{"status":"available","doknr":"OLD487373","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-04-30","aktenzeichen":"12 A 184/18.D","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n12 A 184/18.D \n \n10 K 1008/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Disziplinarrechtssache \n \ndes Freistaats Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Zwickau \nLessingstraße 17, 08058 Zwickau \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \ngegen \n \nHerrn \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger – \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \nDisziplinarklage \nhier: Berufung \n \nhat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft sowie die Beamtenbeisitzerin \nSureck und den Beamtenbeisitzer Weiß aufgrund der mündlichen Verhandlung\n\n \n \n2\n \nvom 30. April 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2017 - 10 K 1008/15.D - geändert. \nDie Disziplinarklage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Die \nKostenentscheidungen aus dem Beschlüssen vom 28. November 2018 und vom \n11. März 2021 bleiben unberührt. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine - als Aberkennung seines \nRuhegehalts als Polizeihauptkommissar a. D. geltende - Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer. \nDer 1958 geborene Beklagte ist geschieden, hat ein 1981 geborenes Kind und befindet \nsich wegen Erreichens der Altersgrenze seit 1. Oktober 2019 im Ruhestand. Er ist \ngelernter \nBaufacharbeiter \nund \nwar \nbei \nder \nVolkspolizei \nder \nDDR \nAbschnittsbevollmächtigter (Fachschulabschluss 1984). Nach Übernahme in den \nPolizeivollzugsdienst des Klägers wurde er ab Juli 1992 im Polizeirevier G....... zum \nPolizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und stellvertretender \nDienstgruppenleiter, ab 17. Januar 1995 dort Dienstgruppenleiter und als solcher am \n5. \nJuli \n1995 \nBeamter \nauf \nLebenszeit \nsowie \nam \n29. \nApril \n1998 \nzum \nPolizeioberkommissar befördert. Im Mai 2001 wechselte er zum Polizeirevier \nH................... als Vertreter des Revierführers, wo er am 23. Dezember 2002 \nPolizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) und ab Juli 2003 zeitweilig \nRevierführer wurde. Ab Oktober 2003 wechselte er zum Polizeirevier Z........... als \nVertreter des Revierführers, wo er am 21. November 2006 zum Polizeihauptkommissar \nin Besoldungsgruppe A 12 befördert wurde. Ab Januar 2009 wurde er beim \nPolizeirevier Z...... Leiter der Verfügungsgruppe, ab Juni 2010 Dienstgruppenführer. Ab \n21. November 2011 wurde er im Polizeirevier Z...... als Sachbearbeiter im \nErmittlungsdienst und ab 19. November 2012 - wieder als Dienstgruppenführer - im \n1 \n2 \n\n \n \n3\nPolizeirevier W..... eingesetzt. Ab 17. März 2014 wurde der Beklagte im Polizeirevier \nW..... als Sachbearbeiter in der Anzeigenaufnahme verwendet. Hierbei waren \nPräsenszeiten - Montag bis Mittwoch und Freitag 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr; Donnerstag \n9.30 Uhr bis 18.00 Uhr - festgelegt. Der Einsatz als Sachbearbeiter im \nErmittlungsdienst und in der Anzeigenaufnahme war jeweils in häufigen Fehlzeiten des \nBeklagten begründet. \nSolche traten bereits seit 2007 auf und es wurde mehrfach Atemalkoholgeruch beim \nBeklagten bemerkt. Deshalb durchgeführte polizeiärztliche Untersuchungen am \n18. Juni 2008 und 13. August 2008 ergaben keinen Anhalt für Alkoholmissbrauch oder \ngesundheitliche Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst. Wegen weiterhin \nhäufiger Fehlzeiten wurde der Beklagte am 3. September 2009 und 11. November \n2009 erneut polizeiärztlich untersucht. Gesundheitliche Einschränkungen für den \nPolizeivollzugsdienst wurden hierbei wie auch anlässlich weiterer polizeiärztlicher \nUntersuchungen am 23. November 2010 und am 10. Januar 2011 nicht festgestellt. \nAus einer im März 2011 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme wegen \neines chronisch rezidivierenden Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderung \nvon Hals- und Brustwirbelsäule wurde er mit der Prognose entlassen, in der bisher \nausgeübten Tätigkeit weiterhin täglich sechs Stunden und mehr arbeiten zu können. In \nden folgenden Monaten und Jahren erschien der Beklagte wiederum häufig nicht zum \nDienst und reichte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Krankmeldungen \nohne Vorlage ärztlicher Zeugnisse ein. Polizeiärztliche Vorstellungen am 12. April 2011 \nund 16. Mai 2011 konnten dies nicht erklären. In einem zur Frage der \nPolizeidienstunfähigkeit \neingeholten \npolizeiärztlichen \nGutachten \nvom \n23. September 2011 wurden keine Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit aus \nmedizinischen Gründen festgestellt. Zum gleichen Ergebnis kam die Polizeiärztin \naufgrund von Untersuchungen des Beklagten am 18. Juli 2012 und 17. September \n2012. \nIn \neinem \nzweiten \npolizeiärztlichen \nGutachten \nzur \nFrage \nder \nPolizeidienstunfähigkeit vom 19. März 2014 wurden wiederum keine Erkrankungen \nfestgestellt, die zu Einschränkungen für den Dienst führen würden. Die \nzurückliegenden Fehlzeiten seien - so das Gutachten - im Wesentlichen nicht durch \ngesundheitliche Gründe zu erklären. Dieses Gutachten ist bei der Polizeidirektion Z...... \nam 31. März 2014 eingegangen; eine Kopie wurde dem Beklagten am 22. Mai 2014 \nausgehändigt. \nDer Präsident der Polizeidirektion S............. (jetzt: Polizeidirektion Z......) ordnete mit \nVerfügung vom 15. Juni 2011 (ausgehändigt am 16. Juni 2011) mit sofortiger Wirkung \n3 \n4 \n\n \n \n4\nund bis auf Weiteres gegenüber dem Beklagten an, jede Dienstunfähigkeit ab dem \nersten Krankheitstag nur noch durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. Es wurde \nausdrücklich festgehalten, dass dem Beklagten die Möglichkeit der Krankmeldung bis \nzur Dauer von drei Tagen ohne Krankmeldung verwehrt sei und die Vorlage von \nprivatärztlichen Attesten zum Nachweis der Dienstunfähigkeit nicht mehr akzeptiert \nwerde. Die auf § 92 Abs. 2 SächsBG a. F. [jetzt: § 71 Abs. 2 SächsBG] i. V. m. § 16 \nAbs. 2 SächsUrlVO a. F. beruhende Verfügung schloss mit dem Hinweis, dass die \nVorlage \nlediglich \nprivatärztlicher \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen \noder \nKrankmeldungen ohne Bescheinigung den Verdacht des unerlaubten Fernbleibens \nvom Dienst begründe, was sowohl disziplinarrechtliche als auch besoldungsrechtliche \nKonsequenzen zur Folge habe. Seit dem 27. Juni 2011 durfte der Beklagte seinen \nDienst nur nach festgelegtem Dienstplan ohne Gleitzeit verrichten. \nMit Bescheid des Präsidenten der Polizeidirektion Z...... vom 11. Januar 2012 wurde \nder Verlust der Dienstbezüge des Beklagten aufgrund ungenehmigten schuldhaften \nFernbleibens vom Dienst an 35 Tagen in der Zeit vom 13. September 2011 bis \n18. November 2011 festgestellt. Der Beklagte zahlte den Betrag von 4.834,44 € netto \nin der Folge zurück. \nBereits am 7. Februar 2011 war ein erstes Disziplinarverfahren wegen \nunentschuldigten Fernbleibens vom Dienst eingeleitet worden, welches mehrfach \nausgedehnt \nworden \nist. \nIn \nden \nMitteilungen \nüber \ndie \nAusdehnung \ndes \nDisziplinarverfahrens vom 7. November 2011, vom 2. Juli 2012 und vom \n21. Oktober 2013 sowie in den dem Beklagten übersandten Ermittlungsberichten vom \n26. Januar 2012 und vom 17. Dezember 2013 war jeweils der Inhalt der Verfügung \nvom 15. Juni 2011 wiedergegeben und der Vorwurf erhoben worden, dass der Beklagte \nhiergegen verstoße. Daneben führten die Vorgesetzten mit dem Beklagten bis \nSeptember 2013 mehrfach Gespräche zur Einhaltung der Dienstzeit, wobei zum Teil \nauch seine Pflicht, eine Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag durch \npolizeiärztliches Attest nachzuweisen, angesprochen worden war. Mit einem \nAnhörungsschreiben zu einer weiteren Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen \nvom 18. November 2013 wurde dem Beklagten zudem mitgeteilt, dass die \nprivatärztlichen \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen \nfür \ndie \nZeit \nvom \n18. September 2013 bis 4. Oktober 2013 letztmalig anerkannt würden und er sich ab \nsofort wieder an die Weisung vom 15. Juni 2011 zu halten habe. \n5 \n6 \n\n \n \n5\nMit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 (ausgehändigt am \n10. März 2014) wurde das Disziplinarverfahren abgeschlossen. Vor allem wegen \naufsummierter unentschuldigter Fehlzeiten von mehr als 55 Arbeitstagen in den Jahren \n2011 bis 2013 wurde eine Kürzung der Dienstbezüge von 20 % für 30 Monate verhängt. \nAuch in der Disziplinarverfügung wurde auf das Schreiben vom 15. Juni 2011 und \ndessen Inhalt verwiesen. \nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kriminaloberrat (KOR) B....... als Leiter des \nPolizeireviers W..... den Beklagten anlässlich der Übergabe der Disziplinarverfügung \nausdrücklich auf die Fortgeltung der Anordnung vom 15. Juni 2011 hingewiesen hat. \nEin Protokoll zu diesem Gespräch vom 10. März 2014 wurde nicht gefertigt. Mit E-Mail \nvom 13. März 2014 teilte KOR B....... dem Personalverantwortlichen der \nPolizeidirektion Z...... mit, dass er den Beklagten anlässlich der Übergabe der \nDisziplinarverfügung „nochmals auf seine Pflichten bei nicht rechtzeitigem Dienstantritt \nhingewiesen“ habe. In einem späteren Schreiben vom 8. Mai 2014 an den \nPersonalverantwortlichen gab KOR B....... an, er habe den Beklagte am 10. März 2014 \ndarauf hingewiesen, dass „die getroffenen Festlegungen bei Erkrankungen strikt \neinzuhalten“ seien. „Ein Gespräch dahingehend, dass die Festlegungen des Leiters \nder PD vom 15. Juni 2011 mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens außer Kraft \nist,“ habe es in seinem Beisein „nicht gegeben.“ Im Rahmen eines Personalgesprächs \nvom 4. August 2014 hielt KOR B....... dem Beklagten vor, dass er am 10. März 2014 \nauf die Fortgeltung der Festlegung des Polizeipräsidenten hingewiesen worden sei. \nIm Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens wurde KOR B....... vom \nErmittlungsführer zweimal - am 12. und am 18. November 2014 - als Zeuge \nvernommen. In der Zeugenvernehmung vom 12. November 2014 gab er auf die Frage, \nwas er anlässlich des Hinweises auf die Pflichten bei nicht rechtzeitigem Dienstantritt \nam 10. März 2014 konkret gesagt habe, an: \n„Ich mache die E-Mail [gemeint ist die E-Mail vom 13. März 2014] zum \nGegenstand meiner Vernehmung. \nIch habe in diesem Gespräch mit PHK S...... nochmals darauf \nhingewiesen, dass es insbesondere für einen Dienstgruppenführer \nwichtig ist, pünktlich zum Dienst zu erscheinen bzw. im begründeten \nVerhinderungsfall rechtzeitig darüber zu informieren ist. Mehr ist mir in \ndiesem Zusammenhang nicht erinnerlich. Ein Protokoll wurde nicht \ngefertigt. Ich habe den Sachverhalt in der E-Mail an Herrn P.... mitgeteilt.“ \n7 \n8 \n9 \n \n\n \n \n6\nAuf den Inhalt des Schreibens vom 8. Mai 2014 angesprochen und die Frage, ob der \nBeklagte wegen der fortlaufenden Gültigkeit der Anordnung vom 15. Juni 2011 \nnachgefragt oder diese angezweifelt habe, meinte er: \n„Das hatte mir jemand zugetragen, dass Herr S...... der Auffassung ist, \ndass das Schreiben nicht mehr gilt. Nachdem ich nun den Schriftsatz zur \nKenntnis genommen habe, kann ich sagen, dass im Zusammenhang mit \nder Vorlage der Krankenscheine meinerseits gegenüber dem Leiter \nStreifendienst eindeutig informiert wurde, dass das Schreiben noch seine \nGültigkeit hat. \nOb ich es direkt Herrn S...... mitgeteilt habe, kann ich aus heutiger Sicht \nnicht mehr sagen. Soweit mir erinnerlich, wurde es Herrn S...... im \nRahmen des Personalgesprächs bei Herrn P.... mitgeteilt. Das könnte \nbereits vor der Einleitung dieses Disziplinarverfahrens gewesen sein.“ \nIm Rahmen seiner Vernehmung vom 18. November 2014 teilte KOR B....... auf die \nFrage, ob er den Beklagten auf die Gültigkeit der Verfügung vom 15. Juni 2011 \nhingewiesen habe, mit: \n„Ausgehend vom Inhalt des Schreibens vom 8. Mai 2014, welches ich hier \nzum Gegenstand meiner Vernehmung mache, habe ich Herrn S...... im \nRahmen der Übergabe der Disziplinarverfügung am 10. März 2014 auf \ndie Gültigkeit der o. g. Verfügung des Leiters der PD hingewiesen. \n \nWenn dem nicht so gewesen wäre, hätte es ja keinen Grund gegeben, \ndas alles nochmals so in einem Schreiben an den Leiter Recht und \nPersonal der PD mitzuteilen. Ich habe in dem Schreiben auf das Datum \nder Übergabe der Disziplinarverfügung explizit hingewiesen.“ \nDer Beklagte trat am 11. März 2014, dem Tag nach der Aushändigung der \nDisziplinarverfügung vom 7. März 2014, seinen Dienst statt wie geplant um 6.00 Uhr \nerst um 10.15 Uhr an. Um 7.30 Uhr hatte er den Leiter des Streifendienstes über ein \nspäteres \nErscheinen \ninformiert \nund \ndies \nmit \nMigräne \nbegründet. \nIm \nArbeitszeiterfassungssystem des Klägers vermerkte der Beklagte seine tatsächliche \nArbeitszeit, mit der Folge der Erhöhung des Defizits im Arbeitszeitkonto. Am 12. März \n2014 verrichtete der Beklagte seinen Dienst im geplanten zeitlichen Rahmen. Am \n13. März 2014 erschien der Beklagte um 6.00 Uhr nicht zum Dienst. Anlässlich einer \ntelefonischen Nachfrage gab er wiederum Migräne als Grund an und kündigte ein \nspäteres Erscheinen an. Diese Ankündigung verwirklichte er nicht. Da der Beklagte in \nder Folgewoche, in der er an mehreren Tagen seinen Dienst wie geplant verrichtete, \nseine Abwesenheit vom 13. März 2014 nicht im Arbeitszeiterfassungssystem vermerkt \nhatte, \nänderte \nder \nAbwesenheitsvertreter \ndes \nLeiters \nStreifendienst, \n10 \n \n11 \n \n12 \n\n \n \n7\nPolizeihauptkommissar (PHK) R......, die Eintragung für den 13. März 2014 auf „Frei“ \nmit der Folge der Erhöhung des Defizits im Arbeitszeitkonto des Beklagten. PHK R...... \nhielt zudem in einem Vermerk vom 30. April 2014 fest: \n„Am 14.03.2014 führte der Leiter des Polizeireviers W....., KOR B....... in \nmeinem Beisein ein Gespräch zur fehlenden Dienstdurchführung mit \nHerrn S....... Er hinterließ den Eindruck sicher zu sein, richtig gehandelt \nzu haben und seiner Informationspflicht nachgekommen zu sein. Er hätte \naber niemanden erreicht und somit eine SMS an den Wachhabenden, \nHerrn P..... gesendet.“ \nHierzu \ngab \nKOR \nB....... \nin \nseiner \nbehördlichen \nZeugeneinvernahme \nam \n12. November 2014 an, dass die Datumsangabe um ein Versehen sei, tatsächlich habe \ndas Gespräch am 17. März 2014 stattgefunden. Es habe wegen der künftigen \nAufgabenzuweisung des Beklagten als Sachbearbeiter in der Anzeigenaufnahme \nstattgefunden. \nDiese ihm zuletzt im Polizeirevier W..... übertragene Aufgabe verrichtete der Beklagte \nim Zeitraum vom 18. März 2014 bis 17. April 2014 (Gründonnerstag) innerhalb der \nvorgegebenen Dienstzeit beanstandungsfrei. Vom 22. April 2014 (Dienstag nach \nOstern) bis 20. Mai 2014 erschien er nicht zum Dienst, wobei er im Laufe des 22. April \n2014 ein späteres Erscheinen und im Laufe des 23. April 2014 sowie des 28. April 2014 \nseinen Dienstantritt jeweils für den Folgetag angekündigt hatte. Er reichte \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Hausärztin nach, aus denen hervorging, \ndass er diese nicht jeweils am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgesucht hatte. \nPolizeihauptkommissar (PHK) W..., der u. a. mit der Kontrolle der Dienstzeiten des \nBeklagten betraut war, vermerkte zur von KOR B....... abgezeichneten Gesundmeldung \ndes Beklagten, dass keine polizeiärztlichen Bescheinigungen vorlägen. KOR B....... \nübersandte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Beklagten unter dem 8. und \ndem 20. Mai 2014 an das Referat Recht/Personal der Polizeidirektion. Obwohl er davon \nausging, dass der Beklagte gegen die Festlegung vom 15. Juni 2011 verstoßen habe, \nwurde \ndie \nAbwesenheit \ndes \nBeklagten \nals \nKrankmeldung \nim \nArbeitszeiterfassungssystem ohne Nachteil für das Arbeitszeitkonto des Beklagten \nberücksichtigt. In einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2014 informierte KOR B....... \nden Leiter Recht/Personal über die Umstände der Abwesenheit und die verspätet \nerfolgte Arbeitsaufnahme des Beklagten vom 20. Mai 2014 und teilte den Stand von \ndessen Arbeitszeitkonto mit minus 45,15 Stunden ohne negative Berücksichtigung der \nZeiten der Erkrankung mit. \n \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\nNach drei Tagen (21. bis 23. Mai 2014), an denen der Beklagte seinen Dienst im \nRahmen der geplanten Dienstzeit verrichtet hatte, war er vom 26. Mai 2014 bis zum \n17. Juni 2014 urlaubsabwesend. Ab 18. Juni 2014 bis zum 4. Juli 2014 verrichtete er \nseinen Dienst wiederum dienstplangemäß. Hierbei wurde ihm zum 1. Juli 2014 neben \nder Anzeigenaufnahme auch die Endbearbeitung einiger Ermittlungsverfahren \nübertragen. \nAm Montag, den 7. Juli 2014, teilte der Beklagte wenige Minuten nach geplantem \nBeginn der Dienstzeit zwei Kollegen sein Nichterscheinen per SMS mit. Am Folgetag \n(8. Juli 2014) sandte er ebenfalls wenige Minuten nach Beginn der geplanten Dienstzeit \neine SMS an einen Kollegen, in der er die Hoffnung ausdrückte, am Folgetag wieder \nzum Dienst zu erscheinen. Am 9. Juli 2014 erschien er nicht zum Dienst. Versuche der \nDienststelle ihn telefonisch zu erreichen, blieben erfolglos. Am 10. Juli 2014 teilte der \nBeklagte seine Absicht, einen Arzt aufzusuchen, etwa eine halbe Stunde vor Beginn \nder geplanten Dienstzeit per SMS mit. Am 11. Juli 2014 (Freitag) teilte er etwa \ndreieinhalb Stunden nach geplantem Dienstzeitbeginn einem Kollegen per SMS mit, \ndass er voraussichtlich am folgenden Montag erscheinen würde. Am Montagmorgen, \ndem 14. Juli 2014, kündigte er etwa eine Stunde nach geplantem Dienstbeginn per \nSMS ein späteres Erscheinen an, teilte aber am Nachmittag die Verlängerung seiner \nKrankschreibung mit. Am Folgetag (15. Juli 2014) versandte er knapp zwei Stunden \nnach geplantem Dienstbeginn eine SMS, in der er sein Kommen in Aussicht stellte. \nDieser folgte etwa zwei Stunden nach geplantem Dienstschluss eine SMS, in der er für \nden Folgetag einen Arztbesuch ankündigte. Am Folgetag (16. Juli 2014) meldete er \nsich weder in der Dienststelle noch bei seinen Kollegen. Am 17. Juli 2014 (Donnerstag) \nrichtete er ca. eineinhalb Stunden vor dem geplanten Dienstschluss eine SMS an einen \nKollegen, in der einen Dienstantritt für Montag (den 21. Juli 2014) ankündigte. \nNachdem er sich am 18. Juli 2014 nicht gesondert gemeldet hatte, sandte er am \n21. Juli 2014 ca. eine halbe Stunde nach geplantem Dienstbeginn eine SMS mit der \nMitteilung des späteren Erscheinens an einen Kollegen. Statt gegen 7.30 Uhr trat er an \ndiesem Tag seinen Dienst um 12.00 Uhr an. Er reichte mit Posteingang 22. Juli 2014 \nfür die Zeit vom 10. bis 18. Juli 2014 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner \nHausärztin ein und unterzeichnete eine Gesundmeldung, in der der Zeitraum vom \n7. Juli 2014 bis 9. Juli 2014 als Krankheitstage ohne Attest/Karenztage vorgesehen, \naber das entsprechende Feld nicht angekreuzt war. Die entsprechende Eintragung \ndieser drei Tage als Krankmeldung wurde durch KOR B....... nicht bestätigt und auf \ndessen Veranlassung durch den Leiter Streifendienst im Arbeitszeiterfassungssystem \nzulasten des Arbeitszeitkontos des Beklagten als „Frei“ eingetragen. Die übrigen Tage \n16 \n\n \n \n9\nder Krankmeldung wurden im Zeiterfassungssystem als Krankentage eingetragen, \nobwohl KOR B....... davon ausging, dass diese nicht anerkannt werden dürften. \nAn den beiden Folgetagen (22. und 23. Juli 2014) verrichtete der Beklagte seinen \nDienst nach Dienstplan. Am 24. und 25. Juli 2014 meldete er sich wiederum nach \ngeplantem Dienstbeginn mittels SMS krank und legte am 28. Juli 2014 eine \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. In einer SMS vom 24. Juli 2014 teilte der \nBeklagte u. a. mit: „Da das Thema Karenz im noch Raum steht wähle ich den sicheren \nWeg und gehe zum Doc.“ Am Montag, den 28. Juli 2014 verrichtete er seinen Dienst. \nAm Dienstag, den 29. Juli 2014, kündigte er ca. eineinhalb Stunden nach geplantem \nDienstbeginn ein späteres Erscheinen an, was aber nicht erfolgte. Am 30. Juli 2014 \nzeigte er mehr als drei Stunden nach geplantem Dienstbeginn eine ärztliche \nKrankschreibung an und teilte mit, dass er am Folgetag nach einem Arztbesuch auf \nder Dienststelle erscheinen wolle. Dem entsprechend trat er den Dienst am \nDonnerstag, \ndem \n31. \nJuli \n2014, \num \n11.45 \nUhr \nan \nund \nreichte \neine \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 29. und 30. Juli 2014 ein. Nachdem der \nBeklagte am Freitag, den 1. August 2014, nicht wie geplant zum Dienst erschienen \nwar, teilte er einem Kollegen gegen 10.50 Uhr unter Verweis auf eine entsprechende \nmündliche Information vom Vortag mit, dass er einer Auswertung einer ärztlichen \nUntersuchung vom Vortag beigewohnt habe. Danach trat er gegen 11.30 Uhr den \nDienst an. \nAm 4. August 2014 wurde dem Beklagten der Bescheid des Präsidenten der \nPolizeidirektion Z...... vom 31. Juli 2014 ausgehändigt, mit dem ihm die Führung der \nDienstgeschäfte verboten wurde. Die Maßnahme wurde mit dem Verdacht eines \nschwerwiegenden Dienstvergehens des wiederholten unerlaubten Fernbleibens vom \nDienst und der verspäteten Krankmeldung und Vorlage von Krankenscheinen \nbegründet. \nDer Präsident der Polizeidirektion Z...... leitete deshalb mit Verfügung vom 19. August \n2014, \nzugestellt \nam \n29. \nAugust \n2014, \ndas \nverfahrensgegenständliche \nDisziplinarverfahren ein und enthob den Beklagten mit Bescheid vom 6. November \n2014 unter Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes. Am \n23. April 2015 wurde der Beklagte über die beabsichtigte Disziplinarklageerhebung und \ndie Möglichkeit informiert, den Personalrat zu beteiligen, die er nicht nutzte. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10 \nBereits anlässlich der Übergabe des Bescheids über das Verbot zur Führung der \nDienstgeschäfte am 4. August 2014 teilte der Beklagte mit, dass er nach Abschluss \ndes ersten Disziplinarverfahrens die ständige Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst \nnicht mehr für erforderlich gehalten habe. Hieran hielt er im Disziplinarverfahren fest \nund äußerte, dass der Revierleiter anlässlich der Übertragung der neuen Aufgabe \nmitgeteilt habe, dass nunmehr „alles wieder o. K.“ sei. In seiner Anhörung vom 12. \nNovember 2014 gab der Beklagte an, ihm sei noch gegenwärtig, dass in der \nEinleitungsmitteilung zum ersten Disziplinarverfahren das Verbot der Karenztage und \ndas Gebot des Aufsuchens des polizeiärztlichen Diensts festgehalten gewesen sei. \nWeder in der Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 noch anlässlich der \nAushändigung derselben sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Anordnung fortgelte. \nKOR B....... habe vielmehr erklärt, dass er sich freue, dass die disziplinarischen \nMaßnahmen gegen ihn abgeschlossen seien. Dieser habe auch - wohl im Gespräch \nvom 24. Juni 2014 anlässlich der Aufgabenerweiterung zum 1. Juli 2014 - erwähnt, mit \nseiner Arbeit zufrieden zu sein. KOR B....... habe die Aufgabenerweiterung auch damit \nbegründet, dass keine disziplinarischen Maßnahmen mehr gegen ihn anhängig seien. \nDas Referat Recht und Personal sei nach Angaben des KOR B....... in die Entscheidung \nzur Aufgabenerweiterung eingebunden gewesen. In keinem Fall der Einreichung von \nKrankenscheinen bzw. der Abrechnung von Karenztagen habe es die Reaktion \ngegeben, dass dies nicht möglich sei. Allerdings habe er vom 7. bis 9. Juli 2014 \nKarenztage eingereicht und dies so im Dienstzeitnachweis vermerkt. Nach \nWiederaufnahme des Dienstes nach erneuter Krankschreibung (wohl am 26. Juli 2014) \nhabe er bei Einsicht in das Arbeitszeiterfassungssystem bemerkt, dass die Karenztage \nmit der Bemerkung „keine Anerkennung von Karenztagen“ geändert worden seien. Mit \nwem er darüber und der Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst gesprochen habe, \nwisse er nicht. Selbstredend sei es für ihn „und alle anderen an diesem Verfahren \nBeteiligten klar nachvollziehbar, dass (er) bei Kenntnis der nach wie vor bestehenden \nFestlegungen zur Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst und der Karenztage \nniemals anders gehandelt hätte.“ Auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er mit seinem \nVerhalten wiederum dem Dienst unerlaubt ferngeblieben sei, gab er zur Antwort, dass \ner anders gehandelt hätte, wenn er gewusst hätte, dass sein Verhalten falsch sein \nwürde. \nAm 16. Juni 2015 ging beim Verwaltungsgericht Dresden eine Disziplinarklageschrift \nmit dem Briefkopf der Polizeidirektion Z...... vom 11. Juni 2015 ein, die vom damaligen \nPolizeipräsidenten nicht handschriftlich unterzeichnet war, sondern nur mit dessen \n20 \n21 \n\n \n \n11 \nNamen in Maschinenschrift abschließt. Darin wird dem Beklagten mit dem Ziel der \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis vorgeworfen, jeweils vorsätzlich \n \ndem Dienst am 13. März 2014, vom 22. April 2014 bis 19. Mai 2014, vom 7. Juli \n2014 bis 18. Juli 2014 und vom 24. Juli 2014 bis 30. Juli 2014 (an 34 Tagen) \ninsgesamt und am 11. März 2014, 20. Mai 2014, 21. Juli 2014, 31. Juli 2014 \nund 1. August 2014 (an fünf Tagen) für mehrere Stunden unerlaubt \nferngeblieben zu sein sowie \n \nvom 22. April 2014 bis 19. Mai 2014, vom 10. Juli 2014 bis 18. Juli 2014 sowie \nvom 24. Juli 2014 bis 30. Juli 2014, d. h. insgesamt für 30 Arbeitstage \nprivatärztliche Atteste vorgelegt zu haben, obwohl ihm dies mit Weisung vom \n15. Juni 2011 untersagt und aufgegeben worden sei, jede Dienstunfähigkeit \nwegen Krankheit ab dem ersten Krankheitstag durch polizeiärztliches Attest \nnachzuweisen. \nBei Zustellung der Disziplinarklageschrift am 23. Juni 2015 wurde der - erstinstanzlich \nnicht anwaltlich vertretene - Beklagte darauf hingewiesen, dass binnen zwei Monaten \nwesentliche \nMängel \ndes \nbehördlichen \nDisziplinarverfahrens \nzu \nrügen \nund \nBeweisanträge zu stellen sind. Ein Hinweis, dass in dieser Frist auch Mängel der \nDisziplinarklageschrift zu rügen sind, wurde nicht erteilt, jedoch der Gesetzeswortlaut \ndes § 56 SächsDG beigefügt. \nNach einer Hinweisverfügung des Vorsitzenden der Disziplinarkammer mit \nFristsetzung ging beim Verwaltungsgericht am 20. September 2017 per Fax und am \n21. September 2017 im Original eine mit „ENTWURF“ überschriebene, bis dahin bei \nGericht nicht aktenkundige behördliche Verfügung vom 11. Juni 2015 ein, die unter „1.“ \nverfügt „Schreiben an: … Verwaltungsgericht Dresden …“ und sodann wortgleich \ndiejenige Disziplinarklageschrift enthält, die bereits am 16. Juni 2015 beim \nVerwaltungsgericht eingegangen war. In der Verfügung ist die Disziplinarklageschrift \nvom damals als Leiter der Polizeidirektion Z...... amtierenden Polizeipräsidenten \nhandschriftlich unterzeichnet. Sie enthält unter „2.“ und „3.“ die Anweisungen „Versand \ngegen EB“ und „z. d. A.“. Das beigefügte Begleitschreiben der Sachbearbeiterin Recht \nder Polizeidirektion Z...... weist darauf hin, dass als Anlage das „Original des Entwurfes \nzur \nKlageerhebung \nvom \n11.06.2015 \nnebst \nUnterschrift \ndes \ndamaligen \nPolizeipräsidenten“ beigefügt ist. \n \n \n22 \n23 \n\n \n \n12 \nNach dem gerichtlichen Hinweis an den Kläger, dass damit der Mangel der \nDisziplinarklageschrift geheilt sei, wurde dem Beklagten am 27. September 2017 das \nTelefax mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 zugestellt, verbunden mit dem gleichen \nHinweis auf § 56 SächsDG wie bei Zustellung der Disziplinarklageschrift am 23. Juni \n2015. \nDie mündliche Verhandlung der Disziplinarkammer am 5. Dezember 2017 wurde ohne \nden Beklagten durchgeführt, der am 1. Dezember 2017 telefonisch mitgeteilt hatte, \nwegen einer angebrochenen Rippe nicht reisefähig zu sein, aber ein entsprechendes \närztliches Attest erst nach der Verhandlung einreichte. Das Protokoll zur mündlichen \nVerhandlung endete zunächst mit dem Beschluss, dass die Entscheidung nach der \nBeratung verkündet wird, und der Angabe „Ende: 10.50 Uhr“, ohne die \nUrteilsverkündung zu erwähnen. In der Gerichtsakte war nach diesem Protokoll der am \n5. Dezember 2017 schriftlich abgefasste und von der Kammer unterzeichnete Tenor \nmit dem durch Paraphe des Vorsitzenden unterzeichneten Vermerk „Verkündet 1113“ \neingeheftet. Während des Berufungsverfahrens wurde das Protokoll nach Anhörung \nder Beteiligten vom Vorsitzenden der Disziplinarkammer am 22. August 2018 um den \nSatz ergänzt „Nach nichtöffentlicher Beratung und Wiederaufruf der Sache wird in \nAbwesenheit der Beteiligten um 11.13 Uhr die Urteilsformel, die der Niederschrift als \nAnlage beiliegt, durch Verlesung durch den Vorsitzenden verkündet.“ Die Beschwerde \ndes Beklagten dagegen hat der Disziplinarsenat mit Beschluss vom 28. November \n2018 - 6 E 449/18.D - verworfen. \nDie Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat den Beklagten mit Urteil \nvom 5. Dezember 2017 - 10 K 1008/15.D - aus dem Beamtenverhältnis entfernt und \nausgeführt, es habe ohne den Beklagten verhandelt und entschieden werden können, \nda er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. Die telefonisch \nbehauptete Reise- und Verhandlungsunfähigkeit habe er nicht rechtzeitig durch \närztliches Attest nachgewiesen, obwohl er bei dem Telefonat darauf hingewiesen \nworden sei. Hinderungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen. \nAufgrund von Nachweisen, die erst nach Urteilsverkündung vorgelegt werden, könne \ndie mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden. Die Disziplinarklage sei \nzulässig, insbesondere schriftlich erhoben worden, da durch die Übermittlung der \nunterzeichneten Verfügung zur Disziplinarklageerhebung der Nachweis erbracht sei, \ndass die eingereichte Disziplinarklage nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte \nprozessuale Erklärung gewesen sei, die vom Präsidenten der Polizeidirektion Z...... \nherrühre und mit dessen Willen ans Gericht gelangt sei. In der Sache habe der Beklagte \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n13 \ngegen seine Dienstpflichten zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf, zur Ausführung \ndienstlicher Anordnungen Vorgesetzter und zum Nachweis krankheitsbedingter \nDienstunfähigkeit auf Verlangen durch polizeiärztliches Attest verstoßen, indem er \nentgegen der unbefristet geltenden und bis 31. Juli 2014 weder widerrufenen noch \nsonst aufgehobenen Weisung vom 15. Juni 2011 für die angeschuldigten Fehlzeiten \nkeine polizeiärztlichen Atteste über eine erkrankungsbedingte Dienstunfähigkeit \nvorgelegt habe. Ihm falle dabei Vorsatz zur Last, weil angesichts seiner langjährigen \nFührungserfahrung in einem hohen Besoldungsamt und der Vorgeschichte (zahlreiche \nPersonalgespräche, polizeiärztliche Untersuchungen und Ausdehnungen des ersten \nDisziplinarverfahrens bis 2013) seine Behauptung unglaubhaft sei, gedacht zu haben, \ndie Weisung vom 15. Juni 2011 gelte nur bis zum Abschluss des ersten \nDisziplinarverfahrens. Dass die nur privatärztlichen Atteste für die angeschuldigten \nFehlzeiten zunächst unbeanstandet geblieben seien, ändere wegen deren verspäteter \nVorlage nichts, auch nicht vor dem Hintergrund, dass trotz der Weisung vom 15. Juni \n2011 solche schon früher akzeptiert worden seien. Unerlaubtes Fernbleiben vom \nDienst sei nicht feststellbar, weil es für die meisten angeschuldigten Fehlzeiten \nprivatärztliche Atteste und keine gegenteiligen amts- oder polizeiärztlichen \nBeurteilungen gebe. Jedoch führe die Nachweispflichtverletzung wegen der \nvorsätzlichen, anhaltenden Verstöße, der disziplinaren und besoldungsrechtlichen \nVorahndungen sowie der besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit und -intensität zur \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis. \nGegen das ihm am 9. Januar 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Februar \n2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm gewährten Fristverlängerungen \nbegründet. \nSein Prozessbevollmächtigter gab im Schriftsatz vom 3. August 2020 an, seit langer \nZeit keinen Kontakt mehr zum Beklagten zu haben, weshalb er auch mit Blick auf die \neingeholten polizeiärztlichen Gutachten ernsthafte gesundheitliche Probleme des \nBeklagten \nbefürchte \nund \nannehme, \ndass \njener \nim \nVerfahren \nvor \ndem \nVerwaltungsgericht „wohl eher nicht prozessfähig“ gewesen sei. \nIn der Sache trägt der Beklagte vor, zur erstinstanzlichen Verhandlung, wie von ihm \ntelefonisch deutlich gemacht, schwer erkrankt gewesen zu sein. Für die \nDisziplinarkammer habe deshalb Anlass bestanden anzunehmen, er könnte \nerkrankungsbedingt an der rechtzeitigen Attestvorlage gehindert sein, weshalb nicht \nhabe einfach ohne ihn verhandelt werden dürfen. In erster Instanz sei nie schriftlich \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n14 \nDisziplinarklage erhoben worden, da ihm am 27. September 2017 nur die \nunbeglaubigte Kopie eines Faxes mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 zugestellt \nworden sei, die ausdrücklich nur einen Klageentwurf enthalte. Eine Heilung im \nBerufungsverfahren durch die Zustellung der vom jetzigen amtlichen Vertreter des \nPolizeipräsidenten unterzeichneten Disziplinarklageschrift vom 17. September 2019 \nsei unmöglich. Dadurch ginge eine Tatsacheninstanz komplett verloren. Ihm sei nicht \nzuzumuten sich zu verteidigen, wenn keine Klage erhoben worden sei. Er habe \nerstinstanzlich \nnicht \neinmal \nAkteneinsicht \ngenommen. \nZudem \nsei \ndie \nDisziplinarklageschrift zu unbestimmt. Sie stelle auf ein amts- statt ein polizeiärztliches \nAttest ab. Auch sei das erstinstanzliche Urteil trotz der Ankündigung nicht verkündet \nworden, wie die protokollierte Schließung der Sitzung um 10:50 Uhr zeige. Eine \nwirksame Protokollberichtigung liege nicht vor, da sie keine Protokollergänzung \numfasse. Nach Schließung der Sitzung um 10:50 Uhr sei ein gesondertes \nVerkündungsprotokoll nötig gewesen. Die spätere Zustellung des Urteils heile den \nMangel nicht. Verwunderlich sei auch, dass es zwei Protokolle in der Akte gebe, eines \nauf einem handschriftlich ausgefüllten Formblatt und danach eine Leseabschrift, die \nnach Beurkundung der Urkundsbeamtin vom Tonträger übertragen worden sei. \nSchließlich fehle auf der übersandten Urteilskopie der Verkündungsvermerk. In der \nSache sei das Disziplinarmaß schon mangels unerlaubten Fernbleibens vom Dienst \ndeutlich zu hoch. Vorsatz werde ihm nur unterstellt. Die Weisung vom 15. Juni 2011 \nsei unwirksam, da sie, insbesondere bezüglich ihrer Dauer, zu unbestimmt sei. Aus ihr \nergebe sich nicht, dass er seine Dienstpflichten verletze, wenn er dagegen verstoße. \nEr \nsei \nentgegen \nder \nDarstellung \ndes \nRevierleiters \nbei \nÜbergabe \nder \nDisziplinarverfügung am 10. März 2014 nicht über den Fortbestand der Weisung vom \n15. Juni 2011 informiert worden, auch nicht später, obwohl er privatärztliche Atteste \nvorgelegt habe, sondern erst am 4. August 2014, so dass er geglaubt habe, die \nWeisung sei seit 10. März 2014 erledigt. Die Aktenlage dazu sei widersprüchlich und \nunklar. Beim Polizeiarzt könne er wegen der nötigen Anreise und mangels \nSprechstunde nur schwer vorstellig werden. Zudem habe seine Hausärztin bestätigt, \ndass er damals erkrankungsbedingt zur bewussten Reflexion seiner Dienstpflichten \nnicht fähig und zudem nicht reisefähig gewesen sei. Mangels wirksamer \nDisziplinarklage \nliege \nein \nVerwertungsverbot \nwegen \nZeitablaufs \nfür \ndie \ndisziplinarverschärfend berücksichtigte Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 vor. \nDer Beklagte beantragt, \n30 \n \n\n \n \n15 \ndas Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n5. Dezember 2017 - 10 K 1008/15.D - zu ändern und die Disziplinarklage \nabzuweisen, hilfsweise das Verfahren an die Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden zurückzuverweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr schließt sich der Disziplinarkammer an und trägt ergänzend vor, die Disziplinarklage \nsei schriftlich erhoben worden, was durch die übermittelte Verfügung zu deren \nErhebung belegt werde, die zeige, dass die Unterzeichnung nur versehentlich \nunterblieben und sie nicht unbeabsichtigt in den Verkehr gebracht worden sei. \nUnerheblich sei, dass der Polizeipräsident bei der Vorlage seiner Verfügung an das \nGericht 2017 nicht mehr im Amt gewesen sei. Es entspreche allgemeiner \nVerwaltungspraxis, dass der die Schlusszeichnung vornehmende Dienstvorgesetzte \nvor der Fertigung der Reinschrift den Entwurf einer Disziplinarklage, wie hier, \nunterzeichne, weil er darin manchmal noch Änderungen vornehme, die in die \nReinschrift einfließen sollen. Die mündliche Verhandlung erster Instanz sei \nordnungsgemäß geladen und durchgeführt worden. Der Beklagte sei telefonisch darauf \nhingewiesen worden, seine Verhinderung durch ärztliches Attest nachweisen zu \nmüssen. Da er das nicht rechtzeitig getan habe, sei die Verhandlung durchzuführen \ngewesen. Ein Verwertungsverbot trete nicht vor unanfechtbarem Abschluss des am 29. \nAugust 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahrens ein. \nIm \nBerufungsverfahren \nwurde \ndem \nKläger \ndurch \nSenatsbeschluss \nvom \n27. August 2019 Gelegenheit gegeben, eine vom zuständigen Polizeipräsidenten \nunterzeichnete \nDisziplinarklageschrift \neinzureichen. \nHierauf \nging \nam \n17. September 2019 \neine \nunterschriebene, \nderjenigen \nvom \n11. Juni 2015 \nentsprechende Klageschrift ein. \nAufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Oktober 2019 hatte der Senat das Urteil \nder Disziplinarkammer vom 5. Dezember 2017 geändert und die Disziplinarklage \nabgewiesen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei mangels Einhaltung der Schriftform \neine wirksame Disziplinarklage nicht eingereicht worden und eine Nachholung der \nSchriftform im Berufungsverfahren nicht möglich. Auf die vom Senat zugelassene \nRevision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2020 \n- 2 C 21.19 - (BVerwGE 168, 74-86) das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur \n31 \n \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n16 \nanderweitigen \nVerhandlung \nund \nEntscheidung \nzurückverwiesen. \nNach \nden \nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat fehlerhaft aufgrund \nmündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Eine solche Entscheidung ist nur \nzulässig, wenn das Verfahren zur Beseitigung eines Mangels durch Aufhebung des \ndieses Verfahren in Gang setzenden Beschlusses beendet ist (BVerwG a. a. O., juris \nRn. 16; 30). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass im \nvorliegenden Fall ein Grund für die Einleitung des Mängelbeseitigungsverfahrens nicht \nvorgelegen hat. Der wesentliche Mangel des Disziplinarklageschrift, das Fehlen der \nnach § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG erforderlichen Schriftform, war bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren durch die Vorlage des vollständigen Originals der \nVerfügung der Polizeidirektion vom 11. Juni 2015 beseitigt worden (BVerwG a. a. O., \njuris Rn. 33). \nMit Beschluss vom 19. Januar 2021 hat der Senat im fortgeführten Verfahren den \nBeschluss vom 27. August 2019 aufgehoben. Eine hiergegen gerichtete \nAnhörungsrüge des Beklagten wurde mit Senatsbeschluss vom 11. März 2021 \nzurückgewiesen. \nAm 30. April 2021 hat der Senat erneut über die Berufung des Beklagten mündlich \nverhandelt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Urteil der Disziplinarkammer ist gemäß § 3 \nSächsDG i. V. m. § 129 VwGO zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. \n1. Der von seinem Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich aufgeworfenen Frage nach \neiner Erkrankung des Beklagten, ist nicht weiter nachgehen. Zwar muss von Amts \nwegen geklärt werden, ob ein Verfahrensbeteiligter verfahrens- bzw. prozessfähig ist, \nwenn hinreichende Anhaltspunkte vernünftigerweise zu Zweifeln Anlass geben (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 15. Februar 2012 - 2 B 137.11 -, juris Rn. 9). Solche Anhaltspunkte \nliegen aber nicht vor. Allein der Umstand, dass der Beklagte auf Versuche der \n35 \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n17 \nKontaktaufnahme seines Prozessbevollmächtigten nicht reagiert hat, bietet keinen \nAnlass, an seiner Geschäftsfähigkeit und damit auch Prozessfähigkeit (vgl. BVerwG, \nBeschl. \nv. \n15. \nFebruar \n2012 \na. a. O.) \nzu \nzweifeln, \nzumal \ndie \nvom \nProzessbevollmächtigten angeführten polizeiärztlichen Gutachten die Dienstfähigkeit \ndes Beklagten bescheinigt hatten. In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2021 \nergaben sich keine weiteren Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung des \nBeklagten. Sein Prozessbevollmächtigter hat eine solche im Rahmen der Erörterung \nder Sach- und Rechtslage auch nicht mehr geltend gemacht. \n2. Der Disziplinarsenat ist aufgrund der erst am 22. August 2018 erfolgten \nProtokollierung der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 5. Dezember 2017 \nnicht gehindert, auf die Berufung des Beklagten eine eigene Sachentscheidung treffen. \nInsbesondere musste die Sache nicht unter deklaratorischer Aufhebung des \nerstinstanzlichen Urteils an die Disziplinarkammer zurückgegeben werden. \nBei dem abzuändernden Urteil der Disziplinarkammer handelt es sich nicht um ein \nNicht- oder Scheinurteil, welches deklaratorisch unter Rückgabe der Sache \naufzuheben wäre (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 3. Juli 2020 - 311 S 78/19 -, juris Rn. 6 \nm. w. N.). Ein solches Nicht- oder Scheinurteil, in der Sache ein bloßer Urteilsentwurf, \nliegt vor, wenn eine angekündigte Urteilsverkündung gemäß § 3 SächsDG i. V. m. \n§ 116 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder 2 VwGO nicht erfolgt und gleichwohl ein schriftliches \nUrteil (§ 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO) den Beteiligten gemäß § 3 SächsDG i. V. m. § 116 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO zugestellt wird. Die Beachtung der für die Verkündung \nvorgeschriebenen Förmlichkeiten kann gemäß § 3 SächsDG, § 105 VwGO, § 165 \nSatz 1 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. LG Hamburg, a. a. O., Rn. \n3 m. w. N.). \nIn \nBezug \nauf \nden \nvorliegenden \nFall \nhat \nder \nSenat \nin \ndem \nvom \nBundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil vom 11. Oktober 2019 ausgeführt: \n„Eine wirksame Verkündung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 311 \nAbs. 2 Satz 1 ZPO ist durch das am 22. August 2018 berichtigte Protokoll \nder Disziplinarkammer nachgewiesen (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 \nZPO). Dagegen ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 105 \nVwGO i. V. m. § 165 Satz 2 ZPO). Anhaltspunkte für eine Fälschung des \nProtokolls gibt es nicht. Sie werden vom Beklagten auch nicht \nsubstantiiert behauptet. Die Beweiskraft hindernde äußere Mängel des \nProtokolls (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 419 ZPO) sind nicht ersichtlich. \n40 \n \n41 \n42 \n \n \n\n \n \n18 \nDie Verkündung eines Urteils aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgt \ngrundsätzlich öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG) und in der Regel in dem \nTermin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (§ 116 \nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Der Begriff „Termin“ ist dabei \ngleichbedeutend mit „Sitzung“, die sämtliche am gleichen Tage zur \nVerhandlung anstehenden Streitsachen umfasst. Eine Verkündung \nsämtlicher Urteile am Ende der Sitzung liegt deshalb ebenso im Rahmen \nder gesetzlichen Verfahrensregelung wie eine Urteilsverkündung nach \nAbschluss jeder einzelnen oder einer Gruppe von mehreren Sachen \n(BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1965 - V C 158.63 -, juris Rn. 17). \nSomit ist unschädlich, dass die mündliche Verhandlung (nicht die Sitzung) \nder Disziplinarkammer vorliegend um 10:50 Uhr mit dem Beschluss \ngeschlossen wurde, dass die Entscheidung nach der Beratung verkündet \nwird. Denn ausweislich des Nachtrags zum Protokoll vom 22. August \n2018 wurde anschließend von der Disziplinarkammer nichtöffentlich \nberaten und sodann die Sache - wie der Überschrift des Nachtrags \nentnommen werden kann - öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG) wieder \naufgerufen und um 11:13 Uhr das der Niederschrift als Anlage \nbeiliegende Urteil durch Verlesung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 311 \nAbs. 2 Satz 1 ZPO) durch den Vorsitzenden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 136 Abs. 4 ZPO) verkündet. Dass dies in Anwesenheit der gesamten \nKammer und nicht nur des protokollierenden Vorsitzenden erfolgte, ergibt \nsich aus der Besetzung des Gerichts eingangs der Sitzungsniederschrift. \nEs handelte sich bei dem Beschluss, dass die Entscheidung nach der \nBeratung verkündet wird, somit nicht um die Bestimmung eines \nVerkündungstermins gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO. \nVielmehr \nliegt \nein \neinziges \nProtokoll \nüber \ndie \nSitzung \nder \nDisziplinarkammer am 5. Dezember 2017 vor, in der die mündliche \nVerhandlung durchgeführt und geschlossen sowie anschließend nach \nWiederaufruf der Sache in derselben Sitzung das Urteil vor der gesamten \nDisziplinarkammer verkündet wurde, d. h. im selben Termin, in dem auch \ndie Verhandlung geschlossen wurde (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 \nVwGO). Soweit zu § 310 ZPO angenommen wird, dafür dürfe die \nmündliche Verhandlung nicht geschlossen werden, weil sonst doch ein \ngesonderter Verkündungstermin vorliege (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, \n32. Aufl. 2018, § 310 Rn. 3), so ist das angesichts der zitierten \nRechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1965, a. a. O.) auf § 116, \n§ 117 Abs. 4 VwGO nicht übertragbar. \nAnschließend wurde der von allen Kammermitgliedern unterzeichnete \nUrteilstenor (die Anlage zum Protokoll) der Geschäftsstelle übermittelt \nund erst nachträglich das abgefasste Urteil der Geschäftsstelle \nübergeben. Auch dies ist prozessordnungsgemäß (§ 117 Abs. 4 Satz 2 \nVwGO). \n \n \n \n \n\n \n \n19 \nDass hier zwei Protokolle existieren, wie der Beklagte behauptet, ist \nunrichtig. Vor dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Originalprotokoll ist \nin der Gerichtsakte lediglich das nur teilwiese ausgefüllte und nicht \nunterschriebene \nFormular \neines \nProtokolls \neingeheftet. \nDas \nunterzeichnete Protokoll selbst ist umfassender und wurde somit \nerkennbar teilweise vorläufig schriftlich und teilweise vorläufig auf \nTonträger aufgezeichnet, wie auch der Übertragungsvermerk der \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf dem unterzeichneten Protokoll \nausweist. Dies ist prozessual ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 105 \nVwGO i. V. m. § 160a Abs. 1 ZPO). \nDer fehlende Verkündungsvermerk auf dem Urteil (§ 117 Abs. 6 Satz 1 \nVwGO) ist für die Wirksamkeit des Urteils bedeutungslos. Sein Fehlen auf \nder dem Beklagten übersandten beglaubigten Abschrift des Urteils macht \ndie \nUrteilszustellung \nnicht \nunwirksam \n(Clausing/Kimmel, \nin: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Febr. 2019, § 117 Rn. 28; W.-R- \nSchenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 117 Rn. 28).“ \nHieran hält der Senat weiter fest. Die Regelung des § 3 SächsDG i. V. m. § 144 Abs. 6 \nVwGO, wonach das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des \nRevisionsgerichts zugrunde zu legen hat, steht dem nicht entgegen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat die Frage der Beweiskraft des Protokolls rechtlich nicht \nbeurteilt, sondern ausdrücklich der erneuten Beurteilung des Senats zugewiesen \n(BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 a. a. O., juris Rn. 45). \nHingegen lässt der Senat offen, ob die Protokollberichtigung außerhalb des \nZeitrahmens von fünf Monaten rechtmäßig ist (anders noch: Senatsurt. v. 11. Oktober \n2019 - 12 A 184/18.D -, juris Rn. 32 f.). Eine rechtswidrige nachträgliche Protokollierung \nder Verkündung hätte jedenfalls nicht zur Folge, dass die Sache zwingend an die \nDisziplinarkammer zurückzugeben wäre. Selbst im zivilrechtlichen Verfahren ist - \nanders als in den Fällen, in denen eine Verkündung gar nicht stattgefunden hat - in \neinem Fall, wie dem vorliegenden, in dem die Verkündung stattgefunden hat, aber erst \nnach Ablauf von fünf Monaten protokolliert wurde, im anhängigen Berufungsverfahren \neine Sachprüfung durchzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 -, BGHZ \n172, 298-315, juris Rn. 6, 9, 10, 13). Dies muss erst recht für den Verwaltungsprozess \ngelten, in dem die Grundlage der Fünf-Monats-Frist, § 517 ZPO (vgl. hierzu: Senatsurt. \nv. 11. Oktober 2019 a. a. O., juris Rn. 33), wegen der Spezialregelung aus § 3 \nSächsDG i. V. m. §§ 124 ff. VwGO nicht zur Anwendung kommt. Es kann daher \ndahinstehen, ob in Disziplinarsachen auch das besondere Beschleunigungsgebot aus \n \n43 \n44 \n\n \n \n20 \n§ 4 SächsDG (inhaltsgleich mit § 4 BDG) in einem solchen Fall eine Sachentscheidung \ndurch das Berufungsgericht gebietet. \n3. Die Berufung hat Erfolg, weil das Dienstvergehen des Beklagten eine Aberkennung \ndes Ruhegehalts gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG nicht rechtfertigt (b) und der \nErlass einer anderen - milderen - Disziplinarmaßnahme aus Rechtsgründen \nausscheidet (a). \na) Als mildere Disziplinarmaßnahme käme für den Beklagten als Ruhestandsbeamten \ngemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 SächsDG nur die Kürzung des Ruhegehalts in Betracht. Einer \nsolchen Maßnahme steht jedoch das Disziplinarmaßnahmeverbot aus § 15 Abs. 2 \nSächsDG entgegen. \nGegen Ruhestandsbeamte können als Disziplinarmaßnahme nur die Kürzung des \nRuhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden (§ 5 \nAbs. 2 SächsDG). Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre \nvergangen, darf gemäß § 15 Abs. 2 SächsDG eine Kürzung des Ruhegehaltes nicht \nmehr ausgesprochen werden. \nUnabhängig davon, wie das Verhalten des Beklagten rechtlich zu würdigen ist (dazu \nsiehe unten), hat der Beklagte ein Dienstvergehen spätestens am 4. August 2014 mit \nder Aushändigung des Bescheids des Präsidenten der Polizeidirektion Z...... vom \n31. Juli 2014, durch den ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde, \nvollendet. Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am 19. August 2014 wurde die Frist \ndes § 15 Abs. 2 SächsDG gemäß § 15 Abs. 4 SächsDG mit der Folge des Neubeginns \ndes Fristenlaufs unterbrochen (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, \n§ 15 Rn. 12). \nEine weitere Unterbrechung der Frist des § 15 Abs. 2 SächsBDG ist innerhalb der \nfolgenden drei Jahre nicht eingetreten, auch eine Hemmung des Fristenlaufs nach § \n15 Abs. 5 Satz 1 SächsDG ist nicht erfolgt. \nZwar hat die Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 15 Abs. 4 SächsDG eine \nUnterbrechung der Frist des § 15 Abs. 2 SächsDG zur Folge, auch wird die Frist des \n§ 15 Abs. 2 SächsDG für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 15 \nAbs. 5 Satz 1 SächsDG gehemmt. Die vom Kläger am 16. Juni 2015 beim \nVerwaltungsgericht eingereichte Disziplinarklage konnte diese Wirkungen wegen des \n45 \n46 \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n21 \nFormmangels aber nicht zeitigen. Die ohne Einhaltung der Schriftform erhobene \nDisziplinarklage \nführte \nweder \nzur \nUnterbrechung \nder \nFrist \nfür \nein \nDisziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs noch hemmte das auf diese Weise \neingeleitete gerichtliche Verfahren den Zeitablauf für ein Disziplinarmaßnahmeverbot. \nDie spätere Heilung des Schriftformmangels der Disziplinarklage wirkte nur ex nunc \nund konnte das durch Zeitablauf eingetretene Disziplinarmaßnahmeverbot nicht mehr \nungeschehen machen. \nHinsichtlich des Unterbrechungstatbestands „Erhebung der Disziplinarklage“ des § 15 \nAbs. 4 SächsDG folgt das Erfordernis einer formgerechten Klageerhebung bereits aus \ndem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. Danach ist die Disziplinarklage \nschriftlich zu erheben. Diesen Anforderungen war der Kläger nach den für den \nDisziplinarsenat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindenden Beurteilung des \nBundesverwaltungsgerichts im Juni 2015 noch nicht nachgekommen (BVerwG, Urt. v. \n23. April 2020 a. a. O., Rn. 35). Erst die am 20. September 2017 - und damit nach \nAblauf von drei Jahren nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens - beim \nVerwaltungsgericht erfolgte Vorlage des Originals der Verfügung konnte zur \nWirksamkeit der Klageerhebung führen (BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 a. a. O., Rn. 37, \n42). Diese Klageerhebung hatte keine Rückwirkung dergestalt, dass die Klage als \nbereits am 16. Juni 2015 erhoben gelten kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit \nmüssen die Umstände, welche die Wahrung der Schriftform im Sinne der \nVerwaltungsgerichtsordnung dokumentieren, innerhalb von laufenden Fristen zu Tage \ntreten, um diese Fristen zu wahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 2010 - 3 C 21.09 -, \nBVerwGE 137, 58-74, juris Rn. 15). Die Vorlage des Verfügungsoriginals hätte daher \nbis zum Ablauf der Dreijahresfrist des § 15 Abs. 2 SächsDG erfolgen müssen, um die \nUnterbrechungswirkung des § 15 Abs. 4 SächsDG zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23. April 2020 a. a. O., Rn. 38; Beschl. v. 4. September 2003 - 8 B 109.03 -, juris Rn. 2; \nBeschl. v. 27. Januar 2003 - 1 B 92.02 -, juris Rn. 4). \nWar die Disziplinarklage demnach bis zum Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 SächsDG \nnoch nicht i. S. d. § 53 Satz 1 SächsDG erhoben, konnte in dieser Zeit auch die \nRechtshängigkeit nach § 3 SächsDG, § 90 Satz 1 VwGO noch nicht eintreten. Nur eine \nwirksame Klageerhebung kann die Hemmungswirkung des § 15 Abs. 5 Satz 1 \nSächsDG auslösen (vgl. zu § 204 BGB: OLG Hamm, Urt. v. 23. November 2010 \n- 34 U 157/07 -, juris Rn. 78; Grothe, in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, \n§ 204 Rn. 21). Demzufolge lag auch der Hemmungstatbestand „gerichtliches \nDisziplinarverfahren“ nach § 15 Abs. 5 Satz 1 SächsDG nicht vor. Dem steht die \n51 \n \n52 \n\n \n \n22 \nHeilungsmöglichkeit des § 56 Abs. 3 Satz 1 SächsDG nicht entgegen, wonach das \nGericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift, \neine Frist setzen kann. Die Nachholung der Schriftform wirkt auch für den \nHemmungstatbestand nur ex nunc (vgl. zu § 204 BGB: Meller-Hannich, in: beck-online \nGroßkommentar, BGB, Stand: 1. März 2021, § 204 Rn. 29). Dies gilt insbesondere für \ndas Mängelbeseitigungsverfahren nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SächsDG. Der Beseitigung \neines wesentlichen Mangels dürfen nämlich keine schutzwürdigen Interessen des \nBeamten entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, \njuris Rn. 5). Die schutzwürdigen Interessen des Beamten sind nur dann gewahrt, wenn \ndie Mängelbeseitigung nur für das fortgeführte Verfahren gilt und keine Rückwirkung \naller Rechtsfolgen beansprucht. \nb) Das dem Beklagten vorzuwerfende Dienstvergehen des ungenehmigten \nFernbleibens vom Dienst gebietet im konkreten Fall nicht die Aberkennung des \nRuhegehalts gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG. \nDer Beklagte ist dem Dienst am 13. März 2014, vom 22. April 2014 bis 19. Mai 2014, \nvom 7. Juli 2014 bis 18. Juli 2014 und vom 24. Juli 2014 bis 30. Juli 2014 (an 34 Tagen) \ninsgesamt und am 11. März 2014, 20. Mai 2014, 21. Juli 2014, 31. Juli 2014 und \n1. August 2014 (an fünf Tagen) für mehrere Stunden ungenehmigt ferngeblieben. Er \nhat damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Der Vorwurf, \nbezüglich 30 Fehltagen gegen die Anordnung verstoßen zu haben, jede \nDienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem ersten Krankheitstag durch Vorlage eines \npolizeiärztlichen Attests nachzuweisen, ist nicht hingegen berechtigt. \naa) Der Beklagte ist an o. g. Tagen ohne Genehmigung bewusst nicht zum Dienst \nerschienen oder hat den Dienst verspätet angetreten, so dass er am 11. und 13. März \n2014 entgegen § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. und an den übrigen o. g. Tagen \nentgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 SächsBG vorsätzlich ungenehmigt vom Dienst \nferngeblieben ist. \naaa) \nEs \nkann \ndahinstehen, \nob \ndie \nDienstfähigkeit \nein \nungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ist (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 33; Urt. v. 11. Oktober 2006 \n- 1 D 10/05 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 20. Januar 2017 - 6 A 9/16.D -, juris Rn. 41 m. \nw. N.) oder die Dienstunfähigkeit ein Rechtfertigungsgrund des ungenehmigten \nFernbleibens vom Dienst darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Februar 2003 - 1 DB \n53 \n \n54 \n55 \n56 \n\n \n \n23 \n1.03 -, juris Rn. 5; beides annehmend: BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 \n-, juris Rn. 17). Jedenfalls ist für den Zeitraum vom 11. März 2014 bis einschließlich \n1. August 2014 von der Dienstfähigkeit des Beklagten auszugehen, weil er dem Kläger \neine Dienstunfähigkeit nicht entgegenhalten kann. \nDer Kläger hat dem Beklagten unter dem 15. Juni 2011 schriftlich aufgegeben, jede \nDienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem ersten Krankheitstag durch Vorlage eines \npolizeiärztlichen Attests nachzuweisen. Dem Beklagten wurde die Möglichkeit der \nKrankmeldung ohne ärztliches Attest verwehrt und ihm wurde mitgeteilt, dass \nprivatärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit nicht mehr \nakzeptiert werden würden. Diese gemischt dienstlich-persönliche Weisung, die \nmangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt ist \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 20), enthielt gemäß § 92 Abs. 2 \nSatz 1 SächsBG a. F. (jetzt: § 71 Abs. 2 Satz 1 SächsBG) das Verlangen des \nDienstherrn, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzuweisen und sich von einem \nbeamteten Arzt untersuchen zu lassen (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SächsBG a. F.). Diese \nAnordnung konkretisiert in einer solchen Konstellation in entscheidender Weise die \nPflichten des Beamten. Kommt er einer solchen - wirksamen - Anordnung nicht nach, \nkann er dem Dienstherrn Dienstunfähigkeit wegen Krankheit für diesen Zeitraum \nseines Fernbleibens vom Dienst „nicht entgegenhalten“ (vgl. BVerwG, Urt. v. \n12. November 2020 a. a. O., Rn. 20). So liegt der Fall des Beklagten. Dieser ist der ihm \nausdrücklich aufgegebenen Nachweispflicht für den Zeitraum ab dem 11. März 2014 \nbis zum 1. August 2014 an den oben genannten Tagen nicht nachgekommen. Das hat \nzur Folge, dass er für diesen Zeitraum seines Fernbleibens nicht gemäß § 92 Abs. 1 \nSatz 1 2. Halbsatz SächsBG a. F./§ 71 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SächsBG einwenden \nkann, er sei erkrankt und damit dienstunfähig gewesen. \nDie Anordnung vom 15. Juni 2011 war an den o. g. Fehltagen noch wirksam, \ninsbesondere hatte sie sich nicht am 10. März 2014 durch die Aushändigung der \nDisziplinarverfügung vom 7. März 2014 erledigt. Die unter dem 15. Juni 2011 \naufgegebene Nachweispflicht stand weder unter der auflösenden Bedingung der \nBeendigung des vormaligen Disziplinarverfahrens noch war ihr Bestand sonst in \nrechtlich erheblicher Weise an die Durchführung des ersten oder überhaupt eines \nDisziplinarverfahrens geknüpft. Das Verlangen nach dem Nachweis einer Erkrankung \nwar keine verfahrensrechtliche Maßnahme des ersten Disziplinarverfahrens. Eine \nVerbindung zum vormaligen Disziplinarverfahren bestand nur insoweit, als Handlungen \ndes Beklagten, die Grundlage des Disziplinarverfahrens waren, auch die \n57 \n58 \n\n \n \n24 \nbeamtenrechtliche Weisung zum besonderen Nachweis von Erkrankungen ausgelöst \nhaben und insoweit, als dass Zuwiderhandlungen gegen die Weisung vom 15. Juni \n2011 bereits Gegenstand des zuvor geführten Disziplinarverfahrens waren. \nSonstige Wirksamkeitshindernisse haften der Weisung vom 15. Juni 2011 ebenfalls \nnicht an. Sie leidet insbesondere nicht an schweren zur Unverbindlichkeit führenden \nMängeln i. S. d. § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG. Dem Beklagten wurden auch \nhinreichend bestimmt seine Pflichten im Zusammenhang mit einer angenommenen \nDienstunfähigkeit wegen Krankheit mitgeteilt. Er wurde sogar - ohne dass hierfür eine \nbesondere Pflicht des Dienstherrn bestand - auf disziplinarrechtliche Konsequenzen \nvon Zuwiderhandlungen hingewiesen. Die Wirkungsdauer der Anordnung „bis auf \nWeiteres“ war dahingehend zu verstehen, dass sie für unbestimmte Zeit, bis zu ihrer \netwaigen Aufhebung gelten soll. \nEine solche Aufhebung war nicht erfolgt, auch wenn der Kläger zwischenzeitlich \nprivatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen akzeptiert hatte. Durch die \nwiederholten Hinweise auf die Anordnung vom 15. Juni 2011 im ersten \nDisziplinarverfahren und durch das Schreiben vom 18. November 2013, in welchem \ndem \nBeklagten \nmitgeteilt \nworden \nwar, \ndass \ndie \nprivatärztlichen \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 18. September 2013 bis \n4. Oktober 2013 letztmalig anerkannt würden und er sich ab sofort wieder an die \nWeisung vom 15. Juni 2011 zu halten habe, hatte der Kläger hinreichend deutlich zum \nAusdruck gebracht, dass die Berücksichtigung privatärztlicher Atteste nicht von einem \nRechtsetzungswillen in Bezug auf eine Aufhebung der Weisung vom 15. Juni 2011 \nbegleitet waren. \nbbb) Das unerlaubten Fernbleiben vom Dienst an den o. g. Fehltagen erfolgte durch \nden Beklagten vorsätzlich. \nEin etwaiger Irrtum des Beklagten über seine Dienstleistungspflicht ist für die \nQualifizierung seines Dienstvergehens als vorsätzlich nicht von Bedeutung. Ein Irrtum \ndes Beamten über seine Pflicht zur Dienstleistung entlastet ihn nur, wenn dieser Irrtum \nunvermeidbar war (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 23). Dies war \nhier nicht der Fall. \nFahrlässig handelt ein Beamter in Bezug auf seine Anwesenheitspflicht im Dienst, \nwenn er darauf vertraut dienstunfähig zu sein, bei zumutbarer Selbsteinschätzung \n59 \n \n60 \n61 \n62 \n63 \n\n \n \n25 \nseines gesundheitlichen Zustands aber hätte erkennen müssen, zur - wenn auch \neingeschränkten - Dienstausübung in der Lage zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April \n2002 - 1 D 17.01 - juris Rn. 57). Ein Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, \nhandelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit\" dagegen bedingt \nvorsätzlich, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick \ndarauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 21. Februar 2008 - 2 B 1.08 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dies ist nicht nur dann \nder Fall, wenn der Beamte mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich \noder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich \nunerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten \nZieles willen abfindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2007 - 2 WD 19.06 -, juris \nRn. 34; Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 26). \nWie oben dargestellt, hatte der Kläger mit der Anordnung vom 15. Juni 2011 die \nVoraussetzungen konkretisiert, unter denen der Beklagte wegen einer Erkrankung von \nder Dienstleistungspflicht befreit ist. Diese Bedingungen hat der Beklagte nicht \neingehalten und ist damit bedingt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 28). \nDie Migräne, welche der Beklagte als Grund für seine Dienstabwesenheit vorgebracht \nhatte, \nstand \nder \nbilligenden \nInkaufnahme \nder \nzumindest \neingeschränkten \nDienstfähigkeit nicht entgegen. Dies geht bereits aus seiner Einlassung im \nDisziplinarverfahren hervor, in der er die Möglichkeit und Fähigkeit zu einer \nanderweitigen Handlung hervorgehoben und sich lediglich auf den Irrtum über den \nUmfang seiner Verpflichtungen berufen hatte. Dem Beklagten war die Pflicht, zum \nDienst zu erscheinen, soweit keine Dienstunfähigkeit nachgewiesen oder andere \nrechtliche wirksame Hinderungsgründe vorliegen, leicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 30). Dem Beklagten war nach Überzeugung des \nSenats auch die bewusste Reflexion seiner Dienstpflichten möglich, was insbesondere \ndurch seine vielfältige Kommunikation zu den jeweiligen Abwesenheiten verdeutlicht \nwird. \nBei der erst im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptung der tatsächlichen \nUnmöglichkeit, einen Polizeiarzt aufzusuchen, handelt es sich nach der Überzeugung \ndes Senats um eine Schutzbehauptung. Der Bescheinigung seiner Hausärztin vom \n6. April 2018, nach der der Beklagte im fraglichen Zeitraum unmittelbar nach seinen \nErkrankungen reiseunfähig gewesen sei und sich nicht dem polizeiärztlichen Dienst \n64 \n65 \n66 \n\n \n \n26 \nhätte vorstellen können, kommt ebenso wenig Gewicht zu, wie den von ihr \nausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die der Beklagte bereits im Jahr \n2014 \neingereicht \nhatte. \nDiese \nprivatärztlichen \nAtteste \nerfüllen \nnicht \ndie \nMindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit, nämlich die Behandlungsdauer, \ndie Diagnose und die Therapie (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2006 - 1 D 10.05 -, \njuris Rn. 38). Maßgeblich ist vielmehr das zu Beginn des fraglichen Zeitraums erstattete \npolizeiärztliche Gutachten vom 19. März 2014, mit welchem dem Beklagten die \nDienstfähigkeit bescheinigt worden war. Nachdem ein erstes polizeiärztliches \nGutachten aus dem Jahr 2011 bereits zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt war, \nwurden im zweiten polizeiärztlichen Gutachten zur Frage der Polizeidienstunfähigkeit \nvom 19. März 2014 wiederum keine Erkrankungen festgestellt, die zu Einschränkungen \nfür den Dienst führen würden. Dieser medizinischen Beurteilung des Polizeiarztes \nkäme selbst dann Vorrang gegenüber den privatärztlichen Bescheinigungen zu, wenn \ndiese im Mindestmaß nachvollziehbar wären, da weder begründete Zweifel an der \nSachkunde des Polizeiarztes bestehen noch dessen medizinische Beurteilung auf \nunzutreffenden Tatsachengrundlagen beruht. Das Gutachten ist zudem in sich stimmig \nund nachvollziehbar. Es korrespondiert insbesondere mit dem Entlassungsbericht zur \nRehabilitationsmaßnahme aus dem Jahr 2011 und den Ergebnissen der weiteren \npolizeiärztlichen Untersuchungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, \njuris Rn. 34; Urt. v. 11. Oktober 2006 a. a. O., Rn. 36). Bei der vom Beklagten \nbehaupteten Migräne handelte es sich um dasjenige Leiden, welches Gegenstand der \npolizeiärztlichen \nBegutachtung \nwar, \nso \ndass \nsich \ndie \nprivatärztlichen \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht auf eine Neuerkrankung bezogen (vgl. \nhierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 a. a. O., Rn. 38). Ausgehend vom Inhalt \ndieses Gutachtens bestand für den Beklagten zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche \nVeranlassung, vom Entfallen seiner Dienstfähigkeit auszugehen. Unabhängig davon \nhätte es dem Beklagten wegen seiner Zweifel an der eigenen Reisefähigkeit oblegen, \nden Polizeiarzt zumindest telefonisch zu konsultieren und mit diesem das weitere \nVorgehen bzgl. der Feststellung der vermeintlichen Dienstunfähigkeit abzustimmen. \nccc) Der Disziplinarsenat ist nicht gemäß § 3 SächsDG i. V. m. § 129 VwGO gehindert, \nvon einem vorsätzlichen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst auszugehen, auch wenn \ndie Disziplinarkammer ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst durch den Beklagten \nabgelehnt und allein der Beklagte Berufung erhoben hat. Das in § 3 SächsDG i. V. m. \n§ 129 VwGO enthaltene Verschlechterungsverbot bezieht sich nur auf die Rechtsfolge \n- hier die Art und ggf. Ausgestaltung der Disziplinarmaßnahme nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 \nSächsDG (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, a. a. O., § 5 Rn. 4) -, nicht jedoch auf die \n67 \n \n\n \n \n27 \nBegründung derselben (vgl. Rudisile, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli \n2020, § 129 Rn. 6; zum Strafprozess [§ 331 Abs. 1; § 358 Abs. 2 StPO]: BGH, Urt. v. \n18. Juli 2018 - 2 StR 416/16 -, juris Rn. 19 m. w. N.). \nbb) Neben dem vorsätzlichen Fernbleiben vom Dienst liegt kein Fall des vorsätzlichen \n(oder fahrlässigen) Weisungsverstoßes (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) im Hinblick auf \ndie Anordnung vor, die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem ersten \nKrankheitstag durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. \nIst der Beklagte für den Zeitraum vom 11. März 2014 bis einschließlich 1. August 2014 \nals dienstfähig anzusehen, konnte er in diesem Zeitraum nicht gleichzeitig gegen die \nWeisung verstoßen, die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem ersten \nKrankheitstag durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. Zur Aktivierung dieser \nPflicht bedürfte es einer dem Dienstherrn entgegenzuhaltenden Dienstunfähigkeit, die \nim Fall des Beklagten gerade nicht bestand. \ncc) Zwar kann das schuldhafte Fernbleiben eines Beamten vom Dienst ein schweres \nDienstvergehen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG darstellen, welches wegen des \nVertrauensverlusts des Dienstherrn oder der Allgemeinheit auch die Höchstmaßnahme \nder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG) oder, wenn \nes sich zwischenzeitlich um einen Ruhestandsbeamten handelt, die Aberkennung des \nRuhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG) rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. \n12. November 2020 a. a. O., Rn. 21). Hier liegen aber besondere Umstände vor, die \ndem \nendgültigen \nVertrauensfortfall \nund \ndamit \nder \nVerhängung \ndieser \nHöchstmaßnahme entgegenstehen. \nGemäß § 13 Abs. 1 SächsDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme \nnach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des \nDienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung \ndes Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und \nausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 \nSatz 2 bis 4 SächsDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall \nzukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen \nden Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung \naller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten \nVerhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten \nstehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem \n68 \n \n69 \n70 \n71 \n\n \n \n28 \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 -, BVerwGE 148, 192-204, juris Rn. 39). \naaa) \nDas \nGewicht \nder \nPflichtverletzung \nist \ndanach \nAusgangspunkt \nund \nrichtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen \nDisziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. April 2021 - 2 B 2.21 -, juris Rn. 8). \nDieses Gewicht ist im vorliegenden Fall beachtlich. \nDas Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht jedes Beamten. Diese \nbeamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten vor allem, sich während \nder vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm \nübertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n25. September 2003 - 2 C 49.02 - juris Rn. 19; Urt. v. 11. Oktober 2006 a. a. O., Rn. 34 \nund Urt. v. 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117-139, juris Rn. 22). Wer \ndem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die \nDienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und zur \nBefolgung dienstlicher Anordnungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Nur die \npflichtgemäße Dienstleistung der Beamten und anderer Beschäftigter setzt die \nVerwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu \nerfüllen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind \nfür jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, \nzeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der Beamte schuldhaft \ndem Dienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende Dienstpflichtverletzung. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt vorsätzliches \nunerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig zur Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen \nvergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht (BVerwG, Urt. v. 22. April 1991 \n- 1 D 62.90 - BVerwGE 93, 78- 86, juris Rn. 99 m. w. N.; Urt. v. 25. Januar 2007 \n- 2 A 3.05 -, juris Rn. 42; Urt. v. 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 35; Urt. v. \n12. November 2020 a. a. O., Rn. 21). \nUnentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst i. S. v. § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F./ \n§ 71 Abs. 1 Satz 1 SächsBG über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist danach \nregelmäßig geeignet, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis \nzwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung \nund der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, \noffenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß \n72 \n \n73 \n74 \n\n \n \n29 \nan Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die \nEntfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der \nangemessenen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 7. November 1990 \n- 1 D 33.90 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Urt. v. 22. April 1991 a. a. O.; Urt. v. 6. Mai 2003 - \n1 D 26.02 -, juris Rn. 54 f.; Beschl. v. 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 -, juris Rn. 11; Urt. v. \n12. November 2020 a. a. O., juris Rn. 22). \nDie dem Beklagten im hier geführten Disziplinarverfahren zur Last liegende Dauer des \nunerlaubten Fernbleibens vom Dienst mit 34 vollständigen Tagen und 5 teilweisen \nTagen betrifft einen Zeitraum von etwa eineinhalb Monaten (bei durchschnittlich 20 bis \n23 Arbeitstagen). Diese Dauer kann aber nicht isoliert betrachtet werden. Das \nunerlaubte Fernbleiben vom Dienst des Beklagten ab 11. März 2014 knüpfte \nunmittelbar an eine vorhergehende gleichartige Dienstpflichtverletzung (aufsummiert \nmehr als 55 Tage in den Jahren 2011 bis 2013) an, auf die der Kläger mit \nDisziplinarverfügung vom 7. März 2014, ausgehändigt am 10. März 2014, reagiert \nhatte. Insoweit hat der Beklagte über einen langen Zeitraum mit Beharrlichkeit seine \nGrundpflicht missachtet. Dies gilt umso mehr, als dem Beklagten mit polizeiärztlichem \nGutachten vom 19. März 2014 - am 22. Mai 2014 ausgehändigt - seine Dienstfähigkeit \nnochmals vor Augen geführt worden war. \nbbb) Allerdings entfällt die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende \nIndizwirkung dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des \nBeamten zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - juris \nRn. 51; Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 42; Beschl. v. 23. Januar 2013 - \n2 B 63.12 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 31. Juli 2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 13; Beschl. v. \n31. Juli 2019 - 2 B 56/18 -, juris Rn. 11). Ein solcher die Schwere des Dienstvergehens \n(§ 13 Abs. 1 Satz 2 SächsDG) mildernder Entlastungsgrund, der auch auf die \nBeeinträchtigung des Vertrauens des Klägers und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz \n4 SächsDG) mildernden Einfluss hat, liegt hier vor. \nDer Beklagte befand sich nach der Überzeugung des Disziplinarsenats über die \nFortgeltung der Anordnung vom 15. Juni 2011 in einem Irrtum. Dabei kann \ndahinstehen, ob KOR B....... den Beklagten anlässlich der Aushändigung der \nDisziplinarverfügung vom 7. März 2014 am 10. März 2014 ausdrücklich auf die weitere \nGeltung dieser Weisung hingewiesen hatte. Weiterer Ermittlungen zum konkreten \nInhalt des Gesprächs zwischen dem Beklagten und KOR B....... am 10. März 2014 \nbedurfte es daher nicht. Denn der Beklagte hat bereits wenige Tage später, am \n75 \n \n76 \n77 \n\n \n \n30 \n17. März 2014 in einem Gespräch mit KOR B....... und PHK R...... den Eindruck \nvermittelt, mit sich im Reinen zu sein und in Bezug auf die Fehlzeiten am 11. und \n13. März 2014 durch die bloße Kontaktaufnahme und den Versuch derselben richtig \ngehandelt \nzu \nhaben. \nHinzu \nkommt, \ndass \nauch \nKOR \nB....... \nin \nseiner \nZeugeneinvernahme zu seinem Schreiben vom 8. Mai 2014 angegeben hatte, dass \nihm zugetragen worden sei, dass der Beklagte von der Erledigung der Weisung vom \n15. Juni 2011 ausgehe. Auch die Reaktion des Beklagten auf das Verbot der Führung \nder Dienstgeschäfte und seine Einlassung im Disziplinarverfahren lassen auf das \nVorhandensein des genannten Irrtums schließen. \nZur Feststellung dieses Irrtums war der Senat nicht gehalten, weitere Ermittlungen \nanzustellen, insbesondere musste keine Vertagung mit einer Anordnung des \npersönlichen Erscheinens des Beklagten zu einem weiteren Termin (§ 3 SächsDG \ni. V. m. § 125 Abs. 1, § 95 Abs. 1 VwGO) erfolgen. Für die Frage des Irrtums des \nBeklagten vor ca. sieben Jahren war es nicht angezeigt, sich einen Eindruck von seiner \nPersönlichkeit in der mündlichen Verhandlung zu verschaffen (anders in Fällen der \nverminderten oder ausgeschlossenen Schuldfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 16. Juli \n2020 - 2 B 8.20 -, juris Rn. 24). Die Umstände, die den Irrtum dokumentieren, sind \naktenkundig und der Beklagte hat sich bereits im behördlichen Disziplinarverfahren auf \nden Irrtum berufen. Zudem ist auch der Kläger im Rahmen der Erörterung der Sach- \nund Rechtslage in der Berufungsverhandlung einem beim Beklagten vorliegenden \nIrrtum nicht entgegengetreten. Er ist lediglich davon ausgegangen, dass es der \nBeklagte - schon wegen seiner dienstlichen Erfahrungen in der Personalführung - \n„hätte besser wissen müssen“. \nDieser Irrtum, der zwar nicht die Dienstfähigkeit des Beklagten, aber sein korrektes \nVerhalten bei vermuteter Dienstunfähigkeit betrifft, kann bei der Bemessung \nangezeigten Disziplinarmaßnahme nicht außer Betracht bleiben, weil er dem Kläger \nbekannt war und es dem Kläger oblegen hatte, den Irrtum auszuräumen. Im Gegensatz \ndazu hat der Kläger den Irrtum des Beklagten unterhalten und genährt. \nSo durfte KOR B....... ausweislich der Angaben des PHK R...... bereits am 17. März \n2014 annehmen, dass seine eine Woche zurückliegenden etwaigen mündlichen \nAusführungen zum Fortbestand der Weisung vom 15. Juni 2011 dem Beklagten seine \nPflichten nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt haben. Dies hat den Revierleiter \ndes Polizeireviers W..... jedoch nicht veranlasst, dem Beklagten seine Pflicht zur \n78 \n \n79 \n80 \n\n \n \n31 \nVorsprache beim polizeiärztlichen Dienst für Fälle der Krankheit nochmals in \nErinnerung zu rufen. \nZudem wusste KOR B....... eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2014 bei der \nWeiterleitung der privatärztlichen Atteste für den Zeitraum 22. April 2014 bis 6. Mai \n2014 an den Personalverantwortlichen der Polizeidirektion, dass der Beklagte diese \n„im guten Glauben“ eingereicht hatte, auch wenn es für diesen keine Grundlage gab. \nGleichwohl sahen weder KOR B....... noch der Personalverantwortliche Anlass, den \nBeklagten über seine Fehlvorstellung aufzuklären und auf diese Weise zu \npflichtgemäßem Handeln zu veranlassen. Vielmehr berücksichtigte der Kläger die \nmittels \nprivatärztlicher \nAtteste \nbescheinigten \nFehlzeiten \nim \nArbeitszeiterfassungssystem als Krankheitstage, so dass der Beklagte auch nach \nWiederantritt des Dienstes von einer vermeintlichen Akzeptanz dieser Atteste \nausgegangen ist. Diese Vorgehensweise des Klägers wiederholte sich in der Folgezeit, \nnamentlich für die Zeiträume vom 10. Juli 2014 bis 18. Juli 2014 sowie vom 24. Juli \n2014 bis 30. Juli 2014. Insbesondere die Berücksichtigung der privatärztlich \nbescheinigten Fehltage (10. bis 18. Juli 2014) neben der Streichung der „Karenztage“ \n(7. bis 9. Juli 2014) für die durchgehende Abwesenheit des Beklagten vom 7. Juli 2014 \nbis 18. Juli 2014 muss als aktives Aufrechterhalten des Irrtums des Beklagten durch \nden Kläger angesehen werden. \nFür die Entscheidung über die gebotene Disziplinarmaßnahme darf auch nicht außer \nBetracht gelassen werden, dass das Disziplinarverfahren ohne ersichtlichen Grund erst \nim August 2014 eingeleitet worden ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG hat der \nDienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche \nAnhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach \ndieser Vorschrift hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, zur Einleitung eines \nDisziplinarverfahrens bei Vorliegen von zureichenden tatsächliche Anhaltspunkten \neines Dienstvergehens. Dies ist der Fall, wenn der Dienstvorgesetzte Kenntnis von \nTatsachen erhält, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass \nein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich \nrelevanter Weise verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 \n- 2 B 63.08 -, juris Rn. 10). Die Einleitungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG \ndient auch dem Schutz des Beamten (Wittkowski, in: Urban/Wittkowski a. a. O., § 17 \nRn. 2). Der Zweck der Disziplinarbefugnis liegt nicht darin, begangenes Unrecht zu \nvergelten; vielmehr geht es darum, unter Beachtung des Schuldprinzips und des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Integrität des Berufsbeamtentums und die \n81 \n \n82 \n\n \n \n32 \nFunktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n16. Mai 2012 - 2 B 3.12 -, juris Rn. 8, juris). Verzögert der Dienstvorgesetzte entgegen \n§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG die Einleitung des Disziplinarverfahrens, so kann dies bei \nder Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 SächsDG als mildernder \nUmstand berücksichtigt werden, wenn die verzögerte Einleitung für das weitere \nFehlverhalten des Beamten ursächlich war (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. November 2018 \n- 2 C 60.17 -, BVerwGE 163, 356-370, juris Rn. 21). \nHier \nhatte \nder \nRevierleiter \ndes \nPolizeireviers \nW....., \nKOR \nB....... \nden \nPersonalverantwortlichen der Polizeidirektion Z...... bereits am 13. März 2014 per E-\nMail über das unberechtigte Fernbleiben vom Dienst des Beklagten vom 11. und \n13. März 2014 in Kenntnis gesetzt, so dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens \ndurch den Präsidenten der Polizeidirektion bereits im unmittelbaren zeitlichen \nZusammenhang zu dieser Information hätte erfolgen können. Selbst wenn sich vor dem \nHintergrund des zum damaligen Zeitpunkt ausstehenden zweiten polizeiärztlichen \nGutachtens \nzur \nDienstfähigkeit \ndes \nBeklagten \nein \nVerdacht \neiner \nDienstpflichtverletzung noch nicht verdichtet hatte, lag ein solcher nach Eingang des \nGutachtens am 31. März 2014 in der zuständigen Polizeidirektion Z...... und erst recht \nnach Eingang der von KOR B....... unter dem 8. Mai 2014 übersandten Krankenscheine \nmit ausdrücklichem Hinweis auf den Verstoß gegen die Anordnung vom 15. Juni 2011 \nvor. \nDer Disziplinarsenat ist davon überzeugt, dass sich der Beklage auf eine gesonderte \nBelehrung über die Fortgeltung der Anordnung vom 15. Juni 2011 oder auf die \nBerücksichtigung der Fehltage als solche im Arbeitszeiterfassungssystem oder bei \nzeitigerer Einleitung und Bekanntgabe des Disziplinarverfahrens anders verhalten \nhätte. Der Disziplinarsenat geht davon aus, dass der Beklagte anlässlich der von ihm \nan den Fehltagen gespürten Unpässlichkeit nicht lediglich den Hausarzt, sondern den \nPolizeiarzt konsultiert hätte, er hierdurch seiner Dienstfähigkeit deutlich gewahr \ngeworden wäre und er in der Folge den Dienst angetreten hätte. Diese Überzeugung \nberuht auf der in der Akte dokumentierten Reaktion des Beklagten auf die \nAushändigung des Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte und seiner Einlassung im \nDisziplinarverfahren, wobei er jeweils die Unkenntnis über die Fortgeltung der \nAnordnung vom 15. Juni 2011 und ein pflichtengerechtes Verhalten bei Kenntnis \nderselben behauptet hat. Dass es sich hierbei nicht nur um eine Floskel handelt, \nschließt der Disziplinarsenat aus der unmittelbaren Reaktion des Beklagten auf die \nStreichung der „Karenztage“ 7. Juli bis 9. Juli 2014. Die aus seiner Sicht unsichere \n83 \n \n84 \n\n \n \n33 \nWeisungslage hat der Beklagte zum Anlass genommen, sein Verhalten entsprechend \nzu ändern und sich die von ihm vermutete Dienstunfähigkeit - aus seiner Perspektive \nhinreichend - privatärztlich bestätigen lassen, was er per SMS („Da das Thema Karenz \nim noch Raum steht wähle ich den sicheren Weg und gehe zum Doc.“) so auch \nkommunizierte. \nccc) Vor dem Hintergrund des dem Kläger als Dienstherrn bekannten Irrtums des \nBeklagten über seine Pflichten im Zusammenhang mit einer vermuteten \nDienstunfähigkeit wegen Erkrankung, der einfachen Möglichkeit des Klägers diesen \nIrrtum - durch klarstellenden Hinweis oder die frühzeitige Einleitung eines \nDisziplinarverfahrens - auszuräumen und die aktive Unterhaltung des Irrtums durch die \nBerücksichtigung \nder \nprivatärztlich \nbescheinigten \nFehlzeiten \nim \nArbeitszeiterfassungssystem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der \nBeklagte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 SächsDG das Vertrauen des \nDienstherrn endgültig verloren hat. Diese Umstände führen auch dazu, dass das \nVertrauen der Allgemeinheit in den Beklagten zwar schwer beschädigt, aber noch nicht \ngänzlich und unwiederbringlich beseitigt war (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 \nSächsDG). Hierzu trägt auch bei, dass der Beklagte an seinen Fehltagen, zwar seine \nDienstfähigkeit - wie oben festgehalten - billigend in Kauf nahm, aber gleichwohl ein \nUnwohlsein gespürt hatte und ihm dieses in den meisten Fällen durch eine Ärztin \nseines Vertrauens als vermeintliche Dienstunfähigkeit bescheinigt worden ist. Konkrete \nAnhaltspunkte für eine Nutzung der Fehltage für Freizeitaktivitäten oder \nNebenbeschäftigungen, die das Vertrauen der Allgemeinheit in den Beklagten \nbeseitigen würden, hat der Kläger nicht vorgebracht und liegen auch sonst nicht vor. \nNach § 13 Abs. 1 SächsDG wäre der Beklagte als aktiver Beamter zurückzustufen (§ 5 \nAbs. 1 Nr. 5, § 9 SächsDG), wobei die lange Dauer des bisherigen \nDisziplinarverfahrens für das „Sanktionsbedürfnis“ Bedeutung hätte (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 3). Eine Zurückstufung kommt aber wegen \ndes Eintritts des Beklagten in den Ruhestand gemäß § 5 Abs. 2 SächsDG nicht mehr \nin Betracht. Die deshalb angemessene Kürzung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § \n11 SächsDG) ist - wie oben dargestellt - wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Diese \nrechtliche Unmöglichkeit, die angemessene Disziplinarmaßnahme auszusprechen, \nführt nicht etwa zu einer Steigerung des Disziplinarmaßes mit der Folge der \nAberkennung des Ruhegehalts, sondern zur Abweisung der Disziplinarklage. \n85 \n \n86 \n\n \n \n34 \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 1 \nVwGO. Es kann dahinstehen, ob § 78 Abs. 2 SächsDG im Fall der Abweisung der \nDisziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens entsprechend anwendbar ist. \nDer Disziplinarsenat macht von der Anwendung dieser Vorschrift, nach der dem \nBeamten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn eine \nDisziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben wird, keinen \nGebrauch. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand der hier getroffenen \nKostenentscheidung nur die Kosten für das Verfahren zur Entscheidung über die \nDisziplinarklage, nicht jedoch die Kosten der Verfahren zur Entscheidung über die \nBeschwerde gegen die Protokollberichtigung und zur Entscheidung über die \nAnhörungsrüge sind. \nDie Revision ist zuzulassen, weil der Frage, ob das Berufungsgericht im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Sache selbst entscheiden kann, wenn die \nVerkündung des erstinstanzlichen Urteils erst nach Ablauf von fünf Monaten \nprotokolliert worden ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23. April 2020 a. a. O., Rn. 45). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn \ndie Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, \n04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung \neingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, \n04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung \neinzureichen. \n87 \n88 \n\n \n \n35 \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \nHahn \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-30/12-a-184-18-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-04-30/12-a-184-18-d","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487373","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.466320+00:00"}}