{"status":"available","doknr":"OLD487358","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-17","aktenzeichen":"6 B 214/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 214/21 \n \n6 L 253/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlung am 3. April 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald als Berichterstatter/in nach § 87a VwGO \nam 17. Mai 2021 \nbeschlossen: \nDas Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n3. April 2021 - 6 L 253/21 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos \nerklärt. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. \nFür das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 4. und 6. Mai 2021 \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender \nAnwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz \n1, Abs. 4 ZPO). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO, wonach das Gericht nach \nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \nentscheiden hat, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. In der Regel \nentspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten \naufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- \nund Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des \nRechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschl. v. 2. \nFebruar 2006 - 1 C 4/05 -, juris Rn. 2). Auf keinen dieser Gesichtspunkte kann die \nKostenverteilung hier gestützt werden. \nDie Antragstellerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, weil nach Ablauf des \ngeplanten Versammlungstermins (3. April 2021) Erledigung eingetreten ist. Sie hat sich \ndamit nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern auf die veränderte \nProzesslage und den dadurch drohenden Prozessverlust reagiert, weil im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nach Erledigung der Hauptsache die Umstellung auf einen \nFortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig ist (vgl. BayVGH Beschl. v. 16. August \n2012- 8 CE 11.2759 -, juris Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 23. Mai 2006 - 1 M 95/06 -, \njuris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Juni 2012 - OVG 2 S 36.12 -, juris \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nRn. 2). Die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 12. April \n2021, mithin nach Eintritt des erledigenden Ereignisses, steht der Zulässigkeit der am \n21. April 2021 erhobenen Beschwerde gegen den am 7. April 2021 zugestellten \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2021 entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin nicht entgegen. Insoweit folgt die Berichterstatterin der in der \nRechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach im Falle der zwischen den Instanzen, \ni. e. während der laufenden Rechtsmittelfrist, eingetretenen Erledigung der Hauptsache \ndas Rechtsmittel, hier die Beschwerde, zulässigerweise mit dem Ziel eingelegt werden \nkann, das Verfahren für erledigt zu erklären und dadurch eine günstigere \nKostenentscheidung herbeizuführen (vgl. in Auseinandersetzung jeweils mit der \nGegenmeinung: OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 19 B 2010/20 -, juris Rn. 3 - 7; \nVGH BW, Beschl. v. 5. August 2020 - 4 S 1045/20 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. \n14. Juli 2020 - 3 B 218/20 -, juris Rn. 7 und v. 20. August 2009 - 5 B 265/09 -, juris Rn. \n5; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15. März 2019 - 8 A 11166/18 -, juris Rn. 10; Clausing, in: \nSchoch/Schneider, VwGO, 39. Lfg. Juli 2020, § 161 Rn. 19 f.; a. A.: OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 26. August 2016 - 12 S 37.16 -, juris Rn. 2 m. w. N.) \nDer in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der \nProzesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der \nHauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der \nRechtsstreit bisher nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen, kann \ndeshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht mehr mit vertretbarem Aufwand \nhypothetisch prognostiziert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2008 - 3 C 5/07 -\n, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 24. Juni 2016 - 20 B 16.1178 -, juris Rn. 2 f.). So \nverhält es sich hier. Es ist es nicht Aufgabe einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. \n2 VwGO, anhand eingehender Erwägungen und damit verbundenem Aufwand noch \nabschließend über den Streitstoff, hier insbesondere über die Nachvollziehbarkeit der \nvon der Antragsgegnerin zugrunde gelegten und vom Verwaltungsgericht bestätigten \nGefahrenprognose der Polizeidirektion D...... zu entscheiden. Hieraus folgt die - nach \nAuffassung des beschließenden Gerichts angemessene - hälftige Kostenteilung \nzwischen den Beteiligten. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 \nGKG. \n \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDrehwald \n \n \n6 \n\n \n \n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-17/6-b-214-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-17/6-b-214-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487358","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.991542+00:00"}}