{"status":"available","doknr":"OLD487366","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-05","aktenzeichen":"3 D 57/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 57/20 \n \n3 K 1905/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nhier: PKH-Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 5. Mai 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 21. Juli 2020 - 3 K 1905/18 - geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung seines Prozessbevollmächtigten - Rechtsanwalt ... aus L. - bewilligt. \nGründe \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem \nsein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozess-\nbevollmächtigten abgelehnt wurde, hat Erfolg. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess-\nführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskos-\ntenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen \nliegen vor. \nDer Kläger ist ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vom 9. Januar 2020 bedürftig. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet \nauch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts-\nverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle \nMittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und \nRechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anfor-\nderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbe-\nhelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die \nbereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \n26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso \nwahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. \nGemessen daran ist hier von zumindest offenen Erfolgsaussichten der Klage auszuge-\nhen. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-\ntenhilfe für seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begrün-\ndung hat es ausgeführt, dass ihm vor seiner Ausreise gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Auf-\nenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, da sein Asylantrag als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt worden sei. Er sei bisher nicht ausgereist. Auch ein etwaiger \nAufenthalt in Tschechien würde nur dann ausreichen, wenn er dort ein Einreise- und \nAufenthaltsrecht besessen hätte, wofür er beweispflichtig sei. Dazu habe der Kläger \naber nichts vorgetragen, obwohl er bereits in dem angegriffenen Bescheid darauf hin-\ngewiesen worden sei. Eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre sei nach § 10 \nAbs. 3 Satz 3 AufenthG nicht gegeben, weil für einen Anspruch auf Erteilung eines Auf-\nenthaltstitels nichts ersichtlich sei. \nZur Begründung seiner Beschwerde verweist der Kläger darauf, dass die vom Verwal-\ntungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass ein etwaiger Aufenthalt in Tschechien zum \nNachweis der Ausreise im Sinne des § 10 Abs. 3 AufenthG nur ausreiche, wenn dort \nein Einreise- und Aufenthaltsrecht zu Gunsten des Klägers bestanden habe, rechtsfeh-\nlerhaft sei. Der Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG sei gerade keine mit § 50 \nAbs. 3 AufenthG vergleichbare Regelung und enthalte auch keinen Verweis auf diese \nVorschrift (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27. November 2008 - 9 K 2856/06 -, juris; \nBayObLG, Beschl. v. 23. September 2004 - 4St RR 113/04 -, juris). Daher sei bei § 10 \nAbs. 3 AufenthG entsprechend dem Wortlaut mit einer „Ausreise“ nur ein Grenzübertritt \nins Ausland gemeint und nicht die Erfüllung der „Ausreisepflicht“ nach § 50 Abs. 3 Auf-\nenthG. Bei der Ausreise nach § 10 Abs. 3 AufenthG handele es sich also um einen \nRealakt. Daher stelle jede Ausreise aus dem Bundesgebiet eine solche im Sinne des \n§ 10 Abs. 3 AufenthG dar. Auch wäre es gesetzessystematisch verfehlt, unter dem \nBegriff der „Ausreise“ in § 10 Abs. 3 AufenthG mehr als das tatsächliche Verlassen des \nBundesgebiets zu verstehen. Ein rein faktischer Bedeutungsgehalt werde dem Begriff \nder Ausreise allgemein in § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG zugeschrieben. Danach erlö-\nsche die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers. Ob mit dieser \nAusreise auch die Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 3 AufenthG erfüllt werde, sei inso-\n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nfern für den Begriff der Ausreise unbeachtlich. Es wäre in gesetzessystematischer Hin-\nsicht widersprüchlich, demselben Begriff der Ausreise in unterschiedlichen Vorschriften \ndes Aufenthaltsgesetzes erheblich voneinander abweichende Bedeutungen zuschrei-\nben zu wollen. § 50 Abs. 3 AufenthG behalte auch bei Zugrundelegung eines rein tat-\nsächlichen Verständnisses des Ausreisebegriffs einen originären Anwendungsbereich. \nEin Ausländer, der illegal in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausreise, sei damit zwar \nim Sinne des § 10 Abs. 3 AufenthG ausgereist, habe aber seine Ausreisepflicht nicht \nerfüllt. Reise der Ausländer anschließend ohne gültiges Visum wieder ins Bundesge-\nbiet ein, bestehe seine Ausreisepflicht unverändert fort. Dass unter „Ausreise“ bei § 10 \nAbs. 3 AufenthG etwas Tatsächliches zu verstehen sei, ergebe sich auch aus den vor-\nläufigen Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz. Dort heiße es, dass der Aus-\nländer durch die nicht erlaubte Einreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union \nzwar „tatsächlich“ ausgereist sei, jedoch die „Ausreisepflicht“ dadurch nicht erfüllt \nwerde. Ein solch tatsächliches Verständnis des Ausreisebegriffs korrespondiere mit \ndem in § 13 AufenthG geregelten Begriff der „Einreise“. Eine solche liege nach dem \nklaren Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG dann vor, wenn der Aus-\nländer die Grenzen überschritten habe. Da die „Ausreise“ das Pendant zur „Einreise“ \ndarstelle, könne als „Ausreise“ im Sinne des § 10 Abs. 3 AufenthG nur der Grenzüber-\ntritt vom Bundesgebiet ins Ausland gemeint sein. Bereits die Vorschriften zum Auslän-\ndergesetz seien von einer Unterscheidung von „Ausreise“ und „Ausreisepflicht“ ausge-\ngangen (vgl. § 8 Abs. 2, Satz 4 und § 42 Abs. 4 AuslG). Gemäß Nr. 62.1 der allgemei-\nnen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz, liege eine Ausreise vor, „wenn der \nAusländer Deutschland verlassen hat und in einen anderen Staat eingereist ist. Außer-\nhalb von zugelassenen Grenzübergangsstellen liegt eine Ausreise vor, wenn der Aus-\nländer die Grenze überschritten hat. Unabhängig davon, ob er legal oder illegal in den \nanderen Staat einreist. Begrifflich ist die Ausreise von der Erfüllung der Ausreisepflicht \nzu unterscheiden.“ Im Hinblick auf das Schengen-Regelwerk habe der Bundesgesetz-\ngeber im Jahr 1990 eine dem heutigen § 50 Abs. 3 AufenthG entsprechende Regelung \nin § 42 Abs. 4 AuslG aufgenommen. Den Gesetzesmaterialien könne nicht entnommen \nwerden, dass mit dieser Vorschrift eine Änderung des Begriffs der Ausreise bezweckt \nworden sei. Hätte der Gesetzgeber das faktische Verständnis des Ausreisebegriffs auf-\ngeben oder relativieren wollen, wäre dies in den Materialien oder im Gesetz selbst mit \nhinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen. Insbesondere hätte es sich an-\ngeboten, in § 8 Abs. 2 AuslG auf § 42 Abs. 4 AuslG zu verweisen. Einen solchen Ver-\nweis enthalte § 8 Abs. 2 AuslG ebenso wenig wie § 10 Abs. 3 AufenthG. \n\n \n \n5 \nEs sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich des Bescheids des Bun-\ndesamts für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) vom 28. September 2010 \naufgefordert worden sei, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe \ndieser Entscheidung zu verlassen und sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, eine \nAbschiebung nach Vietnam angedroht worden sei. Dieser Aufforderung sei der Kläger \nmit der Ausreise nach Tschechien gerade nachgekommen, so dass ihm nun - wolle \nman sich nicht zum Tenor des Bescheids vom 28. September 2010 in Widerspruch \nsetzen - nicht mehr der Wortlaut des § 10 Abs. 3 AufenthG entgegengehalten werden \nkönne. Denn schließlich enthalte der Bescheid des Bundesamts keinen Hinweis darauf, \ndass er nicht lediglich - so, wie von ihm verstanden - das Bundesgebiet verlassen \nmüsse, sondern eine Ausreise aus den EU-Mitgliedsstaaten/Schengenraum notwendig \nsei. Dabei sei auch die Sprachbarriere zu berücksichtigen, weshalb vom Kläger auch \nunter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht Hamburg vertretenen Rechtsan-\nsicht nicht ein „Mehrwissen“ verlangt werden könne, als im Bescheid selbst normiert \nwerde. Einen Verweis auf § 50 Abs. 3 AufenthG enthalte der Bescheid des Bundesamts \ngerade nicht. Auch der Schengener Grenzkodex stehe dem vorgetragenen Verständ-\nnis von § 10 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Dieser betreffe eine andere Regelungs-\nmaterie als die vorliegende. Ferner enthalte Art. 5 des Schengener Grenzkodex keine \nRegelung, wie die Begrifflichkeit der „Ausreise“ zu definieren sei. \nUnabhängig davon sei der Kläger sorgeberechtigter Vater eines minderjährigen, ledi-\ngen vietnamesischen Kindes, wobei die Mutter des gemeinsamen Kindes im Besitz \neiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei. Diese Auf-\nenthaltserlaubnis sei ihr erteilt worden, da sie auch sorgeberechtigte Mutter eines min-\nderjährigen, ledigen deutschen Kindes sei und sich das letztgenannte Kind auf die Frei-\nzügigkeit im Bundesgebiet berufen könne. Im Weiteren bestehe zwischen dem deut-\nschen Kind und dem ebenfalls sorgeberechtigten Vater eine schützenswerte Vater-\nKind-Beziehung, weshalb es dem Kind nicht zumutbar sei, diese schützenswerte Be-\nziehung aufzugeben und das Bundesgebiet zu verlassen. Insofern könne es sich auf \nseine Freizügigkeitsberechtigung im Bundesgebiet berufen. Da ebenfalls eine schüt-\nzenswerte Beziehung zwischen dem deutschen Kind und dessen Mutter bestehe, sei \nes auch dieser nicht zumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen. Dies habe zur Folge, \ndass sich auch das minderjährige, ledige vietnamesische Kind der Mutter und des Klä-\ngers auf diesen Schutzbereich berufen könne, mit der Folge, dass es ihm nicht zumut-\nbar sei, die schützenswerte Beziehung zu dem minderjährigen, ledigen vietnamesi-\nschen Kind aufzugeben und das Bundesgebiet zu verlassen. Dem Kläger sei vielmehr \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nunter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH als auch des Bundesverwal-\ntungsgerichts ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht \n(sui generis), das zur Wahrung des Kernbestands der Rechte der Kinder als Unions-\nbürger entstehen könne, zu erteilen. Da es sich um ein Aufenthaltsrecht sui generis \nhandle, sei auf dieses die Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht anzuwenden, mit-\nhin auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG, so dass es auf den Streit über \ndie Begrifflichkeit der „Ausreise“ letztlich nicht ankomme. \nZwar ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eige-\nner Art nach Art. 20 AEUV oder ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthalts-\nrecht zustehen könnte, aber es erscheint zumindest offen, ob die Erteilung einer Auf-\nenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt \noder ob dem die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht. \n1. Dem Kläger steht bei summarischer Prüfung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht \neigener Art nach Art. 20 AEUV zu. \nEin solches Aufenthaltsrecht kann nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bun-\ndesverwaltungsgerichts dann bestehen, wenn ein vom Drittstaatsangehörigen abhän-\ngiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen fak-\ntisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächli-\nche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird (EuGH, \nUrt. v. 19. Oktober 2004 - C-200/02 -, juris Rn. 25 ff., v. 8. März 2011 - C-34/09 -, juris \nRn. 41 ff., und Urt. v. 10. Mai 2017 - C-133/15 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urt. v. 30. Juli \n2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 33 ff., und Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 34). \nDie Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des \nEuGH sowie des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur „ausnahmsweise“ oder bei \n„Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte“ erfolgen (EuGH, Urt. v. 15. November \n2011 - C-256/11 -, juris Rn. 67, und Urt. v. 8. November 2012 - C-40/11 -, juris Rn. 71; \nBVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 a. a. O. Rn. 35). „Verhindert werden soll nämlich nur eine \nSituation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Dritt-\nstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei \nder Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Uni-\nonsgebiet zu verlassen“ (BVerwG a. a. O). \nEin derart besonderer Sachverhalt liegt beim Kläger aber offensichtlich nicht vor. \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7 \nSelbst wenn es sich bei dem 2016 geborenen Kind A. um die Tochter des Klägers \nhandelt, ist diese schon seinem eigenen Vortrag nach vietnamesischer Staatsangehö-\nrigkeit und mithin gerade keine Unionsbürgerin, so dass der Grund für die Gewährung \neines Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen, dem Unionsbürger weiter die \ntatsächliche Wahrnehmung seiner in Art. 20 AEUV verbürgten Rechte zu gewährleis-\nten, von vornherein überhaupt nicht berührt ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass \nes dem deutschen Kind und der Kindsmutter nicht zumutbar sei, das Bundesgebiet zu \nverlassen, verkennt er, dass dies überhaupt nicht die Folge einer Verweigerung eines \nAufenthaltstitels für den Kläger ist. Denn auch wenn der Kläger die Bundesrepublik \nverlassen muss, kann das deutsche Kind, dessen Mutter in der Bundesrepublik aufent-\nhaltsberechtigt ist und bleibt, sowie dessen Vater, der wohl deutscher Staatsangehö-\nrigkeit ist, in der Bundesrepublik bleiben und somit auch seine durch Art. 20 AEUV \ngewährleisteten Rechte ausüben (vgl. Sächs OVG, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 3 D \n66/20 -, juris Rn. 14). \n2. Auch für ein in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen der Richtlinie \n2004/38/EG aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht (BVerwG, Urt. v. \n23. September 2020 - 1 C 27/19 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.) ist vorliegend nichts ersicht-\nlich. Denn unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass eines der o. g. minderjäh-\nrigen Kinder von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, setzt auch ein \nsolches Aufenthaltsrecht voraus, dass der Drittstaatsangehörige Familienangehöriger \ndes Unionsbürgers ist, von dem er sein Aufenthaltsrecht abzuleiten gedenkt. Dies trifft \nauf den Kläger aber nicht zu, da seine mutmaßliche Tochter nicht Unionsbürgerin ist \nund das weitere deutsche minderjährige Kind kein Familienangehöriger nach Art. 2 \nNr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ist (vgl. SächsOVG a. a. O.). Soweit ein aus Art. 21 \nAbs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht auch dann in Betracht kommt, wenn ein \ndrittstaatsangehöriger Elternteil mangels Unterhaltsgewährung durch sein Kind zwar \nnicht Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d RL 2004/38/EG ist, aber \ntatsächlich für das Kind sorgt und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne \nvon Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 10. Oktober 2013 \n- C-86/12 - Rn. 29, und v. 8. November 2012 a. a. O. Rn. 68 f.; BVerwG a. a. O. Rn. \n20), setzt auch diese Fallgruppe voraus, dass für dieses Kind die elterliche Sorge wahr-\ngenommen wird (BVerwG a. a. O. Rn. 29). Da der Kläger für das Kind mit Unionsbür-\ngerschaft nicht sorgeberechtigt ist und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass er eine \nsolche Sorge tatsächlich ausüben würde, sind auch insoweit die Voraussetzungen für \nein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht gegeben. \n15 \n16 \n\n \n \n8 \n3. Auch ein Nachzugsanspruch des Klägers auf Grundlage der Richtlinie 2003/86/EG \ndes Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenfüh-\nrung (ABl Nr. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) - sogenannte Familienzusammenfüh-\nrungsrichtlinie -, welcher die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG europa-\nrechtlich überlagern könnte (vgl. dazu Dienelt a. a. O. Rn. 29), ist nicht ersichtlich. Der \nKläger gehört nicht zu dem nach Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG nachzugsberechtigten \nPersonenkreis, sondern unterfällt allenfalls Art. 4 Abs. 2a RL 2003/86/EG, dessen Um-\nsetzung jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten steht und aus dem sich folglich kein \neuroparechtlicher Nachzugsanspruch ableiten lässt (vgl. EuGH, Urt. v. 12. April 2018 - \nC-550/16 -, NVwZ 2018, 1463, 1464). \n4. Ob dem Kläger nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ist jedoch offen, insbesondere ob der Ertei-\nlung eines Aufenthaltstitels die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG \nentgegensteht oder ob er diese durch eine Ausreise in die Tschechische Republik über-\nwunden hat. \nNach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt \nwerden, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Das \nist vorliegend der Fall, da das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid \nvom 28. September 2010 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AsylVfG als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt hat. Dabei ist es unerheblich, dass sich der Bescheid des Bun-\ndesamts zur Begründung der offensichtlichen Unbegründetheit auf eine Norm des Asyl-\nverfahrensgesetzes und nicht des Asylgesetzes stützt, denn die gesetzliche Neube-\nzeichnung im Rahmen des Asylverfahrenbeschleunigungsgesetzes (BGBl. I, 2015, \nS. 1722 ff.) war nicht mit einer inhaltlichen Änderung verbunden (vgl. BT-Drs. 18/6185, \nS. 52; SächsOVG a. a. O. Rn. 11). \nEs kommt mithin darauf an, ob der Kläger im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG \nausgereist ist. \nDer Senat hat bisher nicht entschieden, ob für den Begriff der „Ausreise“ in § 10 Abs. 3 \nSatz 2 AufenthG - wie vom Kläger vertreten - das rein faktische Verlassen des Bun-\ndesgebiets ausreichend ist oder ob auch insoweit die Erfüllung der Ausreisepflicht ent-\nsprechend § 50 Abs. 3 AufenthG erforderlich ist. \nSoweit ersichtlich, ist diese Frage auch nicht höchstrichterlich geklärt. Soweit sich das \nBundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 20. Juni 1990 - 1 B 80/89 -, juris Rn. 3) mit dem \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n9 \nBegriff der Ausreise auseinanderzusetzen hatte, hat es judiziert, dass für eine Ausreise \nerforderlich ist, dass der Ausländer seinen dauernden Aufenthalt ins Ausland verlegt \nund eine Ausreise zum Schein oder eine unverzügliche Wiedereinreise ins Bundesge-\nbiet nicht hinreichend sind (so auch Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: Juni \n2020, § 10 Rn. 21). Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dieser Ent-\nscheidung - wohl mangels Anlass - nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob für eine \nAusreise auch ein dauerhafter, unerlaubter Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat \nder Europäischen Union, wie ihn der Kläger vorträgt, hinreichend ist. Auch das Ober-\nverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 21. April 2017 - OVG 11 N 18.15 -, \njuris Rn. 5), dessen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht eine einmonatige Besuchs-\nreise nach Vietnam zugrunde lag, hatte sich nicht mit der vorliegend streitgegenständ-\nlichen Frage auseinanderzusetzen. Soweit ersichtlich hat bisher nur das Oberverwal-\ntungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 27. September 2012 - 2 O \n208/11 -, juris Rn. 5), im Fall eines behaupteten Aufenthalts in Italien, judiziert, dass \neine Ausreise im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine vollständige Erfüllung \nder Ausreisepflicht erfordere und ein unerlaubter Aufenthalt in einem anderen Mit-\ngliedsstaat der Europäischen Union somit nicht hinreichend sei (so auch Discher, in: \nGK-AufenthG II, § 10 Rn. 126 ff.). Vor dem Hintergrund dieser wohl singulären oberge-\nrichtlichen Entscheidung, der vom Kläger im Rahmen seines Beschwerdevorbringens \nangeführten abweichenden Rechtsprechung, wobei zumindest in Bezug auf die ange-\nführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 23. Sep-\ntember 2004 - 4St RR 113/04 -, juris) offen ist, ob sich das Gericht zu der vorliegend \nstreitgegenständlichen Konstellation überhaupt verhalten hat, und der äußerst spärli-\nchen Behandlung der Problematik in der Literatur sowie angesichts der vom Kläger \nangeführten zahlreichen Argumente für ein differenziertes Verständnis von „Ausreise“ \nund „Ausreisepflicht“, liegt eine Rechtsfrage vor, welche sich weder angesichts der ge-\nsetzlichen Regelung noch im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung be-\nreitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantworten lässt (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - juris; BVerwG, Beschl. v. 26. März 2009 \n- 2 PKH 1/09 -, juris Rn. 1), so dass aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit Prozess-\nkostenhilfe zu gewähren ist. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass die noch nicht \ngeklärte Rechtsfrage nur dann streitentscheidend wird, wenn sich das Verwaltungsge-\nricht tatrichterlich überhaupt von einem dauerhaften Aufenthalt des Klägers in der \nTschechischen Republik überzeugen mag. \n\n \n \n10\nDa zudem das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 \nAbs. 5 AufenthG und § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie der allgemeinen Erteilungs-\nvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zumindest offen ist, ist insgesamt von \noffenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen. Soweit im Bescheid der Beklagten \nvom 21. August 2017 das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 \nNr. 9 AufenthG angenommen wurde, wird dies gegebenenfalls durch das Verwaltungs-\ngericht näher zu prüfen sein. Dass ein solches offensichtlich besteht, ergibt sich aus \ndem vorgenannten Bescheid sowie aus der Verwaltungsakte der Beklagten jedenfalls \nnicht, denn das Verfahren wegen illegaler Einreise wurde mit Beschluss des Amtsge-\nrichts Leipzig vom 8. März 2018 endgültig eingestellt. Da insbesondere offen ist, ob \nhinsichtlich dieser und ggf. weiterer Taten zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist, \nist auch das Bestehen eines Ausweisungsinteresses nicht offensichtlich anzunehmen. \nNichts Anderes gilt für die im Bescheid erwähnten Ordnungswidrigkeiten. Da der An-\ntragsteller zwischenzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erweist sich auch das Er-\nfordernis eines gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zumin-\ndest als offen. \nAufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Fragen und der Bedeutung des Verfah-\nrensausgangs für den rechtsunkundigen Kläger erscheint die Beiordnung eines \nRechtsanwalts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, juris). \nEine Kostenentscheidung sowie eine Streitwertfestsetzung sind bei erfolgreicher Be-\nschwerde nicht erforderlich, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet wer-\nden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO) und Gerichtskosten nicht \nanfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nNagel \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n \n \n \n \n23 \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-05/3-d-57-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":21},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-05/3-d-57-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487366","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.244517+00:00"}}