{"status":"available","doknr":"OLD487378","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-22","aktenzeichen":"3 B 172/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 172/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \nwegen \n \n \nTeilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel und \nSchmidt-Rottmann sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 22. April 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 4 \nAbs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, §§ 8d, 8f der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nzum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), \ndie zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden \nist, einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nhat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel so-\nwie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von fol-\ngenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversor-\ngung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Liefer-\ndienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädie-\nschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Ban-\nken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zei-\ntungsverkaufs, Buchläden, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerk-\nstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt \nauf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gar-\ntenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte. (…) \n \n1 \n\n \n \n3 \n§ 8 \nMaßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des \nSieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 \n(1) \nWird \nder \nSieben-Tage-Inzidenzwert \nvon \n100 Neuinfektionen \nauf \n100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in \nder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis \noder die Kreisfreie Stadt \n1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtun-\ngen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr \nfür höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Ver-\nkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeit-\nraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung, (…) zulassen. (…) \n(3) Die Landkreise oder Kreisfreien Städte können die Maßnahmen nach Ab-\nsatz 1 ab dem 6. April 2021 inzidenzunabhängig erlassen, wenn die maximale \nBettenkapazität nach § 8f Absatz 2 nicht erreicht ist. Für die Maßnahmen nach \nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ist ein Hygiene- und Testkonzept vorzuse-\nhen, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 vorsieht, \ndass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vor-\nlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gewährt wird. \n§ 8a \nMaßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des \nSieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Ein-\nwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreis-\nfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die \nKreisfreie Stadt \n1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtun-\ngen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr \nentsprechend den Maßgaben gemäß § 5 Absatz 2, (…) zulassen (…) \n \n§ 8c \nRückfallregelung \n \n(…) \n(2) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Ein-\nwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden \nTagen überschritten, sind die Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 ab dem zweiten \ndarauffolgenden Werktag, soweit diese erlassen wurden, aufzuheben. In die-\nsem Fall gilt § 8 Absatz 1. (…) \n§ 8d \nMaßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden \nbei einer erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz \n\n \n \n4 \n(1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen \nregionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Ein-\ndämmung des Infektionsgeschehens dienen. Eine Notbetreuung mindestens \nentsprechend § 5a Absatz 8 Satz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung vom 5. März 2021 soll zulässig bleiben und insbesondere die Belange \nAlleinerziehender und existenzgefährdeter Betriebe berücksichtigen. Die Maß-\nnahmen sind öffentlich bekannt zu geben. Ergriffene Maßnahmen sind durch \ndie zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechter-\nhaltung zu überprüfen. \n(2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektions-\nzahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen. (…) \n§ 8f \nInzidenzwerte und Bettenkapazität \n(1) Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach §§ 8 bis 8e sind die veröffentlichten \nZahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Die oberste \nLandesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde gibt das \nErreichen des jeweiligen Inzidenzwertes nach Satz 1 öffentlich bekannt. Die zu-\nständige kommunale Behörde hat die Anordnung der auf den Landkreis oder \ndie Kreisfreie Stadt bezogenen Maßnahmen öffentlich bekannt zu geben. \n(2) Abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c und § 8g sind nicht zuläs-\nsig, wenn das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch \nmit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten (maximale Bet-\ntenkapazität) im Freistaat Sachsen überschritten wird. Liegen die Vorausset-\nzungen des Satz 1 vor, sind die Maßnahmen gemäß §§ 8 bis 8c und § 8g durch \nden Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. Die oberste Landesge-\nsundheitsbehörde gibt das Erreichen des Maximalwerts nach Satz 1 bekannt. \nSie informiert die Staatsregierung, wenn eine Prognose ergibt, dass der Maxi-\nmalwert innerhalb der folgenden 14 Tage erreicht wird. (…) \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags zusammengefasst vor. Sie be-\ntreibe 15 Schuhgeschäfte auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen. Das Warensorti-\nment umfasse Damen- und Herrenschuhe, orthopädische Schuhe, in der überwiegen-\nden Anzahl der Schuhgeschäfte Kinderschuhe, Pflegemittel, orthopädische Einlagen, \nEinlagesohlen und Schuhzubehör sowie sonstige Ausstattungsgegenstände. Die in der \nPräambel zur angegriffenen Verordnung genannten Ermächtigungsgrundlagen (§ 32 \nSatz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3, \n§ 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG) genügten weder dem Wesentlichkeitsgrundsatz noch dem \n2 \n\n \n \n5 \nBestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gefahrenermittlung i. S. v. § 28 \nAbs. 1 IfSG sei fehlerhaft. Die bundesweit hohen Fallzahlen beruhten auch nach den \nFeststellungen des Robert-Koch-Instituts (künftig: RKI) vor allem auf Zusammenkünf-\nten in dem privaten Umfeld, Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen und jahres-\nzeitlich- und witterungsbedingten Einflüssen. Eine Ansteckung in Einzelhandelsbetrie-\nben lasse sich nicht kausal belegen. Sie verfüge über ein eigenes Hygienekonzept. Die \nInzidenzwerte würden durch unterschiedliche Meldepraxen beeinflusst. Die von den \nLandkreisen des Antragsgegners gemeldeten Fallzahlen wichen regelmäßig erheblich \nvon denen des RKI ab. Dies beruhe auf der je nach Landkreis unterschiedlichen Mel-\ndepraxis. Konsequenz sei, dass in dem Landkreis, der seine Fälle zunächst sammle \nund nicht sofort am selben Tag melde, zwangsläufig eine niedrigere Inzidenz bestünde \nals in Landkreisen, die die gleiche Infektionslage, aber ein anderes Meldeverfahren \naufwiesen. Mit der Verwendung der veröffentlichten Inzidenzwerte des RKI bestehe \naufgrund der systematischen Meldeverzüge die Möglichkeit, dass die tatsächliche In-\nfektionslage nicht dem Ergebnis der verarbeiteten Daten des RKI entspreche. Die tat-\nsächliche Lage könne somit dauerhaft von der offiziell bekanntgemachten Infektions-\nlage abweichen. Eine zuverlässige Datenauswertung, die bei so tiefgreifenden Grund-\nrechtsverletzungen erforderlich sei, würde nicht vorgenommen. Der Anwendungsbe-\nreich von § 28 IfSG sei damit nicht eröffnet. \nDie angegriffenen Regelungen verletzten das Gebot der Gleichbehandlung gemäß \nArt. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Es bestehe eine Ungleichbehandlung in-\nfolge der Koppelung der Maßnahmen, denn bei der Öffnung bestehe für die Landkreise \noder kreisfreien Städte ein Ermessen, während § 8c SächsCoronaSchVO eine ver-\npflichtende Vornahme einschränkender Normen vorsehe. Die Sieben-Tage-Inzidenz \ndes RKI weiche möglicherweise wegen der unterschiedlichen Meldepraxis von der In-\nfektionslage vor Ort ab. Dies gelte auch für die zu treffenden Maßnahmen nach \n§ 8d SächsCoronaSchVO. Es bestehe eine Ungleichbehandlung durch Anwendung \nverschiedener Öffnungsmodalitäten bei gleicher Bedeutung des Bedarfs für das tägli-\nche Leben. Sie biete mit Schuhwaren eine Ware an, die der Kategorie des täglichen \nBedarfs unterfalle; dies habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Be-\nschluss vom 31. März 2021 festgestellt. Nach den vom Sächsischen Oberverwaltungs-\ngericht angelegten Kriterien (Beschl. v. 22. Dezember 2020 sowie v. 23. März 2021) \nhandle es sich bei Schuhen um ein gesundheitsgewährleistendes „Grundbekleidungs-\nmittel“, dessen alltäglicher Bedarf größer sei als der an Waren von Gärtnereien und \nBaumärkten. Setze der Verordnungsgeber solch eine niedrige Schwelle der Bedeutung \n3 \n\n \n \n6 \nfür den alltäglichen Bedarf, müsse er auch Geschäfte mit einbeziehen, die der Befrie-\ndigung der Bedürfnisse des alltäglichen Bedarfs evident mehr dienten. Der Bedarfs-\ngrund rechtfertige nicht, Gärtnereien und Baumärkte generell zu öffnen, Schuhge-\nschäfte aber nicht. Der Verordnungsgeber zeige nicht auf, warum der gleich zu gewich-\ntende, wenn nicht sogar höher zu gewichtende Bedarf an Schuhwaren nur nach § 4 \nAbs. 4 SächsCoronaSchVO zu befriedigen sei. Die fehlende Aufzählung von Schuhge-\nschäften verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das vom Verord-\nnungsgeber gewählte Mittel der Schließungsanordnung und die sich an den Inzidenz-\nwerten orientierten Maßnahmen nach den §§ 8a, 8c, 8d und 8f SächsCoronaSchVO \neigneten sich nicht zur Bekämpfung der Infektionslage, da das Mittel sich nicht an der \ntatsächlichen Infektionslage ausrichte, und verletze damit die dem Verordnungsgeber \nbei der Wahl der Mittel zukommende Einschätzungsprärogative. Wenn dafür die Daten \ndes RKI herangezogen würden, fehle es schon an einer Referenzgrundlage für die \nBewertung der Eignung, da sich das Mittel als evident untauglich darstelle. Schließlich \nsei die begehrte Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile für die Antragstellerin und \nmangels überwiegender entgegenstehender Nachteile erforderlich. \nSie beantragt daher, \n1. §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a Abs. 1 Nr. 1, 8c Abs. 2, 8d und 8f der Verord-\nnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 \n(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März \n2021 werden vorläufig außer Vollzug gesetzt. \n2. Hilfsweise: \nEs wird vorläufig festgestellt, dass §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a Abs. 1 Nr. 1, \n8c Abs. 2, 8d und 8f der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavi-\nrus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - \nSächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 mit Art. 18 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 31 \nAbs. 1 SächsVerf unvereinbar sind, \nferner, \n§§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a Abs. 1 Nr. 1, 8c Abs. 2, 8d und 8f Säch-\nsCoronaSchVO durch Hängebeschluss bis zur Entscheidung über den Antrag \ngemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nHierzu trägt er mit Antragserwiderung vom 12. April 2021 vor: Das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 23. März 2021 (- 3 B 78/21 -, juris) \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n7 \ndie Rechtmäßigkeit der Vorgängerregelungen der hier angegriffenen Bestimmungen \ngeprüft und bejaht. Dabei habe er zu den meisten auch von der Antragstellerin aufge-\nworfenen Rechtsfragen Stellung genommen. Daher werde auf diesen Beschluss und \ndie dort wiedergegebenen bzw. in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen des \nangerufenen Senats verwiesen. Die Voraussetzungen für die ergriffenen Maßnahmen \nin § 28 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3, Abs. 6 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG seien erfüllt. Die Infekti-\nonslage habe sich sowohl im ganzen Bundesgebiet als auch im Freistaat Sachsen nicht \nunter den nach § 28 Abs. 3 Sätze 5 ff. IfSG besonders relevanten Schwellenwert von \n50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und sieben Tagen gesenkt. Die solcherma-\nßen zutreffend in Anspruch genommenen Bestimmungen seien nach den Feststellun-\ngen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auch materiell verfassungsgemäß. Die \nin den gerügten Verordnungsbestimmungen ergriffenen Maßnahmen seien nicht will-\nkürlich, sondern von sachlichen Erwägungen getragen und auch im Detail rechtlich \nnicht zu beanstanden. § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO werde dem Bestimmtheitsgebot \ngerecht. Was zu den Waren des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung zähle, \nwerde aus der Vorschrift hinreichend deutlich; dabei handle es sich um eine abschlie-\nßende Aufzählung, woran auch die Erweiterung des Kreises der Betriebe seit der Ver-\nordnung vom 5. März 2021 nichts geändert habe. Die die Geschäftsschließung nach \n§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO nicht verschärfenden, sondern im Gegenteil abmildern-\nden Regelungen der §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO genügten dem Bestimmtheitsgebot. \nIhre Anknüpfung an die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des \nRKI (§ 8f Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO) sei nicht zu beanstanden, da der maß-\ngebliche Wert von der obersten Landesgesundheitsbehörde und der zuständigen kom-\nmunalen Behörde jeweils öffentlich bekannt gemacht werde und daher für jeden Be-\ntroffenen ohne Weiteres ersichtlich sei. Auch werde der Wert rechtmäßig ermittelt. Ins-\nbesondere sei er nicht mit Fehlern behaftet. Es sei nicht zu erkennen, dass es zu defi-\nnitiven Nichtmeldungen von Infektionen, welche den örtlich zuständigen Gesundheits-\nämtern bekannt geworden seien, gekommen wäre. Soweit die Antragstellerin auf die \nim Einzelfall unterschiedliche Geschwindigkeit hinweise, mit der die Meldungen der \neinzelnen Gesundheitsämter beim RKI einträfen, handle es sich um letztlich unver-\nmeidliche Verzögerungen, wie sie bei jedem derartigen Meldeverfahren vorkommen \nkönnten. Die Antragstellerin könne nicht belegen oder es sei auch nicht sonst zu er-\nkennen, dass bestimmte Gesundheitsämter die Meldungen mit einer mehr als gering-\nfügigen Verzögerung sogar absichtsvoll weitergäben. Auch gestatte nunmehr § 8 \nAbs. 3 SächsCoronaSchVO den Landkreisen und kreisfreien Städten, bestimmte Maß-\nnahmen inzidenzunabhängig zu ergreifen. Die Grenze sei insoweit allein die Anzahl \nder im Freistaat Sachsen mit Patienten belegten Betten in der Normalstation von \n\n \n \n8 \nhöchstens 1.300. Die Geschäftsschließung sei auch nicht unverhältnismäßig, da sie \nzur Infektionsbekämpfung geeignet und, da auch Maßnahmen wie Hygienekonzepte \nkein hinreichendes und damit milderes Mittel darstellten, auch erforderlich sei. Sie sei \nauch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig, da der Antragstellerin die Nutzung \nihres Online-Versandgeschäfts genauso möglich sei wie die Abholung von vorbestell-\nten Waren. Hinzu gekommen sei inzwischen auch die Gestattungsmöglichkeit „click \nand meet“ durch die zuständigen kommunalen Behörden. Es komme auch nicht darauf \nan, ob und wie für die Antragstellerin finanzielle Ausgleichsmaßnahmen griffen. \n§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot des \nArt. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Denn die Öffnung von in § 4 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO nicht aufgeführten Geschäften entspräche nicht dem Re-\ngelungskonzept der Verordnung. Vielmehr habe der Verordnungsgeber eine abschlie-\nßende Aufzählung der zur Öffnung befugten Geschäfte vorgenommen. Daher unter-\nscheide sich die Rechtslage in Sachsen grundlegend von derjenigen in Bayern, da die \nsächsische Regelung keine Auffangklausel wie in Bayern enthalte. Der Verordnung \nliege nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Überle-\ngung zugrunde, dass die Kundenströme für von jedem Bürger nachgefragte Produkte \nentzerrt werden sollten, indem für diese Produkte die Öffnung der entsprechenden \nFachgeschäfte erlaubt worden sei. So werde eine Ballung der Menschen in Supermärk-\nten vermieden. Nur Einrichtungen, die einen speziellen unabweisbaren Bedarf befrie-\ndigten, der auch von großen Supermärkten regelmäßig nicht bedient werden könne, \nseien von der Schließung ausgenommen. Dies vorausgesetzt handele es sich bei den \nGeschäften der Antragstellerin nicht um solche, die ähnlich wie Babyfachmärkte einen \netwa Sanitätshäusern vergleichbaren speziellen unabweisbaren Bedarf befriedigten. \nDie von der Antragstellerin angebotenen Waren, in Sonderheit die Beschaffung von \nSchuhen und deren Zubehör, könnten in der derzeitigen Pandemielage in zumutbarer \nWeise auch auf andere Art als durch uneingeschränkten Präsenzverkauf erfüllt werden. \nGerade der Onlinehandel mit Schuhen habe allgemeinkundig in den letzten Jahren ei-\nnen bedeutenden Umfang angenommen, wie sich auch in der Existenz diesbezüglich \nspezialisierter Anbieter zeige. Spezialschuhwerk für gesundheitlich beeinträchtigte \nPersonen könne auch von den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO privile-\ngierten Geschäften eines Orthopädieschuhtechnikers besorgt werden. Im Hinblick auf \ndas restliche Sortiment könne sich die Antragstellerin nicht auf das Betreiben eines \n„Mischbetriebs“ berufen, da diese Warengruppen ersichtlich nicht mindestens die \nHälfte der Verkaufsfläche bzw. des Umsatzes ihrer jeweiligen Ladengeschäfte einnäh-\nmen. \n7 \n\n \n \n9 \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der \nFall. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG stützen. Sie ist als Betreiberin von Einzelhandelsgeschäften des Schuhhan-\ndels von den in § 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c sowie \n§ 8f SächsCoronaSchVO angeordneten Öffnungs- und Betriebsuntersagungen bzw. -\nbeschränkungen betroffen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings weder im Haupt- noch in seinen \nHilfsanträgen begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n10\n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs \neiner untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung \nder im Antrag genannten Vorschriften abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, dass \ndie angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht stand-\nhalten werden. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen \nkann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B \n8/21 -, juris Rn. 28 ff., und Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, zur Veröffntl. bei juris \nund in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vorge-\nsehen, Rn. 15, jeweils m. w. N.) festgestellt. Hieran wird festgehalten. \nDass sich die Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG an den vom RKI er-\nfassten Inzidenzahlen orientieren, ist dabei nicht zu beanstanden. \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n11\nDer Senat hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von \n§ 28a Abs. 3 Sätze 4 bis 12 IfSG, soweit hier die Anzahl von Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zum An-\nknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen \ngemacht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ex post herausstellen sollte, dass \ndas Infektionsgeschehen anhand von anderen (zusätzlichen) Kriterien besser abgebil-\ndet werden könnte. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie dürfte dem \nGesetzgeber im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, der Komplexität \nder Materie und der Notwendigkeit zur Evaluierung fachbehördlicher und -wissen-\nschaftlicher Erkenntnisse ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehen. \nOb der gesetzgeberischen Entscheidung zutreffende Einschätzungen zugrunde liegen, \ndürfte aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und \nErkenntnismöglichkeiten zu beurteilen sein. Die Prognose wird nicht dadurch ungültig \nund verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28). Allerdings kann ein grob \nunzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose sein. Der Gesetz-\ngeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben \nund Erfahrungen sammeln. Kehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nach-\nbesserungspflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die \nweitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls \nrevidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehler-\nhaft waren oder nicht mehr zutreffen. Auch wenn sich Beobachtungs- und Nachbesse-\nrungspflichten des Gesetzgebers regelmäßig nur bei Vorliegen konkreter Anhalts-\npunkte aktualisieren, darf er sich der Kenntnisnahme entsprechender Umstände doch \nnicht bewusst verschließen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene \nZweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in \nGestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs \nerforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 \nm. w. N.). \nAusgehend hiervon spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit der Normierung \nder in Rede stehenden Sieben-Tage-Inzidenz als Anknüpfungspunkt für Schutzmaß-\nnahmen und rechtmäßige Grundrechtseingriffe den ihm zukommenden Ermessens- \nund Prognosespielraum nicht überschritten hat. Dass dieses Kriterium offensichtlich \nvon Anfang an unzureichend war, weil es über das Infektionsgeschehen keinerlei sach-\ndienliche Auskünfte geben könnte, konnte der Senat nach summarischer Prüfung nicht \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n12\nfeststellen (so auch SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. \n32; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf.98-Vii-20 - juris Rn. \n21). Im Übrigen ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber insoweit \nseine Nachbesserungs- und Beobachtungspflichten verletzt hätte. \nDaran ändert auch nichts, dass nach den Schilderungen der Antragstellerin aufgrund \nunterschiedlicher Meldepraxis der Fallzahlen durch die Gesundheitsämter die für das \nErgreifen der Maßnahmen maßgeblichen Inzidenzwerte verfälscht werden könnten. \nDer Antragsgegner hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dabei um \nletztlich unvermeidliche Verzögerungen handeln dürfte, die bei jedem derartigen Mel-\ndeverfahren vorkommen könnten. Auch kann nicht belegt werden, dass eine spätere \nMeldung mit der Absicht manipulativer Verfälschung vorgenommen wird. Eine im Ver-\nwaltungsvollzug möglicherweise zu beobachtende unterschiedliche Meldepraxis \nspricht damit, sofern sie - wie hier - keinen Hinweis auf eine grundsätzliche Ungeeig-\nnetheit der Maßnahme gibt, nicht gegen die Rechtmäßigkeit der herangezogenen Kri-\nterien. Sollte sich tatsächlich eine unterschiedliche Meldepraxis feststellen lassen, die \ngeeignet ist, die für das Ergreifen von Maßnahmen maßgeblichen Inzidenzzahlen zu \nbeeinflussen, so müssen die den Gesundheitsämtern übergeordneten Landesbehör-\nden, letztlich das Sächsische Sozialministerium, dafür Sorge tragen, dass eine einheit-\nliche und taggenaue Meldung vorgenommen wird. Im Übrigen werden die durch zeit-\nverzögert vorgenommene Meldungen möglicherweise entstehenden Verfälschungen \nin aller Regel schon dadurch aufgefangen, dass sich die Maßnahmen an einem Durch-\nschnittswert orientieren müssen, der über einen Zeitraum von sieben Tagen gebildet \nwird. Dass möglicherweise schon bei einer geringfügigen Über- oder Unterschreitung \nder Inzidenzgrenzwerte in Bezug auf die Eingriffstiefe erheblich voneinander abwei-\nchende Maßnahmen getroffen werden, ist Ausfluss der zulässigen Grenzwertfestle-\ngung selbst (näher BVerfG, Beschl. v. 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 18 \nm. w. N.). \n2. Auch sind die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG erfüllt. \n2.1 Zur gegenwärtigen Infektionslage hat der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom \n14. April 2021 (- 3 B 21/21 - a. a. O. Rn. 17 ff.) festgestellt: \n„2.1 Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewer-\ntungen des RKI vor: \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n13\nDie Zahl an Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung in Deutschland hat \nzuletzt deutlich zugenommen. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit \nder Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Inzi-\ndenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 6. April 2021 - deutschlandweit bei 123 \nFällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese nunmehr wieder deut-\nlich über der Gesamtinzidenz. Aktuell weisen 397 von 412 Kreisen eine hohe Sie-\nben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in 259 \nKreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, davon in zwanzig Kreisen bei mehr \nals 250 Fällen/100.000 EW. Die Sieben-Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-\n79 Jahren liegt aktuell bei 79 und bei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei \n60 Fällen/100.000 EW. Die COVID-19-Fallzahlen stiegen in den letzten Wochen \nin allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugend-\nlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen \nausgehen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende \nTrend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. \nCOVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haus-\nhalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die \nAnzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Der Positi-\nvenanteil der Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 9 %. Insgesamt ist die \nVirusvariante VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-\n19-Erreger. Dieser ist nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender und \nverursacht vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als andere Varianten. Zudem \nvermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirk-\nsamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg \nder Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B.1.1.7. werden zu \neiner deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen führen. Schwere Er-\nkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betref-\nfen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle \nverläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche \nKrankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorer-\nkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der \nepidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch \nohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin \nzu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch \nnach leichten Verläufen auftreten. \nAm 6. April 2021 befanden sich 4.355 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer \nBehandlung. Insgesamt wurden 23.749 Intensivbetten (Low- und High-Care) für \nErwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.332 (86 %) belegt waren. 3.417 \n(14 %) Erwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und betreibbar angegeben. \nDie COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) steigen nach einer Pla-\nteauphase seit März 2021 deutlich an. Die Belastung des Gesundheitssystems \nhängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsäch-\nlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den ein-\ngeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzie-\nrung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor angespannt \nund kann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswe-\nsen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich über-\nlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwick-\nlung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird voraussichtlich mit steigenden Impf-\nquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einhergehen. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber noch \nnicht in ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders ge-\nfährdeten Gruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen \n\n \n \n14\nallen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit be-\nreits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und \nTodesfälle erzielt werden kann. Bislang wurden insgesamt 10.547.269 Personen \nmindestens einmal (Impfquote 12,7 %) und 4.534.755 zwei Mal (Impfquote 5,5 %) \ngegen COVID-19 geimpft. Hinweise auf eine substantiell verringerte Wirksamkeit \nder zugelassenen Impfstoffe gegen die Variante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. Ob \nund in welchem Maße die neuen Varianten B.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der \nverfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapie-\nansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand \ndes RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu \nMensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten \n(AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regel-\nmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Le-\nbensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in Risikosi-\ntuationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere \nRolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Familienangehörigen oder Freunden außer-\nhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die besorgniserregenden \nVirusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 sind nach Untersuchungen aus dem Ver-\neinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leich-\nter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz \nvor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der \nMindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen \nvon Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, \nbesteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spielt \ndie unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aerosol-\nausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innen-\nräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen \ngrößeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aero-\nsolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schüt-\nzen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Ae-\nrosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen \ninzwischen zunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch \ndas Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert \n(zum Ganzen: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19] \nvom \n6. \nApril \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbericht\ne/Apr_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob= publicationFile, und Risikobewertung zu \nCOVID-19 vom 31. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-\nges_Coronavi-rus/Risikobewertung, abgerufen am 7. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 7. April 2021 - in den letzten sieben \nTagen 6.090 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Frei-\nstaat betrug 150 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, \nCOVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in Deutschland, \nStand: 7. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-\nvirus/Fallzahlen.html). Dabei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreis-\nfreien Städte Inzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon zehn Land-\nkreise Inzidenzwerte von über 100 und davon vier Landkreise einen Inzidenzwert \nvon über 200 auf (RKI, COVID-19-Dashboard, https://www.rki.de/DE/Home/home-\npage_node.html, Stand: 7. April 2021). Die Inzidenzwerte in Sachsen zeigen dabei \n\n \n \n15\nseit Ende Februar wieder eine stetig leicht und in den letzten Wochen erheblich \nsteigende Tendenz (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sach-\nsen-4151.html#a-8996). Inwieweit die in den letzten Tagen - auf sehr hohem Ni-\nveau - leicht rückläufigen Inzidenzahlen auf einen tatsächlichen Rückgang der \nNeuinfektionen oder nur auf einen Meldeverzug infolge der Osterfeiertage zurück-\nzuführen sind, bleibt auch nach dem RKI abzuwarten (Täglicher Lagebericht des \nRKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April 2021 a. a. O.). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand \n7. April 2021 - noch etwa 198 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patien-\nten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 23,66 %. Von diesen \n349 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 214 invasiv beat-\nmet \nwerden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, \nStand: 7. April 2021). \n2.2 Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Be-\nvölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Be-\nhörden nach wie vor zum Handeln verpflichtet. Es dürfen einerseits weiterhin Maß-\nnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit \ndem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung \nverlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maß-\nnahmen erfolgen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, \nwelche angesichts des signifikanten Anstiegs der Infektionszahlen und der inten-\nsivpflichtigen Patienten in Sachsen in den vergangenen drei Wochen (vgl. zu den \nInfektionszahlen am 17. März 2021 SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B \n53/21 -, juris Rn. 24 ff.) sowie aufgrund der Dominanz der häufig schwere Krank-\nheitsverläufe verursachenden Virusvariante VOC B.1.1.7 wieder in die Nähe rückt, \nauch wenn derzeit der in § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO genannte Grenzwert von \n1.300 COVID-19 Erkrankten auf Normalstationen in sächsischen Krankenhäusern \nnoch nicht erreicht ist. So hat sich etwa in den vergangenen drei Wochen die Zahl \nder intensivmedizinisch zu behandelnden Patienten nahezu verdoppelt und der In-\nzidenzwert ist um knapp 40 Prozent gestiegen. Die Gesamtimpfquote im Freistaat \nSachsen betrug am 7. April 2021 6,8 % (https://impfdashboard.de/), so dass ein \nhinreichender Schutz eines signifikanten Bevölkerungsanteils durch Impfung noch \nnicht gegeben ist. \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwel-\nlenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben \nTagen - teilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutz-\nmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgesche-\nhens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in Landkrei-\nsen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abge-\nstimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens \nabzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 \nIfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt bezweifelt wird, inwieweit der \nbundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 \nEinwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der Senat im vorlie-\ngenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der hohen Volatilität \nder aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen und ein-\ndeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situa-\ntion nicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm \nauch im Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschät-\nzungsprärogative bei der Bewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. \nMai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November \n\n \n \n16\n2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung \nund Nachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVer-\nfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die gegen-\nwärtige Lage der Pandemie ist einerseits zwar durch die fortschreitende Durch-\nimpfung der besonders vulnerablen Gruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit \nvon Schnell- und Selbsttests, andererseits aber auch durch die schnelle Zunahme \nder Verbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deutlich infektiöserer Virusva-\nrianten gekennzeichnet, die in Irland und Portugal bekanntermaßen innerhalb sehr \nkurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlastung \ndes Gesundheitssystems geführt hatten (vgl. https://www.leopoldina.org/presse-\n1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal). Die Notwen-\ndigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann derzeit \nangesichts dieser einander gegenläufigen und in den sich letztlich ergebenden \nAuswirkungen nicht sicher prognostizierbaren Tendenzen weder hinsichtlich der \nvon einer Seite geforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von anderer Seite dis-\nkutierten Absenkung als evident und völlig unzweifelhaft bezeichnet werden. Der \nveränderten Sachlage in Bezug auf die auch in der Bundesrepublik aufgetretenen \nVirusvarianten hat der Gesetzgeber zum 31. März 2021 mit einer entsprechenden \nAnpassung von § 28a Abs. 3 IfSG Rechnung getragen. Auch das RKI empfiehlt \nweiterhin eine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwer-\nten bei der Einleitung oder Rücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, \nwenngleich nunmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. ControlCOVID, Strate-\ngie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, \nStand 18. Februar 2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem \nauch ohne Weiteres Raum bietet. Besonders schwerwiegende Zweifel an der Ver-\nfassungsmäßigkeit der Schwellenwertregelung des § 28a Abs. 3 IfSG, die diesbe-\nzüglich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein rechtfertigen könnten \n(vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS 07.396 -, juris Rn. 31), sind danach \nnicht zu erkennen.“ \nAngesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung \nin Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden weiterhin \nzum Handeln verpflichtet. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März \n2021 (- 3 B 53/21 -) Folgendes ausgeführt, woran er festhält: \n„Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektions-\nzahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Ge-\nsundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen \nkönnen, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Aus-\nbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzö-\ngern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann \n(vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.). \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwel-\nlenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben \nTagen - teilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende \nSchutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektions-\ngeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in \nLandkreisen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit \nabgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsge-\nschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und \n23 \n\n \n \n17\nSatz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt bezweifelt wird, in-\nwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neu-infektio-\nnen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der \nSenat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts \nder hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer \nverlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegen-\nwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass der parlamentarische \nBundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hin-\nsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Gefah-\nrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; \nSächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41) oblie-\ngende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) \nseiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die gegenwärtige Lage der Pande-\nmie ist einerseits zwar durch die fortschreitende Durchimpfung der besonders \nvulnerablen Gruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit von Schnell- und \nSelbsttests, andererseits aber auch durch die schnelle Zunahme der Verbrei-\ntung risikoträchtigerer und insbesondere deutlich infektiöserer Virusvarianten \ngekennzeichnet, die in Irland und Portugal bekanntermaßen innerhalb sehr kur-\nzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlastung \ndes \nGesundheitssystems \ngeführt \nhatten \n(vgl. \nhttps://www.leopol-\ndina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-infektionsge-\nschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pande-\nmie_in_Portugal). Die Notwendigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des \n§ 28a Abs. 3 IfSG kann derzeit angesichts dieser einander gegenläufigen und \nin den sich letztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher prognostizierbaren \nTendenzen weder hinsichtlich der von einer Seite geforderten Erhöhung noch \nhinsichtlich der von anderer Seite diskutierten Absenkung als evident und völlig \nunzweifelhaft bezeichnet werden. Auch das RKI empfiehlt weiterhin eine Orien-\ntierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerten bei der Einlei-\ntung oder Rücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, wenngleich \nnunmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. ControlCOVID, Strategie und \nHandreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand \n18. Februar 2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem \nbereits in der geltenden Fassung auch ohne Weiteres Raum bietet. Besonders \nschwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schwellenwertrege-\nlung des § 28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes allein rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April \n2007 - 19 CS 07.396 -, juris Rn. 31), sind danach nicht zu erkennen. \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) \nweiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wer-\ntungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit \nder Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und \nSchutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Rich-\ntung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungs-\nerlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich \ndieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungs-entscheidung des Ver-\nordnungsgebers muss dabei erkennbar und plausibel vom Prinzip der größt-\nmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabe-ein-\nschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der \nAusbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten \nder Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter \nEinschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, \n\n \n \n18\nje unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavi-\nrus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. \nFebruar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. \nJanuar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch \nnicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung \nhinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unver-\nsehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Ge-\nsundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Feb-\nruar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November \n2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. \nv. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für \nVerordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festge-\nstellte (BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite \nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser be-\ndrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik \nDeutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG).“ \nDa auch aktuell keine maßgebliche Veränderung der Situation in Sachsen festzustellen \nist (vgl. hierzu www.coronavirus.sachsen.de, Stand: 21. April 2021: Die Sieben-Tage-\nInzidenz beträgt 200,8, die Zahl der durch COVID19-Patienten belegten Betten auf der \nNormalstation beträgt 1.211 [73,2 %] Auslastung), ist an den oben aufgeführten Fest-\nstellungen festzuhalten. \n2.2 § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht ferner die Schließung oder Beschränkung von Be-\ntrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel als eine mögliche notwendige Schutz-\nmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung \nvon COVID-19 ausdrücklich vor. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO ange-\nordnete grundsätzliche Schließung des Einzelhandels mit Schuhen sowie die Anknüp-\nfung von Öffnungsmöglichkeiten nach §§ 8 bis 8c SächsCoronaSchVO an die aktuelle \nepidemische Lage und die Einhaltung spezifischer infektionsschutzrechtlicher Vorkeh-\nrungen sind nach alledem voraussichtlich von der Verordnungsermächtigung gedeckt. \nDie Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 29. März 2021 in \nder Fassung ihrer Verordnungsänderung vom 13. April 2021 (SächsGVBl. 442) be-\nschränkt sich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und \nüberschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum \nnicht. \n3. Diese angegriffenen Maßnahmen sind voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Sie beschränken die Antragstellerin insbesondere nicht unzulässiger \nWeise in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 3 GG. \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n19\n3.1 § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1 und § 8c \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO bewirken, dass der Einzelhandel mit Schuhen im Freistaat \nSachsen, weil er nicht zu den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO privilegierten \nGeschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung zählt, der-\nzeit weiterhin Ladengeschäfte grundsätzlich nicht öffnen darf. Da der Sieben-Tage-In-\nzidenzwert im Freistaat Sachsen den Schwellenwert von 100 (§ 8 Abs. 1 Sächs- \nCoronaSchVO) nicht unterschreitet, aber die maximale Bettenkapazität gemäß § 8 \nAbs. 3 SächsCoronaSchVO nicht erreicht ist, können Maßnahmen nach § 8 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO erlassen werden mit der Folge, dass die Öffnung von ge-\nschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit \nKundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 m² \nVerkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit \nDokumentation für die Kontaktnachverfolgung erlaubt ist. \nDemgegenüber ist der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO privilegierte Einzel- \nund Großhandel zur Öffnung von Geschäften und Märkten weiterhin mit der Maßgabe \nberechtigt, dass sich in Geschäften und Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu \n800 m² nicht mehr als ein Kunde pro zehn m² Verkaufsfläche sowie in Geschäften und \nLäden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² auf einer Fläche von 800 m² \nhöchstens ein Kunde pro zehn m² Verkaufsfläche und auf der 800 m² übersteigenden \nFläche höchstens ein Kunde pro 20 m² Verkaufsfläche aufhalten darf (§ 5 Abs. 2 Sächs- \nCoronaSchVO). \n3.2 Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsaus-\nübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende \nGründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Er-\nreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn recht-\nfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren \nSinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR \n931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). \nEin Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden \nkann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, \naber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen \nkönnen. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und \nVerordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. \nInfolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n20\nSchutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforder-\nlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetz-\ngeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen \nfeststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die \ngleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. \nRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen \nGefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspo-\nsitionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der prak-\ntischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst \nweitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, \njuris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher \nsind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftli-\n30 \n31 \n\n \n \n21\nchen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unter-\nnehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Auf-\nrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parla-\nmentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Ein-\nzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit \ndem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) vereinbar ist. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, be-\nstimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschrän-\nken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen be-\nruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende \nReduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus \nGründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kontaktaus-\nschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsis-\ntenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßig-\nkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, \njuris Rn. 31). \n3.3 Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die angeordnete Schließung des \nEinzelhandels mit Schuhen und die Ausgestaltung des Öffnungsvorbehalts voraus-\nsichtlich als verhältnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zuge-\nrechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkür-\nlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschlie-\nßungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - \n3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hal-\nlenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Frei-\nzeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebe-\ntrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu \nFitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; \nzum Bekleidungshandel SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris). \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n22\nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der \nphysisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen \nHausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestab-\nstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, \nerforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren \nSinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für die hier angegriffene Schließung des Einzelhan-\ndels mit Schuhen. Denn auch diese Geschäfte müssen nicht den gesellschaftlich prio-\nritär eingeordneten Bereichen zugerechnet werden. Auch durch sie würden zudem im \nFall ihrer Öffnung Ansammlungen von Menschen hervorgerufen sowie zusätzliche \nKontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und vom Geschäft geschaffen, denen auch mit \ndem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte. \nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Men-\nschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähig-\nkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung \nschwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da \nes insbesondere auch in Geschäften und Läden des Einzelhandels typischerweise üb-\nlich ist, dass sich mit den Angestellten wie auch den Kunden Menschen für einen ge-\nwissen Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten, handelt es sich \nbei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg \nzum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. Da kein weniger belas-\ntender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch er-\nforderlich. \nSoweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infektions-\nvermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Rolle einer Übertragung von \nSARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbrei-\ntung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihres Geschäfts (vgl. dazu im Einzel-\nnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). Das Ziel der \nangefochtenen Maßnahme als Teil des „Lockdowns“ besteht zudem vor allem auch \ndarin, durch zahlreiche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Sozialkon-\n35 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n23\ntakte weitgehend reduziert wird, um auf diese Weise Infektionsgefahren, die bei Sozi-\nalkontakten bestehen, zu vermeiden. Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzie-\nrung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zu-\nzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. \n31). Eine Anordnung, Einzelhandelsgeschäfte - wie auch zahlreiche andere Betriebe \nund Angebote - grundsätzlich zu schließen, ist zweifellos geeignet, dieses Ziel zu för-\ndern. Denn sie beseitigt Anreize, mit anderen Menschen - in den Geschäften, Betrieben \nund Einrichtungen aber auch bereits auf dem Weg dorthin etwa in öffentlichen Ver-\nkehrsmitteln - zusammenzukommen. Dass eine umfangreiche Reduzierung der An-\nlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens \nbeiträgt, haben die bisherigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 74). \nDie Eignung der angefochtenen Bestimmungen wird auch nicht dadurch in Frage ge-\nstellt, dass Untersuchungen ergeben haben, dass die Infektionsgefährdung der Be-\nschäftigten des Einzelhandels im Jahr 2020 etwas unterhalb der durchschnittlichen In-\nfektionsgefährdung der Gesamtbevölkerung gelegen hat (Mayer/Dieterich, ARP 2021, \n55). Dies sagt bereits nichts über die Infektionsgefährdung der Kunden bei einer Ge-\nsamtbetrachtung ihrer durch das Einkaufen bzw. durch „Shoppen“ ausgelösten Mobili-\ntät aus. Es kommt hinzu, dass auch die Infektionsgefährdung für die Gesamtbevölke-\nrung im Herbst und Winter 2020 bekanntermaßen ein Ausmaß erreicht hatte, das mit \neinem exponentiellen Wachstum der Infektionsverbreitung und einer im Freistaat Sach-\nsen unmittelbar bevorstehenden Überlastung des Gesundheitssystems einherging. \nDass sich die Gefahrenlage für Beschäftigte des Einzelhandels insoweit geringfügig \nbesser dargestellt haben mag, ist danach offensichtlich schon gar nicht gleichbedeu-\ntend damit, dass sie sich tatsächlich auf einem Niveau bewegt hätte, welches als Bei-\ntrag für die Entwicklung der Pandemie unkritisch ist. Zwar dürfen Unsicherheiten über \ndie Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu \nLasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden (SächsVerfGH, Beschl. v. \n25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e. A.] -, juris Rn. 20). Es entspricht aber wissenschaft-\nlichen Erkenntnissen, dass sich unbemerkte Übertragungen von SARS-CoV-2 über \nAerosole vor allem in Innenräumen, wozu Geschäfte und Läden zählen, vollziehen kön-\nnen, wogegen auch das Einhalten von Abstand und das Tragen von Masken keinen \nvollständigen Schutz bietet (RKI, Risikobewertung zu COVID-19 vom 26. Februar \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer-\ntung.html, abgerufen am 12. März 2021). Da zudem die Ursache von Infektionen mit \ndem Coronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, \n39 \n\n \n \n24\nsind umfassend angelegte Maßnahmen zur generellen Reduzierung von Kontakten ge-\neignet im oben genannten Sinn. Denn die mit der angegriffenen Maßnahme bewirkte \nReduzierung von Kontakten kann der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus ent-\ngegenwirken. Hingegen hat sich die zunächst im Herbst 2020 verfolgte Konzeption ei-\nner Konzentration von Maßnahmen auf die festgestellten sog. Pandemietreiber bei \ngleichzeitiger Einhaltung von Hygienekonzepten in anderen Bereichen - jedenfalls un-\nter den Rahmenbedingungen der kälteren Jahreszeit - evident nicht als ausreichend \neffektiv erwiesen, die Ausbreitung der Pandemie zu beherrschen und einen exponen-\ntiellen Anstieg der Infektionen zu verhindern. Auch das RKI geht zwar von einem nied-\nrigen individuellen Infektionsrisiko im Einzelhandel und einem niedrigen Anteil des Ein-\nzelhandels am gesamten Transmissionsgeschehen aus, empfiehlt aber bei hohen In-\nzidenzen oberhalb des Schwellenwerts von 50 und bei einer hohen Belastung des Ge-\nsundheitssystems ebenfalls dessen Schließung (vgl. RKI, ControlCOVID, a. a. O., In-\ntensitäts-Stufenkonzept). Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eig-\nnung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum daher angesichts des dar-\ngestellten aktuellen Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen \nFachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. VGH BW, Beschl. v. \n18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 75). \nDie Antragstellerin kann sich ebenso nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ein-\nschätzung nach eine Öffnung des Einzelhandels unter der Maßgabe einer Kombination \nder Hygienekonzepte mit Selbsttests besser zur Pandemiebekämpfung geeignet sei, \ndass ein kontrolliertes Umfeld für Begegnungen im Einzelhandel sich hierfür besser \neigne und dass die Einbeziehung noch anderer Wirtschaftsbereiche in den „Lockdown“ \ngeboten sei. Die Bewertung dieser Alternativen und die Entscheidung für oder gegen \ndiese unterliegen gleichfalls der Einschätzungsprärogative und dem Regelungsspiel-\nraum des Verordnungsgebers. Evident und nach jeder Betrachtungsweise vorzugswür-\ndig gegenüber der gewählten Konzeption erscheinen sie nicht. Die Privilegierung sons-\ntiger Betriebsstätten der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Einzel- und Groß-\nhandel rechtfertigt sich hierbei daraus, dass der Verordnungsgeber diesen wirtschaftli-\nchen Bereichen für die Allgemeinheit eine besondere Bedeutung beilegen durfte (§ 28a \nAbs. 6 Satz 3 IfSG). Überdies unterliegt auch die Öffnung dieser Bereiche über die \nAnordnung von Heimarbeits-Lösungen und Testpflichten (§ 3a SächsCoronaSchVO) \nbesonderen Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 56). \n40 \n\n \n \n25\nDie angeordnete grundsätzliche Schließung unter beschränkten Öffnungsoptionen ist \nvoraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Be-\nrufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar gravierend. Er wird aber dadurch ab-\ngemildert, dass sich ihr nunmehr in Abhängigkeit von der regionalen Epidemieentwick-\nlung mehr oder weniger beschränkte Öffnungsmöglichkeiten dartun. Darüber hinaus \nverfügt sie weiterhin über die Möglichkeit, ihr Sortiment im Onlinehandel und über Click \n& Collect-Angebote zu vertreiben. In die Abwägung ist auf der anderen Seite zudem \nebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der In-\nfektionen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperli-\ncher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der \nStaat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das sächsische \nGesundheitssystem befindet sich weiterhin oberhalb der Belastungsgrenze, ab der das \nRKI Lockerungsmaßnahmen für vertretbar erachtet. Sollte es aufgrund der Virusmuta-\ntion in kurzer Zeit zu einem starken Fortschreiten des Infektionsgeschehens kommen, \nwäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere \nPatienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht \nmehr die bestmögliche medizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage \ndurchzuführen sein wird. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maße bedrohten \nGüter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebli-\nche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden \nGeschäftsschließungen verhältnismäßig. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der \nWertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber ist die ange-\ngriffene Betriebsschließung zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch wenn \nman die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht schon \nwährend des Geltungszeitraums der Verordnung von ca. vier Wochen in einem solch \nstarken Maß abschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können. Zudem wird \nder Eingriff in die Grundrechte der Einzelhandelsunternehmen durch die seitens des \nBundes zugesagten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen abgemildert. Es lässt sich \nim vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass \ndie Unterstützungsmöglichkeiten für die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnah-\nmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem zurückbleiben, was diese in der gege-\nbenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder „Ent-\nschädigung“ erwarten können (vgl. m. w. N. zum offenen Streitstand zu diesem Prob-\nlemkreis Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 \nund Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar \n2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f.). \n41 \n\n \n \n26\n3.4 Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nliegt voraussichtlich nicht vor. \n(1) Soweit die Antragstellerin meint, dass sie öffnen dürfe, weil die in ihren Geschäften \nangebotenen Schuhe zur Grundversorgung oder dem täglichen Bedarf gehören wür-\nden, überzeugt das nicht. Es entspricht nämlich nicht dem Regelungskonzept der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung, dass sämtliche Geschäfte der Grundversor-\ngung und des täglichen Bedarfs zur Öffnung befugt sind. Indem der Verordnungsgeber \nin § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO eine abschließende Aufzählung der zur Öff-\nnung befugten Geschäfte vorgenommen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er in-\nnerhalb des Bereichs der Geschäfte des täglichen Bedarfs eine weitere Priorisierung \nvorgenommen hat. Der Senat hat in dem bereits benannten Beschluss vom 2. Februar \n2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt: \n„Andernfalls hätte er normsystematisch mit einer beispielhaften Aufzählung o-\nder einem Auffangtatbestand arbeiten müssen, wie dies etwa der Bayrische \nVerordnungsgeber getan hat. Ein derartiges Vorgehen des Sächsischen Ver-\nordnungsgebers ist im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Gren-\nzen in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Dif-\nferenzierung ist nämlich nicht willkürlich, sondern auch ausweislich der allge-\nmeinen Normbegründung von der sachlichen Überlegung getragen, dass eine \nweitestgehend mögliche Kontaktreduzierung bei Aufrechterhaltung der lebens-\nnotwendigen Versorgung erfolgen soll. Hierbei sind mehrere Regelungskon-\nzepte denkbar, soweit es um Waren des täglichen Bedarfs geht, welche typi-\nscherweise nicht nur in speziellen Fachgeschäften angeboten werden, sondern \nauch bei Anbietern von Mischsortimenten erhältlich sind. So wäre es denkbar, \nzur weitestgehend möglichen Beschränkung der Bewegung der Bevölkerung \nsämtliche Fachgeschäfte zu schließen. Dies hätte dann aber eine gewisse Bal-\nlung der Bevölkerung bei den Anbietern von Mischsortimenten zur Folge, wel-\nche dem Ziel des Infektionsschutzes abträglich sein könnte. Der Antragsgegner \nhat sich auch nicht für dieses Regelungsmodell entschieden, was bereits der \nUmstand zeigt, dass Getränkemärkte zur Öffnung befugt sind, obwohl in jedem \nSupermarkt auch Getränke zum Verkauf stehen. Dem Regelungskonzept liegt \nstattdessen die Überlegung zugrunde, dass die Kundenströme für von jedem \nBürger nachgefragte Produkte entzerrt werden sollen, indem für diese Bereiche \n(Lebensmittelhandel, Getränkeversorgung, Drogerien) die Öffnung der entspre-\nchenden Fachgeschäfte erlaubt wurde. Da dies dem vom Verordnungsgeber \nzur Begründung seiner Maßnahmen angegebenen Ziel der Kontaktvermeidung \nentspricht, indem so eine Ballung der Menschen in Supermärkten vermieden \nwird, handelt es sich um ein vom Normziel getragenes sachliches Regelungs-\nkonzept. Dagegen kann man auch nicht mit Erfolg einwenden, dass etwa die \nzur Öffnung befugten Sanitätshäuser keine - gemessen an der Gesamtbevöl-\nkerung - signifikante Versorgungsaufgabe wahrnehmen. Diesen ist ebenso wie \nden Optikern und Hörgeräteakustikern gemeinsam, dass sie einen speziellen \nunabweisbaren Bedarf befriedigen, der auch von großen Supermärkten regel-\nmäßig nicht bedient werden kann. Dies trifft auch auf die weiteren in § 4 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO genannten Gewerbe zu. Auch für den Tierbedarf \nwird man dies wohl noch annehmen können, wenn man die Vielfältigkeit der in \n42 \n43 \n\n \n \n27\nDeutschland gehaltenen Haustiere bedenkt, deren ggf. benötigtes Spezialfutter \nin Supermärkten nicht vorhanden sein dürfte.“ \nZwar dürfte es sich bei Schuhen, insbesondere Schuhen für Kinder und Jugendliche, \ndie sich noch im Wachstumsprozess befinden, um Waren handeln, für deren Versor-\ngung in der Bevölkerung ein Grundbedürfnis besteht (so auch BayVGH, Beschl. v. \n31.März 2021 - 20 NE 21.540 -, juris Rn. 14 ff.). Allerdings ist im Gegensatz zu den \nvom Senat für unverzichtbar gehaltenen Babyfachmärkten (Beschl. v. 23. März 2021 - \n3 B 67/21 -, juris Rn. 35 ff.) noch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner ohne einen \nerkennbaren Grund die im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraums von \nihm selbst angelegten Maßstäbe offensichtlich missachtet haben könnte. \nDer Senat hat hierzu angeführt (a. a. O. Rn. 38): \n„Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Öffnung von Babyfachmärkten aber \nzwingend. Zwar gehören diese nicht zu den Fachgeschäften, die für weite Teile \nder Bevölkerung nachgefragte Produkte anbieten, aber sie dienen offensichtlich \nder Befriedigung eines speziellen unabweisbaren Bedarfs, vergleichbar etwa zu \nSanitätshäusern. Dieser Bedarf kann aufgrund seiner beschriebenen Spezifität in \nweitem Umfang - abgesehen vom Bereich Babynahrung, Windeln und einiger Kos-\nmetikprodukte für Babys, der jedoch nicht für das Angebot der Babyfachmärkte \nprägend ist - auch offensichtlich nicht von den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Säch-\nsCoronaSchVO derzeit zur Öffnung befugten Geschäften angeboten werden. Wa-\nrum der Antragsgegner davon offenbar ausgeht oder welche Gesichtspunkte ihn \nzur Schließung der Babyfachmärkte erwogen haben, ist auch weder aus der Be-\ngründung der Verordnung ersichtlich noch wurde dies im vorliegenden Verfahren \nerläutert. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass er nicht formal \nan die zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin gefassten Be-\nschlüsse gebunden ist, aber soweit er das in diesen verabredete Konzept über-\nnimmt, was ausweislich seiner Verordnungsbegründung der Fall ist, und zur \nGrundlage seiner eigenen Erwägungen des Normerlasses macht, müssen abwei-\nchende Maßnahmen sachlichen Erwägungen unterliegen, was etwa eine vom \nDurchschnitt im Bundesgebiet abweichende Infektionslage sein kann. Zwar wich \ndie Infektionslage im Freistaat Sachsen im Dezember 2020 deutlich vom Bundes-\ndurchschnitt ab und liegt auch jetzt noch über diesem, aber ob das auch der Grund \nist, warum die im Rahmen der Telefonschaltkonferenz der Ministerpräsidenten mit \nder Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 vereinbarte Öffnung der Babyfach-\nmärkte nicht auch in Sachsen umgesetzt wurde, lässt sich nur mutmaßen. Dage-\ngen spricht zumindest der zeitliche Ablauf, denn der Freistaat Sachsen hatte auf-\ngrund des hohen Infektionsgeschehens bereits mit Sächsischer-Corona-Schutz-\nverordnung vom 11. Dezember 2020 weitgehende Geschäftsschließungen vorge-\nnommen. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass der Antragsgegner seine \nCorona-Schutzverordnung nach der Telefonschaltkonferenz vom 13. Dezember \n2020 zumindest teilweise an die dortige Beschlussfassung angepasst hat. Es ist \naber völlig unklar, ob dies hinsichtlich der Babyfachmärkte nicht erfolgte, weil diese \nschlichtweg vergessen wurden oder ob dem beispielsweise infektionsschutzrecht-\nliche Erwägungen zugrunde lagen. Letzteres ist für den Senat angesichts der \ndurch den Besuch solcher Märkte zusätzlich ausgelösten Infektionsgefahren, wel-\nche nicht nur aufgrund der Frequentierung der Märkte im untersten Bereich liegen \ndürften, sondern bei denen, da Schwangere zu den Risikogruppen zählen, auch \n44 \n45 \n\n \n \n28\nmit einer besonderen infektionsschutzrechtlichen Vorsicht der Kunden zu rechnen \nist, aber keinesfalls naheliegend.“ \nSchuhgeschäfte wie die der Antragstellerin bieten allerdings keinen Bedarf derartiger \nSpezifität in weitem Umfang an. Denn wie bei Textilien bietet mittlerweile der Online-\nHandel eine breite Palette von Schuhen für jegliche Altersstufe an, bei denen auch im \nHinblick auf die Größe und die Ausstattungsmerkmale durch die Eingabe der erforder-\nlichen Parameter ein annähernd zufriedenstellendes Ergebnis - unter Berücksichtigung \nder Tatsache, dass es sich dabei um einen Übergangszeitraum handelt - erzielt werden \nkann. Orthopädisch notwendiges Schuhwerk kann, worauf der Antragsgegner zutref-\nfend hingewiesen hat, von den von einer Schließung ausgenommenen Spezialläden \nbesorgt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO). Daher sind Schuhe in \naller Regel nicht dem privilegierten Gesundheitswesen, sondern dem Textil- bzw. Be-\nkleidungshandel zuzurechnen. Da der bayerischen Rechtslage ein anderes Rege-\nlungskonzept als der sächsischen zu Grunde liegt, kann die von der Antragstellerin in \nBezug genommene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs daher \nnur partiell herangezogen werden. \nDer Umstand, dass andere Betriebe nach § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO von der \nSchließung ausgenommen sind, stellt ebenfalls keine Verletzung des Gleichbehand-\nlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn hierfür lässt sich jeweils ein sachli-\ncher Grund anführen, der die gebotene Differenzierung zu den von der Antragstellerin \ngeführten Geschäften erlaubt (vgl. etwa in Bezug auf Friseurbetriebe Beschl. v. 26. \nNovember 2020 - 3 B 354/20 -, juris Rn. 34). \nDer Senat hat es schließlich auch in der vergleichbaren Situation erster schrittweiser \nLockerungen des „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 nicht als Verletzung des Gleichbe-\nhandlungsgrundsatzes gegenüber anderen Geschäften des Einzelhandels erachtet, \ndass der Verordnungsgeber Baumärkte, Gartenmärkte und den Buchhandel zu den \nprivilegierten Geschäften der Grundversorgung gezählt hat, und hat hierbei darauf ver-\nwiesen, dass viele Menschen derzeit ohne Arbeit oder in Kurzarbeit sind und Zeit ha-\nben, zu renovieren und - gerade jetzt im Frühjahr - zum Beispiel ihren Garten zu be-\npflanzen, sowie dass die Öffnung von Geschäften des Buchhandels für die Bildung \n(Schule, Studium etc.), aber auch zur Berufsausübung von Bedeutung ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 55). Diese Erwägungen beanspruchen \nauch derzeit Geltung. Soweit dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung unter-\nschiedlich beurteilt wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, juris \nRn. 38), muss eine Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n29\nauch der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist; ein Verfassungs-\nverstoß ist insoweit jedenfalls nicht offensichtlich. \n(2) Auch die weiteren von der Antragstellerin angeführten Verstöße gegen den Gleich-\nbehandlungsgrundsatz sind nicht erkennbar. \nSoweit sie auf Unregelmäßigkeiten bei der Meldung von Fallzahlen abstellt, kann auf \ndie obigen Ausführungen unter Nr. 1 verwiesen werden. Im Übrigen verweist der An-\ntragsgegner zu Recht darauf, dass mit der Möglichkeit, Öffnungsschritte gemäß § 8 \nAbs. 3 SächsCoronaSchVO auch inzidenzunabhängig vorzunehmen, die möglicher-\nweise auftretenden Unregelmäßigkeiten durch ein alternatives, weniger fehleranfälli-\nges Kriterium der maximalen Bettenkapazität vermieden werden können. Soweit die \nAntragstellerin rügt, dass Öffnungsmöglichkeiten der §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO nach \nErmessen, die Rückfallregelung des § 8c SächsCoronaSchVO aber zwingend einge-\nführt würden, verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss v. 30. März \n2021 (- 3 B 65/21 -, Rn. 44), wonach die in §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO vorgesehenen \nÖffnungsmöglichkeiten nicht im Ermessen stehen, sondern zwingend geboten sind. \nDie unterschiedlichen Zeiträume im Hinblick auf Öffnung und erneute Schließung be-\nruhen wohl darauf, dass Erleichterungen einer gewissen Stabilität bedürfen, eine Über-\nschreitung der maßgeblichen Inzidenzwerte aber aus Gründen der Gefahrenvorsorge \nein schnelleres Handeln der zuständigen Behörden verlangen. \n4. Auch bei einer Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass der einstweiligen \nAnordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen nicht. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar weiterhin einen gravieren-\nden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Antragstellerin hat \nzudem eine erhebliche wirtschaftliche Belastung durch die Infektionsschutzmaßnah-\nmen nachvollziehbar dargetan. Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht, \nauch wenn die Antragstellerin bereits im Frühjahr 2020 eine Betriebsschließung hin-\nnehmen musste, die aktuelle Betriebsschließung bereits fast fünf Monate andauerte \nund auch jetzt eine unbeschränkte Öffnung nicht sicher erscheint, insgesamt nur ver-\nhältnismäßig kurz. Ihre Folgen werden zudem durch die nun in Abhängigkeit von der \nregionalen Pandemieentwicklung bestehenden, wenngleich weiterhin erheblich be-\nschränkten Öffnungsmöglichkeiten und den möglichen Vertrieb ihrer Waren durch den \nOnlinehandel und über Click & Collect-Angebote abgemildert. Zudem besteht für die \nAntragstellerin die Aussicht, dass die für die Bekämpfung der Pandemie erbrachten \nOpfer voraussichtlich durch Ausgleichszahlungen teilweise kompensiert werden. Die \n49 \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n30\ndanach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen der \nAntragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr erheblich sind, nicht gegenüber dem \nInteresse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in über-\naus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR \n2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e. \nA.] -, juris; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Streitwerts für das Eil-\nverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nRiOVG Heinlein ist \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \n \nan der Unterschrifts- \n \n \n \n \n \nleistung gehindert. \n \n \n \n \nv. Welck \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nWiesbaum \n53 \n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-22/3-b-172-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-22/3-b-172-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487378","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.705255+00:00"}}