{"status":"available","doknr":"OLD487379","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-22","aktenzeichen":"3 B 183/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 183/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n2. des \n \n \n- Antragstellerinnen - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n§ 5a Abs. 4 der SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 22. April 2021 \n \nbeschlossen: \nDer Anträge werden abgelehnt. \nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerinnen sind Schülerinnen im Freistaat Sachsen und verfolgen mit ihrem \nEilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 5a Abs. 4 der Verordnung des Sächsi-\nschen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum \nSchutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), \ndie zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert wor-\nden ist, einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verord-\nnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1a Tests \n(1) Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig geschultes \nPersonal vorgenommen wird. Dem gleichgestellt wird ein unter Aufsicht durch \nfachkundig geschultes Personal von der betroffenen Person vorgenommenen \nSelbsttest. Der Selbsttest muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-\nzinprodukte zugelassen sein. Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse \nhttps://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:8576015209771:::::&tz=2:00 ab-\nrufbar. Durch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Personen sollen sich \ndringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen und müssen sich abson-\ndern. \n(2) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privat-\npersonen bestimmt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit der Selbsttest \nzur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist das negative Testergebnis durch eine \nSelbstauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen. Die \n1 \n\n \n \n3 \nzugelassenen Tests sind unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizin-\nprodukte/Antigentests/_node.html abrufbar. Bei einem positiven Selbsttester-\ngebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen \nlassen und sich absondern. \n(3) Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenre-\naktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen \nkann. Bei einem positiven Testergebnis muss sich die betroffene Person unver-\nzüglich absondern. \n(4) Testpflichten gelten nicht für Personen unter sieben Jahren. Die Testpflicht \nnach § 5a Absatz 4 bleibt unberührt. (…) \n(6) Wenn es medizinisch begründet ist, kann das Gesundheitsamt abweichende \nFestlegungen bezüglich der Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nach-\nweis auf SARS-CoV-2 treffen. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im un-\nmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen \nInfektion mit SARS-CoV-2. Diese Festlegung des Gesundheitsamtes entspricht \nfür den vom Gesundheitsamt festgelegten Zeitraum einem negativen Tester-\ngebnis. (…) \n§ 5a \nBetriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung \nund Schulen (…) \n(4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten \nKinder sowie der sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem \nAußengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt zum \nGelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen unter-\nsagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests \nzuständigen Stelle (mögliche Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der \nCoronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 [BAnz AT 09.03.2021 V1] in der \njeweils geltenden Fassung) oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach An-\nlage 2 zu dieser Verordnung nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-\n2 besteht. Die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des \nTests dürfen nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach \nSatz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Ein-\nrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das Vorliegen \neiner Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. Das Zutrittsverbot nach \nSatz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 \ngilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbe-\ntreuung und der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. Das Zutrittsver-\nbot nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen gilt \nüberdies nicht für Zusammenkünfte, Termine und Maßnahmen gemäß § 2 Ab-\nsatz 5 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5, die außerhalb der Betreuungszeiten und der \nZeiten der Präsenzbeschulung stattfinden, mit der Maßgabe, dass der Veran-\nstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass \nHandreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in \nhinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, \n\n \n \n4 \nGegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine o-\nder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. \n(5) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 4 kön-\nnen von der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule erfasst und do-\nkumentiert werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu ver-\nnichten, wenn sie für die Kontrolle einer Frist nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr \nbenötigt wird. (…). \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerinnen tragen unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Wei-\nmar vom 8. April 2021 (- 9 F 148/21 - juris), sinngemäß vor: Der zulässige Antrag sei \nbegründet. Das Infektionsschutzgesetz sei verfassungswidrig, sofern es Sieben-Tage-\nInzidenzen zum Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen ma-\nche. Fallzahlen seien allein kein taugliches Mittel, um den Schweregrad der Pandemie \nabzubilden. Der reale Schweregrad werde eher durch andere Parameter aufgezeigt. \nHierzu gehörten etwa der prozentuale Anteil positiver Testergebnisse unter allen \ndurchgeführten PCR-Tests, die Anzahl der Covid-19-Patienten auf den Intensivstatio-\nnen oder die Zahl der an Covid-19 Verstorbenen. Im Übrigen liege die Letalitätsrate \ndes Corona-Virus nicht über der von mittelschweren Influenzaepidemien. Lockdowns \nseien zur Pandemiebekämpfung ungeeignet. Jedenfalls sei die Ermächtigung zum Er-\nlass von Rechtsverordnungen im Infektionsschutzgesetz wegen Verstoßes gegen den \nParlamentsvorbehalt verfassungswidrig. \nDessen ungeachtet sei die angegriffene Norm zu unbestimmt und deshalb unwirksam. \nIm Übrigen fänden die angegriffenen Regelungen im Infektionsschutzgesetz auch \nkeine hinreichende Grundlage. Insbesondere eröffne dieses Gesetz keine Möglichkeit \nfür eine Verpflichtung gesunder Menschen, sich auf das Corona-Virus testen zu lassen. \nVoraussetzung dafür, dass eine solche Testpflicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und \nSatz 2 IfSG oder § 29 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG gestützt werden könne, sei, dass sich \ndie Testpflicht auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider im Sinne der angesprochenen Vorschriften beziehe. Nicht zu dieser Gruppe \ngehörten aber Schüler, die lediglich zur Reduktion des Infektionsrisikos an Schulen \ngetestet werden sollten. Schließlich könne die angegriffene Regelung auch nicht auf \n§ 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG gestützt werden, weil sich eine Testpflicht nicht als Auflage \n2 \n3 \n\n \n \n5 \nim Sinne dieser Norm qualifizieren ließe. Im Übrigen konkretisiere das Infektions-\nschutzgesetz den in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG in Bezug genommenen Begriff der Auf-\nlage nicht und werde auch insoweit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts nicht \ngerecht. \nSoweit das Infektionsgeschehen auf der Grundlage von PCR-Tests ermittelt werde, \nkönnten Grundrechte nicht eingeschränkt werden. PCR-Tests seien per se zur Ermitt-\nlung des Infektionsgeschehens nicht geeignet und könnten das Infektionsgeschehen \nnicht richtig abbilden. Auch Antigen-Schnelltests seien dazu nicht in der Lage; sie seien \nin Bezug auf die Infektiosität der Betroffenen nicht aussagekräftig. Die verwendeten \nTests kämen oft zu einem unrichtigen Ergebnis. \nSchließlich sei die Testpflicht unverhältnismäßig, verstoße gegen das Grundrecht auf \nkörperliche Unversehrtheit und verletze die im Grundgesetz geschützte allgemeine \nHandlungsfreiheit. Bereits die tatsächliche Situation im Freistaat Sachsen rechtfertige \ndie Grundrechtseingriffe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die vor Einführung der in \nRede stehenden Testpflicht für Schüler ergriffenen Schutzmaßnahmen allein nicht aus-\nreichten, um die Pandemie wirksam einzudämmen. Im Übrigen verletze die Testpflicht \nauch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, trage der Datenschutzgrund-\nverordnung nicht hinreichend Rechnung und unterminiere das Recht der Schüler auf \nSchulunterricht u.a. aus Art. 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention. \nDie Antragstellerinnen beantragen, \n§ 5a Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 \nund \nCOVID-19 \n(Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \n- \nSächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) wird, soweit \nPersonen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt wird, wenn sie nicht \ndurch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle oder \neine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verordnung nachwei-\nsen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, vorläufig außer Vollzug ge-\nsetzt. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer zulässige Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet. \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6 \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, \njuris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen \nVoraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer un-\ntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 \nVR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine In-\nteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Der Senat erlaubt sich \n9 \n10 \n\n \n \n7 \nan dieser Stelle den Hinweis, dass das Verwaltungsgericht Weimar mit seiner Entschei-\ndung vom 20. April 2021 (- 8 E 416/21 We -, juris) u. a. festgestellt hat, dass der von \nden Antragstellerinnen zitierte Beschluss des Amtsgerichts Weimar „offensichtlich \nrechtswidrig“ ist. \n1. Anders als die Antragstellerinnen hat der Senat nach summarischer Prüfung keine \ndurchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 28a Abs. 3 Sätze 4 \nbis 12 IfSG, soweit hier die Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zum Anknüpfungspunkt für \nSchutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen gemacht wird. Dies \ngilt auch für den Fall, dass sich ex post herausstellen sollte, dass das Infektionsge-\nschehen anhand von anderen (zusätzlichen) Kriterien besser abgebildet werden \nkönnte. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie dürfte dem Gesetzge-\nber im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, der Komplexität der Ma-\nterie und der Notwendigkeit zur Evaluierung fachbehördlicher und -wissenschaftlicher \nErkenntnisse ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehen. \nOb der gesetzgeberischen Entscheidung zutreffende Einschätzungen zugrunde liegen, \ndürfte aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und \nErkenntnismöglichkeiten zu beurteilen sein. Die Prognose wird nicht dadurch ungültig \nund verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28). Allerdings kann ein grob \nunzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose sein. Der Gesetz-\ngeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben \nund Erfahrungen sammeln. Kehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nach-\nbesserungspflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die \nweitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls \nrevidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehler-\nhaft waren oder nicht mehr zutreffen. Auch wenn sich Beobachtungs- und Nachbesse-\nrungspflichten des Gesetzgebers regelmäßig nur bei Vorliegen konkreter Anhalts-\npunkte aktualisieren, darf er sich der Kenntnisnahme entsprechender Umstände doch \nnicht bewusst verschließen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene \nZweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in \nGestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs \nerforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 \nm. w. N.). \n11 \n12 \n\n \n \n8 \nAusgehend hiervon spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit der Normierung \nder in Rede stehenden Sieben-Tage-Inzidenz als Anknüpfungspunkt für Schutzmaß-\nnahmen und rechtmäßige Grundrechtseingriffe den ihm zukommenden Ermessens- \nund Prognosespielraum nicht überschritten hat. Dass dieses Kriterium offensichtlich \nvon Anfang an unzureichend war, weil es über das Infektionsgeschehen keinerlei sach-\ndienliche Auskünfte geben könnte, konnte der Senat nach summarischer Prüfung nicht \nfeststellen (so auch SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. \n32; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf.98-Vii-20 -, juris Rn. \n21). Im Übrigen ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber insoweit \nseine Nachbesserungs- und Beobachtungspflichten verletzt hätte. \n2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen genügt die in Bezug genommene \nVerordnungsermächtigung voraussichtlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG \n(vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N. und \nSenatsbeschl. v. 4. März 2021 - 3 B 49/21-, juris Rn. 28 ff.). \n3. Die Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 \nNr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung dürften erfüllt \nsein. \n3.1 Die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und \nderen Bekämpfung dürften entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen grundsätz-\nlich geeignet sein, den Erlass der angefochtenen Regelung zu rechtfertigen. Zur wei-\nteren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 9. April 2021 (- 3 B \n115/21 -, in die Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \neingestellt, Rn. 34 ff.). Dort hat er die aktuelle Infektionslage zusammenfassend analy-\nsiert und festgestellt, dass COVID-19 in der Bevölkerung zuletzt deutlich zugenommen \nhabe. Zwar ist die Rate der Neuansteckungen mit dem Coronavirus in Sachsen in den \nletzten Tagen leicht zurückgegangen. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) \nlag die Sieben-Tages-Inzidenz in Sachsen zuletzt bei 221 und bundesweit bei 162,4 \nFällen \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzah-\nlen.html, abgerufen am 20. April 2021). Allerdings schätzt das RKI die Gefährdung für \ndie Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Apr_2021/2021-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 20. April \n2021). Im Hinblick darauf gibt es derzeit letztlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9 \nTestpflicht für Schüler im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammen-\nhang mit dem Pandemiegeschehen nicht grundsätzlich gerechtfertigt wäre. \n3.2 Soweit die Antragstellerinnen der Auffassung sind, das IfSG enthalte keine Ermäch-\ntigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, die eine Testpflicht für Schü-\nler vorsieht, kann ihnen der Senat nicht folgen. Nach § 32 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 16 \nIfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nIfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nfür die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schlie-\nßung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG - dazu gehören auch \nSchulen - oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sein. § 28a \nAbs. 1 Nr. 16 IfSG dürfte nicht nur die Anordnung der Schließung von Schulen, sondern \nauch die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs ermöglichen. Dabei \ndürfte der Begriff der Auflage mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, ein im Vergleich \nzur Schließung weniger eingriffsintensives Regelungsinstrumentarium zur Verfügung \nzu stellen, nicht im Sinne einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Nebenbestimmung \n(§ 36 VwVfG), sondern im Sinne der Regelung von Modalitäten für eine infektions-\nschutzrechtlich vertretbare Fortführung des (Schul-)Betriebs zu verstehen sein. Aus \ndiesem Grund dürfte eine „Auflage“ im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG auch nicht \nnur gegenüber der Schule erlassen werden können, sondern auch gegenüber den \nSchülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, \njuris Rn. 18 unter Bezugnahme auf SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, \njuris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 49). \n4. Die angegriffene Vorschrift dürfte auch im Übrigen mit höherrangigem Recht verein-\nbar sein. \n4.1 Soweit die Antragstellerinnen der Auffassung sind, auch ein Selbsttest im Sinne \ndes § 1a Abs. 2 SächsCoronaSchVO sei mit einem Eingriff in das Grundrecht auf kör-\nperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden, kann ihnen der Senat \nnicht folgen. Der Senat hat in seinem o. a. Beschluss vom 19. März 2021 festgestellt, \ndass die angegriffene Regelung, soweit hiermit eine Verpflichtung zu einem Test auf \ndas Corona-Virus normiert werde, nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG \nberührt. Denn der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, könne auch mit einem \nsogenannten Selbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beein-\n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10\nträchtigungen verbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrie-\nfen. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob Spuck-, Lollytests oder solche Tests Anwen-\ndung fänden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolge. Das Vorbrin-\ngen der Antragstellerinnen gibt dem Senat keinen Anlass, diese Einschätzung zu än-\ndern. Bei der Frage, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf die körperliche Unver-\nsehrtheit eröffnet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Wirkungen ein Selbsttest \nbei sachgemäßer Anwendung im Regelfall hat. Atypische Fälle sind nicht beachtlich. \nBeachtliche Wirkungen der in Rede stehenden Selbsttests sind in Bezug auf das \nSchutzgut des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit im Allgemeinen nicht zu er-\nwarten (https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021-03/corona-selbsttests-kinder-el-\ntern-anleitung-guide#so-genau-ist-das-ergebnis). Das gilt auch in Bezug auf Selbst-\ntests, die mit einem Abstrich im vorderen Nasenbereich verbunden sind (Senatsbeschl. \nv. 31. März 2021, a. a. O.). Im Übrigen gilt das Zutrittsverbot nach § 5a Abs. 4 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO nunmehr auch dann nicht, wenn der Selbsttest zuhause - \netwa mithilfe eines Personensorgeberechtigten - gemacht und das negative Testergeb-\nnis \nmit \neiner qualifizierten \nSelbstauskunft \nnach \nAnlage \n2 \nzur \naktuellen \nSächsCoronaSchVO nachgewiesen wird. Bei solchen Tests mit Hilfe eines Personen-\nsorgeberechtigten dürfte sichergestellt sein, dass der Test sachgemäß erfolgt und sich \nein beachtliches Risiko, sich durch einen Selbsttest selbst zu verletzen, erst recht nicht \nverwirklicht. \n4.2 Die angegriffene Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht \ndeshalb unverhältnismäßig, weil die sogenannten PCR-Tests nicht zum Nachweis ei-\nner Infektion mit SARS-CoV-2 geeignet seien und dementsprechend keinen nennens-\nwerten Beitrag zu einer Reduktion des Infektionsrisikos in Schulen leisten könnten. \nNach der angefochtenen Regelung soll der Zutritt auf das Schulgelände grundsätzlich \nnur solchen Personen erlaubt sein, bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 negativ aus-\ngefallen ist. Hiermit kann der Antragsgegner nach Auffassung des Senats die Wahr-\nscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulge-\nlände betreten können und sich Corona dort ausbreiten kann, tatsächlich stark redu-\nzieren. An dieser Beurteilung ändert nichts der Umstand, dass die zur Verfügung ste-\nhenden Tests nicht immer zutreffende Ergebnisse zeitigen und Tests mit positivem \nTestausgang nicht immer auf eine hohe Infektiosität der Betroffenen hinweisen. Die \nÄußerungen zu PCR-Tests dürften überwiegend positiv sein. Die Bundeszentrale für \ngesundheitliche Aufklärung äußert sich zur Validität von PCR-Tests (https://www.infek-\ntionsschutz.de, abgerufen am 13. April 2021) z. B. wie folgt: \n20 \n\n \n \n11\n„Der PCR-Test gilt als der Goldstandard unter den Corona-Tests. Mittels PCR-Test \nkann in einer Probe aus den Schleimhäuten der Atemwege zuverlässig nachge-\nwiesen werden, ob Erreger vorhanden sind. Bei diesem Test handelt es sich um \nein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren. Der Test beruht auf der soge-\nnannten Polymerase-Kettenreaktion (polymerase chain reaction, PCR). Dabei wird \nErbmaterial des Virus vervielfältigt. Dadurch gelingt es, Viren nachzuweisen, auch \nwenn erst wenige Erreger vorhanden sind. Der PCR-Test hat also eine hohe Sen-\nsitivität – er weist das Virus mit einer hohen Treffsicherheit nach. Zudem wird ge-\nzielt nur das Erbmaterial des Coronavirus SARS-CoV-2 vervielfältigt. Der Test hat \ndamit eine hohe Spezifität, weist also genau das gewünschte Virus nach.“ \nDes Weiteren wird die Auffassung vertreten, dass die Trefferquote für eine Corona-\nPCR bei 98 Prozent liege. Auch Selbsttests, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasen-\nbereich genommen wird, können eine hohe Trefferquote von 90 Prozent und mehr er-\nreichen (https://www.quarks.de/ges Selbst- oder Heimtests sind im Grunde Antigen-\nSchnelltestsundheit/medizin/corona-test-wie-funktioniert-der-test, \nabgerufen \nam \n13. April 2021). Im Übrigen hat der Senat im Zusammenhang mit Rügen im Hinblick \nauf die Eignung des PCR-Tests bereits in mehreren Beschlüssen (etwa: Beschl. v. \n31. März 2021 - 3 B 130/21 - n. v.) auf Folgendes hingewiesen: \n„Soweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist, ergeben \nsich hieraus voraussichtlich weder Zweifel an der hinreichenden die Bestimmtheit \nder Ermächtigungsgrundlage noch begründet dies eine Unverhältnismäßigkeit der \nu. a. mit § 5a SächsCoronaSchVO verfolgten breiten Teststrategie des Antrags-\ngegners (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -). Zwar trifft \nes zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- oder symptombezogenes Testen - \nje seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - damit einhergeht, dass von der sich \nnach Sensitivität und Spezifität des Tests ergebenden Gesamtanzahl positiver \nTests ein höherer Anteil falsch-positiv ist (vgl. für ein Berechnungsbeispiel \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Anti-\ngentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich auch an falsch-\npositive Schnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer anschlie-\nßenden PCR-Testung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese sta-\ntistisch je nach konkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß \nerwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, \ndass die verfolgte Teststrategie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst fest-\nzulegen wäre. Die Teststrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pan-\ndemiebekämpfung, das gerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuel-\nlen Rahmenbedingungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und \ntechnischen Fortschritts sowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die \nAusgestaltung dieser Strategie darf der parlamentarische Gesetzgeber daher der \nExekutive vorbehalten. Das Risiko unberechtigter Quarantänemaßnahmen für \nfalsch-positiv Getestete ist seiner Wahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach \nzudem auch selbst bei breiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt der \nTeststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde. Das \nRisiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-positives Resultat zu \nerhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und ist gering. An einen posi-\ntiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls, wenn nicht der Be-\ntroffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb weniger \nTage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat es deshalb \n21 \n\n \n \n12\nin der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende Quarantäne je-\ndenfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testungen \ngehen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten \nÜbertragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorg-\nlich von der Bevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass \nauch ein breites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durch-\naus entspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. \nDiese Teststrategie begründet voraussichtlich auch keine unverhältnismäßigen \nGrundrechtseingriffe. Dieser Bewertung lässt sich voraussichtlich insbesondere \nnicht entgegenhalten, dass das RKI in seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes \nTesten empfiehlt und, soweit ersichtlich, keine Empfehlung für Massentestungen \nausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein gezieltes Testen beruht auf den Erwä-\ngungen, dass so ausreichende Testkapazität für die Versorgung von symptomati-\nschen COVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler Gruppen sichergestellt wer-\nden soll, dass Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Er-\ngebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Sicherheitsgefühl führt, welches \nsich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus problematisch auswirken kann \n(vgl. RKI, Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen ei-\nner SARS-CoV-2 Infektion getestet?, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-\nartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Inwieweit ausreichende \nTestkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Verfügung stehen, unter-\nliegt jedoch der originären tatsächlichen Einschätzungsprärogative des Verord-\nnungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getes-\nteter wird zudem durch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbe-\nsondere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme \nist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. Die Abwägung, ob \ndie epidemiologischen Vorteile eines mittels Massentestungen breiter möglichen \nErmittelns auch asymptomatischer Infizierter gegenüber den danach noch verblei-\nbenden Gefahren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur \nfalsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem normgeberischen Beur-\nteilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht offensichtlich fehlsam ge-\ntroffen worden. Auch die Problematik vermehrter falsch-positiver Ergebnisse bei \nbreit und anlasslos angewendeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der ver-\nfolgten Teststrategie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer \nWeise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, zu, dass die vom Antragsgegner nun \nverfolgte breite Teststrategie in höherem Maße als eine anlassbezogene Testung \ndas Risiko begründet, dass sich Personen nach einem falsch-positiven Selbsttest \noder Schnelltest zunächst für einen kurzen Zeitraum - rückblickend betrachtet ob-\njektiv zu Unrecht - in Quarantäne begeben müssen, bis der PCR-Test durchgeführt \nist. Indes überwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich doch begrenzten \nNachteile und Erschwernisse für eine kleine Gruppe von Betroffenen nicht gegen-\nüber den vom Normgeber verfolgten öffentlichen und subjektiven Interessen, mit-\ntels dieser breiten Teststrategie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes die be-\nreits mehrere Monate andauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von \nSchließungen betroffenen breiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche zurück-\nnehmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu können. \nDie Behauptung des Antragstellers, durch derartige falsch-positive Tests werde \ndie Inzidenzstatistik des Landkreises verfälscht werden, welche wieder als Recht-\nfertigung für andere Schließungen herangezogen werde, ist unzutreffend. In den \nFallzahlen und den daraus berechneten 7-Tage-Inzidenzen in Deutschland wer-\nden vom RKI vielmehr nur COVID-19-Fälle veröffentlicht, bei denen ein labordiag-\nnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolie-\nrung vorliegt (RKI, Fallzahlen und Meldungen, Stand: 18. März 2021). Es trifft \nebenfalls nicht zu, dass die Anzahl der Schwererkrankten und Intensivpatienten \n\n \n \n13\nnur schwach linear und gar nicht anwachse. Die Belastung der Intensivstationen \nmit COVID-19-Patienten ist im Gegenteil bereits wieder deutlich gestiegen und nä-\nhert sich wieder dem kritischen Wert, ab dem die Kapazitäten ausgeschöpft sind. \nBereits für April 2021 sagen Modellierungen der Zentralen Krankenhausleitstelle \nSachsen am Universitätsklinikum Dresden eine Überlastung voraus (vgl. \nhttps://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-covid-fallzahlen-grafik-100.html, \nStand 27. März 2021; https://medienservice.sachsen.de/medien/news/249435). \nAuch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Antragstellers, \nasymptomatisch Infizierte seien nicht infektiös, entspricht nicht dem wissenschaft-\nlichen Erkenntnisstand, und vernachlässigt zudem, dass vielfach Ansteckungen \nbereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Infizierten nur unter relativ sub-\ntilen Symptomen leiden oder präsymptomatisch sind, selbst also ihre Erkrankung \nnoch nicht wahrnehmen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 \nund COVID-19, Stand: 18. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessio-\nnid=6045DDA245DB4DB1F9415EF298DC4A3E.inter-\nnet061?nn=13490888#doc13776792bodyText3).“ \n4.3 Unverhältnismäßig ist die Testpflicht für Schüler auch nicht deshalb, weil sie nicht \ngeeignet und nicht erforderlich wäre, die Verbreitung von Covid-19 zu verhindern. Denn \nsie ist - wie oben bereits ausgeführt - ein wirksames Mittel zur Reduktion des Risikos \nfür die Ausbreitung der Pandemie in den Schulen im Rahmen des aufgelegten Gesamt-\nkonzepts. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Schüler auf Grund ihres Alters das Virus \nnicht weitergeben könnten. Das RKI weist darauf hin, dass Schüler prinzipiell empfäng-\nlich seien für eine Infektion mit SARS-CoV-2 und andere auch infizieren könnten, wobei \nJugendliche mit zunehmendem Alter hinsichtlich Empfänglichkeit und Infektiosität den \nErwachsenen ähnelten (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Teststrategie/Testkriterien-Schulen.pdf?__blob=publicationFile, \nabgerufen \nam \n20. April 2021). Die in Rede stehende Testpflicht für Schüler dürfte nicht zuletzt im Hin-\nblick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben der Menschen aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG auch angemessen sein. \n4.4 Soweit die Antragstellerinnen der Auffassung sind, die angegriffene Regelung ver-\nstoße voraussichtlich gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, folgt \nihnen der Senat nicht. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete \nallgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als besondere Ausprägungen unter anderem \ndas Recht am eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informati-\nonelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewähr-\nleistet die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persön-\nlicher Daten zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 -, \njuris Rn. 137). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Spei-\ncherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder \n22 \n23 \n\n \n \n14\nindividualisierbaren Daten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, \njuris Rn. 149). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemein-\nheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder \naufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 151). Soweit \n§ 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO das Recht des Antragstellers auf informationelle \nSelbstbestimmung berührt, dürfte der Eingriff jedoch im Hinblick auf das Ziel, mit den \nTests einen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen zu leisten, ge-\nrechtfertigt sein (Senatsbeschl. v. 14. April 2021 - 3 B 92/21 - Rn. 11; für eine Veröf-\nfentlichung bei juris und der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberver-\nwaltungsgerichts vorgesehen). \n4.5 Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürften Verstöße gegen die Da-\ntenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht ersichtlich sein. \nNach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Daten, dazu gehört gem. \nArt. 4 Ziff. 2 DSGVO unproblematisch das Erheben, Speichern und Verwenden perso-\nnenbezogener Daten, nur unter einer der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis f DSGVO \ngenannten Bedingungen rechtmäßig. Soweit nach § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO \neine Datenverarbeitung im angesprochenen Sinne erfolgt, liegen voraussichtlich die \nErlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO vor. \nGem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, \nwenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Ver-\nantwortliche (i. S. v. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO) unterliegt. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. e DSGVO erlaubt die Verarbeitung von Daten auch, wenn sie für die Wahrneh-\nmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse steht. Gem. Art. 6 \nAbs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im \nSinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO durch das Recht des Mitglied-\nstaates festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt. Diese Voraussetzungen für die \nRechtmäßigkeit der Datenerhebung dürften hier erfüllt sein. Insbesondere kann § 5a \nAbs. 5 SächsCoronaSchVO grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Da-\ntenverarbeitung sein. Hierfür spricht Erwägungsgrund 41 der Datenschutz-Grundver-\nordnung, wonach eine Rechtsgrundlage im angesprochenen Sinne nicht unbedingt ein \nParlamentsgesetz sein muss. \nAuch im Übrigen genügt die Vorschrift voraussichtlich den Anforderungen des Art. 6 \nAbs. 3 Satz 2 bis 4 DSGVO. Nach Satz 2 der Vorschrift muss der Zweck der Verarbei-\ntung der Daten in der Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n15\ngemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO für die Erfüllung einer Aufgabe erforder-\nlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. \nAus § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO dürfte hinreichend ersichtlich sein, dass die Da-\ntenerhebung zur Kontrolle der Frist nach Absatz 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO dient, \nwonach die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests \nnicht länger als 72 Stunden zurückliegen dürfen. Es dürfte auch davon auszugehen \nsein, dass diese Kontrolle erforderlich ist, damit die Testpflicht für Schüler, die am Prä-\nsenz-unterricht teilnehmen wollen, einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung des In-\nfektionsrisikos an Schulen leisten kann. Die in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO klar \numgrenzte und zeitlich beschränkte Datenverarbeitung dürfte schließlich auch ver-\nhältnismäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO sein. \nAuch Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfte hier der Erhebung von personenbezogenen Daten \nnicht entgegenstehen. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus de-\nnen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltan-\nschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie \ndie Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identi-\nfizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben \noder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Nach Art. 9 Abs. 2 \nBuchst. h DSGVO gilt Absatz 1 der Vorschrift u. a. dann nicht, wenn die Verarbeitung \nfür Zwecke der Gesundheitsvorsorge - wie hier - erforderlich ist. Durchgreifende An-\nhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 DSGVO nicht erfüllt \nsind, gibt es nicht. \nDem Senat sind des Weiteren auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Ver-\nstoß der in Rede stehenden Vorschrift gegen die allgemeinen Grundsätze des \nArt. 5 DSGVO hindeuten (Senatsbeschl. v. 14. April 2021 - 3 B 92/21 - Rn. 17; für eine \nVeröffentlichung bei juris und der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberver-\nwaltungsgerichts vorgesehen). \n4.6 Es dürfte nach summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich sein, dass die in Rede \nstehende Testpflicht für Schüler das Grundrecht der Antragstellerinnen aus Art. 102 \nAbs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf auf chancengleiche Schulbildung \nverletzt. Der Staat ist danach verpflichtet, für Kinder und Jugendliche ein Schulwesen \neinzurichten, das ihnen unter möglichst weitgehender Berücksichtigung ihrer Anlagen \nund Befähigungen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung \nermöglicht. Die Gewährleistungen des Grundrechts auf chancengleiche Schulbildung \nstehen innerhalb gewisser Grenzen unter dem Vorbehalt der Ausformung durch den \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n16\nLandesgesetzgeber (Art. 102 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, vgl. Sächs-\nVerfGH, Beschl. v. 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV-98 -, abrufbar in der Entscheidungsda-\ntenbank des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs). Die Art. 102, 103 SächsVerf über-\nantworten dem Staat die Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein \nSchulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten \ndie den heutigen gesellschaftlichen Anforderungen entsprechenden Bildungsmöglich-\nkeiten eröffnet. Es ist Aufgabe des Staates, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der \nBildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen sei-\nner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, \ndas den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt. Er gestaltet \nin weitgehender Entscheidungsfreiheit etwa die organisatorische Gliederung in der \nSchule und die Struktur des Ausbildungssystems und legt die Ausbildungsgänge und \nUnterrichtsziele fest (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV - 14 (HS)/21 \n- IV -14 (e.A.), abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Verfassungs-\ngerichtshofs). Der gesetzgeberische Einschätzungsspielraum dürfte sich auch auf die \nAusgestaltung des Regelungskonzepts für die Unterrichtung der Schüler erstrecken \n(vgl. SächsVerfGH a. a. O.). \nHiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass die in Rede stehende Testpflicht diesen \nAnforderungen widerspricht. Vielmehr dürfte es auch im Hinblick auf dieses Grundrecht \nnicht zu beanstanden sein, wenn der Verordnungsgeber die Modalitäten für den Schul-\nunterricht dem Infektionsgeschehen - wie geschehen - anpasst. Soweit sich die Antrag-\nstellerinnen in diesem Zusammenhang auf Art. 28 und Art. 29 der UN-Kinderrechts-\nkonvention berufen, gilt im Ergebnis nichts Anderes. \n4.7 Schließlich ist nicht erkennbar, inwieweit die angegriffene Norm noch anderweitig \ngegen höherrangiges Recht verstoßen könnte. Insbesondere gibt es keinen Anhalt da-\nfür, dass die angegriffene Vorschrift - wie die Antragstellerinnen meinen - gegen den \nBestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen könnte. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 \nZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die \nangegriffene Regelung mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag \ninhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n17\nReduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n Wiesbaum \n \n \n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-22/3-b-183-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-22/3-b-183-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487379","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.764658+00:00"}}