{"status":"available","doknr":"OLD487370","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-04","aktenzeichen":"3 C 43/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 43/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 29. März 2021; Normenkontrolle \nhier: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die ... \nam 4. Mai 2021 \nbeschlossen: \nDas Ablehnungsgesuch der Antragsteller gegen die Richter des.... Senats des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts - ... - wegen Besorgnis der Befangenheit wird \nzurückgewiesen. \nGründe \n1. Der Senat entscheidet in der dem Rubrum zu entnehmenden Besetzung, da gemäß \n§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO über ein Ablehnungsgesuch das Gericht \nentscheidet, dem der Abgelehnte angehört, allerdings ohne dessen Mitwirkung. Daher \nist die zur Entscheidung berufene „Spruchgruppe“, der die abgelehnten Richter \nangehören, zunächst durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der \nsenatsinternen Regelung zu ergänzen und sodann durch die übrigen nach der \nGeschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung der Mitglieder heranzuziehenden \nRichter des Gerichts (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2017 - 1 F 30/17 -, juris \nRn. 1). Das ist hier erfolgt, wobei der Senat in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern \nentscheidet, weil es sich um ein Normenkontrollverfahren handelt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 2 SächsJG). \nDie ..., kann ungeachtet des § 45 Abs. 1 ZPO über das Ablehnungsgesuch befinden. \nDas Ablehnungsgesuch benennt als Ablehnungsgrund neben dem allgemeinen \nHinweis auf den vermuteten Wohnsitz der Richter im Freistaat Sachsen ihre über \neinjährige Befassung mit Verfahren im Zusammenhang mit wechselnden Corona-\nSchutz-Verordnungen und bezieht sich konkret auf den Senatsbeschluss vom 30. März \n2021 - 3 B 65/21 -. Das Ablehnungsgesuch ist daher dahingehend auszulegen, dass \nes diejenigen Richter betrifft, die an jener Entscheidung mitgewirkt haben und die \nbereits einen erheblichen Zeitraum mit Verfahren im Sachgebiet Infektionsschutzrecht \nbefasst sind. Dies trifft auf die ..., die von den Antragstellern - anders als die übrigen \nSenatsmitglieder - auch nicht namentlich benannt worden ist, nicht zu. \n2. Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller ist zulässig, obwohl es sich im \nWesentlichen pauschal gegen den.... Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nmit dessen oben genannten einzelnen Mitgliedern richtet. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nZwar ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers als solchen grundsätzlich \nunzulässig, weil nur individuelle, auf die Person des einzelnen Richters bezogene \nGründe für eine Besorgnis der Befangenheit erheblich sein können (st. Rspr., vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 14. August 2007 - 8 B 18.07-, juris Rn. 2). Werden jedoch \nBefangenheitsgründe geltend gemacht, die für jeden dem Spruchkörper angehörigen \nRichter gleichermaßen gelten, ist diesem Erfordernis Genüge getan (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 2. Juli 1976 - VI C 109.75 -, juris Rn. 5). Um eine solche Konstellation handelt es \nsich hier, da die Antragsteller die Befangenheit der genannten Senatsmitglieder mit \nderen eigener Betroffenheit durch die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnungen und deren Sorge um die eigene Gesundheit und insbesondere vor den \nFolgeschäden einer Corona-Erkrankung begründen, ohne dabei zwischen den von \nihnen namentlich benannten abgelehnten Richtern zu differenzieren. Zudem leiten die \nAntragsteller die Befangenheit aus konkreten in einer Kollegialentscheidung \nenthaltenen Anhaltspunkten her (dazu BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 1975 - VI C 129.74 \n-, juris Rn. 8). \n3. Der Befangenheitsantrag ist jedoch unbegründet. \nEiner vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 54 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO, welche allein der Sachaufklärung dient, bedurfte es \nnicht, weil der dem Ablehnungsgesuch zu Grunde liegende Sachverhalt geklärt ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 8. März 2006 - 3 B 182/05 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. \n29. November 2017, a. a. O. Rn. 6). Er besteht ausgehend von der Begründung des \nAblehnungsgesuchs darin, dass die genannten Richter selbst in Beziehung zum \nVerfahrensgegenstand stünden. Sie seien im Gebiet des Freistaates Sachsen \nwohnhaft und unterlägen deshalb täglich und in ihrer gesamten Lebensführung den \nRegelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen. Sie seien seit mehr als \neinem Jahr mit der Beurteilung der wechselnden Corona-Schutz-Verordnungen betraut \nund hätten diese im Wesentlichen gehalten. Sie entschieden meist zugunsten eines \nÜberwiegens des Gesundheitsschutzes und damit auch zugunsten ihres eigenen \nGesundheitsschutzes. Die Motivlage des eigenen Gesundheitsschutzes komme u.a. \nim Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 65/21 - (juris Rn. 30) zum Ausdruck. \nDie Angst des Senats vor den Folgeschäden der Erkrankung führe zu einer \n„angstgesteuerten Rechtsprechung“. \nGemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter in Fällen, in denen \ner von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sowie wegen \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Fall des Ausschlusses von der \nAusübung des Richteramtes liegt hier nicht vor (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 \nZPO). Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nach § \n54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet \nist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nicht \nerforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder \nparteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus hinreichende \nobjektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass \ngeben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, \nfür die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht \nzur Ablehnung nicht aus (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 \n-, juris Rn. 16). \nEin Ablehnungsgrund kann regelmäßig nicht auf die Rechtsauffassung oder die \nVerfahrensweise des Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur \num die (Un-)Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen \nund Entscheidungen. Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des \nVerfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten - \ninsbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des \nRechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. \nOktober 2011 - V ZR 8/10 -, juris Rn. 7 ff.). \nGemessen hieran ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht \nbegründet. \nIm Hinblick auf die von den Antragstellern behauptete Beziehung zum \nVerfahrensgegenstand wegen der Geltung der Regelungen der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung auch für die abgelehnten Richter dürfte diese eigene Betroffenheit \nauf alle Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zutreffen, ohne dass dieser \nUmstand an sich geeignet wäre, objektiv gerechtfertigte Zweifel an ihrer \nUnvoreingenommenheit zu begründen. Im Übrigen ist anerkannt, dass eine \nGruppenbetroffenheit - etwa dergestalt, dass eine sonstige, in ihrem gegenständlich-\npersonellen Geltungsbereich auch die zur Entscheidung berufenen Richter betreffende \nRechtsnorm oder anderweitige Maßnahme der gerichtlichen Überprüfung unterliegt - \nnicht zu einer Befangenheit führt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 \nRn. 30 m. w. N.). \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \nSoweit die Antragsteller zur Begründung ihres Befangenheitsgesuchs auf die \nEntscheidung des BGH vom 25. Februar 2021 (- III ZR 205/20 -, juris) abstellen, ist der \ndort entschiedene Sachverhalt im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal mit dem \nvorliegenden nicht vergleichbar. Denn im dortigen Verfahren sah der BGH den \nAblehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit wegen eines eigenen - ggf. auch \nnur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses des Richters am Ausgang des Verfahrens \nals gegeben an, weil der Richter selbst wegen des gleichen Sachverhalts - wie der \nKläger in dem von ihm zu entscheidenden Verfahren - Ansprüche gegen eine Partei \ngeltend gemacht hat. Eine solche Sonderbeziehung der abgelehnten Senatsmitglieder \nzu den Beteiligten besteht nicht. \nDarüber hinaus ergeben sich auch aus der von den Antragstellern zitierten \nEntscheidung des Senats vom 30. März 2021 (- 3 B 65/21 -) und den anderen bisher \nvom Senat zu den verschiedenen Fassungen der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung ergangenen Entscheidungen keine Anhaltspunkte für eine von Sorge um \ndie eigene Gesundheit und vor etwaigen Folgeschäden einer Corona-Erkrankung \ngeprägte Rechtsprechung der abgelehnten Senatsmitglieder. Denn dass die \nRegelungen der Verordnungen neben den in ihren Begründungen aufgeführten \nbesonderen Zielstellungen auch immer eine weitere Ausbreitung der COVID-19-\nErkrankungen und damit auch deren zum Teil schweren Folgen verhindern sollen, ist \ngeradezu selbstverständlich und wurde vom Senat in seiner Entscheidung klargestellt. \nDie Behauptung der Antragsteller, dass es sich dabei um das Hineindeuten eines \nzusätzlichen eigenen Motives in die Zielstellung der Verordnung handelt, ist vor diesem \nHintergrund fernliegend. Überdies begründet selbst eine regelmäßige Spruchpraxis \neines Senats keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 2003 \n- XI ZR 357/01 -, juris Rn. 10 ff.). Denn eine sachlich urteilende und nicht einseitig von \nder Richtigkeit des eigenen Standpunkts überzeugte Partei würde aus einer solchen \nJudikatur nicht den Schluss ziehen, dass das Gericht ihre Erwägungen nicht zur \nKenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich fragen, ob entweder die \neigenen Argumente nicht tragfähig genug sind oder ob es an ihrer hinreichenden \nDarstellung im Prozess gemangelt hat, um den Richter zu überzeugen. Das \nAblehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr \ngenehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur \nverhindern, dass ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur \nEntscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im \nLichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft \nund den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei \n11 \n12 \n\n \n \n6 \nablehnend gesonnen zu sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - OVG \n11 S 26/21 -, juris Rn. 18). \nDamit fehlt es für jedes der abgelehnten Senatsmitglieder am Vorliegen objektiver \nGründe, die den Anschein der Willkür oder einer auf persönlicher Voreingenommenheit \nberuhenden Benachteiligung der Antragsteller erwecken könnten, so dass ihr \nBefangenheitsgesuch zurückzuweisen war. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \n... \n \n \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-04/3-c-43-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-04/3-c-43-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487370","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.386955+00:00"}}