{"status":"available","doknr":"OLD487357","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-18","aktenzeichen":"2 A 65/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 65/21 \n \n3 K 425/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Chemnitz \nAnnaberger Straße 119, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nwegen \n \nErnennung zur Beamtin auf Probe \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 18. Mai 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n9. Dezember 2020 - 3 K 425/20 - wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt ihre Ernennung zur Beamtin auf Probe in der Laufbahn der \nFachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst. \nDie am ... 1976 geborene Klägerin erwarb im Jahr 1995 die allgemeine Hochschulreife. \nVon Oktober 1995 bis September 1998 studierte sie an der Berufsakademie S B \nJugendarbeit. Sie erwarb den Abschluss als Diplom-Sozialpädagogin (BA), der sie \nberechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Sozialpädagogin zu führen. \nVom 1. Oktober 1998 bis 30. Oktober 2012 war sie als Diplom-Sozialpädagogin in einer \nBeratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern in Z tätig. Im September 2009 \nbegann die Klägerin berufsbegleitend an der Technischen Universität C ein Studium \nim Masterstudiengang Integrative Lerntherapie - Ressourcenmanagement für Lern- \nund Entwicklungsförderung im Kindes- und Jugendalter, das sie im März 2012 mit dem \nakademische Grad Master of Arts abschloss. Im Oktober 2012 nahm die Klägerin an \nder Universität L ein Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen auf und \nbestand am 30. September 2016 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an \nGrundschulen. \nGemäß Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 2016 ist die Klägerin seit 1. November 2016 \nals vollbeschäftigte Lehrkraft beim Beklagten tätig. Im Arbeitsvertrag verpflichtete sie \nsich, bei Vorliegen eines entsprechenden Angebots zum nächstmöglichen Zeitpunkt \nden \nberufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst \ngemäß \n§ \n4 \nAbs. \n4 \nLehramtsprüfungsordnung II (LAPO II) anzutreten. Am 1. Februar 2017 begann die \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nKlägerin an der Grundschule C in Z den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an \nGrundschulen; am 31. Januar 2018 bestand sie die Zweite Staatsprüfung. \nMit Schreiben vom 9. Juli 2018 beauftragte der Beklagte die Klägerin ab 1. August 2018 \nbis 31. Juli 2019 mit der Wahrnehmung der Aufgaben der stellvertretenden \nSchulleiterin und bestimmte sie mit Schreiben vom 16. Mai 2019 gemäß § 41 Abs. 1 \nSächsSchulG mit Wirkung vom 1. Juni 2019 zur stellvertretenden Schulleiterin an der \nGrundschule C in Z. Unter dem 2. September 2019 schlossen die Klägerin und der \nBeklagte mit Wirkung vom 1. Juni 2019 den Änderungsvertrag mit Lehrkräften in der \nFunktion als stellvertretende Schulleiterin, nach dem die Klägerin als vollbeschäftigte \nLehrkraft in der Tätigkeit einer stellvertretenden Schulleiterin an einer Grundschule bis \nauf weiteres an der Grundschule C in Z eingesetzt wird. \nDen am 11. September 2018 gestellten Antrag der Klägerin auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 \nab. Auf die Entscheidung finde § 7 SächsBG in der ab 1. Januar 2019 geltenden \nFassung Anwendung. Die Klägerin habe mit Ablauf des ... 2018 das 42. Lebensjahr \nvollendet und damit die in der Vorschrift geregelte Altersgrenze für die Berufung in das \nBeamtenverhältnis überschritten. Eine Ausnahme von dieser Altersgrenze im Hinblick \nauf von ihr vor Aufnahme des Lehramtsstudiums in Anspruch genommene Elternzeiten \nfür ihre am ... 2001, ... 2004 und ... 2006 geborenen Kinder M J, A E und E M könne \nnicht zugelassen werden. Zwar seien Elternzeiten für die Zulassung einer Ausnahme \ngrundsätzlich geeignet, aber nur, wenn sich die Elternzeit bei der Einstellung oder der \nberuflichen Entwicklung nachteilig auswirke. Eine Ausnahme komme deshalb nur in \nBetracht, wenn sie zum Ausgleich eines im Zeitpunkt der Ernennung durch die \nElternzeit fortwirkenden Nachteils erforderlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die \nInanspruchnahme der Elternzeit ursächlich dafür sei, dass im Zeitpunkt der \nEntscheidung über die Ernennung die Altersgrenze überschritten sei. Erfasst würden \nsomit ausschließlich die Fälle, in denen eine Verbeamtung vor Vollendung des 42. \nLebensjahres wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit nicht erfolgen und daher \nerst nach Beendigung der Elternzeit und nach Vollendung des 42. Lebensjahres \nvorgenommen werden könne. Werde die Elternzeit hingegen vor Vollendung des \n42. Lebensjahres abgeschlossen, so dass eine Verbeamtung - vorausgesetzt, es hätte \ndie rechtliche Möglichkeit bestanden - grundsätzlich möglich gewesen wäre, habe sich \ndie Verzögerung der beruflichen Entwicklung für eine Verbeamtung vor Vollendung des \n42. Lebensjahres nicht nachteilig ausgewirkt. So liege es hier. Die Klägerin habe das \n42. Lebensjahr am ... 2018 vollendet, ihre Elternzeiten aber von 2001 bis 2006 in \n4 \n5 \n\n \n \n4\nAnspruch genommen, so dass diese ihre Verbeamtung nicht verhindert hätten, weil sie \nschon vor Vollendung des 42. Lebensjahres abgeschlossen gewesen seien. Die \nKlägerin sei durch die Betreuung ihrer Kinder nicht daran gehindert worden, ihren \nVerbeamtungsantrag rechtzeitig vor Vollendung ihres 42. Lebensjahres zu stellen. \nDemgemäß seien ihre Elternzeiten nicht ursächlich dafür, dass sie im Zeitpunkt der \nEntscheidung über ihre Ernennung die Altersgrenze überschritten habe, sondern die \nTatsache, dass eine Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen erstmals zum \n1. Januar 2019 möglich gewesen sei und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt das \n42. Lebensjahr bereits vollendet habe. Ein besonders begründeter Fall für eine \nAusnahme könne auch bei einem dringenden dienstlichen Interesse vorliegen. Ein \nsolches sei vorliegend nicht ersichtlich, woran auch die von der Klägerin erworbenen \nQualifikationen und ihre Bestimmung zur stellvertretenden Schulleiterin nichts ändere. \nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. \nFebruar 2020 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. \nMit Urteil vom 9. Dezember 2020 - 3 K 425/20 - wies das Verwaltungsgericht Chemnitz \ndie Klage ab. Die Ablehnung der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf \nProbe sei rechtmäßig; die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf \nNeubescheidung. \nFür die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Ernennung in ein Beamtenverhältnis bzw. \nein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts bestehe, sei regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimme. Für \ndie von der Klägerin erhobene Bescheidungsklage sei § 7 SächsBG in der Fassung \ndes Gesetzes vom 11. Dezember 2018 maßgeblich. Danach darf in das \nBeamtenverhältnis (auf Probe) nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet \nhat. Diese Altersgrenze habe die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre \nalte Klägerin überschritten. Die gesetzlich bestimmte Altersgrenze verstoße nicht \ngegen höherrangiges Recht; eine gesetzlich geregelte Ausnahmevorschrift oder einen \nVollzugsfolgenbeseitigungsanspruch könne die Klägerin nicht in Anspruch nehmen. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21. April 2015, \nBVerfGE 139, 19) könne der durch eine gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze \nbewirkte Grundrechtseingriff gerechtfertigt sein. Zwar stellten Höchstaltersgrenzen \naußerhalb bestimmter Einsatzberufe (Polizei, Feuerwehr) weder ein Eignungsmerkmal \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nnoch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium dar. Schranken für die Rechte der \nBewerber könnten sich aber aus Art. 33 Abs. 5 GG, namentlich dem Lebenszeitprinzip \nund dem Alimentationsprinzip, ergeben. Höchstaltersgrenzen dienten in diesem \nZusammenhang der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses \nzwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit; dem liege der Gedanke zugrunde, \ndass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertige, wenn dessen \nArbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum zur Verfügung \ngestanden habe. Im Anschluss hieran habe das Bundesverwaltungsgericht die \ngesetzliche Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen mit Urt. v. 11. \nOktober 2016 - 2 C 11.15 - gebilligt. \nVor diesem Hintergrund sei die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, die für alle \nBeamten und nicht nur für beamtete Lehrer gelte, nicht zu beanstanden. Die \nBegründung des Gesetzentwurfs halte sich im Rahmen der Vorgaben der \nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. In § 7 Abs. 2 SächsBG habe der \nGesetzgeber Ausnahmefälle von der Höchstaltersgrenze zugelassen, die in der \nGesetzesbegründung ausdrücklich angesprochen und bei der Bemessung der \nHöchstaltersgrenze berücksichtigt worden seien. Auch ein Verstoß gegen das \nAllgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege nicht vor. \nDie gesetzliche Höchstaltersgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG habe sich \nweder einzelfallbezogen erhöht noch habe die Klägerin gegen den Beklagten einen \nAnspruch auf erneute Prüfung oder gar Zulassung eines Ausnahmefalls. Insbesondere \nkönne die Klägerin nicht aus Schwangerschafts-, Mutterschutz- und Elternzeiten \nwegen ihrer Kinder eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze oder einen Ausnahmefall \nableiten, weil diese Zeiten keinen hinreichenden Zusammenhang mit der \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze aufwiesen, der aber gesetzlich gefordert sei. \nNach der in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBG in Bezug genommenen Vorschrift § 12 \nAbs. 1 Satz 1 SächsBG dürfen sich Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die \nBetreuung von Kindern bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht \nnachteilig auswirken. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut müsse durch die \ngenannten Zeiten ein Nachteil bei der Einstellung oder in der beruflichen Entwicklung \nentstanden \nsein. \nDie \nAnwendung \nder \nVorschrift \nerfordere \nmithin \neinen \nKausalzusammenhang. Dass auch § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG auf diese \nVoraussetzung Bezug nehme, folge aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsBG, \nwonach \ndie \nAltersgrenzen \ndurch \nAusnahmen \nnach \nSatz \n1 \ninfolge \ndes \n9 \n10 \n\n \n \n6\nNachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG höchstens um \ninsgesamt fünf Jahre erhöht werden können. Dieses im Gesetzestext selbst angelegte \nVerständnis entspreche auch dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers, wie er \nsich aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennen lasse. \nDas so ermittelte Verständnis führe nicht dazu, dass die Vorschrift keinen oder nur \neinen marginalen Anwendungsbereich hätte. Zwar möge richtig sein, dass sich nur \nwenige Bewerber zum Zeitpunkt der Vollendung des 42. Lebensjahres in Elternzeit \nbefänden, ausgeschlossen sei dies aber nicht. Zudem gehörten auch familienbedingte \nBeurlaubung oder die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zum \nRegelungsbereich. Auch sei für den Kausalzusammenhang nicht erforderlich, dass die \nVerzögerung durch Geburt und Betreuung eines Kindes unmittelbar vor der Bewerbung \num die Einstellung eingetreten sein müsse. Erfasst würden vielmehr auch Fälle, in \ndenen Lehramtsbewerber nach Geburt und Erziehung eines Kindes ihr Studium nur \nnoch mit erheblichen Verzögerungen abschließen könnten und deshalb die \nHöchstaltersgrenze überschritten. \nUnrichtig sei auch, dass der Gesetzgeber im großen Umfang Ausnahmen von der \nHöchstaltersgrenze habe zulassen bzw. durch deren „exzessive“ Anhebung seine \nAttraktivität \nfür \nBewerber \nhabe \nerhöhen \nwollen. \nVielmehr \nspreche \ndie \nGesetzesbegründung für das Gegenteil. Das Verständnis der Klägerin würde \ndemgegenüber bei allen Bewerbern, die privilegierte Zeiten aufwiesen, zu einer \nfaktischen Anhebung der Höchstaltersgrenze führen. \nEine abweichende Beurteilung folge nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG. Hierbei \nhandle es sich nicht um eine eigenständige, vom gesetzlich bestimmten \nNachteilsausgleich nach Satz 1 und 2 abgekoppelte Vorschrift, die die Altersgrenze \n„pauschal“ erhöhe. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung innerhalb von § \n7 Abs. 2 SächsBG und der Gesetzesbegründung, die zum Ausdruck bringe, dass sie \ndie Regelung im Gesamtzusammenhang des Absatzes 2 verstanden wissen wolle. \nDie Klägerin könne auch keinen sonstigen Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 \nSächsBG für sich geltend machen. In gleicher Weise fehle es an den Voraussetzungen \neines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs aufgrund des Umstands, dass sie nicht \nnoch unter Geltung des § 7 SächsBG a. F. im Jahr 2018 verbeamtet worden sei, als \ndie Altershöchstgrenze noch bei 47 Jahren gelegen habe. \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\nGegen das ihr am 21. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Januar \n2021 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung \nsie \ninnerhalb \nder \nbis \nzum \n1. \nMärz \n2021 \nverlängerten \nBerufungsbegründungsfrist ausführt: Streitig sei die Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 3 \nSächsBG, wonach sich die Altersgrenze bei der Inanspruchnahme von Eltern-, \nBeurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten um die jeweils in Anspruch \ngenommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall erhöhe. \nAufgrund der von ihr genommenen Elternzeit erhöhe sich ihre Altersgrenze auf 45 \nJahre, so dass ihre Verbeamtung bis zum ... 2021 möglich sei. Für ihre Auffassung \nsprächen der Wortlaut und der Regelungsinhalt, weil jeweils pauschal ein Jahr addiert \nwerde. Zunächst werde in § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG grundsätzlich ausgeführt, dass \nAusnahmen von der Altersgrenze zugelassen werden könnten; zugleich würden zwei \nnicht abschließende Beispiele dafür genannt. In § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsBG sei sodann \neine Beschränkung der Erhöhung der Altersgrenze auf maximal fünf Jahre in den \nFällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG geregelt, wobei in den in § 7 Abs. 2 Satz 3 \nSächsBG aufgeführten Fällen stets eine (zwingende) Erhöhung der Altersgrenze \nerfolge. Insofern sei § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG spezieller. \nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG \ngeregelte Altersgrenze nur dann gelte, wenn ein konkreter Nachteil entstanden sei, \nüberzeuge nicht. Eine solche Einschränkung finde sich weder im Wortlaut von § 7 Abs. \n2 Satz 3 noch von § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG. Es handele sich vielmehr um eine \ngenerelle Vorgabe des Gesetzgebers, dass es bei Anwendung und Auslegung des \nSächsischen Beamtengesetzes für Personen, die die aufgeführten Zeiten in Anspruch \ngenommen hätten, nicht zu Nachteilen kommen dürfe. Wie dieser gesetzgeberische \nAuftrag umgesetzt werde, ob durch eine pauschale Erhöhung der Altersgrenze oder \ndurch eine konkrete Einzelfallbetrachtung, bleibe offen. Der Gesetzgeber habe daher \nin den Fällen Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten eine \ngenerelle Erhöhung der Altersgrenze regeln dürfen, weil der Effekt, dass diese Zeiten \nsich nicht nachteilig auswirkten, auch in diesem Fall sichergestellt sei. \nDie Stichtagsregelung sei ungerecht. Nach Auffassung des Beklagten und des \nVerwaltungsgerichts müsse im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze eine \nkonkrete Benachteiligung fortwirken, die Bewerberin müsse sich also beispielsweise \nam 42. Geburtstag in Elternzeit befinden. Eine solche Differenzierung wäre zufällig und \nführe zu Wertungswidersprüchen, weil sie davon abhänge, ob die Elternzeit vor oder \nnach dem 42. Lebensjahr auslaufe. Ob das Verwaltungsgericht dieser strengen \n16 \n17 \n\n \n \n8\nStichtagsbetrachtung tatsächlich folge, lasse sich dem Urteil nicht eindeutig \nentnehmen. Sollten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahingehend zu \nverstehen sein, dass eine Erhöhung der Altersgrenze auch dann eintrete, wenn die in \n§ 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG aufgeführten Zeiten vor dem Erreichen der Altersgrenze \nbeendet waren, stelle sich bei einer Bewerberin, die aufgrund der Geburt eines Kindes \nihr \nStudium \nverspätet \nabschließe, \ndie \nFrage, \nwann \nder \ngeforderte \nKausalzusammenhang ende. \nZudem wäre der Umfang der Erhöhung nicht stimmig. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG \nsolle eine Erhöhung für jeden Einzelfall erfolgen, so dass auch frühere Elternzeiten und \nnicht nur die gerade bei Erreichen der Altersgrenze genommene Elternzeit in die \nErhöhung einfließen sollen. Es bestehe ein Widerspruch, wenn man einerseits an den \nkonkreten Nachteil anknüpfe, der angeblich im Zeitpunkt des Erreichens der \nAltersgrenze bestehen müsse, andererseits jedoch pauschal die Altersgrenze erhöhe. \nDie pauschale Erhöhung mache nur dann Sinn, wenn keine Einzelfallbetrachtung zur \nAuswirkung dieser Zeiten vorgenommen werde. Das Modell einer generellen Erhöhung \nhabe den Vorteil einer klaren Regelungslage. \nDas Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die von ihm \nvorgenommene Auslegung dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge. Die Auslegung \nschränke den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG erheblich ein. Es \nwerde ein Tatbestandsmerkmal - die Elternzeit muss kausal für das Überschreiten der \nAltersgrenze sein - aufgestellt, das sich nicht aus dem Gesetz ergebe und auch nicht \ndurch Auslegung ermittelt werden könne. Damit werde in ihre Zugangschance zum \nBerufsbeamtentum eingegriffen. Ein solcher Eingriff sei aber nur dann rechtmäßig, \nwenn er hinreichend durch Gesetz bestimmt sei. Die Regelung der Altersgrenze müsse \ndaher ebenso wie die Regelung für Ausnahmen von der Altersgrenze den vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen entsprechen. \nGemessen daran sei § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG unbestimmt, wenn man ein weiteres \nTatbestandsmerkmal aufstelle. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2020 - 3 K \n425/20 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des \nLandesamts für Schule und Bildung vom 24. Oktober 2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11. Februar 2020 zu verpflichten, über den Antrag \nder Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie die \nAkten des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag auf Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nSenats zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Oktober 2016 \n- 2 C 11.15 -, juris Rn. 13, 14 m. w. N. z. Rspr. d. BVerwG) und des Senats (Urt. v. \n8. November 2016 - 2 A 484/15 -, juris Rn. 11) richtet sich der Erfolg einer Klage, mit \nder ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung \nhierüber geltend gemacht wird, nach dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung anzuwenden ist. Durch dessen Auslegung ist zu ermitteln, \nzu welchem Zeitpunkt die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen. \nRechtsänderungen, die nach Erlass der ablehnenden Verwaltungsentscheidung \nwährend des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sind zu berücksichtigen, \nsofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts \nAnderes \nregelt. \nDiesem \nist \nzu \nentnehmen, \nob \nVerpflichtungs- \noder \nNeubescheidungsbegehren \nfür \nbestimmte \nFallkonstellationen \nnach \ndem \naufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. \nNach diesen Grundsätzen sind die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes in \nder Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und \nversorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften \nim Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 2018 (SächsBG; SächsGVBl. S. 714), dessen \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n10 \n- im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche - Regelungen gemäß Art. 11 Abs. 1 \ndieses Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind, auf das Begehren der \nKlägerin anzuwenden. Übergangsrecht, das die Anwendung älteren, etwa des bis zum \n31. Dezember \n2018 \ngeltenden \nSächsischen \nBeamtengesetzes \nvom \n18. \nDezember 2013 (SächsBG a. F.; SächsGVBl. S. 970) vorsieht, findet sich nicht. Das \nSächsische Beamtengesetz a. F. sah weder für bereits eingestellte noch für neu \neinzustellende (grundständig ausgebildete) Lehrer eine Übernahme in ein \nBeamtenverhältnis vor; nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplans bestand \nlediglich für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter die Möglichkeit, zu Beamten \nernannt zu werden. \n2. Gemäß § 144a Satz 1 SächsBG, der mit „Beamte der Laufbahn der Fachrichtung \nBildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst“ überschrieben ist, \nkönnen Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen nur im Zeitraum vom 1. Januar 2019 \nbis zum 31. Dezember 2023 in das Beamtenverhältnis berufen werden. Für die \nBerufung in das Beamtenverhältnis werden in § 7 SächsBG allgemein gültige \nAltersgrenzen festgelegt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG darf in das \nBeamtenverhältnis nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat. Gegen \ndie gesetzlich und auf die Vollendung des 42. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze \nbestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21. \nApril 2015, BVerfGE 139, 19; Kammerbeschl. v. 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, \njuris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Oktober 2016, BVerwGE 156, \n180) weder als solche noch insoweit verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche \nBedenken, als mit der Neufassung von § 7 SächsBG zum 1. Januar 2019 die vom 1. \nApril 2014 bis 31. Dezember 2018 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. geltende \nAltersgrenze des vollendeten 47. Lebensjahres herabgesetzt wurde. Dies hat das \nVerwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil unter Auswertung der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen dargelegt \n(Urteilsabdruck S. 11 bis 18); der Senat schließt sich diesen Ausführungen gemäß § \n130b Satz 2 VwGO an. \nAltersbeschränkungen für den öffentlichen Dienst und die Berufung in ein \nBeamtenverhältnis sind vorrangig am Leistungsgrundsatz als hergebrachtem \nGrundsatz des Berufsbeamtentums zu messen (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf). Danach dürfen Bewerber um ein öffentliches Amt nur aus Gründen \nzurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nbetreffen. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der \n28 \n29 \n\n \n \n11 \nBesetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls \nVerfassungsrang zukommt. Hierzu zählen insbesondere das Lebenszeitprinzip und \ndas Alimentationsprinzip als ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete \nhergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Altersgrenzen für die Einstellung \nund Übernahme in ein Beamtenverhältnis sind im Lebenszeitprinzip angelegt. Hiernach \nstellt das Beamtenverhältnis ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis dar mit dem \ndaraus folgenden Interesse des Dienstherrn, den Beamten so früh wie möglich \neinzustellen, um möglichst lange von seiner Arbeitskraft zu profitieren und eine \nmöglichst \nlange \naktive \nDienstzeit \ndes \nBeamten \nsicherzustellen. \nDiese \npersonalpolitischen \nZielsetzungen \nstellen \neinen \nRechtfertigungsgrund \nfür \nbeamtenrechtliche Altersgrenzen dar, weil sie dazu dienen, ein ausgewogenes \nzeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit herstellen. Denn \ndie Alimentation des Beamten im Ruhestand rechtfertigt sich nur, wenn dessen \nArbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur \nVerfügung gestanden hat. Insofern stehen Einstellungshöchstaltersgrenzen und \nRuhestandsgrenzen in enger Beziehung zueinander: Sie legen die Dienstzeit des \nBeamten fest und setzen sie in ein entsprechendes Verhältnis zu seinem \nAlimentationsanspruch im Ruhestand. Bei der Einführung und Ausgestaltung von \nEinstellungshöchstaltersgrenzen \nfür \nBeamte \nkommt \ndem \nGesetzgeber \nein \nGestaltungsspielraum zu, dessen Umfang sich aus den Erfordernissen des Systems \nder Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 21. April 2015 a. a. O., Rn. 75 ff. und Kammerbeschl. v. 14. Februar 2019 - \n2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 13, 14, 19; BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2016 a. a. O., Rn. \n17, 18). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Vereinbarkeit einer \nEinstellungshöchstaltersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und \nder Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen \nRahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf \n(ABl. Nr. L 303 v. 2. Dezember 2000 S. 16; BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 a. a. O., \nRn. 61 ff). \nGemessen daran ist die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG nicht zu beanstanden. \nAusweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 6/14443 S. 30, 46 ff.) hat sich der \nLandesgesetzgeber insbesondere von den vorstehend dargelegten, auf die \nFunktionsfähigkeit \ndes \nbeamtenrechtlichen \nVersorgungssystems \nabstellenden \nVorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung leiten lassen. Im Rahmen \nseines Gestaltungsspielraums hat er verschiedene Gesichtspunkte abgewogen und \n30 \n\n \n \n12 \nein angemessenes Verhältnis zwischen der Dienstzeit des Beamten und seinem \nAlimentationsanspruch im Ruhestand errechnet. Von daher erweist sich die \nFestsetzung des vollendeten 42. Lebensjahres als Einstellungshöchstaltersgrenze in § \n7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG als verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich zulässig (vgl. \nHerold, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 7 SächsBG Rn. 16, \n17). \nDie Rechtmäßigkeit der Einstellungshöchstaltersgrenze stellt letztlich auch die Klägerin \nnicht in Abrede. Diese Altersgrenze hat die Klägerin mit Vollendung des 42. \nLebensjahres am ... 2018 indessen erreicht und im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung im Berufungsverfahren mit 44 Jahren überschritten. Dies steht der von ihr \nbegehrten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegen. \n3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine ausnahmsweise Erhöhung der \nAltersgrenze nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 SächsBG. \na) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG kann die oberste Dienstbehörde in besonders \nbegründeten Fällen, insbesondere des § 12 Abs. 1 Satz 1 und des § 27 Abs. 7 Satz 2, \nAusnahmen von den Altersgrenzen nach Absatz 1 zulassen, die für Staatsbeamte der \nZustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen. Die Altersgrenzen können \ndurch Ausnahmen nach Satz 1 infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des \n(vorliegend allein in Betracht kommenden) § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens um insgesamt \nfünf Jahre erhöht werden (Absatz 2 Satz 2). § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG bestimmt, \ndass sich Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung von Kindern und \neine familienbedingte Beurlaubung oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten \npflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 66 Abs. 2 Satz 1) bei der Einstellung und der \nberuflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken dürfen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 \nSächsBG erhöht sich die Altersgrenze bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, \nBeurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten um die jeweils in Anspruch \ngenommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall. Demgemäß \nist die Erhöhung der Altersgrenze nach Sinn und Zweck von § 7 Abs. 2 SächsBG \ngrundsätzlich auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. \nb) Auf das Vorliegen der vorstehend umschriebenen Voraussetzungen kann sich die \nKlägerin nicht berufen. Zwar hat sie für ihre 2001, 2004 und 2006 geborenen Kinder \nElternzeit in Anspruch genommen. Dies hat indessen nicht zur Folge, dass sich ihre \nEinstellungsaltersgrenze von 42 Jahren in Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n13 \num insgesamt drei Jahre auf 45 Jahre erhöht hätte. Vielmehr setzt (auch) die Erhöhung \nder Altersgrenze nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG voraus, dass die in der Vorschrift \ngenannten Zeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze kausal geworden \nsind. Daran fehlt es hier. \nZwar mögen Inhalt und Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG die von der Klägerin \nvertretene Ansicht stützen, wonach die Anrechnung von - wie hier - Elternzeiten allein \ndavon abhängig ist, dass diese Zeiten tatsächlich in Anspruch genommen wurden. \nDenn im Gegensatz zu Absatz 2 Satz 1 und 2 werden in Satz 3 weder das allgemeine \nBenachteiligungsverbot des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG noch ein Nachteilsausgleich \nals Bezugspunkte für Ausnahmefälle genannt. Dies mag sich als „Bruch“ innerhalb von \nAbsatz 2 darstellen, ändert indessen nichts daran, dass Absatz 2 als solcher auf die \nVerhinderung bzw. den Ausgleich von Benachteiligungen durch die in § 12 Abs. 1 \nSatz 1 SächsBG genannten Zeiten gerichtet ist, und Satz 3 ebenfalls eine Ausnahme \nvon den Altersgrenzen nach Absatz 1 regelt. Von daher handelt es sich bei Satz 3, \nanders als die Klägerin meint, nicht um eine verselbstständige, für sich allein stehende \nBestimmung. Die Vorschrift knüpft vielmehr an die beiden vorangehenden Sätze 1 und \n2 des Absatzes 2 an und ist deshalb im Gesamtzusammenhang des Absatzes zu lesen \nund auszulegen. § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG hat mithin die gleichen Voraussetzungen \nwie § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBG. \nFür diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die Gesetzesbegründung. § 7 Abs. 2 Satz 1 \nSächsBG \nermächtigt \ndie \noberste \nDienstbehörde, \nmit \nZustimmung \ndes \nStaatsministeriums der Finanzen in besonders begründeten Fällen, insbesondere des \n§ 12 Abs. 1 Satz 1, nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von den \nHöchstaltersgrenzen nach Absatz 1 zuzulassen. Diese bedürfen jeweils einer \nbesonderen Begründung. Eine vergleichbare Regelung fand sich bis zum 31. \nDezember 2018 in § 7 Abs. 1 Satz 3 SächsBG a. F. Danach konnte die oberste \nDienstbehörde (ebenfalls mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen) \nAusnahmen von der Höchstaltersgrenze nach Satz 1 zulassen. Diese Regelung hat \n§ 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG in der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen und vorliegend \nanzuwendenden Fassung übernommen und um ermessenslenkende Vorgaben \nergänzt. Zwar enthält die Vorschrift keine abschließenden Voraussetzungen dafür, in \nwelchen \nFällen \nAusnahmen \nrechtlich \nzulässig \nsind. \nAllerdings \nwird \ndas \nBenachteiligungsverbot des § 12 Abs. 1 Satz SächsBG in Absatz 2 Satz 1 und 2 \nausdrücklich angesprochen und besonders hervorgehoben. Dazu heißt es in der \nGesetzesbegründung (LT-Drs. 6/14443 S. 49), dass § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG als \n35 \n36 \n\n \n \n14 \nverbindlicher Prüfungsmaßstab zu beachten ist. Die Festsetzung der Altersgrenzen \nnach Absatz 1 beruht auf einer allgemeinen pauschalierenden Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen des Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG. Individuelle \nVerzögerungen der beruflichen Entwicklung, die auf der Erfüllung anerkannter oder \nfamiliärer Verpflichtungen beruhen und von den Bewerbern nicht zu vertreten sind, \nwurden nicht berücksichtigt. Daher kann in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG \neine Verbeamtung trotz Überschreitens der Altersgrenzen nach Absatz 1 zugelassen \nwerden. Maßgeblich ist, ob die Ausnahme zum Ausgleich eines im Zeitpunkt der \nbeabsichtigten Ernennung fortwirkenden aktuellen Nachteils erforderlich ist. Das ist \netwa der Fall, wenn eine Verbeamtung vor Vollendung des 42. Lebensjahres wegen \nder Inanspruchnahme einer Elternzeit nicht erfolgt ist und daher erst nach der \nBeendigung der Elternzeit und nach Vollendung des 42. Lebensjahres vorgenommen \nwerden soll. Wurde die Elternzeit dagegen vor Vollendung des 42. Lebensjahres \nabgeschlossen, so dass eine rechtzeitige Verbeamtung grundsätzlich möglich war, hat \nsich die Verzögerung der beruflichen Entwicklung für eine Verbeamtung vor \nVollendung des 42. Lebensjahres nicht mehr nachteilig ausgewirkt, so dass die \nZulassung einer Ausnahme nicht auf die Regelbeispiele gestützt werden kann. Die im \nGesetz genannten Fälle der § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 27 Abs. 7 Satz 2 SächsBG sind \nals Regelbeispiele nicht abschließend. Ein besonders begründeter Ausnahmefall kann \nauch bei einem dringenden dienstlichen Interesse vorliegen. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2 und \n3 SächsBG wird weiter ausgeführt, dass die Regelung an die bisherige Regelung in § \n48 Abs. 1 Satz 2 und 3 SäHO a. F., die zum 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten \nist, anknüpft. Ohne eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmen in den Fällen des § 12 \nAbs. 1 Satz 1 SächsBG könne es insbesondere wegen langer Elternzeiten zu unbilligen \nErgebnissen und in Einzelfällen zu einem hohen Verbeamtungsalter kommen. Die \nwiderstreitenden Grund-sätze des Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG stünden \neinzelfallbezogen nicht mehr in einem angemessenen Gleichgewicht. Einzelfall ist die \nInanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten für \neinen bestimmten Familienangehörigen aus einem der genannten Anlässe. \nHieraus folgt, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als die Klägerin \nmeint - bei dem im Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsBG durch die Nennung \nvon § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG als Regelbeispiel und die Formulierung in Satz 2 \n„infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1“ angelegten \nKausalzusammenhang auch für die in § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG genannten Eltern-, \nBeurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten bleiben soll. Diese müssen für die \nÜberschreitung der Altershöchstgrenze im (verspäteten) Einstellungszeitpunkt kausal \n37 \n\n \n \n15 \ngeworden sein. Es soll nicht lediglich das Höchstalter für die Einstellung in ein \nBeamtenverhältnis pauschal in den im Einzelnen genannten Fällen höchstens um ein \nJahr für jeden Einzelfall und um fünf Jahre insgesamt hinausgeschoben werden. \nVielmehr soll die Einstellung in ein Beamtenverhältnis lediglich dann nicht an \nKindererziehungs-, -betreuungs- und Pflegezeiten scheitern, wenn diese Zeiten den \nmaßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also die \nBewerberin/der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen \nnur \ndiejenigen \nNachteile \nausgeglichen \nwerden, \ndie \nmit \nden \ngeregelten \nAusnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 17). Dies setzt zum einen voraus, dass es sich \num einen konkreten Nachteil handelt, und zum anderen, dass die Ausnahme von der \nAltersgrenze zum Ausgleich eines im Zeitpunkt der beabsichtigten Ernennung \nfortwirkenden aktuellen Nachteils erforderlich ist (vgl. Herold a. a. O., § 7 SächsBG Rn. \n33). Denn das Benachteiligungsverbot des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG, auf das § 7 \nAbs. 2 SächsBG verweist, zielt darauf ab zu verhindern, dass sich die vorgenannten \nZeiten bei der Einstellung nachteilig auswirken. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach \nden konkreten Umständen des Einzelfalls. \nLiegt gemessen daran ein besonders begründeter Fall vor, kann die oberste \nDienstbehörde nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG Ausnahmen von der Altersgrenze \nzulassen. Wollte man demgegenüber der Auffassung der Klägerin folgen, dass bereits \nein ab-strakter Nachteil in Form der Inanspruchnahme von Eltern- und/oder \nBetreuungszeiten als solcher ausreicht, bedürfte es jedenfalls in den im Gesetz als \nRegelbeispiele genannten Fällen der §§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 27 Abs. 7 Satz 2 \nSächsBG einer Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde darüber, ob sich \ndie Altersgrenze im Einzelfall ausnahmsweise erhöht, nicht mehr. Dann würde es sich \nbei § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 27 Abs. 7 Satz 2 SächsBG nicht mehr um Ausnahmefälle, \nsondern um Regelfälle handeln, bei deren Vorliegen sich die Altersgrenze unter den \nweiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsBG pauschal erhöht. \nEine \nsolche \nBetrachtungsweise \nwiderspricht \nindessen \ndem \neindeutigen \nGesetzeswortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG, wonach auch und gerade \n(„insbesondere“) die Regelbeispiele zu den besonders begründeten (Ausnahme-\n)Fällen gehören, aufgrund derer trotz Überschreitens der Altersgrenze eine \nVerbeamtung zugelassen werden kann; diese sind als verbindlicher Prüfungsmaßstab \nzu beachten. Diese Prüfung obliegt der ober-sten Dienstbehörde. \n38 \n\n \n \n16 \nDarüber hinaus ist die Inanspruchnahme von Eltern- und Betreuungszeiten per se kein \nNachteil. Sie kann allenfalls nachteilige Folgen für die Einstellung in ein \nBeamtenverhältnis und die berufliche Entwicklung haben; nur dann kommt ein \nNachteilsausgleich nach § 7 Abs. 2 i. V. m. §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 7 Satz 2 \nSächsBG in Betracht. \nc) Vor dem Hintergrund dieser Auslegung bestehen entgegen der Auffassung der \nKlägerin keine Zweifel daran, dass § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG dem \nBestimmtheitsgrundsatz gerecht wird. Nach diesem Grundsatz müssen Normen eine \nsowohl vorhersehbare als auch sach- und ermessensgerechte Handhabung durch die \nVerwaltung gewährleisten. Wie dargelegt, regelt § 7 Abs. 2 SächsBG die \nVoraussetzungen, bei deren Vorliegen die oberste Dienstbehörde im Einzelfall \nAusnahmen von den sich aus Absatz 1 der Vorschrift ergebenden allgemeinen \nAltersgrenzen zulassen kann. Die Ausnahmetatbestände bilden eine Einheit und sind \ndementsprechend im Zusammenhang zu verstehen und auszulegen. Ein Verstoß der \nvorliegend in Rede stehenden Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG \ngegen das Gebot der Normenklarheit liegt unter diesen Umständen nicht vor. \nHinzu kommt unabhängig davon, dass die Klägerin ihre Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe auch dann nicht beanspruchen könnte, wenn mit ihr von \nder Unbestimmtheit des § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG auszugehen wäre. In diesem Fall \nwürde die Vorschrift von vornherein keine Anwendung finden und würde es bei dem \nGrundsatz der allgemeinen Einstellungsaltersgrenze von 42 Jahren gemäß § 7 Abs. 1 \nSatz 1 SächsBG bleiben, die die Klägerin indessen bereits überschritten hat. \nd) Ausgehend davon ist bei der Klägerin durch die Inanspruchnahme von Elternzeiten \nfür ihre drei Kinder aus den Gründen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG kein konkreter \nNachteil eingetreten, der dazu geführt hat, dass sie sich erst nach Vollendung des 42. \nLebensjahres um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bewerben konnte \nund der deshalb durch Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 \nSächsBG auszugleichen wäre. \nWie dargelegt, hatte die Klägerin erstmals zum 1. Januar 2019 die rechtliche und \ntatsächliche Möglichkeit, in ein Beamtenverhältnis berufen zu werden. Ihre Kinder, für \ndie sie jeweils Elternzeit in Anspruch genommen hat, wurden indessen bereits in den \nJahren 2001, 2004 und 2006 geboren. Die Klägerin befand sich, wie zwischen den \nBeteiligten nicht im Streit steht, im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \n39 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n17 \nmaßgeblichen Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung nicht in Elternzeit oder in einer \nder in § 7 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG sonst genannten Zeiten. \nAuch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Elternzeit bezogen auf den \nEinstellungszeitpunkt konkret nachteilig ausgewirkt hätte. \nDie Klägerin konnte vor der Geburt ihrer Kinder nicht in ein Beamtenverhältnis, \ninsbesondere nicht als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule, berufen werden. Das \nStudium für das Lehramt an Grundschulen hat sie im Oktober 2012, etwa sechs Jahre \nnach der Geburt des dritten Kindes und etwa vier Jahre nach dem Ende der Elternzeit \nfür dieses Kind begonnen und im September 2016 erfolgreich abgeschlossen. Erst zu \ndiesem Zeitpunkt verfügte sie über die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis (auf \nWiderruf) in der (nunmehr) Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem \nfachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst notwendigen Bildungsvoraussetzungen bzw. \nden notwendigen Bildungsstand im Sinn von §§ 15, 16 SächsBG und § 4 \nLehramtsprüfungsordnung II. Dafür, dass sich der Abschluss ihres Lehramtsstudiums \ndurch die Geburt und Erziehung ihrer Kinder oder eines ihrer Kinder verzögert hätte \nund sie aus diesem Grund die Höchstaltersgrenze überschritten hat, fehlen jegliche \nAnhaltspunkte; diese werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr waren \ndie von ihr in Anspruch genommenen Elternzeiten bereits vor Aufnahme des Studiums \nbeendet. Insofern steht die Klägerin einer Bewerberin/einem Bewerber ohne \nKindererziehungszeiten gleich, die/der in den Jahren 2012 bis 2016 ein \nLehramtsstudium absolviert hat. Unter diesen Umständen ist kein durch die Elternzeit \neingetretener und im Einstellungszeitpunkt 1. Januar 2019 fortbestehender Nachteil zu \nLasten der Klägerin erkennbar, der für die Überschreitung der Altersgrenze kausal \ngeworden und deshalb auszugleichen wäre. Für die Klägerin bleibt es daher bei der in \n§ 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG normierten Altersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres. \n3. Soweit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsBG eine Ausnahme von der Altersgrenze bei \nVorliegen eines dringenden dienstlichen Interesses als besonders begründetem Fall \nzugelassen werden kann, hat der Beklagte einen solchen Ausnahmefall zu Recht \nverneint. Ein anderweitiger Grund, der für eine Ausnahme sprechen könnte, sei, so der \nBeklagte im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, nicht ersichtlich, was auch für die \nvon der Klägerin neben den beiden Staatsexamina erworbenen beruflichen \nQualifikationen und ihre Bestimmung zur stellvertretenden Schulleiterin gelte. An dieser \nBeurteilung ändern die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren insoweit erneut \nvorgetragenen Gesichtspunkte nichts, weil diese nicht die Erfordernisse des \nDienstbetriebs, sondern ihre eigenen Verhältnisse betreffen. Anders als die Klägerin \n44 \n45 \n\n \n \n18 \nmeint, geht es bei der Verbeamtung von grundständig ausgebildeten Lehrkräften, die \nsich in einem Anstellungsverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden, nicht allein \ndarum, Anreize zu schaffen, um sie weiterhin im Schuldienst zu halten. Ausweislich der \nGesetzesbegründung sind dringende dienstliche Interessen aus dem Dienstbetrieb \nresultierende Bedürfnisse, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgehen und \ndie ohne Vorliegen von Alternativen mit erhöhter Prioritätsstufe eine Verbeamtung \nerfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten (LT-Drs. 6/14443 \nS. 49). Hierauf hat der Beklagten in seinen Bescheiden abgestellt. Derartige Umstände \nhat die Klägerin indessen nach wie vor nicht dargetan; diese sind auch sonst nicht \nerkennbar. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \n46 \n47 \n\n \n \n19 \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n20 \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 27.246,71 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung \ndes Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. 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