{"status":"available","doknr":"OLD487367","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-05","aktenzeichen":"5 A 376/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 376/20 \n \n2 K 1721/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin \nAbt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nwegen \n \nRundfunkbeiträgen \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2021 \nam 5. Mai 2021 \nfür Recht erkannt: \n1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - wie folgt geändert und neu gefasst: Das Verfahren \nwird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt ein Drittel, der Beklagte \nträgt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens erster Instanz. \n2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \n4. Die Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden, soweit mit diesem Urteil der Klage des Klägers auf Befreiung von der \nRundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung betreffend den Zeitraum vom 7. \nOktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 stattgegeben wurde. \nDer Kläger wohnt mit seiner Ehefrau in der (Haupt-)Wohnung in der C straße .. in D. \nFür diese Wohnung war im oben genannten Zeitraum die Ehefrau des Klägers als \nrundfunkbeitragspflichtig gemeldet unter der Beitragsnummer 49.... \nDer Kläger wurde im Frühjahr 2018 vom Beklagten um Mitteilung gebeten, ob für die \nWohnung in D bereits von einem Mitbewohner der Rundfunkbeitrag entrichtet werde. \nDa keine Reaktion des Klägers erfolgte, meldete der Beklagte den Kläger für die \nHauptwohnung ab dem 1. März 2018 an und führte das Beitragskonto unter der \nBeitragsnummer 42.... \nDer Kläger unterhält eine Nebenwohnung in der O Straße.. in B. Für diese Wohnung \nwar der Kläger ab dem 1. März 2018 zunächst unter der Beitragsnummer 69... als \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nrundfunkbeitragspflichtig gemeldet. Für den Zeitraum März bis September 2018 \nwurden Beiträge in Höhe von 122,50 Euro eingezogen. \nMit Schreiben vom 14. Juni 2018 informierte die Ehefrau des Klägers den Beklagten, \ndass sie für die Hauptwohnung bereits den Rundfunkbeitrag entrichte unter der \nBeitragsnummer 49.... Ferner teilte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2018 mit, \ndass seine Frau die Beitragszahlungen erbringe. Der Beklagte meldete sodann das \nBeitragskonto des Klägers ab, versehentlich aber nicht das für die Wohnung in D \n(Beitragsnummer 42...), sondern das für die Wohnung in B (Beitragsnummer 69...). \nDem Kläger wurden die für den Zeitraum Juli bis September 2018 eingezogenen \nBeiträge i. H. v. 52,50 Euro erstattet. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30. \nJuli 2018 und 28. August 2018 mitgeteilt. \nSpäter erkannte der Beklagte sein Versehen und stellte das ursprünglich für die \nWohnung in D geführte Konto (Beitragsnummer 42...) auf die Nebenwohnung in B um. \nMit Schreiben vom 7. Oktober 2018 bat der Kläger um Erstattung der Restsumme \ni. H. v. 70,00 Euro (122,50 Euro abzüglich 52,50 Euro). Der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers wiederholte diese Forderung mit Schreiben vom 23. Januar 2019 und \nmachte Kosten für seine Inanspruchnahme in Höhe von 83,54 Euro geltend. \nDer Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28. August 2019 die Übernahme der \nRechtsanwaltskosten mangels Anspruchsgrundlage ab. \nMit Bescheid vom 16. April 2019 lehnte der Beklagte den - dem Schreiben vom \n7. Oktober 2018 durch Auslegung entnommenen - Antrag auf Befreiung von der \nBeitragspflicht für die Nebenwohnung ab. Dies wurde damit begründet, dass nicht \nentsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 beide \nWohnungen auf den Namen des Klägers angemeldet seien. \nDer Kläger legte gegen den Bescheid vom 16. April 2019 Widerspruch ein. Er \nbehauptete einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die \nNebenwohnung, weil die Beitragszahlung für die Hauptwohnung seit Jahren vom Konto \nseiner Frau abgebucht werde. \nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2019 \nzurück, weil nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Befreiung für die \nNebenwohnung nur möglich sei, wenn der Inhaber der Nebenwohnung auch \nhinsichtlich der Hauptwohnung als Beitragsschuldner angemeldet sei. \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n4\nDer Kläger erhob am 12. September 2019 Klage. Er trug vor, nach dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts sei mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung \nder Vorteil abgeschöpft. Da er als Nutzer der Hauptwohnung zusammen mit seiner \nEhefrau gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Beitrags hafte, werde letztlich auch \ner zum Rundfunkbeitrag herangezogen unabhängig davon, auf wen die Anmeldung \nlaufe \nund \nwer \nden \nRundfunkbeitrag \nzahle. \nEr \nsei \ndeshalb \nvon \nder \nRundfunkbeitragspflicht für die Zweitwohnung zu befreien. Die 70,00 Euro hätten ihm \nerstattet werden müssen, weshalb die Beauftragung des Rechtsanwalts erforderlich \ngewesen sei. \nDer Beklagte trat der Klage entgegen. Er vertrat die Ansicht, ein Befreiungsanspruch \nbestehe nur im Fall der Personenidentität, d. h. wenn der Inhaber der Zweitwohnung \nbereits für eine andere Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen werde. Es möge \nsein, dass im Innenverhältnis die Beitragslast für die Hauptwohnung von beiden \nEhegatten getragen werde. Die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen \nWohnungsinhabern \nseien \njedoch \nweder \nRegelungsgegenstand \ndes \nRundfunkbeitragsstaatsvertrags noch des dort in Bezug genommenen § 44 AO. \nAnders als im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, in welchem dem \nsowohl für die Haupt- als auch für die Nebenwohnung herangezogenen \nBeitragspflichtigen der Vorteil nur einmal zu Gute habe kommen können, sei vorliegend \nder Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch das Innehaben der \nZweitwohnung erhöht. Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der \nRechtsanwaltskosten stehe dem Kläger aus dem im Schreiben vom 28. August 2019 \ngenannten Gründen nicht zu. \nMit Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2020 wurde der Kläger ab dem 1. \nNovember 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung befreit \nentsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten im Vorgriff auf die im 23. \nRundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehene Änderung der Rechtslage. Daraufhin \nerklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für den Zeitraum ab November 2019 \nübereinstimmend für erledigt. \nMit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2020 wurde das Verfahren eingestellt, \nsoweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Bescheid des \nBeklagten vom 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August \n2019 wurde aufgehoben und der Beklagte wurde verpflichtet, den Kläger von der \nRundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung hinsichtlich des Zeitraums vom 7. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n5\nOktober 2018 bis Oktober 2019 zu befreien. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. \nDem Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. \nZur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Klage sei unstatthaft, soweit \nder Kläger die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro geltend \nmache. Der Kläger hätte gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. August 2019 \nWiderspruch einlegen müssen. Im Übrigen sei die Klage begründet. Der Kläger habe \neinen Befreiungsanspruch ab Oktober 2018 aus Art. 3 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 3 Satz \n1 RBStV i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO. Es sei sachwidrig und verstoße gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundsatz der Belastungsgleichheit, \nWohnungsinhaber für ein und dieselbe Leistung mehrfach heranzuziehen. Eine Person \nkönne den mit dem Rundfunkbeitrag verbundenen Vorteil der Empfangsmöglichkeit \ndes Rundfunkangebots durch das Vorhandensein einer weiteren Wohnung nicht \ndoppelt nutzen. Das Innehaben der Nebenwohnung erhöhe den Vorteil nicht. Der \nAnspruch des Beklagten auf Zahlung des Rundfunkbeitrags sei durch Zahlung des \nRundfunkbeitrags für die Hauptwohnung erloschen. Gemeinsam die Hauptwohnung \nbewohnende Ehegatten hafteten gesamtschuldnerisch. Die Kostenentscheidung \nberuhe auf § 155 Abs. 4 VwGO, soweit es um die Erstattung der Rechtsanwaltskosten \ngehe, weil der Beklagte den Kläger nicht über den korrekten Rechtsbehelf informiert \nhabe. Im Übrigen beruhe die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 161 \nAbs. 2 VwGO, weil der Beklagte hinsichtlich des Zeitraums ab November 2019 \nunterlegen wäre. \nAuf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. November 2020 die \nBerufung zugelassen. \nDer Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, ein Befreiungsanspruch des \nKlägers ergebe sich weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürften \nInhaber einer Zweit- oder Nebenwohnung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags für \ndiese Wohnung herangezogen werden, wenn sie selbst noch nicht zur Entrichtung des \nRundfunkbeitrags für eine andere Wohnung herangezogen würden. Nur im Fall der \nPersonenidentität würde der personenbezogene Vorteil der Möglichkeit der \nRundfunknutzung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG mehrfach abgegolten. Dass \nder \nGesetzgeber \ndurch \ndie \ngesamtschuldnerische \nHaftung \nmehrerer \nWohnungsinhaber (§ 2 Abs. 3 RBStV i. V. m. § 44 AO) Mehrpersonenhaushalte \nentlastet habe, bedeute nicht, dass Angehörige von Mehrpersonenhaushalten noch \nweiter privilegiert werden sollten, indem sie auch als Inhaber einer weiteren Wohnung \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n6\nnicht \nzur \nEntrichtung \ndes \nRundfunkbeitrags \nherangezogen \nwerden. \nDie \nRundfunkbeitragspflicht sei personenbezogen und vom Bundesverfassungsgericht \nwerde in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 eine personenbezogene Befreiung für \nerforderlich angesehen. Es sei deshalb nicht auf eine wohnungsbezogene Erfüllung \nder Beitragspflicht abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht verlange für eine \nBeitragsbefreiung von Zweitwohnungsinhabern eine Entrichtung des Beitrags für die \nErstwohnung „durch sie selbst“. Das angegriffene Urteil verkenne, dass der \nRundfunkbeitrag personenbezogen erhoben werde. Dies entspreche nicht der \nIntention des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 und würde \nüber die seit dem 1. Juni 2020 gültige neue Rechtslage noch hinausgehen. In diesem \nZusammenhang verweist der Beklagte auf Urteile anderer Verwaltungsgerichte. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - \nabzuändern, soweit damit der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2019 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2019 aufgehoben und der \nBeklagte verpflichtet wurde, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für die \nWohnung in B hinsichtlich des Zeitraums vom 7. Oktober 2018 bis Oktober 2019 \nzu befreien, und die Klage auch insoweit abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n Zur Begründung trägt er vor, bei der Gesamtschuldnerschaft gebe es keinen \nbevorrechtigten oder nachrangigen Gesamtschuldner. Der Beklagte könne nicht \nwillkürlich bestimmen, wen er als Schuldner heranziehe, so dass der nicht \nherangezogene \nGesamtschuldner \ndann \nfür \neine \nZweitwohnung \nnochmals \nherangezogen \nwerden \nkönne. \nRechtlich \nschuldeten \nbeide \nEhegatten \nden \nRundfunkbeitrag und die Schuld erlösche gegenüber beiden, wenn der Beitrag von \neinem Gesamtschuldner gezahlt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe eine \nDoppelbelastung von Haushalten vermeiden wollen, weshalb es unerheblich sei, wem \neine Beitragsnummer zugeordnet sei. Ansonsten wäre es dem Zufall überlassen, wer \nin einem Mehrpersonenhaushalt das Rundfunkangebot in einer Zweitwohnung \nkostenfrei nutzen könne und wer nicht. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Akten \ndes Beklagten Bezug genommen. \n \n19 \n20 \n21 \n22 \n \n\n \n \n7\nEntscheidungsgründe \nI. Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden in dem \nUmfang, in dem das Urteil anfechtbar und der Beklagte hierdurch beschwert ist, d. h. \nhinsichtlich \nder \nVerpflichtung \ndes \nBeklagten, \nden \nKläger \nvon \nder \nRundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in B hinsichtlich des Zeitraums vom \n7. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 zu befreien, unter Aufhebung des \nBescheids des Beklagten vom 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 28. August 2019. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der \nBerufung war davon auszugehen (§§ 88, 122 Abs. 1, 125 VwGO), dass der Beklagte \nden Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auch insoweit stellen wollte, als das Urteil \nnicht anfechtbar und er nicht beschwert ist. Denn insoweit wäre sein Rechtsmittel \noffensichtlich unzulässig gewesen. Der Beschluss des Senats vom 11. November 2020 \nüber die Zulassung der Berufung ist deshalb dahin auszulegen, dass die Berufung nur \nzugelassen wurde, soweit dies beantragt worden war, also hinsichtlich der \nKlagstattgabe \ndurch \nVerpflichtung \ndes \nBeklagten, \nden \nKläger \nvon \nder \nRundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in B hinsichtlich des Zeitraums vom \n7. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 zu befreien, unter Aufhebung des \nBescheids des Beklagten vom 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 28. August 2019. Soweit mit dem Urteil das Verfahren nach übereinstimmender \nErledigterklärung eingestellt wurde, ist die Verfahrenseinstellung unanfechtbar (analog \n§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Soweit mit dem Urteil die Klage abgewiesen wurde, ist die \nKlagabweisung rechtskräftig geworden. \nII. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Dresden hat zu \nUnrecht den Beklagten verpflichtet, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für die \nWohnung in B hinsichtlich des Zeitraums vom 7. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober \n2019 zu befreien, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16. April 2019 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2019. \nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nicht den geltend gemachten \nAnspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung für \nden genannten Zeitraum und die Ablehnung der Befreiung verletzt ihn nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n1. Die Voraussetzungen der allein als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten \nAnspruch \nin \nBetracht \nkommenden \nÜbergangsregelung \nim \nUrteil \ndes \nBundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - liegen nicht vor. \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n8\nSowohl § 4 Abs. 1 und 6 RBStV als auch die erst zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene \nNorm des § 4a RBStV (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 2 und 3 RBStV) scheiden als \nAnspruchsgrundlage offensichtlich aus. \nErklärt das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde ein Gesetz \nals mit dem Grundgesetz unvereinbar oder für nichtig, hat die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG). Ordnet \ndas Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm für \neinen Übergangszeitraum oder anderweitige Übergangsregelungen an, besitzen auch \ndiese Anordnungen Gesetzeskraft (von Ungern-Sternberg, in: Walter/Grünewald, \nBeckOK BVerfGG, Stand: 1. Januar 2021, § 31 Rn. 50 m. w. N.). \nIm \nVerfassungsbeschwerdeverfahren \n1 \nBvR \n1675/16 \nu. a. \nhat \ndas \nBundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 wie folgt entschieden (BGBl. \n2018 I S. 1349): \n„1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des \nFünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom \n15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags \n(abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten \nRundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften \nvom 18. Oktober 2011 [Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478]) in \nLandesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit \nunvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung \nhinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. \n2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter \nanwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer \nNeuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer \nRundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags \nnachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien \nsind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher \nAntrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils \nangegriffenen Festsetzungsbescheids ist. \n3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine \nNeuregelung zu treffen.“ \nFür den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein \nEhegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere \nEhegatte eine Nebenwohnung unterhält, hat der die Nebenwohnung unterhaltende \nEhegatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die \nNebenwohnung aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in \nseinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nr. 2 Satz 1 des Urteilstenors) \n(so für diese Fallkonstellation auch VG Leipzig, Urt. v. 26. September 2018 - 1 K 582/18 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n9\n-, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; VG Trier, Beschl. v. \n24. Juni 2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 9 ff. ; VG \nSchleswig, Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 317/19 -, juris Rn. 29 ff. ; Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. \n; VG Chemnitz, Urt. v. 6. Mai 2020 - 3 K 2264/19 - ; VG Bayreuth, Urt. v. 22. Oktober 2020 - B 3 K 20.165 -, juris Rn. 30 ff.; \nVG Hamburg, Urt. v. 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20 ff. ; VGH BW, Beschl. v. 6. April 2021 - 2 S 52/21 - \n; a. A. VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni \n2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, \njuris Rn. 26 ff. ; VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 \n- ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ). \na) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Übergangsregelung. \naa) Nach der Übergangsregelung sind „diejenigen Personen, die nachweislich als \nInhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des \nRundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen“, von einer Beitragspflicht für weitere \nWohnungen zu befreien. \nIm Urteil wird nicht definiert, was darunter zu verstehen ist, dass eine Person \nnachweislich der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommt. \nAuch \nlag \nder \nEntscheidung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \neine \nandere \nSachverhaltskonstellation zugrunde als im vorliegenden Fall. Dort wurde das \nBeitragskonto für die Hauptwohnung auf den Namen des die Nebenwohnung \nunterhaltenden Beschwerdeführers geführt. \nbb) Dem Urteilstenor Nr. 1 („insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen \nüber den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen \nherangezogen werden“, Hervorhebung nur hier) und dem amtlichen Leitsatz Nr. 4 („Ein \nBeitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach \nherangezogen werden.“, Hervorhebung nur hier) als Auslegungshilfen kann jedoch \nentnommen werden, dass eine Person dann der Rundfunkbeitragspflicht nachkommt, \nwenn sie zur Leistung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird. \nHerangezogen zur Beitragspflicht wird eine Person, die von der Rundfunkanstalt auf \nZahlung des Beitrags in Anspruch genommen wird; wer von mehreren \nWohnungsinhabern von der Rundfunkanstalt in Anspruch genommen werden soll, \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n10 \nlegen die Wohnungsinhaber durch die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV fest \n(Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. \nFebruar 2021, § 2 Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. März 2015 - 3 B \n205/14 -, juris Rn. 13; VGH BW, Urt. v. 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35). \nErst nach erfolgloser Inanspruchnahme des angemeldeten Beitragsschuldners darf die \nRundfunkanstalt die Daten anderer Wohnungsinhaber erheben und diese \nWohnungsinhaber dann als Beitragsschuldner heranziehen (Lent, in: Gersdorf/Paal, \nBeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, § 2 Rn. 8 \nm. w. N.). Zuvor werden die anderen Wohnungsinhaber also (noch) nicht zur \nBeitragspflicht herangezogen. Bei Mehrpersonenhaushalten wird deshalb regelmäßig \n(zunächst) die Person zur Rundfunkbeitragspflicht herangezogen, auf deren Namen \ndas Beitragskonto geführt wird. \ncc) Ferner kann dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch Auslegung \nentnommen werden, dass der Begriff der Entrichtung des Rundfunkbeitrags \ngleichbedeutend ist mit dem Begriff des Nachkommens der Rundfunkbeitragspflicht. \nIm Urteil wird ausgeführt, bei einer Neuregelung könnten die Gesetzgeber für solche \nZweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen \nRundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen (BVerfG, \na. a. O., Rn. 111, Hervorhebung nur hier). Hierdurch wird das in der Übergangsreglung \nenthaltene Erfordernis, dass nachweislich der Rundfunkbeitragspflicht nachgekommen \nwerden muss, für den Fall konkretisiert, dass die Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß \ndurch Einführung einer Befreiungsmöglichkeit beheben. Dann soll die Befreiung davon \nabhängig gemacht werden dürfen, dass die Entrichtung des vollen Rundfunkbeitrags \nfür die Erstwohnung nachgewiesen wird. Bei Nichtvorlage des Nachweises soll die \nAblehnung der Befreiung möglich sein. Eine Person kommt also dann der \nRundfunkbeitragspflicht nach, wenn sie den Rundfunkbeitrag entrichtet. \nEntrichtung ist das Zahlen des Rundfunkbeitrags auf Rechnung der zur \nRundfunkbeitragspflicht \nherangezogenen \nPerson. \nDie \nEntrichtung \ndes \nRundfunkbeitrags \nunterscheidet \nsich \nvom \nHerangezogenwerden \nzur \nRundfunkbeitragspflicht nur durch die Perspektive. Beim Herangezogenwerden macht \ndie Rundfunkanstalt den Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrags geltend, bei der \nEntrichtung wird der Rundfunkbeitrag vom Herangezogenen gezahlt. \nDabei ist es nicht erforderlich, dass die herangezogene Person den Beitrag selbst \nentrichtet. Ausreichend ist eine Entrichtung auf Rechnung der in Anspruch \ngenommenen Person („Fürzahler“). Aus der entsprechenden Anwendung der §§ 267, \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n11 \n366 BGB ergibt sich, dass es ausreicht, wenn nach dem objektiven Empfängerhorizont \ndurch die Zahlung die Beitragsschuld der herangezogenen Person getilgt werden soll \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10. März 2021 - 1 LA 336/20 -, juris Rn. 13; NdsOVG, \nBeschl. v. 20. November 2009 - 4 LA 709/07 -, juris Rn. 8). \nDas \nRechtsverhältnis \nder \nin \nMehrpersonenhaushalten \nlebenden \nPersonen \nuntereinander spielt insoweit keine Rolle, so dass es unerheblich ist, ob der zahlende \nGesamtschuldner im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Wohnungsinhaber \neinen etwaigen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB vereinbart hat oder \ndurchsetzen kann (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher \nKommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 33; VGH BW, Urt. v. 4. \nNovember 2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35 m. w. N.). \nFür die befürwortete Auslegung spricht auch die Neuregelung in § 4a Abs. 1 Satz 1 \nRBStV, in der gleichfalls auf die Entrichtung des Rundfunkbeitrags abgestellt wird („Für \nihre Nebenwohnung wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht … befreit, wenn \nsie selbst … den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung ... entrichtet“), sowie die \nGesetzesbegründung zu § 4a RBStV, wonach den Beitrag diejenige Person entrichtet, \nauf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die \nzuständige Rundfunkanstalt erfolgen, wobei es nicht darauf ankommt, ob im \nInnenverhältnis zwischen Wohnungsinhabern Ausgleichsansprüche bestehen (so die \nBegründung zu § 4a RBStV, LT-Drs. 7/679, S. 4). Entsprechend wird § 4a RBStV \ndahingehend kommentiert, dass es für die Frage der Entrichtung unerheblich sei, wer \ndie Rundfunkbeiträge faktisch zahle bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen \nwürden; auch komme es nicht darauf an, ob im Innenverhältnis mehrerer \nWohnungsinhaber Ausgleichsansprüche bestünden (Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK \nInformations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, § 4a Rn. 8 m. w. N; \nLent, LKV 2020, 337, 341 ). \nDer Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht Greifswald (Urt. v. 10. März 2020 - 2 \nA 120/20 HGW -, juris Rn. 30) vertretene Rechtsansicht, aus der vorzitierten \nUrteilspassage (BVerfG, a. a. O., Rn. 111) ergebe sich, dass der Nachweis der \ngesamtschuldnerischen Entrichtung durch einen Wohnungsinhaber mit befreiender \nWirkung für alle weiteren Wohnungsinhaber ausreiche. Das Gericht begründet seine \nRechtsansicht insbesondere damit, dass das Bundesverfassungsgericht in der \nÜbergangsregelung den Begriff des Nachkommens gewählt habe und nicht den Begriff \ndes Zahlens oder der Heranziehung durch die Rundfunkanstalt. Aus den oben \ndargelegten Gründen ist der Begriff des Nachkommens der Beitragspflicht jedoch \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n12 \ngleichbedeutend mit den Begriffen des Entrichtens des Rundfunkbeitrags bzw. des \nHerangezogenwerdens zur Beitragspflicht. \ndd) Die in der Übergangsregelung enthaltene Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 RBStV, \nwonach mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner haften, muss deshalb so \nverstanden werden, dass sie sich nur auf einen gesamtschuldnerisch haftenden \nBeitragsschuldner bezieht, auf dessen Rechnung die Rundfunkbeiträge für die bei der \nRundfunkanstalt auf seinen Namen angemeldete Hauptwohnung entrichtet werden. \nHierfür sprechen auch die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli \n2018 formulierten Anforderungen, dass „dieselbe Person“ nicht zu insgesamt mehr als \neinem vollen Beitrag hinaus herangezogen werden darf (Rn. 106) bzw. „von derselben \nPerson“ nicht Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung \neines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangt werden dürfen (Rn. 111) bzw. bei einer \nNeuregelung von einer Befreiung abgesehen werden kann für Zweitwohnungsinhaber, \ndie die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung „durch sie \nselbst“ nicht nachweisen (Rn. 111). \nb) Die befürwortete Auslegung ergibt sich ferner aus dem Sinn und Zweck der \nÜbergangsregelung. \naa) Das Bundesverfassungsgericht erließ die Übergangsregelung, weil die Belastung \nvon Zweitwohnungsinhabern mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG verstößt (BVerfG, a. a. O., Rn. 150). Durch Beiträge werden diejenigen an \nden Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt, die von dieser - jedenfalls potentiell \n- einen Nutzen haben (Rn. 55). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs \nvon Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne \nbestimmende Gesichtspunkt (Rn. 55). Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit \nerhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen (Rn. 59). \nWerden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung \nzwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils \nvorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden \nsoll (Rn. 66). Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der \nrechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen \nMöglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (Rn. 66). \nDabei ist in der Regel ein Beitragsschuldner zur Deckung gleicher Kosten einer \nLeistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen (Rn. \n70). Mehrfach Beitragspflichtige sollen aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nLeistung einen nicht nur insignifikant größeren Vorteil ziehen als nur einfach \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n13 \nBeitragspflichtige (Rn. 70). Zur Bemessung des Vorteils kann nicht auf eine \nGebrauchswertsteigerung der Wohnung Bezug genommen werden, denn die \nRundfunkempfangsmöglichkeit \nist \nnicht \ngrundstücksbezogen, \nsondern \npersonenbezogen (Rn. 100). Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es \nauf \ndenjenigen \nVorteil \naus \ndem \nRundfunkempfang \nankommt, \nden \ndie \nBeitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können (Rn. 107). Das \nRundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur \ngleichen Zeit nur einmal genutzt werden (Rn. 107). Das Innehaben weiterer \nWohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, \nund zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen \nzusammenwohnen (Rn. 107). \nbb) Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten \nein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere \nEhegatte eine Nebenwohnung unterhält, wird der Vorteil, das Rundfunkangebot zu \nnutzen, nicht mehrfach abgeschöpft. Vielmehr wird der Vorteil, das Rundfunkangebot \nin der Hauptwohnung zu nutzen, nur bei dem Ehegatten abgeschöpft, auf dessen \nRechnung die Rundfunkgebühr für die Hauptwohnung entrichtet wird. Der Vorteil, das \nRundfunkangebot in der Nebenwohnung zu nutzen, wird wiederum nur bei dem \nEhegatten abgeschöpft, der die Nebenwohnung unterhält. \nZwar haften Ehegatten, die zusammen eine (Haupt-)Wohnung bewohnen, \ngesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung (§ 2 Abs. 1, § \nAbs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 AO). Es ist unerheblich, welcher \nder Bewohner der Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet ist, weil jeder Inhaber \ndie gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags schuldet \n(vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27). Die Rundfunkanstalt darf aber - wie bereits \nausgeführt \n- \nerst \nnach \nerfolgloser \nInanspruchnahme \ndes \nangemeldeten \nBeitragsschuldners die Daten anderer Wohnungsinhaber erheben und diese dann als \nBeitragsschuldner heranziehen (Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und \nMedienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, Rn. 8 m. w. N.). Die Heranziehung nur \ndes Gesamtschuldners, auf dessen Namen das Beitragskonto geführt wird, dient der \nDatensparsamkeit, weil so vermieden wird, die Daten aller Wohnungsinhaber zu \nerheben und zu speichern sowie auf dem aktuellen Stand zu halten (vgl. \nGöhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 \n45 \n46 \n\n \n \n14 \nC 6/15 -, juris Rn. 48). Zahlt der als Beitragsschuldner angemeldete Gesamtschuldner, \nwirkt die Erfüllung auch für die übrigen Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO) und \nhaben die anderen Gesamtschuldner deshalb im Außenverhältnis den Vorteil der \nRundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6/15 \n-, juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 3 A 582/15 -, juris Rn. 10). \nAuf die Frage, ob im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch des in Anspruch \ngenommenen Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner besteht, \nkommt es -wie bereits ausgeführt - nicht an, so dass es unerheblich ist, ob der zahlende \nGesamtschuldner im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Wohnungsinhaber \neinen etwaigen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB vereinbart hat oder \ndurchsetzen kann (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher \nKommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 33; VGH BW, Urt. v. 4. \nNovember 2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Selbst wenn der den \nRundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung entrichtende Ehegatte im Innenverhältnis den \nRundfunkbeitrag für die mit dem anderen Ehegatten gemeinsam bewohnte \nHauptwohnung ganz oder teilweise tragen sollte, würde der die Zweitwohnung \nunterhaltende Ehegatte deshalb - weil die Zahlung des Rundfunkbeitrags für das auf \nden Namen des anderen Ehegatten geführte Beitragskonto im Außenverhältnis nur als \nZahlung jenes Ehegatten anzusehen ist - zu insgesamt nicht mehr als einem \nRundfunkbeitrag herangezogen. \ncc) Es \nentspricht \nnicht \nSinn \nund \nZweck \nsowohl \nder \nEntscheidung \ndes \nBundesverfassungsgerichts als auch der Regelungen in § 2 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 \nRBStV, gemeinsam wohnende Eheleute wie eine Person zu behandeln (so aber VG \nGreifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 32 f.; in diese Richtung \nauch VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. \n17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ). \nDer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 Abs. 2 \nSatz 1 AO vor, dass die Zahlung eines Gesamtschuldners als Erfüllung auch für die \nübrigen Schuldner gilt; im Übrigen wirken Tatsachen nur für und gegen den \nGesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. \n§ 44 Abs. 2 Satz 3 AO). In § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV ist geregelt, dass die einem \nAntragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung sich innerhalb der Wohnung auf \ndessen Ehegatten erstreckt. Aus diesen zwei (Ausnahme-)Regelungen kann nicht auf \neinen allgemeinen Grundsatz geschlossen werden, dass in der Person eines \n47 \n48 \n49 \n\n \n \n15 \nEhegatten vorliegende Umstände als auch in der Person des anderen Ehegatten \nvorliegend gelten. \nDie gegenteilige Ansicht liefe auf ein wohnungsbezogenes Vorteilsverständnis hinaus. \nDem \nRundfunkbeitragsrecht \nund \nder \nÜbergangsregelung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nliegt \njedoch \nkein \nwohnungs-, \nsondern \nein \npersonenbezogenes Vorteilsverständnis zugrunde (BVerfG, a. a. O., Rn. 100, 107). \nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner Übergangsregelung gerade nicht \nausdrücklich angeordnet, dass ein Ehegatte auch dann von der Beitragspflicht für seine \nNebenwohnung zu befreien ist, wenn der andere Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die \nHauptwohnung \nentrichtet. \nDie \nPrivilegierung \nvon \nEhegatten \ndurch \ndie \nMehrpersonenhaushalte begünstigende Regelung des § 2 Abs. 1 und 3 RBStV i. V. m. \n§ 44 AO wurde vom Bundesverfassungsgericht nur für verfassungsrechtlich \nhinnehmbar gehalten (BVerfG, a. a. O., Rn. 103 ff.). Das Bundesverfassungsgericht \nselbst hat in seine Übergangsregelung gerade keine Regelung zur Privilegierung von \nMehrpersonenhaushalten aufgenommen. \nSoweit § 4a Abs. 1 RBStV nunmehr eine solche Regelung enthält, war dies aus den \nangeführten Gründen nicht aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \noder aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG (s. u. unter c)) geboten. Entsprechend wird die \nNeuregelung nicht mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts begründet, \nsondern mit dem Gestaltungsspielraum im Bereich des Fördergebots des Art. 6 Abs. 1 \nGG (LT-Drs. 7/679, S. 4) sowie damit, dass es gerade im Fall der ehelichen oder \neingetragenen Lebenspartnerschaft oftmals vom Zufall abhängt, welche von beiden \nPersonen den Rundfunkbeitrag für die Haupt- oder Nebenwohnung entrichtet (LT-Drs. \n7/679, S. 4), also mit Praktikabilitäts- und allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. \nc) Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gebieten keine andere Auslegung der \nÜbergangsregelung. \nDer Formulierung der Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht lag - \nwie bereits ausgeführt - die Konstellation einer eine Haupt- und Nebenwohnung \nunterhaltenden Einzelperson zugrunde, nicht die vorliegende Konstellation eines eine \nNebenwohnung unterhaltenden Ehegatten, dessen Ehegatte den Rundfunkbeitrag für \ndie Hauptwohnung entrichtet. Es ist deshalb zwar nicht von vornherein \nausgeschlossen, dass die befürwortete Auslegung der Übergangsregelung für die \nvorliegende Konstellation ihrerseits verfassungswidrig sein könnte und es deshalb \neiner verfassungskonformen Auslegung der Übergangsregelung bedarf. Letztlich \n50 \n51 \n52 \n53 \n54 \n\n \n \n16 \nliegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen aus den folgenden Gründen aber \nnicht vor. \naa) Die befürwortete Auslegung verstößt nicht gegen den durch Art. 6 Abs. 1 GG \ngewährleisteten besonderen Gleichheitssatz, indem einem Ehegatten, der eine \nNebenwohnung unterhält und dessen Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die \nHauptwohnung entrichtet, die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die \nNebenwohnung versagt wird. \nArt. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen \nOrdnung stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie \ngegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen \n(Diskriminierungsverbot). \nInsbesondere \nuntersagt \nArt. 6 \nAbs. 1 \nGG \neine \nBenachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen. Die eheliche Lebens- und \nWirtschaftsgemeinschaft \nkann \nzwar \nzum \nAnknüpfungspunkt \nwirtschaftlicher \nRechtsfolgen genommen werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung \neinleuchtende Sachgründe ergeben. Die Berücksichtigung der durch die eheliche \nLebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der \nEhegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren. Zum \nvon Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung \nder Eheleute, zusammenzuwohnen. Staatliche Maßnahmen, die das räumliche \nZusammenleben der Ehegatten erschweren, greifen in den Schutzbereich des Art. 6 \nAbs. 1 GG ein. Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft gehört, dass \ndiese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen \nVeränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, \naufrechterhalten bleibt. Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass \ndieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus \nnachgehen kann, hat dies in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame \nWohnung aufgegeben wird. Entweder werden die Ehegatten ihre Wohnung an den \nneuen Arbeitsort verlegen oder der von der beruflichen Veränderung betroffene \nEhegatte wird einen zusätzlichen Wohnsitz begründen, ohne den gemeinsamen \nEhewohnsitz aufzugeben. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten schon bei der \nEheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen können. \nAuch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und \ndie Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische \nAusprägung des ehelichen Zusammenlebens. Das Innehaben einer Zweitwohnung ist \nsonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen \n55 \n56 \n\n \n \n17 \nEhewohnung an einem anderen Ort. Gerade in der aus beruflichen Gründen \ngehaltenen Zweitwohnung manifestiert sich der Wunsch der Ehegatten nach \ngemeinsamem Zusammenleben (vgl. - zum gesamten Absatz - BVerfG, Beschl. v. \n11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, juris, Rn. 83 und Rn. 92 ff. \nm. w. N.). \nEs benachteiligt Ehepartner nicht, wenn für eine Zweitwohnung ein Rundfunkbeitrag \nzu entrichten ist, auch wenn die Zweitwohnung aus allein beruflichen Gründen neben \nder \nEhewohnung \ngehalten \nwird. \nLedige \noder \nPartner \nnichtehelicher \nLebensgemeinschaften müssen ebenfalls dann, wenn sie für die Erstwohnung nicht \nherangezogen werden, für eine Zweitwohnung den Rundfunkbeitrag entrichten, auch \nwenn sie die Zweitwohnung aus allein beruflichen Gründen unterhalten. Eine \nDiskriminierung der Ehe kann namentlich nicht aus den Erwägungen hergeleitet \nwerden, aus denen das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 11. Oktober 2005 - 1 \nBvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - juris) angenommen hat, die Erhebung einer \nZweitwohnungssteuer auf das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen \nWohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche \nWohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, diskriminiere die Ehe und verstoße \ngegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in dieser Lage \nbenachteiligte die Ehepartner nur deshalb, weil aufgrund der Regelung der \nZweitwohnungssteuer Ledigen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \neine Gestaltungsmöglichkeit offenstand, durch die sie die Zweitwohnungssteuer für \neine allein aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung vermeiden konnten, während \nEhepartnern diese Möglichkeit gerade anknüpfend an die Ehe verschlossen war. \nLedige oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft konnten der \nHeranziehung zur Zweitwohnungssteuer an ihrem Beschäftigungsort dadurch \nentgehen, dass sie ihre Wohnung dort zur Hauptwohnung erklärten. Da nach den \neinschlägigen melderechtlichen Regelungen zwingend die vorwiegend genutzte \nWohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt wird, ist es für Verheiratete \nausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender \nNutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur \nZweitwohnungssteuer zu entgehen. Bezogen auf das Rundfunkbeitragsrecht bestehen \nhingegen keine Gestaltungsmöglichkeiten, die es Ledigen und Partnern nichtehelicher \nLebensgemeinschaften bei sonst gleichen Sachverhalten im Gegensatz zu \nVerheirateten ermöglicht, die Rundfunkbeitragspflicht zu vermeiden (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 20. September 2010 - 6 B 22.10 -, juris Rn. 61 f. ; so im Ergebnis auch BayVerfGH, \n57 \n\n \n \n18 \nEntscheidung v. 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 117 ). \nbb) Die vom Senat befürwortete Auslegung der Übergangsregelung verstößt nicht \ngegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG als Grundsatznorm abzuleitende Schutz- und \nFördergebot, wonach der Staat Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen vor \nBeeinträchtigungen zu schützen und zudem durch staatliches Leistungshandeln zu \nfördern hat (st. Rspr., vgl. BVerfGE 133, 377 <409>). \nHinsichtlich des Schutz- und Fördergebots verfügt der Gesetzgeber über eine \nerhebliche Gestaltungsfreiheit, die auch dem Vorbehalt des Möglichen Rechnung trägt. \nDas Schutz- und Fördergebot verlangt nicht den Ausgleich jeder finanziellen Belastung \nund vermittelt keine konkreten Leistungsansprüche. Ein verfassungsunmittelbarer \nSchutzanspruch \nkommt \nnur \nbei \neiner \nqualifizierten, \noffensichtlich \nund \nindividualisierbaren Missachtung des Schutz- und Fördergebots in Betracht (Uhle, in: \nEpping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz. Stand: 15. Februar 2021, Art. 6 Rn. 35 \nm. w. N.; von Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 33 f. m. w. N.; \nBadura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 6 Rn. 73 \nm. w. N.). \nArt. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht, Verheiratete in jeder Beziehung gegenüber Ledigen \noder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu bevorzugen. Ihnen muss \nnicht aus Gründen des Schutzes von Ehe und Familie durch eine auf sie \nzugeschnittene Ausnahmevorschrift über die ohnehin bestehende Privilegierung (§ 2 \nAbs. 3, § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV) hinaus die Belastung mit Rundfunkbeiträgen für eine \naus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung abgenommen werden. Es liegt \nvielmehr auch insoweit im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in welchen \nFällen er Befreiungen von der Rundfunkgebühr vorsehen will (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n20. September 2010 - 6 B 22.10 -, juris Rn. 8 ). \nDieser Gestaltungsspielraum ist im vorliegenden Fall nicht überschritten (so im \nErgebnis auch BayVerfGH, Entscheidung v. 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 \n-, juris Rn. 117 ). Die Rundfunkbeitragspflicht für die \nZweitwohnung kann bereits vermieden werden, wenn das Beitragskonto für die \nHauptwohnung auf den Namen des Ehegatten, der die Zweitwohnung unterhält, \numgestellt wird. Ferner ist die Belastung durch den Rundfunkbeitrag in Höhe von \nmonatlich 17,50 Euro überschaubar, bringt das Unterhalten einer Zweitwohnung in der \n58 \n59 \n60 \n61 \n\n \n \n19 \nRegel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober \n2005, a. a. O., Rn. 89 m. w. N.), dient die Erhebung von Rundfunkbeiträgen dem \nVerfassungsrang besitzenden Ziel der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten \nFinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2018, \na. a. O., \nRn. \n153) \nund \nwird \nfinanziellen \nInteressen \nvon \nEheleuten \nim \nRundfunkbeitragsstaatsvertrag an anderer Stelle Rechnung getragen (§ 2 Abs. 3, § 4 \nAbs. 3 Nr. 1 RBStV). \ncc) Eine andere Auslegung gebietet auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt \nsowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei \nverwehrt \nArt. 3 \nAbs. 1 \nGG \ndem \nNormgeber \nnicht \njede \nDifferenzierung. \nDifferenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die \ndem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. \nHinsichtlich \nder \nverfassungsrechtlichen \nAnforderungen \nan \nden \ndie \nUngleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nunterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das \nWillkürverbot \nbeschränkten \nBindungen \nbis \nhin \nzu \nstrengen \nVerhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Januar \n2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris Rn. 53 f. m. w. N.). \nDie Ungleichbehandlung von eine Nebenwohnung unterhaltenden Ehegatten je \nnachdem, ob die Hauptwohnung beim Beitragsservice auf ihren eigenen Namen \nangemeldet ist (dann erfolgt die Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung) oder auf \nden Namen des anderen Ehegatten (dann erfolgt keine Beitragsbefreiung für die \nNebenwohnung), ergibt sich zwar zufällig durch die nicht durch sachbezogene Gründe \nvorgeprägte Entscheidung der Ehegatten, wer für die Hauptwohnung beim \nBeitragsservice angemeldet ist. Sie ist aber gleichwohl durch Sachgründe \ngerechtfertigt. \nDie Erteilung der Rundfunkbeitragsbefreiung für die Zweitwohnung nur unter der \nVoraussetzung, dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung vom Inhaber der \nZweitwohnung entrichtet wird, verfolgt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Die \nHeranziehung nur des Gesamtschuldners, auf dessen Namen das Beitragskonto \ngeführt wird, dient der Datensparsamkeit. Es wird so vermieden, die Daten aller \n62 \n63 \n64 \n65 \n\n \n \n20 \nWohnungsinhaber erheben und speichern zu müssen und sie auf dem aktuellen Stand \nzu halten (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar \nzum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27; SächsOVG, Beschl. v. 12. September \n2016 - 3 B 166/16 -, juris Rn. 8). Es wäre im Hinblick auf die Privatsphäre der \nBetroffenen unverhältnismäßig, wenn die Rundfunkanstalt der Frage nachgehen \nmüsste, inwieweit für eine Wohnung melderechtlich erfasste Wohnungsinhaber sich \ndort tatsächlich aufhalten, auch wäre der damit verbundene Ermittlungs- und \nVerifikationsaufwand mit den Praktikabilitätsanforderungen des Massenverfahrens für \neinen \nBeitrag \nvon \nrelativ \ngeringer \nHöhe \nnicht \nvereinbar \n(Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27). \nDie Intensität der Ungleichbehandlung ist insbesondere auch nicht unangemessen. \nDenn \nder \nBetroffene \nkann \ndie \nVerwirklichung \ndes \nKriteriums, \ndas \nder \nUngleichbehandlung zugrunde liegt, beeinflussen. Anders als im Fall der \nZweitwohnungssteuer, der der eine Zweitwohnung unterhaltende Ehegatte aufgrund \nmelderechtlicher Regelungen - wonach die Wohnung am Beschäftigungsort trotz \nvorwiegender Nutzung nicht zum Hauptwohnsitz bestimmt werden kann, sondern die \nvorwiegend genutzte Wohnung der Familie Hauptwohnsitz sein muss - nicht entgehen \nkann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, juris \nRn. 93), blieb es im Rundfunkbeitragsrecht den Eheleuten unbenommen, das \nBeitragskonto für die Hauptwohnung auf den Namen des eine Zweitwohnung \nunterhaltenden \nEhegatten \nan- \nbzw. \numzumelden \nund \ndamit \ndie \nRundfunkbeitragspflicht für die Zweitwohnung zu vermeiden. \nIII. Der Senat beschränkt sich nicht auf die Abänderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts, sondern fasst es zu Klarstellungszwecken neu. Dies wird für \nsachdienlich erachtet, weil - wie bereits ausgeführt - die im Urteil ausgesprochene \nEinstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung unanfechtbar \nund die Abweisung der Klage im Übrigen rechtskräftig geworden ist. \nBei der aus § 154 Abs. 2 VwGO folgenden Kostenentscheidung wurde für die Kosten \ndes Verfahrens erster Instanz die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, \nsoweit sie die Einstellung des Verfahrens betrifft, im Hinblick auf § 158 Abs. 2 VwGO \nals den Senat bindend zu Grunde gelegt. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht \nauf § 155 Abs. 4 VwGO gestützte Kostenentscheidung hinsichtlich der Klagabweisung \nim Übrigen im Hinblick auf die insoweit eingetretene Rechtskraft des Urteils. Der \nAusspruch im Zulassungsbeschluss des Senats vom 11. November 2020, dass die \n66 \n67 \n68 \n\n \n \n21 \nKostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten bleibt, ist dahin zu verstehen, \ndass bei der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren Kostenentscheidungen der \nersten Instanz zugrunde gelegt werden, soweit sie unanfechtbar sind. Bei einem \nStreitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 713,54 Euro (83,54 Euro + \n36 x 17,50 Euro) unterliegt der Kläger deshalb hinsichtlich 227,50 Euro \n(Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 und \ndamit 13 x 17,50 Euro) und der Beklagte hinsichtlich 486,04 Euro (713,54 Euro - 227,50 \nEuro), woraus sich die tenorierte Kostenquotelung für die Kosten des Verfahrens erster \nInstanz ergibt. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, wie die Übergangsregelung des \nBundesverfassungsgerichts in einer Konstellation wie der vorliegenden auszulegen ist, \nist eine gemäß § 13 RBStV revisible Rechtsfrage, die aufgrund der Bedeutung für eine \nerhebliche Zahl offener Altfälle klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn \ndie Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, \n04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung \neingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, \n04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung \neinzureichen. \n69 \n70 \n\n \n \n22 \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \nHelmert \n \n \n \nMartini \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung des \nStreitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2020 gemäß § 63 Abs. \n2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 2, § 39 Abs. 1 GKG (36 x 17,50 Euro + 83,54 Euro) auf \n \n713,54 Euro \n \n\n \n \n23 \nund der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 \nAbs. 3 Satz 1 GKG (13 x 17,50 Euro) auf \n \n227,50 Euro \n \nfestgesetzt. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \nHelmert \n \n \n \nMartini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-05/5-a-376-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-05/5-a-376-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487367","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.283673+00:00"}}