{"status":"available","doknr":"OLD487371","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-01","aktenzeichen":"6 B 220/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 220/21 \n \n7 L 207/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlungsrechts, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 1. Mai 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 30. April 2021 - 7 L 207/21 - geändert. \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. April 2021 \ngegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2021 wird \nwiederhergestellt und angeordnet, soweit das Verbot eine ortsfeste Versammlung \n„Freiheit \nstatt \nImpfzwang“ \nam \n1. \nMai \n2021 \nin \nPlauen \nauf \nder \nWartburgstraße/Wartburgplatz in der Zeit zwischen 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr mit einer \nangemeldeten Teilnehmerzahl von 100 Personen betrifft. \nDie Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nwird von folgenden Auflagen abhängig gemacht: \nDie Versammlungsfläche ist vom Antragsteller durch eine physische Barriere - \nzumindest Absperrband - so einzugrenzen, dass der Zugang und Abgang an \nzwei verschiedenen Stellen möglich ist. Der Antragsteller hat eine Eingrenzung \nder \nVersammlungsfläche \ndurch \nden \nAntragsgegner \noder \nden \nPolizeivollzugsdienst \nzu \ndulden. \nIm \nFalle \nder \nEingrenzung \nder \nVersammlungsfläche durch den Antragsgegner oder den Polizeivollzugsdienst \nentfällt die Pflicht des Antragstellers zur Eingrenzung der Versammlungsfläche. \nZur Teilnahme an der Versammlung sind nur Personen zugelassen, die im \nVogtlandkreis wohnhaft sind. Dies hat der Antragsteller in seinen \nInternetauftritten und den von ihm genutzten sozialen Medien bis zum 1. Mai \n2021, 7:00 Uhr, bekanntzugeben. \nDer Antragsteller hat durch Ausweiskontrollen am Eingang sicherzustellen, \ndass keine anderen Personen die Eingänge zur Versammlungsfläche \npassieren. \nDer Antragsteller hat eine Überwachung der Ausweiskontrollen durch den \nAntragsgegner und den Polizeivollzugsdienst zu dulden. \nDer Antragsteller hat durch die Einlasskontrolle sicher zu stellen, dass nicht \nmehr als 125 Teilnehmer, einschließlich der Ordner, des Versammlungsleiters \nund dessen Stellvertreters die Versammlungsfläche betreten. Der Antragsteller \nhat für die Eingangskontrollen je einen Ordner für die Eingänge zu stellen. \nDarüber hinaus hat der Antragsteller je einen Ordner pro 25 Teilnehmer zu \nstellen. \nDer Antragsteller hat die Teilnehmer zu Beginn der Veranstaltung über die \nPflichten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und einen \nMindestabstand von 1,5 m zu jeweils anderen Teilnehmern einzuhalten, zu \nunterrichten. \nDer Antragsteller hat keine über die im Kooperationsgespräch vom 28. April \n2021 hinausgehenden Kundgebungsmittel (7 Fahnen [5 an Pavillons, 2 an der \n\n \n \n3\nBühne] 6 Transparente [2 an der Bühne, jeweils 2 an Pavillons], 10 \nTageschilder; über Lautsprecheranlage abgespielte Lieder laut übersandter \nTitelliste; \nMikrofon, \nLautsprecheranlage; \nFlyer \nzur \nSelbstentnahme) \neinzusetzen. \nDer Antragsteller darf auf der Veranstaltungsfläche nicht mehr als zwei \nPavillons mit Tischen und eine Bühne aufbauen. \nDer Antragsteller hat ergänzenden Auflagen der Polizei Folge zu leisten. \nDie Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu einem \nDrittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat nur teilweise Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht Chemnitz hat es mit Beschluss vom 30. April 2021 abgelehnt, \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers, des Sächsischen \nLandesverbands der Partei D..........., gegen die Verfügung des Antragsgegners vom \n29. April 2021 anzuordnen und wiederherzustellen. Mit der Verfügung wird die vom \nAntragsteller für den 1. Mai 2021, 12 bis 20 Uhr angemeldete Versammlung mit dem \nTitel „Freiheit statt Impfzwang“ auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 SächsVersG i. V. m. \n§ 28 a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lfSG untersagt und - soweit die Verfügung \nnicht auf das Infektionsschutzgesetz gestützt ist - die sofortige Vollziehbarkeit \nangeordnet. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung \ndes verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im tenorierten Umfang. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt \nkraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \ndie sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung \nsind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten \nRechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an \nder Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung \ndes Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n4\nErfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat \ndas Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse \ndes Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu \nbleiben, gegeneinander abzuwägen. \nEine summarische Prüfung ergibt, dass das verfügte Verbot der Versammlung \nvoraussichtlich rechtswidrig ist. \nEntgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann nicht davon ausgegangen \nwerden, \ndass \nvon \nder \nvom \nAntragsteller \ngeplanten \nVersammlung \nin \ninfektionsschutzrechtlicher Hinsicht eine konkrete und erhebliche Gefahr ausgeht. \nUnter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde \nbeim Verbot keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als \nGrundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \nAnhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen \nhierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. \n17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 \n- 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris \nRn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot \noder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. \nO. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September \n2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). Für eine Gefahrenprognose können \nEreignisse \nim \nZusammenhang \nmit \nfrüheren \nVersammlungen \nals \nIndizien \nherangezogen werden, soweit die Versammlungen bezüglich des Mottos, des Ortes, \ndes Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der \ngeplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR \n2636/04 -, Rn. 17 m. w. N.). \nDiesen \nAnforderungen \ngenügt \nder \nangefochtene \nBescheid \nnicht. \nDas \nVerwaltungsgericht ist mit dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf den \nangefochtenen Bescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO davon ausgegangen, dass nach \nder Gefährdungseinschätzung der Polizeidirektion Zwickau vom 21. April 2021 (Teil A \nund B) aufgrund der bundesweiten Mobilisierung des Antragstellers entgegen seiner \nangegebenen Teilnehmerzahl von lediglich 100 Personen mit einer Teilnehmerzahl im \noberen dreistelligen Bereich zu rechnen sei. Damit würde der in § 9 Abs. 2 Satz 1 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nSächsCoronaSchVO geregelte Grenzwert von 200 Personen angesichts der \nunbestrittenen Inzidenzwerte im Vogtlandkreis deutlich überschritten. Hinzu komme, \ndass \nder \nAntragsteller \ndurch \ndas \ngewählte \nVersammlungsmotto \nauch \nPersonengruppierungen anspreche, die sich mit ihren Aufzügen gegen die \nSchutzmaßnahmen \nzur \nAusbreitung \nder \nCorona-Infektionslage \nrichteten. \nVersammlungen dieser Gruppierungen hätten sich mehrfach als riskant erwiesen. \nDeren Teilnehmer hielten bei Versammlungen zu größeren Teilen nicht an die vom \nRobert-Koch-Institut weiterhin für erforderlich gehaltenen Schutzmaßnahmen wie das \nTragen eines Mund-Nasenschutzes, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m \nauch im Freien sowie an Aufzugsverbote, wobei polizeiliche Eingriffe zur \nGefahrenabwehr sich nicht als erfolgversprechend erwiesen hätten. Solche Verstöße \nseien auch bei der vom Antragsteller beabsichtigten Versammlung ernsthaft zu \nbesorgen, nachdem sich der Versammlungsleiter der angezeigten Versammlung in \nPlauen in jüngerer Vergangenheit an einem nach § 9 SächsCoronaSchVO verbotenen \nAufzug mit 250 Teilnehmern beteiligt habe. \nDagegen trägt der Antragsteller mit Erfolg vor, dass Einschätzung des Antragsgegners, \nsein Landesvorsitzender als Versammlungsleiter biete keine Gewähr für die Beachtung \nder Corona-Schutzmaßnahmen, nicht durch belastbare Feststellungen gedeckt sei. \nDer vom Verwaltungsgericht bestätigten Prognose fehlt es derzeit an konkreten und \nnachvollziehbaren \ntatsächlichen \nAnhaltspunkten. \nZwar \ngeht \naus \nder \nGefährdungseinschätzung der Polizeidirektion Zwickau vom 21. April 2021 hervor, \ndass der Landesvorsitzende „am 22. März 2021 in Plauen einen nicht genehmigten \nAufzug mit 250 Teilnehmern (gemeint ist ein nach § 9 Abs. 1 bis 3 SächsCoronaSchVO \nunzulässiger Aufzug ohne Ausnahmeerteilung nach § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO \nangeführt hat, der sich spontan aus der traditionellen Montagsdemonstration der \nQuerdenker rekrutiert habe. Als einmalig festgestellter Verstoß rechtfertigt dies für sich \ngenommen jedoch noch nicht die Prognose, dass der Landesvorsitzende als \nVersammlungsleiter unzuverlässig ist. Vielmehr hat der Antragsgegner in der \nBeschwerdeerwiderung dem Vortrag des Antragstellers nicht widersprochen, wonach \nes bei den von seinem Landesvorsitzenden bis dahin und seither geleiteten \nDemonstrationen in Plauen keine Vorkommnisse gegeben habe. \nAuch ist die Prognose des Verwaltungsgerichts, es sei mit einer Teilnehmerzahl im \noberen dreistelligen Bereich zu rechnen, nicht gerechtfertigt. Denn der Antragsteller \nhat \nfür \nseine \nVeranstaltung, \nwie \nder \nVersammlungsleiter \nbereits \nim \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nKooperationsgespräch vom 28. April 2021 gegenüber dem Antragsgegner betont hat \nund worauf der Antragsteller in seiner Beschwerde nochmals hinweist, im Unterschied \nzu der von ihm ebenfalls für den 1. Mai 2021 angemeldeten Versammlung in Leipzig \nkeine überregionale Werbung betrieben. Soweit der Antragsgegner dagegen in der \nBeschwerdeerwiderung vorträgt, dass der Antragsteller mit der örtlichen Querdenker-\nSzene gut vernetzt sei und daher aus diesem Kreis mit einem Zustrom von \nVersammlungsteilnehmern zu rechnen sei, hätte der Antragsgegner dem mit dem vom \nSenat festgelegten Auflagen Rechnung tragen können. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez. \nDrehwald \n \nGroschupp \n \nRanft \n \n \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-01/6-b-220-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-01/6-b-220-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487371","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.412351+00:00"}}