{"status":"available","doknr":"OLD487375","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-27","aktenzeichen":"4 B 193/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n2. des \n3. des \n4. des \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \nden Herrn E. \nBürgermeister der Stadt Mügeln \nMarkt 1, 04769 Mügeln \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \nwegen \n \nBeschlussvorlage zur Öffnung von Geschäften im Bereich der Stadt Mügeln; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Tischer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und die \nRichterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert \nam 27. April 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 14. April 2021 - 6 L 156/21 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Ge-\nsamtschuldner. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antragsgegner als Bürgermeister \nder Stadt Mügeln im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig \nverpflichtet wurde, die von den antragstellenden Stadträten der Stadt Mügeln in der \n2. Stadtratssitzung am 25. Februar 2021 eingereichte Beschlussvorlage, die dahin lau-\ntet „Alle Gewerbetreibenden der Stadt Mügeln, welche gleiche Waren anbieten wie die \nSupermärkte … Dürfen ab sofort unter Einhaltung der Corona-Hygiene-Bestimmungen \nöffnen“, auf die Tagesordnung der 4. Stadtratssitzung am 29. April 2021 zu setzen, ist \naus den dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen, auf deren Prüfung der \nSenat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO), zu ändern. Der Beschluss kann auch nicht aus anderen Grün-\nden aufrechterhalten werden. Der Senat entscheidet deshalb selbst in der Sache, da \ndie Beschwerdegründe Erfolg haben. Danach ist der Antrag auf Erlass einer einstwei-\nligen Anordnung abzulehnen. \nEinstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich \ngebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in \nder Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Rege-\nlung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend wahr-\nscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \njuris Rn. 45, sowie v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.). Den Antragstel-\nlern fehlt jedoch ein Anordnungsanspruch. Sie können vom Antragsgegner nicht ver-\nlangen, dass er ihre Beschlussvorlage vom 25. Februar 2021 auf die Tagesordnung \nder 4. Stadtratssitzung am 29. April 2021 setzt. Die Voraussetzungen der dafür allein \nin Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 \nSächsGemO i. V. m. § 7 Abs. 1 und 2 der aktuellen Geschäftsordnung des Stadtrats \n(im Folgenden: Geschäftsordnung) liegen nicht vor. Es fehlt an der gemäß § 36 Abs. 5 \nSatz 2 SächsGemO dafür nötigen Zuständigkeit des Stadtrats für diesen Verhand-\nlungsgegenstand, was der Antragsgegner als Bürgermeister auch prüfen und deshalb \ndie Aufnahme dieses Tagesordnungspunkts ablehnen durfte. \nDem Bürgermeister obliegt im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der \nVorbereitung und Einberufung der Gemeinderatssitzungen auch die rechtzeitige Mittei-\nlung der jeweiligen Verhandlungsgegenstände (§ 52 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 Halb-\nsatz 1 SächsGemO) und damit notwendigerweise vor Beginn der Gemeinderatssitzung \ndie Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung in eigener Verantwortung (vgl. u. a. VG \nDresden, Urt. v. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, BeckRS 1998, 31164874), wie dies § 7 \nAbs. 1 der Geschäftsordnung in Ausfüllung dessen auch bestimmt (§ 36 Abs. 3 Satz 2 \nSächsGemO). Daher richtet sich der hier geltend gemachte Anspruch von mehr als \neinem Fünftel der Stadträte auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands in die Ta-\ngesordnung spätestens der übernächsten Stadtratssitzung gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 \nAlt. 1 SächsGemO i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 der Geschäftsordnung gegen den \nAntragsgegner als Bürgermeister. \nWird ein solcher Anspruch geltend gemacht, steht dem Bürgermeister allerdings ein \nmaterielles Vorprüfungsrecht hinsichtlich der Zulässigkeit des beantragten Verhand-\nlungsgegenstands nur in äußerst begrenztem Umfang zu, weil er sonst jeden von den \nGemeinderäten gestellten Antrag auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes, der ihm \nnicht genehm ist, schon im Vorfeld prüfen und verwerfen könnte, obwohl ihm das Ge-\nsetz in § 52 Abs. 2 SächsGemO ein nachträgliches Widerspruchsrecht gegen Gemein-\nderatsbeschlüsse einräumt, das dann leerlaufen könnte (vgl. Faßbender/König/Musall, \nSächsisches Kommunalrecht, 2018, 6. Kap. Rn. 136) und der Gemeinderat zu Tages-\nordnungspunkten keinen Sachbeschluss fassen muss, sondern sie auch „geschäfts-\nordnungsmäßig“ erledigen, d. h. nur die Nichtbefassung beschließen kann, so dass der \nGemeinderat selbst ein Verwerfungsrecht ohne Sachprüfung hat (vgl. Menke/Rehak, \nin: Quecke/Schmid, SächsGemO, Stand: VIII/2019, § 36 Rn. 23, § 39 Rn. 55 ff., ins-\nbes. Rn. 59). Daher stellt sich jedes materielle Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nals ein vorgelagerter Eingriff in die Entscheidungs- und Befassungskompetenz des Ge-\nmeinderats dar. Neben einem formellen Vorprüfungsrecht (etwa hinsichtlich Form und \nFrist sowie der Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO) kommt deshalb \nein materielles Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters aufgrund der ausdrücklichen Re-\ngelung in § 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO nur bezüglich der Zuständigkeit des Gemein-\nderats für den Verhandlungsgegenstand in Betracht. Ein weitergehendes materielles \nVorprüfungsrecht, etwa hinsichtlich einer ausreichenden Bestimmtheit des begehrten \nTagesordnungspunkts, steht ihm grundsätzlich nicht zu (SächsOVG, Beschl. v. 28. Ap-\nril 2014 - 4 B 72/14 -, juris Rn. 6; Sponer, in: Sponer u. a., Kommunalverfassungsrecht \nSachsen, Stand: 8/2019, § 36 SächsGemO, Erl. 8.). Darüberhinausgehend beinhaltet \ndie Pflicht des Bürgermeisters, eine sachgerechte Entscheidung über die begehrte Auf-\nnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung zu treffen, lediglich die \nBefugnis, die Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte zu verweigern, die ganz offen-\nsichtlich nicht ernst gemeint sind oder erkennbar unsinnige Zwecke verfolgen oder die \nschikanös, rechtsmissbräuchlich oder strafbaren Inhalts sind (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 20. Mai 2020 - 4 B 198/20 -, juris Rn. 6, unter Verweis auf VG Dresden, Urt. v. 8. Ap-\nril 1998 - 4 K 3570/97 -, BeckRS 1998, 31164874). \nDies zugrunde gelegt hat es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, die Beschlussvor-\nlage vom 25. Februar 2021 auf die Tagesordnung der 4. Stadtratssitzung am 29. Ap-\nril 2021 zu setzen, weil dieser Verhandlungsgegenstand nicht in die Zuständigkeit des \nStadtrats von Mügeln fällt (§ 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 \nder Geschäftsordnung). \nGrundlegende Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gemeinderats gemäß § 36 \nAbs. 5 Satz 2 SächsGemO ist, dass der Verhandlungsgegenstand überhaupt in die \nZuständigkeit der Gemeinde fällt (Verbandskompetenz), d. h. dass es sich um eine An-\ngelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S. v. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG handelt. Nach \nder Rechtsprechung des Senats ist der dafür nötige spezifisch örtliche Bezug unter der \nhinreichenden, aber auch notwendigen Voraussetzung gegeben, dass es um Bedürf-\nnisse und Interessen geht, die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemein-\nsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der konkreten \nGemeinde betreffen, die also in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen \nspezifischen Bezug haben. Unerheblich ist, ob eine Beschlussfassung tatsächliche \nKonsequenzen bewirken kann, so dass die Verbandskompetenz der Gemeinde inso-\nfern nicht gleichbedeutend mit einer Entscheidungskompetenz ist. Vielmehr darf sich \nder Gemeinderat aus seiner ortsbezogenen Sicht auch mit Fragen befassen, die nach \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nder gesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung anderen Trägern öffentlicher \nGewalt als Aufgaben zugewiesen sind, etwa indem der Gemeinderat zu solchen Fra-\ngen seine Meinung oder ein an andere Stellen gerichtetes Ersuchen äußert. Die Ver-\nbandskompetenz der Gemeinde umfasst daher - sofern der nötige spezifisch örtliche \nBezug vorliegt - auch das Recht des Gemeinderats, sich mit derartigen Fragen zu be-\nfassen (Befassungskompetenz), selbst wenn die Gemeinde dafür keine Entschei-\ndungskompetenz besitzt. Unzulässig sind hingegen Äußerungen der Gemeinde, deren \nWortlaut den Charakter allgemeinpolitischer Stellungnahmen hat oder den Anschein \nsolcher Stellungnahmen erweckt. Denn Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt der Ge-\nmeinde nur ein kommunal- und kein allgemeinpolitisches Mandat. Sie ist weder Inha-\nberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtli-\nchen Belange ihrer Bürger (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2014 - 4 B 72/14 -, juris \nRn. 5; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 - juris Rn. 19 ff., m. w. N.). \nDie eingereichte Beschlussvorlage vom 25. Februar 2021 ist danach weder von der \nEntscheidungs- noch der Befassungskompetenz der Stadt Mügeln umfasst und fällt \ndamit nicht in deren Verbandskompetenz. \nDies beruht maßgeblich darauf, dass der Bürgermeister bei Vorliegen der Vorausset-\nzungen des § 36 Abs. 5 SächsGemO verpflichtet ist, den begehrten Verhandlungsge-\ngenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Aufgrund dieser Pflicht ist er nicht befugt, \ndessen Inhalt zu ändern. Er muss ihn so wie beantragt auf die Tagesordnung setzen, \nsofern die Voraussetzungen für dessen Aufnahme in die Tagesordnung vorliegen. An-\ndernfalls liefe seine Pflicht, den beantragten Verhandlungsgegenstand in die Tages-\nordnung aufzunehmen, leer oder könnte von ihm umgangen werden. Maßgebend da-\nfür, ob ein Verhandlungsgegenstand gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO in die Zu-\nständigkeit des Gemeinderats fällt, ist deshalb sein konkreter, durch seinen Wortlaut \nbestimmter Inhalt. Dass sich der Gemeinderat mit der Thematik, die dem Verhand-\nlungsgegenstand zugrunde liegt, in anderer Form befassen darf und insofern nach Be-\nginn der Gemeinderatssitzung selbst noch die Möglichkeit hat, die Nichtbefassung mit \ndem konkreten Verhandlungsgegenstand zu beschließen oder darüber mit anderem \nInhalt, als dies von den antragstellenden Gemeinderäten begehrt wird, zu verhandeln \nund zu entscheiden, ist unerheblich. Denn das Gesetz räumt dem Bürgermeister un-\nabhängig davon in § 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO in eigenes Vorprüfungsrecht bereits \nbei der Aufstellung der Tagesordnung ein. Daher besteht kein Anspruch gegenüber \ndem Bürgermeister, Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen, mit \n8 \n9 \n\n \n \n6 \ndenen sich der Gemeinderat, so wie sie beantragt werden, mangels Verbandskompe-\ntenz der Gemeinde nicht befassen darf. Er ist auch nicht befugt, ihnen einen davon \nabweichenden, möglicherweise zulässigen Inhalt zu geben. \nDas trifft auf die Beschlussvorlage vom 25. Februar 2021 zu. Sie geht nach ihrem Wort-\nlaut zweifelsfrei dahin, dass der Stadtrat selbst die Erlaubnis zur Öffnung aller Laden-\ngeschäfte beschließen soll, die gleiche Waren wie die Supermärkte anbieten, sofern \nsie die Corona-Hygiene-Bestimmungen einhalten. Das bestreiten im Beschwerdever-\nfahren auch die Antragsteller nicht. Aus der Begründung der Beschlussvorlage ergibt \nsich demgemäß nichts Anderes. Sie erschöpft sich in einer Darlegung der durch die \nGeschäftsschließung verursachten Probleme der Gewerbetreibenden und schließt mit \nder Aussage, dass bei Betroffenen schon erste Selbstmorde zu verzeichnen seien, \nworan die Antragsteller nicht mitschuldig sein wollen, was unterstreicht, dass es den \nantragstellenden Stadträten um einen Beschluss des Stadtrats über die Geschäftsöff-\nnung selbst und nicht nur um eine Meinungsäußerung des Stadtrats dazu oder um ein \nErsuchen des Stadtrats an andere Stellen geht, darüber zu entscheiden oder sich für \neine solche Entscheidung einzusetzen. Letzteres wäre von der Befassungskompetenz \nder Stadt Mügeln und damit ihrer Verbandskompetenz gedeckt, weil die Öffnung der \nLadengeschäfte im eigenen Stadtgebiet als solche ohne weiteres den nötigen spezi-\nfisch örtlichen Bezug aufweist. Einen derartigen Inhalt soll der Verhandlungsgegen-\nstand im Stadtrat jedoch nach dem klaren Wortlaut der Beschlussvorlage nicht haben, \nso dass der Antragsgegner als Bürgermeister auch nicht befugt ist, den Verhandlungs-\ngegenstand mit einem derart veränderten Inhalt auf die Tagesordnung zu setzen. \nFür eine Befassung des Stadtrats mit einem Beschluss über die begehrte Geschäfts-\nöffnung selbst, wie er tatsächlich beantragt wird, fehlt der Stadt Mügeln hingegen die \nVerbandskompetenz, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn \nnicht die Gemeinden, sondern die Landkreise und Kreisfreien Städte oder andere Lan-\ndesbehörden sind für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) so-\nwie der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) und damit \nauch für die durch die Corona-Pandemie bedingten Geschäftsschließungen zuständig \n(vgl. § 54 IfSG i. V. m. der sächsischen Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverord-\nnung und den §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO). \nIst der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung somit bereits aus diesen Grün-\nden abzulehnen, kommt es auf die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Ge-\nsichtspunkte nicht mehr an. \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwert-\nfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 \nAbs. 1 GKG und folgt gemäß Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) der Festset-\nzung erster Instanz, weil die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweg-\nnimmt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nTischer \n \n \n \n Ranft \n \n \n \n Helmert \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-27/4-b-193-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-27/4-b-193-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487375","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.567767+00:00"}}