{"status":"available","doknr":"OLD487364","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-06","aktenzeichen":"8 A 2/20.PB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n8 A 2/20.PB \n \n8 K 634/19.PB \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nbeteiligt \n \n \ndie Geschäftsführerin des Jobcenters Vogtland \nEngelstraße 9, 08523 Plauen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVerletzung von Mitbestimmungsrechten \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \nhat der 8. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die ehrenamtlichen \nRichter Gyarmati, Holldorf, Wenzel sowie Markus aufgrund der mündlichen Anhörung \nam 6. Mai 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 15. November 2019 - 8 K 634/19.PB - wird zurückgewiesen. \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenters Vogtland, die Antragsgegnerin de-\nren Geschäftsführerin. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um die Mit-\nbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG im Hinblick auf die Zuweisung von \nvier Mitarbeiterinnen. \nMit Schreiben vom 24. Januar 2019 leitete die Antragsgegnerin das Mitbestimmungs-\nverfahren nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG zur Zuweisung einer Mitarbeiterin vom \nkommunalen Träger ein. Dem lag eine Auswahlentscheidung unter sechs Bewerbern \nzugrunde (Auswahlvermerk vom 18. Januar 2019). Der Antragsteller wies mit Schrei-\nben vom 30. Januar 2019 darauf hin, dass er nicht umfassend über die Personalaus-\nwahl unterrichtet worden sei, und bat um Übermittlung weiterer Unterlagen (vollstän-\ndige Ausschreibung für die Stellen). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 wies die An-\ntragsgegnerin darauf hin, dass entsprechende Rechte des Antragstellers nicht bestün-\nden, da auch die Geschäftsführung des Jobcenters keine entsprechende Entschei-\ndungsbefugnis habe. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 verweigerte der Antragsteller \ndie Zustimmung zu der Personalmaßnahme. Zur Begründung wies er darauf hin, dass \nein Ablehnungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorliege, weil der Grundsatz \ndes Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe, hier verletzt sei. \nEs seien nicht alle Bewerber zu den Auswahlgesprächen eingeladen worden, insbe-\nsondere möglicherweise sogar nicht schwerbehinderte Bewerber, was gegen das \nRecht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verstoße. Bei der Stellenaus-\nschreibung fehle es an der Beschreibung der Tätigkeit des Coachings und weiterer \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nKriterien. Außerdem sei die Stelle nur in Vollzeit ausgeschrieben, obwohl sie gemäß \n§ 7 TzBfG auch in Teilzeit hätte ausgeschrieben werden müssen. Auch aus diesem \nGrund werde die Zustimmung verweigert. Die Antragsgegnerin verwies mit Antwort-\nschreiben vom 14. Februar 2019 darauf, dass sich ihre Kompetenzen darin erschöpf-\nten, der Zuweisung zuzustimmen oder diese zu verweigern (§ 44g Abs. 1 SGB II). Das \nden personalvertretungsrechtlichen Entscheidungen vorgelagerte Anhörungs- und \nVorschlagsrecht stelle keine Maßnahme i. S. d. § 69 BPersVG dar. Die Personalaus-\nwahl obliege letztendlich allein dem zuweisenden Träger und stehe nicht zu ihrer Dis-\nposition. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die von dem Antragsteller erhobenen \nEinwände zwar form- und fristgerecht, jedoch unbeachtlich seien. Da mithin die Frist \nvon zehn Arbeitstagen versäumt sei, sei damit die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz \n5 BPersVG gebilligt. \nIn entsprechender Weise wurde bei den von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom \n25. Januar 2019 beantragten Zustimmungen zur Zuweisung von zwei weiteren Mitar-\nbeiterinnen vom kommunalen Träger vorgegangen. Auch in diesen Fällen wurde darauf \nhingewiesen, dass die von dem Träger getroffene Personalauswahl nicht der Mitbe-\nstimmung des Antragstellers unterliege. Mit Schreiben des Antragstellers vom 20. Feb-\nruar 2019 wurde die Zustimmung zu der Personalmaßnahme verweigert, da ein Ableh-\nnungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorliege. Mit Schreiben vom 22. Februar \n2019 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 \nSatz 5 BPersVG durch den Antragsteller als gebilligt gelten würden, da die Zustim-\nmungsverweigerung sowohl verfristet als auch unbeachtlich sei. Zur Begründung \nwurde erneut darauf abgestellt, dass sich alle Einwände des Antragstellers auf das \nAuswahl- und Einstellungsverfahren bezögen, das nicht seiner Mitbestimmung unter-\nliege. Gründe, die das nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG eingeräumte Mitbestimmungs-\nrecht berührten, wie etwa die befürchtete Störung des Dienstfriedens oder eine Be-\nnachteiligung der Mitarbeiter des Jobcenters durch die Zuweisung, ergäben sich aus \nden Ausführungen nicht. \nMit Antrag vom 13. Mai 2019 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller um die Zustim-\nmung zur Zuweisung einer weiteren Beschäftigten ab dem 1. Juni 2019 gemäß § 75 \nAbs. 1 Nr. 4a BPersVG. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung am 23. Mai \n2019. \nDer Antragsteller hat am 29. März 2019 das personalvertretungsrechtliche Verfahren \nin Gang gesetzt. Zur Begründung hat er auf Folgendes abgestellt: \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nSein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG sei verletzt worden, da \ner nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß \nunterrichtet worden sei. Hierzu sei gemäß § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG eine \nrechtzeitige und umfassende Unterrichtung erforderlich. Dies sei nicht geschehen. Ihm \nseien im Rahmen der Unterrichtung nicht die für seine Meinungs- und Willensbildung \nerforderlichen Unterlagen übermittelt und Informationen erteilt worden. Bei einer Per-\nsonalmaßnahme seien auch Angaben erforderlich, die für eine Beurteilung anhand des \nVersagungskatalogs des § 77 Abs. 2 BPersVG von Bedeutung sein könnten. Werde \nbei Personalmaßnahmen eine Auswahl unter mehreren Bewerbern getroffen, müsse \nder Personalrat nicht nur über den ausgewählten Bewerber, sondern auch über die \nfachlichen und persönlichen Verhältnisse der nicht berücksichtigten Konkurrenten in-\nformiert werden. Die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern sei im glei-\nchen Umfang wie eine Ermessensentscheidung dem Personalrat gegenüber zu be-\ngründen. Sein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung stehe im Zusammenhang mit \neinem Zustimmungsvorbehalt der Geschäftsleitung des Jobcenters zu einer Zuwei-\nsung. Dieser Vorbehalt solle sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der \nAufgaben der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung geeignetes Personal für die ord-\nnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben des Jobcenters sorge. So-\nwie sich die Geschäftsführung ein umfassendes Bild über alle Bewerbungen einholen \nkönne, um ggf. eine beabsichtigte Zuweisung zu verneinen mit der Begründung, dass \nes sich hierbei nicht um einen geeigneten Bewerber handle, korrespondiere hierzu das \nMitbestimmungsrecht des Personalrats. Ob die Auswahlentscheidung zu einer Zuwei-\nsung rechtmäßig getroffen worden sei, könne daher sowohl die Geschäftsführung als \nauch der Personalrat prüfen und ggf. rügen. Nachdem ihm der Auswahlvermerk vorge-\nlegt worden sei, sei es auch erforderlich gewesen, dass der Antragsteller alle Informa-\ntionen und Unterlagen zum Auswahlverfahren erhalte. Er müsse die Möglichkeit zur \nFeststellung haben, ob es sich um eine rechtswidrige Auswahlentscheidung gehandelt \nhabe oder nicht. \nSeine Zustimmungsverweigerung sei gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG beachtlich gewe-\nsen. Es handle sich nicht um eine von vornherein und eindeutig keinem der gesetzlich \nzugelassenen Verweigerungsgründe zuzuordnende Verweigerung, die nicht anders \nbehandelt werden dürfe als eine fehlende Begründung. In Personalangelegenheiten \nsei eine Zustimmungsverweigerung beachtlich, wenn es das Vorbringen des Personal-\nrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lasse, dass einer \nder in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nsei. Er könnte sich auf eine Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öf-\nfentlichen Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Ferner habe er gerügt, dass sich das \nin der Stellenausschreibung vorgegebene Anforderungsprofil nicht konkret auf die zu-\ngewiesenen Stellen beziehe, und, dass das Stellenangebot zu Unrecht nur in Vollzeit \nausgeschrieben worden sei. Dass er seine Zustimmung unter anderem damit verwei-\ngern könne, dass nicht alle Statusbewerber zu Auswahlgesprächen eingeladen worden \nseien, was gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verstoße, \nund eine schwerbehinderte Beschäftigte nicht berücksichtigt worden sei, sei vom Bun-\ndesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2017 (- 5 P 10/15 -) gebilligt wor-\nden. Nach dieser Entscheidung habe der Personalrat mit Bezugnahme auf die Verwei-\ngerungsgründe des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG zum Ausdruck gebracht, dass er \naufgrund der aus seiner Sicht fehlerhaften Auswahlentscheidung gerade auch die Maß-\nnahmen, zu denen die Dienststelle ihn um Zustimmung gebeten habe, für nicht geset-\nzeskonform gehalten und deshalb die Zustimmung verweigert habe. Die Möglichkeit, \ndass sich eine rechtswidrige Auswahlentscheidung unabhängig davon, wer dafür zu-\nständig gewesen sei, auf die Rechtmäßigkeit der zu ihrer Umsetzung getroffenen per-\nsonellen Maßnahme auswirke, sei nicht von der Hand zu weisen. Das Bundesverwal-\ntungsgericht habe in der Entscheidung darauf abgestellt, dass unabhängig davon, wo \ndie Federführung für die Zuweisung liege, die jeweilige Geschäftsführung aufgrund der \nInformationen zum Auswahlverfahren eine hierauf beruhende eigene Auswahlent-\nscheidung zu treffen habe. Aus diesem Grund könnte jede Personalvertretung Fehler \ndes Auswahlverfahrens, auf dem eine personelle Maßnahme beruhe, in Bezug auf die \nRechtmäßigkeit rügen. \nDie Vorstellungsgespräche hätten in den Räumlichkeiten des Jobcenters Vogtland \nstattgefunden und an den Auswahlgesprächen habe auch die Antragsgegnerin teilge-\nnommen. Die Antragsgegnerin habe das Auswahlverfahren geleitet und hieran an-\nschließend eine Auswahlentscheidung getroffen. Dies habe zur Folge, dass ebenso \nwie der Personalrat der Agentur für Arbeit für das Auswahlverfahren im Rahmen seiner \nMitbestimmungsrechte auch der Antragsteller ordnungsgemäß zu unterrichten sei. \nMit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 hat der Antragsteller seinen Antrag um das Zuwei-\nsungsverfahren einer weiteren Beschäftigten erweitert. Zudem hat er auf seine Be-\nschlüsse in den Sitzungen vom 20. Februar sowie 6. März 2019 verwiesen, in denen \ndie Einleitung von personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwal-\n8 \n9 \n\n \n \n6 \ntungsgericht Dresden beschlossen worden sei. Dies gelte auch für den Erweiterungs-\nantrag mit Beschluss vom 17. Juni 2019. Am selben Tag habe er beschlossen, seinen \nProzessbevollmächtigten einzuschalten. \nEr hat zuletzt die Feststellung beantragt, \ndass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Zuweisung von vier Beschäf-\ntigten in das Jobcenter sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a \nBPersVG verletzt habe. \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, \nden Antrag des Antragstellers abzuweisen. \nZur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 ausgeführt: \nDie Zustimmungsverweigerung hinsichtlich zweier Beschäftigter sei bereits verfristet \nund allenfalls bei einer weiteren Mitarbeiterin komme eine beachtliche Zustimmungs-\nverweigerung in Betracht. Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, \ndass die Entscheidung des Geschäftsführers eines Jobcenters, der Zuweisung einer \nTätigkeit beim Jobcenter an einen Arbeitnehmer eines der Träger des Jobcenters zu-\nzustimmen, der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Die Zuweisung gegen-\nüber einem Beschäftigten auszusprechen falle nicht in ihren Aufgabenbereich und \nkönne als solche mithin nicht der Zustimmung des bei ihr gebildeten Personalrats un-\nterliegen. Es komme in Anbetracht der gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzungen auch \nnicht darauf an, wie das Einstellungsverfahren bzw. die Personalauswahl faktisch ab-\nlaufe. Die Auswahl derjenigen Beschäftigten, die dem Jobcenter zugewiesen würden \nund dort ihre Tätigkeit erbringen sollten, obliege allein dem jeweiligen Träger, mit dem \ndas Beschäftigungsverhältnis begründet werde. Nach der Rechtsprechung des Bun-\ndesverwaltungsgerichts solle das Mitbestimmungsrecht des Personalrats des Jobcen-\nters als aufnehmender Dienststelle verhindern, dass durch die Zuweisung der dortige \nDienstfrieden gestört und die dortigen Beschäftigten sachwidrig benachteiligt würden. \nDurch die Eingliederung des zugewiesenen Arbeitnehmers würden die Interessen des \nJobcenters berührt. Diese Interessen wahrzunehmen sei Aufgabe des Antragstellers. \nDie Zustimmung des Geschäftsführers sei nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts als die Maßnahme zu werten, an welcher der Personalrat des Job-\ncenters im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen sei. Der Antragsteller übersehe, \ndass die Zuweisung kein unselbstständiger Teil der Auswahlentscheidung sei, sondern \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7 \ndie Zuweisung als selbstständige Maßnahme auf die Auswahlentscheidung folge mit \nder Konsequenz, dass der Antragsteller nicht befugt sei, im Rahmen des § 75 Abs. 1 \nNr. 4a BPersVG auch Aspekte der (dem vorangegangenen) Bestenauslese zu würdi-\ngen. Der Antragsteller könne nur noch über die Eingliederung der ausgewählten Per-\nson unter dem Aspekt der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit in der \nDienststelle mitbestimmen. Die Auswahlentscheidung bei dem jeweiligen Rechtsträger \ndes Jobcenters sei von bei dem Träger gebildeten Personalrat im Mitbestimmungsver-\nfahren zu würdigen. Dort seien auch selbstverständlich Aspekte der Bestenauslese und \nsonstige Auswahlkriterien heranzuziehen. Daher bestehe auch kein dementsprechen-\nder Unterrichtungsanspruch des Antragstellers. Der vom Antragsteller herangezogene \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (v. 31. Januar 2017) sei nicht einschlägig. \nDenn dort sei es um die von der Agentur für Arbeit beabsichtigte Versetzung einer \nBeschäftigung und deren anschließende Zuweisung zum Jobcenter gegangen. Betei-\nligt sei im Hinblick auf die beabsichtigte Versetzung zu der Agentur für Arbeit der dort \ngebildete Personalrat worden. Die Versetzung eines Beschäftigten von einer Agentur \nzur anderen Agentur sei für beide Agenturen eine Versetzung gewesen. Der dort an-\ntragstellende Personalrat sei sowohl im Hinblick auf die Versetzung wie auch auf die \nsich daran anschließende Zuweisung zum Jobcenter zu beteiligen gewesen. Hierum \ngehe es aber vorliegend nicht. Wegen Verfristung bezogen auf zwei Beschäftigte \nkomme es auf die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nicht an. Zudem habe \nder Antragsteller weder im vorliegenden Verfahren noch außergerichtlich die Be-\nschlüsse zur Einleitung des Beschlussverfahrens und zur Beantragung des Verfahrens \nBevollmächtigten vorgelegt. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. November 2019 - 8 K 634/19.PB - \nfestgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. \n4a BPersVG in Zusammenhang mit der Zuweisung der vier Beschäftigten verletzt wor-\nden sei. Zur Begründung hat es auf Folgendes abgestellt: Es fehle nicht an einem aus-\nreichenden Nachweis der ordnungsgemäßen Beschlussfassung. Hinsichtlich der An-\nträge zu 2 und 3 bestehe ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die Frage \nder Verletzung des Mitbestimmungsrechts bereits mit den Anträgen zu 1 und 4 grund-\nsätzlich beantwortet worden sei. Denn der Frage, ob der Antragsteller im Rahmen des \neingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens ausreichend informiert worden sei, um die \nFrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG in Gang zu setzen, komme eine eigenständige \nrechtliche Bedeutung zu, die sich auch in zukünftigen Verfahren auswirken könne. \n15 \n\n \n \n8 \nDie Anträge seien auch begründet. Zu den Anträgen zu 1 und 4 liege unstreitig inner-\nhalb der vorgenannten Frist eine ausdrücklich erklärte Zustimmungsverweigerung des \nAntragstellers zugrunde. Eine Zustimmungsverweigerung sei mit der Folge, dass sie \ngemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als Zustimmung des Personalrats gelte, unbeacht-\nlich, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich \nnicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG in-\nhaltlich bezogen seien oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuch-\nlich sei. Die Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten sei im Bun-\ndespersonalvertretungsgesetz dahingehend begrenzt, dass er seine Zustimmung nur \nin den in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Fällen (sog. Versagungskatalog) verweigern \nkönne. An die Formulierung der Begründung seien aufgrund der kurzen zur Verfügung \nstehenden Zeit und der Tatsache, dass der Personalrat oftmals nicht mit juristisch vor-\ngebildeten Beschäftigten besetzt sei, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nur \neine Begründung, die offenkundig auf keinen der Versagungsgründe des § 77 Abs. 2 \nBPersVG gestützt werden könne, sei als unbeachtlich anzusehen und könne die Ver-\npflichtung der Dienststelle nicht auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einlei-\ntung eines Stufenverfahrens bzw. des Einigungsstellenverfahrens fortzusetzen. In ei-\nnem solchen Fall gelte die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äu-\nßerungsfrist als gebilligt. Demgegenüber reiche es aus, wenn es das Vorbringen des \nPersonalrats aus Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lasse, dass \neiner der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe ge-\ngeben sei. Dies sei hier der Fall gewesen: Mit der unter Nennung klar nachvollziehbarer \nGründe abgegebenen Stellungnahme habe der Antragsteller gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 \nBPersVG seine Zustimmung zur Zuweisung hinsichtlich der zwei Mitarbeiterinnen im \nAntrag zu 1 und 4 abgelehnt. Er habe aufgrund des ihm übermittelten Ergebnisses des \nAuswahlgesprächs nicht die Überzeugung gewinnen können, dass bei der der Zuwei-\nsung vorgelagerten Auswahl zur Besetzung der Stelle der geeignetste Bewerber aus-\ngewählt und generell im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen ein gleicher Zugang \nzu den zu besetzenden Stellen ermöglicht worden sei, mithin die Gesetze und Bestim-\nmungen eingehalten worden seien. Die geltend gemachten Gründe hätten sich auf die \nAspekte der Bewerberauswahl und den Zugang zu den Stellen im konkreten Einzelfall \nbezogen. Danach erscheine ein Rechtsverstoß etwa gegen Art. 33 Abs. 2 GG, § 164 \nAbs. 1 SGB IX nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen. \nZwar treffe es zu, dass der beteiligte Personalrat des Jobcenters bei der personellen \nAuswahl der Personen, denen später die Aufgabe zugewiesen werden solle, grund-\n16 \n17 \n\n \n \n9 \nsätzlich kein Mitbestimmungsrecht habe, sondern dass dies dem Personalrat der An-\nstellungskörperschaft zukomme. Auch könne der Personalrat nicht lediglich sein eige-\nnes Werturteil an die Stelle der Entscheidung der über die Einstellung befindlichen \nStelle setzen. Diese Einwände schlössen jedoch nicht aus, dass die gerügten mögli-\nchen Fehler des Auswahlverfahrens Einfluss auf die beabsichtigte Zuweisung haben \nkönnten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Personalrat, wie von ihm gerügt, nicht \nvollständig darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, wie das Verfahren, das zu der Zu-\nweisung geführt habe, ausgestaltet worden sei, welche Anforderungen in der Aus-\nschreibung gestellt worden seien, ob bevorzugt zu berücksichtigende Bewerber vor-\nhanden gewesen seien etc. Dies erscheine dem Gericht jedoch erforderlich, um die \nerforderliche Mitbestimmung vornehmen zu können. Denn die Stellenbesetzung sei \nnotwendige Voraussetzung der späteren Zuweisung und beschränke daher das perso-\nnelle Angebot auf diese konkret ausgewählten Personen. Mögliche personelle Alterna-\ntiven bei der Zuordnungsentscheidung würden nicht völlig ohne jede Auswirkung blei-\nben. Es könne sich auf den Betriebsfrieden auswirken, wenn vorhandene, aber auch \nbereits bekannte frühere Mitarbeiter oder schwerbehinderte Menschen nicht be-\nrücksichtigt würden. \nDarüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht in der mehrfach zitierten Ent-\nscheidung vom 31. Januar 2017 zum Ausdruck gebracht, dass sich die Einwendung, \neine fehlerhafte Auswahlentscheidung könne sich auch auf die nachfolgende Zuwei-\nsung auswirken, nicht von der Hand zu weisen lassen. Nach Überzeugung der Kammer \ngelte dies insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter allein mit dem Ziel eingestellt \nwerde, ihn dann Aufgaben beim Jobcenter zuzuweisen, und die Geschäftsführerin tat-\nsächlich an dem Auswahlverfahren beteiligt werde. Der Antragsteller sei nicht auf Ein-\nwendungen im Hinblick auf die Wahrung des Betriebsfriedens beschränkt. Denn es \nkönne nicht ausgeschlossen werden, dass auch schon die Auswahl einer weniger ge-\neigneten Person den Betriebsfrieden störe. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht \nin seiner Entscheidung vom 17. September 2019 (- 5 P 6/18 -, juris) eine solche Ein-\ngrenzung aus systematischen Gründen verworfen. Zwar habe hinsichtlich der Anträge \nzu 2 und zu 3 der Antragsteller in beiden Fällen die Frist des § 69 Abs. 2 Sätze 3, 5 \nBPersVG unstreitig versäumt, denn er habe nicht innerhalb der Frist von zehn Arbeits-\ntagen die Zustimmung nicht ausdrücklich verweigert. Allerdings laufe diese Frist nur, \nwenn der Personalrat zu der von ihm erbetenen Mitbestimmungshandlung ausreichend \ninformiert worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. \n18 \n\n \n \n10\nZur Begründung ihrer Beschwerde vertieft die Antragsgegnerin ihr bisheriges Vorbrin-\ngen. Ergänzend führt sie mit Schriftsatz vom 17. März 2020 aus: \nDas Verwaltungsgericht habe den Zweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats \nbei ihrer Zustimmung zu den Zuweisungen und den Umfang des Unterrichtungsan-\nspruchs des Personalrats verkannt. Zudem habe es verkannt, dass es sich bei den \nFällen zu den Anträgen 2 und 3 um verfristete Zustimmungsverweigerungen gehandelt \nhabe. Die Zustimmung zu der Zuweisung von Mitarbeitern an das Jobcenter richte sich \nnach § 44g SGB II. \nDas Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 24. September 2013 (- 6 P 4/13 -, \njuris) festgestellt, dass bei der Zustimmung zur Zuweisung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a \nBPersVG auch der Personalrat des Jobcenters als der Personalrat der aufnehmenden \nDienststelle mitzubestimmen habe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe dabei davon \naus, dass in erster Linie zur Mitbestimmung der Personalrat der abgebenden Dienst-\nstelle berufen sei. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden \nDienststelle beziehe sich auf die Verhinderung einer Verletzung des dortigen Dienst-\nfriedens und der sachwidrigen Benachteiligung der dortigen Beschäftigten. Diese \nGrundsätze fänden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24. Sep-\ntember 2013 - 6 P 4/13 -, juris Rn. 21) ebenfalls Anwendung, wenn einem bei der Bun-\ndesagentur beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei dem Jobcenter zugewiesen \nwerde. Die Zuweisung sei mit einer Eingliederung des betroffenen Beschäftigten in das \nJobcenter verbunden. Dadurch würden die Interessen der Beschäftigten des Jobcen-\nters berührt. Deren Interessen wahrzunehmen, sei Aufgabe des Personalrats des Job-\ncenters. Beteiligungspflichtige Maßnahme sei dabei die Zustimmung des Geschäfts-\nführers zu einer von der Bundesagentur veranlassten Zuweisungsentscheidung gemäß \n§ 44g Abs. 2 SGB II. Durch den Zustimmungsvorbehalt erhalte der Geschäftsführer \ndes Jobcenters die Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisungsentschei-\ndung insgesamt zu nehmen. Die Zustimmung selbst sei daher als Maßnahme zu wer-\nten, an welcher der Personalrat des Jobcenters im Wege der Mitbestimmung zu betei-\nligen sei. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts entspreche dem Zweck des Mitbestim-\nmungsrechts des aufnehmenden Personalrats bei einer Versetzung oder Abordnung. \nEs erstrecke sich indessen nicht auf die Personalauswahlentscheidung als solche. Dies \nhabe das Verwaltungsgericht verkannt. Die verwaltungsgerichtlichen Überlegungen \nhätten mit dem Zweck des Mitbestimmungsrechts in diesem Fall nichts zu tun. \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11\nZudem sein die Rügen des Antragstellers getragen von der Behauptung, es fehle an \nder Transparenz der Auswahlentscheidung. Die Beanstandungen gingen aber an dem \nUmstand vorbei, dass dem Antragsteller der Auswahlvermerk vorgelegen habe. Darin \nhabe das Landratsamt die Erwägungen niedergelegt, die für seine Bestenauslese maß-\ngeblich gewesen seien. Auf etwaige Vorüberlegungen oder zusätzliche Gründe hinter \nden dokumentierten Erwägungen komme es nicht an. Auch der Informationsanspruch \nsei aufgabenbezogen. Der Antragsteller habe mangels Erforderlichkeit keinen An-\nspruch darauf, dass ihm Informationen und Unterlagen, die nicht Bestandteil der Aus-\nwahldokumentation gewesen seien, zugänglich gemacht würden. Die verwaltungsge-\nrichtlichen Ausführungen, dass mögliche personelle Alternativen bei der Zuordnungs-\nentscheidung nicht völlig ohne Auswirkungen blieben, überzeugten nicht. Das Gericht \nerläutere nicht, welche Auswirkungen es in den Blick genommen habe. Auf den Zu-\nstimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG habe sich der Antrag-\nsteller im Übrigen in keinem Verfahren gestützt oder Tatsachen vorgetragen, die die \nBesorgnis begründeten, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der \nDienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören würde. In keinem \nder vier Fälle sei aufgezeigt oder geltend gemacht worden, dass die Beschäftigten des \nJobcenters in Folge der Zustimmung der Antragsgegnerin zu den Zuweisungen Nach-\nteile erlitten, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt \nsei. Der Antragsteller habe sich damit auch nicht auf den Zustimmungsverweigerungs-\ngrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG berufen. \nErgänzend führt die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. April 2021 aus: Die An-\ntragstellerin habe auch kein Personalauswahlverfahren im Jobcenter durchgeführt. Es \nkönne daher dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsführung eines Jobcenters ein Aus-\nwahlverfahren im Hinblick auf eine von einem Träger vorzunehmende Einstellung/Ver-\nsetzung durchführen könne. Sie könne keine Arbeitsverhältnisse begründen oder be-\nenden. Für sie ergäbe sich daher auch nicht die Notwendigkeit zur Durchführung eines \nAuswahlverfahrens. Vielmehr sei es der Landkreis gewesen, der die Stelle ausge-\nschrieben habe, dem die Bewerbungen zugegangen seien, der die Auswahl und die \nEinladungen und die Vorstellungsgespräche in den Räumen des Jobcenters Vogtland \ndurchgeführt habe. Etwas Gegenteiliges ergebe sich aus den jeweiligen Auswahlver-\nmerken nicht. Sie seien vom Landratsamt erstellt worden. Sie habe an den Vorstel-\nlungsgesprächen teilgenommen, was deshalb sinnvoll gewesen sei, da die dem Aus-\nwahlverfahren sich ggf. anschließende Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsa-\nmen Einrichtung ihre Zustimmung voraussetze. Auch der Verweis auf Entscheidungen \n22 \n23 \n\n \n \n12\ndes Bundesverwaltungsgerichts (v. 31. Januar 2017 - 5 P 10/15 -) sowie des Oberver-\nwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (v. 24. September 2020 - OVG 62 PV 11.19 -) \nführten zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Recht \nfestgestellt, dass es für die Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich allein ent-\nscheidend sei, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unter-\nliegende Maßnahme zu treffen beabsichtige. Dies habe die Antragsgegnerin vorliegend \nnicht beabsichtigt. Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg \nhabe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei dem der Geschäftsführer des Jobcenters \ndie Stelle ausgeschrieben und das Auswahlverfahren durchgeführt habe. Nur in sol-\nchen Fällen könne der Personalrat des Jobcenters die Vorlage der betreffenden Unter-\nlagen verlangen. Um einen solchen Fall habe es sich hier aber nicht gehandelt. Das \nBundesarbeitsgericht (Beschl. v. 19. Dezember 2018 - 7 ABR 80/16 -) sei zu dem Er-\ngebnis gekommen, dass die gesetzlichen Regelungen die Durchführung eines Perso-\nnalauswahlverfahrens in dem Jobcenter zur Vorbereitung der dem Geschäftsführer zu-\nstehenden Entscheidungen nicht ausschlössen. Dies möge zwar richtig sein, ändere \naber vorliegend nichts daran, dass dies hier nicht der Fall gewesen sei. \nSie beantragt, \nder Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2019 - 8 K \n634/19.PB - wird abgeändert. Die Anträge des Antragstellers werden zurückge-\nwiesen. \nDer Antragsteller beantragt, \ndie Beschwerde wird zurückgewiesen. \nEr verweist mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 auf seine bisherigen Ausführungen und \ndie zutreffenden Entscheidungserwägungen des Verwaltungsgerichts und führt ergän-\nzend an: Die gesetzliche Konzeption der § 44d Abs. 4 und Abs. 6, § 44g Abs. 1 SGB II \nschließe die Durchführung eines Personalauswahlverfahrens in dem Jobcenter zur \nVorbereitung der der Geschäftsführung zustehenden Entscheidungen nicht aus. Durch \nden Zustimmungsvorbehalt erhalte die Geschäftsführung die Gelegenheit, maßgebli-\nchen Einfluss auf die Zuweisungsentscheidung insgesamt zu nehmen. Dieser gesetz-\ngeberischen Ansicht würde es widersprechen, wenn es der Geschäftsführung unter-\nsagt wäre, selbst ein Auswahlverfahren durchzuführen. Sie sei also bereits für die Per-\nsonalauswahl, bevor der Beschäftigte zugewiesen worden sei, zuständig. Auch hier sei \ndie Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung maßgeblich beteiligt gewesen. \nSeine Rügen beträfen zwar in erster Linie das der Zuweisungsentscheidung jeweils \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n13\nzugrundeliegende Auswahlverfahren. Diese Entscheidung stehe jedoch im unmittelba-\nren Zusammenhang mit der Zuweisungsentscheidung. In diese sei die Antragsgegne-\nrin aufgrund ihrer Beteiligung maßgeblich involviert gewesen. Da die Auswahlentschei-\ndung mit der Vorschlags- und Zustimmungsentscheidung untrennbar miteinander ver-\nbunden sei, sei es ihm nicht verwehrt, Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit der \nDurchführung des Auswahlverfahrens zu rügen und aus diesem Grund seine Zustim-\nmung zur Zuweisung zu verweigern. Auch wenn sie nicht zuständig gewesen sei, habe \ndie Antragsgegnerin aufgrund ihrer Informationen aus dem Auswahlverfahren, an dem \nsie maßgeblich beteiligt gewesen sei, in Kenntnis aller Informationen kein Veto gegen \ndie jeweilige Zuweisung eingelegt und ihre Zustimmung zu der jeweiligen Zuweisung \nerklärt. Dies folge auch aus Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie des \nOberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wenn das Auswahlverfahren im Job-\ncenter stattfinde. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren 8 K \n634/19.PB sowie im vorliegenden Verfahren verwiesen. \nII. \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hat auf \nden Antrag des Antragstellers zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Zu-\nsammenhang mit der Zuweisung von vier Beschäftigten in das Jobcenter sein Mitbe-\nstimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG verletzt hat. Daher war die Be-\nschwerde zurückzuweisen gewesen. \nDer Antrag ist im Hinblick auf alle Mitarbeiterinnen zulässig. Das Verwaltungsgericht \nhat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller einen ordnungsgemäßen Beschluss \nüber die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens gefasst und auch \nein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag hat; auf die diesbezüglichen Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts wird verwiesen. \nDer Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG verletzt, indem sie seine Zustim-\nmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG für unbeachtlich gehalten, die \nvon ihr beantragten Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG mangels (be-\nachtlicher) Verweigerung innerhalb von zehn Arbeitstagen als gebilligt angesehen und \nkein Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG in Gang gesetzt hat. \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n14\nBei Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 BPersVG kann der Personalrat seine \nZustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, \neine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauen-\nförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des \n§ 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG verstößt (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG), oder in einem der \nFälle des § 77 Abs. Nr. 2 oder 3 BPersVG. \nNach Auffassung des Antragstellers wurde bei der Auswahl der zugewiesenen Mitar-\nbeiterinnen der Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen \nAmt habe, verletzt. Es seien, so der Antragsteller, nicht alle Bewerber zu den Auswahl-\ngesprächen eingeladen worden, insbesondere möglicherweise sogar nicht schwerbe-\nhinderte Bewerber, was gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen \nAmt verstoße. Zudem rügt er den Inhalt der Stellenausschreibung auch im Hinblick auf \n§ 7 TzBfG. \nDie hierauf gestützte Zustimmungsverweigerung wäre nur unbeachtlich mit der Folge, \ndass die Maßnahme gemäß § 79 Abs. 2 Satz 5 SächsPersVG als gebilligt gilt, wenn \ndie schriftliche Begründung offensichtlich außerhalb des jeweiligen Mitbestimmungs-\ntatbestands liegt. In Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 BPersVG muss es das \nVorbringen des Personalrats wenigstens als möglich erscheinen lassen, dass einer der \ndafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Versa-\ngungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Ver-\nsagungsgründe gestützt ist, kann keine Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das \nEinigungsverfahren fortzusetzen. Es müssen sich aus der Begründung jedenfalls der \ndafür maßgebende rechtliche Gesichtspunkt und die tatsächlichen Umstände ergeben, \naus denen die Rüge abgeleitet wird. An die Formulierung der Rüge sind keine hohen \nAnforderungen zu stellen. Der Personalrat kann seine Zustimmungsverweigerung nicht \nnur mit dem Vortrag von Tatsachen, sondern auch mit der Darlegung einer Rechtsauf-\nfassung begründen. An dem Bezug zu einem Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 \nBPersVG fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzli-\nchen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und \nZweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. \nIst eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, lässt das erkennen, \ndass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts \nanstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verwei-\ngert. Dies ist - entsprechend den zu § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätzen - \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n15\naber nur anzunehmen, wenn ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig \nnicht vorliegen kann und er nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich \nerscheint (SächsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2015 - 8 A 133/14.PB -, juris Rn. 46). \nDas Erfordernis der Offensichtlichkeit - das wegen der weitreichenden Folgen der Un-\nbeachtlichkeit erfüllt sein muss - grenzt nicht nur die Handlungsmöglichkeiten des Per-\nsonalrats ein, sondern auch die Befugnisse des Dienststellenleiters. Diesem ist insbe-\nsondere keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, nach Maßgabe seiner Rechtsauf-\nfassung darüber zu befinden, ob ein Weigerungsrecht tatsächlich besteht oder er sich \ndoch wenigstens aus dem Vorbringen des Personalrats schlüssig ergibt (BVerwG, Be-\nschl. v. 7. Dezember 1994 - 6 P 35/92 -, juris Rn. 28; zu allem: SächsOVG, Beschl. v. \nvom 10. September 2015 - 9 A 479/14.PL -, juris Rn. 15 ff. zu § 82 Abs. 2 Sächs-\nPersVG; Beschl. v. 16. August 2010 - 9 A 558/08.PL -, juris Rn. 20 f.). \nHiervon ausgehend war, soweit der Antragsteller die Zustimmung binnen der Frist von \nzehn Arbeitstagen gegenüber der Antragsgegnerin verweigerte, seine Äußerung be-\nachtlich und löste damit nicht die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG \naus. Denn es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei der \nMitwirkung zur Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zuweisung gemäß § 44g Abs. 1 \nSGB II i. V. m. § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG (vgl. hierzu näher Ilbertz/Widmaier/Sommer, \nBPersVG, 14. Aufl. 2018, § 76 Rn. 17 f.) Rügen auch im Hinblick auf das der Zuweisung \nvorangegangene Auswahlverfahren in Bezug auf die zugewiesenen Mitarbeiterinnen \ngeltend machen kann. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n1. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Perso-\nnalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei der Zuweisung entsprechend § 29 des Bun-\ndesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Hierunter fällt nach \nder Rechtsprechung auch die Zustimmung des Geschäftsführers des jeweiligen Job-\ncenters (zuletzt OVG Lüneburg, Beschl. v. 13. Januar 2021 - 17 LP 2/20 -, juris Rn. 35 \nm. w. N.). Das Zustimmungserfordernis soll sicherstellen, dass qualifiziertes und für die \nErfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße \nund reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (BVerwG, Be-\nschl. v. 24. September 2013 - 6 P 4/13 -, juris Rn. 22, hierzu Jork, in: Hauck/Noftz, SGB \nII, Stand Juni 2016, § 44g Rn. 54). Die Mitwirkung des Personalrats dabei ist mit dem \nZustimmungserfordernis des Geschäftsführers verknüpft und kann nicht über dessen \nZweck hinausgehen. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Zuweisung \nund die ihr gegebenenfalls vorangehende Einstellung des Mitarbeiters selbst nicht der \nGeschäftsführung des Jobcenters als gemeinsamer Einrichtung i. S. v. § 6d SGB II \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n16\nobliegt, sondern dem jeweiligen Träger (vgl. § 44d Abs. 4 SGB II). Daher trifft der Träger \nauch in der Regel die der Zuweisung zu Grunde liegende Auswahlentscheidung, zu \nderen Mitbestimmung der bei dem Träger gebildete Personalrat befugt ist. Der Ge-\nschäftsführung des Jobcenters steht gemäß § 44d Abs. 6 SGB II dabei ein Anhörungs- \nund Vorschlagsrecht zu. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass an Stelle des Trägers \ndie Geschäftsführung das diesbezügliche Auswahlverfahren durchführt (BAG, Beschl. \nv. 19. Dezember 2018 - 7 ABR 80/16 -, juris Rn. 32). Die statusrechtlichen Personalent-\nscheidungen verbleiben von Gesetzes wegen allerdings weiterhin bei dem Träger. \n2. In diesem Rahmen denkbar sind unterschiedliche Ausgestaltungen des Auswahlver-\nfahrens. Es kann - wie aufgezeigt - federführend von der Geschäftsführung des Job-\ncenters als letztlich von der Zuweisung profitierender Stelle durchgeführt werden; es \nkann aber auch vom Träger unter unterschiedlich intensiver Beteiligung der Geschäfts-\nführung organisiert werden. So verhielt es sich in den vorliegenden Fällen: Der Träger \n- der Landkreis Vogtland - und die Antragsgegnerin führten in gegenseitiger Abstim-\nmung das der Zuweisung vorangehende Auswahlverfahren durch. Während die Aus-\nschreibung - in Abstimmung mit dem Jobcenter -, die Sichtung und Einladung der für \ngeeignet eingeschätzten Bewerber zu den Auswahlgesprächen (in den Räumlichkeiten \ndes Jobcenters) sowie die personalrechtlichen Maßnahmen vom Personalamt des \nLandratsamtes durchgeführt wurden, nahm die Antragsgegnerin zusammen mit dem \nbeim Jobcenter angesiedelten Gleichstellungsbeauftragten an den Auswahlgesprä-\nchen teil und traf, wie sich aus den Auswahlvermerken ergibt, nach Sichtung der be-\ntreffenden Bewerbungsunterlagen und unter aktiver Teilnahme an den Gesprächen zu-\nsammen mit dem Sachbearbeiter des Personalamts eine einvernehmliche Auswahl-\nentscheidung. Diese Vorgehensweise sollte nach übereinstimmender Darstellung der \nBeteiligten verhindern, dass die Zustimmung zu der Zuweisung durch die Antragsgeg-\nnerin später verweigert wurde, weil der betreffende Mitarbeiter den an ihn zu stellenden \nAnforderungen nicht entsprach. \n3. Damit war die Antragsgegnerin als gleichberechtigte Partnerin bei der Auswahlent-\nscheidung in dem hierfür zuständigen Gremium tätig. Angesichts der Tatsache, dass \nes bislang praktisch nie zu einem Dissens gekommen zu sein scheint, ist die Frage, ob \neine Auswahlentscheidung vom Landratsamt auch ohne die Zustimmung der Antrag-\nstellerin getroffen worden wäre, rein theoretischer Natur, zumal in diesem Fall die Zu-\nstimmung zu der Zuweisung wohl verweigert worden wäre. Dass sich der letztendlich \nzuständige Personalverantwortliche im Landratsamt für die Auswahlentscheidung al-\nlein zuständig erachtete (so wohl VG Hannover, Beschl. v. 4. April 2018 - 16 A 3749/17 \n37 \n38 \n\n \n \n17\n-, juris Rn. 21 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Oktober 2015 - \nOVG 62 PV 15.13 -, juris Rn. 27 ff.), liegt angesichts des tatsächlichen Verfahrensab-\nlaufs nicht nahe. Daraus kann gefolgert werden, dass auch die von der Antragsgegne-\nrin mitgetragene Auswahlentscheidung vom Antragsteller überprüft werden kann. Denn \ngemäß § 44h Abs. 3 SGB II stehen dem Antragsteller alle Rechte entsprechend den \nRegelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Geschäftsführung \nEntscheidungsbefugnisse u. a. in personalrechtlichen Angelegenheiten zustehen \n(hierzu näher BVerwG, Beschl. v. 1.Oktober 2014 - 6 P 16/13 -, juris Rn. 17. ff.). Bei \nder Wahrnehmung der Entscheidungsbefugnisse kommt es entscheidend darauf an, \nob der Dienststellenleiter - hier die Geschäftsführung - unabhängig von seiner Zustän-\ndigkeit eine der Beteiligung des Antragstellers unterliegende Maßnahme zu treffen be-\nabsichtigt (BVerwG, Beschl. v. 31.Januar 2017 - 5 P 10/15 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N). \nDavon kann nach alledem hier ausgegangen werden. \n4. Nachdem nicht ausgeschlossen ist, dass bereits Fehler bei der Vorauswahl des Be-\nwerberfeldes im Hinblick auf den Ausschreibungstext, die Tätigkeitsbeschreibung, die \nzeitliche Dimension der zu besetzenden Stelle (Vollzeit/Teilzeit) sowie die Berücksich-\ntigung von Schwerbehinderten auf die Auswahlentscheidung selbst durchschlugen, \nweil sich Stellensuchende gegen eine Bewerbung entschieden oder sich die Sichtung \ndes Bewerberfeldes und die Vorauswahl für die Auswahlgespräche auf möglicherweise \nfehlerhafte Leistungsanforderungen an die Bewerber stützte, und damit letztendlich \nauch das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähi-\ngung und fachlichen Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt wurde (vgl. BVerwG, \na. a. O. Rn. 36), ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass dem Antragsteller in \nBezug auf Unterlagen, die sich auf die der Auswahlentscheidung selbst vorangehen-\nden Schritte beziehen, ein Einsichts- und in Bezug auf deren Rechtmäßigkeit ein Prü-\nfungsrecht zusteht. \nDaher ist festzustellen, dass jedenfalls die Zuständigkeit des Antragstellers im Hinblick \nauf die Überprüfung der Auswahlentscheidung nicht offensichtlich ausgeschlossen, \nsondern vielmehr vertretbar ist und nicht auf einen Missbrauch des Verweigerungs-\nrechts hinweist. Die abweichende Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kann sich \nnach alledem auch nicht auf eine allgemein anerkannte oder gefestigte höchstrichterli-\nche entgegenstehende Rechtsprechung stützen (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Be-\nschl. v. 30. Oktober 2015 a. a. O.). \n39 \n40 \n\n \n \n18\n5. Soweit der Antragsteller in zwei Fällen (näher Beschl. des VG Dresden v. 15. No-\nvember 2019, S. 13) die Frist für die Geltendmachung seiner Zustimmungsverweige-\nrung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG unstrittig nicht eingehalten hat, gilt im Ergeb-\nnis nichts Anderes. Denn das Gericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass die Frist \nnur zu laufen begonnen hätte, wenn die gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erforder-\nliche Unterrichtung des Antragstellers so umfassend gewesen wäre, dass er sein Prü-\nfungsrecht ordnungsgemäß ausüben konnte (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, \n14.Aufl.2018, § 69 Rn. 4, 11 m. w. N.). Dies war - wie gesehen - nicht der Fall. Daher \nwar die in diesen beiden Fällen nachträglich ausgesprochene Zustimmungsverweige-\nrung beachtlich. \nNach alledem hat die Beschwerde daher keinen Erfolg. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, \n§ 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG). \nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 \nBPersVG, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vorliegen. Die Frage, welche Prüfungs-\nkompetenzen dem Personalrat bei der Mitwirkung bei der Zustimmung zu einer Zuwei-\nsung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG zukommen, ist bisher höchstrichterlich nicht \nabschließend geklärt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen den Beschluss steht der Antragsgegnerin die Rechtsbeschwerde zu. \nDie Rechtsbeschwerde ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 \nLeipzig, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 BPersVG, § 46c ArbGG und der \nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Beschluss be-\nzeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, \ndass gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung die-\nses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsge-\nricht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maß-\ngabe des § 83 Abs. 2 BPersVG, § 46c ArbGG und der Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die \nRechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren \nverletzt sei, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n19\nEinlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde müssen durch einen Prozessbe-\nvollmächtigten erfolgen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Organisatio-\nnen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt han-\ndeln. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. 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