{"status":"available","doknr":"OLD487360","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-14","aktenzeichen":"6 B 234/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 234/21 \n \n6 L 351/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlung am 15. Mai 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng \nam 14. Mai 2021 \n \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Mai 2021 - 6 L 351/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \n \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat es mit Beschluss vom 12. Mai 2021 abgelehnt, \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 10. Mai 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit der \nVerfügung werden die vom Antragsteller am 12. April 2021 für den 14. Mai 2021, 14 \nbis 16 Uhr (Aufbau ab 7 Uhr, Abbau bis 22 Uhr), für insgesamt 5.000 Teilnehmer \n(K......... 3.000, A....... 1.000 und C.......... 1.000) angemeldeten Versammlungen mit \ndem Titel „1 Jahr Lockdown-Politik - Es reicht! Für Demokratie, Freiheit, \nSelbstbestimmung und Grundrechte sowie gegen die unverhältnismäßigen Corona-\nMaßnahmen (insb. die Maskenpflicht)\" auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 SächsVersG \ni. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lfSG untersagt und - soweit die \nVerfügung nicht auf das Infektionsschutzgesetz gestützt ist - die sofortige \nVollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde. \nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung. Dabei ist das Darlegungserfordernis des \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO angesichts des Zeitdrucks rechtsschutzfreundlich zu \nbestimmen, zumal hier der Antragsteller die Versammlung rechtzeitig angemeldet hat \nund der Zeitdruck im Beschwerdeverfahren daher auf Gründen außerhalb seiner \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nEinwirkungsmöglichkeiten beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ \n32/03 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. \n2). \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt \nkraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \ndie sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung \nsind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten \nRechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an \nder Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung \ndes Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die \nErfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat \ndas Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse \ndes Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu \nbleiben, gegeneinander abzuwägen. \nEine summarische Prüfung - bei der allerdings die Verfassungsmäßigkeit der \nRechtsgrundlagen der Untersagung nicht abschließend geprüft werden kann - ergibt, \ndass die angegriffene Untersagung der Versammlung - die Rechtmäßigkeit der \nRechtsgrundlagen unterstellt - voraussichtlich rechtmäßig ist (1). Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (2). \n1. \nNach dem am 23. April 2021 in Kraft getretenen § 28b Abs. 4 IfSG (i. d. F. des \nVierten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite vom 22. April 2021 [BGBl. I S. 802]) unterfallen Versammlungen \nnicht \nden \nbundesweit \neinheitlichen \nBeschränkungen \nnach \nAbsatz \n1; \ndie \nBundesregierung könnte wohl aber nach § 28b Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. dem nicht \ngeänderten § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG zusätzliche Verbote und Gebote zu \nVersammlungen durch Rechtsverordnung erlassen. Da sie davon bislang keinen \nGebrauch gemacht hat, gilt für die Versammlung weiterhin § 17 SächsCoronaSchVO \n(vgl. § 32 IfSG). \nAngesichts dessen, dass dem Senat bis zum geplanten Beginn der Versammlung nur \nStunden verbleiben, muss im Eilverfahren offenbleiben, ob es von Art. 8 GG gedeckt \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nist, die Ausübung der Versammlungsfreiheit durch Rechtsverordnung einem \ngrundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen und die Erteilung einer \nsolchen Erlaubnis in das Ermessen der Verwaltung zu stellen (vgl. BVerfG [K], Beschl. \nv. 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 23). Jedenfalls muss, wenn eine derartige \nRegelung getroffen wird, im Rahmen der Ermessensausübung dem Grundrecht aus \nArt. 8 GG Rechnung getragen werden (BVerfG [K], Beschl. v. 17. April 2020 a. a. O.). \nArt. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer \ngemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten \nErörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven \nMeinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische \nStaatsordnung \nkonstituierend. \nIn \nihrer \nidealtypischen \nAusformung \nsind \nDemonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, \nbei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser \nÜberzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße \nAnwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne \ndes \nWortes \nStellung \nnehmen \nund \nihren \nStandpunkt \nbezeugen. \nVom \nSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die \nDurchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die \nBestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. \n5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses \nRecht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines \nGesetzes beschränkt werden. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im \nLichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die \nVersammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter \nunter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden \nBVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nGemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den \nDeutschen Bundestag u. a. Versammlungen untersagt werden; dies ist nach § 28a Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher \ngetroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung \nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Gemäß § 28 \nAbs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese \nMaßnahme keine aufschiebende Wirkung. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die \n8 \n9 \n\n \n \n5\nzuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen \nabhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren \nUmständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der \nVersammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 30. August 2020 - 1 \nBvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der \nVersammlungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot, aber auch bei dem Erlass von \nAuflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als \nGrundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \nAnhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen \nhierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. \n17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 \n- 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris \nRn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot \noder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. \nO. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September \n2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). \nEs steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, \nzu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, \ninsbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche \nSchutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmung in § 17 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19- Pandemie nur ortsfeste \nVersammlungen \nzulassen \nund \nfür \ndiese \nallgemein \ndie \nEinhaltung \neines \nMindestabstandes von 1,5 m und das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-\nBedeckung \nvorschreiben. \nUnter \nstrikter \nWahrung \ndes \nGrundsatzes \nder \nVerhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch \nweitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder \ndie Verlegung des Versammlungsorts ergriffen werden. \nVersammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 \nAbs. 1 GG in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für \ndas demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn \nmildere \nMittel \nnicht \nzur \nVerfügung \nstehen \nund \nder \nhierdurch \nbewirkte \nGrundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu \nbekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr \n10 \n11 \n\n \n \n6\nbeizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. \n16; st. Rspr.). \nDie Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers, dass von Versammlungen \nInfektionsgefahren ausgehen, ist bei summarischer Prüfung nach gegenwärtigem \nKenntnisstand nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang auch mit dem vom \nAntragsteller angeführten und im Internet veröffentlichten offenen Brief der \nGesellschaft für Aerosolforschung vom 11. April 2021 an die Bundeskanzlerin der \nBundesrepublik Deutschland, die Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen der \nLänder, den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und die Gesundheitsminister und \nGesundheitsministerinnen \nder \nLänder \n(http://docs.dpaq.de/17532-\noffener_brief_aerosolwissenschaftler.pdf). Soweit der Antragsteller ausführt, dass die \nÜbertragung der SARS-CoV-2 Viren fast ausnahmslos in Innenräumen stattfinde, \nÜbertragungen im Freien äußerst selten seien und nie zu „Clusterinfektionen“ führten, \nwie dies in Innenräumen zu beobachten sei, trifft dies hinsichtlich der Infektionen durch \nAerosole, die unter freiem Himmel schnell verwirbelt und verdünnt werden, zu. Auch \nim Freien sind aber Tröpfcheninfektionen durch größere Partikel möglich. Wie aus \nihrem „Positionspapier zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-\nCoV-2 Infektionsgeschehen vom 7. Dezember 2020 hervorgeht (https://ae00780f-\nbbdd-47b2-aa10-\ne1dc2cdeb6dd.filesusr.com/ugd/fab12b_647bcce04bdb4758b2bffcbe744c336d.pdf), \nhält \nauch \ndie \nGesellschaft \nfür \nAerosolforschung \ndie \nEinhaltung \neines \nMindestabstandes von 1,5 m im Freien deshalb für erforderlich und das Tragen eines \nMund-Nasen-Schutzes zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus für \nsinnvoll. Zwar bestehe im Freien eine sehr geringe Gefahr der Ansteckung durch sog. \nAerosolpartikel, durch deren Anreicherung innerhalb von geschlossenen Räumen bei \nder Verbreitung des Corona-Virus erhebliche Bedeutung zukomme. Aber auch im \nFreien \nsei \ndie \nVerbreitung \ndes \nCorona-Virus \nwegen \nder \nGefahr \nvon \nTröpfcheninfektionen nicht ausgeschlossen. Beim Reden, Niesen, Husten und Singen \nentstünden Partikel in der Größe von 100 μm und mehr, die sich anders verhielten \nals sog. Aerosolpartikel, bei denen sich die Konzentration im Freien durch die \nLuftbewegung schnell verdünne. Bei Partikeln in der Größenordnung von 100 μm und \nmehr sei der Abstand zwischen Personen von 1,5 m sogar eher als das absolute \nMinimum anzusehen. Zudem werde Tröpfcheninfektionen aufgrund ihres im Vergleich \nzu Aerosolpartikeln sehr viel größeren Volumens und der damit verbundenen Fähigkeit, \nmehr Viren zu transportieren, häufig eine dominante Rolle zugeschrieben. Im Ergebnis \nlässt sich also feststellen, dass die Gefahr der Verbreitung des Corona-Virus nach den \n12 \n\n \n \n7\nErkenntnissen der Gesellschaft für Aerosolforschung auch im Freien keinesfalls zu \nvernachlässigen ist. Bei Versammlungen kommt es regelmäßig zu lautstarken \nMeinungskundgebungen und häufig wird auch gesungen. Hinzu kommt, dass die \nAnreise der Teilnehmer zu größeren Veranstaltungen zu einem erheblichen Teil mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln und Personenkraftwagen, die mit Personen aus \nverschiedenen Haushalten besetzt sind, stattfindet und deshalb zur Gefahr der \nTröpfcheninfektion bei der Versammlung selbst auch eine Gefahr der Infektion über \nAerosole und Tröpfchen bei der An- und Abreise in Bahnen, Bussen und Pkw tritt. \nAuch das Abstellen des Gesetz- und Verordnungsgebers insbesondere auf \nInzidenzzahlen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG) ist derzeit jedenfalls nach der im \nEilverfahren möglichen Prüfung - trotz der vom Antragsteller vorgetragenen zeitlichen \nVerzögerung bei der Erfassung von Fallzahlen - nicht zu beanstanden. Der \nGesetzgeber sieht die Sieben-Tage-Inzidenz ohne klar ersichtliches Überschreiten \nseiner Einschätzungsprärogative als geeigneten Indikator für das Infektionsgeschehen \nan (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 40). Aus einer \nzunehmenden Zahl von Neuinfektionen, die die Inzidenz abbildet, könne geschlossen \nwerden, dass mit dem auf den spezifischen Umständen der vorliegenden Pandemie \nberuhenden erheblichen zeitlichen Abstand die Belastung des Gesundheitssystems \nund die Zahl der Todesfälle steigen würden (vgl. BT-Drs. 19/28444 S. 9). Diese \nAnnahme ist ebenso wenig von vornherein unplausibel wie die Einschätzung, dass die \nSieben-Tage-Inzidenz als wochentagsbedingte Schwankungen ausmittelnder Wert \neinen tagesaktuell vorhandenen und einfach nachvollziehbaren Indikator darstellt (vgl. \nBT-Drs. 19/28444 S. 9 sowie BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 a. a. O.). Es ist auch nicht \nin jedem Fall erforderlich, dass der Gesetzgeber seine Einschätzung auf \nwissenschaftliche Studien stützen kann oder im Gesetzgebungsverfahren darauf \ngestützt hat (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 a. a. O. Rn. 36). \nAuch die Zuverlässigkeit der der Ermittlung der Inzidenzzahlen zugrundeliegenden \nDiagnostik des SARS-CoV-2-Virus mittels sog. PCR-Tests stellt der Antragsteller nicht \ndurchgreifend in Frage. Zwar mag es zutreffen, dass ein positiver PCR-Test allein \nkeinen Schluss darauf zulässt, ob eine (noch aktive) Infektion oder Krankheit vorliegt. \nDaraus folgt aber nicht, dass die Zahl der positiven PCR-Tests nicht zur \nLageeinschätzung herangezogen werden könnte. Der PCR-Test gilt nach wie vor als \n„Goldstandard“ \nfür \ndie \nDiagnostik \ndes \nCoronavirus \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.\nhtml), weil er einen direkten Nachweis von Viruseiweiß ermöglicht und eine noch \n13 \n14 \n\n \n \n8\nzuverlässigere Testmethode nicht vorhanden ist. Hierzu verweist der Senat auf den \nBeschluss des 3. Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 - (juris Rn. 41 m. w. N.). Dies \nentspricht auch der herrschenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung \n(SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2021 - 6 B 186/21 -, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 5. März 2021 - 11 S 17.21 -, juris Rn. 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 2. \nFebruar 2021 - 5 BS 217/21 -, juris Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 \nS 4180/20 -, juris Rn. 30 ff.). \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG \nvorliegen. Im Falle des Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um eine \n„übertragbare Krankheit“ i. S. d. § 28 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG; der Deutsche \nBundestag hat eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Das auf § \n28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG gestützte Versammlungsverbot genügt auch den \nAnforderungen in § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG und erweist sich entgegen der Ansicht \ndes Antragstellers nicht schon deswegen als unverhältnismäßig, weil die \nAntragsgegnerin nicht geprüft hat, ob alle in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Maßnahmen \nausgeschöpft wurden. § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG verlangt, dass „auch bei \nBerücksichtigung aller bisher getroffenen Maßnahmen eine wirksame Eindämmung \nder Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 … erheblich gefährdet wäre“ und \nbezieht sich vorrangig auf den Erlass von Verordnungen und Allgemeinverfügungen. \nDabei sind die bislang im Übrigen getroffenen Maßnahmen in den Blick zu nehmen und \nbei versammlungsbeschränkenden Maßnahmen die erhöhten Anforderungen zu \nberücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hindert die Norm die \nBehörde aber nicht, die im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2021 - 6 B 177/21 -, juris Rn. 5; OVG NRW a. a. \nO. Rn. 29; HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 - 2 B 587/21 -, juris; ThürOVG, Beschl. \nv. 26. Februar 2021 - 3 EO 134/21 -, juris Rn. 11). \nAus dem Normtext, der eine erhebliche Gefährdung normiert, wie auch aus der \nGesetzesbegründung zum ursprünglichen Entwurf (BT-Drs. 19/23944 S. 33) ergibt sich \naber, dass für die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG aufgeführten Maßnahmen auch im \nEinzelfall höhere Anforderungen gelten sollen. Als spezielle Ausprägung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, dass im \nRahmen \nder \nVerhältnismäßigkeit \nin \nBetracht \nkommende \nMaßnahmen \nversammlungsspezifischer Art vorrangig zu prüfen sind. Unter strikter Wahrung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher \n15 \n16 \n\n \n \n9\nUmstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und \ntendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des \nSchutzes vor Infektionsgefahren auch über § 17 Abs. 1, § 4 (Kontaktbeschränkung; \nAbstandsregelung) und § 5 SächsCoronaSchVO (Maskenpflicht) hinaus Maßnahmen \nergriffen werden. In Betracht kommen weitere versammlungsbeschränkende \nMaßnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts \n(BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.; SächsOVG, \nBeschl. v. 13. März 2021 - 6 B 96/21 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 11. Dezember 2020 - \n6 B 432/20 -, juris Rn. 11). Für das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das \nGrundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts \nder grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und \nfreiheitliche Gemeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht \nzur Verfügung stehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis \nsteht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur \nGefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ \n94/20 -, juris Rn. 16; st. Rspr.). Die Antragsgegnerin ist aber noch weniger als der \nGesetz- und Verordnungsgeber gehalten, die vom RKI bekanntgegebenen \nInzidenzzahlen einer wissenschaftlichen Überprüfung zu unterziehen. \nNach § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO sind Versammlungen unter freiem Himmel im \nSinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest und mit \nhöchstens \n1.000 \nTeilnehmerinnen \nund \nTeilnehmern \nzulässig, \nwenn \nalle \nVersammlungsteilnehmerinnen \nund \nVersammlungsteilnehmer, \ndie \nVersammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner \neinen \nmedizinischen \nMund-Nasen-Schutz \ntragen \nund \nzwischen \nallen \nVersammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand \nvon 1,5 Metern gewahrt wird. Diese Norm wahrt jedenfalls derzeit bei summarischer \nPrüfung wohl auch die Anforderungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Da der \nSieben-Tage-Inzidenzwert in Sachsen bei aktuell 133,9 liegt und damit den Wert von \n50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, ab dem nach § \n28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine \neffektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, weit überschreitet, \nist die Prognose des Verordnungsgebers, dass ohne eine Beschränkung der \nTeilnehmerzahl und der Einhaltung der Abstandspflicht und der Pflicht zum Tragen \neines medizinischen Mund-Nasenschutzes bei Versammlungen eine wirksame \nEindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 erheblich gefährdet \nwäre, nicht zu beanstanden (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2021 - 10 CS \n17 \n\n \n \n10 \n21.526 -, juris Rn. 15). Auch die Auslastung der durch COVID19-Patienten belegten \nBetten auf der Normalstation in Sachsen von 1.017 (66,9 % Auslastung; im \nKrankenhauscluster Dresden 361 [67,9 %], im Krankenhauscluster Chemnitz 532 \n[72,1 % Auslastung, deutlich über dem kritischen Belastungswert von 500]; vgl. \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html abgerufen \nam 14. Mai 2021) dürfte noch nicht soweit von der maximalen Bettenkapazität von \n1.300 [vgl. § 8f Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO] entfernt liegen, dass effektive \nMaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht mehr erforderlich \nwären. Zwar ist aktuell eine Überlastung der Intensivstationen nicht zu erwarten. Bei \neiner weiteren Erhöhung der Auslastung besteht aber die Gefahr der Überlastung - \nzunächst der Normalstationen, später auch der Intensivstationen. Ob dies bei weiter \nsinkenden Inzidenzen und bei einer weiteren Erhöhung der gegen Covid-19 geimpften \nPersonen und einer weiteren Verringerung der zeitabhängigen Reproduktionszahl (vgl. \n§ 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG), die am 9. Mai 2021 im Bundesgebiet für sieben Tage bei \n0,87 \nlag \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/Nowca\nsting.html), auch noch der Fall sein wird, ist zweifelhaft, kann im vorliegenden \nVerfahren aber offenbleiben. \nDa der Antragsteller Versammlungen mit insgesamt 5.000 Teilnehmern angemeldet \nhat, wäre jedenfalls die Versammlung am K........., die mit 3.000 Teilnehmer \nangemeldet wurde, nur zulässig, wenn der Antragsteller Anspruch auf Erteilung einer \nAusnahme nach § 17 Abs. 4 SächsCoronaSchVO hätte. Danach können im Einzelfall \nAusnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar \nist. Dass dies bei der für 5.000 Teilnehmer vom Antragsteller angemeldeten \nVeranstaltung nicht der Fall ist, hat die Antragsgegnerin zutreffend damit begründet, \ndass unabhängig von der Einlassung des Veranstalters als Einzelperson mit \nerheblichen Verstößen gegen die nach den aktuellen Rechtsbestimmungen \nerforderlichen Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu rechnen sei. Es \nsei mit einer Anreise von Anhängern der Querdenkerbewegung in erheblicher Zahl zu \nrechnen. Deshalb sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Einhaltung \ndes Mindestabstands durch die Demonstrationsteilnehmer nicht sichergestellt und \ndamit würde das Ziel der Verminderung der Infektionszahlen - und mithin auch der \nwirksamen Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 i. S. des § \n28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG - erheblich gefährdet werden. Es sei zu erwarten, dass der \nAntragsteller voraussichtlich nicht dazu in der Lage sein werde, für die Einhaltung der \nVorgaben Sorge zu tragen. Zwar hat der Antragsteller ein ausgearbeitetes \n18 \n\n \n \n11 \nHygienekonzept vorgelegt, das durch die Aufteilung auf drei Versammlungsflächen und \nClusterbildungen auf der Fläche am K......... - bei dessen Einhaltung und der Einhaltung \ndes Mindestabstands sowie des Tragens eines medizinischen Mund-Nasenschutzes - \nerhebliche Gefahren für die Ausbreitung der Corona-Krankheit 2019 ausschließen \nkönnte. Der Senat geht aber mit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin \ndavon aus, dass es dem Antragsteller bei einer Teilnehmerzahl von mehreren Tausend \nPersonen auch zusammen mit der Polizei nicht gelingen wird, die Einhaltung seines \nKonzepts und des Mindestabstands sowie das Tragen eines medizinischen Mund-\nNasenschutzes überwiegend sicherzustellen. Die Antragsgegnerin bezieht sich hierbei \nauf konkret bezeichnete Versammlungen in der Vergangenheit. Die Beschwerde \nwendet sich nicht gegen die Vergleichbarkeit der genannten Ereignisse. \nDas Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin sind auch zutreffend davon \nausgegangen, dass als milderes Mittel eine Auflage, wie eine Beschränkung auf eine \nVersammlung mit der Teilnehmerzahl auf 1.000 Teilnehmer auf dem K......... nicht \ngeeignet ist, die erhebliche Infektionsgefahr abzuwenden. Wegen der bereits erfolgten \nüberregionalen Mobilisierung ist nicht damit zu rechnen, dass eine solche \nBeschränkung erfolgreich vom Antragsteller und Polizeikräften sichergestellt werden \nkönnte. Zwar wäre wohl damit zu rechnen, dass der Antragsteller oder Polizeikräfte vor \nBeginn der Veranstaltung die Cluster mit Gittern eingrenzen könnten. Es wäre aber \ndamit zu rechnen, dass gleichwohl deutlich mehr als 1.000 Teilnehmer anreisen und \nes zu Ansammlungen außerhalb der vorgesehenen Flächen und zu Umzügen in der \nStadt kommen würde, wie dies auch in K1.... bei einer vom dortigen \nVerwaltungsgerichtshof im März 2021 verfügten Beschränkung der Teilnehmerzahl \n(vgl. HessVGH, Beschl. v. 19. März 2021 - 2 B 588/21 -, juris) und in L...... bei einer \nvom Senat im November 2020 (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. November 2020 - 6 B \n368/20 -, juris) verfügten Beschränkung der Teilnehmerzahl nach Auflösung der \nVersammlung geschah. Die Ereignisse in K1.... haben gezeigt, dass die vom Senat \nzuvor in seinem Beschluss vom 13. März 2021 - 6 B 96/21 - (juris Rn. 20) erwogene \nBeschränkung der Teilnehmerzahl bei einer zu erwartenden Anreise einer Vielzahl von \nAnhängern der Querdenker-Bewegung nicht effektiv umsetzbar ist, ohne dass es im \nUmfeld des Versammlungsgeländes zu einer Verletzung der Hygieneregeln und damit \nzu erheblichen Infektionsgefahren, auch für Polizeibeamte, kommt. \n2. \nAuch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung geht zu \nLasten des Antragstellers aus. \n19 \n20 \n\n \n \n12 \nWenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder wiederhergestellt würde, sich \naber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die \nUntersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem \nGrundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese \nGrundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Versammlung \nvollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Ausübung seiner \ngrundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden \nwäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine \nfreiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen \ninsgesamt von erheblichem Gewicht. Wie vom Antragsteller zutreffend ausgeführt, \nbesteht in Teilen der Bevölkerung ein erhebliches Bedürfnis, ihrem Unmut über die \npolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Ausdruck zu \nverleihen, was mit Versammlungsverboten erheblich erschwert wird. \nErginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung \nzur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und \nrechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen \neiner großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der \nAbwägung der jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers \nmaßgeblich ins Gewicht, dass die Inzidenzzahl in Sachsen bezogen auf die Infektionen \npro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen bei 133,9 liegt und zudem mit der \nAnreise von Teilnehmern auch aus Landkreisen, die eine weit höhere Inzidenz \naufweisen, zu rechnen ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt \nder Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust Drehwald Meng \n21 \n22 \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-14/6-b-234-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-14/6-b-234-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487360","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.041672+00:00"}}