{"status":"available","doknr":"OLD487362","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-12","aktenzeichen":"6 A 664/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 664/18.A \n \n1 K 3643/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 12. Mai 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2018 - 1 K 3643/17.A - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die Berufung ist \nnicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrunds der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2019 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3). \nIst die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende \nBegründungen gestützt, kann die Berufung nur zu gelassen werden, wenn ein \nZulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (vgl. zur \nRevisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2014 - 4 B 50.13 -, juris Rn. 2 m. \nw. N.; SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2019 a. a. O. Rn. 3). \nHier wirft die Klägerin die Frage auf, ob in Tschetschenien eine Sippenverfolgung naher \nFamilienangehöriger von Personen, die selbst in Blick der Sicherheitsorgane geraten \nsind und von diesen politisch motiviert verfolgt worden sind, stattfindet. Diese Frage ist \njedoch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das \nVerwaltungsgericht hat sein Urteil zwar zum einen darauf gestützt, dass in \nTschetschenien keine Sippenverfolgung aller Familienangehörigen von Personen, die \nirgendwie in den Blick der Sicherheitsorgane geraten sind, stattfindet. Es hat das Urteil \naber davon unabhängig und selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Klägerin \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nim Falle der Rückkehr ihrer Familie nach Tschetschenien in der Russischen Föderation \nzumindest eine inländische Fluchtalternative zur Seite steht. Diese Feststellung hat die \nKlägerin nicht mit zulässigen und begründeten Rügen in Frage gestellt. Auf die Frage \nder \nSippenverfolgung \nin \nTschetschenien \nkommt \nes \ndeshalb \nnicht \nentscheidungserheblich an. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AslyG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n4 \n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-12/6-a-664-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-12/6-a-664-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487362","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.103259+00:00"}}