{"status":"available","doknr":"OLD487380","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-22","aktenzeichen":"6 A 393/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 393/19 \n \n5 K 1973/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWeiterbetrieb einer Spielhalle \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 22. April 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 8. Februar 2019 - 5 K 1973/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 15.000,00 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb \nder \nBegründungsfrist \ndargelegten \nGründe, \nauf \nderen \nPrüfung \ndas \nOberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt \nist, lassen nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder \nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ngegeben sind. \n1. Beide Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung, soweit die Klägerin \ndie Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Aufrechterhaltung des \nbundesrechtlichen Erlaubnistatbestands in § 33i GewO neben den in § 18a \nSächsGlüStVAG getroffenen glücksspielrechtlichen Erlaubnisregelungen zu einer \nunklaren Mischlage führt, bei der die parlamentarische Verantwortlichkeit verloren \nginge. \nWie der Klägerin bekannt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage mit Urteil \nvom 5. April 2017 (- 8 C 16.16 -, juris Rn. 28 f.) bezogen auf die sächsischen \nRegelungen verneint. Jüngst hat sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 7. Juli \n2020 - 8 B 74.19 -, juris Rn. 4 ff.) erneut mit der Frage befasst und insbesondere auch \nunter Berücksichtigung der von der Klägerin herangezogenen Rechtsauffassung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt, die Frage \nlasse \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n„sich \nohne \nWeiteres \nauf \nder \nGrundlage \nder \nvorhandenen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - verneinend - \nbeantworten. \nDarin ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt der § 24 Abs. 1, § 29 \nAbs. 4 GlüStV nicht lediglich einzelne Worte oder Sätze des § 33i \nGewO abändert, sondern diesen Erlaubnistatbestand für einen \nabgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch eine weitere, \nausschließlich \nvom \nLandesgesetzgeber \nverantwortete \nglücksspielrechtliche \nErlaubnisregelung \nergänzt. \nDa \nder \ngewerberechtliche \nErlaubnistatbestand \nnach \nder \nfrüheren \nbundesgesetzlichen Regelungskonzeption keine den §§ 25 und 26 \nGlüStV \nvergleichbaren \nAbstandsgebote, \nVerbundverbote \nund \nWerbeeinschränkungen enthalten hat, entsteht auch keine unklare \nMischlage, bei der eine eindeutige parlamentarische Verantwortlichkeit \nfür die Gesamtregelung verloren ginge. Vielmehr sind die vom \nLandesgesetzgeber verantworteten Regelungsbereiche (§§ 24 bis 26, \n§ 29 Abs. 4 GlüStV) und der vom Bundesgesetzgeber verantwortete \nRegelungsbereich (§ 33i GewO) formell klar abgegrenzt (BVerwG, \nUrteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 \nRn. 29). \nDiese zum Landesrecht des Freistaats Sachsen getroffenen \nErwägungen gelten auch für die hier einschlägige niedersächsische \nRechtslage. Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat das \nErfordernis einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer \nSpielhalle nach § 33i GewO ebenfalls nicht durch einen einheitlichen \nneuen Erlaubnistatbestand ersetzt. Vielmehr gilt § 33i GewO nach Art. \n125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht unverändert fort und wird \ndurch \ndie \nhinzutretende, \nallein \nvom \nniedersächsischen \nLandesgesetzgeber verantwortete Erlaubnisregelung des § 24 Abs. 1 \nGlüStV ergänzt (vgl. § 10 NGlüSpG). Eine verfassungswidrige \nMischlage zwischen Bundes- und Landesrecht für ein und denselben \nRegelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich entsteht \ndadurch nicht. \nAus dem von der Klägerin angeführten Vergleich mit der nordrhein-\nwestfälischen Rechtslage ergibt sich nichts Anderes. Der nordrhein-\nwestfälische Gesetzgeber hat nach der insoweit maßgeblichen \nAuslegung \ndes \ndortigen \nLandesrechts \ndurch \ndas \nOberverwaltungsgericht Münster das Erlaubniserfordernis für den \nBetrieb von Spielhallen nach § 33i GewO durch die Regelung in §§ 4, \n16 Abs. 2 AG GlüStV NW i.V.m. §§ 4, 24 GlüStV ersetzt und dadurch \neinen einheitlichen neuen Erlaubnistatbestand für die Errichtung und \nden Betrieb von Spielhallen geschaffen (vgl. OVG Münster, Urteil vom \n16. April 2018 - 4 A 589/17 - juris Rn. 30, 39 ff.). Hieraus folgt jedoch \nnicht, dass eine umfassende und einheitliche landesrechtliche \nNeuregelung des Erlaubnistatbestands verfassungsrechtlich geboten \nund das von dem niedersächsischen Gesetzgeber verfolgte \nabweichende Regelungskonzept nicht mit dem Grundgesetz vereinbar \nwäre.“ \nDer Senat hat sich dieser Auffassung bereits angeschlossen (SächsOVG, Beschl. v. \n29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 55 ff.) und kann einen erneuten \n4 \n\n \n \n4\nKlärungsbedarf zumal deshalb nicht erkennen, weil der Landesgesetzgeber mit der \njüngsten Änderung des § 18a SächsGlüStVAG durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. \nAugust 2020 (SächsGVBl. S. 486) an dem kumulativen Erfordernis von \ngewerberechtlicher und glücksspielrechtlicher Erlaubnis festgehalten und aus Gründen \nder Rechtsklarheit nur den bisher für den Betrieb einer Spielhalle erforderlichen \nglücksspielrechtlichen Zustimmungsvorbehalt durch einen glücksspielrechtlichen \nErlaubnisvorbehalt ersetzt hat. \nAuch der Spielhallenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 \n(1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 100 ff.) gibt keinen Anlass, die hier vertretene \nAuffassung erneut zu überprüfen. Denn dieser Beschluss und insbesondere dessen \nvon der Klägerin herangezogener Leitsatz befassen sich allein mit der Frage, ob die \nden Ländern im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 zugewiesene \nGesetzgebungskompetenz für das \"Recht der Spielhallenerlaubnisse\" auf den \nRegelungsgehalt des § 33i GewO beschränkt ist oder sich - was das \nBundesverfassungsgericht bejaht - auf die gewerberechtlichen Anforderungen an den \nBetrieb und die Zulassung von Spielhallen erstreckt. Dagegen enthält der Beschluss \nkeine Ausführungen zu den Anforderungen, die sich aus Art. 125a Abs. 1 GG zur \nVermeidung einer verfassungswidrigen Mischlage zwischen Bundes- und Landesrecht \nergeben, obwohl die Ausführungsgesetze (Bayern, Berlin und Saarland), die \nGegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung waren, in unterschiedlicher \nWeise von der landesrechtlichen Ersetzungsbefugnis gemacht hatten. Das erhellt \nzugleich, dass keine ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine \nGesetzeslage bestehen, die - wie unter anderem in Sachsen, Niedersachsen und \nBayern - für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts nur zu einer Ergänzung und \nnicht - wie unter anderem in Berlin, Saarland und Nordrhein-Westfalen - zur \nvollständigen \nErsetzung \nder \nErlaubnis \ngemäß \n§ \n33i \nGewO \ndurch \neine \nglücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß einer landesrechtlichen Ausführungsreglung zu \n§ 24 GlüStV führt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 23 ZB 18.1656 -, juris \nRn. 20 ff. zum Nebeneinander beider Erlaubnisse im dortigen Landesrecht). \n2. Durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nbestehen auch im Übrigen nicht. \nDie Klägerin macht geltend, durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen \nAusführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 7. Dezember 2016 \n(SächsGVBl. \nS. \n650) \nsei \nerstmals \nfür \nsog. \nBestandsspielhallen \neine \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nErlaubnisvorbehaltsregelung geschaffen worden. Die Entscheidung über den \nFortbetrieb einer Spielhalle erfolge „anhand objektiver, seitens der Klägerin nicht \nsteuerbarer Kriterien (z. B. Mindestabstandsregelungen) mit kontingentierender \nWirkung“. Es fehle an einer mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbaren Rechtsgrundlage \nfür die geforderte glücksspielrechtliche Erlaubnis neben der ihr bereits erteilten und \nweiterhin gültigen Erlaubnis nach § 33i GewO. Je empfindlicher die berufliche \nBetätigung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise \nder \nTätigkeit \nberührt \nwürden, \numso \ndeutlicher \nmüsse \nnach \nder \nbundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung das zulässige Maß des Eingriffs \ndurch die gesetzliche Ermächtigung bestimmt werden. Verfassungsrechtlich geboten \nsei die tatbestandliche Normierung „sämtlicher“ Erlaubnisvoraussetzungen bzw. \n„sämtlicher“ Versagungsgründe, die die berufsgrundrechtlichen und rechtsstaatlichen \nBestimmtheitsanforderungen erfüllen müssten. Das Verwaltungsgericht habe die \nvorrangige Frage nach einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für die \ngrundrechtsrelevante neue landesrechtliche Genehmigungspflicht nicht geprüft und sei \nzu Unrecht von der Verfassungsgemäßheit des Landesrechts ausgegangen, auf \ndessen Grundlage ihre Bestandsspielhalle seit dem 1. Juli 2017 glücksspielrechtlich \ngenehmigungspflichtig, wegen Verstoßes gegen das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 \nGlüStV aber nicht genehmigungsfähig sei. Dabei habe das Gericht nicht erkannt, dass \nsich die aus § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 18a SächsGlüStVAG für \nBestandsspielhallen geltende Erlaubnisvorbehaltsregelung bereits deshalb als \nunvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erweise, weil es im sächsischen Landesrecht \nkeinerlei tatbestandliche Normierung von Auswahlkriterien zur Bewältigung der \nsystembedingt auftretenden Konkurrenzsituationen durch Erlaubnisanträge gebe, die \nsich - wie in ihrem Fall - gegenseitig ausschließen würden. Dem sächsischen \nAusführungsgesetz ließen sich weder Regelungen über die Auswahl konkurrierender \nBewerber innerhalb des vorgeschriebenen Mindestabstands, noch Maßstäbe und \nKriterien betreffend deren Rangverhältnis untereinander entnehmen, weshalb es an \nvollzugsfähigen Rechtsmaßstäben für behördliche Entscheidungen fehle. \nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils aufzuzeigen. \nUnrichtig ist die Annahme der Klägerin, durch das oben genannte Änderungsgesetz \nvom 7. Dezember 2016 sei erstmals ein Erlaubnisvorbehalt für Bestandsspielhallen \neingeführt worden. Vielmehr war bereits in der Rechtsprechung des vormals für das \nGlücksspielrecht zuständigen 3. Senats (Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris Rn. \n8 \n9 \n\n \n \n6\n29 ff., bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. a. O. Rn. 20 ff.) geklärt, dass \nBetreiber von Altspielhallen lediglich bis zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist \nseit \nInkrafttreten \ndes \nErsten \nGlücksspieländerungsstaatsvertrages \nvom \n15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275) am 1. Juli 2012 - also bis zum 30. Juni \n2017 - keine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigten, danach aber dem durch \n§ 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 GlüStV unmittelbar begründeten glücksspielrechtlichen \nErlaubnisvorbehalt unterlagen. Ausweislich der Begründung des Änderungsgesetzes \n(LT-Drs. 6/4785 S. 11) wurde durch die Anfügung der Überleitungsregelung des § 22 \nSächsGlüStVAG \ndiese \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts bereits anerkannte Erlaubnispflicht für Altspielhallen nur \ndeklaratorisch bestätigt und gerade nicht - wie die Klägerin meint - ein neuer \nErlaubnisvorbehalt konstitutiv begründet. \nAuch soweit die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die \nVerfassungsmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts der § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 GlüStV \nnicht unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob sämtliche Versagungsgründe in Einklang \nmit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stehen, rechtfertigt ihr Vorbringen nicht die Zulassung der \nBerufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Streitfall, in dem die beantragte \nErlaubnis versagt wurde, weil sich die Spielhalle der Klägerin innerhalb eines \nGebäudekomplexes \nin \nunmittelbarer \nNachbarschaft \nzur \nglücksspielrechtlich \ngenehmigten Spielhalle „F.................... - Halle 2“ der J...... GmbH befindet und somit \ngegen das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV verstößt, kommt es allein auf die \nVerfassungsmäßigkeit dieses Versagungsgrundes an (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. April \n2017 a. a. O. Rn. 31). Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der \nVerfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht im Spielhallenbeschluss \nvom 7. März 2017 (a. a. O. Rn. 132 ff.) verwiesen, in dem Regelungen in Berlin und im \nSaarland zum Verbundverbot und zu den Abstandsgeboten zu anderen Spielhallen \nnicht \nnur \nals \nBerufsausübungsregelungen, \nsondern \nauch \nals \nobjektive \nBerufszugangsvoraussetzung als vereinbar mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt \nwerden; die Regelungen dienten der Abwehr drängender Gefahren für ein besonders \nwichtiges Gemeinschaftsgut, seien hinreichend konsequent auf das legitime Ziel der \nBekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet, verhältnismäßig und stünden mit \ndem Bestimmtheitsgebot in Einklang. Die Klägerin wendet sich gegen die \nVerfassungsmäßigkeit der sächsischen Ausführungsregelungen nur im Hinblick auf \nderen hinreichende Bestimmtheit. Konkret bemängelt sie, das Verwaltungsgericht \nhabe verkannt, dass das Ausführungsrecht keine hinreichende Normierung von \n10 \n\n \n \n7\nAuswahlkriterien zur Bewältigung von Konkurrenzsituationen bei sich gegenseitig \nausschließenden Erlaubnisanträgen enthalte. \nDieser Einwand trifft nicht zu. Aus der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den \nSpielhallenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass es gerade die \ndortigen \nAusführungen \nzur \nhinreichenden \nBestimmtheit \nder \nsaarländischen \nRegelungen zum Verbundverbot bzw. dem Abstandsgebot für übertragbar hielt. Denn \nim saarländischen Ausführungsrecht fehlen ebenfalls Kriterien für die Auswahl \nzwischen bestehenden Spielhallen mit Altgenehmigungen, die zueinander den \nMindestabstand nicht einhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat darin keinen \nVerstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in Verbindung mit dem \nBestimmtheitsgrundsatz erblickt und zur Begründung ausgeführt, es genüge, dass sich \ndie \nerforderlichen \nVorgaben \nmit \nHilfe \nallgemeiner \nAuslegungsgrundsätze, \ninsbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der \nRegelung \nerschließen \nließen. \nInsbesondere \nkönne \nzur \nKonturierung \nder \nAuswahlkriterien auf die Regelung zur Härtefallbefreiung zurückgegriffen werden, und \naus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass bei der Auswahlentscheidung die \nmit der Neuregelung verfolgten und die Ziele des Glückspielstaatsvertrags zu beachten \nsind. Im Übrigen könne der Gesetzgeber die Bewältigung der vielgestaltigen \nAuswahlkonstellationen anhand sachgerechter Kriterien den zuständigen Behörden \nüberlassen, zumal eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nur ein geringes Mehr an \nBestimmtheit und Rechtsklarheit schaffen könnte. Insofern gebiete es die ohnehin \ngeforderte \nBerücksichtigung \nder \ngrundrechtlich \ngeschützten \nPositionen \nder \nSpielhallenbetreiber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass die \nzuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche \nAusschöpfung \nder \nbei \nBeachtung \nder \nMindestabstände \nverbleibenden \nStandortkapazität in dem relevanten Gebiet ermögliche (BVerfG, Beschl. v. \n7. März 2017 a. a. O. Rn. 182 ff.). Mit entsprechenden Erwägungen hat der 3. Senat \nbegründet, \ndass \nAuswahlentscheidungen \nzwischen \nkonkurrierenden \nSpielhallenbetreibern nach dem sächsischen Ausführungsrecht auf gesetzliche \nGrundlagen gestützt werden können, die dem Bestimmtheitsgebot und dem Vorbehalt \ndes Gesetzes genügen (vgl. näher SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2018 - 3 B 351/17 \n-, juris Rn. 8 ff.; offenen gelassen in: BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. a. O. Rn. 31). \nDem schließt sich der Senat an. \nZudem übersieht die Klägerin, dass sich nach der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts im Streitfall keine Fragen zur Ordnungsgemäßheit der \n11 \n12 \n\n \n \n8\nbehördlichen Auswahlentscheidung zwischen mehreren konkurrierenden Betreibern \nstellten, weil der Geschäftsführer der Klägerin wie auch der benachbarten J...... GmbH \nübereinstimmend erklärt hatte, im Fall einer Versagung der Mehrfachkonzession die \nGenehmigung der im selben Objekt betriebenen Spielhalle 2 zu bevorzugen. Die \nErklärung sei wirksam gewesen und könne, nachdem die Beklagte ihr in dem \nangegriffenen Bescheid gefolgt sei, nicht mehr im Nachgang unter Hinweis auf \nkonkurrierende Interessen in Frage gestellt werden. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts \nerübrigten sich damit weitere Ausführungen zu Auswahlmaßstäben. \nWeitere Aspekte, unter denen die Ausführungsbestimmung zum Abstandsgebot (§ 18a \nAbs. 4 Satz 1 und 2 SächsGlüStVAG) unklar sein könnte, lassen sich der \nZulassungsbegründung nicht entnehmen. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, ob \nund gegebenenfalls welche konkreten Tatbestandsmerkmale der Regelung nicht \nhinreichend bestimmt sein sollen, weswegen es insoweit an prüfbaren Gründen im \nSinne von § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO fehlt. \n3. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen wegen \nder von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage: \n„Führt das Fehlen verfassungskonformer landesrechtlicher Reglungen zur Ausfüllung \nund \nGestaltung \ndes \nGenehmigungsverfahrens \n- \nVoraussetzungen \nund \nVersagungsgründe -, des Abstandsgebotes und der Befreiung von den Anforderungen \nan selbiges - zur Vermeidung unbilliger Härten - zur Unanwendbarkeit des mit \nRatifikation des Glücksspielstaatsvertrages am 01.07.2012 im Freistaat Sachsen in \nKraft getretenen Landesrechts?“ \nDie Begründung der von der Klägerin angenommenen Grundsatzbedeutung erschöpft \nsich in einem Verweis auf die Ausführungen zur Begründung ernstlicher Zweifel. Wie \noben zu 2 dargestellt, trifft die Voraussetzung der Fragestellung, dass es an \nverfassungskonformen Regelungen zum Versagungsgrund des Verbundverbots bzw. \ndes Abstandsgebots, insbesondere an vollzugsfähigen Rechtsmaßstäben für \nAuswahlentscheidungen \nin \nKonkurrenzsituationen \nmehrerer \nerlaubnisfähiger \nSpielhallen fehle, nicht zu. Ausführungen dazu, in welcher Hinsicht die Regelung zur \nBefreiung von den Anforderungen an das Abstandsgebot zwecks Vermeidung \nunbilliger Härten (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG) \nnicht ausreichend bestimmt geregelt sein könnte und welcher weiteren Regelungen es \nzur verfassungskonformen Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens bedurft hätte, \nlassen sich dem Zulassungsantrag nicht ansatzweise entnehmen. \n \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG \nund folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Klägerin keine \nEinwände erhoben hat. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO rechtskräftig. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-22/6-a-393-19","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-22/6-a-393-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487380","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.805473+00:00"}}