{"status":"available","doknr":"OLD487376","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-24","aktenzeichen":"6 B 204/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 204/21 \n \n7 L 192/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlung am 24. April 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n2\n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 24. April 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 23. April 2021 - 7 L 192/21 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht Chemnitz hat es mit Beschluss vom 23. April 2021 abgelehnt, \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antrags-\ngegnerin vom 22. April 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit der Verfügung \nwird die vom Antragsteller am 12. April 2021 für den 24. April 2021, 14 bis 17 Uhr \n(Aufbau ab 11 Uhr), für 5.000 Teilnehmer angemeldete Versammlung mit dem Titel \n„Wahrheit - Freiheit - Frieden“ der Demokratiebewegung ”Chemnitz steht auf\" auf der \nGrundlage von § 15 Abs. 1 SächsVersG i. V. m. § 28 a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 lfSG untersagt und - soweit die Verfügung nicht auf das Infektionsschutzgesetz \ngestützt ist - die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen wendet er sich mit \nseiner Beschwerde. \nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist das Darlegungserfordernis des \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO angesichts des Zeitdrucks rechtsschutzfreundlich zu be-\nstimmen, zumal hier der Antragsteller die Versammlung rechtzeitig angemeldet hat und \nder Zeitdruck im Beschwerdeverfahren daher auf Gründen außerhalb seiner Einwir-\nkungsmöglichkeiten beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 \n-, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 2). \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt \nkraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \ndie sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wie-\nderherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind \ngrundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. \nAn der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes \nöffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollzie-\nhung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des So-\nfortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaus-\nsichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summari-\nschen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Ge-\nricht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Be-\ntroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, \ngegeneinander abzuwägen. \nEine summarische Prüfung - bei der allerdings die Verfassungsmäßigkeit der Rechts-\ngrundlagen der Untersagung nicht abschließend geprüft werden kann - ergibt, dass die \nangegriffene Untersagung der Versammlung - die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundla-\ngen unterstellt - voraussichtlich rechtmäßig ist (1). Auch eine Interessenabwägung geht \nzu Lasten des Antragstellers aus (2). \n1. \nNach dem am 23. April 2021 in Kraft getretenen § 28b Abs. 4 IfSG (i. d. F. des \nVierten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von na-\ntionaler Tragweite vom 22. April 2021 [BGBl. I S. 802]) unterfallen Versammlungen \nnicht den bundesweit einheitlichen Beschränkungen nach Absatz 1; die Bundesregie-\nrung könnte wohl aber nach § 28b Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. dem nicht geänderten § 28a \nAbs. 1 Nr. 10 IfsG zusätzliche Verbote und Gebote zu Versammlungen durch Rechts-\nverordnung erlassen. Da sie davon bislang keinen Gebrauch gemacht hat, gilt für die \nVersammlung weiterhin § 9 SächsCoronaSchVO (vgl. § 32 IfSG). \nAngesichts dessen, dass dem Senat bis zum geplanten Beginn der Versammlung nur \nStunden verbleiben, muss im Eilverfahren offenbleiben, ob es von Art. 8 GG gedeckt \nist, die Ausübung der Versammlungsfreiheit durch Rechtsverordnung einem grund-\nsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen und die Erteilung einer sol-\nchen Erlaubnis in das Ermessen der Verwaltung zu stellen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. \n17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 23). Jedenfalls muss, wenn eine derartige \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nRegelung getroffen wird, im Rahmen der Ermessensausübung dem Grundrecht aus \nArt. 8 GG Rechnung getragen werden (BVerfG [K], Beschl. v. 17. April 2020 a. a. O.). \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers drängt sich eine Verfassungs- oder Uni-\nonsrechtwidrigkeit der Rechtsgrundlagen auch nicht auf. Das Schutzniveau von Art. 11 \nund 12 EuGrCh und Art. 5 und 8 GG sind vergleichbar. Wegen der übergreifenden \nVerbundenheit des Grundgesetzes und der Charta in einer gemeinsamen europäi-\nschen Grundrechtstradition kann sich der Senat auf die Vermutung stützen, dass durch \neine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der \nCharta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewähr-\nleistet ist (BVerfG, Beschl. v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Recht auf Vergessen I \n-, juris Rn. 55 f.). \nArt. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemein-\nschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörte-\nrung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Mei-\nnungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische \nStaatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstratio-\nnen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die \nTeilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugun-\ngen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die \nArt des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung \nnehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veran-\nstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung \nals Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der \nVersammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris \nRn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem \nHimmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Versamm-\nlungsrechtliche Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von \nArt. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum \nSchutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnis-\nmäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ \n94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nGemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-\nvirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nLage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bun-\ndestag u. a. Versammlungen untersagt werden; dies ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nIfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen \nSchutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Gemäß § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 \nIfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahme keine auf-\nschiebende Wirkung. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die \nVersammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach \nden zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Si-\ncherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist \n(vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nUnter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde \nbeim Verbot, aber auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen \nan die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete \nund nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmo-\nmente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai \n2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, \n834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. No-\nvember 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das \nVorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. \nBVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, \nNJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). \nEs steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, \nzu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, ins-\nbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche \nSchutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen in § 9, § 2 Abs. 2 und § 3 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19- Pandemie nur \nortsfeste Versammlungen zulassen und für diese allgemein die Einhaltung eines Min-\ndestabstandes von 1,5 m und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben. \nUnter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck \ndes Schutzes vor Infektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maß-\nnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergrif-\nfen werden. \n11 \n\n \n \n6\nVersammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 \nAbs. 1 GG in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für \ndas demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn \nmildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtsein-\ngriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren \nund dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt \nBVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; st. Rspr.). \nDie Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers, dass von Versammlungen Infekti-\nonsgefahren ausgehen, ist bei summarischer Prüfung nach gegenwärtigem Kenntnis-\nstand nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang auch mit dem vom Antragsteller \nangeführten und im Internet veröffentlichten offenen Brief der Gesellschaft für Aerosol-\nforschung vom 11. April 2021 an die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutsch-\nland, die Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen der Länder, den Bundesge-\nsundheitsminister Jens Spahn und die Gesundheitsminister und Gesundheitsministe-\nrinnen der Länder (http://docs.dpaq.de/17532-offener_brief_aerosolwissenschaft-\nler.pdf). Soweit der Antragsteller ausführt, dass die Übertragung der SARS-CoV-2 Vi-\nren fast ausnahmslos in Innenräumen stattfinde, Übertragungen im Freien äußerst sel-\nten seien und nie zu „Clusterinfektionen“ führten, wie dies in Innenräumen zu beobach-\nten sei, trifft dies hinsichtlich der Infektionen durch Aerosole, die unter freiem Himmel \nschnell verwirbelt und verdünnt werden, zu. Auch im Freien sind aber Tröpfcheninfek-\ntionen durch größere Partikel möglich. Wie aus ihrem „Positionspapier zum Verständ-\nnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen vom 7. De-\nzember \n2020 \nhervorgeht \n(https://ae00780f-bbdd-47b2-aa10-e1dc2cdeb6dd.file-\nsusr.com/ugd/fab12b_647bcce04bdb4758b2bffcbe744c336d.pdf), hält auch die Ge-\nsellschaft für Aerosolforschung die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m im \nFreien deshalb für erforderlich und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zur Ver-\nhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus für sinnvoll. Zwar bestehe im Freien eine \nsehr geringe Gefahr der Ansteckung durch sog. Aerosolpartikel, durch deren Anreiche-\nrung innerhalb von geschlossenen Räumen bei der Verbreitung des Corona-Virus er-\nhebliche Bedeutung zukomme. Aber auch im Freien sei die Verbreitung des Corona-\nVirus wegen der Gefahr von Tröpfcheninfektionen nicht ausgeschlossen. Beim Reden, \nNiesen, Husten und Singen entstünden Partikel in der Größe von 100 μm und mehr, \ndie sich anders verhielten als sog. Aerosolpartikel, bei denen sich die Konzentration im \nFreien durch die Luftbewegung schnell verdünne. Bei Partikeln in der Größenordnung \nvon 100 μm und mehr sei der Abstand zwischen Personen von 1,5 m sogar eher als \ndas absolute Minimum anzusehen. Zudem werde Tröpfcheninfektionen aufgrund ihres \n12 \n13 \n\n \n \n7\nim Vergleich zu Aerosolpartikeln sehr viel größeren Volumens und der damit verbun-\ndenen Fähigkeit, mehr Viren zu transportieren, häufig eine dominante Rolle zuge-\nschrieben. Im Ergebnis lässt sich also feststellen, dass die Gefahr der Verbreitung des \nCorona-Virus nach den Erkenntnissen der Gesellschaft für Aerosolforschung auch im \nFreien keinesfalls zu vernachlässigen ist. Bei Versammlungen kommt es regelmäßig \nzu lautstarken Meinungskundgebungen und häufig wird auch gesungen. Hinzu kommt, \ndass die Anreise der Teilnehmer zu größeren Veranstaltungen zu einem erheblichen \nTeil mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Personenkraftwagen, die mit Personen aus \nverschiedenen Haushalten besetzt sind, stattfindet und deshalb zur Gefahr der Tröpf-\ncheninfektion bei der Versammlung selbst auch eine Gefahr der Infektion über \nAerosole und Tröpfchen bei der An- und Abreise in Bahnen, Bussen und Pkw tritt. \nAuch die Zuverlässigkeit der Diagnostik des SARS-CoV-2-Virus mittels sog. PCR-\nTests stellt der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage. Zwar mag es zutreffen, dass \nein positiver PCR-Test allein keinen Schluss darauf zulässt, ob eine (noch aktive) In-\nfektion oder Krankheit vorliegt. Daraus folgt aber nicht, dass die Zahl der positiven \nPCR-Tests nicht zur Lageeinschätzung herangezogen werden könnte. Hierzu verweist \nder Senat auf den Beschluss des 3. Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 - (juris \nRn. 41 m. w. N.). Der PCR-Test gilt nach wie vor als „Goldstandard“ für die Diagnostik \ndes \nCoronavirus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Vorl_Testung_nCoV.html ), weil eine noch zuverlässigere Testmethode nicht vor-\nhanden ist. Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der obergerichtlichen \nRechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2021 - 6 B 186/21 -, zur Veröffentli-\nchung vorgesehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - 11 S 17/21 -, \njuris Rn. 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 5 BS 217/21 -, juris Rn. 18 \nff.; VGH BW, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris Rn. 30 ff.). \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG vor-\nliegen. Im Falle des Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um eine „übertragbare \nKrankheit“ i. S. d. § 28 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG; der Deutsche Bundestag hat \neine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Nach § 9 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Sächsischen \nVersammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmerin-\nnen und Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmerinnen und Ver-\nsammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie \n14 \n15 \n\n \n \n8\nOrdnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen (§ 3 Ab-\nsatz 2 gilt entsprechend) und zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Ver-\nsammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Gemäß § 9 \nAbs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO ist bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des \nInzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben \nTagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt Versammlungen abweichend von Ab-\nsatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. Da letzteres in \nChemnitz der Fall ist, wäre die Versammlung des Antragstellers nur mit 200 Personen \nzulässig, es sei denn, er hätte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 4 \nSächsCoronaSchVO. Danach können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn \ndas aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. \nDass dies bei der für 5.000 Teilnehmer vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung \nnicht der Fall ist, hat die Antragsgegnerin zutreffend damit begründet, dass unabhängig \nvon der Einlassung des Veranstalters als Einzelperson mit erheblichen Verstößen ge-\ngen die nach den aktuellen Rechtsbestimmungen erforderlichen Hygienemaßnahmen \nzur Eindämmung der Pandemie zu rechnen sei. Es sei mit einer Anreise von Anhä-\nngern der Querdenkerbewegung in erheblicher Zahl zu rechnen. Deshalb sei das Tra-\ngen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Demonstrationsteilnehmer nicht sicher-\ngestellt und damit würde das Ziel der Verminderung der Infektionszahlen - und mithin \nauch der wirksamen Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 i. \nS. des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG - erheblich gefährdet werden. Es sei zu erwarten, \ndass der Antragsteller voraussichtlich nicht dazu in der Lage sein werde, für die Ein-\nhaltung der Vorgaben Sorge zu tragen. Die Antragsgegnerin bezieht sich hierbei auf \nkonkret bezeichnete Versammlungen in der Vergangenheit. Die Beschwerde wendet \nsich nicht gegen die Vergleichbarkeit der genannten Ereignisse; der Antragsteller be-\nhauptet auch nicht, auf die Einhaltung des Hygienekonzepts Einfluss zu haben, und er \nthematisiert auch keine milderen Mittel zur Gefahrenabwehr, sondern bestreitet im We-\nsentlichen, dass es nicht vertretbare Gefahren durch Versammlungen gebe; hierzu lä-\ngen keine wissenschaftlichen Studien vor. \nDas Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin sind auch zutreffend davon ausge-\ngangen, dass als milderes Mittel eine Auflage, wie eine Beschränkung der Teilnehmer-\nzahl auf 200 oder 1.000 Teilnehmer nicht geeignet ist, die erhebliche Infektionsgefahr \nabzuwenden. Zum einen wurde eine Beschränkung der Teilnehmerzahl vom Antrag-\nsteller im Kooperationsgespräch ausdrücklich abgelehnt. Zum anderen ist wegen der \nbereits erfolgten überregionalen Mobilisierung auch nicht damit zu rechnen, dass eine \n16 \n17 \n\n \n \n9\nsolche Beschränkung erfolgreich vom Antragsteller und Polizeikräften sichergestellt \nwerden könnte. \n2. \nAuch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung geht zu \nLasten des Antragstellers aus. \nWenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder wiederhergestellt würde, sich \naber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersa-\ngung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht \nauf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverlet-\nzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Versammlung vollständig untersagt \nwurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Frei-\nheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern an-\ngesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung \nauch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem \nGewicht. Wie vom Antragsteller zutreffend ausgeführt, besteht in Teilen der Bevölke-\nrung ein erhebliches Bedürfnis, ihrem Unmut über die politischen Maßnahmen im Zu-\nsammenhang mit der Corona-Pandemie Ausdruck zu verleihen, was mit Versamm-\nlungsverboten erheblich erschwert wird. \nErginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung \nzur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmä-\nßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer gro-\nßen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung \nder jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Ge-\nwicht, dass die Inzidenzzahl in Chemnitz bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Ein-\nwohner in den letzten sieben Tagen bei 274 liegt und damit eine effektive Kontaktnach-\nverfolgung, die die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag bis 150 durchführen kann, \nnicht mehr möglich ist. Es ist zudem mit der Anreise von Teilnehmern auch aus Land-\nkreisen, die eine weit höhere Inzidenz aufweisen, zu rechnen. Die Auslastung der durch \nCOVID19-Patienten belegte Betten auf der Normalstation beträgt in Sachsen 1.160 \n(69,9 % Auslastung, nicht weit von der maximalen Bettenkapazität von 1.300 [vgl. § 8f \nAbs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO] entfernt), im Krankenhauscluster Chemnitz 630 \n(76,0 % Auslastung, deutlich über dem kritischen Belastungswert von 500; vgl. \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html abgerufen \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10 \nam 24. April 2021). Bei einer weiteren Erhöhung der Auslastung besteht die Gefahr der \nÜberlastung - zunächst der Normalstationen, später auch der Intensivstationen. \nVor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des \nAntragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der Durchfüh-\nrung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus \ndurch geeignete Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden könnte. Dies ist aber \nnicht der Fall. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt \nder Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n21 \n23 \n22 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-24/6-b-204-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-24/6-b-204-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487376","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.596549+00:00"}}