{"status":"available","doknr":"OLD487377","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-23","aktenzeichen":"12 A 729/18.D","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n12 A 729/18.D \n \n10 K 1565/15.D \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Disziplinarrechtssache \n \ndes Freistaats Sachsen \nvertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen \nDübener Landstraße 4, 04129 Leipzig \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \ngegen \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \nDisziplinarklage \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel sowie die Beamtenbeisitzer \nGeorgi und Polster aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 23. April 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2018 - 10 K 1565/15.D - geändert. \nDie Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um ein \nZwanzigstel gekürzt. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Beklagte, der als Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst (nunmehr: \nLaufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2 der Fachrichtung Polizei, Schwerpunkt \nPolizeivollzugsdienst) des Freistaats Sachsen steht, wendet sich gegen seine \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis. \nDer .............. 1977 in G..... geborene, ledige und kinderlose Beklagte erwarb im Jahr \n1996 die Allgemeine Hochschulreife. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes \nstudierte er von Oktober 1997 bis September 1998 an der Technischen Universität \nD...... Elektrotechnik. Mit Wirkung vom 1. September 2000 wurde er unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter, mit Wirkung vom 1. \nMärz 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister z. \nA. und mit Wirkung vom 1. März 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) ernannt. Ab 1. März 2003 \nwurde der Beklagte der 3. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) C....... zugewiesen und \nin der 32. Bereitschaftspolizeihundertschaft (BPH) als Einsatzbeamter verwendet. Vom \n12. April 2005 bis 10. Mai 2005 und vom 5. Juli 2005 bis 2. August 2005 war er zur 2. \nBPA L...... abgeordnet. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nIn der letzten Regelbeurteilung des Jahres 2005 erreichte der Beklagte 3,95 Punkte \n(entspricht im Wesentlichen den Anforderungen). \nUnter dem 12. Oktober 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Z...... gegen den Beklagten \nAnklage wegen Körperverletzung im Amt. Daraufhin verbot der Leiter des Präsidiums \nder Bereitschaftspolizei Sachsen (BPP) dem Beklagten mit Bescheid vom 3. Januar \n2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung die Führung \nder \nDienstgeschäfte, \nleitete \nmit \nVerfügung \nvom \n5. \nFebruar \n2007 \ndas \nDisziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das er wegen des anhängigen \nStrafverfahrens aussetzte, und enthob den Beklagten vorläufig des Dienstes. Mit \nBescheid vom 9. März 2007 wurden 20 v. H., ab dem 1. Juli 2007 27 v. H. und mit \nÄnderungsbescheid vom 26. November 2007 ab dem 1. Januar 2008 30 v. H. der \nDienstbezüge des Beklagten einbehalten. \nMit seit dem 17. März 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A.. vom 15. August \n2007 - 2 Ds 120 Js 17425/06 - wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt zu \neiner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt; das Verfahren wegen des \nweiteren Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung im Amt wurde nach § 153 StPO \neingestellt. \nUnter dem 9. November 2009 hob der Leiter des BPP die vorläufige Dienstenthebung \ndes Beklagten auf. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 stellte er das mit Verfügung \nvom 5. Februar 2007 eingeleitete Disziplinarverfahren unter Feststellung eines \nDienstvergehens ein und erteilte dem Beklagten eine schriftliche Missbilligung. \nAm 16. November 2009 trat der Beklagte seinen Dienst bei der 3. BPA C....... wieder \nan. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2009 bat er um seine vorläufige Verwendung im \nInnendienst, weil er sich aufgrund der zurückliegenden Ereignisse außer Stande sehe, \nsich an einem polizeilichen Einsatz zu beteiligen und Zwangsmaßnahmen gegen \nPersonen anzuwenden. Daraufhin wurde der Beklagte bis auf weiteres als Kraftfahrer \nverwendet. Anfang Februar 2010 kam es wegen des riskanten Fahrverhaltens des \nBeklagten während eines Einsatzes, seines „ruppigen Fahrstils“ sowie seines \nweisungswidrigen Beharrens auf Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h \nbei einer Kolonnenfahrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beklagten und \nseinem Gruppenführer. Ausweislich des Vermerks vom 11. Februar 2010 wurde von \nder Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen, weil nicht auszuschließen sei, \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\ndass das vorgeworfene Verhalten maßgeblich auf mentalen Problemen des Beklagten \nbei der Wiedereingliederung in den Dienst beruhe. \nIn einem am 8. Februar 2010 geführten Personalgespräch wurde der Beklagte darauf \nhingewiesen, dass die Hauptverantwortung für die Wiederherstellung seiner \ndienstlichen Verwendbarkeit bei ihm selbst liege; er müsse die mentale Blockade in \nEinsatzsituationen verarbeiten, sein Fachwissen auffrischen und sein Fachkönnen \nerneut aufbauen; zudem solle er sich mit Dr. R.... vom Polizeipsychologischen Dienst \ndes BPP in Verbindung setzen. In der Folge wurde der Beklagte bis auf weiteres im \nEinlasskontrolldienst (Tagdienst) eingesetzt. Am 3. März 2010 fand ein weiteres \nPersonalgespräch zu seiner Wiedereingliederung statt, in dem der Beklagte mitteilte, \ndass Dr. R.... keine Traumatisierung, sondern lediglich festgestellt habe, dass es zu \nseiner erfolgreichen Eingliederung positiver Erlebnisse im Arbeitsalltag bedürfe. Im \nbeiderseitigen Einvernehmen wurde vereinbart, den Beklagten ab April 2010 wieder in \nden regulären Arbeitsprozess der Hundertschaft einzugliedern. In einem weiteren \nPersonalgespräch am 15. April 2010 wurde dem Beklagten die Abordnungsverfügung \ndes BPP vom gleichen Tag ausgehändigt, mit der er vom 19. April 2010 bis 18. Oktober \n2010 von der 3. BPA C....... zur 1. BPA D...... zur Verwendung als Einsatzbeamter in \nder BPH 12 abgeordnet wurde; hiergegen erhob der Beklagte Widerspruch. Sein \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs war bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz und dem Sächsischen \nOberverwaltungsgericht erfolglos. Wegen der Weigerung des Beklagten bei einem \nEinsatz am 10. September 2010 der Weisung, seine Schlagschutzweste abzulegen, \nnachzukommen, legte der Abteilungsführer der 1. BPA fest, den Beklagten zunächst \nnicht mehr in der Einsatzeinheit, sondern in der zentralen Fahrzeugverwaltung der 1. \nBPA zu verwenden. Da dies keine dauerhafte Tätigkeit sein könne, wurde das BPP um \nPrüfung der weiteren Verwendung gebeten. Die Abordnung des Beklagten zur 1. BPA \nD...... wurde mit Verfügungen vom 14. Oktober 2010, 29. Oktober 2010 und 21. \nDezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 verlängert. \nUnter dem 2. Dezember 2010 ordnete der Leiter des BPP gegenüber dem Beklagten \nan, sich am 14. Dezember 2010 zur Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit \npolizeiärztlich untersuchen zu lassen. Daraufhin teilte der Beklagte dem \nHundertschaftsführer BPH 11 mit, er lehne es infolge der Einschätzung seiner \nDienstfähigkeit durch den Leiter des Präsidiums ab, Außendienst zu verrichten und \nverlange seine sofortige Suspendierung. \n8 \n9 \n\n \n \n5\nMit Schreiben vom 8. März 2011 eröffnete der Leiter des BPP dem Beklagten, dass er \nam 20. Februar 2011 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Darin warf er \ndem Beklagten eine grundsätzliche Verweigerungshaltung vor, indem er am 6. und \n15. Dezember 2010 gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt habe, aufgrund der von \nihm angeordneten amtsärztlichen Untersuchung keinen Außendienst mehr zu \nverrichten, sowie am 19. und 31. Dezember 2010 und am 10. Januar 2011 entgegen \nder dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten nicht den Einsatzanzug für den \nAußendienst getragen und sich geweigert zu haben, an den Außeneinsätzen \nteilzunehmen. \nMit Verfügung vom 15. Februar 2011 wurde der Beklagte vom 1. März 2011 bis \n28. Februar 2012 von der 3. BPA C....... zur Polizeidirektion O..........- N.............. \nabgeordnet, wo er im Polizeirevier G...... als Beamter im Streifendienst verwendet \nwurde. Er lehnte es mehrfach ab, Außendienst zu verrichten und verweigerte die \nAusführung entsprechender Weisungen. \nAufgrund der polizeiärztlichen Untersuchungen am 14. Dezember 2010, 3. Januar \n2011 und 16. März 2011 sowie des von der Polizeiärztin Dr. L... vom Polizeiärztlichen \nDienst, Gesundheitseinrichtung C......., eingeholten fachpsychiatrischen Gutachtens \nvom 17. Februar 2011 wurde im polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 \nfestgestellt, dass der Beklagte an keinen Erkrankungen leide, die die dienstliche \nLeistungsfähigkeit beeinträchtigten. Somatische/körperliche Erkrankungen seien in der \npolizeiärztlichen Untersuchung, psychiatrische Erkrankungen in dem zu dieser \nFragestellung veranlassten fachpsychiatrischen Gutachten ausgeschlossen worden. \nAllerdings bestehe beim Beklagten ein erheblicher psychischer Dyskomfort. Obwohl es \nsich nicht um eine psychische Erkrankung handele, ergäben sich aktuell dennoch \nEinschränkungen für den Dienst. Beim Beklagten bestehe ein erhebliches Risiko, im \nFalle der Notwendigkeit des Einsatzes körperlicher Gewalt unverhältnismäßig zu \nhandeln. Psychodynamisch handele es sich um Stabilisation (des Ich) durch \nEntwertung. Diese Psychodynamik unterstreiche die Sinnhaftigkeit einer geeigneten \nForm der Psychotherapie. Sollte der Beklagte kein Entgegenkommen zeigen, scheine \nes sinnvoll, ihm eine andere Verwendung, etwa im Ermittlungsdienst oder im \nVerwaltungsdienst anzubieten. Aus polizeiärztlicher Sicht sei der Beklagte derzeit für \nden Polizeivollzugsdienst nicht befähigt. Falls er sich aktiv bemühe, durch \nInanspruchnahme psychotherapeutischer Unterstützung seine Anspannung und den \nunrealistischen \nErwartungsdruck \ngegenüber \nalltäglichen \nSituationen \nim \nPolizeivollzugsdienst, die regelmäßig eine angemessene Konfliktlösung auch durch \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nkörperliche Gewalt oder deeskalierendes Auftreten erforderten, zu reduzieren, könne \ndie Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst wieder erreicht werden. Es \nbestünden folgende Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst: keine körperlichen \nEinsätze gegen Rechtsbrecher und keine Anwendung unmittelbaren Zwangs, kein \nFühren und Gebrauch der Dienstwaffe, kein Führen von Dienst-Kfz unter \nInanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten, kein Wechselschichtdienst sowie \nkeine Teilnahme an komplexen Einsatzlagen gegen Menschenmassen und an \nEinsätzen über mehrere Tage und keine Einsatzzeiten über acht Stunden. Tätigkeiten \nohne Risiko für die Notwendigkeit körperlicher Gewalt gegen Rechtsbrecher könnten \nuneingeschränkt ausgeübt werden. Um die gesundheitliche Eignung für den \nPolizeivollzugsdienst wieder zu erlangen, sei eine psychotherapeutische Behandlung \ngeeignet. Wenn er sich der empfohlenen Psychotherapie unterziehe, sei es \nwahrscheinlich möglich, dass der Beklagte seine Probleme mit der Einschätzung von \nerforderlichen \nbzw. \nder \nSituation \nangemessenen \npolizeilichen \nMaßnahmen \neinschließlich körperlicher Gewalt innerhalb der nächsten zwei Jahre lösen könne; vom \npsychiatrischen Gutachter werde ein Mindestzeitraum von sechs Monaten angegeben. \nMit Bescheid vom 17. März 2011 wurde die Abordnung des Beklagten zur \nPolizeidirektion O..........- N.............. mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Im \nPersonalgespräch am gleichen Tag erklärte der Beklagte, bereits Kontakt zu mehreren \nPsychotherapeuten aufgenommen zu haben. Es wurde vereinbart, dass er sich einer \nTherapie zu unterziehen habe. Zu der mündlich in Aussicht gestellten Einstellung des \nam 20. Februar 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens (keine weitere Verfolgung \nwegen offensichtlicher Schuldunfähigkeit) kam es in der Folge nicht. \nIn einer E-Mail vom 14. April 2011 an das BPP teilte der Beklagte mit, „die Liste der \nTherapeuten in L......“ enthalte „gut 60 Einträge“, knapp 20 davon habe er bereits \n„angefaxt“, wegen der zu langen Wartezeit Absagen erhalten oder das Angebot, in die \nWarteliste aufgenommen zu werden; einen kurzfristigen Termin habe er noch nicht \nerhalten können. \nMit Bescheid vom 25. März 2011 wurde der Beklagte vom 28. März bis 27. September \n2011 von der 3. BPA C....... zur Polizeidirektion L...... abgeordnet und im Referat PVD \n1/Aus- und Fortbildung verwendet. Mit Bescheid vom 28. September 2011 wurde die \nAbordnung bis zum 31. März 2012 und mit Bescheid vom 21. März 2012 bis zum 30. \nSeptember 2012 verlängert; während dieser Zeit wurde der Beklagte im \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\nErmittlungsdienst des Polizeireviers L......- W... verwendet. Unter dem 27. September \n2012 wurde die Abordnung bis zum 28. Februar 2013 verlängert. \nIm Personalgespräch am 29. September 2011 berichtete der Beklagte, dass er bei der \nSuche nach einem geeigneten Therapeuten gescheitert sei. Unterstützung beim \nPolizeiärztlichen oder Polizeipsychologischen Dienst habe er nicht gesucht. Ihm wurde \nmitgeteilt, dass sich die noch nicht angetretene Therapie gegenwärtig als \nDienstpflichtverletzung darstelle. Der Beklage wurde aufgefordert, mit Unterstützung \ndes Polizeiärztlichen oder Polizeipsychologischen Dienstes einen Therapeuten \naufzusuchen und die Therapie anzutreten. Im Abordnungsbescheid vom 28. \nSeptember 2011 wurde dem Beklagten die Auflage erteilt, die Therapie unverzüglich \naufzunehmen und das BPP „über die geplanten und realisierten Termine … jeweils bis \nzum Monatsende, erstmals am 28. Oktober 2011, per E-Mail zu informieren“. Der \nBeklagte wandte sich daraufhin am 10. Oktober 2011 an die Polizeiärztin Dr. L... von \nder Gesundheitseinrichtung C......., die ihn an die Polizeiärztin Dr. K........ von der \nGesundheitseinrichtung L...... verwies. Mit Schreiben vom 14. November 2011 ordnete \nder Leiter des BPP die Fortführung der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des \nBeklagten durch Dr. K........ an. Diese teilte unter dem 21. November 2011 mit, der \nBeklagte habe sich am 25. Oktober und 21. November 2011 vorgestellt. Es bestehe \ndie Indikation zur Psychotherapie, über deren Inhalt, Ziel und Ablauf mit dem Beklagten \ngesprochen worden sei. Er werde bei der Vermittlung eines geeigneten \nTherapeuten/Therapeutin unterstützt und sich im Februar 2012 zur Verlaufsbeurteilung \nvorstellen. \nAufforderungen des Referats Recht/Personal des BPP zu Personalgesprächen am \n22. und 30. März 2012 kam der Beklagte nicht nach. \nMit Bescheid vom 10. April 2012 verfügte der Leiter des BPP erneut die Fortführung \nder Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Beklagten und ordnete diesem \ngegenüber an, sich am Mittwoch, 2. Mai 2012, 9.00 Uhr beim Polizeiärztlichen Dienst, \nGesundheitseinrichtung \nL......, \nzur \nUntersuchung \nvorzustellen; \ndie \nsofortige \nVollziehung wurde angeordnet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. April 2012 \nausgehändigt. Im Schreiben vom 2. Mai 2012 teilte der Polizeiärztliche Dienst mit, dass \nder Beklagte ohne Angabe von Gründen zum Untersuchungstermin am 2. Mai 2012 \nnicht erschienen sei. In einem Telefongespräch am 4. Mai 2012 erklärte der Beklagte, \ner habe den Termin wahrgenommen, sei aber gegangen, nachdem er erfahren habe, \ndass er warten müsse bis das „Wartezimmer abgearbeitet“ sei. Unter dem 6. Juni 2012 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8\nänderte der Leiter des BPP seinen Bescheid vom 10. April 2012 dahingehend, dass \nder Beklagte sich am 19. Juni 2012, 8.45 Uhr beim Polizeiärztlichen Dienst, \nGesundheitseinrichtung L......, zur Untersuchung vorzustellen habe; im Übrigen bleibe \nder Bescheid unberührt. Der Beklagte habe am Untersuchungstag solange in der \nGesundheitseinrichtung L...... zu verbleiben, bis die Polizeiärztin Dr. K........ die \nUntersuchung für beendet erkläre. Diese teilte im Schreiben vom 19. Juni 2012 mit, \ndass der Beklagte ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. \nIm Bescheid vom 2. November 2012 stellte der Leiter des BPP fest, dass der Beklagte \nim Ergebnis der Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit polizeidienstunfähig und \nallgemein dienstunfähig und deshalb beabsichtigt sei, ihn zum nächstmöglichen \nZeitpunkt vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen; zudem verfügte er unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Mit Schreiben \nvom 20. Dezember 2012 wandte sich der Leiter des BPP an das Staatsministerium des \nInnern (SMI) und bat um Einholung der Zustimmung des Staatsministeriums der \nFinanzen zur vorzeitigen Versetzung des Beklagten in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit. Unter dem 15. Mai 2013 teilte das SMI mit, nach Prüfung der \nUnterlagen sei es zu dem Ergebnis gekommen, von einer Zustimmungsbeantragung \nAbstand zu nehmen, weil ein solcher Antrag derzeit nicht erfolgversprechend wäre. Es \nwerde angeregt, die disziplinare Problematik zu klären und ein entsprechendes \nVerfahren einzuleiten. \nMit Verfügung vom 26. Juli 2013 leitete der Leiter des BPP das Disziplinarverfahren \ngegen den Beklagten ein. In der Verfügung heißt es, das mit Verfügung vom 20. \nFebruar 2011 eingeleitete und dem Beklagten mit Schreiben vom 8. März 2011 \neröffnete Disziplinarverfahren werde mit dem hier eingeleiteten Verfahren verbunden. \nDie endgültige disziplinarrechtliche Würdigung der dort erhobenen Vorwürfe erfolge \nnach Abschluss der gesamten Ermittlungen. Die Einleitungsverfügung wurde dem \nBeklagten am 1. August 2013 zugestellt. Mit Bescheid vom 20. September 2013 enthob \nder Leiter des BPP den Beklagten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG mit sofortiger \nWirkung vorläufig des Dienstes und ordnete nach § 38 Abs. 2 SächsDG die \nEinbehaltung von 30 v. H. seiner monatlichen Dienstbezüge (ab dem 1. Oktober 2013) \nan. Diese beliefen sich nach Mitteilung des Landesamts für Steuern und Finanzen vom \n29. August 2013 auf 2.015,14 € netto monatlich. \nIm Abschlussbericht des Untersuchungsführers vom 11. August 2014 wird ausgeführt, \nder genaue Zeitpunkt, an dem der psychische Dyskomfort sich so verschlimmert habe, \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9\ndass Polizeidienstunfähigkeit eingetreten sei, habe nicht aufgeklärt werden können. Es \nsei nicht zu erwarten, dass ein fachärztliches oder fachpsychiatrisches Gutachten eine \nkonkrete Eingrenzung ermögliche; weitere Ermittlungsansätze seien nicht erkennbar. \nDaher sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beklagte \nim Mai 2012 bereits im Zustand einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit gewesen \nsei, was das Verhalten gegenüber dem Dienstvorgesetzten und dessen Beauftragten \nangehe. Zu seinen Gunsten sei daher anzunehmen, dass in den Äußerungen und \nVerhaltensweisen von Mai bis September 2012 kein vorwerfbares schuldhaftes Tun \nliege. \nMit der am 16. September 2015 beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenen \nDisziplinarklage vom 4. September 2015 hat der Kläger dem Beklagten vorgeworfen, \n„seine dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt zu haben, \nindem er es trotz mehrfacher eindringlicher Aufforderungen unterließ, eine \närztlich gebotene psychotherapeutische Behandlung durchzuführen“. \nDarin liege ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht als Sonderfall der Pflicht \nzum vollen persönlichen Einsatz im Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG) sowie gegen die \nPflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). \nDas Verwaltungsgericht hat am 28. November 2017 mündlich verhandelt und \nMedizinaldirektorin Dr. K........ als sachverständige Zeugin vernommen. Im Anschluss \nhieran wies das Gericht darauf hin, die Disziplinarkammer gehe nach dem Ergebnis \nder Beweisaufnahme nicht davon aus, dass es Anzeichen gebe, dass der Beklagte im \nJahr 2011 und in den Folgejahren in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit \nwesentlich eingeschränkt gewesen sei. Somit dürfte entgegen der vom Kläger in der \nDisziplinarklage vertretenen Auffassung von der Schuldfähigkeit des Beklagten \nauszugehen sein. Die Disziplinarklage betreffe wohl das Unterlassen des Beklagten, \nim Zeitraum Februar 2010 bis April 2012 eine Therapie durchzuführen und dadurch \nseine Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben. Dieser Vorwurf dürfte nur schwer zu \nführen sein, weil gegenwärtig weder feststehe, ob der Beklagte sich damals \nhinreichend um einen Therapieplatz bemüht habe, noch, ob eine Therapie Erfolg \ngehabt hätte. Frühester zeitlicher Anknüpfungspunkt für ein Dienstvergehen insoweit \ndürfte der 17. März 2011 sein. Ob es möglich gewesen sei, vor April 2012 einen \nTherapieplatz zu finden und ob sich der Beklagte ausreichend bemüht habe, dürfte auf \nAufklärungsschwierigkeiten stoßen. Dagegen dürften die in der Einleitungsverfügung \nenthaltenen weiteren Vorwürfe Ziffer 2 und 3 nachweisbar sein. Mit Beschluss vom \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10 \ngleichen Tag hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt, um dem Kläger \nGelegenheit zu geben, bis zum 31. Januar 2018 eine Nachtragsdisziplinarklage \nvorzulegen. \nMit der am 30. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenen \nNachtragsdisziplinarklage vom 23. Januar 2018 hat der Kläger den Beklagten \n„ergänzend zum Vorwurf aus der Disziplinarklage vom 4. September 2015 (im \nFolgenden: Vorwurf zu 1.)“ vorgeworfen, \n„1. wie gehabt, \n2. gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen gemäß § 35 Satz \n2 BeamtStG verstoßen zu haben, indem er am 2. Mai 2012 und am 19. Juni \n2012 wirksam angeordnete polizeiärztliche Untersuchungen zur Überprüfung \nseiner Polizei- und allgemeinen Dienstfähigkeit ohne rechtfertigenden Grund \nnicht wahrnahm, \n3. gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten \ninnerhalb des Dienstes gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG, die Pflicht nach § 35 \nSatz 1 BeamtStG, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, sowie die \nPflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG \nverstoßen zu haben, indem er in fünf Fällen zwischen dem 8. Mai 2012 und \ndem 25. September 2012 Aufforderungen zu dienstlichen Stellungnahmen in \nseinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten nicht oder in unsachlicher Weise \nbeantwortete“. \nDie Anordnungen zur polizeiärztlichen Untersuchung seien formell und materiell \nrechtmäßig. Der Beklagte sei in beiden Fällen seiner Pflicht zur Teilnahme an den \nUntersuchungen nicht nachgekommen und es sei davon auszugehen, dass er in dieser \nZeit seine originären dienstlichen Aufgaben erledigt habe, so dass sich der \nweitergehende Verdacht eines vollständigen Fernbleibens vom Dienst nicht bestätigt \nhabe und es beim Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher \nWeisungen bleibe. Aufgrund des Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 28. \nNovember 2017 gehe der Kläger nunmehr davon aus, dass der psychische Zustand \ndes Beklagten zwar eine dienstliche und kollegiale Zusammenarbeit mit ihm unmöglich \ngemacht habe, die strengen Voraussetzungen eines Schuldausschließungsgrundes \naber nicht erfüllt seien. Die E-Mail vom 8. Mai 2012, die Schreiben vom 11. Juni 2012 \nund 26. Juli 2012 sowie die beiden Schreiben vom 25. September 2012, für die wegen \nder Einzelheiten des Wortlauts auf die Nachtragsdisziplinarklageschrift (S. 2 bis 5) \nverwiesen wird, enthielten allesamt Passagen, in denen sich der Beklagte in einem \nvöllig \nunangemessenen \nTonfall \ngegenüber \nVorgesetzten \nund \nanderen \nweisungsbefugten Personen geäußert habe; dies stelle jeweils einen Verstoß gegen \n25 \n26 \n\n \n \n11 \ndie Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes dar. \nDie Nachtragsdisziplinarklage wurde dem Beklagten am 2. Februar 2018 zugestellt. \nDurch Urteil vom 11. April 2018 - 10 K 1565/15.D - hat die Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. \nDem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme stünden keine wesentlichen Mängel des \nbehördlichen \nDisziplinarverfahrens, \nder \nKlageschrift \nund \nder \nNachtragsdisziplinarklageschrift entgegen. \nDie Klageschrift lege mit hinreichender Bestimmtheit fest, welcher Zeitraum hinsichtlich \ndes Dauerdelikts des Unterlassens der Absolvierung einer Psychotherapie \nangeschuldigt werde. Für den Beginn verweise der Kläger auf das Personalgespräch \nvom Februar 2010 und gehe in seinen Erwägungen zur Maßnahmebemessung davon \naus, dass Gegenstand der Anschuldigung die Verübung des Dauerdelikts über einen \nZeitraum von rund zwei Jahren sein solle. Zudem habe er in der Klageschrift die \nAuffassung vertreten, dass ab Mai 2012 in dubio pro reo von einer Schuldunfähigkeit \ndes Beklagten im Hinblick auf sein Verhalten gegenüber seinen Dienstvorgesetzten \nauszugehen sei. Diese Einschätzung habe der Kläger auch bezüglich der \nangeschuldigten Nichtabsolvierung einer Psychotherapie zur Grundlage seiner \nDisziplinarklage \ngemacht. \nHinsichtlich \ndes \nVerstoßes \ngegen \ndie \nGesunderhaltungspflicht sei sonach der Zeitraum Februar 2010 bis April 2012 \nangeschuldigt. \nZur \nÜberzeugung \nder \nKammer \nlägen \ndie \nmit \nder \nDisziplinar- \nund \nNachtragsdisziplinarklage angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen vor, soweit dem \nBeklagten vorgeworfen werde, gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher \nWeisungen verstoßen zu haben, indem er am 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 wirksam \nangeordnete polizeiärztliche Untersuchungen zur Überprüfung seiner Polizei- und \nallgemeinen Dienstfähigkeit nicht wahrgenommen habe, und soweit ihm vorgeworfen \nwerde, seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des \nDienstes, seine Pflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, sowie \nseine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen verletzt zu haben, indem er in fünf \nFällen - mit seiner E-Mail vom 8. Mai 2012, seinen Schreiben vom 11. Juni 2012, 26. \nJuli 2012 und zwei Schreiben vom 25. September 2012 - sich gegenüber Vorgesetzten \nund anderen weisungsbefugten Personen in einem völlig unangemessenen Ton \ngeäußert und sich in einem Fall - mit seiner E-Mail vom 8. Mai 2012 - geweigert habe, \nFragen des zuständigen Hauptsachbearbeiters Personal zu beantworten. Nicht \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n12 \nnachgewiesen sei hingegen der gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf, seine \nGesunderhaltungspflicht und seine Weisungsbefolgungspflicht verletzt zu haben, \nindem er keine Psychotherapie aufgenommen habe. \nNachdem \nim \npolizeiärztlichen \nGutachten \nvom \n16. \nMärz \n2011 \neine \npsychotherapeutische Behandlung zur Wiederherstellung der gesundheitlichen \nEignung des Beklagten für den Polizeivollzugsdienst als geeignet erachtet worden sei, \nsei in einem Personalgespräch am Folgetag vereinbart worden, dass der Beklagtem \nsich einer Therapie zu unterziehen habe. Dieser habe sich in der Folgezeit durch \nAnfragen bei zahlreichen Psychotherapeuten in L...... erfolglos um einen kurzfristigen \nTermin bemüht; Ende September 2011 habe er diese Bemühungen als gescheitert \nbetrachtet. Im Personalgespräch am 29. September 2011 habe der Kläger den \nBeklagten \naufgefordert, \nmit \nUnterstützung \ndes \nPolizeiärztlichen \nund \nPolizeipsychologischen Dienstes einen Therapeuten aufzusuchen und eine Therapie \nanzutreten, und in der Abordnungsverfügung vom 28. September 2011 die Auflage \nerteilt, dem Hauptsachbearbeiter Personal des BPP hierüber zu berichten. Im Oktober \nund November 2011 habe sich der Beklagte bei der Zeugin Dr. K........ vorgestellt, von \nder er Adressen erhalten habe, mit denen er sich einen Therapeuten habe suchen \nwollen. Welche konkreten Anstrengungen er im Anschluss hieran bei der Suche nach \neinem Therapeuten tatsächlich noch unternommen habe, habe er gegenüber dem \nKläger nicht mehr zurückgemeldet. Zu der für Februar 2012 vorgesehen \nVerlaufsbeurteilung sei es nicht mehr gekommen. Ab Mai 2012 lasse das Verhalten \ndes Beklagten gegenüber dem BPP eine grundsätzliche Verweigerungshaltung in \nBezug auf Anordnungen in seinen Personalangelegenheiten erkennen, so dass das \nGericht davon überzeugt sei, dass der Beklagte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine \nBemühungen um Aufnahme einer Psychotherapie mehr unternommen habe. In der \nGesamtschau erachte das Gericht es nicht als ausgeschlossen, dass sich der Beklagte \ntatsächlich zunächst über mehrere Monate bis nicht ausschließbar April 2012 darum \nbemüht habe, einen Psychotherapeuten zu finden. Dies sei ihm aber nicht gelungen, \nweil die angefragten Psychotherapeuten die zeitnahe Übernahme der Therapie \nabgelehnt hätten. Dass ihm hierbei konkrete Versäumnisse vorzuwerfen wären, lasse \nsich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Nach den Angaben der Zeugin \nDr. K........ komme als Ursache ebenso in Betracht, dass eine Behandlung von den \nangefragten Therapeuten nach deren Eindruck aus der Anmeldung wegen fehlender \nErfolgsaussichten abgelehnt worden sei. Dieses Verhalten lasse den Rückschluss auf \neine Dienstpflichtverletzung nicht zu. Von einem Beamten werde im Rahmen der \nGesunderhaltungspflicht \nnicht \ndie \nEinsicht \nin \ndas \nBestehen \neiner \n30 \n\n \n \n13 \nbehandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung verlangt, sondern das \nErkennen der Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, unabhängig \ndavon, ob er sie selbst für nötig halte oder nicht. Angesichts der ab Mai 2012 nach \nAußen getretenen generellen Verweigerungshaltung des Beklagten hinsichtlich der \nVorgaben seines Dienstvorgesetzten in Personalangelegenheiten sei davon \nauszugehen, dass sein Schweigen auf erbetene Informationen Ausdruck des \nUmstands gewesen sei, dass er nun auch die angeordnete Psychotherapie ablehne. \nInwieweit dies schon vor diesem Zeitpunkt der Fall gewesen sei, lasse sich nicht sicher \nfeststellen, nachdem der Beklagte sich im Oktober und November 2011 beim \nPolizeiärztlichen Dienst um Hilfe bei der Suche nach einem Therapeuten bemüht habe. \nDas Gericht gehe daher zugunsten des Beklagten davon aus, dass er sich im Zeitraum \nMärz 2011 bis April 2012 in ausreichendem Maße um eine psychotherapeutische \nBehandlung bemüht habe. \nHinsichtlich der Nichtwahrnahme der polizeiärztlichen Untersuchungen am 2. Mai 2012 \nund 19. Juni 2012 sowie der bezüglich der E-Mail vom 8. Mai 2012, der Schreiben vom \n11. Juni 2012 und 26. Juli 2012 und der beiden Schreiben vom 25. September 2012 \nerhobenen Disziplinarvorwürfe gehe die Kammer im Wesentlichen von dem \nSachverhalt aus, wie er dem Beklagten in der Nachtragdisziplinarklage zur Last gelegt \nwerde. Indes erweise sich der erhobene Vorwurf nur soweit als begründet, als dem \nBeklagten zur Last gelegt werde, gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher \nWeisungen verstoßen zu haben, indem er am 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 wirksam \nangeordnete polizeiärztliche Untersuchungen zur Überprüfung seiner Polizeidienst- \nund allgemeinen Dienstfähigkeit nicht wahrgenommen habe, und seine Pflicht zu \nachtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes, seine Pflicht, \nseine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, sowie seine Pflicht zur Befolgung \ndienstlicher Weisungen verletzt habe, indem er in den in der Nachtragsdisziplinarklage \ngenannten Schreiben sich gegenüber Vorgesetzten und anderen weisungsbefugten \nPersonen in einem völlig unangemessenen Ton geäußert und sich geweigert habe, \nFragen des zuständigen Hauptsachbearbeiters Personal zu beantworten. \nEine Verletzung der Gesunderhaltungspflicht und der Pflicht zur Befolgung der \nentsprechenden Weisung liege hingegen nicht vor. Aus der Pflicht zu vollem \npersönlichen Einsatz im Beruf nach § 34 Satz 1 BeamtStG folge, dass ein Beamter zur \nErfüllung seiner Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu \nstellen habe und es ihm obliege, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu \nerhalten oder im Falle ihrer Einschränkung durch geeignete und zumutbare \n31 \n32 \n\n \n \n14 \nMaßnahmen unverzüglich wiederherzustellen. Ein Beamter sei aber nicht verpflichtet, \nsich zur Gesunderhaltung „auf Verdacht“ Behandlungen zu unterziehen, deren \nmedizinische Erforderlichkeit und Geeignetheit ärztlich ungeklärt seien und sich nach \nLage der Dinge auch nicht von selbst verstehe. Nach diesen Maßstäben sei der \nBeklagte nicht vor dem polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 dienstlich \nverpflichtet gewesen, zur Gesunderhaltung eine Psychotherapie aufzunehmen; dies \nhabe sich auch nicht von selbst verstanden. Hieraus folge, dass es keine \nPflichtverletzung begründe, dass sich der Beklagte nachweislich von Februar 2010 bis \nJanuar 2011 nicht um eine Psychotherapie bemüht habe. Was den weiter \nangeschuldigten Zeitraum März 2011 bis April 2012 betreffe, habe das Gericht nach \nden vorstehenden Ausführungen zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass \nihm die Erfüllung der Pflicht zur Aufnahme einer Therapie nicht möglich gewesen sei, \nweil er keinen behandlungsbereiten Therapeuten gefunden habe. Gleiches gelte für die \nVerpflichtung aus § 35 Satz 2 BeamtStG hinsichtlich der am 17. März 2011 erteilten \nWeisung, eine Psychotherapie aufzunehmen. \nDer Beklagte habe jedoch vorsätzlich gegen seine Verpflichtung nach § 35 \nSatz 2 BeamtStG verstoßen, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten \nauszuführen, indem er die mit den Verfügungen vom 10. April 2012 und 6. Juni 2012 \nfür den 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen \nnicht wahrgenommen habe. Ein Beamter müsse einer Untersuchungsanordnung zur \nFeststellung der Polizeidienstfähigkeit Folge leisten, wenn diese materiell und formell \nrechtmäßig sei. Dies sei bei der Untersuchungsanordnung vom 10. April 2012 und bei \nder diese inkorporierenden Anordnung vom 6. Juni 2012 der Fall. Der Beklagte habe \ndie Untersuchungsanordnungen vorsätzlich nicht ausgeführt und damit einen \nvorsätzlichen Weisungsverstoß begangen. \nDurch seine E-Mail vom 8. Mai 2012, seine Schreiben vom 11. Juni 2012 und 26. Juli \n2012 sowie seine beiden Schreiben vom 25. September 2012 habe der Beklagte \nvorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb \ndes Dienstes, gegen die Pflicht seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, \nsowie gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen verstoßen. Die Pflicht zu \nachtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten beinhalte die Pflicht zur Kollegialität, \ngegen die der Beklagte mit den genannten Schreiben und der E-Mail vorsätzlich \nverstoßen habe, indem er in rüdem Ton den Anspruch erhoben habe, seinem \nVorgesetzten die Bedingungen der Kommunikation diktieren zu können, mehrmals zum \nAusdruck gebracht habe, sich über dienstliche Anweisungen und Anfragen seiner \n33 \n34 \n\n \n \n15 \nVorgesetzten zu Kernfragen seiner dienstlichen Verwendung lustig zu machen, diese \nFragen und die personalverwaltende Tätigkeit seiner Vorgesetzten als „verlogen, \nhinterfotzig“ und „albern“, seine Vorgesetzten als „Mobbingcrew“ bezeichnet, der \n„Niedertracht“, des „Fehlens des nötigen Sachverstandes“, des „Pfeifens auf die \nMenschenwürde“, eines „typisch feigen und verlogenen Vorgehens“ bezichtigt und \nschließlich anstelle einer Grußformel seine „Abscheu und tiefste Verachtung“ erklärt \nhabe. Durch die Nichtbeantwortung der dienstlich veranlassten Fragen nach den \nGründen der Nichtwahrnahme des Untersuchungstermins am 2. Mai 2012 habe der \nBeklagte auch vorsätzlich gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu \nunterstützen verstoßen, denn die Unterstützungspflicht schließe die Pflicht zur \nUnterrichtung über entscheidungserhebliche Sachverhalte ein; insoweit liege auch eine \nvorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen vor. \nDurch die dargestellten vorsätzlichen Verletzungen von Dienstpflichten habe der \nBeklagte ein einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil er \nrechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Anhaltspunkte \nfür eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit lägen nicht vor. \nAusgehend davon sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis \nerforderlich, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig \nverloren habe. Da sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen \nzusammensetze, bestimme sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem \nnach der schwersten Verfehlung, der Verletzung der Weisung zur polizeiärztlichen \nUntersuchung. Für Verstöße gegen Untersuchungsanordnungen mit dem Ziel der \nAufklärung der Polizei-/Dienstfähigkeit sei aufgrund der Variationsbreite der in Frage \nkommenden Verstöße eine generelle deliktsgruppenbezogene Bestimmung der \nerforderlichen Disziplinarmaßnahme (Regeleinstufung) nicht möglich, weshalb der \ngesamte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen in den Blick zu nehmen sei. \nVorliegend komme der Weigerung des Beklagten, sich den dienstlich angeordneten \npolizeiärztlichen \nUntersuchungen \nzu \nunterziehen, \nein \nschwerwiegendes \ndisziplinarisches Gewicht zu. Die Untersuchungen hätten der Klärung der Frage \ngedient, ob der Beklagte dauernd polizeidienstunfähig war. Mit seiner schuldhaften \nWeigerung, sich diesen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, habe der Beklagte \neine Klärung dieser für sein Dienstverhältnis grundlegenden Frage nunmehr über Jahre \nobjektiv verhindert, weil abschließende Feststellungen zu seinem jeweils aktuellen \nGesundheitszustand nicht ohne eine erneute sachkundige ärztliche Beurteilung hätten \ngetroffen werden können. Dies sei dem Beklagten auch bewusst gewesen. Die \nWeigerungen seien zudem Ausdruck seiner Anfang 2012 vollzogenen generellen \n35 \n\n \n \n16 \nAbwendung von seinem Dienstherrn gewesen, die sich in seiner Weigerung, an \nPersonalgesprächen teilzunehmen, und in der vom Beklagten allgemein geäußerten \nHaltung, Weisungen in seinen Personalangelegenheiten nicht mehr Folge leisten zu \nwollen, dokumentiert hätte. Teil der Abwendung von seinem Dienstherrn seien auch \ndie wohlüberlegt respektlos formulierten, zum Teil ihrem Inhalt nach sogar ausfallenden \nund beleidigenden Äußerungen gegenüber den Mitarbeitern der Personalverwaltung \ndes Präsidiums der Bereitschaftspolizei und dessen Leiter gewesen, die eine \nkollegiale, an der Sache orientierte Zusammenarbeit massiv beeinträchtigt hätten. \nEine Provokation des Beklagten durch die betreffenden Mitarbeiter habe nicht \nvorgelegen. In den unterschiedlichen Auffassungen dazu, ob eine erneute Verwendung \ndes Beklagten bei der 3. BPA zielführend sei, inwieweit dem Beklagten vor \nPersonalgesprächen \ndie \ngeplanten \nThemen \nmitzuteilen \nseien, \nsowie \nwo \npolizeiärztliche Untersuchungen stattzufinden hätten, sei eine Provokation nicht zu \nsehen. Der Beklagte sei hinsichtlich aller Pflichtverletzungen auf die nicht \nhinnehmbaren Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden und habe gleichwohl \nhieran festgehalten und sich in seinen respektlosen, beleidigenden Äußerungen noch \ngesteigert. Gesichtspunkte, die das Gewicht des Dienstvergehens mildern würden, \nseien \nnicht \nersichtlich. \nDurch \ndas \nfestgestellte \nDienstvergehen \ntrete \nein \nPersönlichkeitsbild des Beklagten zu Tage, das sich durch Uneinsichtigkeit und \nUnbelehrbarkeit hinsichtlich berechtigter dienstlicher Belange von grundlegender \nBedeutung auszeichne. Der Beklagte habe konfrontativ ausschließlich eigene \nInteressen und Vorstellungen verfolgt und sei hartnäckig nicht bereit gewesen, sich in \neinen geordneten Dienstbetrieb einzufügen. Dies aber sei Gegenstand des \nKernbereichs des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses und betreffe \ngrundlegende an den Beklagten als Polizeibeamten zu stellende Anforderungen. Diese \nHaltung des Beklagten sei schließlich in vollständiger Abwendung von seinem \nDienstherrn kumuliert; sein Verhalten lasse nicht erkennen, dass sich hieran etwas \ngeändert hätte und er nunmehr bereit wäre, unabdingbare Anforderungen des \nDienstbetriebs hinzunehmen, ihm erteilten Weisungen nachzukommen und zu einem \nfür eine kollegiale Zusammenarbeit auf Dauer unverzichtbaren sachlichen \nUmgangston zurückzukehren. Der bisherige Verlauf lasse vielmehr nur den Schluss \nzu, dass der Beklagte sein pflichtwidriges Verhalten auch in Zukunft nicht ändern werde \nund das Interesse an der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses verloren habe. Der \nBeklagte habe sich in einem solchen Maße von seinem Dienstherrn und von den an \nihn als Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen gelöst, dass ihm vom Dienstherrn \n36 \n\n \n \n17 \nund der Allgemeinheit nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden könne, das \nzur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich sei. \nBesonderen Umstände für eine Versagung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 \nSatz 2 SächsDG lägen nicht vor. \nGegen das ihm am 16. Mai 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. Juni 2018 \nBerufung eingelegt und innerhalb der bis zum 27. Juli 2018 verlängerten \nBerufungsbegründungsfrist ausgeführt: Soweit das Verwaltungsgericht feststelle, dass \ner ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, weil er \nrechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe, sei das Urteil \nfalsch und eine Überprüfung notwendig. Ebenso sei seine Entfernung aus dem \nDienstverhältnis weder geboten noch erforderlich. \nEr habe bei der Begehung der Dienstvergehen nicht schuldhaft gehandelt. Über den \nrelevanten Zeitraum hinweg sei seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit stark \neingeschränkt gewesen. Das Verwaltungsgericht habe sich wenig bis gar nicht mit \nseiner mentalen und emotionalen Entwicklung im Beruf auseinandergesetzt. Die \nAblehnung des Präsidiums der Bereitschaftspolizei in personeller Hinsicht ziehe sich \nwie ein roter Faden durch sein Beamtenverhältnis seit seiner Rückkehr im November \n2009. Er sei nicht in der Lage gewesen, die juristische Aufarbeitung des Geschehenen \nim Ergebnis des Urteils des Amtsgerichts A.. mit der eigenen beruflich geprägten \nWahrnehmung in Einklang zu bringen. Infolge dieser Selbsterkenntnis habe er sich \nselbst für dienstunfähig in Bezug auf den Außendienst gehalten; dies habe er mitgeteilt. \nAus dem Umgang des Präsidiums mit dieser Angelegenheit bzw. seiner Personalie \nhabe sich mit fortschreitender unbehandelter psychischer Problematik ein \nallumfassendes Feindbild ergeben, wobei insbesondere ROAR R........ und ROR B.... \nin seinen Augen eine „Front“ gebildet hätten, die sich über die Jahre gegen ihn \nverschworen habe. Der „psychische Dyskomfort“ habe sich wegen der über Jahre \nunterbliebenen Therapie und fehlendem beruflichen Rückhalt zu einer Psychose \nverstärkt. In unbehandelter fortgeschrittener Form zeichne sich das Krankheitsbild \ndurch Züge von Realitätsverlust, Ich-Störungen und Wahnvorstellungen aus. Dieses \nKrankheitsbild sei auf der Basis seines dokumentierten Verhaltens nicht \nauszuschließen. So stehe fest, dass er das eigene Ich durch die Entwertung des \nsozialen und beruflichen Umfelds versucht habe zu stärken; durch die Wahrnehmung \nder Vorgesetzten als Feinde habe sich seine Wahrnehmung verschoben. In seiner \nVorstellung habe das „Präsidium der Bundespolizei“ sein gesamtes berufliches Umfeld \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n18 \nkontrolliert und ihn zum Mittelpunkt seiner Aufmerksamkeit und seines Handelns \ngemacht. Das Verwaltungsgericht habe über den „rüden Ton“ und die „Beleidigungen, \nVerleumdungen“ im E-Mail-Verkehr nicht vermocht, den Inhalt zu betrachten. Die E-\nMails vom 26. Juli 2012, 25. September 2012 und 1. März 2012 zeigten deutlich, dass \nseine Wahrnehmung offensichtlich gestört sei. Er habe jegliches dienstliches Handeln \nVorgesetzter ihm gegenüber als Handeln des Präsidiums fehlinterpretiert; in seiner \nWahrnehmung habe er sich als Opfer eines weitreichenden Komplotts der feindlichen \nWillkür gesehen. Seine zwangsläufige Handlungsmaxime sei nunmehr eine scheinbare \nVerteidigung gegen diese Willkür „von oben“ gewesen. Er habe die Rechtmäßigkeit \naufgrund stark eingeschränkter Einsichtsfähigkeit aus „personellen Gründen“ \nabgelehnt. In seinem Erklärungshorizont sei jede Weisung ein willkürlicher und \nrechtswidriger Akt gewesen, um ihm in seinem beruflichen Umfeld zu schaden. Aus \nSelbstschutz habe er in dieser Notlage die Dienstanweisungen nicht befolgt. Die \nscheinbare „Tyrannei“ des Präsidiums in seiner Personalangelegenheit habe er nicht \nzu erkennen vermocht und sich dagegen gewehrt. Diese Denkgrundlage sei ein \nzentrales Erklärungsmuster für sämtliche Dienstpflichtverletzungen; sie sei das \nErgebnis \neiner \ntiefgreifend \ngestörten \nWahrnehmung \nund \nder zusätzlichen \nFehlinterpretation der erlebten beruflichen Wirklichkeit. Seine Einsichts- und \nSteuerungsfähigkeit sei hierdurch tiefgreifend gestört gewesen. \nSeine psychische Ausnahmesituation, in der er für den polizeilichen Außendienst \nungeeignet gewesen sei, sei dem BPP und allen anderen Vorgesetzten bekannt \ngewesen. Dennoch seien weitere Dienstanweisungen sowie die mehrfache Abordnung \ngefolgt. Seine verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf im \nwirklichen oder von ihm wahrgenommenen Zusammenhang mit dem BPP stehende \nWeisungen habe dazu geführt, dass er diese nicht befolgt habe. In der Folgezeit seien \nDienstpflichtverletzungen unter Hinweis auf die „spezielle mentale Situation“, die \n„offensichtliche Schuldunfähigkeit“ und den „psychischen Zustand des Beamten“ vom \nBPP nicht mehr verfolgt worden. Die fehlende Einsicht in das rechtmäßige Handeln der \nVorgesetzten und die projizierte Feindkulisse seien offensichtlich gewesen. Präsidium \nund Vorgesetzte hätten erkennen müssen, dass sie selbst die Verantwortung für die \ngestörte Wahrnehmung trügen. Eine Einmischung in den Heilungsprozess mit \nWeisungen, etwa zur Vorstellung bei Ärzten oder zum Therapiebeginn hätten diesen \nkompromittiert. \nSeine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht gerechtfertigt. Wichtig sei der \nZeitraum März bis November 2011, in dem ihm der erbetene Innendienst gewährt \n40 \n41 \n\n \n \n19 \nworden sei und er seine Arbeit geleistet und sich beanstandungsfrei verhalten habe. \nErst mit erneuten Mahnungen und der Androhung eines Disziplinarverfahrens habe \ndiese \nZeit \nein \nEnde \ngenommen. \nAngesichts \nder \ngeschilderten \nWahrnehmungsverzerrung \nhätte \ner \nim \nZeitraum \nder \nvorgeworfenen \nZuwiderhandlungen der neutralen psychiatrischen Hilfe von außen bedurft. \nStattdessen sei er mehrmals örtlich abgeordnet worden, erst im März 2011 sei die \nAbordnung in den Innendienst gefolgt. Nach seinem Verständnis habe er keinen \nAußendienst leisten können und wollen. \nSeine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht erforderlich und nicht geboten, \ninsbesondere habe er nicht das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit \nendgültig verloren. Das Verwaltungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass der \nDienstherr während des Zeitraums im Innendienst weiter Vertrauen in seine Motivation \nund Arbeitsleistung gehabt habe. Er sei nicht vollständig dienstuntauglich und habe \ndies unter Beweis gestellt. Die Allgemeinheit habe ebenso wenig das Vertrauen in ihn \nverloren. Warum er aus Sicht der Allgemeinheit nicht weiter beanstandungslos im \nInnendienst eingesetzt werden könne, sei nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht \nhabe es unterlassen, diese für ein Vertrauen sprechenden Punkte zu würdigen. \nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unverhältnismäßig. Das Interesse des \nKlägers an seiner vollständigen Dienstfähigkeit werde überbewertet. Dem Kläger sei \nzuzumuten, ihn zunächst im Innendienst einzusetzen. Weiter habe der Dienstherr alle \nMöglichkeiten auszuschöpfen, um ihn bei der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit \nzu unterstützen. Seine für die Aufrechterhaltung seines Beamtenverhältnisses \nsprechenden Interessen seien vom Verwaltungsgericht nur unzureichend einbezogen \nworden. Aus seiner eingeschränkten Einsicht heraus habe er stets am \nBeamtenverhältnis festgehalten und sich um einen beruflichen Fortschritt bemüht. \nFalsch sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe durch seine Weigerung, \nDienstanweisungen nachzukommen, sein Beamtenverhältnis selbst in Frage gestellt. \nVielmehr habe er unter Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit die Personen in Frage \ngestellt, die als Vorgesetzte oder Mitglieder des BPP in seiner Angelegenheit tätig \ngeworden seien. Von diesem Blickwinkel aus sei das Gewicht des Dienstvergehens \nerheblich gemindert. \nDer Beklagte beantragt, \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n20 \ndas Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. \nApril 2018 - 10 K 1565/15.D - zu ändern und auf eine mildere \nDisziplinarmaßnahme als die der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu \nerkennen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Aus seiner Sicht habe der Beklagte vollkommen \nmit seinem Beruf als Polizeivollzugsbeamter abgeschlossen. Es sei für jedermann \nerkennbar, dass er dem Polizeidienst nicht mehr zumutbar sei und seine Entfernung \naus dem Dienst schlussendlich unausweichlich. \nDem Senat liegen die vom Kläger mit der Disziplinarakte vorgelegten Akten sowie die \nGerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte \ndes vorliegenden Verfahrens einschließlich des Protokolls der mündlichen \nVerhandlung wird Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Disziplinarsenat konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung verhandeln und entscheiden, weil dieser ordnungsgemäß geladen und \nauf diese Folge seines Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 3 SächsDG i. V. m. § \n102 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine abweichende Ausübung des insoweit bestehenden \nVerfahrensermessens liegen nicht vor (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juli \n2020 - 2 B 8.20 -, juris Rn. 26). \nDie zulässige Berufung des Beklagte hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. Das Urteil der Disziplinarkammer ist zu ändern und auf eine mildere \nDisziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. \n1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. v. § 56 SächsDG, \ndie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben \nkönnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn 19) liegen nicht vor. \na) Der Begriff des wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens \nerfasst auch die Verletzung von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereichs \n45 \n46 \n47 \n48 \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n21 \nder \nDisziplinargesetze, \ninsbesondere \ndie \nmaßgeblichen \nVorschriften \ndes \nPersonalvertretungsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, BVerwGE 124, 252, \n254 f. und Beschl. v. 17. April 2020 - 2 B 3.20 -, juris Rn.7). Die Beteiligung der \nPersonalvertretung ist vorliegend indessen ordnungsgemäß erfolgt. \nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 2 SächsPersVG ist die Personalvertretung bei \nErhebung der Disziplinarklage zu beteiligen. Sie wird nur auf Antrag des Beschäftigten \nbeteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu \nsetzen. So liegt es hier: Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 12. August 2014 der \nAbschlussbericht des Ermittlungsführers vom 11. August 2014 mit der Gelegenheit zur \nStellungnahme übersandt. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2014 wurde ihm \nmitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Disziplinarklage mit dem Ziel der \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben; zugleich wurde der Beklagte \ndarauf hingewiesen, dass diese Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, wenn er \ndies beantragt, und aufgefordert mitzuteilen, ob er eine Beteiligung des Personalrats \nwünsche. Nachdem sich der Beklagte zu beiden Schreiben nicht geäußert hatte, wurde \nder \nPersonalrat \nam \n28. Oktober \n2014 \nim \nRahmen \nder \nvertrauensvollen \nZusammenarbeit über den Verfahrensstand informiert; eine Äußerung erfolgte \nebenfalls nicht. Daraufhin erhob der Kläger am 16. September 2015 Disziplinarklage \nzum Verwaltungsgericht Dresden. Damit hat es sein Bewenden. Einer erneuten \nBeteiligung des Personalrats bei Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage am 30. \nJanuar 2018 bedurfte es nicht und damit auch keines Hinweises an den Beklagten auf \nsein dahingehendes Antragsrecht. \nSoweit § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SächsPersVG die Mitwirkung des Personalrats „bei \nErhebung der Disziplinarklage“ vorsieht, ist Gegenstand der Mitwirkung lediglich, „ob“ \neine Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht dagegen der Inhalt der Klageschrift \nselbst oder der konkrete - für das Disziplinargericht ohnehin unerhebliche - Sachantrag; \ndemzufolge müssen Einwendungen des Personalrats inhaltlich die grundlegende \nEntscheidung des Dienstherrn, Disziplinarklage zu erheben, betreffen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 20. Oktober 2005, BVerwGE 124, 252, 254 f.). Den Anforderungen aus § 80 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 12 SächsPersVG ist daher Genüge getan, wenn die beabsichtigte \nDisziplinarklage anschließend wirksam erhoben wird. Hieraus folgt, dass weitere \nHandlungen des Dienstherrn im auf diese Weise eingeleiteten gerichtlichen \nDisziplinarverfahren im Hinblick auf § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SächsPersVG keinen \nMitwirkungstatbestand begründen, solange die erhobene Disziplinarklage noch \nrechtshängig ist. Deshalb löst etwa die Beseitigung eines Mangels der Disziplinarklage \n52 \n53 \n\n \n \n22 \nnach § 56 SächsDG keine erneute Beteiligung des Personalrats aus, weil hierdurch \ngerade kein neues Klageverfahren eröffnet, sondern vielmehr das bisherige Verfahren \nfortgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. April 2020 - 2 B 3.20 -, juris Rn. 9). Für \ndie Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage nach § 54 SächsDG gilt nichts anderes: \nNach § 54 Abs. 1 SächsDG sind neue Handlungen solche Sachverhalte, die nicht \nbereits Gegenstand der rechtshängigen Disziplinarklage sind und die der Sache nach \nden Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens lediglich erweitern, ohne ein \nneues Prozessrechtsverhältnis zu begründen. Hinzu kommt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 12 SächsPersVG, wie dargelegt, lediglich ein Mitwirkungsrecht des Personalrats \nbei Erhebung der Disziplinarklage statuiert, nicht aber eine Einflussnahme auf Inhalt \nund Umfang des Disziplinarverfahrens und damit auch nicht auf Art und Inhalt im \nVerfahren nachgeschobener weiterer Dienstpflichtverletzungen (vgl. BayVGH, Urt. v. \n24. September 2014 - 16a D 13.118 -, juris Rn. 67, 68, 69). Ein Hinweis auf die \nMöglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG \nauf Antrag des Beklagten war vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage mithin \nentbehrlich. \nb) Soweit die sich aus § 30 Satz 1 SächsDG ergebenden Anforderungen an die \ngebotene \nabschließende \nAnhörung \ndes \nBeklagten \nvor \nErhebung \nder \nNachtragsdisziplinarklage, die dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs \ndienen, nicht eingehalten worden sind, stellt dieses Versäumnis ebenfalls keinen \nwesentlichen Mangel i. S. v. § 56 Abs. 1 SächsDG dar, weil ausgeschlossen werden \nkann, dass er sich für den Beklagten nachteilig ausgewirkt hat. \nDie Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts vom 28. November 2017, zu der der Beklagte trotz \nordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, wurde dem Beklagten am 7. Dezember \n2017 zugestellt. Die Niederschrift enthält den Hinweis, dass die Disziplinarkammer - \nanders als der Kläger in der Disziplinarklage - von der Schuldfähigkeit des Beklagten \nin den Jahren ab 2011 ausgehe, und der mit der Disziplinarklage erhobene Vorwurf, \nder Beklagte habe seine dauerhafte Dienstunfähigkeit dadurch herbeigeführt, indem er \nes \nunterlassen \nhabe, \nim \nZeitraum \nFebruar \n2010 \nbis \nApril \n2012 \neine \npsychotherapeutische Behandlung durchzuführen, nicht zu führen sein dürfte, während \ndie in der Einleitungsverfügung vom 26. Juli 2013 enthaltenen weiteren Vorwürfe, \ndienstlich angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen am 2. Mai 2012 und 19. Juni \n2012 ohne rechtfertigende Gründe nicht wahrgenommen zu haben, sowie zwischen \ndem 8. Mai 2012 und dem 25. September 2012 Aufforderungen zu dienstlichen \n54 \n55 \n\n \n \n23 \nStellungnahmen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten nicht oder in unsachlicher \nWeise beantwortet zu haben, nachweisbar seien. Ferner findet sich in der Niederschrift \ndie Anregung des Klägervertreters, ihm im Hinblick auf die Rechtauffassung der \nDisziplinarkammer Gelegenheit zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage bis 31. \nJanuar 2018 zu geben, sowie der daraufhin in der mündlichen Verhandlung verkündete \nBeschluss der Disziplinarkammer über die Aussetzung des Verfahrens, um dem Kläger \nGelegenheit zu geben, bis zum 31. Januar 2018 eine Nachtragsdisziplinarklage \nvorzulegen. Die fristgemäß erhobene Nachtragsdisziplinarklage vom 23. Januar 2018 \nwurde dem Beklagten am 2. Februar 2018 zugestellt. Zugleich wurde der Beklagte in \neinem gesonderten gerichtlichen Anschreiben vom 1. Februar 2018 auf die Möglichkeit \nder Stellungnahme zur Klage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sowie \ndarauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung wesentlicher Mängel des \nbehördlichen Disziplinarverfahrens und die Stellung von Beweisanträgen eine Frist von \nzwei Monaten nach Zustellung der Klage gilt und die Versäumung der Frist den Verlust \ndes Rügerechts oder die Ablehnung des Beweisantrags zur Folge haben kann; dem \nSchreiben lag der Gesetzeswortlaut von § 56 und § 59 SächsDG bei. Unter diesen \nUmständen stellt der Verstoß gegen § 30 Satz 1 SächsDG vor Erhebung der \nNachtragsdisziplinarklage keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil der \nBeklagte zu den in der Nachtragsdisziplinarklage erhobenen Anschuldigungen und \neventuellen Mängeln sowohl des behördlichen Disziplinarverfahrens wie auch der \nDisziplinar- und der Nachtragsdisziplinarklage jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren hätte Stellung nehmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A \n3.05 -, juris Rn. 22, 23; Senatsurt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 65/15.D -, juris Rn. 56). Hiervon \nhat der Beklagte indessen keinen Gebrauch gemacht; dies geht zu seinen Lasten. Ist \nder Beamte - wie hier der Beklagte - ordnungsgemäß nach § 56 und § 59 SächsDG \ndarüber belehrt worden, dass er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und zum \nVerfahren äußern kann, und unterlässt er dies, liegt daher kein wesentlicher Mangel i. \nS. v. § 56 Abs. 1 SächsDG vor, weil auszuschließen ist, dass er sich für den Beamten \nnachteilig ausgewirkt hat. \nc) Der Disziplinarklage vom 4. September 2015 haftet ebenfalls kein wesentlicher \nMangel an. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 \nSächsDG. \nGemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SächsDG muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen \nein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die \nfür die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Es müssen die \n56 \n57 \n\n \n \n24 \nSachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus \nverständlich wiedergegeben werden. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen \nHandlungen \nmöglichst \ngenau \nangegeben \nsowie \ndie \nGeschehensabläufe \nnachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift \nermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die \ndisziplinarischen Vorwürfe. Zudem legt die Klageschrift Umfang und Grenzen der \ngerichtlichen Disziplinarbefugnis fest. Denn gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SächsDG dürfen \nnur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem \nBeamten in der Klage zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - \n2 A 3.05 -, juris Rn. 27). Bei Unklarheiten hat das Disziplinargericht zunächst zu \nversuchen, den wahren Willen des klagenden Dienstherrn im Wege der Auslegung zu \nermitteln (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 17). \nBei dem in der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe seine \ndauerhafte Polizeidienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, indem er es trotz \nmehrfacher eindringlicher Aufforderungen unterlassen habe, eine ärztlich gebotene \npsychotherapeutische \nBehandlung \ndurchzuführen, \nund \ndadurch \ngegen \ndie \nGesunderhaltungspflicht als Sonderfall der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im \nBeruf nach § 34 Satz 1 BeamtStG und die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen \nnach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es bedarf \ndaher einer Spezifizierung des disziplinaren Vorwurfs nach Beginn und Ende des \nangeschuldigten Zeitraums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1988 - 1 DB 9.88 -, juris \nRn. 10). Insoweit sieht der Disziplinarsenat, ebenso wie die Disziplinarkammer, als \nBeginn dieses Zeitraums das in der Klageschrift erwähnte Personalgespräch am 8. \nFebruar 2010 an. Ein konkret nach Tag, Monat und Jahr bezeichneter Endzeitpunkt \nfindet sich in der Klageschrift hingegen nicht. Dieser ist vielmehr offengeblieben, was \ndie Annahme nahelegt, dass der Kläger von einem weiterhin fortdauernden \nFehlverhalten des Beklagten durch Verletzung der Gesunderhaltungspflicht ausgeht. \nVor diesem Hintergrund hält es der Senat für sachgerecht, den angeschuldigten \nZeitraum mit der Erhebung der Disziplinarklage am 16. September 2015 enden zu \nlassen. Für diesen Zeitpunkt sprechen nicht zuletzt prozessökonomische Gründe, weil \nhierdurch etwaige Nachtragsanschuldigungen oder gar eine spätere neue \nDisziplinarklage vermieden werden. Dies liegt sowohl im Interesse des Klägers wie des \nBeklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. November 1969, BVerwGE 43, 30, 32). \n2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 \nSatz 1 SächsDG die mit der Nachtragsdisziplinarklage angeschuldigten Vorwürfe zu \n58 \n59 \n\n \n \n25 \nNr. 1 (entspricht dem mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf; nachfolgend zu a), \nNr. 2 (nachfolgend zu b) und Nr. 3 (nachfolgend zu c) , d. h. die Herbeiführung seiner \ndauerhaften Polizeidienstunfähigkeit dadurch, dass der Beklagte eine ärztlich \ngebotene psychotherapeutische Behandlung nicht durchführte (Nr. 1), der Anordnung \npolizeiärztlicher Untersuchungen am 2. Mai 2012 und 19. Juni 2012 nicht nachkam (Nr. \n2) und die Nichtbeantwortung oder unsachliche Beantwortung von Aufforderungen zu \ndienstlichen Stellungnahmen in fünf, im einzelnen genannten Fällen (Nr. 3). Den diesen \nVorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalt hält der Senat aufgrund der vorliegenden \nund zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten und Unterlagen sowie des \nErgebnisses der von der Disziplinarkammer in der mündlichen Verhandlung am 28. \nNovember 2017 durchgeführten Beweisaufnahme, das der Entscheidung im \nBerufungsverfahren gemäß § 66 Abs. 4 SächsDG zugrunde gelegt werden kann, für \nerwiesen. Hierbei berücksichtigt der Senat in Ausübung des ihm durch § 66 Abs. 4 \nSächsDG \neröffneten \nVerfahrensermessens, \ndass \nder \nBeklagte \ndiese \nSachverhaltsfeststellungen im Berufungsverfahren nicht durchgreifend in Zweifel \ngezogen hat. \na) Ebenso wie die Disziplinarkammer vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der \nBeklagte gegen die ihm obliegende Gesunderhaltungspflicht und die Folgepflicht \nverstoßen hat, indem er seine dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit dadurch \nherbeigeführt hat, dass er trotz mehrfacher Aufforderungen eine ärztlich gebotene \npsychotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt hat. Aus der Aktenlage ergibt \nsich bereits nicht, dass der Beklagte im Rechtssinne (dauerhaft) polizeidienstunfähig \nwäre; hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. \nGemäß § 138 Abs. 1 SächsBG ist der Beamte des Polizeivollzugsdiensts \ndienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den \nPolizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle \nDienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei \ndenn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese \nbesonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. \nDie Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens u. a. eines Polizeiarztes \nfestgestellt (§ 138 Abs. 2 SächsBG). Hieraus folgt, dass der Beamte des \nPolizeivollzugsdienstes erst dann polizeidienstunfähig ist, wenn die Prognose gestellt \nworden ist, dass er seine volle Dienstfähigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren \nwiedererlangen wird (Woydera, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in \nSachsen, § 138 SächsBG Rn. 5). Daran fehlt es hier. \n60 \n61 \n\n \n \n26 \nAusweislich der Feststellungen im polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 \ngenügt der Beklagte zwar nicht (mehr) den besonderen gesundheitlichen \nAnforderungen \nan \neine \nuneingeschränkte \nVerwendungsfähigkeit \nim \nPolizeivollzugsdienst, weil er nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem \nstatusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. \nMärz 2005, ZBR 2005, 308; SächsOVG, Urt. v. 25. März 2014 - 2 A 16/13 -, juris Rn. \n16). Er war indessen nicht dauerhaft unfähig, ein statusrechtliches Amt in einer \nLaufbahn des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen. Nach Einschätzung der \nPolizeiärztin Dr. L... in ihrem Gutachten kann der Beklagte seine Verwendungsfähigkeit \nfür den Polizeivollzugsdienst vielmehr innerhalb der nächsten zwei Jahre \nwiedererlangen, wenn er sich der im fachpsychiatrischen Gutachten empfohlenen \nPsychotherapie unterzieht. Bei dieser Beurteilung ist es auch in der Folge geblieben. \nNach dem Untersuchungsbericht der Polizeiärztin Dr. K........, Fachärztin für Chirurgie \nund Thoraxchirurgie mit Zusatzausbildung als Psychotherapeutin, vom 21. November \n2011 war eine Psychotherapie beim Beklagten weiterhin indiziert. Soweit sie ausführt, \nüber \nden \nkonkreten \nzeitlichen \nRahmen \ndes \nTherapiebedarfs, \nder \nim \nfachpsychiatrischen Gutachten mit sechs Monaten angegeben wird, könne erst nach \nBeginn der Psychotherapie entschieden werden, bezieht sich diese Aussage ersichtlich \nallein auf die Dauer der Psychotherapie, nicht aber auf den für die Wiedererlangung \nder uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit notwendigen Zeitraum; dazu verhält sich \nder Untersuchungsbericht nicht. \nZwar teilt der Disziplinarsenat die Einschätzung der Disziplinarkammer, dass der \nBeklagte seither (und bis heute) keine psychotherapeutische Behandlung angetreten \nhat. Bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren gab Dr. K........ \nauf die Frage, ob sich ein psychischer Dyskomfort unbehandelt tendenziell verfestigt \noder verschlimmert, an, dass sich alle Krankheitssymptome verfestigten, wenn sie nicht \nbehandelt würden. Die Frage, ob zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Beklagten im \nNovember 2011 noch ein psychischer Dyskomfort vorlag oder ein Zustand mit \nKrankheitswert, konnte sie nicht eindeutig beantworten. Das Verhalten des Beklagten, \nseine Aggressivität gegenüber Vorgesetzten, könne auch ein Hinweis auf eine andere \nStörung, z. B. eine Angststörung sein. Das hätte in der Therapie erkannt werden \nkönnen. Für die Zeugin gab es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beklagte dies nicht \nverstanden haben könnte. Sie habe zu ihm gesagt, dass er „aus der Nummer nicht \nmehr herauskommt“; gemeint war damit das Verlangen des Dienstherrn an den \nBeklagten, sich einer Therapie zu unterziehen. In der mündlichen Verhandlung am 28. \nNovember 2017 hat die Zeugin Dr. K........ diese Angaben bestätigt. Für sie habe es \n62 \n63 \n\n \n \n27 \nseinerzeit keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung, Psychose oder eine \nhirnorganische Störung gegeben. Sie habe beim Beklagten eine gewisse Verbitterung \nund ein psychisches Unwohlsein bemerkt, das der Kollege im Fachgutachten als \n„psychischer Dyskomfort“ bezeichnet habe. \nVon der Polizeidienstunfähigkeit des Beklagten auch ohne ein dahingehendes \npolizeiärztliches Gutachten ist entgegen der Auffassung des Klägers im gerichtlichen \nDisziplinarverfahren nicht deshalb auszugehen, weil der Beklagte die für den 2. Mai \n2012 und 19. Juni 2012 angeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen zur \nÜberprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit nicht wahrgenommen hat. Soweit § 52 Abs. \n1 Satz 4 SächsBG an die Verweigerung einer amts-/polizeiärztlichen Begutachtung die \nRechtsfolge knüpft, dass der Dienstvorgesetzte den Beamten so behandeln kann, als \nwäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden, handelt es sich um eine \nbeamtenrechtliche Beweislastregelung im Ruhesetzungsverfahren. Sie setzt den \nRechtsgedanken aus § 444 ZPO um, dass in der Verweigerung einer Untersuchung \nohne hinreichenden Grund ein erhebliches Indiz für die Dienstunfähigkeit eines \nBeamten gesehen werden kann (vgl. Weiß, in: Woydera/Summer/Zängl a. a. O., § 52 \nSächsBG Rn. 47, 48). Allerdings vermag eine solche Regelung die im \nDisziplinarverfahren unabdingbare Feststellung, dass der Beamte aus ärztlicher Sicht \ndienst-/polizeidienstunfähig ist, nicht zu ersetzen, wenn dem Beamten, wie hier dem \nBeklagten, vorgeworfen wird, seine dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit durch \nschuldhaftes Unterlassen einer medizinisch gebotenen Behandlung herbeigeführt zu \nhaben. Denn nur wenn die Dienstunfähigkeit tatsächlich vorliegt, kann die Verhängung \neiner Disziplinarmaßnahme nach §§ 5 ff. SächsDG überhaupt in Betracht kommen. \nNach alledem ist der Disziplinarsenat nicht davon überzeugt, dass der Beklagte im \nangeschuldigten Zeitraum bis zur Erhebung der Disziplinarklage im September 2015 \npolizeidienstunfähig war. Er ist daher vom Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens durch \nVerletzung der Gesunderhaltungs- und Folgepflicht freizustellen. \nb) Der Beklagte hat indessen gegen die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG \nverstoßen, weil er den vom Leiter des BPP mit Bescheid vom 10. April 2012 für den \n2. Mai 2012 und mit weiterem Bescheid vom 6. Juni 2012 für den 19. Juni 2012 \nangeordneten polizeiärztlichen Untersuchungen zur Fortführung der Überprüfung \nseiner Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist. \n64 \n65 \n66 \n\n \n \n28 \nNach § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG ist der Beamte, wenn beim Dienstvorgesetzten \nZweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen und der betreffende Beamte die \nVersetzung in den Ruhestand nicht beantragt, verpflichtet, sich nach Weisung der \nBehörde von einem Amts-, Polizeiarzt oder einem anderen beamteten Arzt \nuntersuchen und erforderlichenfalls auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der \nBeamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund dieser \nVerpflichtung, kann er gemäß § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsBG so behandelt werden, als \nwäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden. Die Untersuchungsweisung ist zwar \nnicht erzwingbar und kann auch nicht im Wege unmittelbaren Zwangs durchgesetzt \nwerden. Durch die Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung \nverletzt der Beamte indes seine Dienstpflichten (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, § 35 \nAbs. 1 Satz 2 BeamtStG) und kann daher disziplinarrechtlich belangt werden. Insoweit \nsteht es ihm nicht frei, einer Untersuchungsaufforderung nachzukommen oder nicht \nund im Weigerungsfalle „lediglich“ die Beweisnachteile aus § 52 Abs. 1 Satz 4 \nSächsBG im Ruhesetzungsverfahren in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. \nMärz 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 25 ff.; Weiß a. a. O., § 52 SächsBG Rn. 50; \nPlog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 98). Maßgeblich ist vorliegend die Rechtmäßigkeit der \nUntersuchungsanordnung vom 10. April 2012, weil die Anordnung vom 6. Juni 2012 \nlediglich den Untersuchungstermin ändert und wegen der Begründung auf den \nBescheid vom 10. April 2012 verweist. \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. \n14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N. zur Rspr. des BVerwG) muss die \nUntersuchungsanordnung wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die \ngrundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit bestimmten formellen und materiellen Anforderungen genügen. \nEiner Untersuchungsanordnung müssen - erstens - tatsächliche Feststellungen \nzugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen \nlassen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft \nsein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen \nGründen in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu \nerfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, \nlebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte \nsei dienstunfähig. Diese tatsächlichen Umstände muss die Behörde in der \nUntersuchungsaufforderung angeben. Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens \n- Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf \ndies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst \n67 \n68 \n\n \n \n29 \nArt und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann \nder betroffene Beamte nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre \nRechtmäßigkeit überprüfen. \nDie Untersuchungsanordnung vom 10. April 2012 genügt diesen Vorgaben: Sie knüpft \nan die Feststellungen im polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 an und legt \ndie beim Beklagten bestehenden Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst sowie \ndie \nEinschätzung \nder \nPolizeiärztin \ndar, \ndass \nder \nBeklagte \nseine \nvolle \nVerwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen kann, wenn er sich einer \npsychotherapeutischen \nBehandlung \nunterzieht. \nFerner \nwird \nauf \nden \nUntersuchungsbericht der Polizeiärztin Dr. K........ vom 21. November 2011 Bezug \ngenommen, wonach eine Psychotherapie weiterhin indiziert sei. Zur Wiederherstellung \nseiner Polizeidienstfähigkeit sei eine psychotherapeutische Behandlung zwingend \nerforderlich, weshalb die Polizeiärztin um die Beantwortung im Einzelnen gestellter \nFragen, \ninsbesondere \nzur \nArt \nund \nWeise \ndieser \nBehandlung \nund \nzum \nBehandlungserfolg, sowie um Äußerung dazu gebeten wurde, ob Einschränkungen in \nder Polizeidienstfähigkeit vorliegen und ob ggf. ab sofort eine Verwendung des \nBeklagten im Streifen- und Schichtdienst in einem Polizeirevier erfolgen kann, sowie \ndazu, ob der Beklagte seit seiner letzten Vorstellung beim Polizeiarzt seiner \nGesunderhaltungspflicht aus polizeiärztlicher Sicht nachgekommen ist. Mit Hilfe der \nUntersuchungsanordnung sollte mithin geklärt werden, ob die festgestellten \nVerwendungseinschränkungen des Beklagten für den Polizeivollzugsdienst weiterhin \nbestehen oder ob er seine uneingeschränkte Eignung wiedererlangt hat und im \nStreifen-/Schichtdienst eines Polizeireviers - der Beklagte war seinerzeit seit dem 28. \nSeptember 2011 im Wege der Abordnung im Ermittlungsdienst des Polizeireviers \nL......- W... tätig - verwendet werden kann. Die Wiederherstellung der Eignung für den \nPolizeivollzugsdienst hing nach dem polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 in \nerster Linie davon ab, dass sich der Beklagte in psychotherapeutische Behandlung \nbegibt und vom Erfolg der Behandlung; hierzu sollte die polizeiärztliche Untersuchung \ndienen. Dem entspricht, dass die Anordnungen vom 10. April 2012 und 6. Juni 2012 \nmit „Fortführung der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit“ überschrieben sind. Die \nGründe für die Untersuchungsanordnungen waren für den Beklagten ohne weiteres \nerkennbar; deren Rechtmäßigkeit hat er im Berufungsverfahren auch nicht in Abrede \ngestellt. \nc) Schließlich hat der Beklagte mit den in der Nachtragsdisziplinarklage auszugsweise \nwörtlich wiedergegebenen Äußerungen in der E-Mail vom 8. Mai 2012, den Schreiben \n69 \n70 \n\n \n \n30 \nvom 11. Juni 2012 und 26. Juli 2012 sowie den beiden Schreiben vom 25. \nSeptember 2012 an den Leiter und Mitarbeiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei \nsowie an die damalige Leiterin Ermittlungsdienst des Polizeireviers L......- W... die \nPflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 \nSatz 3 BeamtStG) und die Pflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen \n(§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), verletzt. \nAufgrund der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten in Verbindung \nmit der Beratungs- und Unterstützungspflicht ist der Beamte verpflichtet, Vorgesetzten \nund Mitarbeitern seiner und anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre \nBelange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit nicht ohne \nzwingenden Grund zu stören. Der Beamte hat Vorgesetzten, aber auch den mit der \nBearbeitung seiner Personal- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten beauftragten \nMitarbeitern die gebotene Achtung entgegenzubringen, indem er die allgemein \nüblichen Formen der Höflichkeit wahrt. Indes ist nicht jedes unhöfliche und schlechte \nBenehmen bereits dienstpflichtwidrig. Die Grenzen des Hinnehmbaren sind aber dann \nüberschritten, wenn der Beamte durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er \ndem Vorgesetzten keine Achtung zollt und zollen will. Gegen die Pflicht zu achtungs- \nund vertrauenswürdigem Verhalten kann sowohl durch bestimmte Verhaltensweisen \nals auch durch den Inhalt von Äußerungen verstoßen werden (vgl. Huber, in: \nWoydera/Summer/Zängl a. a. O., § 34 BeamtStG Rn. 180, 181). \nGemessen daran hat es der Beklagte in den vorgenannten Schreiben an der \ngebotenen Achtung und Rücksicht gegenüber seinen Vorgesetzten und den \nMitarbeitern des Referats Recht und Personal des BPP fehlen lassen, indem er seinen \nUnmut über deren Arbeitsweise und Anordnungen in unsachlichen, herabwürdigenden \nund teilweise beleidigenden Formulierungen zum Ausdruck gebracht hat. Hierbei \nhandelt \nes \nsich \nnicht \num \nBelanglosigkeiten, \nsondern \num \ngrundsätzlich \ndisziplinarwürdige Verfehlungen. Dies hat die Disziplinarkammer in dem angegriffenen \nUrteil im Einzelnen dargelegt (Urteilsabdruck S. 24, 25, 29); der Disziplinarsenat \nschließt sich diesen Ausführungen an (§ 3 SächsDG i. V. m. § 130b VwGO). Soweit \nder Beklagte dem im Berufungsverfahren entgegenhält, aufgrund seines psychischen \nDyskomforts habe sich das Präsidium der Bereitschaftspolizei im Laufe der Zeit zum \n„Feindbild“ entwickelt, das ihm habe beruflich schaden wollen und gegen dessen \n„Willkür“ er sich habe verteidigen müssen, weshalb er Dienstanweisungen nicht befolgt \nhabe, mag dies aus seiner Sicht so gewesen sein und er sich insbesondere durch \nMitarbeiter des Referats Recht und Personal ungerecht behandelt gefühlt haben. \n71 \n72 \n\n \n \n31 \nDieser Umstand vermag seine unangemessenen Äußerungen gleichwohl nicht zu \nentschuldigen oder sonst in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr hätte \nes dem Beklagten oblegen, zumindest zu versuchen, die Unstimmigkeiten und \nProbleme mit Hilfe Dritter, etwa des Personalrats, eines Personalratsmitglieds oder \neiner anderen Person seines Vertrauens aufzuarbeiten und zu bereinigen. Dies hat der \nBeklagte indes unterlassen. \n3. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung der (vorstehend unter Ziffer 2. Buchst. b) \nund c) festgestellten Vorwürfe geht der Disziplinarsenat ebenso wie die \nDisziplinarkammer davon aus, dass der Beklagte vorsätzlich gegen die Pflicht, die von \nseinen Vorgesetzten erlassenen dienstlichen Anordnungen auszuführen und ihre \nallgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), und die Pflicht zu \nachtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 \nBeamtStG) sowie die Pflicht, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 \nSatz 1 BeamtStG), verstoßen und somit rechtswidrig und schuldhaft ein einheitliches \ninnerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen hat. \nDurchgreifende Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit oder gar \nSchuldunfähigkeit des Beklagten bestehen nach wie vor nicht (zum Prüfungsmaßstab \nvgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2020 - 2 B 8.20 -, juris Rn. 20 ff.). Die gegenteiligen \nAusführungen in der Berufungsbegründung beschränken sich auf bloße Behauptungen \nund Mutmaßungen und geben keinen Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. \n4. Liegt ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche \nDisziplinarmaßnahme gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 \nSächsDG eigenständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener \nBerücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Ausmaßes der durch \ndas Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 \nbis 4 SächsDG). Danach wäre hier die Zurückstufung des Beklagten in ein Amt \nderselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 SächsDG) angemessen, die \naber aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, so dass der Disziplinarsenat die \nDienstbezüge des Beklagten für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel kürzt (§ \n8 SächsDG). \na) Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen \nGesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden \nGesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung ist die \nFrage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des \n73 \n74 \n75 \n\n \n \n32 \nöffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst \nungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007, Buchholz 235.1 § \n13 BDG Nr. 3 Rn. 16; Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45, \nst. Rspr.). Anders als im Strafrecht geht es bei der Disziplinarzumessung nicht um die \nVergeltung begangenen Unrechts, sondern darum, ob ein Beamter nach seiner \ngesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls ja, ob durch \neine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um den Eintritt der \nUntragbarkeit zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 -, \njuris Rn. 5 und v. 6. Juni 1984 - 1 DB 21.84 -, juris Rn. 6). \nMaßgebend \nfür \ndie \nDisziplinarzumessung \nist \ndanach \ndie \nSchwere \ndes \nDienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen \nDisziplinarmaßnahme ist. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen \nzunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 SächsDG aufgeführten \nDisziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt \nsich dabei nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer \nund Häufigkeit der Pflichtenverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung sowie \nnach subjektiven Verhaltensmerkmalen (Form und Gewicht des Verschuldens und der \nBeweggründe des Beamten für sein Verhalten) sowie den Folgen der Pflichtenverstöße \nfür den dienstlichen Bereich und Dritte. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren \nDienstpflichtverletzungen \nzusammen, \nbestimmt \nsich \ndie \nBemessung \nder \nDisziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; Senatsurt. v. 7. September 2015 - \n6 A 41/14.D -, juris Rn. 61). \nb) Für die disziplinarrechtliche Beurteilung der Weigerung, rechtmäßig angeordnete \npolizeiärztliche Untersuchungsanweisungen zu befolgen, die im Vergleich zur \nVerletzung der Verhaltenspflicht gegenüber Vorgesetzten die schwerere Verfehlung \ndarstellt, ist zunächst der gesamte abgestufte und ausdifferenzierte Katalog möglicher \nDisziplinarmaßnahmen gemäß § 5 SächsDG mit den Einzelregelungen der §§ 6 ff. \nSächsDG in den Blick zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 \n-, juris Rn. 42). \nZwar kommt der Weigerung des Beklagten, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen, \nerhebliches disziplinarisches Gewicht zu. Die Untersuchung hätte zur Klärung \nbeitragen sollen, ob die im polizeiärztlichen Gutachten vom 16. März 2011 \nfestgestellten \nVerwendungseinschränkungen \nfür \nden \nPolizeivollzugsdienst \n76 \n77 \n78 \n\n \n \n33 \nweiterbestehen oder ob der Beklagte aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten \n(erfolgreichen) psychotherapeutischen Behandlung seine (volle) Polizeidienstfähigkeit \nwiedererlangt hat. Dies betrifft zwar durchaus eine für den Fortbestand des \nDienstverhältnisses entscheidende Frage. Nach dem polizeiärztlichen Gutachten war \ndie \nVerwendungsfähigkeit \ndes \nBeklagten \nindessen \nlediglich \nfür \nden \nPolizeivollzugsdienst eingeschränkt, während er im Übrigen uneingeschränkt \nallgemein dienstfähig war. Die Polizeiärztin Dr. L... hat in ihrem Gutachten hierzu \nausgeführt, dass der Beklagte im polizeilichen Ermittlungs- oder Verwaltungsdienst \neingesetzt werden kann. Dieser Anregung ist der Leiter des BPP der Sache nach \ngefolgt, hat die Abordnung des Beklagten zur Polizeidirektion O..........- N.............. mit \nBescheid vom 17. März 2011 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und ihn mit Bescheid \nvom 25. März 2011 zur Polizeidirektion L...... abgeordnet; die Abordnung wurde in der \nFolge mehrfach, zuletzt bis zum 28. Februar 2013 verlängert. Bei der Polizeidirektion \nL...... war der Beklagte durchgängig auf Dienstposten in der Verwaltung und im \nErmittlungsdienst eines Polizeireviers tätig. \nDiese Verfahrensweise entspricht der Rechtslage. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG \nsind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres \nkörperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer \nDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Von der Versetzung in den \nRuhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist \n(§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Für Gruppen von Beamten können gemäß § 26 Abs. \n1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch \nLandesrecht geregelt werden. Eine solche Bestimmung enthält § 138 SächsBG für \nBeamte des Polizeivollzugsdienstes. Nach Absatz 1 der Vorschrift ist der Beamte des \nPolizeivollzugsdienstes dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen \nAnforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten \nist, dass er seine volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, es sei \ndenn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese \nbesonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. \nNach den Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens war der Beklagte nicht \npolizeidienstunfähig, \nweil \ner \nseine \ngesundheitliche \nEignung \nfür \nden \nPolizeivollzugsdienst voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen \nkonnte, wenn er sich einer Psychotherapie unterzieht; zudem war er allgemein \ndienstfähig. Von daher war der Kläger verpflichtet, nach einer anderweitigen \nVerwendungsmöglichkeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG zu \n79 \n80 \n\n \n \n34 \nsuchen. Im Ergebnis dessen wurde der Beklagte zur Polizeidirektion L...... abgeordnet, \nwo er seinen Dienst nach Aussage der im behördlichen Disziplinarverfahren als Zeugin \nvernommenen damaligen Leiterin Ermittlungsdienst des Polizeireviers L......- W... (bis \nzur sofort vollziehbaren Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mit \nBescheid vom 2. November 2012) im Wesentlichen ohne Beanstandungen verrichtete. \nDanach hat sich der Beklagte „problemlos“ eingefügt und „gut in das Team integriert“. \nEr habe sich engagiert und Rat bei erfahrenen Kollegen gesucht; fachliche Kritik habe \ner „völlig fraglos angenommen“ und „seinen Job gemacht“. Insgesamt habe es kein \nProblem im Umgang gegeben. Der Zeugin und anderen Vorgesetzten gegenüber habe \nsich der Beklagte „normentsprechend verhalten, ist nie ausfallend geworden“. Von \nTerminen und Vorladungen zum BPP hat der Beklagte der Zeugin ordnungsgemäß \nberichtet. Er ist ihr gegenüber seinen Beamtenpflichten nachgekommen und, so die \nZeugin, nie zu spät zum Dienst erschienen. Der Beklagte war sonach weder über einen \nlängeren Zeitraum wegen (Polizei-)Dienstunfähigkeit krankheitsbedingt abwesend (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 28; VGH BW, Urt. v. \n18. September 2002 - DL 17 S 1/02 -, juris Rn. 70) noch ist er dem Dienst vorsätzlich \nunerlaubt ferngeblieben (vgl. zum Disziplinarmaß bei unerlaubtem Fernbleiben vom \nDienst: BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, juris Rn. 21 ff.; Urt. v. 23. \nFebruar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 114 ff.). Die Weigerung des Beklagten, sich \npolizeiärztlich untersuchen zu lassen, hatte sonach letztlich allein zur Folge, dass nicht \npolizeiärztlich festgestellt werden konnte, ob seine gesundheitliche Eignung für den \nPolizeivollzugsdienst jedenfalls soweit wiederhergestellt war, dass er Schicht- und \nStreifendienst hätte leisten können. Dieser Umstand wiegt zur Überzeugung des \nDisziplinarsenats indessen weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit \nder Verletzung der Verhaltenspflichten gegenüber Vorgesetzten so schwer, dass der \nBeklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat \nund deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 \nSächsDG). \nc) Bei dieser Beurteilung bleibt es auch in Ansehung dessen, dass nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Persönlichkeitsbild des \nBeamten i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SächsBG insbesondere frühere disziplinarische \noder strafrechtliche Verfehlungen gehören, deren Berücksichtigung bei der \nBemessung der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht, und \ndass diese Verfehlungen bei der Würdigung sämtlicher Umstände belastend zu \nberücksichtigen sind. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung \nist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf die gesamte Persönlichkeit \n81 \n\n \n \n35 \ndes Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die \nIntegrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Aus \neiner Vorbelastung kann geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige \nstrafgerichtliche oder disziplinarische Sanktion nicht hat zur Warnung dienen lassen, \nso dass eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Das \nGewicht der Vorbelastung im Einzelfall, die als erschwerender Umstand auch zur \nHöchstmaßnahme führen kann, hängt vor allem von der dafür rechts- oder \nbestandskräftig ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand \nzur neuen Verfehlung ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013, BVerwGE 147, 229 Rn. \n22; Beschl. v. 18. Juni 2014 - 2 B 9.14 -, juris Rn. 19). In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass bei der Maßnahmebemessung \nnicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen \nanderer - nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender Vergehen - \nabgestellt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. März 2012 - 2 B 120.11 -, juris Rn. \n14). \naa) Ausgehend davon kann dem Beklagten das Strafurteil vom 15. August 2007, mit \ndem er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, nicht \nentgegengehalten werden, weil die Eintragung über diese Verurteilung im Register \ngemäß § 51 Abs. 1 BZRG getilgt worden oder zu tilgen ist. Tilgungsreife ist nach § 46 \nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG fünf \nJahre nach dem Tag des ersten Urteils, mithin am 15. August 2012 eingetreten. Das \nvorliegende Disziplinarverfahren wurde indessen erst nach diesem Zeitpunkt mit \nVerfügung vom 26. Juli 2013 eingeleitet. \nbb) Ob die dem Beklagten vom Leiter des BPP in der Verfügung vom 14. \nDezember 2009 erteilte schriftliche Missbilligung zu seinen Lasten verwertet werden \ndarf, kann der Senat ebenso offenlassen, wie die Frage, ob auf das dieser Maßnahme \nzugrunde liegende mit Verfügung vom 5. Februar 2007 eingeleitete und mit Verfügung \nvom 14. Dezember 2009 eingestellte Disziplinarverfahren auch nach Inkrafttreten des \nSächsischen Disziplinargesetzes am 28. April 2007 die Disziplinarordnung für den \nFreistaat Sachsen (SächsDO; § 89 Abs. 1 SächsDG) oder das Sächsische \nDisziplinargesetz anzuwenden ist. \nAuch wenn die schriftliche Missbilligung keine Disziplinarmaßnahme ist (§ 5 Abs. 2 \nSächsDO; § 6 Satz 2 SächsDG), unterliegt sie als Disziplinarvorgang, der nicht zu einer \nDisziplinarmaßnahme geführt hat, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 4 \n82 \n83 \n84 \n\n \n \n36 \nSächsDO bzw. § 16 Abs. 4 SächsDG einem Verwertungsverbot. Die dreijährige (§ 112 \nAbs. 4 Satz 2 SächsDO) bzw. zweijährige (§ 16 Abs. 4 Satz 2 SächsDG) Frist für das \nVerwertungsverbot, die mit dem Tag, an dem die das Verfahren abschließende \nEntscheidung ergeht (§ 112 Abs. 4 Satz 3 SächsDO), bzw. mit dem Eintritt der \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt (§ 16 Abs. \n4 Satz 3 SächsDG), beginnt, endete mithin am 14. Dezember 2012 bzw. am 7. Februar \n2012 (die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2009 ist dem Beklagten am 7. \nJanuar 2010 ausgehändigt worden). Allerdings wurde gegen den Beklagten vom Leiter \ndes BPP mit Verfügung vom 20. Februar 2011 ein weiteres Disziplinarverfahren \neingeleitet, das mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren verbunden wurde. Dies hat \nnach § 112 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Absatz 3 Satz 2 SächsDO bzw. § 16 Abs. 4 Satz 1 i. \nV. m. Absatz 2 Satz 2 SächsDG zur Folge, dass die Frist für das Verwertungsverbot \nnicht endet, solange gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren schwebt bzw. ein \ngegen \nden \nBeamten \neingeleitetes \nDisziplinarverfahren \nnicht \nunanfechtbar \nabgeschlossen ist. Dies ist hier der Fall, weil die dem Beklagten im Personalgespräch \nam 17. März 2011 mündlich in Aussicht gestellte Einstellung des Disziplinarverfahrens \nnicht erfolgt ist, sondern das Verfahren fortgeführt wurde. Auch wenn sonach davon \nauszugehen wäre, dass dem Beklagten die schriftliche Missbilligung vorgehalten \nwerden könnte, ist zu berücksichtigen, dass der dieser Maßnahme zugrundeliegende \nVorgang in erster Linie die Ereignisse während eines Polizeieinsatzes anlässlich eines \nFußballspiels am 20. August 2006 betrifft, die bereits viereinhalb Jahre zurückliegen \nund mit der Verurteilung des Beklagten wegen Körperverletzung im Amt strafrechtlich \ngeahndet wurden. Von daher misst der Disziplinarsenat der schriftlichen Missbilligung \nim Verhältnis zu den vorliegend in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen eine \nuntergeordnete Bedeutung bei und stellt hierauf bei der Maßnahmebemessung nicht \nausschlaggebend ab. \nVor diesem Hintergrund hält es der Disziplinarsenat in der Gesamtabwägung für \nerforderlich, aber auch ausreichend, den Beklagten zur Pflichtenmahnung \nzurückzustufen, also in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem \nEndgrundgehalt zu versetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SächsDG). \nEine Zurückstufung ist aus Rechtsgründen indessen ausgeschlossen, weil sich der \nBeklagte als Polizeimeister mit der Besoldungsgruppe A 7 nach Maßgabe von § 25 \nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 SächsBesG i. V. m. der Besoldungsordnung A im \nEingangsamt seiner Laufbahn befindet, das die Laufbahngruppe unabhängig davon \nnach unten begrenzt, dass das Eingangsamt in der zweiten Einstiegsebene der \n85 \n86 \n\n \n \n37 \nLaufbahngruppe 1 in anderen Fachrichtungen nach A 6 besoldet wird (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 2. Dezember 1986 - 2 DW 3.86 -, juris Rn. 4; Senatsurt. v. 12. Februar 2016 \n- 6 A 392/15.D -, juris Rn. 69). - \nBleibt ein Beamter aus laufbahnrechtlichen oder prozessualen Gründen von der an \nsich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verschont, ist auf die \nnächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. Angesichts der \nSchwere des festgestellten Dienstvergehens hält der Senat die gesetzliche \nHöchstlaufzeit der Kürzung von drei Jahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SächsDG) für \nangemessen. Den Kürzungsbruchteil bestimmt der Senat nach den wirtschaftlichen \nVerhältnissen des Beklagten im Kürzungszeitraum auf ein Zwanzigstel (vgl. Urban a. \na. O., § 8 Rn. 7). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. Danach hat ein \nBeamter, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme \nerkannt wird, grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine \nverhältnismäßige Teilung der Kosten, die § 78 Abs. 1 Satz 3 SächsDG bei \nDisziplinarklagen für den Fall gestattet, dass das Gericht eine der in § 33 Abs. 1 \nSächsDG genannten Disziplinarmaßnahmen (hier: Kürzung der Dienstbezüge) \nausspricht, ist nicht veranlasst. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren aus dem \nGebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 70 SächsDG \ni. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \n87 \n88 \n89 \n90 \n\n \n \n38 \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n\n \n \n39 \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \n Hahn \n \n \n \n Nagel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-23/12-a-729-18-d","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":12},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-23/12-a-729-18-d","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487377","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.633613+00:00"}}