{"status":"available","doknr":"OLD487368","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-05","aktenzeichen":"6 A 347/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 347/18.A \n \n1 K 344/16.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 5. Mai 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 18. Dezember 2017 - 1 K 344/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \n1 \n2 \n\n \n \n3\nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 \n- 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDiese Vorgaben erfüllen die folgenden von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht: \n„1. Besteht bei nahen Angehörigen (hier religiös verheiratete \nEhegatten) einer Person, für die durch die deutschen Asylbehörden \n(hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) subsidiärer Schutz \ngewährt hat und somit das Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben \nbei einer Rückkehr in die Russische Föderation anerkannt wird, bei \nRückkehr (der Familienangehörigen) in die Russische Föderation, \ninsbesondere nach Tschetschenien, eine \nGefährdung \naufgrund\n \neiner sogenannten ‚Sippenhaftung‘? \n2. Steht für diese nahen Angehörigen aufgrund der ‚Sippenhaftung‘ \neine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation \naußerhalb Tschetscheniens zur Verfügung? \n3. Können diese Personen im Falle jahrelanger Abwesenheit in der \nRussischen Föderation eine entsprechende Registrierung außerhalb \nTschetscheniens in der Russischen Föderation vornehmen? \nWerden diese Personen im Falle einer Anmeldung krankenversichert, \nerhalten diese Personen Unterstützungsleistungen vom Staat in Form \nvon Sozialhilfe etc.? \n \n4. Besteht bei einer Frau aus Tschetschenien, bei der angenommen \nwird, sie sei durch Familienangehörige bedroht, die Möglichkeit, \nSchutz außerhalb Tschetscheniens in der übrigen Russischen \nFöderation zu erhalten? \n5. Besteht für eine Frau, die nachweislich Nachstellungen von ihren \nFamilienangehörigen aus Tschetschenien zu befürchten hat, die \nGefahren für ihr Leib und Leben bedeuten, die Möglichkeit der \nInanspruchnahme staatlichen Schutzes außerhalb Tschetscheniens in \n3 \n\n \n \n4\nder übrigen Russischen Föderation, wenn die Familienangehörigen ihr \nauch außerhalb Tschetscheniens habhaft werden? \nBesteht insbesondere für Frauen aus dem Kaukasus die Möglichkeit \nder \nInanspruchnahme \nstaatlichen \nSchutzes, \nwenn \nsie \nvon \nFamilienangehörigen, von denen eine Bedrohung ausgeht, gefunden \nwerden (Aufnahme in Frauenhaus bspw.)? \n \n6. Hat eine alleinstehende Frau ohne Ausbildung und ohne berufliche \nQualifikation und Kenntnisse mit zwei kleinen Kindern die Möglichkeit, \nein \nsozioökonomisches \nExistenzminimum \nin \nder \nRussischen \nFöderation zu erwirtschaften? \n7. Liegt in einer Abschiebung einer alleinstehenden Frau mit zwei \nkleinen minderjährigen Kindern in die Russische Föderation eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor, da sie dort prekäre \nhumanitäre Verhältnisse vorfindet?“ \nZu den ersten beiden, erstmals im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen erläutert \ndie Klägerin nicht ansatzweise, woraus sich bei Rückkehr des allein nach religiösem \nRitus verheirateten Ehegatten einer nach § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär \nschutzberechtigten Person in die Russische Föderation Anhaltspunkte für die von ihr \nangenommene „Sippenhaftung“ ergeben sollen. Für den Ehegatten eines von \npolitischer Verfolgung bedrohten Ausländers ist anerkannt, dass für ihn eine \nwiderlegliche \nVermutung \ndafür \nstreitet, \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \nstellvertretend für diesen in dessen Verfolgung nach Art einer Geisel oder im Wege der \nSippenhaft einbezogen zu werden, sofern Fälle festgestellt worden sind, in denen der \nVerfolgerstaat sich Repressalien dieser Art gegenüber Ehegatten bedient hat. \nVoraussetzung dafür ist, dass die Ehe aus der insoweit allein maßgebenden Sicht des \nHeimatstaates gültig ist und dessen Behörden von der Ehe Kenntnis haben (vgl. \nBVerwG, \nUrt. \nv. \n31. \nMärz \n1992 \n- \n9 \nC \n140.90 \n-, \njuris \nRn. 13 m. w. N.). Selbst wenn, was der Senat dahingestellt lässt, das für nahe \nAngehörige politisch Verfolgter in manchen Staaten in Betracht kommende Phänomen \nder Sippenhaft auch bei nahen Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter vorkommen \nkönnte, fehlt es im Zulassungsantrag an jeglichem Vortrag zu Fällen, in denen \nBehörden in der Russischen Föderation sich Repressalien dieser Art gegenüber \nEhegatten bedient haben, ferner an Anhaltspunkten für die Rechtsgültigkeit einer nach \nreligiösem Ritus geschlossenen Ehe nach russischem Recht sowie für eine behördliche \nKenntnis von der nach der Einreise in Deutschland im Mai 2013 geschlossenen Ehe \nder Klägerin. \nZur ersten Teilfrage von Frage 3 verweist die Klägerin auf das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 (- 3 L \n4 \n5 \n\n \n \n5\n200/06 -, juris), dem zufolge Tschetschenen wegen Registrierungsschwierigkeiten \nkeinen zumutbaren internen Schutz auf dem Gebiet der Russischen Föderation \naußerhalb Tschetscheniens fänden, weil sie zu einem Leben gezwungen würden, in \ndem die Gefahr der Festnahme wegen illegalen Aufenthaltes und des zwangsweisen \nVerbringens nach Tschetschenien bestehe. Die Klägerin meint unter Bezugnahme auf \nden Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 2017 (Stand Dezember \n2016), die Feststellungen aus dem von ihr zitierten Urteil seien weiterhin aktuell. Das \nist indes nicht der Fall; vielmehr ergibt sich aus den nachfolgend aufgeführten \nFeststellungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 (- 1 \nA 4.17 -, juris Rn. 133 und 135 f.), dass sie zeitlich überholt sind. Zugleich ist diesem \nUrteil zu entnehmen, dass die hier in Rede stehende Teilfrage inzwischen \nhöchstrichterlich geklärt ist: \n„Entgegen seiner Annahme ist der Kläger nicht gezwungen, sich für \ndie \nzu \neiner \nRegistrierung \nerforderliche \nAusstellung \neines \nInlandspasses nach D....... an seinen letzten Wohnort zu begeben. \nSowohl Inlands- wie Auslandspässe können in der Russischen \nFöderation in jedem FMS-Büro beantragt und abgeholt werden. \nBeantragt eine Person den Pass beispielsweise in Moskau, erscheint \ndas FMS-Büro Moskau als ausstellende Behörde, ohne dass es darauf \nankommt, wo die Person mit ihrem Wohnsitz registriert ist (vgl. Danish \nImmigration Service, Security and human rights in Chechnya and the \nsituation of Chechens in the Russian Federation - residence \nregistration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 66). Der \ngegenteiligen Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (A. \nSchuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer \nTerrorverdächtiger außerhalb Dagestans, Auskunft vom 25. Juli 2014, \nS. 8, 10) folgt der Senat auch weiterhin nicht. Denn seine Annahme, \ndass eine Beantragung und Ausstellung des Inlandspasses auch \naußerhalb des letzten Wohnortes möglich ist, wird durch eine im \nKlageverfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21. \nFebruar 2018 bestätigt. Das Auswärtige Amt teilt darin mit, dass ein \nrussischer \nStaatsangehöriger \nnach \nder \nPassverordnung \nder \nRussischen Föderation vom 8. Juli 1997 einen Inlandspass auch \naußerhalb der Region seines letzten Wohnorts beantragen könne; \nlediglich die Bearbeitungszeit verlängere sich dann von sonst 10 auf \n30 Tage. Durchgreifende Gründe, an der Verlässlichkeit dieser \nAuskunft zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. (…) \nAuch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen \nRussischen Föderation eine Wohnung zu finden, auch wenn sie dabei \nauf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen. \nZwar haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge \nanderer Nationalität, einen Vermieter zu finden (vgl. Ad-hoc-Bericht \ndes Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). In Moskau ist es \nbesonders schwierig, eine Unterkunft zu finden, weil freie Wohnungen \nselten und die Mieten hoch sind. Die schon allgemein bestehenden \nSchwierigkeiten sind für Tschetschenen/Kaukasier infolge ihres \nallgemein schlechten Ansehens noch größer (vgl. Danish Immigration \n\n \n \n6\nService, Security and human rights in Chechnya and the situation of \nChechens in the Russian Federation – residence registration, racism \nand false accusations, Januar 2015, S. 83). Letzten Endes gelingt es \naber auch Tschetschenen immer, eine Bleibe zu finden, weil es keine \nobdachlosen Tschetschenen etwa in Moskau gibt; üblicherweise \ngelingt dies mit der Hilfe von Freunden oder Verwandten (Danish \nImmigration Service, a.a.O., S. 84). Dem Kläger dürfte dies zumindest \naußerhalb von P. auch ohne Freunde oder Verwandte möglich sein, \nzumal nicht alle Vermieter nur an ethnische Russen vermieten. \nDie Registrierung ist jedenfalls nach einem Aufenthalt von drei \nMonaten obligatorisch. Bei Abschiebung war davon auszugehen, dass \nsie dem Kläger auch möglich sein würde. Auch wenn es Fälle von \ngeforderten Bestechungsgeldern oder Diskriminierungen durch \nBehördenvertreter gibt, ist letzten Endes jeder in der Lage, eine \nRegistrierung zu erhalten, auch ohne ein Bestechungsgeld zu zahlen. \nBei fehlender Bereitschaft zur Zahlung eines Bestechungsgeldes \ndauert die Registrierung nur länger, ungefähr drei Wochen, sie wird am \nEnde aber vorgenommen. Seitens einer tschetschenischen sozialen \nund kulturellen Vereinigung wird berichtet, die Registrierung sei \ndeutlich einfacher geworden als noch vor zwei Jahren. Das FMS habe \nein Service-Center in Moskau eingerichtet, bei dem man alle \nnotwendigen Informationen erhalte und die geforderten Dokumente \n(etwa \neine \nKopie \ndes \nInlandspasses) \neinreichen \nund \ndie \nRegistrierungsunterlagen ausfüllen könne. Es sei nicht mehr \nnotwendig, zur Polizei oder zur Hausverwaltung zu gehen, und das \nadministrative Verfahren sei vereinfacht worden, einschließlich der \nMöglichkeit, es elektronisch durchzuführen. Das Verfahren sei \nnunmehr in ein paar Tagen abschließend durchzuführen (zu \nVorstehendem: Danish Immigration Service, Security and human \nrights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian \nFederation - residence registration, racism and false accusations, \nJanuar 2015, S. 75 f.). Der Annahme im Zeitpunkt der Abschiebung, \ndass dem Kläger eine Registrierung und damit die Begründung eines \nlegalen Aufenthalts in der russischen Föderation außerhalb des \nNordkaukasus möglich sein würde, steht auch nicht die Aussage des \nAuswärtiges Amtes entgegen, wonach der legale Zuzug von \nTschetschenen an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark \nerschwert werde (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni \n2017, \nS. \n21). \nUngeachtet \ndessen, \ndass \ndie \ndort \nerwähnten \nZuzugserschwernisse nicht überall, sondern nur \"an vielen Orten\" \nbestehen sollen, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende \nVertreter des Auswärtigen Amtes erläutert, dass diese Aussage im \nLagebericht explizit nur Tschetschenen betreffe. Zudem sei sie zeitlich \nüberholt; der künftige Lagebericht für das Jahr 2018 werde diese \nEinschränkung nicht mehr enthalten. Angesichts dieser Erläuterungen \ndrängte sich dem Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht \nauf.“ \n \nZu diesen Feststellungen, die sich auf Personen nicht nur aus D......., sondern dem \ngesamten Nordkaukasus beziehen, und die sich der Senat zu eigen macht, ist lediglich \nergänzend anzumerken, dass der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Mai \n6 \n\n \n \n7\n2018 (Stand April 2018) die oben genannte und von der Klägerin zitierte Einschränkung \n(auch für Tschetschenen) nicht mehr enthält, ebenso wenig wie der aktuelle \nLagebericht vom 2. Februar 2021 (Stand Oktober 2020). \nZum zweiten Teil der dritten Frage nach der Möglichkeit, sich zur Krankenversicherung \nund zu sonstigen Unterstützungsleistungen anzumelden, beschränkt sich die Klägerin \nim Zulassungsantrag auf die Feststellung, dass sowohl der Verweis auf eine \ninländische Fluchtalternative als auch der Verweis auf die Inanspruchnahme \nmedizinischer Leistungen von der Registrierung abhänge. Damit kann die \ngrundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht dargelegt werden, weil sich \nTschetschenen - wie oben gezeigt - auf dem Gebiet der Russischen Föderation \naußerhalb Tschetscheniens registrieren lassen können. \nIm Ergebnis das Gleiche gilt für die vierte und fünfte Frage nach der vom \nVerwaltungsgericht bejahten Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative für eine \ntschetschenische Frau, die wegen Nachstellungen durch einen Familienangehörigen \nnicht nach Tschetschenien zurückkehren kann. Zudem scheitert die grundsätzliche \nBedeutung dieser Fragen auch daran, dass sich dieser Zulassungsgrund im \nAsylprozess - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - prinzipiell \nnicht unter Annahme von Tatsachen begründen lässt, die von dem durch das \nVerwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen \nnicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 \nVwGO) erschüttert werden (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18 \n-, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. \nauch BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). \nSo verhält es sich hier. Denn das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der von der \nKlägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhaltswürdigung davon \nausgegangen, dass sie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von ihrem Vater \naußerhalb Tschetscheniens aufgefunden werde. Die von der Klägerin formulierten \nFragen setzen dagegen voraus, dass die Familienangehörigen einer von ihren \nNachstellungen betroffenen Tschetschenin ihrer auch auf dem Gebiet der Russischen \nFöderation außerhalb Tschetscheniens habhaft würden. \nDie sechste Frage ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht \nzugänglich, weil die Bewertung, ob eine alleinstehende Frau ohne Ausbildung und \nohne berufliche Qualifikation mit zwei kleinen Kindern ein sozioökonomisches \nExistenzminimum in der Russischen Föderation erwirtschaften kann, von einer \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n8\nMehrzahl von Faktoren wie beispielsweise dem Arbeitsmarkt für ungelernte \nArbeitskräfte, Alter, Geschick, Auffassungsgabe, Gesundheitszustand sowie von \nfamiliären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist. Insoweit bedarf es stets \neiner Würdigung des Einzelfalls, die das Verwaltungsgericht auch vorgenommen hat \n(UA S. 9 2. Absatz; vgl. auch unten). \nDie siebte Frage, ob einer alleinstehenden Frau mit zwei kleinen minderjährigen \nKindern ein Abschiebungsverbot wegen unmenschlicher oder erniedrigender \nBehandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Form prekärer \nhumanitärer Verhältnisse in der Russischen Föderation zur Seite stehe, rechtfertigt die \nZulassung der Berufung mangels Darlegung ihrer grundsätzlichen Bedeutung \nebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Frage für die Klägerin unter \nBezugnahme auf den Bescheid der Beklagten nach § 77 Abs. 2 AsylG verneint. Dort \n(BA S. 6) heißt es, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen \nFöderation \nkein \nAbschiebungsverbot \nbegründen, \nweil \ndie \nhierfür \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nEGMR \ngeforderten \nhohen \nAnforderungen \nan \nden \nGefahrenmaßstab nicht erfüllt seien. Im Übrigen werden im Bescheid nur \nFeststellungen zu den tatsächlichen Lebensbedingungen in Tschetschenien und nicht \nzu dem vom Verwaltungsgericht als Zielort der Abschiebung angenommenen Gebiet \n(Russische Föderation außerhalb des tschetschenischen Gebiets) getroffen. Allerdings \nhat das Verwaltungsgericht insoweit bei der Prüfung der inländischen Fluchtalternative \nausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin eine mit der Versorgung ihrer \nKinder vereinbare Tätigkeit aufnehmen und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme \nstaatlicher Hilfen und Unterstützung durch ihre in der Russischen Föderation lebenden \nVerwandten ein hinreichendes Auskommen für sich und ihre junge Familie finden \nkönne. Die Klägerin geht auf all dies nicht ein, sondern setzt der vor diesem Hintergrund \nnachvollziehbaren \nVerneinung \neines \nAbschiebungsverbots \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht lediglich ihre in das Gewand einer Grundsatzfrage gekleidete \ngegenteilige Auffassung entgegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie mit \nLebensbedingungen in der Russischen Föderation konfrontiert würde, die als \nunmenschliche Behandlung i. S. des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art.3 EMRK zu \nwerten wären, legt sie nicht dar. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n9\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-05/6-a-347-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-05/6-a-347-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487368","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.323435+00:00"}}