{"status":"available","doknr":"OLD487361","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-12","aktenzeichen":"6 A 478/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 478/18.A \n \n1 K 3772/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 12. Mai 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, \nwird abgelehnt. \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 22. Februar 2018 - 1 K 3772/17.A - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist \nabzulehnen, weil er seine Bedürftigkeit nicht durch Vorlage einer Erklärung über seine \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat (§ 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zudem, weil der Zulassungsantrag \naus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) oder der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. \nOhne Erfolg rügt der in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 2. Januar 2018 nur anwaltlich vertretene Kläger die Ablehnung \nseines dort gestellten Vertagungsantrags als Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. \n3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nSatz 4 VwGO verlangt insoweit, dass der Antragsteller substantiiert aufzeigt, was er \nbei einer Vertagung noch hätte vortragen wollen und dass dies entscheidungserheblich \ngewesen wäre (vgl. zu § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 14. November \n2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 69). Der Antragsbegründung lässt sich dazu nichts \nentnehmen. Im Übrigen hat der Kläger das mit dem Vertagungsantrag verfolgte Ziel, \nan der mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen, letztlich erreicht, weil der \nEinzelrichter nach knapp halbstündiger Protokollierung des Vertagungsantrags und \nmehrstündiger Unterbrechung der Verhandlung am 2. Januar 2018 beschlossen hat, \ndie Sitzung, wie mit den Beteiligten abgestimmt, am 22. Februar 2018 fortzusetzen und \ndie Vorführung des Klägers aus der Justizvollzugsanstalt zu veranlassen, um ihm die \npersönliche Teilnahme zu ermöglichen. \nEin Verstoß gegen § 138 Nr. 2 VwGO liegt nicht deshalb vor, weil der Kläger seiner \nAnsicht nach glaubhaft gemacht hat, dass die Verweigerung der beantragten \nVertagung zu Beginn der Sitzung vom 2. Januar 2018 die Besorgnis der Befangenheit \ndes Einzelrichters begründe. Ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift setzt nach \nihrem eindeutigen Wortlaut ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch voraus (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. \nv. 12. Oktober 2018 - 9 A 3150/17.A -, juris Rn. 3 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, \nVwGO, 26. Aufl. 2020, § 138 Rn. 7 f.). Daran fehlt es hier, da das Ablehnungsgesuch \nmit Beschluss vom 12. Januar 2018 durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts \nohne Mitwirkung des Einzelrichters zurückgewiesen worden ist. \nDer vom Kläger des Weiteren gerügte Verstoß gegen das für einen abgelehnten \nRichter geltende Handlungsverbot gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO \nstellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 \nVwGO dar. Gleiches gilt für die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend \ngemachte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, sofern eine solche - wie hier \n- nicht in Gestalt eines der in § 138 VwGO aufgelisteten, vom Gesetzgeber als \nbesonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensverstoßes gerügt wird und vorliegt \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 6). \nIm Ergebnis jeweils aus den gleichen Gründen vermag der Kläger die Zulassung der \nVerfahrensberufung auch nicht deswegen zu erreichen, weil der Einzelrichter in der \nzweiten mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2018 seine Anträge, ihm die \nHandfesseln abzunehmen, es der Gerichtsdolmetscherin zu gestatten, an einer \nSitzungsunterbrechung \nzum \nZwecke \nder \nVerständigung \nmit \nseinem \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nProzessbevollmächtigten teilzunehmen und die mündliche Verhandlung erneut zu \nvertagen, abgelehnt und die mündliche Verhandlung trotz Stellung eines hierauf \ngestützten und von der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 8. März \n2018 zurückgewiesenen Befangenheitsgesuchs fortgesetzt hat. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. In diesem Sinn legt der Kläger nicht die grundsätzliche Bedeutung der \nvon ihm aufgeworfenen Fragen dar, \n„(1) ob ehemalige tschentschenische Freiheitskämpfer nach wie vor in der Russischen \nFöderation unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung von russischen \nSicherheitskräften verfolgt werden? \n(2) ob es für ehemalige tschetschenische Freiheitskämpfer in der Russischen Födera-\ntion gegen den militrärischen Geheimdienst eine Fluchtalternative gibt? \n(3) ob auch die Söhne eines Oberst der Tschetschenischen Republik lchkeria (Man soll \nden Wolf nicht wecken.), der sowohl am Ersten als auch am Zweiten \nTschetschenienkrieg teilnahm, wegen Unterstützung von Freiheitskämpfern eine \nHaftstrafe absaß und im Anschluss erneut von der Terrorbekämpfungsorganisation \ngesucht wurde, unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung von russischen \nSicherheitskräften verfolgt werden? \n(4) ob gegen die Verfolgung durch den Inlandsgeheimdienst der Russischen Födera-\ntion FSB in der Russischen Föderation eine zumutbare inländische Fluchtalternative \nbesteht? \n(5) ob eine Ausreise von Tschetschenien über mehrere Grenzen hinweg ohne \nBehelligung durch Sicherheitskräfte in die Bundesrepublik Deutschland gegen eine \nVerfolgung spricht? \n(6) ob ein Umzug der Rückkehrer in eine andere Region der Russischen Föderation \nwegen der Meldepflicht nicht hilft, weil sie dadurch in der gesamten Russischen \nFöderation auffindbar sind? \n(7) ob in Tschetschenien Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zuge-\nschnittenes repressives Regime etabliert hat? \n8 \n9 \n\n \n \n5\n(8) ob Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien an der Tages-\nordnung sind? \n(9) ob ein Klima der Angst und Einschüchterung in Tschetschenien herrscht? \n(10) ob solche Tschetschenen bei ihrer Rückkehr, wenn auch nicht zwangsläufig \nnach Tschetschenien, zu befürchten haben, dass sie von den Unterstützern \nKadyrows gefunden, geschlagen, misshandelt und gefoltert werden würden? \n(11) ob Russland auf die Anerkennung und Rückführung von tschetschenischen \nAsylbewerbern Einfluss nimrnt? \n (12) ob der russische Geheimdienst FSB mit den Geheimdiensten anderer GUS-\nländer zusammenarbeitet, insbesondere in der Ukraine, aber auch in Polen und der \nSlowakai, um Asylverfahren zu unterminieren? \n (13) ob Tschetschenen dadurch von fairen Verfahren zur Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft und der Institution Flüchtlingsstatus offenbar ausgeschlossen \nwerden? \n(14) Mitarbeiter der polnischen Behörden den Inhalt der Interviews tschetschenischer \nFlüchtlinge an den russischen Geheimdienst oder an Kadyrows Leuten weitergeben? \n(15) ob der russische Geheimdienst und auch Verbündete des tschetschenischen \nPräsidenten Kadyrow Druck auf die tschetschenischen Flüchtlinge in Polen ausüben? \n(16) ob, wenn der Arm des russischen Geheimdienstes FSB und der Arm Kadyrows \nbis nach Polen reicht, für Rückkehrer jedenfalls in der Russischen Föderation keine \ninländische Fluchtalternative besteht.“ \nIm Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht \nunter Annahme von Tatsachen begründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht \nfestgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit \ndurchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) \nerschüttert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine ordnungsgemäß \nbeantragte Sachverhaltsfeststellung dazu unterblieben ist, weil das Verwaltungsgericht \ndie Grundsatz-frage anders als der Antragsteller beantwortet und die Beweisaufnahme \ndeshalb als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. \nMärz 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A \n1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. \n9 zum Revisionsrecht). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht hat dem Verfolgungsvortrag des Klägers, dass sein Vater als \nOberst in den Tschetschenienkriegen gekämpft und nach Verbüßung einer wegen \nUnterstützung \nvon \nFreiheitskämpfern \nverhängten \nHaftstrafe \nals \nehemaliger \ntschetschenischer Freiheitskämpfer erneut von Sicherheitskräften gesucht worden sei \n10 \n11 \n\n \n \n6\nund er - der Kläger - aus diesem Grund 2013 von diesen befragt und gefoltert worden \nsei, keinen Glauben geschenkt. Zwar ist die diesbezügliche Passage in den \nEntscheidungsgründen („Eine glaubhafte Schilderung seines Verfolgungsschicksals \nvermochte er dem Gericht nicht zu geben. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon \nausgeht, dass er tatsächlich 2013 von Sicherheitskräften gefoltert und befragt wurde \n(vergleiche seine zahlreichen durch seinen Bevollmächtigten ersichtlich mit \nVerschleppungsabsicht gestellten Beweisanträge), bleibt er jede nachvollziehbare \nBegründung darüber, wie er über mehrere Grenzen hinweg ohne Behelligung durch \nSicherheitskräfte nach Deutschland ausreisen konnte, schuldig.“) für sich genommen \nunverständlich. Eine Begründung für die Überzeugungsbildung des Einzelrichters \nfindet sich indes in noch hinreichender Form in dessen Bezugnahme gemäß § 77 Abs. \n2 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheids vom 19. April 2017. In diesem \nführt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, dass der Kläger seine Furcht \nvor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Das Verfolgungsschicksal als solches \nkönne aufgrund von Substantiierungsdefiziten in seinem Sachvortrag nicht \nnachvollzogen werden. Dieser bleibe weithin oberflächlich, stereotyp und pauschal und \nvermittele nicht den Eindruck eines subjektiven Erfahrungsberichts. Dieses Ergebnis \nhat das Bundesamt unter Auseinandersetzung mit dem Klägervorbringen begründet \nund dabei auch den Umstand, dass der Kläger ebenso wie seine Eltern nach Erhalt \nvon Reisepässen im Jahr 2014 legal hätten ausreisen können, als Indiz gegen eine \nglaubhafte Gefahr vor einer konkreten Verfolgung gewertet. \nGegen diese das Urteil tragende Begründung mangelnder Glaubhaftmachung einer \n(Vor-)Verfolgung des Klägers wird kein durchgreifender Zulassungsgrund geltend \ngemacht. Denn die insoweit allein aufgeworfene fünfte Frage rechtfertigt die Zulassung \nder Grundsatzberufung nicht, weil sie - soweit klärungsfähig - in der Rechtsprechung \ndes Senats bereits dahingehend geklärt ist, dass die Ausstellung von Reisepapieren \nund die problemlose Ausreise des Inhabers über mehrere Grenzen hinweg in der Regel \nden Schluss zulässt, dass ihn weder russische noch tschetschenische Stellen \nseparatistischer oder sonst regimefeindlicher Einstellungen verdächtigen und ein \nVerfolgungsinteresse an ihm haben. Ob und unter welchen Voraussetzungen etwas \nanderes anzunehmen ist, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung, weil dies von \nden jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb nicht über den \nEntscheidungsfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden \nkann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6 A 870/18 -, juris Rn. 7; v. 7. Mai 2019 - 2 A \n1162/18.A -, juris Rn. 3 ff. m. w. N). \n12 \n\n \n \n7\nHat sich das Verwaltungsgericht die Gründe, mit denen im angegriffenen Bescheid die \nGlaubhaftmachung eines selbstständigen Verfolgungsschicksals des Klägers verneint \nwurde, zu eigen gemacht und damit eine Vorverfolgung des Klägers durch folternde \nSicherheitskräfte sowie stichhaltige Gründe für eine Rückkehrgefährdung verneint, so \nstellen sich die dritte und die zehnte Frage, soweit sie an eine eigene Vorverfolgung \nanknüpfen, selbst dann nicht, wenn sie nicht in Wahrheit allein auf den Einzelfall des \nKlägers bezogen sind, sondern auf die selbstständige Verfolgung naher \nFamilienangehöriger ehemaliger tschetschenischer Freiheitskämpfer mit hohem \nMilitärrang „unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung“. Daran ändert nichts, dass \ndas Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 \ngestellten Beweisanträge, die Eltern des Klägers zur Teilnahme seines Vaters an den \nTschetschenienkriegen, \nzu \ndessen \nHaftstrafe \nwegen \nUnterstützung \nvon \nFreiheitskämpfern, seiner Rückkehr ungefähr im Jahr 2009 und der erneuten \nFahndung nach ihm ungefähr in den Jahren 2011 oder 2012 (Nrn. 12 bis 15) sowie \nzu seiner eigenen Verfolgung und zur Bedrohung der gesamten Familie durch \nSicherheitskräfte (Nrn. 17 - 26) aus mehreren Gründen (ungeeignete Beweismittel, \nWahrunterstellung, Verschleppungsabsicht) abgelehnt hat. Denn der Kläger hat dies \nnicht mit Verfahrensrügen angegriffen und insbesondere nicht als Gehörsverstoß \ngeltend gemacht, dass die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht keine Stütze \nfände. \nSollte die dritte Frage in Verbindung mit den beiden ersten Fragen sinngemäß auf eine \nabgeleitete Sippenverfolgung naher Familienangehöriger durch tschetschenische \nSicherheitskräfte gerichtet sein, so wird das Zulassungsvorbringen den Anforderungen \nan die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht gerecht, weil der Kläger nicht \nansatzweise erläutert, woraus sich Anhaltspunkte für eine Sippenhaft ergeben sollen. \nFür nahe Angehörige eines von politischer Verfolgung bedrohten Ausländers ist \nanerkannt, dass für sie eine widerlegliche Vermutung dafür streitet, mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit stellvertretend für diesen in dessen Verfolgung nach Art einer \nGeisel oder im Wege der Sippenhaft einbezogen zu werden, sofern Fälle festgestellt \nworden sind, in denen der Verfolgerstaat sich Repressalien dieser Art gegenüber \nnahen Angehörigen bedient hat (vgl. zur Sippenhaft des Ehegatten: BVerwG, Urt. v. \n31. März 1992 - 9 C 140.90 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Hierzu trägt der Kläger mit dem \nZulassungsantrag nichts vor. Auch rügt er weder als Gehörsverstoß, dass das \nVerwaltungsgericht erstinstanzlichen Vortrag zum Phänomen der Sippenverfolgung in \nTschetschenien oder der Russischen Föderation nicht beachtet habe; noch hat das \n13 \n14 \n\n \n \n8\nVerwaltungsgericht die hierauf gegebenenfalls bezogenen Beweisanträge Nrn. 12 – 15 \nund 17 - 26 als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. \nSoweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt hat, dass \ndem Kläger in der Russischen Föderation interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 \nNr. 2 AsylG zur Seite stehe (, wozu die Beklagte im angegriffenen Bescheid entgegen \nder Behauptung im Urteil keine Feststellungen getroffen hat), handelt es sich um eine \nMehrfachbegründung. Eine Berufungszulassung käme insoweit nur dann in Betracht, \nwenn hinsichtlich jeder der vom Verwaltungsgericht angeführten selbstständigen \nBegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt, da \nanderenfalls das Urteil mit der nicht in durchgreifender Weise angefochtenen \nBegründung Bestand haben könnte (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A \n93/18.A -, juris Rn. 3; vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1990 - 5 B \n31.90 -, juris Rn. 3 st. Rspr.). Im Streitfall hat der Kläger aus den vorstehenden Gründen \njedenfalls gegen die Verneinung seiner Verfolgung einschließlich einer von seinem \nVater abgeleiteten Sippenverfolgung, keine durchgreifenden Zulassungsgründe \ngeltend gemacht, so dass es auf die Fragen im Zusammenhang mit einer inländischen \nFluchtalternative (Nrn. 2, 4, 6 und 16) nicht mehr ankommt. Entsprechendes gilt für die \nFragen Nrn. 11 bis 15, die letztlich nur gestellt werden, um die sechzehnte, nach \nAuffassung \ndes \nKlägers \nzu \nverneinende \nFrage \nnach \neiner \ninländischen \nFluchtalternative in der Russischen Föderation vorzubereiten. \nZur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der siebten bis neunten Frage fehlt es \nim Zulassungsantrag an jeglichen Ausführungen insbesondere dazu, in welchem \nZusammenhang sie im Streitfall, in dem ein glaubhafter Verfolgungsvortrag verneint \nwurde, von Bedeutung sein könnten. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n15 \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-12/6-a-478-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-12/6-a-478-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487361","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.073756+00:00"}}