{"status":"available","doknr":"OLD487369","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-05","aktenzeichen":"5 A 417/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 417/19 \n \n2 K 1289/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin \nAbt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRundfunkbeiträgen \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2021 \nam 5. Mai 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von \n110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt auch mit seiner Berufung die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbe-\nscheiden. \nIm Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV wurde dem \nBeitragsservice am 10. Oktober 2013 die Adresse des Klägers R. Straße in B. mitge-\nteilt. Daraufhin schrieb der Beitragsservice den Kläger mit an diese Adresse gerichteten \nSchreiben vom 14. November 2013, 12. Dezember 2013, 16. Januar 2014 und 13. \nFebruar 2014 an. Weil das Schreiben vom 13. Februar 2014 im Rahmen eines Nach-\nsendeauftrags an die neue Adresse des Klägers in H., R.-Straße, nachgesandt wurde, \nnahm der Beitragsservice eine Anschriftenänderung vor. Mit an die Adresse in H. ge-\nrichtetem Schreiben vom 14. März 2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass eine \nAnmeldung der neuen Wohnung in H. unter der Beitragsnummer 1. zum 1. Februar \n2014 vorgenommen wurde. Mit Schreiben vom 4. April 2014 wurde der Kläger auf die \nFälligkeit am 15. April 2014 hingewiesen und um Zahlung gebeten. Mit Schreiben vom \n1. Juni 2014 erfolgte eine Zahlungserinnerung. \nMit Beitragsbescheid vom 1. August 2014 wurde für den Zeitraum Februar bis April \n2014 der Betrag von 61,94 € (53,94 € Rundfunkbeiträge und 8,00 € Säumniszuschlag) \nfestgesetzt. Die Behördenakte enthält insoweit sowohl im sog. Historiensatz als auch \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nin der Vorgangshistorie das Postauflieferungsdatum, die Sendungs-Nummer, die \nEntgeltabrechnungs-Nummer und die DMC (Data Matrix Code)-Nummer. \nMit weiteren Festsetzungsbescheiden vom 1. September 2014, vom 1. November 2014 \nund 2. Februar 2015 wurden für die Zeiträume Mai bis Juli 2014, August bis Oktober \n2014 und November 2014 bis Januar 2015 jeweils Beträge von 61,94 € festgesetzt. Mit \nFestsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 wurde für den Zeitraum Februar bis April 2015 \nder Betrag von 61,46 € festgesetzt. Mit weiteren Festsetzungsbescheiden vom 1. Au-\ngust 2015 und 2. November 2015 wurden für die Zeiträume Mai bis Juli 2015 und Au-\ngust bis Oktober 2015 jeweils Beträge von 60,50 € festgesetzt. Auch insoweit enthält \ndie Behördenakte im sog. Historiensatz und in der Vorgangshistorie jeweils das Post-\nauflieferungsdatum, die Sendungs-Nummer, die Entgeltabrechnungs-Nummer und die \nDMC-Nummer. Zudem wurde der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2015, 1. April \n2015 und 2. Juli 2015 gemahnt. Ein Rücklauf der Bescheide und Schreiben ist nach \ndem Inhalt der Behördenakte nicht erfolgt. \nIm Rahmen eines anschließenden Vollstreckungsverfahrens hat der Kläger dem Ge-\nrichtsvollzieher mit Schreiben vom 20. November 2015 mitgeteilt, dass ihm die Forde-\nrungen des Gläubigers nicht bekannt seien. Im die Vollstreckung betreffenden Verfah-\nren vor dem Amtsgericht Hoyerswerda hat der Kläger nach Belehrung durch seinen \nProzessbevollmächtigten über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versi-\ncherung Folgendes an Eides Statt versichert: „Forderungen eines etwaigen Gläubigers \nsind mir nicht bekannt. Soweit irgendwelche Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, \nBescheide o. ä. versandt worden sein sollen, habe ich diese nicht erhalten. Mit Schrei-\nben des Gerichtsvollziehers R. vom 22.10.2015 wurde mir mitgeteilt, dass eine Forde-\nrung vollstreckt werden soll. …“ \nMit Schreiben vom 6. April 2016 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Be-\nklagten um Übersendung der Bescheide. Mit Schreiben des Beklagten vom 15. April \n2016 wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Kopien der sieben streitge-\ngenständlichen Bescheide und der Mahnungen vom 2. Januar, 1. April und 2. Juli 2015 \nübersandt. Das Schreiben ging beim Prozessbevollmächtigten nach dessen Angaben \nam 19. April 2016 ein. \nAm 19. Mai 2016 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, \nWiderspruch gegen die sieben Festsetzungsbescheide. Zur Begründung wurde u.a. \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nausgeführt, die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahnkosten erfolgten zu Un-\nrecht, da sich der Kläger nicht in Verzug befinde bzw. die festgesetzten Rundfunkbei-\nträge noch nicht fällig seien. Gleiches gelte für die Kosten der Zwangsvollstreckung. \nLetztlich wende sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung von \nRundfunkbeiträgen. \nMit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2016, zugestellt am 23. Juni \n2016, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der \nWiderspruch sei wegen Verfristung unzulässig. Am Zugang der Bescheide bestehe \nkein Zweifel. \nAm 11. Juli 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die \nsich in der Behördenakte befindlichen Historiensätze seien nicht geeignet, die tatsäch-\nliche Aufgabe der Bescheide zur Post durch den Beklagten zu belegen. Weder den \nBescheiden noch den zugehörigen Historiensätzen lasse sich entnehmen, welche na-\ntürliche Person den jeweiligen Bescheid ausgefertigt und die Aufgabe zur Post veran-\nlasst hat. Da der Kläger nach bisheriger gerichtlicher Rechtsauffassung für den atypi-\nschen Geschehensverlauf beweisbelastet sei, soweit die Behörde die Bescheide tat-\nsächlich zur Post gegeben hat und kein Postrücklauf erfolgte, müsse diesem die Mög-\nlichkeit eines Gegenbeweises eröffnet werden, was derzeit mangels formaler gesetzli-\ncher Anforderungen an die Benennung des jeweiligen Zeugen scheitere. In der münd-\nlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 21. Januar 2019 hat der Kläger \nbeantragt, (Gegen-)beweis darüber zu erheben, dass die Festsetzungsbescheide des \nBeitragsservice vom 1. August 2014, 1. September 2014, 1. November 2014, 2. Feb-\nruar 2015, 1. Mai 2015, 1. August 2015 und 2. November 2015 nicht per Post am \n12. August 2014, 5. September 2014, 12. November 2014, 5. Februar 2015, 11. Mai \n2015, 11. August 2015 und 5. November 2015 an den Kläger versandt wurden durch \nZeugnis der betreffenden Mitarbeiter des Beitragsservice, welche die jeweiligen Be-\nscheide erlassen und in die Post gegeben haben (wollen), jeweils zu benennen und zu \nladen über den Beitragsservice. Mit Beschluss vom 24. Januar 2019 hat das Verwal-\ntungsgericht den Beweisantrag vom 21. Januar 2019 gemäß § 87b VwGO abgelehnt. \nMit Urteil vom 11. März 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die \nKlage sei unzulässig. Es fehle an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren, \nda der Kläger gegen die angegriffenen Bescheide nicht innerhalb der in § 70 Abs. 1 \nVwGO normierten Frist Widerspruch erhoben habe. Maßgeblich für die Beurteilung der \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \nBekanntgabe von Rundfunkbeitragsbescheiden sei mangels Spezialregelung im Rund-\nfunkbeitragsstaatsvertrag der Rechtsgedanke aus § 41 VwVfG und § 122 AO. Die Vo-\nraussetzungen der Zugangsfiktion lägen vor. Aus den mit der Behördenakte vorgeleg-\nten Historiensätzen ergebe sich eindeutig, an welchen Tagen die streitgegenständli-\nchen Bescheide versandt wurden. Die Bezeichnung einer Person, die den Bescheid \nzur Post gegeben hat, sei nicht erforderlich. Hierdurch sei der Kläger nicht in seinen \nRechtsschutzmöglichkeiten beschränkt, denn es stehe ihm frei Umstände vorzutragen, \ndie Zweifel am Zugang der Bescheide begründen und so das Eingreifen der Zugangs-\nfiktion auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheide als unzustellbar zu-\nrückgesandt wurden, seien nicht ersichtlich. Zum Vorliegen eines atypischen Gesche-\nhensablaufs habe der Kläger nichts vorgetragen, er habe den Zugang der Bescheide \nvielmehr pauschal bestritten. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es um sie-\nben Bescheide geht, die der Kläger während eines Zeitraums von 15 Monaten nicht \nbekommen haben wolle, genüge dies zur Erschütterung nicht. \nZur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 27. August 2020 zugelassenen \nBerufung führt der Kläger weiterhin aus, die angefochtenen Festsetzungsbescheide \nnicht erhalten zu haben. Insbesondere sei unklar, wie ein etwaiger Postrücklauf beim \nBeitragsservice - im ggf. auch automatisierten Verfahren – abgewickelt wird. Der Be-\nklagte trage hier nur vor, dass es keinen Postrücklauf für die streitgegenständlichen \nBescheide beim Beitragsservice gegeben habe. Es werde jedoch bestritten, dass der \nBeitragsservice überhaupt Postrückläufe ordnungsgemäß erfasst, tatsächlich ein Post-\nrücklauf für unzustellbare Schreiben des Beitragsservice erfolgt und an den Beklagten \ntatsächlich mitgeteilt wird. Ein Indizienbeweis zur Aufgabe der Bescheide im automati-\nsierten Verfahren zur Post mit entsprechendem Aktenvermerk sei nur dann zulässig \nund führe zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers, soweit der Beklagte einen \nPostrücklauf beim Beitragsservice tatsächlich ausschließen könne. Hierzu ermangele \nes bereits am Vortrag des Beklagten. Jedenfalls ergebe sich nach Prüfung der streit-\ngegenständlichen Bescheide aus der Verwaltungsakte des Beklagten kein Hinweis da-\nrauf, wie der Beitragsservice überhaupt Postrücklauf bei Unzustellbarkeit erhalten will, \nda im Sichtfenster des Briefumschlages nur die Anschrift des Klägers und ein darüber \nnotierter Zahlencode notiert sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der jeweils ver-\nwandte Briefumschlag die Rücksendeinformation des Beitragsservice trage, sodass et-\nwaige unzustellbare Bescheide auch tatsächlich an den Beitragsservice zurückgesandt \nwerden. \n \n \n11 \n\n \n \n6 \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2019 - 2 K 1289/16 \n- zu ändern und die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. August 2014, \n1. September 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015, 1. Mai 2015, 1. August \n2015 und 2. November 2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 20. Juni 2016, aufzuheben. \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung wird ausgeführt, das Verfahren zur Erstellung und der Versendung \nder Beitragsbescheide sei dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-\nberg vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/17 - vollinhaltlich zu entnehmen. Mit den Einträ-\ngen der Postauflieferungsdaten in der Historie des Beitragskontos sei der Tag der Ein-\nlieferung der Bescheide dokumentiert und belegt. Dies geschehe alles vollautomatisch, \ndas heißt von der Zahlungsaufforderung, Zahlungserinnerung, Mahnung bis zum Fest-\nsetzungsbescheid habe der Vorgang keinen Mitarbeiter des Beitragsservice zur Prü-\nfung/Bearbeitung gehabt. Erst bei Einwänden des Beitragsschuldners werde der Vor-\ngang von einem Mitarbeiter des Beitragsservice bearbeitet. Durch den erstinstanzlich \ngestellten Beweisantrag werde gerade kein atypischer Geschehensablauf dargetan, \nder die gesetzliche Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entkräften \nkönnte. Hinzu komme, dass vorliegend nicht nur ein Festsetzungsbescheid versandt \nwurde, sondern es sich um sieben Bescheide und drei Mahnschreiben handele, deren \nRücksendung alle nicht aktenkundig seien. Dies dürfte daran liegen, dass sie dem Klä-\nger alle bekannt gegeben werden konnten. Lediglich für die hier nicht streitgegenständ-\nliche Zahlungsaufforderung vom 6. April 2018 sei ein Rücklauf in der Akte am 11. Juli \n2018 zu verzeichnen. Für sämtliche streitgegenständliche Festsetzungsbescheide und \nauch weitere Schreiben sei ein Rücklauf in der Historie gerade nicht vermerkt. Falls \neine Sendung zurückkomme, werde vom Beitragsservice eine entsprechende Recher-\nche veranlasst. Dies sei vorliegend nicht geschehen. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nBehördenakte verwiesen. \n \n \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7 \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. Au-\ngust 2014, 1. September 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015, 1. Mai 2015, 1. \nAugust 2015 und 2. November 2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 20. Juni 2016, zu Recht als unzulässig abgewiesen. \nDie Wahrung der Widerspruchsfrist (§ 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 VwGO) ist nicht le-\ndiglich Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Widerspruch, sondern auch für die Klage. \nDeshalb muss eine nach - rechtmäßiger - Zurückweisung des Widerspruchs als unzu-\nlässig erhobene Klage ihrerseits als unzulässig angesehen und abgewiesen werden. \nHier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar mit Faxschreiben vom 19. Mai \n2016 innerhalb eines Monats nach Zugang der ihm mit Schreiben des Beklagten vom \n15. April 2016 übersandten Kopien der sieben angefochtenen Festsetzungsbescheide \nWiderspruch erhoben. Der Senat ist aber wie bereits das Verwaltungsgericht zu der \nÜberzeugung gelangt, dass diese Bescheide dem Kläger selbst bereits im August \n2014, September 2014, November 2014, Februar 2015, Mai 2015, August 2015 und \nNovember 2015 wirksam zugegangen sind, weshalb die Widerspruchsfrist des § 70 \nAbs. 1 VwGO im Mai 2016 längst abgelaufen war. \nDie Bekanntgabe der durch ein Postunternehmen übermittelten Bescheide richtet sich \nnach § 41 Abs. 2 VwVfG. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsverfahrens-\ngesetz gemäß § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. Diese \nVorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegend \nnicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich \nauf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit \nund Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkan-\nstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, juris Rn. 7). Dieser ständigen Recht-\nsprechung des vormals für das Rundfunkgebühren- und -beitragsrecht zuständigen \n3. Senats hat sich der nunmehr zuständige 5. Senat angeschlossen (vgl. Beschl. v. 14. \nDezember 2017 - 5 B 298/17 -, juris Rn. 10, zuletzt Beschl. v. 8. April 2021 - 5 B 172/20 \n-). Der Senat hält hieran weiter fest. \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8 \nGemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland \ndurch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt-\ngegeben. Die Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG greift gemäß § 41 Abs. 2 \nSatz 3 VwVfG nur dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren \nZeitpunkt zugegangen ist; in diesen Fällen hat die Behörde den Zugang des Verwal-\ntungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Das bloße Bestreiten des \nZugangs allein genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedoch nicht, \num die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG in Zweifel zu ziehen, sofern der Post-\nausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist und das Schreiben nicht als unzustellbar \nzurückkommt; dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Zugang mehrerer Schreiben \nbestritten wird. In diesem Fall sind - soll die Zugangsfiktion ihren Sinn behalten - Zweifel \nam Zugang nur dann berechtigt, wenn der Adressat Umstände schlüssig vorträgt und \nglaubhaft macht, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, solche Zweifel zu be-\ngründen. Daran sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Selbst eine \nschlichte Erklärung kann genügen, wenn sie hinreichend plausibel ist und nicht nur in \nbloßem Bestreiten besteht (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - \n5 B 298/17 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist der Senat von einem \nZugang der angefochtenen Bescheide innerhalb der in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nor-\nmierten Frist überzeugt. Der Postausgang ist für alle angefochtenen Bescheide in ge-\neigneter Weise dokumentiert (1.). Die Bescheide sind nicht als unzustellbar zurückge-\nkommen (2.). Der Kläger hat keine Umstände schlüssig vorgetragen, die bei objektiver \nBetrachtung geeignet sind, Zweifel am Zugang der Bescheide zu begründen (3.). \n1. Der Postausgang ist für alle angefochtenen Bescheide in geeigneter Weise doku-\nmentiert. \na) Der Beklagte hat ausgeführt, dass sich das Verfahren zur Erstellung und Versen-\ndung der Festsetzungsbescheide durch den Beitragsservice so darstellt, wie es im Ur-\nteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2017 - 2 S \n114/17 - beschrieben wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt: \n\"Der Vertreter des Beklagten hat das hierzu praktizierte Verfahren in der mündlichen \nVerhandlung entsprechend der übergebenen Verfahrensbeschreibung der GEZ erläu-\ntert, die auch vom Beitragsservice weiter angewandt werde. Danach erstellt der Bei-\ntragsservice jeden Monat im Rahmen der Zahlungsüberwachung einen Druckbestand \nmit Gebührenbescheiden. Dieser wird in mehrere Dateien aufgeteilt und mit Hilfe einer \nsicheren Datenfernübertragung an einen zertifizierten externen Druckdienstleister zur \nWeiterbearbeitung übermittelt. Der Druckdienstleister druckt und kuvertiert die Gebüh-\nrenbescheide und führt die DV-Freimachung gemäß den Anforderungen der Deut-\n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9 \nschen Post durch. Zu diesem Zweck werden die Entgeltabrechnungsdaten den Druck-\ndaten pro Brief beigefügt. Bei der DV-Freimachung werden die Briefe mit einem DMC \n(Data Matrix Code) versehen, welcher neben den Abrechnungsdaten auch kundenin-\ndividuelle Informationen zur eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Teilnehmerkonto \nenthält. Der DMC und die weiteren Angaben werden oberhalb der Anschrift im Brief-\nfenster gedruckt. Die produzierten und kuvertierten Bescheide werden als fertiger Brief \nauf einem Auslageband transportiert. Ein oberhalb des Bandes angebrachter Bar-\ncodescanner liest den DMC pro Brief aus dem Brieffenster aus und übermittelt das \nDatum der Erfassung an das Auftragsmanagement zur abschließenden Vollständig-\nkeitsprüfung. Fehlbearbeitungen im Rahmen der Kuvertierung werden in ein Reject-\nFach ausgesteuert. Die fertigen Briefe werden am Ende des Auslagebandes gesam-\nmelt und manuell in nach der postalischen Leitregion vorsortierte Briefbehälter einge-\nstellt. Die Briefbehälter ihrerseits werden am gleichen Tag an den im Haus des Druck-\ndienstleisters eingesetzten Postmitarbeiter zur Kontrolle der Entgeltsicherung und \nPostauflieferung übergeben. Nach erfolgreicher Kontrolle erfolgt eine Abholung durch \ndie Post oder Einlieferung durch den Druckdienstleister im Briefzentrum der Post. Nach \nAbschluss des Auftrages werden durch die Sendungsverfolgung des Auftragsmanage-\nments die Briefe ermittelt, für die eine Makulaturbehandlung durchgeführt werden \nmuss. Dazu werden die fehlenden Briefe einem neuen Auftrag zugeordnet und zeitnah \ndem Reprint-Prozess zugeführt. Die Makulaturbehandlung wird solange durchgeführt, \nbis alle Briefe produziert und postaufgeliefert wurden. Werden die produzierten Briefe \nnicht am selben Tag der Deutschen Post übergeben, so vermerkt der Druckdienstleis-\nter die tatsächlichen Übergabedaten in den Auftragsdaten pro Brief. Nach Abschluss \nvon Auftrag und Vollständigkeitsprüfung werden die vom Druckdienstleister erfassten \nDaten an den Beitragsservice übermittelt und die plausibilisierten Daten (Postaufliefe-\nrungsdatum, Sendungsnummer und Entgeltabrechnungsnummer) mit Hilfe eines auto-\nmatisierten Verfahrens im Teilnehmerkonto vermerkt. Die übermittelten Daten werden \nanschließend vom Beitragsservice nochmals auf Vollständigkeit überprüft.“ \nb) Entsprechend diesem Druck-, Kuvertierungs- und Postauflieferungsverfahren wurde \ngemäß dem Inhalt der Behördenakte auch mit den streitgegenständlichen Bescheiden \nverfahren. Aufgrund der geschilderten Kontroll-, Sicherungs- und Nachsteuerungsvor-\nkehrungen im Produktions- und Postauflieferungsverfahren hat der Senat keine Zweifel \ndaran, dass auch die streitgegenständlichen Bescheide entsprechend den an den Bei-\ntragsservice übermittelten Daten am 12. August 2014, am 5. September 2014, am \n12. November 2014, am 5. Februar 2015, am 11. Mai 2015, am 11. August 2015 und \nam 5. November 2015 produziert, kuvertiert, freigemacht und an die Post zur Weiter-\nbeförderung übergeben wurden. Angesichts dieser Verfahrensweise ist der vom Kläger \nfür erforderlich gehaltene Beweis dafür, dass die Bescheide tatsächlich wie aus der \nBehördenakte ersichtlich erstellt und zur Post aufgegeben wurden, durch das Zeugnis \neiner mit der Erstellung und Versendung der hier streitgegenständlichen Bescheide \nkonkret betrauten Person weder möglich noch erforderlich (vgl. auch OVG M-V, Beschl. \nv. 27. Juni 2016 - 2 M 67/16 -, juris Rn. 14 bis 18; OVG LSA, Beschl. v. 11. August \n2015 - 4 M 103/15 -, juris, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. August 2020 - \nOVG 11 S 70/20 -, juris Rn. 7 f.). Die Bescheide waren auch an die zutreffende Adresse \nadressiert. \n22 \n\n \n \n10\n2. Ein Postrücklauf wegen Unzustellbarkeit ist nicht erfolgt. \nAus der Behördenakte ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Bescheide nicht zuge-\nstellt werden konnten und zum Beitragsservice oder zum Beklagten zurückgesandt \nwurden. Wie aus der vorliegenden Behördenakte ersichtlich (Bl. 147 Nr. 145 und Bl. \n144) und dem Senat aus einer Vielzahl anderer Rundfunkbeitragsverfahren bekannt \nist, und wie vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nunter Vorlage eines konkreten Beispiels näher erläutert wurde, ist das Postdienstleis-\ntungsunternehmen anhand der Angaben auf dem Briefumschlag und/oder im Sicht-\nfenster in der Lage, einen Brief im Falle dessen Unzustellbarkeit an den Beitragsservice \noder den Beklagten zurückzusenden. Zudem wird ein solcher Postrücklauf durch den \nBeitragsservice oder den Beklagten in den Akten vermerkt. Der Senat ist deshalb da-\nvon überzeugt, dass die hier streitgegenständlichen sieben Bescheide vom Postunter-\nnehmen nicht wegen Unzustellbarkeit zurückgesandt wurden. Der Kläger hat zudem \nProbleme bei der Zustellung sonstiger Post im maßgeblichen Zeitraum nicht geltend \ngemacht. \n3. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet \nsind, Zweifel am Zugang der Bescheide zu begründen. Er hat den Zugang der Be-\nscheide lediglich ohne jegliche Begründung bestritten. Auch in der im Verfahren vor \ndem Amtsgericht Hoyerswerda abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hat er in-\nhaltlich lediglich ausgeführt, Forderungen des Beklagten seien ihm nicht bekannt und \nirgendwelche Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Bescheide o. ä. habe er nicht er-\nhalten. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, die Versendung der Bescheide durch \nden Beitragsservice in Zweifel zu ziehen. \nUnter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und insbesondere angesichts des \nUmstands, dass der Kläger insgesamt 14 Schreiben und Bescheide des Beklagten \nnicht erhalten haben will - neben den sieben streitgegenständlichen Bescheiden wei-\ntere sieben in der Behördenakte dokumentierte Schreiben im Zeitraum Februar 2014 \nbis Juli 2015 -, ohne eine solche außerordentliche Häufung von Postempfangsproble-\nmen für Schreiben und Bescheide des Beklagten nachvollziehbar zu erklären, steht \nauch unter Berücksichtigung der - inhaltlich substanzlosen - eidesstattlichen Versiche-\nrung des Klägers zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger die sieben an-\ngefochtenen Bescheide zugegangen sind. \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufi-\ngen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, \n§ 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \n27 \n28 \n\n \n \n12\nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \nMartini \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 430,22 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 \nSatz 1 GKG. Der Senat berücksichtigt neben den in den angefochtenen Bescheiden \nfestgesetzten Rundfunkbeiträgen auch die dort festgesetzten Säumniszuschläge. Der \nSenat sieht von einer Änderung der ohne Berücksichtigung der Säumniszuschläge er-\nfolgten erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG \nab, da sich der Unterschied auf die Höhe der Gerichts- und der Rechtsanwaltsgebüh-\nren nicht auswirkt. \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \nMartini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-05/5-a-417-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-05/5-a-417-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487369","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.354022+00:00"}}