{"status":"available","doknr":"OLD487359","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-17","aktenzeichen":"6 A 536/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 536/18.A \n \n1 K 2803/16.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \n6. des \n7. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 17. Mai 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger zu 3, 5, 6 und 7, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2018 – 6 A 536/18.A – zuzulassen, wird \nverworfen. Der Antrag der Kläger zu 1, 2 und 4, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \nGründe \n1. Der Antrag der Kläger zu 3, 5, 6 und 7 ist unzulässig, weil er nicht den \nBegründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die von den \nKlägern aufgeworfenen Fragen grundsätzlicher Bedeutung und die gerügten Verstöße \ngegen das Gebot rechtlichen Gehörs betreffen ausschließlich die Erkrankungen der \nKläger zu 1 und 4 sowie die Aufnahme einer Erwerbtätigkeit durch die Kläger zu 1 und \n2, mithin allein deren Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG. Hinsichtlich der Kläger zu 3, 5, 6 und 7 werden keine \nZulassungsgründe geltend gemacht. § 26 AsylG gewährt Familienasyl und \nabgeleiteten Schutz nur für international Schutzberechtigte, erstreckt aber nicht \nindividuelle Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG auf weitere \nPersonen, sodass die Kläger zu 3, 5, 6 und 7 auch nichts aus Zulassungsgründen, die \nhinsichtlich der übrigen Kläger geltend gemacht werden, ableiten könnten. \n2. Der Antrag der Kläger zu 1, 2 und 4 ist zulässig, aber unbegründet. \na) Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG). \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. \n3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage und die \nErläuterung ihrer Klärungsbedürftigkeit voraus. Eine Grundsatzrüge, die sich auf \ntatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, \ndass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu \nvorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer \nunterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des \nRechtsmittelführers, \ndurch \ndie \nBenennung \nvon \nbestimmten \nbegründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern \ndie gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung \nder \nsich \ninsoweit \nstellenden \nFragen \nder \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden z. B. SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli \n2020 – 2 A 859/19.A –, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 – 1 A 2636/18.A \n–, juris m. w. N.). \naa) Die erste von den Klägern aufgeworfene Frage, ob psychische Erkrankungen in \nTschetschenien behandelbar sind, wäre für die Russische Föderation insgesamt \naufzuwerfen, weil die Kläger ein Abschiebungshindernis hinsichtlich der gesamten \nRussischen Föderation erstreben. Die so verstandene Frage hat der 2. Senat des \nSächsischen Oberverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20. April 2018 – 2 A \n811/13.A – (juris Rn. 25 ff.) geklärt: \n„25 \nb) \nUnabhängig \ndavon \nund \nselbständig \ntragend \nliegen \ndie \nVoraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG in der Person der Klägerin auch dann nicht vor, wenn davon \nauszugehen wäre, dass sie an einer behandlungsbedürftigen PTBS \nleidet. Die Erkrankung ist in der Russischen Föderation grundsätzlich \nbehandelbar; die Behandlung ist für die Klägerin auch erreichbar. \n26 Ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Deutschen \nBotschaft Moskau vom 31. Januar 2018 besteht in der Russischen \nFöderation nach dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Föderalen \nGesetz über die Krankenversicherungspflicht vom 29. November 2010 \neine Krankenversicherungspflicht. Die Klägerin und ihr Sohn gehören \ngemäß Art. 10 Abs. 5 dieses Gesetzes zum pflichtversicherten \nPersonenkreis. Nach Rückkehr in die Russische Föderation kann die \nKlägerin die Aufnahme in die Krankenversicherung für sich und ihren \nSohn bei den Sozialbehörden ihres Wohnorts bzw. bei einer \nKrankenversicherung beantragen; die Aufnahme ist kostenfrei. Im \nRahmen der Pflichtkrankenversicherung (OMS) besteht Zugang zu \n5 \n\n \n \n4\nkostenlosen medizinischen Dienstleistungen aufgrund eines staatlichen, \njährlich neu festgesetzten Programms (vgl. Internationale Organisation für \nMigration [IOM], Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni \n2014, \nS. \n8, \n9; \nBundesamt \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl, \nLänderinformationsblatt \nder \nStaatendokumentation, \nRussische \nFöderation, Stand: 24. April 2017, S. 90 ff.). Für psychisch erkrankte \nPersonen sind verschiedene Formen kostenloser psychiatrischer Hilfen, \nwie u. a. psychiatrische Behandlungen, dringende psychiatrische Hilfe, \nkonsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe und alle Arten \npsychiatrischer Gutachten gesetzlich vorgesehen (vgl. IOM a. a. O., S. \n24; \nSchweizerische \nFlüchtlingshilfe \n[SFH], \nRussland: \nStationäre \npsychiatrische Behandlungen, Auskunft vom 24. Juni 2015, S. 9, 10). \nLandesweit besteht ein funktionierendes Netz von psychoneurologischen \nFürsorge- und Betreuungsstellen für diese Personen (vgl. Auskunft der \nDeutschen Botschaft Moskau vom 31. Januar 2018 an den Senat). Nach \nden Erkenntnissen der Botschaft ist die Behandlung psychischer \nErkrankungen in der Herkunftsregion der Klägerin ebenso wie in anderen \nGroßstädten der Russischen Föderation sichergestellt. Soweit die \nBedingungen und die Behandlung psychisch erkrankter Personen sowie \ndie Qualität der kostenlosen staatlichen Gesundheitsversorgung als \nproblematisch beschrieben werden (vgl. SFH, Russische Föderation: \nBehandlung von PTBS, Auskunft vom 20. April 2009 und Auskunft vom \n24. Juni 2015 a. a. O., S. 1 ff.), gewährleistet § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 \nAufenthG indes keine bestmögliche Gesundheitsversorgung. Es ist nicht \nerforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der \nAbschiebung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland \ngleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Abschiebungsschutz \nbesteht vielmehr lediglich insoweit, als sich im Falle der Rückkehr in das \nHeimatland eine vorhandene lebensbedrohliche oder schwerwiegende \nErkrankung aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat alsbald und in einer \nWeise verschlimmern würde, die zu einer erheblichen und konkreten \nGefahr für Leib und Leben führen würde. \n27 Nach diesem Maßstab ist der Senat aufgrund der Erkenntnislage nicht \nnur davon überzeugt, dass die bei der Klägerin diagnostizierte \nErkrankung an einer PTBS in der Russischen Föderation behandelbar ist, \nsondern auch davon, dass die Behandlung für die Klägerin erreich- und \nfinanzierbar ist. Die ihr nach den ärztlichen Bescheinigungen \nverschriebenen Medikamente sind nach den Erkenntnissen der Botschaft \nin der Auskunft vom 31. Januar 2018 erhältlich. Zu den anfallenden \nKosten konnte die Botschaft nichts sagen, da diese vom Einzelfall \nabhängen. \n28 Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in der Russischen Föderation \nin ambulanten Kliniken, städtischen und regionalen Krankenhäusern \nsowie im Falle einer Behandlung zu Hause auf Kosten des Patienten; \nausgenommen sind Personen, die an bestimmten Erkrankungen leiden \nund Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben. In 24-\nStunden-Krankenhäusern und Tageskliniken, deren Ausgaben von der \nstaatlichen \nKrankenversicherung \nund \nlokalen/regionalen \nBudgets \ngedeckt werden, werden Medikamente an Pflichtversicherte kostenlos \nabgegeben, ebenso im Rahmen der Notfallversorgung innerhalb und \naußerhalb einer Klinik. Im Allgemeinen gilt jedoch, dass russische \nStaatsbürger - unabhängig davon, ob sie pflichtversichert oder freiwillig \nversichert sind - für die Kosten benötigter Medikamente selbst \naufkommen müssen. Ausnahmen hiervon gelten für Personen, die an \n\n \n \n5\nbestimmten, in einer Liste der Gesundheitsverwaltung genannten \nErkrankungen leiden und deshalb kostenlos Medikamente erhalten (vgl. \nIOM a. a. O, S. 9). Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Regionen \nRusslands ergänzende finanzielle Hilfen, etwa für alleinstehende Mütter, \ndie zusätzliche regionale/lokale Leistungen wie Preisnachlässe z. B. für \nbestimmte Waren, Konsumgüter oder pharmazeutische Erzeugnisse \numfassen (vgl. IOM a. a. O., S. 23).“ \nDanach sind psychische Erkrankungen in der russischen Föderation behandelbar; die \nKosten für Medikamente müssen vom Patienten in der Regel selbst aufgebracht \nwerden. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung, der \nder 6. Senat folgt, aufgrund neuerer Erkenntnisse für den gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats infrage zu stellen. Die \nvon den Klägern angeführten Erkenntnismittel sind älteren Datums und zum Teil in der \nEntscheidung des 2. Senats berücksichtigt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], \nRussland: Stationäre psychiatrische Behandlungen, Auskunft vom 24. Juni 2015). \nWeitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. \nbb) Auch die Fragen, ob es Tschetschenen, die nach jahrelanger Abwesenheit in die \nRussische Föderation zurückkehren, möglich ist, die für eine Krankenbehandlung \nnotwendige Registrierung vorzunehmen, ob dies – soweit möglich – in einem \nangemessenen Zeitraum erfolgen kann, sodass zeitnah Zugang zu einer \nKrankenbehandlung besteht, und ob diese ohne eine anfängliche Registrierung Arbeit \nund Unterkunft finden können, bedürfen nicht (mehr) der Klärung in einem \nBerufungsverfahren. \nWie sich aus den nachfolgend aufgeführten Feststellungen im Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 – 1 A 4.17 – (juris Rn. 133 und 135 f.) \nergibt, sind diese Fragen inzwischen dahingehend geklärt, dass es auch Personen aus \ndem Nordkaukasus möglich ist, in angemessener Zeit eine Wohnung zu finden – auch \nwenn sie dabei auf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen – \nund sich registrieren zu lassen: \n„133 Entgegen seiner Annahme ist der Kläger nicht gezwungen, sich für die \nzu einer Registrierung erforderliche Ausstellung eines Inlandspasses \nnach Dagestan an seinen letzten Wohnort zu begeben. Sowohl Inlands- \nwie Auslandspässe können in der Russischen Föderation in jedem FMS-\nBüro beantragt und abgeholt werden. Beantragt eine Person den Pass \nbeispielsweise in Moskau, erscheint das FMS-Büro Moskau als \nausstellende Behörde, ohne dass es darauf ankommt, wo die Person mit \nihrem Wohnsitz registriert ist (vgl. Danish Immigration Service, Security \nand human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the \nRussian Federation - residence registration, racism and false \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\naccusations, Januar 2015, S. 66). Der gegenteiligen Auskunft der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe (A. Schuster, Russland: Verfolgung von \nVerwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, \nAuskunft vom 25. Juli 2014, S. 8, 10) folgt der Senat auch weiterhin nicht. \nDenn seine Annahme, dass eine Beantragung und Ausstellung des \nInlandspasses auch außerhalb des letzten Wohnortes möglich ist, wird \ndurch eine im Klageverfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts \nvom 21. Februar 2018 bestätigt. Das Auswärtige Amt teilt darin mit, dass \nein russischer Staatsangehöriger nach der Passverordnung der \nRussischen Föderation vom 8. Juli 1997 einen Inlandspass auch \naußerhalb der Region seines letzten Wohnorts beantragen könne; \nlediglich die Bearbeitungszeit verlängere sich dann von sonst 10 auf 30 \nTage. Durchgreifende Gründe, an der Verlässlichkeit dieser Auskunft zu \nzweifeln, sind nicht ersichtlich. \n134 (…) \n135 Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen \nRussischen Föderation eine Wohnung zu finden, auch wenn sie dabei auf \ngrößere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen. Zwar \nhaben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer \nNationalität, einen Vermieter zu finden (vgl. Ad-hoc-Bericht des \nAuswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). In Moskau ist es besonders \nschwierig, eine Unterkunft zu finden, weil freie Wohnungen selten und die \nMieten hoch sind. Die schon allgemein bestehenden Schwierigkeiten sind \nfür Tschetschenen/Kaukasier infolge ihres allgemein schlechten \nAnsehens noch größer (vgl. Danish Immigration Service, Security and \nhuman rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian \nFederation – residence registration, racism and false accusations, Januar \n2015, S. 83). Letzten Endes gelingt es aber auch Tschetschenen immer, \neine Bleibe zu finden, weil es keine obdachlosen Tschetschenen etwa in \nMoskau gibt; üblicherweise gelingt dies mit der Hilfe von Freunden oder \nVerwandten (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 84). Dem Kläger \ndürfte dies zumindest außerhalb von P. auch ohne Freunde oder \nVerwandte möglich sein, zumal nicht alle Vermieter nur an ethnische \nRussen vermieten. \n136 Die Registrierung ist jedenfalls nach einem Aufenthalt von drei Monaten \nobligatorisch. Bei Abschiebung war davon auszugehen, dass sie dem \nKläger auch möglich sein würde. Auch wenn es Fälle von geforderten \nBestechungsgeldern oder Diskriminierungen durch Behördenvertreter \ngibt, ist letzten Endes jeder in der Lage, eine Registrierung zu erhalten, \nauch ohne ein Bestechungsgeld zu zahlen. Bei fehlender Bereitschaft zur \nZahlung eines Bestechungsgeldes dauert die Registrierung nur länger, \nungefähr drei Wochen, sie wird am Ende aber vorgenommen. Seitens \neiner tschetschenischen sozialen und kulturellen Vereinigung wird \nberichtet, die Registrierung sei deutlich einfacher geworden als noch vor \nzwei Jahren. Das FMS habe ein Service-Center in Moskau eingerichtet, \nbei dem man alle notwendigen Informationen erhalte und die geforderten \nDokumente (etwa eine Kopie des Inlandspasses) einreichen und die \nRegistrierungsunterlagen ausfüllen könne. Es sei nicht mehr notwendig, \nzur Polizei oder zur Hausverwaltung zu gehen, und das administrative \nVerfahren sei vereinfacht worden, einschließlich der Möglichkeit, es \nelektronisch durchzuführen. Das Verfahren sei nunmehr in ein paar \nTagen \nabschließend \ndurchzuführen \n(zu \nVorstehendem: \nDanish \nImmigration Service, Security and human rights in Chechnya and the \n\n \n \n7\nsituation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, \nracism and false accusations, Januar 2015, S. 75 f.). Der Annahme im \nZeitpunkt der Abschiebung, dass dem Kläger eine Registrierung und \ndamit die Begründung eines legalen Aufenthalts in der russischen \nFöderation außerhalb des Nordkaukasus möglich sein würde, steht auch \nnicht die Aussage des Auswärtiges Amtes entgegen, wonach der legale \nZuzug von Tschetschenen an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften \nstark erschwert werde (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: \nJuni 2017, S. 21). Ungeachtet dessen, dass die dort erwähnten \nZuzugserschwernisse nicht überall, sondern nur ‚an vielen Orten‘ \nbestehen sollen, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende \nVertreter des Auswärtigen Amtes erläutert, dass diese Aussage im \nLagebericht explizit nur Tschetschenen betreffe. Zudem sei sie zeitlich \nüberholt; der künftige Lagebericht für das Jahr 2018 werde diese \nEinschränkung nicht mehr enthalten. Angesichts dieser Erläuterungen \ndrängte sich dem Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf.“ \nZu diesen Feststellungen, die sich nicht nur auf Personen aus Dagestan, sondern dem \ngesamten Nordkaukasus beziehen, und die sich der Senat zu eigen macht, ist lediglich \nergänzend anzumerken, dass der Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom \n21. Mai 2018 (Stand April 2018) die oben genannte Einschränkung (auch für \nTschetschenen) nicht mehr enthält, ebenso wenig wie der aktuelle Lagebericht vom \n2. Februar 2021 (Stand Oktober 2020). Die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts \nMecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 (– 3 L 200/06 –, juris), auf das sich \ndie Kläger berufen, für den damaligen Zeitpunkt getroffenen Feststellungen, denen \nzufolge Tschetschenen wegen Registrierungsschwierigkeiten keinen zumutbaren \ninternen \nSchutz \nauf \ndem \nGebiet \nder \nRussischen \nFöderation \naußerhalb \nTschetscheniens fänden, weil sie zu einem Leben gezwungen würden, in dem die \nGefahr der Festnahme wegen illegalen Aufenthaltes und des zwangsweisen \nVerbringens nach Tschetschenien bestehe, treffen deshalb für den gegenwärtigen und \nfür die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht \nmehr zu. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. \ncc) Die Frage, ob es private Zuzahlungen verhindern, dass eine Behandlung einer \npsychischen Erkrankung, bei der regelmäßig Medikamente verordnet werden, für die \nsolche Zuzahlungen zu leisten sind, durchgeführt werden kann, hängt vom Einzelfall, \nwie der konkreten Erkrankung, der konkret verschriebenen Medikamente und der \nwirtschaftlichen Situation des Patienten und seiner Angehörigen, ab und lässt sich \ndeshalb nicht verallgemeinernd in einem Berufungsverfahren klären. Richtig ist, dass \nviele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden müssen, obwohl die \nmedizinische Versorgung für die russischen Staatsangehörigen kostenfrei sein sollte \n(vgl. Lagebericht des AA vom 2. Februar 2021 [Stand Oktober 2020]). \n9 \n10 \n\n \n \n8\nb) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. \nDas Gericht hat keine Überraschungsentscheidung getroffen. Weil sich die tatsächliche \nund rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden \nEntscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt, begründet \ndas Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf \nseine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts \nhinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende \ngerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – \nbesteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach \ndem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines \nSachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 23. Januar 2014 – 1 B 12.13 –, juris Rn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Besch. vom 21. \nJanuar 2021 – 6 A 46/21.A –, juris Rn. 4; st. Rspr.). \nSoweit die Kläger zu 1 und zu 4 vortragen, das Gericht hätte sie darauf hinweisen \nmüssen, wenn die von ihnen vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste nicht \nausreichten, um ihre psychischen Erkrankungen zu belegen, begründet dies keinen \nGehörsverstoß. Eine Hinweispflicht bestand schon deshalb nicht, weil das \nVerwaltungsgericht es ausdrücklich offengelassen hat, ob die Stellungnahmen und \nAtteste den Anforderungen des § 60 Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechen. Es \nist in der Folge – bei Unterstellung der dort genannten psychischen Erkrankungen des \nKlägers zu 1 und 4 – davon ausgegangen, dass ihnen aufgrund ihrer Erkrankungen bei \nRückkehr nicht alsbald eine erhebliche Gesundheitsgefährdung drohe. Ihre \nErkrankungen könnten in der Russischen Föderation behandelt werden. Es hat damit \ndas Bestehen der Erkrankungen bei seinen folgenden Ausführungen als wahr \nunterstellt. \nSoweit \ndie \nKläger \nbeanstanden, \ndass \nes \nüberraschend \nsei, \ndass \ndas \nVerwaltungsgericht sowohl den Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 auf die \nAufnahme einer Erwerbstätigkeit verweise, weil der Kläger zu 1 antriebsgemindert und \ndepressiv sei und die Klägerin zu 2 sich in der traditionellen Rolle der Frau um die \nKinder kümmern müsse, trifft dies nicht zu. Sowohl der Kläger zu 1 als auch der Kläger \nzu 2 hatten bei ihrer Anhörung angegeben, vor ihrer Ausreise berufstätig gewesen zu \nsein, der Kläger zu 1 auf Baustellen und die Klägerin zu 2 als Pflegerin in einem \nKindergarten. Von daher kann es für einen gewissenhaften und kundigen \nProzessbeteiligten nicht überraschend sein, wenn das Verwaltungsgericht davon \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n9\nausgeht, dass den Klägern zu 1 und 2 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation \neine Erwerbstätigkeit wieder möglich sein würde. Dass die rezidivierende depressive \nStörung des Klägers zu 1 ihn an einer Erwerbstätigkeit dauerhaft (d. h. auch außerhalb \nausgeprägt depressiver Phasen) hindert, ergibt sich nicht aus den vorgelegten \nStellungnahmen oder dem sonstigen Sachvortrag. Warum die Klägerin, die sich bereits \nvor ihrer Ausreise nicht auf die traditionelle Rolle der Frau beschränkte, dies nach einer \nRückkehr in die Russische Föderation tun müsse, erschließt sich nicht. Auch \nangesichts des Alters des inzwischen bereits volljährigen Klägers zu 3 und der \nzwischen zehn und 16 Jahre alten Kläger zu 4 bis 7 ist es nicht fernliegend, davon \nauszugehen, dass die Klägerin zu 2 zumindest in Teilzeit eine Erwerbstätigkeit zur \nExistenzsicherung aufnehmen könne. \n3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). \nDie Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit der gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wir das Urteil rechtskräftig \n(§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-17/6-a-536-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-17/6-a-536-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487359","retrieved":"2026-07-09 08:35:46.012813+00:00"}}