{"status":"available","doknr":"OLD487381","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-21","aktenzeichen":"3 C 8/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 8/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit SächsCoronaSchVO \nhier: Normenkontrolle \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel und \nSchmidt-Rottmann sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 16. April 2021 \nam 21. April 2021 \nfür Recht erkannt: \nEs wird festgestellt, dass § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 und Covid-19 (SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2020 unwirksam ge-\nwesen ist. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDer Antragsteller wendet sich gegen § 2 Abs. 2 Nr. 14 der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 31. März 2020 (SächsGVBl. S. 86), soweit dort die Fortbewe-\ngung mit Kraftfahrzeugen, auch soweit kein triftiger Grund vorliegt, untersagt wird und \ndas Verbot nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auch für Personen gilt, die immun \ngegen das Coronavirus sind. \nDer Antragsgegner hat am 31. März 2020 durch das Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \n(SächsCoronaSchVO) mit - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut \nerlassen. Die Verordnung wurde am 31. März 2020 im Sächsischen Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt (SächsGVBl. 6/2020, S. 86 ff.) bekannt gemacht: \n \n„§ 1 Grundsatz \nJeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haus-\nstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein \nMindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten. \n \n§ 2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung \n(1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt. \n(2) Triftige Gründe sind: (…) \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nNr. 14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbe-\nreichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings \nausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Ange-\nhörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren \nnicht im Hausstand lebenden Person, (…) \n \n§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 20. Ap-\nril 2020, 0 Uhr, außer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Säch-\nsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nvom 22. März 2020 (…) außer Kraft.“ \n \n \nDer Antragsteller wohnt im Gebiet des Freistaats Sachsen. Er hat mit Schriftsatz seines \nProzessbevollmächtigten vom 2. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsge-\nricht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht und mit \ndemselben Schriftsatz ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. \nZur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt er vor: Er sei antragsbefugt, da \ner geltend machen könne, durch die von ihm angegriffenen Bestimmungen dieser Ver-\nordnung sowie durch ihren Vollzug in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsgeg-\nner trage durch die Verwendung inhaltlich unbestimmter Rechtsbegriffe erheblich zur \nRechtsunsicherheit bei. Er wisse nicht, was er dürfe und was er nicht dürfe. Auch der \nAntragsgegner weise in seinen Antworten auf häufig gestellte Fragen (sogenannte \n„FAQ“) hierauf hin. Damit verstoße der Antragsgegner gegen den rechtsstaatlichen \nGrundsatz des Bestimmheitsgebots. Die Verordnung müsse sich an dem im Wortlaut \nihrer Ermächtigungsgrundlage, des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum Ausdruck kommen-\nden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Es \nmüsse im Interesse des Antragsgegners sein, die ungewollte Beschleunigung der Wei-\nterverbreitung des Coronavirus zu verhindern, indem sich diejenigen, die Sport und \nBewegung im Freien machen wollen, möglichst dort aufhalten können, wo besonders \nwenige Menschen sind, etwa in den sächsischen Wäldern. Daher müssten sich Men-\nschen in Pkw fortbewegen dürfen, auch wenn kein triftiger Grund i. S. d. § 2 Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO vorliege. Immunisierte Personen könnten das Coronavirus nicht \nmehr weiterverbreiten und übertragen und könnten sich auch nicht (erneut) infizieren. \n§ 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO sei in mehrfacher Hinsicht unbestimmt. Klarheit \nließe sich weder bei den Tatbestandsmerkmalen des „vorrangig im Umfeld des Wohn-\nbereichs“ noch denen des Sports und der Bewegung im Freien „im Ausnahmefall mit \neiner weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“ bei einer an den Grundsätzen von \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nTreu und Glauben orientierten Auslegung gewinnen. Es sei insbesondere nicht ansatz-\nweise erkennbar, nach welchen Kriterien sich ein Ausnahmefall bestimme. \nNachdem der Senat mit Beschluss vom 7. April 2020 (- 3 B 111/20 -) den Antrag im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat, trägt der Kläger mit \nSchriftsätzen vom 27. Mai und 14. Juli 2020 ergänzend vor: Sein Normenkontrollan-\ntrag sei auch nach Außerkrafttreten der streitgegenständlichen Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung zulässig, da er wegen der kurzfristigen Geltung der Verordnung \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein berechtigtes Interesse \nan der begehrten Feststellung habe. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, da in na-\nher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen sowie rechtlichen \nUmständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Antragsgegners (Ausgangs-\nsperre) zu erwarten sei. Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ermangele es \nbereits an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen des § 28 Abs. 1 \nSatz 1 Halbs. 2, § 32 Satz 1 IfSG seien weder tatbestandlich noch auf Rechtsfolgen-\nseiten in irgendeiner Weise umgrenzt und würden von daher den verfassungsrechtli-\nchen Bestimmtheitsanforderungen für freiheitsbeschränkende und freiheitsentzie-\nhende Maßnahmen, die beide vom gleichermaßen offenen Wortlaut erfasst seien, nicht \ngerecht. Gerade bei Grundrechtseingriffen der vorliegenden Art habe der Bürger ein \nRecht darauf, die zeitliche Dimension der Maßnahme überblicken zu können. Darüber \nhinaus genügten die Vorschriften auch nicht den Anforderungen an den Gesetzesvor-\nbehalt in Ausprägung des Parlamentsvorbehalts. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg habe in seinem Beschluss vom 30. April 2020 (- 1 S 1101/20 -, juris) zu-\ntreffend darauf hingewiesen, dass wegen der gravierenden Auswirkungen der Rege-\nlungen angenommen werden könne, dass die zitierten Vorschriften die Voraussetzun-\ngen, den Umfang, insbesondere die Grenzen der Eingriffe nicht ausreichend erkennen \nließen und daher wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt nicht verfassungs-\ngemäß seien. Dem schließe er sich an. Schließlich verstoße § 28 IfSG auch vor dem \nHintergrund der Sanktionen, die ein Verstoß zur Folge habe, gegen den Verhältnismä-\nßigkeitsgrundsatz. Die Vorschrift sei materiell verfassungswidrig, weil nicht angemes-\nsen. Die in § 2 SächsCoronaSchVO geregelte präventive Ausgangssperre mit Erlaub-\nnisvorbehalt genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot. Die vom Senat in seinem Be-\nschluss vom 7. April 2020 vertretene Ansicht, die Tatbestandsmerkmale der Bewegung \n„vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ als auch „im Ausnahmefall mit einer weiteren \nnicht im Hausstand lebenden Person“ genügen den verfassungsrechtlichen Vorgaben \nder Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit unter Heranziehung der authentischen Be-\ngriffserklärungen des Antragsgegners in seinen Antworten auf die „FAQ“, treffe nicht \n5 \n\n \n \n5 \nzu. Denn gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom \n10. Januar 2007 (- 6 B 106.06 -, juris) aufgestellten Kriterien, wonach sich im Wege der \nAuslegung objektive Kriterien gewinnen lassen müssen, die eine willkürliche Handha-\nbung durch die Behörden und Gerichte ausschlössen, könne hier von einer hinreichen-\nden Bestimmtheit keine Rede sein. So habe der Senat mit der Definition des Umfelds \ndes Wohnbereichs eine Entscheidung getroffen, die nicht er, sondern der Antragsgeg-\nner im Rahmen der Rechtsverordnung hätte treffen müssen. Darüber hinaus verstoße \ndas Wort „vorrangig“ gegen das Bestimmtheitsgebot. In der Sache habe der Antrags-\ngegner hier eine Ausnahme von der Ausnahme definiert. Schließlich sei auch das Tat-\nbestandsmerkmal „im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden \nPerson“ nicht bestimmt. Es sei für den Normalbürger nicht erkennbar, wann ein solcher \nAusnahmefall vorliege. Zudem sei die präventive Ausgangssperre mit Erlaubnisvorbe-\nhalt nicht geeignet gewesen. Sie richte sich an alle Menschen im Freistaat Sachsen \nund galt daher auch für bereits immunisierte Personen. Es sei aber festzuhalten, dass \nes Personen gebe, die immun und nicht ansteckend seien. Es wäre dem Antragsgeg-\nner ohne Weiteres möglich gewesen, beispielsweise Personen, die aus dem Kranken-\nhaus entlassen worden seien, von den Beschränkungen der Rechtsverordnung auszu-\nnehmen. Dies gelte auch, soweit die Fortbewegung mit einem Kraftfahrzeug verboten \ngewesen sei. Die Ausgangssperre sei auch nicht erforderlich gewesen. Eine Kontakt-\nsperre habe ein milderes Mittel dargestellt. Schließlich sei die Ausgangssperre auch \nnicht angemessen gewesen. Die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden gewe-\nsen seien, hätten außer Verhältnis zu ihren Vorteilen gestanden. Zudem sei es nicht \nangemessen gewesen, ein schlichtes Verweilen im Freien zu verbieten. Denn nach § 2 \nAbs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO sei nur die Bewegung im Freien, nicht aber das \nVerharren an einer Stelle privilegiert gewesen. Das Sitzen auf einer Bank im Wald „im \nRahmen von Ruhe- und Erholungspausen“ sei, anders als der Antragsgegner meine, \nvon der Ausnahme nicht erfasst gewesen. Es sei zudem in Sachsen nicht möglich ge-\nwesen, unaufschiebbare gesundheitliche, private oder berufliche Belange von erhebli-\nchem Gewicht als triftige Gründe anzuerkennen. Denn eine analoge Heranziehung trif-\ntiger Gründe i. S. d. § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO sei von der Systematik her ausge-\nschlossen gewesen. \nEr beantragt, \nes wird festgestellt, dass § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri-\nums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \nund \nCovid-19 \n(Sächs-CoronaSchVO) \nvom \n31. März 2020 unwirksam gewesen ist. \n6 \n\n \n \n6 \nDer Antragsgegner beantragt, \nder Antrag wird abgelehnt. \nHierzu führt er mit Schriftsätzen vom 6. April und 22. Juli 2020 zusammengefasst aus: \nDie Verordnung fände ihre gesetzliche Grundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 IfSG. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG \nsei nicht erkennbar. Mit dem mit Gesetz vom 27. März 2020 eingefügten 2. Halbsatz in \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, der ausdrücklich regele, dass auch allgemeine Ausgangs- und \nBetretungsverbote von der Befugnis umfasst sein sollten, sei die Ermächtigungsgrund-\nlage bestimmt genug, da sie Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung \nhinreichend bestimme. Bei der Pandemie handele es sich um eine bedrohliche über-\ntragbare Krankheit i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG. Auf dem gesamten Gebiet des \nFreistaates Sachsen lebten Erkrankte und Krankheitsverdächtige sowie Ansteckungs-\nverdächtige, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert seien. Es handele sich bei \n§ 28 Abs. 1 IfSG um eine Generalklausel, die die zuständige Behörde zum Handeln \nverpflichte. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bekämpfungsmaßnahmen - des \n„Wie“ des Eingreifens - sei der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Dies sei dadurch \nbeschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln müsse, näm-\nlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit ge-\nboten seien. Für die Frage, welche Schutzmaßnahmen in diesem Sinne notwendig \nseien, sei der im Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heran-\nzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anfor-\nderungen zu stellen seien, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eingetre-\ntene Schaden sei. Als notwendige Maßnahme könne das präventive Verbot erlassen \nwerden, die häusliche Unterkunft zu verlassen, wobei ein Verlassen nur mit triftigen \nGründen gestattet sei. Das Ziel der Maßnahme sei es, physische soziale Kontakte auf \nein Minimum zu beschränken, um so die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. \nAuch das Bestimmtheitsgebot sei nicht verletzt. Welche Aktivität für den Einzelnen not-\nwendig sein könne, habe der Verordnungsgeber bewusst nicht definiert. Dies erscheine \nangesichts der Vielgestaltigkeit von Freizeitaktivitäten nicht möglich, ohne unverhält-\nnismäßig in freies Recht einzugreifen. Um das dargestellte Ziel zu erreichen, sei gleich-\nwohl eine Eingrenzung notwendig gewesen. Diese Eingrenzung sei über den Begriff \ndes Wohnumfelds geschehen. Damit lasse sich mit hinreichender Sicherheit für den \nRechtsunterworfenen feststellen, dass er von zu Hause aus z. B. zu Fuß losgehen oder \nmit dem Fahrrad losfahren dürfe, dass dagegen Ausflüge mit dem Auto oder mit der \nS-Bahn in die nähere oder weitere Umgebung nicht erlaubt seien. Auf eine konkrete \n7 \n8 \n\n \n \n7 \nEntfernungsangabe oder die Angabe einer anderen, ganz bestimmten Begrenzung des \nBewegungsradius sei ebenfalls verzichtet worden, damit die individuellen Lebensum-\nstände des Einzelnen berücksichtigt werden könnten. Der Begriff „vorrangig“ solle klar-\nstellen, dass es nicht ausnahmslos auf die Entfernung von der häuslichen Unterkunft \nankomme. Auch könne mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden, welcher Art \nder Ausnahmefall sein müsse, damit sich eine nicht im Hausstand lebende Person mit \ndem Betreffenden zum Zweck von Sport und Bewegung im Freien aufhalten dürfe. Das \npräventive Ausgangsverbot mit Erlaubnisvorbehalt sei auch geeignet, das durch § 1 \nAbs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Men-\nschen etc. zu erreichen. Nach den Feststellungen des Robert-Koch-Instituts vom \n26. März 2020 bedürfe es dringend einer Reduzierung der sozialen Kontakte mit dem \nZiel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen oder öffentlichen Bereich \nsowie einer Reduzierung der Reisetätigkeit. Die Regelungen der SächsCoronaSchVO \nrichteten sich an alle Menschen im Freistaat Sachsen. Denn es gebe keine verlässli-\nchen Nachweise, dass nach durchgemachter Erkrankung eine Immunität bestehe. Dar-\nüber hinaus wäre eine Einschränkung des Personenkreises kaum vollziehbar. Das prä-\nventive Ausgangsverbot mit Erlaubnisvorbehalt sei auch erforderlich, da ohne die Maß-\nnahmen die Gefahr einer weiteren und raschen Ausbreitung der Infektion und damit \neine erhöhte Gefährdung insbesondere von Personen, die zu einer Risikogruppe ge-\nhörten, bestehe. Andere Maßnahmen gleicher Wirksamkeit stünden dem Verordnungs-\ngeber nicht zur Verfügung. Es gebe weder kausale Therapien noch präventive Impfun-\ngen. Das Sitzen auf einer Bank sei bei Sport und Bewegung im Freien im Rahmen von \nRuhe- und Erholungspausen durchaus zulässig. Das zwecklose Umherfahren mit dem \nKraftfahrzeug sei zur Verhinderung von Infektionsströmen von Orten mit besonderer \nBetroffenheit zu Orten mit geringerer Betroffenheit erforderlich. Die grundsätzliche Ein-\ngrenzung auf das Wohnumfeld sei ebenfalls erforderlich. Die Regelung führe dazu, \ndass die Menschen sich nur in gerade noch für das gesundheitliche Wohlbefinden not-\nwendigen Maß draußen aufhielten. Eine Kontaktsperre sei nicht gleich geeignet, da \nnicht ausgeschlossen werden könne, dass das Gebot des Mindestabstands eingehal-\nten werde. Die Maßnahme sei auch angemessen, da die Verordnung von vornherein \nbefristet sei und die analoge Anwendung der triftigen Gründe i. S. d. § 2 Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Schließlich sei der An-\ntrag nach Außerkrafttreten des § 2 SächsCoronaSchVO unzulässig geworden. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 7. April 2020 (- 3 B 111/20 -, juris) den Antrag auf \nAußervollzugsetzung von § 2 SächsCoronaSchVO abgelehnt. \n9 \n\n \n \n8 \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \nMit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung handelt es sich um eine gemäß § 47 \nAbs. 1 Nr. 2 VwGO im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. § 24 \nAbs. 1 SächsJG lässt die Normenkontrolle zu. \nAuch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen vor. Der Antragsteller \nist bis zur Erledigung der Verordnung antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \ngewesen, da er geltend machen konnte, in seinen Rechten verletzt zu sein. Er konnte \nsich auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG stützen. \nZwar ist die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft getreten (§ 6 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO). Allerdings besteht trotz der Erledigung der zur Prüfung gestell-\nten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung. \nEin Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unwirksamkeit einer aufgehobenen \nRechtsvorschrift besteht nach der Rechtsprechung, wenn die aufgehobene Rechtsvor-\nschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag oder jedenfalls präjudizielle Wirkung \nhat, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche des Antragstellers in Betracht \nkommen, er ein berechtigtes Interesse an Rehabilitierung hat, bei Wiederholungsge-\nfahr, das heißt der konkreten Möglichkeit, dass in naher Zukunft und unter im Wesent-\nlichen unveränderten Umständen eine zumindest gleichartige Maßnahme des Antrags-\ngegners zu erwarten ist, sowie bei Normen, deren Geltung typischerweise zeitlich kurz \nbefristet ist und jedenfalls tiefgreifende oder gewichtige Grundrechtseingriffe damit ver-\nbunden waren (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.). \nDas vom Antragsteller angeführte Interesse wegen Wiederholungsgefahr besteht aller-\ndings nicht, weil angesichts der sich stetig wandelnden Infektionslage, eines von der \ndamaligen Regelung erheblich abweichenden Maßnahmenkatalogs in den aktuellen \nCorona-Schutz-Verordnungen sowie anstehender Änderungen des Infektionsschutz-\ngesetzes die konkrete Gefahr, dass eine mit der damaligen, in § 2 SächsCoronaSchVO \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9 \ngeregelten vergleichbare Ausgangssperre als hauptsächliches Mittel der Bekämpfung \nder Pandemie auf Landesebene erlassen wird, nicht mehr wahrscheinlich ist. Hierzu \nhat der Senat im Übrigen festgestellt, dass eine Ausgangssperre rechtswidrig ist, wenn \nder Verordnungsgeber, ausgehend von den für Ausgangsbeschränkungen nach § 28a \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG aufgestellten besonderen Voraussetzungen, keine auf die \njeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose erstellt hat (Beschl. v. \n4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 46 ff. m. w. N.). \nAllerdings kann sich der Antragsteller auf die kurze Geltungsdauer der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung sowie auf einen gewichtigen Eingriff in sein Grundrecht auf \nfreie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Die in der Corona-\nSchutz-Verordnung enthaltenen Verbote und Gebote sind dadurch gekennzeichnet, \ndass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regel-\nmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit im Verfahren der Hauptsache ab-\nschließend gerichtlich geklärt werden kann. Die in § 2 SächsCoronaSchVO geregelten \nAusgangsbeschränkungen beeinträchtigten die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte freie \nEntfaltung der Persönlichkeit und die Bewegungsfreiheit der Betroffenen in einem er-\nheblichen Maße. Da sie zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen, liegt \neine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der ver-\nwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nahe (BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR \n1630/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.; VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 3. März 2021 - Lv \n26/20 -, juris Rn. 70 f. m. w. N.; SachsAnhVerfG, Beschl. v. 8. Dezember 2020 - LVG \n25/20 -, juris Rn. 34 m. w. N.; zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei sich schnell \nerledigenden Verwaltungsakten vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2015 - 3 A \n440/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O. § 47 Rn. 90; Giesberts, in: Pos-\nser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2021 Rn. 43 m. w. N.). \nHiervon ausgehend ist dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten \nFeststellung nicht zu versagen. \nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet, da § 2 SächsCoronaSchVO gegen hö-\nherrangiges Recht verstößt. \n1. Anders als der Antragsteller meint, bestand für die in Streit stehenden Ausgangsbe-\nschränkungen allerdings eine Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nin der Fassung vom 30. März 2020, die den rechtlichen Anforderungen an den Parla-\nmentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz und damit an den Vorbehalt des \nGesetzes entsprach. Die Vorschrift - soweit hier von Bedeutung - lautete: \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei-\nder festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig \noder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutz-\nmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange \nes zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie \nkann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht \noder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte \noder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. \nUnter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstal-\ntungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten \nund Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile \ndavon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grund-\nrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der \nVersammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 \nAbsatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 \nAbsatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ \nDer Senat hat hierzu mit Beschluss v. 29. April 2020 (- 3 B 144/20 -, juris Rn. 17 ff.) \nfestgestellt: \n„Es spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass die vom Sächsischen \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 7 Säch-\nsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweite Schließung von \nGeschäften des Einzelhandels und sonstiger Geschäfte im Hinblick auf den Vor-\nbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz \n(IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage \ngedeckt ist. \nDas Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot erfordern, dass der Gesetzge-\nber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesent-\nlichen selbst trifft und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der \nExekutive überlässt. Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die \nVerwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders \nintensiv betreffen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die \nFrage, ob eine bestimmte Materie nur gesetzlich geregelt werden kann. Sie ist \nvielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau die Regelungen im Einzelnen sein \nmüssen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für \nsich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste. \nGrundsätzlich können zwar Gesetze - wie das Infektionsschutzgesetz in dessen \n§ 32 IfSG -, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlass von Rechtsverordnungen \nermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, jedoch \nmüssen die wesentlichen Entscheidungen auch hier vom parlamentarischen Ge-\nsetzgeber selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR \n1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 m. w. N.). \nDas Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei \nDelegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 \n21 \n\n \n \n11\nSatz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz be-\nstimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkreti-\nsierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung dar.Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemei-\nnen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollzieh-\nbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf \ndaher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in \nwelchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird \nund welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen ha-\nben können (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. \n26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f., Urt. v. 19. \nSeptember 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.) \nDie Voraussetzungen für den Erlass der Sächsischen Corona-Schutzverordnung \nsind in § 32 IfSG geregelt. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, un-\nter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maß-\ngebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Ver-\nbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, \nKrankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt o-\nder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausschei-\nder war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendi-\ngen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung und der Verbreitung übertragbarer Krank-\nheiten erforderlich ist. \nDavon ausgehend spricht vieles dafür, dass die im Verordnungswege in § 7 \nSächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Geschäften des Einzelhandels \nund sonstiger Geschäfte von der Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ge-\ndeckt ist, wonach die zuständige Behörde die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ \nzu treffen hat. Der Gesetzgeber hat neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 \nIfSG geregelten Befugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten un-\nter anderem bereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 \nIfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemein-\nschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich ge-\nmacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungs-\nmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin an-\ngesprochenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Be-\ntracht kommen können. Davon werden grundsätzlich auch Geschäftsschließungen \nals mögliche Schutzmaßnahmen erfasst. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publi-\nkumsverkehr ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen \nZusammenkünften insoweit, als sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Men-\nschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Ver-\nbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen. Letzt-\nlich spricht dafür auch, dass dem Verordnungsgeber und den Infektionsschutzbe-\nhörden im Kampf gegen Infektionskrankheiten nach dem Willen des Gesetzgebers \nein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden \nsollte. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutz-\nmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen \nkönnen, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C \n16.11 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris \nRn. 44; OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. \n21; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34). Die Frage \n\n \n \n12\nkann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht abschließend beur-\nteilt werden (so auch VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 \nff.).“ \nErgänzend hat der Senat mit Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris \nRn. 22 ff.) festgestellt: \n„Nachdem im Frühjahr 2020 weitgehend einhellig in der obergerichtlichen Recht-\nsprechung davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen des Art. 80 GG \nzumindest nicht offensichtlich fehlten (BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS \n20.611 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. \n37 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; ThürOVG, \nBeschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36; OVG LSA, Beschl. v. 20. Mai \n2020 - 3 R 86/20 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 27. April 2020 - 2 B \n141/20 -, juris Rn. 21 ff.), wurde im juristischen Schrifttum (Volkmann, NJW 2020, \n3153; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485; Papier, DRiZ 2020, 180, 183; Bäcker, \nhttps://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe/) Kritik geübt. Nunmehr hat der \nVerwaltungsgerichtshof des Freistaats Bayern in seinem Beschluss vom 29. Okto-\nber 2020 (- 20 NE 20.2360 -, juris), vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehen-\nden Grundrechtseingriffe „ihrer Reichweite, ihrer Intensität und ihrer Dauer (nach) \nmittlerweile ohne Beispiel sein dürften“ (a. a. O. Rn. 30) „erhebliche Zweifel“ ange-\nmeldet, ob diese noch mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts und dem \nBestimmtheitsgebot vereinbar sind. \nVor diesem Hintergrund haben am 3. November 2020 die im Deutschen Bundes-\ntag vertretenen Regierungsfraktionen von ihrem Gesetzesinitiativrecht nach \nArt. 76 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht und den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum \nSchutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite \n(BT-Dr. 19/23944) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist am 6. November 2020 in erster \nLesung vom Deutschen Bundestag beraten worden. Der rechtspolitische Sprecher \nder SPD-Bundestagsfraktion hatte sich gegenüber der dpa zuvor dahingehend ge-\näußert, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig durchgeführt und noch im No-\nvember 2020 abgeschlossen werden soll (vgl. https://www.zeit.de, „SPD-Faktion \nwill klaren Rechtsrahmen für Corona-Maßnahmen“, Beitrag vom 1. November \n2020, 12:59 Uhr). \nDer Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 28a IfSG \nvor, in dem § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergänzende besondere Schutzmaßnahmen \nzur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgelistet werden. Dabei werden \nim Entwurf des § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch Betriebs- oder Gewerbeuntersagun-\ngen oder die Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und \nAuflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel als notwendige Schutz-\nmaßnahme genannt. Der Begründung dieses Gesetzentwurfs lässt sich auch ent-\nnehmen, dass zumindest die regierungstragenden Fraktionen des Deutschen Bun-\ndestags davon ausgehen, dass die bisher im Bundesgebiet ergriffenen Maßnah-\nmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sowohl vom Parlamentsvorbe-\nhalt gedeckt waren als auch dem Bestimmtheitsgebot entsprachen. So heißt es \nnämlich in der Begründung zur Einführung des § 28a IfSG: „Durch Absatz 1 wer-\nden die Regelbeispiele in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-\nCoV-2-Pandemie klarstellend erweitert und der Systematik des § 5 folgend an die \nFeststellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bun-\ndestag gebunden“ (BT-Drs. 19/23944, S. 27). Dafür, dass es der Gesetzgeber of-\nfenbar nunmehr nur geboten hält, aus Gründen der Klarstellung tätig zu werden, \n22 \n\n \n \n13\nspricht auch, dass er in den vergangenen Monaten trotz der sogar vorgenomme-\nnen Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes und der bereits im Frühjahr 2020 \ndurch die Länder ergriffenen grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen davon Ab-\nstand genommen hatte, die in § 28 Abs. 1 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu \nkonkretisieren. Die Normbewertung durch den Gesetzgeber mag zwar keinen Ver-\nstoß gegen Art. 80 Abs. 1 GG ausschließen, ist aber ein nicht zu vernachlässigen-\ndes Indiz bei der Frage, ob die auch von ihm zur Kenntnis genommene Ausfüllung \nseiner Verordnungsermächtigung durch die Länder noch seinem gesetzgeberi-\nschen Willen entspricht. Insofern kann das nun angestrengte Gesetzgebungsver-\nfahren vor dem Hintergrund der in Rechtsprechung und Literatur angemeldeten \nZweifel nur dahingehend verstanden werden, dass durch den Gesetzgeber ange-\nsichts der enormen Tragweite der Außervollzugsetzung von Schutzmaßnahmen \naufgrund einer etwa nicht hinreichenden Rechtsgrundlage der sicherste Weg be-\nschritten werden soll. \nVor diesem Hintergrund sieht der Senat derzeit keine Veranlassung, von seiner \nbisher vertretenen Ansicht abzurücken. Maßgeblich ist insoweit aber auch der zeit-\nlich beschränkte Gültigkeitszeitraum der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung \nvon nur einem Monat. Sollten sich dieser vergleichbare oder darüber hinausge-\nhende Grundrechtseingriffe anschließen, wofür angesichts des aktuellen Infekti-\nonssituation im Freistaat Sachsen einiges spricht, wird der Senat jedoch neu zu \nbewerten haben, ob das Zeitmoment eine andere Bewertung erfordert.“ \nAn dieser Auffassung hält der Senat auch im Verfahren der Hauptsache fest. Daher \nbedarf es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 \nSatz 1 GG. Dem Gesetzgeber war es nämlich nicht möglich, alle künftigen Entwicklun-\ngen im Bereich der Ansteckungskrankheiten ex ante zu erfassen. Deshalb war es der \nbesonderen Eigenart des Infektionsschutzes und damit der Gefahrenabwehr geschul-\ndet, dass § 32 Satz 1 i. V. m. den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG eine alles \nvorhersehende und erschöpfende Umschreibung der eröffneten Maßnahmen nicht \nleisten konnte, sondern als Generalklausel ausgestaltet war. Die Vorschriften eröffnen \nden zuständigen Infektionsschutzbehörden - bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG \ndem Verordnungsgeber - ein möglichst breites Spektrum an notwendigen Schutzmaß-\nnahmen. Hierin ist dennoch keine unzulässige Globalermächtigung zu erblicken, da \nsich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Schutzmaßnahmen noch hinreichend im Wege der \nherkömmlichen Auslegungsmethoden ermitteln lassen (hierzu grundlegend ThürVerf-\nGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 378 ff. m. w. N.; so im Ergebnis auch \nSachsAnhVerfG, Urt. v. 26. März 2021 - LVG 25/20 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N.). \nDie Einführung von § 28a IfSG zum 18. November 2020 hatte nur klarstellende Bedeu-\ntung. Denn die mit der Erweiterung der Regelbeispiele in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \nnunmehr ausdrücklich geregelten Schutzmaßnahmen entsprechen im Wesentlichen \nden bislang auf Landesebene von den jeweiligen Verordnungsgebern beschlossenen \nMaßnahmen. Soweit der Gesetzgeber im Rahmen der Begründung ausführte, dass die \n23 \n24 \n\n \n \n14\nbisher zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie getroffenen notwendigen Maßnah-\nmen maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG erfolgten und teilweise zu erheb-\nlichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten führten (BT-Drs. 19/23944, S. 2 und \nS. 21), ergibt sich daraus, dass er davon ausging, dass diese Maßnahmen auf der \nGrundlage der damaligen Ermächtigungsgrundlage erlassen werden konnten. Er hat \ndie generelle Ermächtigung in § 28 IfSG vielmehr unangetastet gelassen und lediglich \nfür die Bekämpfung eines einzelnen Erregers, nämlich des Coronavirus SARS-CoV-2, \nRegelbeispiele für notwendige Schutzmaßnahmen geschaffen. Hierbei betonte er, \ndass angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen \neingriffsintensiven Maßnahmen eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, \nReichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt sei, um den verfassungs-\nrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 \nund Satz 2 des Grundgesetzes zu entsprechen (BT-Drs. 19/23944, S. 2 und S. 21; zum \nVorstehenden näher ThürVerfGH a. a. O. Rn. 382). \nAuch die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lagen vor (hierzu \nSächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 31 ff.). Insbesondere bedurfte \nes keiner Anhörung der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Art. 84 \nAbs. 2 SächsVerf, da die Regelungen der damaligen Verordnung nicht auf deren Stel-\nlung gemäß Art. 82 Abs. 2, Art. 84 bis 90 SächsVerf einwirkten (vgl. hierzu Kaplonek, \nin: Baumann/Hasske, Sächsische Verfassung, 3. Aufl. 2011, Art. 84 Rn. 43 f. m. w. N.; \nvgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 35). \n2. Allerdings war § 2 SächsCoronaSchVO unangemessen und damit unverhältnismä-\nßig im engeren Sinne. Denn § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO war unbestimmt \nund damit unwirksam. Damit entfiel ein für die Betroffenen maßgeblicher triftiger Grund, \nin Ausnahme von der in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO angeordneten Ausgangsbe-\nschränkung die häusliche Unterkunft zu verlassen. Ohne diese Ausnahme war die Aus-\ngangsbeschränkung unangemessen. \n2.1 Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Eingriffe in Grundrechte nur ge-\nrechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erfor-\nderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs \nund dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Ver-\nhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 \nBvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n15\nErfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein an-\nderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränken-\ndes Mittel hätte wählen können. Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG ist, dass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, \nwas sich bereits aus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nergibt (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 \n- 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). Die \nBehörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange \nes zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. \nBei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verord-\nnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu \n(BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 \n- 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Ein-\nzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG \n11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der ver-\nschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetz-\ngeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach stän-\ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen \nSpielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser Einschät-\nzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Dis-\nkurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Be-\nschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O. Rn. 10). Zwar kann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa \nwegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zu-\nnehmender Erkenntnis - geringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem be-\nreits dadurch Rechnung, dass er die Maßnahme von vornherein auf einen Monat be-\ngrenzt hat, um sodann anhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit \nzu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 a. a. O. Rn. 41, 48 m. w. N.). \n2.2 Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Nor-\nmenunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Ver-\nhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen \nsich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grund-\nrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur \nFolge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem \n28 \n29 \n\n \n \n16\nBestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristi-\nschen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 - 1 \nBvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist auf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten \nabzustellen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. \n12. Mai 2020 - 3 B 177/20 -, juris Rn. 10). Der Normgeber ist gehalten, seine Regelun-\ngen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssach-\nverhalte und mit Rücksicht für den Normzweck möglich ist (BVerfG, Urt. v. 17. Novem-\nber 1992 - 1 BvL 8/87 -, juris Rn. 91; SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 \n-, juris Rn. 56 m. w. N.). \nDer Senat hatte im diesbezüglichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (- 3 \nB 111/20 -, juris Rn. 16 ff.) hierzu festgestellt: \n„Eine Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 (recte: 14) SächsCoronaSchVO \nim begehrten Umfang ist nicht veranlasst. Eine den verfassungsrechtlichen Vorga-\nben der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit gerecht werdende Auslegung der \nmit dem Antrag angegriffenen Bestimmungen ist unter Heranziehung der authen-\ntischen Begriffserklärungen des Antragsgegners in seinen Antworten auf die „FAQ“ \n(einsehbar unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/coronavirus-faq.html#a-\n4975) möglich. Diese Begriffserklärungen sind bei der gebotenen, vom objektiven \nEmpfängerhorizont ausgehenden Auslegung nicht zu beanstanden und entspre-\nchen der Empfehlung des durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu \nvorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts, jegliche nicht notwendigen Reisetätig-\nkeiten zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren möglichst zu vermeiden (vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer-\ntung.html). \n3.1 Zu den Tatbestandsmerkmalen des Sports und der Bewegung „vorrangig im \nUmfeld des Wohnbereichs“ weist das Sächsische Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf Folgendes hin: \n„(...) Insgesamt hat die Regelung das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu \nverlangsamen. Das bedeutet, physische soziale Kontakte sind zu minimieren. Je-\nder soll zu Hause bleiben! \nBisher war geregelt, dass Sport und Bewegung im Umfeld des Wohnbereichs mög-\nlich war. Diesen Aspekt haben wir mit der neuen Formulierung noch einmal betont. \nSport und Bewegung ist vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs möglich. \nEs geht darum, den Ausnahmecharakter der Regelung zu verdeutlichen. Es soll \nnur die absolut notwendige Aktivität im Freien erlaubt sein, nämlich die im Umfeld \ndes Wohnbereichs. Also sind keine Ausflüge in die nähere und weitere Umgebung \nerlaubt. Zum Beispiel bedeutet das für Dresden, dass Ausflüge in die Sächsische \nSchweiz, den Tharandter Wald oder das Erzgebirge nicht gestattet sind.“ \nHieraus ergibt sich mit hinlänglicher Bestimmtheit, dass Aktivitäten im vorgenann-\nten Sinn jedenfalls dann unzulässig sind, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere \n30 \n\n \n \n17\nUmgebung (der politischen Gemeinde) geplant sind und wenn der Zielort der Akti-\nvität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überört-\nlichen öffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) erreicht werden könnte. Die \nBenutzung von entsprechenden Fortbewegungsmitteln innerhalb den Grenzen der \npolitischen Gemeinde dürfte nach dieser Definition damit genauso gebilligt werden \nkönnen wie deren Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich \nausgeübt wird, der typischerweise ohne die entsprechenden Hilfsmittel - also etwa \nzu Fuß oder mit dem Fahrrad - erreicht werden könnte. Einen solchen Bereich wird \nman bei aller Unschärfe bei etwa 10 bis 15 Kilometer von der Wohnung entfernt \nannehmen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Bereich auch tatsächlich \nzu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr \nerschlossen wird. \nDies zu Grunde gelegt wird das Verordnungsziel, einerseits eine durch massen-\nhafte Reise- und Ausflugstätigkeit verursachte Ansteckungsgefahr möglichst zu \nvermeiden, andererseits die berechtigten persönlichen Bedürfnisse der Bevölke-\nrung an körperlicher Bewegungsfreiheit zu berücksichtigen, derzeit noch hinrei-\nchend Rechnung getragen. \n3.2 Nichts anderes gilt, soweit das Tatbestandsmerkmal „im Ausnahmefall mit ei-\nner weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“ in Frage steht. \nZwar enthalten die Antworten des Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt keine diesbezüglichen Hinweise. Deren Sinn und \nZweck zu Grunde gelegt ermöglicht die Ausnahmeregelung aber nicht nur die Be-\ngleitung einer Person, die aufgrund körperlicher oder sonstiger Gebrechen oder \nBehinderungen nicht in der Lage ist, die durch Nr. 14 der Verordnung privilegierten \nHandlungen alleine durchzuführen, sondern auch solcher Personen, die, etwa weil \nsie alleinstehend sind oder allein leben, ein nachvollziehbares Bedürfnis geltend \nmachen können, zur Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden \nsozialen Isolierung oder aus Gründen der psychischen Gesundheit mit einer an-\nderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. In den letztgenannten Fällen \nsollte allerdings die Aktivität nur unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 \nMetern ausgeübt werden.“ \n2.3 An der hierin geäußerten vorläufigen Auffassung hält der Senat nach erneuter Prü-\nfung nicht mehr fest. \nZwar handelt es sich bei den herangezogenen FAQ um eine offizielle Äußerung des \nVerordnungsgebers, so dass man sie in damaliger Ermangelung einer Begründung zur \nVerordnung (jetzt: § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG) bei der Inhaltsermittlung der unbestimmten \nRechtsbegriffe unter dem Gesichtspunkt teleologischer Auslegung als Ausdruck des \nWillens des Verordnungsgebers grundsätzlich heranziehen konnte (vgl. zu den Ausle-\ngungsmethoden grundsätzlich BVerfG, Kammerbeschl. v. 31. Oktober 2016 - 1 BvR \n871/13 -, juris Rn. 177 ff.). \n31 \n32 \n\n \n \n18\nAllerdings ließ die Norm in der Zusammenschau mehrerer unbestimmter Rechtsbe-\ngriffe, deren Sinn sich auch nicht unter Zuhilfenahme anerkannter Methoden der Ge-\nsetzauslegung ermitteln ließ, für den Betroffenen keine voraussehbare Antwort zu, wel-\nches Verhalten noch von den in § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO geregelten Ausnah-\nmefällen gedeckt war und welches nicht. Dies war aber auch angesichts der angedroh-\nten empfindlichen Geldbußen (vgl. § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO) von erheblicher \nBedeutung. Dabei handelte es sich um die in der angegriffenen Vorschrift verwendeten \nBegriffe „Bewegung“, „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ und „im Ausnahmefall \nmit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“. \nNicht ohne weiteres zu beantworten war auch unter Heranziehung des der Vorschrift \nzu Grunde liegenden Regelungszwecks, physische soziale Kontakte weitgehend zu \nminimieren, zum einen die Frage, ob das bloße Verweilen einen „Unterfall“ der Bewe-\ngung bildete oder ob das „Verweilen“ auch ohne vorherige Bewegung erfasst war, \netwa, wenn man sich direkt aus dem Verkehrsmittel heraus auf die Wiese legte oder \nauf eine Bank setzte. Der saarländische Verfassungsgerichtshof (Beschl. v. 28. April \n2020 - Lv 7/20 -, juris Rn. 50 ff.) hatte zu einer ähnlichen Vorschrift in der dortigen \nRegelung angemerkt, es sei unklar, warum ein triftiger Grund zum Verlassen der Woh-\nnung zum Sport oder „zur Bewegung im Freien“ angenommen werde, Menschen, die \nsich im Freien jedoch nicht bewegen, sondern in gebührendem Abstand von jedwedem \nAnderen - als Einzelner auf einer Bank in der Sonne - verharren wollen, ordnungswidrig \noder gar strafbar handelten. \nNichts Anderes gilt zum anderen im Hinblick auf die Rückausnahme zu dem anerkann-\nten Ausnahmefall des Sports oder der Bewegung im häuslichen Umfeld mit dem Wort \n„vorrangig“. Der Hinweis darauf, dass, worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz \nvom 6. April 2020 abstellte (dort Seite 5), damit klargestellt werden sollte, dass es nicht \nausnahmslos auf die Entfernung zur häuslichen Unterkunft ankomme, lässt allerdings \nkeine Antwort darauf zu, wann Sport und Bewegung einen anderen Ausgangspunkt als \ndie häusliche Unterkunft haben durften. Ob damit auch das Aufsuchen einer viele Kilo-\nmeter entfernt liegenden Schwimmhalle, eines Ruderclubs oder Tennisplatzes möglich \nwar, ergibt sich genauso wenig wie bejahendenfalls, ob dies nur im Ausnahmefall oder \nregelmäßig geschehen durfte. \nSchließlich ist die vom Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Grunde \ngelegte Auslegung des Begriffs „Umfeld des Wohnbereichs“ insbesondere in räumli-\n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n19\ncher Hinsicht nicht ohne weiteres mit den anerkannten Auslegungsregeln möglich ge-\nwesen. Angesichts einer von Unsicherheit und einer nicht sicher abzuschätzenden Ge-\nfahrenlage geprägten Gesamtsituation und der besonderen Eilbedürftigkeit war dem \nSenat im April 2020 nur eine vorläufige Festlegung möglich. Dass die nachträgliche \nUntersuchung der Bestimmtheit zu demselben Ergebnis kommen musste, folgt hieraus \naber nicht. \n2.4 Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es keiner weiteren Überprüfung, ob die „ziel-\nlose“ Fortbewegung mit dem PKW einen - nicht genannten - Anwendungsfall des § 2 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO bildete, ob Abs. 2 mit den dort abschließend genannten \nAusnahmefällen ohne Berücksichtigung wesentlicher anderer Ausnahmegründe unver-\nhältnismäßig war und ob eine Ausnahme für bereits immunisierte Personen hätte ge-\nmacht werden müssen. Während die Gefahren von ziellosen Autofahrten bereits in der \nvorbezeichneten Entscheidung des Senats (a. a. O. Rn. 13) geschildert wurden, war \nletzteres aber schon deshalb nicht veranlasst, weil es keinerlei wissenschaftliche Er-\nkenntnisse darüber gab, ob Personen, die bereits eine Infektion durchlaufen hatten, \nnoch gefährdet oder ansteckend waren. Im Übrigen wäre eine solche Ausnahmerege-\nlung praktisch kaum vollziehbar gewesen, weil es nicht möglich war, hierzu auf Bestä-\ntigungen oder Nachweise abzustellen, die von hierfür zuständigen Behörden ausge-\nstellt worden waren. \n2.5 Als Folge der Unbestimmtheit von § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO fiel ein \nwesentlicher Grund weg, der eine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung ermög-\nlicht hätte. Ohne Berücksichtigung des natürlichen Bedürfnisses der Bevölkerung, die \nhäusliche Unterkunft zu verlassen, um sich sportlich zu betätigen oder - insbesondere, \nwenn man weder über einen Garten noch einen Balkon verfügte - an die frische Luft zu \ngehen, belastete die Ausgangsbeschränkung die ihr unterworfene Bevölkerung jegli-\ncher Altersgruppen unangemessen schwer. Da nach den anerkannten Regeln eine \nanaloge Heranziehung der abschließend aufgeführten Ausnahmen gemäß § 2 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO schon deshalb rechtlich nicht möglich war, weil es an einer \nvom Verordnungsgeber ungewollt gelassenen Regelungslücke fehlte (SächsOVG, Be-\nschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 22), war die Ausgangsbeschränkung \nauch nicht durch die Anerkennung sonstiger ungenannter triftiger Gründe heilbar. \nEs war daher nachträglich festzustellen, dass § 2 SächsCoronaSchVO unwirksam ge-\nwesen ist. \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n20\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Normen der Verordnung \nist genauso von grundsätzlicher Bedeutung wie diejenige, ob die angegriffene Vor-\nschrift den Grundsätzen der Bestimmtheit entsprach. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektro-\nnischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der \nJustiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Akten-\nführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen \n(Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung ein-\nzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elekt-\nronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof \n(ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die \nRevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begrün-\nden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 \nLeipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVOBVerwG/BFH \neinzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis \nvon Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließ-\n40 \n41 \n\n \n \n21\nlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar-\nbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an-\ndere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit-\nglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An-\nteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn \ndie juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch-\nführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese \nBevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han-\ndeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. 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