{"status":"available","doknr":"OLD487372","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-01","aktenzeichen":"6 B 221/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 221/21 \n \n1 L 254/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlungsverbot am 1. Mai 2021, \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 1. Mai 2021\n\n \n \n2\nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 30. April 2021 - 1 L 254/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht Leipzig hat es mit Beschluss vom 30. April 2021 abgelehnt, \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung \nder Antragsgegnerin vom 30. April 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit der \nVerfügung werden die vom Antragsteller am 26. April 2021 für den 1. Mai, 12.00 bis \n20.00 Uhr (Aufbau ab 11 Uhr), für ca. 150 Teilnehmer angemeldete Versammlung mit \ndem Titel „Arbeiterkampftag – Aufstehen gegen linken Terror“ sowie jede Form von \nErsatzversammlungen unter freiem Himmel am 1. Mai 2021 auf der Grundlage von \n§ 28 a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lfSG, § 15 Abs. 1 SächsVersG untersagt und \n- soweit die Verfügung nicht auf das Infektionsschutzgesetz gestützt ist - die sofortige \nVollziehbarkeit angeordnet. \nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt \nkraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \ndie sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung \nsind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten \nRechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an \nder Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung \ndes Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die \nErfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\ndas Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse \ndes Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu \nbleiben, gegeneinander abzuwägen. \nBei der in Anbetracht des Zeitdrucks nur möglichen summarischen Prüfung spricht \neiniges für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, insbesondere für die \nvom Antragsteller mit der Beschwerde angegriffene Prognose der Antragsgegnerin und \nihr folgend des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Durchführung der angemeldeten \nVersammlung bei einem in der Stadt Leipzig bei 106,2 liegenden 7-Tage-Inzidenzwert \nzu einer erheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Dritte und \nPolizeibeamte komme, weil nicht sichergestellt werden könne, dass alle \nVersammlungsteilnehmer einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, einen \nMindestabstand von 1,5 Metern untereinander wahren und damit die Voraussetzungen \nerfüllen, unter denen nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO Versammlungen unter \nfreiem Himmel ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern \nzulässig sind. Jedenfalls überwiegt im Rahmen einer Folgenabwägung das öffentliche \nInteresse an der Aufrechterhaltung des Versammlungsverbots das entgegenstehende \nInteresse des Antragstellers. \nDer vom Antragsteller erhobene Vorwurf, die verwaltungsgerichtliche Prognose, dass \nvon der geplanten Versammlung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht eine konkrete \nund erhebliche Gefahr ausgehe, stütze sich auf bloße Vermutungen und Spekulation, \ngreift nicht durch. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit \ndarf die Behörde beim Verbot, keine zu geringen Anforderungen an die \nGefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und \nnachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente \noder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - \n1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, \n835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November \n2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen \nvon Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], \nBeschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, \n2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). Für eine \nGefahrenprognose \nkönnen \nEreignisse \nim \nZusammenhang \nmit \nfrüheren \nVersammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit die Versammlungen \nbezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und \n5 \n6 \n\n \n \n4\nOrganisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. \nBVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, Rn. 17 m. w. N.). \nDas Verwaltungsgericht geht bei seiner Prognose wie die Antragsgegnerin von einer \nweit höheren als der angemeldeten Teilnehmerzahl aus; das Landesamt für \nVerfassungsschutz rechnet mit einem überregionalen neonationalsozialistischen \nTeilnehmerpotenzial in Höhe von 500 Personen. Dem Antragsteller, der für seine \nVeranstaltung bundesweit mobilisiere und sie dazu nutzen wolle, die in Sachsen \nbenötigten 2000 Unterstützungsunterschriften für die kommende Bundestagswahl zu \nsammeln, sei ersichtlich daran gelegen, nicht nur Parteimitglieder anzusprechen. Bei \nrealitätsnaher Betrachtung sei mit den Erkenntnissen des Landesverfassungsschutzes \nund \nder \nPolizeidirektion \ndavon \nauszugehen, \ndass \ndie \nmehr \nals \n1000 \nTeilnehmerinteressenten der anderen verbotenen Veranstaltung der Bürgerbewegung \nLeipzig 2021, die ebenfalls im rechten Spektrum und im Spektrum der die Corona-\nSchutzmaßnahmen ablehnenden sog. Querdenker-Bewegung mobilisiert habe, zu der \nVersammlung des Antragstellers umschwenken würden. Bei Teilnehmern aus diesem \nSpektrum sei aufgrund der vom Antragsteller nicht bestrittenen Erfahrungen mit \nvorangegangenen Versammlungen nicht mit der Einhaltung der gesetzlichen \nHygieneregeln zu rechnen. Diesen Teilnehmerzustrom aus der Querdenker-Bewegung \nnehme \nder \nAntragsteller \nzumindest \nim \nHinblick \nauf \ndie \nerhofften \nUnterstützungsunterschriften in Kauf, ohne dabei willens und in der Lage zu sein, für \ndie Einhaltung der Hygieneregeln zu sorgen. \nIn der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit vermag der Senat \nnicht einzuschätzen oder aufzuklären, ob der Antragsteller tatsächlich bis zu 500 \neigene Anhänger nach Leipzig wird aufrufen können, was er unter Hinweis auf die \nbisher einzige während der Pandemie von ihm organisierte überregionale \nVersammlung am 3. Oktober 2021 in Berlin mit nur 320 Personen bestreitet. Soweit er \naus dieser Versammlung ableiten will, dass er generell kein „Magnet“ für Personen aus \ndem Spektrum der Querdenker sei, die er überdies im Streitfall mit seinem Motto nicht \nanspreche, teilt der Senat indes die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die \nVersammlung in Berlin mit der hier angemeldeten nicht vergleichbar ist, weil seinerzeit \nparallel zu derjenigen des Antragstellers eigene Veranstaltungen der Querdenker-\nBewegung stattfanden. Das Verwaltungsgericht hat auch nachvollziehbar darauf \nabgestellt, dass das „Programm“ des Antragstellers, nach dem die Corona-\nMaßnahmen \nzur \nDiskussion \ngestellt \nwerden \nsollen, \nanziehend \nauf \ndie \n7 \n8 \n\n \n \n5\nTeilnehmerinteressenten der verbotenen Versammlung der diese Maßnahmen \nablehnenden Bürgerbewegung Leipzig 2021 wirken werde. \nSoweit der Antragsteller einwendet, die Möglichkeit, dass Teilnehmerinteressenten aus \ndem Bereich der Querdenker, die gegen Hygieneregeln verstoßen würden, an seiner \nVersammlung teilnehmen, dürfe nicht zu einem Verbot seiner Versammlung führen, \nweil er einem derartigen Verhalten durch eine Einlasskontrolle und dem Einsatz von \nOrdnern entgegenwirken könne, hat der Senat erwogen, ob entsprechende Auflagen - \nwie im heutigen Senatsbeschluss zu dem von ihm ebenfalls für den 1. Mai 2021 \nangemeldeten Versammlung in Plauen angeordnet - ggf. in Verbindung mit einer \nBeschränkung der Teilnehmerzahl als im Vergleich zu einem Versammlungsverbot \nmilderes Mittel in Betracht kommen. Im Hinblick auf die auf der Website des \nAntragstellers im Unterschied zu der Plauener Versammlung überregional betriebene \nWerbung für die Versammlung in Leipzig ist hier aber zum einen mit einer weitaus \nhöheren Anzahl von teilnahmewilligen Personen zu rechnen. Zum anderen erscheint \nes nicht möglich, hier wie dort eine Reduktion der Teilnehmeranzahl auf die \nortsansässigen Anhänger zu beauflagen, da der Antragsteller nach eigenem Bekunden \nin Leipzig nicht verwurzelt ist und zudem der zu erwartende Teilnehmerstrom von \nQuerdenkern aus der Bürgerbewegung L......... nicht durch Ausweiskontrolle von der \nTeilnahme ausgeschlossen werden könnte. Die Bereitschaft des Antragstellers, er \nwerde mit seinen Ordnern Interessenten, die sich weigerten einen medizinischen \nMund-Nasen-Schutz zu tragen oder Abstandsgebote einzuhalten, gar nicht erst an \nseiner Versammlung teilnehmen lassen, erscheint nicht erfolgversprechend. Insoweit \nverweist der Senat auf die auch vom Verwaltungsgericht (BA S 10) geteilte \nEinschätzung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, der er folgt. Dass es \ndem Antragsteller gelingen könnte, Aufstauungen der Versammlungsteilnehmer und \nUnterschreitungen des Mindestabstands durch die von ihm eingesetzten Ordner zu \nverhindern, ist in Ermangelung eines entsprechend ausgearbeiteten Hygienekonzepts \nnicht anzunehmen. \nAuch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung geht zu Lasten \ndes Antragstellers aus. \nWenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder wiederhergestellt würde, sich \naber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die \nUntersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem \nGrundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nGrundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Versammlung \nvollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Ausübung seiner \ngrundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden \nwäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine \nfreiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen \ninsgesamt von erheblichem Gewicht. \nErginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung \nzur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und \nrechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen \neiner großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der \nAbwägung der jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers \nmaßgeblich ins Gewicht, dass die Inzidenzzahl in Leipzig, bezogen auf die Infektionen \npro 100.000 Einwohner, seit über drei Wochen über 100 liegt und damit selbst die \numfassenden Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 3 IfSG, die bei einem Inzidenzwert \nüber 50 zu treffen sind, nicht mehr ausreichen (§ 28b Abs. 1 IfSG). Es ist zudem mit \nder Anreise von Teilnehmern auch aus Landkreisen, die eine weit höhere Inzidenz \naufweisen, zu rechnen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez. \nDrehwald \n \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nRanft \n \n \n \n12 \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-01/6-b-221-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-01/6-b-221-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487372","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.436054+00:00"}}