{"status":"available","doknr":"OLD487374","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-29","aktenzeichen":"2 B 210/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 210/21 \n \n11 L 272/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Oberlandesgericht Dresden \nvertreten durch den Präsidenten \nSchloßplatz 1, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n\n \n \n2\n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \nAufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n3\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 29. April 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird \nabgelehnt. \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 26. April 2021 – 11 L 272/21 – wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.570,60 € festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil \ndie Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 114, 121 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt oder ergeben sich aus den \ngesetzlichen Regelungen und ihrer Systematik. \nII. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n1) Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines \nAntrages auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners \nzum 1. Mai 2021. \nDer 19.. geborene Antragsteller bestand am 14. Januar 2020 vor dem \nLandesprüfungsamt des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz die Prüfung zum \nErsten juristischen Staatsexamen. In der Folge bewarb er sich zunächst um die \nAufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern zum 1. April \n2020, was abgelehnt wurde. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos \n(vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 30. März 2020 - W I E 20.460 - juris, nachgehend: \nBayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und BVerfG, \nNichtannahmebeschI. v. 23. September 2020 - 2 BvR 829/20 - n. v.; VG Würzburg, Urt. \nv. 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris). Nachfolgend bewarb sich der \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n4\nAntragsteller für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates \nThüringen zum 2. November 2020. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (vgl. VG \nWeimar, Beschl. v. 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE -, juris, nachgehend: ThürOVG, \nBeschl. v. 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 -, juris und ThürVerfGH, Beschl. v. 24. \nFebruar 2021 - 4/21 -, juris). Mit am 29. Juli 2020 eingegangenem Antrag bewarb sich \nder Antragsteller erstmals beim Antragsgegner um Aufnahme in den juristischen \nVorbereitungsdienst zum 1. November 2020. Aufgrund der Angaben des Antragstellers \nim Antrag ersuchte der Antragsgegner das Bundesamt für Verfassungsschutz und das \nSächsische Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft, die ihre Erkenntnisse mit \nSchreiben vom 13. August 2020 bzw. vom 25. August 2020 mitteilten. Ferner zog der \nAntragsgegner die Akten zu verschiedenen gegen den Antragsteller geführten \nStrafverfahren bei. Der Antrag wurde schließlich mit Bescheid vom 2. Oktober 2020 \nunter Bezugnahme auf § 34 Abs. 5 Nr. 2 SächsJAPO wegen Ungeeignetheit \nbestandskräftig abgelehnt. \nMit am 15. Februar 2021 eingegangenen Antrag bewarb sich der Antragsteller erneut \num Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners im \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum 1. Mai 2021 und zum 1. November \n2021. In der Anlage zur Erklärung über die Pflichten zur Verfassungstreue gab er an, \ndass er Mitglied der Partei \"Der III. Weg\" sei und dass es sich nach seiner Überzeugung \ndabei nicht um eine verfassungsfeindliche Organisation handele. Ferner führte er \ndiverse strafrechtliche Verurteilungen im Zeitraum von 2005 bis 2014 an. Der \nAntragsgegner \nersuchte \ndaraufhin \nerneut \ndas \nSächsische \nLandesamt \nfür \nVerfassungsschutz um Auskunft zu Erkenntnissen über den Antragsteller. Dieses teilte \nmit Schreiben vom 4. März 2021 und vom 11. März 2021 die bei ihm vorliegenden, die \nbereits mit Schreiben vom 25. August 2020 übermittelten Informationen ergänzenden \nErkenntnisse mit. Mit Schreiben vom 17. März 2021 wurde der Antragsteller zu der \nbeabsichtigten Ablehnung seines Antrages angehört und nahm hierzu mit Schreiben \nvom 24. März 2021 Stellung. \nMit Bescheid vom 1. April 2021 wurde der Antrag auf Aufnahme in den juristischen \nVorbereitungsdienst zum 1. Mai 2021 abgelehnt. Der Antragsteller erscheine aufgrund \nder strafrechtlichen Verurteilungen und seiner politischen Aktivitäten als ungeeignet i. \nS. d. § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG. Außerdem sei davon auszugehen, dass er die \nfreiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe (§ 8 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 3 SächsJAG). Mit am 9. April 2021 eingegangenen Schreiben erhob der \n5 \n6 \n\n \n \n5\nAntragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch, über den noch nicht entschieden \nwurde. \nSeinen unter dem 9. April 2021 erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat \ndas Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 26. April 2021 - 11 L 272/21 - \nabgelehnt. Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht habe. Jedenfalls fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die \nZulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst sei dem Antragsteller rechtmäßig \nversagt worden. Zwar liege der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. \n3 SächsJAG nicht vor, denn der Antragsgegner habe weder vorgetragen noch sei sonst \nersichtlich, dass der Antragsteller aktuell die freiheitliche demokratische Grundordnung \nin strafbarer Weise bekämpfe. Der Antragsgegner habe jedoch den Antrag des \nAntragstellers auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1b \nSächsJAG rechtsfehlerfrei wegen Ungeeignetheit abgelehnt, weil Tatsachen in seiner \nPerson die Gefahr begründeten, dass durch seine Aufnahme wichtige öffentliche \nBelange ernstlich beeinträchtigt würden. Die Bestimmung begegne keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG werde nicht von § 8 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG verdrängt. Denn letztere stelle keine abschließende \nRegelung der Fälle dar, in denen ein Bewerber wegen verfassungsfeindlicher \nBetätigungen am Juristischen Vorbereitungsdienst nicht teilnehmen könne. Denn es \nverbiete sich, auch solche Bewerber, die in nicht strafbarer Weise darauf ausgehen, \ndie freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, \nin die praktische Ausbildung zu übernehmen. Eine Vergleichbarkeit mit § 7 Nr. 6 und 5 \nBRAO sei nicht gegeben, weil der freiberuflich tätige Rechtsanwalt im Hinblick auf \nseine politische Tätigkeit anderen Beschränkungen unterliege als der (teilweise) \nunmittelbar als Vertreter von Justizorganen handelnde Rechtsreferendar. In der Person \ndes Antragstellers lägen Tatsachen vor, die ihn gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG für \nden Vorbereitungsdienst ungeeignet erscheinen ließen. Der Antragsgegner habe \nzutreffend auf die lange Zeitspanne abstellen dürfen, seit der der Antragsteller der \nPartei „Der III. Weg“ angehört und dort eine aktive Rolle eingenommen habe. Die \nBerichte der verschiedenen Verfassungsschutzämter zeigten deutlich, dass es sich bei \nder Partei um eine Organisation handele, die darauf ausgehe, die freiheitliche \ndemokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen, dass dies in \nkämpferisch aggressiver Weise geschehe und dass der Antragsteller dieses Ziel \nmaßgeblich selbst aktiv unterstütze. Als weitere Tatsache habe der Antragsgegner die \nMitgliedschaft des Antragstellers in der \"Kameradschaft Main-Spessart\" sowie die \njahrelange Mitgliedschaft, teilweise als Funktionsträger, in der NPD berücksichtigt. \n7 \n\n \n \n6\nSchließlich habe er auf verschiedene strafrechtliche Verurteilungen und politische \nAktivitäten noch im Juni 2020 abgestellt. Zu Recht gehe der Antragsgegner davon aus, \ndass \nsich \nin \ndem \nkontinuierlichen \naktiven \npolitischen \nEngagement \nin \nverfassungsfeindlichen Organisationen manifestiere, dass der Antragsteller darauf aus \nsei, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu \nbeseitigen. Die Tatsachen seien auch hinreichend aktuell. Zwar habe der Antragsteller \nseine politischen Aktivitäten in der Öffentlichkeit in jüngster Vergangenheit \neingeschränkt. Jedoch sei darin keine nachhaltige und stabile Verhaltensänderung \ngegenüber den dargestellten Sachverhalten zu erkennen, insbesondere keine Zäsur \nfestzustellen. Der Antragsgegner habe zudem auf die strafrechtlichen Verurteilungen \nabgestellt. \nEs \nbestehe \ndamit \nbei \nAufnahme \ndes \nAntragstellers \nin \nden \nVorbereitungsdienst die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen \nBelanges der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Ermessensfehler seien nicht \nersichtlich. Die Ablehnung entfalte Wirkung nur für den Termin 1. Mai 2021 und stelle \nkein dauerhaftes Berufsverbot dar. \nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht \nverkenne die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 \nSächsJAG, indem es die Auffassung vertrete, die Regelung des § 8 Abs. 4 SächsJAG \nsei uneingeschränkt neben der gesetzlichen Neuschaffung anwendbar. Hingegen sei \nnach dem Willen des Gesetzgebers § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG als lex specialis \nfür verfassungsfeindliche Tätigkeiten konzipiert. Es sollten nur solche Bewerber nicht \nzum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, die auch nicht als Rechtsanwalt \nzugelassen werden könnten, wie der Gleichlauf der Regelung mit § 7 Nr. 6 BRAO \nzeige. Es werde auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses im \nGesetzgebungsverfahren verwiesen. Es habe eine Verschärfung der Rechtslage \ndergestalt vorgenommen werden sollen, dass eine legale politische Tätigkeit die \nGeeignetheit gerade nicht ausschließe. Wenn bereits eine nicht strafbare politische \nBetätigung zur Ungeeignetheit nach § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG führte, liefe § 8 Abs. \n3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG leer, denn eine strafbare Betätigung würde im Wege des Erst-\nRecht-Schlusses immer eine Ungeeignetheit darstellen. Überdies verkenne das \nVerwaltungsgericht das vom Bundesverfassungsgericht geprägte Merkmal des „Darauf \nAusgehens“ und lege daher einen Maßstab zur Verwirklichung dieses Merkmals an, \nder weder mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des \nBundesarbeitsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR, noch mit den \nim Raum stehenden Grundrechtspositionen in Einklang zu bringen sei. Das \nVerwaltungsgericht stelle auf teilweise zurückliegende politische Aktivitäten und \n8 \n\n \n \n7\ninnegehabte Funktionen des Antragstellers ab und bewerte diese fehlerhaft, indem es \nihm pauschal Ziele seiner Partei unterstelle, die nicht notwendig seine eigenen \ngewesen seien. Mangels eigenständiger Entscheidungsgewalten könne schließlich \ndurch die Aufnahme des Antragstellers in das Rechtsreferendariat keine Gefahr für die \ngeordnete Rechtspflege entstehen. Der Anordnungsgrund sei gegeben, weil durch den \nwachsenden Zeitablauf der Antragsteller sein Wissen nicht mehr vorhalten könne. Der \nAntragsteller hat seine Ausführungen mit Schriftsatz vom 28. April 2021 vertieft. \nDer Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. \n2) Die mit der zulässigen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nrechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \na) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder \nfaktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur \nergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende \nErfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren \nNachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. \n14. September 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris, \njeweils Rn. 11 m. w. N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). \nb) Nach diesem Maßstab ist die vom Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung zum \njuristischen Vorbereitungsdienst zum 1. Mai 2021 auf die Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet. Die einstweilige Anordnung vermittelt dem Antragsteller eine - \nim Ergebnis - endgültige Rechtsposition, weil sich die Vorwegnahme bis zu einer \n(obsiegenden oder klagabweisenden) rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren \nnicht mehr rückgängig machen lässt, wenn der Antragsteller den Vorbereitungsdienst \nerfolgreich \nabschließt. \nEin \nentsprechendes \nKlageverfahren \nwäre \nletztlich \ngegenstandslos. \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8\nc) Eine vorläufige Regelung scheidet - unabhängig vom Vorliegen eines unzumutbaren \nNachteils - indes aus, weil der Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung keine überwiegenden \nAussichten in der Hauptsache hat. Ausgehend von den mit der Beschwerde \naufgeworfenen Rechtsfragen, die bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeklärt werden können, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch weder \ndargelegt noch glaubhaft gemacht. \n(1) Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 6 bis 16) und macht sie sich zu eigen (§ \n122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen wie \nfolgt auszuführen: \n(2) Dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Verhältnis der beiden \nVersagungsgründe in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG verkannt, \neine verfassungsfeindliche Tätigkeit könne nur im Rahmen des als lex specialis \nanzusehenden § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG Berücksichtigung finden, ist nicht zu \nfolgen. Der Antragsgegner war hierdurch nicht gehindert, seine ablehnende \nEntscheidung maßgeblich auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG \nzu stützen, wonach die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden kann, \nwenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als \nungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person des \nBewerbers die Gefahr begründen, dass durch seine Aufnahme wichtige öffentliche \nBelange ernstlich beeinträchtigt würden. Die Regelung ermöglicht es, solchen \nBewerbern den Zugang zum Referendariat zu versagen, bei denen die Absolvierung \ndes Vorbereitungsdienstes - etwa wegen charakterlicher Ungeeignetheit - zu einer \nBeeinträchtigung öffentlicher Belange während des Vorbereitungsdienstes selbst \nführen würde. \nDagegen zielt die neu eingefügte Regelung § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG darauf \nab, Bewerbern den Zugang zum Referendariat zu versagen, denen wegen § 7 Nr. 6 \nBRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen wäre. Diese Regelung \nnimmt die berufliche Entwicklung nach Ableistung des Referendariats in den Blick: Es \nsollen im Regelfall solche Bewerber vom Referendariat ausgeschlossen werden \nkönnen, die die Eingangsvoraussetzungen für die Berufsbilder, auf die das \nRechtsreferendariat vorbereitet und/oder für die es zwingende Voraussetzung ist, \nohnehin nicht erfüllen. Ziel des Referendariats ist die Befähigung zum Richteramt nach \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9\n§ 5 Abs. 1 DRiG sowie die Befähigung für die höhere Beamtenlaufbahn in der \nFachrichtung allgemeine Verwaltung (vgl. § 3 SächsJAG). Die Befähigung zum \nRichteramt ist ihrerseits zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Beruf des \nRechtsanwalts (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO). Voraussetzung für die Berufung in das \nRichteramt wie in das Beamtenverhältnis ist, dass der Bewerber die Gewähr dafür \nbietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des \nGrundgesetzes einzutreten (vgl. § 9 Nr. 2 DRiG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). \nAusgeschlossen von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, wer die freiheitliche \ndemokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft (vgl. § 7 Nr. 6 BRAO). \nZweck der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG ist demnach, das \nReferendariat nur solchen Bewerbern zu ermöglichen, die grundsätzlich zukünftig \neinen der Berufe ergreifen könnten, für die das Referendariat maßgeblich ausbildet. \nDies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Gesetzesbegründung, wonach der \nTatbestand den Versagungsgrund des § 7 Nr. 6 BRAO aufgreift (vgl. SächsLT-Drs. \n7/4269, S. 12; ebenso im Übrigen die vom Antragsteller vorgelegte Pressemitteilung \nvom 13. Oktober 2020). \nNeben der unterschiedlichen Zielrichtung der Bestimmungen ist von einem Verhältnis \nder \nSpezialität \nauch \ndeshalb \nnicht \nauszugehen, \nweil \nausweislich \nder \nGesetzesbegründung eine - maßvolle - Erweiterung der Versagungsgründe für die \nAufnahme in den Vorbereitungsdienst beabsichtigt war (vgl. SächsLT-Drs. 7/4269 a. a. \nO.; ebenso der vom Antragsteller vorgelegte Ausschussbericht, SächsLT-Drs. 7/5331, \nS. 19 Ziffer II erster Absatz). Es kann damit nicht angenommen werden, dass eine vor \nEinfügung von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG mögliche Versagung der Aufnahme \nwegen Ungeeignetheit i. S. v. § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG auf der Grundlage einer \nnach außen manifestierten verfassungsfeindlichen Betätigung unterhalb der \nStrafbarkeitsschwelle nunmehr ausgeschlossen werden sollte. Denn in diesem Fall \nwürde die Gesetzesänderung zu einer Reduzierung der Versagungsgründe führen, \nwas ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nicht gewollt war. Für dieses \nVerständnis spricht zudem, dass im Rahmen der Gesetzesbegründung zu der inhaltlich \nunverändert übernommenen Regelung des § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG keine \nentsprechende Beschränkung vorgenommen wird. Es heißt dort vielmehr lediglich, \ndass aufgrund der Wesentlichkeit der Entscheidung im Hinblick auf Artikel 12 GG die \nbislang in § 34 Abs. 5 SächsJAPO geregelten Gründe in das formelle Gesetz überführt \nwerden (vgl. SächsLT-Drs. 7/4269, S. 13). \nSchließlich \ntrifft \nes \nauch \nnicht \nzu, \ndass \nbei \neiner \nBerücksichtigung \nverfassungsfeindlicher Bestrebungen im Rahmen von § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG die \n17 \n18 \n\n \n \n10 \nBestimmung § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG leerliefe. Denn die Bestimmungen \nräumen dem Antragsgegner jeweils unterschiedliche Ermessensspielräume ein. So ist \ndas Ermessen im Falle der Regelversagung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG \nstärker eingeschränkt als bei der Kann-Bestimmung des § 8 Abs. 4 Nr. 1b SächsJAG. \n(3) Soweit sich der Antragsteller konkret gegen die Bewertung seiner politischen \nAktivitäten durch das Verwaltungsgericht wendet, stellt er lediglich seine eigene \nabweichende Einschätzung an die Stelle der verwaltungsgerichtlichen Begründung, \nlegt indes keine Fehler dieser Begründung dar. Das Verwaltungsgericht war \ninsbesondere nicht daran gehindert, zurückliegende Aktivitäten in seine aktuelle \nEinschätzung einzustellen. Es hat vielmehr zutreffend begründet, weshalb es aufgrund \ndes Gesamtbildes nicht davon ausgehe, dass die in jüngster Vergangenheit \nfestzustellende Einschränkung der Aktivitäten des Antragstellers eine nachhaltige und \nstabile Verhaltensänderung erkennen lasse. \n(4) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu der vom \nAntragsteller \nherangezogenen \nhöchstrichterlichen \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts, \ndes \nBundesarbeitsgerichts, \ndes \nBundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. \nIm Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1989 (7 C \n89/87, juris) fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden \nRechtsstreit, weil es dort um die von einem Lehrbeauftragten zu fordernde \nfunktionsbezogene Treuepflicht im Gegensatz zur gesteigerten Treuepflicht des \nBeamten \ngeht. \nRechtliche \nSchlüsse \nfür \nden \nZugang \nzum \njuristischen \nVorbereitungsdienst lassen sich hieraus nicht ziehen. Im Hinblick auf die weitere \nangeführte Rechtsprechung verweist der Senat auf die Entscheidungen der \nbayerischen und thüringischen Gerichte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 3 CE \n20.729 -, a. a. O. Rn. 21 ff. und ThürOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 \n- a. a. O. Rn. 40 f.), die hierzu in den die Aufnahme in den dortigen Referendardienst \nablehnenden Beschlüssen hinlänglich ausgeführt haben und denen der Senat sich \nanschließt. Soweit der Antragsteller diese im Einzelnen nicht für überzeugend hält, \nführt er hierfür seinerseits keine stichhaltigen Argumente an. \n(5) Auch begegnet der Maßstab des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den \nRechtsbegriff des „Darauf Ausgehens“ keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat \nverweist insoweit auf die bereits zitierte Entscheidung BayVGH, Beschl. v. 30. April \n2020 - 3 CE 20.729 - a. a. O. Rn. 25 und schließt sich den dortigen Ausführungen an. \nDas Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11 \n(6) Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht bei Aufnahme des Antragstellers \nauch eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, wie sie das \nVerwaltungsgericht angenommen hat. Die Beschwerde setzt sich mit der Begründung \ndes Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck S. 14/15) nicht substantiiert \nauseinander. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar \n2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris folgt nichts anderes, weil das Tragen eines Kopftuches, \nanders als eine aktive Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, \nlediglich das äußere Erscheinungsbild betrifft und keinen hinreichenden Grund \ndarstellt, der Trägerin die Fähigkeit zur Unparteilichkeit und Rechtstreue \nabzusprechen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 GKG. Sie \nfolgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände \nnicht erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n22 \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-29/2-b-210-21","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-29/2-b-210-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487374","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.534268+00:00"}}