Ein Arzt habe gesagt, dass die Nerven in \nseinen Füßen beschädigt seien. Seine Frau habe der Polizei dann Schmiergelder ge-\ngeben und er sei freigelassen worden. Hilfe vom Parteipräsident habe er nicht erhalten, \nda er eine Christin geheiratet habe. Er sei dann von P. nach U. gegangen. Im dortigen \nSikhtempel habe man Angst vor Problemen gehabt und ihm empfohlen, ins Ausland zu \ngehen. Von dort habe man auch mit dem Schleuser gesprochen und das Geld für die \nSchleusung gegeben. Er gab ferner an, depressiv zu sein. \nDie Klägerin zu 2 gab im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 15. Sep-\ntember 2016 im Wesentlichen an, dass sie seit ihrer Geburt Christin sei. Sie heiße \nSimran Jit, ohne Nachnamen. Den bei Antragstellung angegebenen Nachnamen „Kir-\nchan“ habe man angegeben, da man Christ sei. Ihren Mann habe sie am 17. Feb-\n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nruar 2012 in einem Tempel der Sikh geheiratet. Ihre Eltern seien damit nicht einver-\nstanden gewesen. Man habe dann F. verlassen und sei nach A. gezogen, nachdem ihr \nMann demonstriert hätte und von der Polizei mitgenommen worden sei. Auch dort habe \ndie Polizei ihren Mann mitgenommen und gefoltert. Sie hätte dann ihre Kette verkauft, \num ihren Mann von der Polizei loszukaufen. Alle Leute seien gegen sie gewesen. Sie \nseien mit dem Tode bedroht worden. Danach sei ihre Tochter in A. zur Welt gekommen. \nDie Polizei sei in A. vier bis fünf Mal bei ihnen zuhause gewesen. Ihr Vater habe die \nPolizei geschickt. Die Polizei hätte gesagt, dass man ihnen die Kinder wegnehme. Ihre \nEltern hätten versucht, ihre Kinder zu kidnappen. Sie wäre deswegen bei der Polizei \ngewesen, aber diese hätte ihr nicht geholfen. Schließlich sei man nach U. gegangen. \n2. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte wie auch \ndie Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass keine Abschie-\nbungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Kläger wurden \naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekannt-\ngabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihnen wurde angedroht, sie andernfalls nach \nIndien oder in einen anderen Staat abzuschieben, in denen sie einreisen dürften oder \nder zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsver-\nbot gemäß § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. \nZur Begründung wurde zusammenfassend angeführt: Die Voraussetzungen für die Zu-\nerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte lägen \nnicht vor. Sie seien keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG, denn sie hätten eine \nbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die unterschiedlichen An-\ngaben zu ihrem und den Nachnamen der Kinder legten nahe, dass ihre christliche Re-\nligionszugehörigkeit nur vorgetäuscht werden solle. Zudem sei weder erklärt worden, \nwarum sie sich als Christin in einem Sikh-Tempel aufgehalten habe, noch, warum von \neiner säkularen Eheschließung abgesehen worden sei. Da mithin die christliche Reli-\ngionszugehörigkeit der Klägerin zu 2 nicht festgestellt werden könne, seien auch die \nbehaupteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlich-\nkeit nicht so erlebt worden. Zudem müsse die zeitliche Verzögerung der Ausreise be-\ndacht werden. Diese soll ca. neun Monate nach der Verhaftung infolge der Anzeige \ndes Schwiegervaters und ca. fünf Jahre nach der Verhaftung infolge der Teilnahme an \nder Demonstration erfolgt sein. Zudem sei der Kläger zu 1 nach seiner Verhaftung im \nJahr 2011 nicht mehr politisch aktiv gewesen. Soweit er Folter geltend mache, stehe \ndiese ebenso wenig wie die behauptete Verhaftung mit seiner Ausreise in Zusammen-\nhang. Weder die Verfolgungshandlungen noch deren zeitlicher Zusammenhang zur \n7 \n\n \n \n5 \nAusreise ließen die Schlussfolgerung zu, dass sie sich tatsächlich wie vorgetragen er-\neignet hätten oder die Intensität der Verfolgung Asylrelevanz aufweise. Zudem hätten \nsich die Kläger in anderen Landesteilen Indiens niederlassen können, sofern sie sich \ndurch den Vater der Klägerin zu 2 bedroht gefühlt hätten. Indien verfüge nicht über ein \nlandesweit einsetzbares Melde- und Registrierungssystem. Auch ein einheitliches flä-\nchendeckendes Fahndungssystem mit systematischer Datenerhebung und systemati-\nschem Datenaustausch existiere nicht. Auch sei eine angemessene Sicherung des Le-\nbensunterhalts in den verfolgungsfreien Landesteilen möglich. Zudem gebe es in allen \nindischen Städten und Unionsstaaten Sikh-Gemeinden, die eine Eingliederung erheb-\nlich erleichtern würden. \nAuch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. \nDie Kläger hätten nicht vorgebracht, dass ihnen in Indien ernsthafter Schaden drohe, \nund derartiges sei auch nicht erkennbar. \nSchließlich bestünden keine Abschiebungsverbote. Es drohe keine durch einen staat-\nlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung. Auch die humanitären Bedingungen in Indien seien \nnicht so, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erwarten sei. Die vorgetragenen \nLeiden wegen Depressionen dürften keine fortbestehende Krankheit darstellen, zumin-\ndest hätten sich die Kläger diesbezüglich nicht medizinisch behandeln lassen. \nHiergegen haben die Kläger am 19. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Chem-\nnitz Klage erhoben. Zur Begründung haben sie sich auf ihre Schilderungen gegenüber \ndem Bundesamt berufen. \nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 27. November 2017 \nunter Vorlage eines seine fehlende Reise- und Verhandlungsfähigkeit bescheinigen-\nden Attests um Verlegung der mündlichen Verhandlung am 28. November 2017 gebe-\nten. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Es hat die Klage mit Urteil \nvom 28. November 2017 - 7 K 3905/16.A - abgewiesen. Es hat in vollem Umfang auf \ndie Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug genommen, denen es folge. Zu Recht \nhabe die Beklagte auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den behaup-\nteten Ereignissen und der Ausreise aus dem Heimatland hingewiesen. Zweifel an einer \nsubjektiv ernsthaften Verfolgungsfurcht lasse zudem das Nichterscheinen der Kläger \nin der mündlichen Verhandlung aufkommen. Einem wirklich Verfolgten dürfte es ein \nBedürfnis sein, sich persönlich für den Erfolg seines Schutzgesuchs einzusetzen, und \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \ndaher jede Gelegenheit zu nutzen, die Gründe für das Schutzgesuch selbst darzule-\ngen. Jedenfalls bestehe im Heimatland der Kläger eine innerstaatliche Schutzalterna-\ntive. Wegen der angeblichen privaten Anfeindungen seien die Kläger zunächst darauf \nzu verweisen, sich bei staatlichen Stellen im Heimatland um Schutz zu bemühen. Zu-\ndem sei die volle Bewegungsfreiheit im Land gewährleistet. Es gebe kein staatliches \nMelde- oder Registrierungssystem. \nAuf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts mit Beschluss vom 15. August 2019 auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG \ni. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmäch-\ntigten der Kläger am 29. August 2019 zugestellt. \nMit ihrer am 2. Oktober 2019 eingegangenen Berufungsbegründung vertiefen die Klä-\nger ihren Vortrag im Rahmen ihres Antrags auf Berufungszulassung. Ergänzend führen \nsie aus, dass sich Zweifel an ihrer Verfolgungsfurcht nicht aus ihrem Fernbleiben zur \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ableiten ließen, da sie nicht ver-\npflichtet gewesen seien, der Verhandlung ohne ihren Prozessbevollmächtigten beizu-\nwohnen und sie von einer Stattgabe des Verlegungsantrags hätten ausgehen können. \nZudem werde auf die Angabe der Kläger vor dem Bundesamt Bezug genommen, wobei \njedoch folgende Korrekturen erforderlich seien: Der Kläger zu 1 sei in A., einer Stadt \nmit über einer Million Einwohnern, welche für die Sikhs zudem besondere Bedeutung \nhabe, Parteisekretär der Shiromani Alkali Dal gewesen. Er gehöre dem Parteiflügel des \nSimrajit Singh Mann an, der sich friedlich für einen eigenständigen Staat der Sikhs, \nKhalistan, einsetze. Simrajit Singh Mann sei mehrfach Parlamentsmitglied, aber auch \nmehr als dreißig Mal in Untersuchungshaft gewesen, ohne dass es zu einer Verurtei-\nlung gekommen wäre. Die Partei des Simrajit Singh Mann sehe sich einer dauerhaften \n- zumeist extralegalen - Verfolgung durch die indischen Sicherheitsbehörden ausge-\nsetzt. Dabei sei gerade die mittlere Funktionärsebene besonders gefährdet, weil Sim-\nrajit Singh Mann aufgrund seiner über Indien hinausgehenden Bekanntheit einen ge-\nwissen Schutz genieße. Der Kläger zu 1 sei als Sekretär seiner Partei den Sicherheits-\nbehörden hinreichend bekannt gewesen, so dass dieser als Teilnehmer der Demonst-\nration durch die Sicherheitsbehörden zu identifizieren gewesen sei. Dass die indischen \nSicherheitsbehörden mit großer Brutalität gegen Anhänger der sog. Khalistan-Bewe-\ngung vorgegangen seien, sei seit der Entscheidung des EGMR in der Sache Chahal \ngegen UK vom 15. November 1996 weitgehend bekannt. Die vom Kläger zu 1 beschrie-\nbenen Foltermethoden seien typisch für die indische Polizei. Dabei stammten die \nschwarzen Stellen an den Oberschenkeln des Klägers nicht allein davon, dass dessen \n12 \n13 \n\n \n \n7 \nBeine gespreizt wurden, sondern auch davon, dass über seine gespreizten Beine eine \nschwere Holzrolle gerollt worden sei. Nach dem Vorfall im Jahr 2011 sei der Kläger \nzu 1 zwar nicht mehr politisch aktiv gewesen und mit seiner Familie nach A. umgesie-\ndelt. Gleichwohl sei er von der Polizei in Gewahrsam genommen und misshandelt wor-\nden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, für Khalistan zu arbeiten und heimlich mit dem \npakistanischen Geheimdienst zusammenzuarbeiten. Dies führe der Kläger auch auf \ndie Anschuldigungen seitens der Familie seiner Ehefrau zurück. Nach der letzten Ver-\nhaftung hätten sich die Kläger zu 1 und 2 zur Flucht entschlossen und P. verlassen. \nSie hätten sich in den Nachbarstaat U. begeben, wo sie in einem Sikh-Tempel vorüber-\ngehend Zuflucht gefunden hätten. Ihnen sei jedoch erklärt worden, dass sie auch dort \nnicht vor der Punjab-Polizei sicher seien. Dass diese Information vermutlich richtig sei, \nergebe sich unter anderem aus der Entscheidung des EGMR in der Sache Chahal \ngegen UK. Seit der Entscheidung des EGMR sei auch keine durchgreifende Verände-\nrung der Verhältnisse feststellbar. Die Vorbereitung der Flucht habe dann einige Mo-\nnate gedauert. Für diesen Fluchtentschluss seien auch die Misshandlungen der Kläger \nausschlaggebend gewesen. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Ausreise \nund Verfolgungshandlung sei gegeben. Auch wenn die Motivation der Familie der Klä-\ngerin zu 2 rein privater Natur gewesen sei, knüpften die polizeilichen Übergriffe an die \nZugehörigkeit des Klägers zu 1 zur Khalistan-Bewegung an. Auch interner Schutz be-\nstehe nicht. Es sei schon zweifelhaft, ob Sikhs, die von Sicherheitsbehörden als Anhä-\nnger der Khalistan-Bewegung gesucht würden, in anderen Landesteilen sicher seien. \nZudem würden die Anti-Terrorismusgesetze (Terrorist and Disruptive Activities [Pre-\nvention] Act, Prevention of Terrorist Activities Act) von der Polizei angewandt. Nach \ndem indischen Gewaltbegriff werde auch das friedliche Demonstrieren für separatisti-\nsche Ziele als Gewalt im Sinne dieser Gesetze aufgefasst. Unabhängig davon könnten \ndie Kläger die angeblich sicheren Landesteile aber auch nicht sicher erreichen. Eine \nzumutbare Fluchtalternative setze auch voraus, dass die Betroffenen dort staatliche \nHilfe in Anspruch nehmen könnten. Insoweit bestünden erhebliche Bedenken. Es gebe \nauch keine Berichte des UNHCR oder EASO, die von internen Schutzmöglichkeiten in \nIndien ausgingen. Jedenfalls könnten die in Frage kommenden Gebiete nicht gefahrlos \nerreicht werden. Im Rahmen der Besorgung des für die Abschiebung erforderlichen \nPassersatzpapiers würden die zuständigen Polizeidienststellen Kenntnis von der be-\nvorstehenden Abschiebung erhalten. Es würden an allen Eintrittsstellen des Landes \nsog. blacklists geführt, auf denen polizeilich gesuchte Personen registriert werden \nkönnten und die zur sofortigen Inhaftierung bei Betreten des indischen Bodens führten. \n\n \n \n8 \nJeder Dienststellenleiter könne eine landesweite Fahndung und damit auch Registrie-\nrung auf diesen blacklists herbeiführen, so dass ein gefahrloses Erreichen der \nindischen Inlandsgebiete vom Ausland aus nicht möglich sei. \nZudem könnten sich die Kläger auf Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen, da keine \nGründe für die Vermutung, dass sich die Verfolgung des Klägers zu 1 im Fall einer \nRückkehr nicht wiederhole, ersichtlich seien. Auch die übrigen Kläger seien gefährdet, \nda indische Sicherheitsbehörden Familienangehörige unter Druck setzten, um zu er-\nreichen, dass sich die eigentlich gesuchten Personen stellten. \nDie Kläger zu 2 bis 4 haben ihre Klagen in der mündlichen Verhandlung des Senats \nam 16. April 2021 zurückgenommen. Die Beklagte hat in die Klagerücknahmen einge-\nwilligt. \nDer Kläger zu 1 beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. November 2017 - 7 K \n3905/16.A - aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom \n2. Dezember 2016 zu verpflichten, dem Kläger zu 1 die Flüchtlingseigenschaft \ngemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß \n§ 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass seiner Abschie-\nbung nach Indien Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG entgegenstehen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung verweist sie zusammengefasst darauf, dass die Shiromani Akali Dal \nheute kaum noch politische Bedeutung habe, so dass sich alleine aus diesem Grund \ndas angebliche staatliche Verfolgungsinteresse in Grenzen halten dürfte. Zudem sei in \nIndien höchstrichterlich geklärt, dass die politische Zielverfolgung der Partei nicht als \nVolksverhetzung gelte, so dass keine strafrechtlichen Maßnahmen drohten. Denn der \nOberste Gerichtshof (Supreme Court) habe 1962 in der Rechtssache Kedarnath vs the \nState of Bihar AIR 1962 SC 955 entschieden, dass Volksverhetzung nur Handlungen \nseien, bei denen die Absicht oder Tendenz bestehe, Unordnung oder Störung von \nRecht und Ordnung oder Anstiftung zu Gewalt hervorzurufen. Das friedliche Fordern \neines unabhängigen Khalistan sei keine Volksverhetzung in diesem Sinn (siehe auch \nIRB Canada, Antwort v. 15. Juni 2018, IND106096.E). Die vorgetragene Verfolgung \ndes Anführers der Partei Simrajit Singh Mann sei auf den Kläger nicht übertragbar, da \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9 \ner nicht Parteiführer, sondern nur einfaches Mitglied sei. Zudem habe auch der Partei-\nführer in der Vergangenheit Rechtsschutz und staatliche Hilfe erlangen können. Die \nBehörden würden sich zudem aktiv mit der Aufklärung von falschen Vorwürfen gegen \nden Parteiführer befassen. Da sich also schon gegen den Parteiführer, als Leitfigur, \nkeine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung feststellen lasse, sei es vollkommen ab-\nwegig, dass jemand, der vor fast einem Jahrzehnt in einer niedrigen Position in der \nPartei tätig gewesen sei, einer Verfolgung ausgesetzt sein solle. Soweit der Kläger von \neiner Verhaftung im Jahr 2011 berichte, sei anzumerken, dass er vorgetragen habe, \ndass er aufgrund der Einflussnahme seiner Partei schließlich aus der Haft entlassen \nworden sei. Der Umstand, dass die Partei für die Haftentlassung sorgen konnte, spre-\nche schon gegen eine erfolgte Verfolgung aufgrund einer Parteizugehörigkeit. Zudem \nberichte der Kläger selbst, dass er seit 2011, also mithin nunmehr seit acht Jahren nicht \nmehr politisch aktiv sei. Er habe weitere fünf Jahre, bis zu seiner Ausreise im Jahr \n2016, unbehelligt in Indien leben können. Er habe auch selbst vorgetragen, dass er \nnach dem Umzug keine Probleme mehr gehabt habe, sondern erst, als er nach der \nGeburt seiner Tochter 2015 wieder in seinem Heimatort zurückgekehrt sei und ihn sein \nSchwiegervater aufgrund familiärer Differenzen bei der Polizei angezeigt habe. Ferner \nliege zwischen der letzten Verhaftung im Jahr 2015 und der Ausreise Ende 2016 fast \nein Jahr, so dass schon bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise \nund der etwaigen Verfolgungshandlung fehle. Soweit klägerseits vorgetragen werde, \ndass keine inländische Fluchtalternative bestehe, stehe dies im Widerspruch mit dem \nvorgetragenen Sachverhalt. Danach habe der Kläger nach dem Umzug 2011 unbehel-\nligt in einer anderen Stadt leben können. Gegen ein landesweites Verfolgungsinteresse \nspreche zudem, dass der Kläger zu 1 mit seiner Familie über den Flughafen Dehli un-\ngehindert ausreisen habe können. Das gelte auch hinsichtlich des Vortrags der Füh-\nrung sogenannter blacklists an Flughäfen. Soweit vorgetragen wurde, dass die Aus-\nreise über einen Flughafen mit gefälschten Papieren, die durch einen Schleuser be-\nschafft worden seien, erfolgte, so sei dieser Sachvortrag bereits vollkommen realitäts-\nfern. Durch die Terrorismusgefahr innerhalb Indiens seien die Ein- und Ausreisekon-\ntrollen um ein Vielfaches strenger als in Europa. Beide Sicherheitskontrollen, in Europa \nund Indien, hätten allerdings gemeinsam, dass eine Reise mit gefälschten Papieren \nkaum möglich sei. Die Passkontrolle erfolge auch in Indien automatisiert durch ein \nPasslesegerät. Ein Überlisten dieser Lesegeräte könne zwar theoretisch durch sehr \nhochwertige Fälschungen erfolgen, dass solche Fälschungen allerdings durch einen \nSchleuser bewerkstelligt werden, sei äußert unwahrscheinlich. \n\n \n \n10\nMit Beschluss vom 3. Dezember 2020 hat der Senat den Klägern antragsgemäß Wie-\ndereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung ihrer Berufung gewährt. \nDer Senat hat am 16. April 2021 in der Sache mündlich verhandelt. Der Senat hat den \nKläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung angehört. Er hat dabei unter anderem (er-\ngänzend) vorgebracht, dass er auch in Frankfurt an Protesten teilgenommen habe. \nDies könne man in indischen Zeitungen nachlesen. Auch die indischen Sicherheitsbe-\nhörden hätten Kenntnis von diesen Demonstrationen. Es seien dort Fotos gemacht \nworden. Im Übrigen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, \ndie beigezogenen Asylverfahrensakten des Bundesamts sowie auf die in das Verfah-\nren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Ver-\nhandlung gewesen sind. \nEntscheidungsgründe \n1. Hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 wird das Verfahren nach Rücknahme der Klage mit \nEinwilligung der Beklagten gemäß § 92 Abs. 3 i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO und \n§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingestellt und das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Chemnitz insoweit für unwirksam erklärt. \n2. Die zulässige Berufung des Klägers zu 1 hat keinen Erfolg. \nDer Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Beru-\nfungsverfahren weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nnach § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG \noder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder \nAbs. 7 AufenthG. Der die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf \nAsylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von \nAbschiebungsverboten ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 2. Dezem-\nber 2016, Az.: 6922237 - 436 ist - soweit er streitgegenständlich ist - rechtmäßig und \nverletzt den Kläger zu 1 daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n11\nMaßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das Asylgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 3 \nAbs. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) und das Aufenthaltsgesetz \nin der Fassung der Bekanntmachung v. 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt ge-\nändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855). \n2.1 Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \ngemäß § 3 Abs. 1 und 4 i. V. m. §§ 3a ff. AsylG. \nGemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom \n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn \ner sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationa-\nlität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt \nund dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht \nin Anspruch nehmen will. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, \nob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser \ntatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von \nseinem Verfolger zugeschrieben werden. \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Hand-\nlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbeson-\ndere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 \nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953; \nEMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumu-\nlierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschen-\nrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in \nNummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a \nAbs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen für Ver-\nfolgungshandlungen. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten \nVerfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüp-\nfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den \nvon ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen der mehreren Verfolgungsgründe \nzu treffen. Ob die Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) einer-\n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n12\nseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem feh-\nlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objek-\ntiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urt. v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris \nRn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der er-\nkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjekti-\nven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urt. v. 21. April \n2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). \nDie Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherr-\nschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen \nnicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung \nzu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschafts-\nmacht vorhanden ist oder nicht. \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch \nzu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Her-\nkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, \nd. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli \n2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer \nzusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die \nfür eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen \nund deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Wür-\ndigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer \nGewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzu-\nnehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben \ndes Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland ver-\nbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in \nAnbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Men-\nschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Die Tatsache, dass \nein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden \nerlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht \nwar (sog. Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asyl-\nantragstellers vor Verfolgung begründet ist oder, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernst-\nhaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass \n29 \n30 \n\n \n \n13\nder Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden \nbedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU). \nIn Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben drohen dem Kläger zu 1 bei seiner Rück-\nkehr nach Indien keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a AsylG \nwegen seiner politischen Überzeugung, seiner Religion oder seiner Zugehörigkeit zum \nVolk und zur Religionsgemeinschaft der Sikh (§ 3b Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, Abs. 2 AsylG) \ndurch die indischen Polizei- und Sicherheitsbehörden oder den Schwiegervater des \nKlägers als Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 1 oder Nr. 3 AsylG. Auch ergibt \nsich keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung aus Ereignissen, die \neingetreten sind, nachdem er Indien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 \nAbs. 1a AsylG). Auf der Grundlage der vom Kläger zu 1 vorgetragenen Sachverhalte \nund Ereignisse kann eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht fest-\ngestellt werden. \nDer Senat ist in der Gesamtschau nicht von der Richtigkeit und vom Wahrheitsgehalt \ndes Vorbringens des Klägers zu 1 überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein Sach-\nvortrag ist nicht glaubhaft und er nicht hinreichend glaubwürdig. Der Senat kann die \nvorgetragenen Sachverhalte deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung ma-\nchen. Eine Subsumtion des nicht überzeugenden und möglicherweise wahrheitswidri-\ngen Tatsachenvortrages unter §§ 3 ff. AsylG kommt nicht in Betracht. \nEs ist Sache des Klägers, Ereignisse und Umstände aus seiner persönlichen Sphäre, \naus denen er die Gefahr einer Verfolgung ableitet, in schlüssiger Form, unter Angabe \ngenauer Einzelheiten, widerspruchsfrei und zusammenhängend darzulegen und etwa-\nige Widersprüche aufzulösen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 \n-, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 13 A 950/15.A -, juris Rn. 6 und 8; \nSchönenbroicher/Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 28. Ed., Stand: 1. Ja-\nnuar 2021, AsylG § 25 Rn. 5, 5.1 m. w. N.). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungs-\ngründen fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens un-\nterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche ent-\nhält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis \nentsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie \nauch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbe-\nsondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n14\nohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 - juris Rn. 14 ff.; VGH BW, Urt. v. 1. \nAugust 1996 - A 12 S 2456/94 -, juris Rn. 35). \nDem wird das Vorbringen des Klägers zu 1 nicht gerecht. Er hat keinen glaubhaften, in \nsich stimmigen Sachverhalte geschildert, auf deren Grundlage seine Flüchtlingseigen-\nschaft geprüft werden könnte. \na) Dies fehlt insbesondere auch dann nicht, wenn der Senat zu seinem Gunsten die \nSchilderungen in Zusammenhang mit seiner Verhaftung im Jahr 2011, welche jedoch \nschon nach seiner Angabe nicht Auslöser für die im Jahr 2016 ergriffene Flucht war, \nals wahr unterstellt. Denn jedenfalls die Schilderungen des Klägers zu 1 zu den Ereig-\nnissen im Jahr 2015 sind ausgehend von dem dargelegten Konflikt, des behaupteten \nEinflusses der handelnden Akteure, und in Hinblick auf Art und Umfang seiner Schil-\nderungen, insbesondere deren Detailtiefe, nicht glaubhaft. \nDer Kläger zu 1 hat sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Senat den Konflikt \nmit seinem Schwiegervater als maßgeblichen Grund seiner Verhaftung im Jahr 2015 \ngeschildert. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger zu 1 auch angegeben hat, \ndass ihm die Polizei „antinationales Verhalten“ vorgeworfen habe. Dies sei jedoch - \nnach seinen eigenen Schilderungen - nicht der Anlass für seine Verhaftung gewesen, \nsondern, dass der Schwiegervater die Polizei instrumentalisiert hätte. Als Grund für \nden Konflikt mit dem Schwiegervater hat er angegeben, dass dieser die Ehe zwischen \nihm, einem Sikh, und seiner Tochter, einer Christin, nicht gebilligt habe. Dass die ver-\nschiedenen Glaubensrichtungen Ursache für einen möglichen Konflikt zum Schwieger-\nvater gewesen sind, vermochte der Kläger aber nicht zur Überzeugung des Senats \ndarzulegen. Er ist nach informatorischer Anhörung der Klägerin zu 2 vielmehr zu der \nÜberzeugung gelangt, dass diese nicht christlicher Religionszugehörigkeit ist. Zwar \nvermochte die Klägerin zu 2 in groben Worten den christlichen Hintergrund des Weih-\nnachts- und Osterfests erläutern, aber die Umstände, dass diese weder etwas mit dem \nBegriff der Taufe anfangen konnte noch dass diese je etwas vom Vaterunser gehört \nhatte und auch kein anderes christliches Gebet kannte, sprechen eindeutig dagegen, \ndass sie entsprechend der Angabe des Klägers zu 1 in „einer sehr religiösen (christli-\nchen) Familie“ aufgewachsen ist und dem christlichen Glauben angehört. Hinzu kom-\nmen ihre unterschiedlichen Angaben zum Nachnamen der Kläger zu 2 bis 4, worauf \ndas Bundesamt schon in seinem Bescheid vom 2. Dezember 2016 hingewiesen hatte. \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n15\nAuch die Behauptung des Klägers zu 1, dass sein Schwiegervater im Jahr 2015 seine \nVerhaftung durch die Polizei bewirkt hat, erscheint dem Senat unter Zugrundelegung \nder von den Klägern geschilderten Ereignisse nicht glaubhaft. Ausgehend davon, dass \nChristen im Jahr 2011 im Bezirk F. nur 0,28 % der Bevölkerung bildeten (vgl. \nhttps://www.census2011.co.in/data/religion/district/593-fatehgarh-sahib.html), \nwas \nsich im Jahr 2015 nicht wesentlich geändert haben dürfte, und dass es sich beim Vater \nder Klägerin zu 2 um einen „durchschnittlichen Landwirt“ gehandelt hat, erscheint es \nvöllig unplausibel, dass ein zu einer religiösen Minderheit gehörender durchschnittli-\ncher Mann in der Lage ist, die noch dazu ca. 80 km von seinem Wohnort (F.) entfernte \nPolizei in A. erfolgreich dazu zu bewegen, seinen Schwiegersohn verhaften zu lassen. \nDiesen Einfluss vermochte auch der Kläger zu 1 auf entsprechende Nachfrage des \nSenats in keiner Weise zu erläutern oder bot auch nur eine Erklärung für diesen an. \nSchließlich blieben auch die Schilderungen des Klägers zu 1 - trotz Nachfragen - hin-\nsichtlich der Verhaftung im Jahr 2015 weitgehend pauschal und vermittelten dem Senat \nnicht den Eindruck, dass der Kläger zu 1 etwas tatsächlich Erlebtes wiedergibt. So \nwaren seine Darlegungen weitgehend zusammenhangslos und beschränkten sich \nüberwiegend auf die Wiedergabe von Schlagwörtern. Zwar beschrieb er einzelne Fol-\ntermethoden sodann näher, aber das Randgeschehen blieb inhaltsleer und vage. \nHinzu kommt der Versuch des Klägers zu 1, dem Senat das Fortbestehen einer für ihn \nbestehenden Gefährdung nach einer Rückkehr in sein Heimatland zu vermitteln, indem \ner auf die Frage, warum er bei einer Rückkehr die Gefahr einer neuen Festnahme sehe, \nantwortete, dass er für seine Partei weiterhin Programmveranstaltungen gemacht habe \nund deshalb eine nächste Verhaftung möglich gewesen sei. Erst auf Nachfrage, wie \nsich das zu seiner Angabe verhält, dass er seit dem Jahr 2011 nicht mehr politisch aktiv \ngewesen sei, erläuterte er, dass er eine bloße Vermutung geäußert habe hinsichtlich \ndessen, was hätte passieren können, wenn er das gemacht hätte. \nUnabhängig von den vorstehend aufgezeigten völlig unplausiblen Geschehensabläu-\nfen erschien der Kläger zu 1 dem Senat auch deswegen nicht glaubwürdig, weil sein \nAussageverhalten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch den Senat in \nweiten Teilen äußerst vage und unsubstantiiert blieb. Bezeichnend ist auch, dass er \nkeine der zahlreichen Nachfragen des Senats - auch nicht nach entsprechendem Hin-\nweis seines Prozessbevollmächtigten - beantwortete, sondern immer ausweichende \nAngaben machte oder Umstände schilderte, die zu der zu beantwortenden Frage in \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n16\nkeinerlei Zusammenhang standen. Unter wertender Betrachtung sowohl seines Aus-\nsageverhaltens als auch der sich aufdrängenden Unstimmigkeiten seiner Angaben \nergab sich daher für den Senat insgesamt das Bild einer unglaubhaften Schilderung \nder aufgeführten Verfolgungsumstände und der Unglaubwürdigkeit des Klägers zu 1. \nb) Soweit der Kläger zu 1 im Rahmen seiner Berufungsbegründungsschrift zur Darle-\ngung seines Verfolgungsschicksals auf seine Zugehörigkeit zum Parteiflügel des Sim-\nrajit Singh Mann und der Khalistan-Bewegung verweist, so ergibt sich auch daraus \nkeine relevante Verfolgung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. \nDagegen, dass der Kläger zu 1 sein Heimatland aus begründeter Furcht vor einer Ver-\nfolgung aufgrund der vorgenannten politischen Aktivitäten verließ, spricht schon, dass \ner die im Rahmen der Anhörung vor dem Senat schon nicht erwähnte. Zwar führte er \naus, dass ihm die Polizei antinationales Verhalten vorgeworfen habe, aber die Ursache \nfür seine Verhaftung sah er nicht in seinen politischen Aktivitäten, sondern in den Hand-\nlungen des Schwiegervaters. Hinzu kommt, dass er - jedenfalls in Indien - bereits seit \n2011 nicht mehr politisch aktiv gewesen ist sowie, dass seine Partei nach seiner ersten \nVerhaftung im Jahr 2011 seine Freilassung bewirken konnte, was deutlich gegen eine \nstaatlich motivierte Verfolgung seiner Partei spricht. Unabhängig von diesen tatsächli-\nchen Umständen, die eine Furcht vor Verfolgung wegen politischen Aktivitäten bereits \nals ausgeschlossen erscheinen lassen, bieten auch die dem Senat zur Verfügung ste-\nhenden Erkenntnismittel keinen Anhaltspunkt für eine Verfolgung von (ehemaligen) \nParteimitgliedern des „Simrajit Singh Mann“ und der friedlichen Khalistan-Bewegung. \nSo lässt sich dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. September 2020 kein \nHinweis darauf entnehmen, dass es hinsichtlich des Parteiflügels des Simrajit Singh \nMann zu politisch motivierten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr heißt es (S. 6), \ndass sich die politische Opposition „frei betätigen“ kann. Die behauptete extralegale \nVerfolgung durch die indischen Sicherheitsbehörden kann daher nicht nachvollzogen \nwerden. Auch soweit der Kläger auf die Entscheidung des EGMR vom 15. November \n1996 (- 22424/93 -, NVwZ 1997, 1093) verweist, folgt daraus keine andere Bewertung. \nDie über vierzehn Jahre alte Entscheidung ist hinsichtlich ihrer Situationsanalyse der \nSikhs in Indien überhaupt nicht auf die heutigen Verhältnisse übertragbar. Auch der \nEGMR führt in seiner Entscheidung bereits Folgenendes aus: „Obgleich die Situation \nin Indien und im Punjab unterschiedlich beurteilt wurde (vgl. unten Tz. 87-91), so \nherrscht doch Einigkeit, daß Gewalt und Instabilität in dieser Region im Jahre 1992 \neinen Höhepunkt erreichten und seitdem nachgelassen haben.“ (Rn. 83). Auch dem \nJahresreport von Amnesty International aus dem Jahr 2019 lässt sich kein Hinweis \n41 \n42 \n\n \n \n17\nentnehmen, dass Anhänger des Parteiflügels des Simrajit Singh Mann in Indien mit \nRepressionen irgendwelcher Art zu rechnen haben. Schließlich gibt es in der neueren \nveröffentlichten Rechtsprechung keine Hinweise auf die vom Kläger geschilderte Ver-\nfolgungssituation. Zudem hat der Kläger über die genannte Entscheidung des EGMR \nhinaus auch keine Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere \nGerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse vorgelegt, welche die von ihm \nvertretene These seiner politischen Verfolgung stützen würden. \nc) Dass dem somit nicht vorverfolgt aus Indien ausgereisten Kläger zu 1 aufgrund sei-\nner in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Teilnahme an drei bis vier \nDemonstrationen in Deutschland für das Anliegen der Anerkennung von Punjab als \neigenständigem Staat bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine nach § 3 Abs. 1 \nNr. 1 AsylG relevante Verfolgung droht, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger dem Se-\nnat zum Beweis seiner Teilnahme an den vorgenannten Demonstrationen in der münd-\nlichen Verhandlung Fotos übergab, stammen diese entweder aus Indien, ist der Kläger \nnicht eindeutig auf diesen zu erkennen oder es ist nicht zu erkennen, wofür demons-\ntriert wurde, ob also insbesondere für die Anerkennung von Punjab als eigenständigen \nStaat demonstriert wurde. Das einzig aufgrund eines hochgehaltenen Schildes erkenn-\nbare Anliegen der Demonstranten „Leben für Freiheit“ lässt zudem keine klare Deu-\ntungsmöglichkeit zu. Unabhängig davon hat der Kläger angegeben, bei den Demonst-\nrationen nur als bloßer Teilnehmer anwesend gewesen zu sein. Er hat auch nicht vor-\ngetragen und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Demonst-\nranten um Aktivisten handeln würde, welche etwa eine in Indien verbotene terroristi-\nsche Vereinigung unterstützen würden oder ihr Ziel mit radikalen Mitteln zu verfolgen \nsuchen. Auch bei seinen politischen Aktivitäten in Indien hat sich der Kläger zu 1 - \nseinen Angaben nach - keiner entsprechenden Mittel bedient, so dass es auch aus \ndiesem Grund fernliegend erscheint, dass er sich nunmehr radikalen Gruppierungen, \ndenen in Indien staatliche Verfolgung drohen kann (vgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmts a. a. O. S. 14 f.), angeschlossen hat. \nDer Senat war insoweit auch nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. \nDenn wie ausgeführt ist es zunächst Sache des Klägers, Ereignisse und Umstände aus \nseiner persönlichen Sphäre, aus denen er die Gefahr einer Verfolgung ableitet, in \nschlüssiger Form, unter Angabe genauer Einzelheiten, widerspruchsfrei und zusam-\nmenhängend darzulegen. Dazu gehört auch eine hinreichend spezifische Darlegung \nexilpolitischer Aktivitäten, aus denen sich deren Art und Umfang sowie das verfolgte \npolitische Ziel und die zur Erreichung dieses Ziels eingesetzten oder einzusetzenden \n43 \n44 \n\n \n \n18\nMittel ergeben sowie - im Fall des Anschlusses an bestimmte Gruppen - deren Be-\nzeichnung oder nähere Eingrenzung. Die Angaben des Klägers zu 1 blieben jedoch \nauch insoweit eher vage und boten daher auch in Ansehung des verfassungsrechtli-\nchen Gewichts der Sachaufklärungspflicht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 3. März 2021 \n- 2 BvR 1400/20 -, juris Rn. 29) keinen Anlass für eine vertiefte Aufklärung des von ihm \nvorgetragenen Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch dahinste-\nhen lassen, ob der vorgetragene Sachverhalt nach § 28 Abs. 1 bzw. Abs. 1a AsylG \nüberhaupt als berücksichtigungsfähiger Nachfluchttatbestand anzuerkennen wäre. \nd) Der Kläger zu 1 gehört als Sikh schließlich auch nicht einer bestimmten sozialen \nGruppe an, deren Mitgliedern in Indien nach der allgemeinen Erkenntnislage, unab-\nhängig vom individuellen Vorfluchtschicksal, eine Verfolgung (im Sinne einer soge-\nnannten Gruppenverfolgung) drohen könnte. Dies hat er auch nicht behauptet. Den in \ndas Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln kann auch nicht entnommen werden, \ndass Sikh, welche im Ausland ein Asylverfahren betrieben haben, nach der Rückkehr \nin ihre Heimat allein wegen dieser Tatsache verfolgt werden würden (vgl. Lagebericht \ndes Auswärtigen Amts a. a. O. S. 22). \ne) Schließlich würde dem Kläger zu 1 selbst bei Wahrunterstellung seines Verfolgungs-\nschicksals in Indien entsprechend § 3e Abs. 1 AsylG eine inländische Schutzalternative \nzur Verfügung stehen. \nInsoweit hat der Senat zuletzt am 28. Mai 2020 (- 3 A 665/19.A -, juris Rn. 31) Folgen-\ndes entschieden: \n„Nach der Auskunftslage und der Rechtsprechung besteht in Indien selbst für po-\nlizeilich in einem Bundesstaat gesuchte Personen eine inländische Fluchtalterna-\ntive. Das Land verfügt nämlich nach wie vor nicht über ein landesweit einsetzbares \nRegistrierungssystem bezüglich seiner Staatsbürger. Allenfalls hochrangige, der \ndirekten Zugehörigkeit zu bewaffneten Terroristen oder Separatistengruppen ver-\ndächtigte oder solchen Gruppen tatsächlich angehörende Personen werden von \nden Behörden des betroffenen Bundesstaates in Zusammenarbeit mit anderen Si-\ncherheitskräften bei einem zentralstaatlichen Fahndungsersuchen des Zentralen \nErmittlungsbüros landesweit gesucht und sind den Behörden an den großen inter-\nnationalen Flughäfen bekannt. Hierauf haben die Kläger mit Hinweis auf soge-\nnannte blacklists, die an den Flughäfen vorliegen sollen, abgestellt. Dass nach wie \nvor kein staatliches Meldewesen oder Registriersystem existiert, hat das Auswär-\ntige Amt in seinem letzten Lagebericht vom 19. Juli 2019 (Stand: Mai 2019, S. 16) \nbestätigt. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus der Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 3. August 2018 an das VG Freiburg. Hiernach existieren nach wie vor \nkein Melderegister und keine flächendeckenden Register in Indien und es gibt trotz \nder oft nur ansatzweisen Einführung von Datenbanken und Registern sowie der \nweitgehenden Einführung von Personalausweisen keine örtliche Zuordnung der \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n19\nInhaber dieser Ausweise, da Ortsnamen nicht mit Umzug fortgeschrieben werden \nund eine Meldepflicht nicht existiert und es keine Sicherheits- oder Identitätsaus-\nkünfte bei der Heimatpolizeibehörde gibt, sowie der Indian Supreme Court aus \nverfassungsrechtlich abgeleiteten Datenschutzgründen die Fortführung und An-\nwendung im Aufbau befindlicher Register untersagt hat (vgl. hierzu VG Düsseldorf, \nU. v. 6. September 2016 - 14 K 767/15.A -, AuAS 2016, S. 250; VG Magdeburg, \nUrt. v. 28. September 2017 - 5 A 387/17 -, juris S. 4 des Urteilsabdrucks; VG \nFreiburg, Urt. v. 30. August 2018 - A 9 K 45/17 -, juris Rn. 34 ff.).“ \nDaran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens fest. \nDenn auch in seinem letzten Lagebericht vom 23. September 2020 (S. 16) hat das \nAuswärtige Amt bestätigt, dass es nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrie-\nrungssystem gibt. Auch der Umstand, dass der Kläger mehrere Jahre unbehelligt in A. \nleben konnte, spricht dafür, dass ihm eine inländische Schutzalternative offensteht. \nSchließlich kann der Kläger zur Verschleierung seiner Identität auf ein sehr einfaches, \nöffentliches Namensänderungsverfahren zurückgreifen (vgl. Lagebericht des Auswär-\ntigen Amts vom 3. März 2014, S. 22). Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegrün-\ndung darauf verweist, dass es keine Berichte des UNHCR oder EASO gebe, die von \ninternen Schutzmöglichkeiten in Indien ausgingen, stehen diese von ihm nicht näher \nkonkretisierten Berichte, bei denen bereits unklar ist, ob sich mit der aufgeworfenen \nFrage interner Schutzmöglichkeiten überhaupt beschäftigt wurde, in Widerspruch zum \ngenannten Lagebericht (S. 16) des Auswärtigen Amts vom 23. September 2020, wel-\ncher sogar im Fall einer laufenden strafrechtlichen Verfolgung davon ausgeht, dass ein \nunbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich ist, ohne \ndass die eigene Identität verborgen werden muss. Aus diesem Grund überzeugt auch \nder Vortrag des Klägers nicht, dass ihm keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfü-\ngung stehe, da er staatliche Hilfe auch in anderen Landesteilen nicht in Anspruch neh-\nmen könne. Hinzu kommt, dass die UNHCR für 2019 - wohl mangels Anlass - für Indien \nüberhaupt keinen „situations report“ verfasst hat und Indien im Global Report für das \nJahr 2019 keine Rolle spielt. Entsprechendes gilt für die EASO - auch für das Jahr \n2020. \nAnhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel lässt sich auch nicht im Ansatz \nder Eindruck gewinnen, dass Sikhs noch dazu landesweit von Sicherheitsbehörden als \nAnhänger der Khalistan-Bewegung gesucht würden. Wie ausgeführt, hat diese Gruppe \ninzwischen nicht mehr mit staatlicher Verfolgung zu rechnen, so dass auch kein Grund \nfür eine landesweite Suche durch Sicherheitsbehörden besteht. \nSoweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung vorträgt, dass er nicht si-\ncher in Indien einreisen könnte, überzeugt auch das nicht. Zum einem hat er über einen \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n20\nFlughafen unbehelligt ausreisen können, so dass er nicht auf einer der sog. blacklist \ngestanden haben kann. Sollte eine Festnahme seitens der indischen Sicherheitsbehör-\nden beabsichtigt gewesen sein, hätte eine Festnahme bei seiner Ausreise schon auf-\ngrund des zeitlichen Zusammenhangs viel nähergelegen als bei seiner Rückkehr nach \nIndien nach fast fünf Jahren und zehn Jahre nach Aufgabe seiner politischen Aktivitä-\nten. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1 nach seinen Angaben bisher nicht erkennungs-\ndienstlich behandelt oder auf Grundlage eines Haftbefehls inhaftiert wurde, was eben-\nfalls dagegenspricht, dass er auf Listen indischer Sicherheitsbehörden geführt wird. \nSchließlich spricht auch nichts dafür, dass die Familie der Klägerin zu 2 einflussreich \ngenug ist, um seitens der indischen Sicherheitsbehörden über die Abschiebung des \nKlägers informiert zu werden und seine Aufnahme auf eine „blacklist“ zu bewirken. \nDass es dem Kläger gelingen kann, sich nach seiner Rückkehr eine ausreichende Exis-\ntenzgrundlage aufzubauen, hat er bereits nach seinem Umzug nach A. unter Beweis \ngestellt. Er stellt dies im Rahmen seines Vortrags auch selbst nicht in Abrede. Auch \ndem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. September 2020 (S. 20) lässt sich \nnicht entnehmen, dass Indien über eine Versorgungslage verfügt, die eine Existenzsi-\ncherung nicht erwarten lassen würde. Auch dem Global Report des UNHCR 2019 und \nden sonstigen Veröffentlichungen des UNHCR lässt sich nichts Gegenteiliges entneh-\nmen. Zwar hat der Kläger zu 1 vor dem Bundesamt vorgetragen, depressiv zu sein, \naber bereits damals angegeben, keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu ha-\nben. Da er in seinem Klageverfahren eine entsprechende Erkrankung nicht erwähnt \nhat, ist auch nicht erkennbar, inwieweit diese einer Rückkehr nach Indien entgegenste-\nhen sollte. \n2.2 Der Kläger zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes \ngemäß § 4 Abs. 1 AsylG. \nGemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stich-\nhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein \nernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelte die Verhängung oder Voll-\nstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \noder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Un-\nversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internatio-\nnalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die \n§§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes \nvor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr \n51 \n52 \n53 \n\n \n \n21\neines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungs-\nweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der \nFlüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Die in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebe-\nnen Gefahren müssen konkret bestehen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real \nrisk“) drohen (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 21 \nm. w. N.; NdsOVG Urt. v. 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 53.; Kluth, in: \nders./Heusch, BeckOK AuslR, 28. Ed., Stand: 1. Januar 2021, AsylG § 4 Rn. 32; \nKeßler, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylG § 4 Rn. 4). \nDie vorstehenden Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Er hat keine \nstichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in Indien ein ernsthafter \nSchaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung \noder Bestrafung drohen würde. Insoweit gelten die Ausführungen unter Nr. 2.1 entspre-\nchend. Das Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Vorfluchtschicksal ist nicht \nglaubhaft und damit nicht stichhaltig im vorgenannten Sinne. Hiervon ausgehend ist die \nGefahr eines ernsthaften Schadens auch nicht beachtlich wahrscheinlich. \n2.3 Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen \nAbschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Es bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass seine Abschiebung bei Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 \nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) unzuläs-\nsig sein könnte. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung \nder EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in \nwelchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestra-\nfung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C \n15.12 -, juris Rn. 36). Ausgehend vom Vorbringen des Klägers ist keine Gefahr einer \nmenschenunwürdigen Behandlung festzustellen. Insoweit gelten die Ausführungen un-\nter Nr. 2.1 und 2.2 entsprechend. \n2.4 Der Kläger zu 1 hat zuletzt auch keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaats-\nbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \nNach § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 bis 5 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers \nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine er-\nhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche kon-\nkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder \n54 \n55 \n56 \n57 \n\n \n \n22\nschwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich ver-\nschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Ziel-\nstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine aus-\nreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in ei-\nnem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. \nEntsprechend den Ausführungen unter Nr. 2.1 und 2.2 kann keine konkrete, individuell \ndrohende Gefahr für Leib und Leben des Klägers festgestellt werden, weil sein Vor-\nbringen nicht glaubhaft ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche \nkonkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 Auf-\nenthG. Die Depression - sofern diese überhaupt noch besteht - wird schon vom Kläger \nselbst nicht als behandlungsbedürftig eingeschätzt. Der Kläger ist ferner im Übrigen \ngesund und auch nicht etwa an Covid-19 erkrankt. \nAuch die sogenannte Covid-19-Pandemie, also der weltweite Ausbruch der Atemwegs-\nerkrankung Covid-19 durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, führt \nnicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot. Gemäß § 60 Abs. 7 \nSatz 6 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevöl-\nkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausge-\nsetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Die \nallgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat, etwa bei Hungers-\nnöten, Naturkatastrophen, Epidemien oder infolge einer Pandemie begründet Gefah-\nren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG und führt grundsätzlich - so auch \nhier - nicht zu einem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil ihr \ndie gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Lan-\ndes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Koch, in: Kluth/Heu-\nsch, BeckOK AuslR, 28. Ed., Stand: 1. Juli 2020, AufenthG § 60 Rn. 44). Diese Diffe-\nrenzierung ist durch den Erwägungsgrund Nr. 35 der Richtlinie 2011/95/EU vom \n13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) auch gemeinschaftsrechtlich abgesi-\nchert. Danach stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe \neines Landes allgemein ausgesetzt ist, normalerweise keine individuelle Bedrohung \ndar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Soweit von der Rechtsprechung \nbei extremen Gefahrenlagen und hoher Gefahrenwahrscheinlichkeit im Zielstaat (so-\nwie fehlender Entscheidung zu § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) Ausnahmen von der \nSperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG angenommen werden (vgl. dazu Möl-\nler/Stiegeler, in: Hofmann a. a. O. AufenthG § 60 Rn. 36 m. w. N.; Koch a. a. O. Rn. 25), \n58 \n59 \n\n \n \n23\nist eine solche extreme Gefahrenlage für Indien - zum Entscheidungszeitpunkt des Se-\nnats - weder dargelegt noch sonst anhand des weltweiten Pandemie-Verlaufs ersicht-\nlich. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, sich vor den Gefahren des Coronavirus durch \ndas Tragen einer FFP2-Maske sowie durch das Halten von Abstand zu schützen. \nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der junge und gesunde Kläger ein hohes \nRisiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung nach einer Infektion mit dem \nCoronavirus und dessen Mutationen hat. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt \naus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nGründe hierfür vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \n60 \n61 \n\n \n \n24\nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. 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