{"status":"available","doknr":"OLD487356","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-18","aktenzeichen":"2 C 7/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 C 7/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n \n \ngegen \n \ndie Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n- Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \nUnwirksamkeit von § 8 der Evaluationsordnung der Universität Leipzig vom 1.4.2019 \nhier: Normenkontrolle \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nDr. \nGrünberg, \ndie \nRichterinnen \nam \nOberverwaltungsgericht Hahn, Dr. Henke und Schmidt-Rottmann und die Richterin am \nVerwaltungsgericht Wiesbaum aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 18. Mai 2021 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Antragsteller, Studiendekan der Juristenfakultät der Antragsgegnerin, wendet sich \ngegen einzelne Bestimmungen in deren Evaluationsordnung. \nMit Beschluss vom 12. März 2019 novellierte der Senat der Antragsgegnerin die bis zu \ndiesem Zeitpunkt bestehende Evaluationsordnung vom 2. September 2015. Die neue \nEvaluationsordnung (im Weiteren: EvaO) trat mit ihrer Veröffentlichung in den \nAmtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin am 1. April 2019 in Kraft. Sie steht \nim Kontext mit den Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Systemakkreditierung. \nTeil der Novellierung ist die Einführung verpflichtender Vorschriften zum Umgang mit \nBefragungs- \nund \nEvaluationsergebnissen \nin \n§ \n8 \nEvaO. \nIm \nVorfeld \nder \nBeschlussfassung hatte die Juristenfakultät bei der Herstellung des Benehmens mit \nden Fakultäten die grundlegende Überarbeitung bzw. Streichung dieser Bestimmung \ngefordert, woraufhin das Rektorat, dem Rechnung tragend, einen modifizierten Entwurf \nvorlegte. Der Senat hat diesen Vorschlag jedoch verworfen und die ursprüngliche \nEntwurfsfassung verabschiedet. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: \n„§ 8 \n(1) Im Rahmen der Lehrveranstaltungsevaluation sind folgende drei Merkmale \nverpflichtende Bestandteile der Befragung der Studierenden: \n1. Die Ziele der Lehrveranstaltung sind transparent. \n2. Der Aufbau der Lehrveranstaltung ermöglicht das Erreichen der Ziele. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n3. Die Lehrveranstaltung hat meinen Lernfortschritt maßgeblich unterstützt. \nWeitere Merkmale können erhoben werden. \n(2) Für die Einordnung der Befragungsergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluation \nwerden aus allen Lehrveranstaltungsbefragungen der jeweiligen Fakultät die \nEinzelergebnisse zu den Pflichtmerkmalen herangezogen. Fällt das Urteil der \nStudierenden in einem Pflichtmerkmal einer Lehrveranstaltung schlechter aus, als \ndies in 90 % aller Befragungen dieser Art der letzten drei Jahre der Fall ist, so wird \ndas als Abweichung eingestuft. \nEine positive Abweichung ist gegeben, wenn das Urteil der Studierenden in einem \nPflichtmerkmal einer Lehrveranstaltung besser ausfällt, als dies in 90 % aller \nBefragungen dieser Art der letzten drei Jahre der Fall ist. \n(3) Befragungsergebnisse einer Lehrveranstaltungsevaluation sind für die jeweilige \nLehrperson bestimmt. \n1. Die \nStabsstelle \nQE \nverfasst \nzu \nden \nBefragungen \nder \nLehrveranstaltungsevaluationen \na) einen individuellen Ergebnisbericht (Report) mit der Einordnung der \nErgebnisse \nzu \nden \ndrei \nPflichtmerkmalen \nin \nBezug \nauf \ndie \nFakultätsverteilung für die Lehrperson \nb) einen Ergebnisbericht zu den Pflichtmerkmalen mit aggregierten \nProzessdaten zu den Lehrveranstaltungsevaluationen der gesamten \nFakultät für die Studiendekanin. \n2. Die Lehrperson interpretiert die Befragungsergebnisse und leitet ggf. \nHandlungsbedarf ab. Liegen Abweichungen in Bezug auf die Merkmalsfragen \nvor, erfolgt eine gemeinsame Bewertung durch die Lehrperson mit der \nStudiendekanin, inwieweit diese Abweichungen auf Qualitätsprobleme \nhinweisen. Ist dies der Fall, werden Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen \nabgeleitet und dokumentiert, die auf eine Qualitätsverbesserung hinwirken. \nDiese gemeinsame Einordnung wird in der Regel durch die Lehrperson initiiert. \nStellen die Abweichungen eine positive Abweichung dar, kann dies bei der \nVerteilung von Mitteln in der Fakultät berücksichtigt werden. \n3. Die Studienkommission muss in die Einordnung und Bewertung der Ergebnisse \nsowie in die Entwicklung von Maßnahmen einbezogen werden. \n(4) Im Rahmen der internen Evaluation der Studiengänge … \n(5) Bei der internen Evaluation der Studiengänge … \n(6) Die Befragungsergebnisse einer internen Evaluation der Studiengänge … \n\n \n \n4\n(7) In allen Befragungen der Lehrveranstaltungsevaluationen und der internen \nEvaluationen der Studiengänge sind die Angaben zu a) Fachsemester, b) \nAbschluss und c) Studiengang verpflichtend zu erfragen. \n(8) Sollte eine Fakultät über ein alternatives Modell zur Schließung von Regelkreisen \nauf Ebene der Evaluation von Lehrveranstaltungen und der internen Evaluation von \nStudiengängen operieren wollen, so muss dies vom Rektorat in Bezug auf seine \nSteuerungswirkung als äquivalent eingeschätzt und genehmigt werden. Das \nRektorat kann hierfür eine externe gutachterliche Einschätzung hinzuziehen. \n(9) Im Ergebnis einer externen Evaluation der Studiengänge … \n(10) \nErgebnisse der Evaluationen sind in geeigneter Weise unter Berücksichtigung \ndes Datenschutzes gemäß § 9 dieser Ordnung fakultätsintern zu veröffentlichen \nund summarisch einschließlich der Konsequenzen im Lehrbericht auszuweisen. \nDie Fakultäten können unter Beachtung des Datenschutzes die Gutachten der \nexternen Evaluation der Studiengänge veröffentlichen, wenn das Einverständnis \nder Gutachterinnen vorliegt.“ \nGegen § 8 EvaO wendet sich der Antragsteller mit seinem am 26. März 2020 gestellten \nNormenkontrollantrag. Zur Begründung trägt er vor, der Normenkontrollantrag sei \nzulässig, er selbst sei antragsbefugt, weil er als derzeitiger Studiendekan die \nBestimmung des § 8 EvaO anzuwenden habe. \nDer Antrag sei auch begründet, weil die streitgegenständliche Regelung gegen \nhöherrangiges Recht verstoße. Sie sei von § 9 Abs. 5 SächsHSFG als einschlägiger \nRechtsgrundlage nicht gedeckt und verletze die in Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 Satz 1 \nSächsVerf geschützte Freiheit der Lehre. Hierzu zähle das Recht, selbst über Inhalt, \nMethode und Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen zu können. Da die Lehre zu den \ndienstlichen Pflichten der Hochschullehrer gehöre, seien zwar Entscheidungen der \nzuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination \nder von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Lehrverpflichtungen \ngrundsätzlich zulässig. Diese beziehe sich jedoch nur auf den Rahmen der Lehre, nicht \nauf die Ausgestaltung der Lehrveranstaltung selbst. Träger der Lehrfreiheit seien \njedenfalls alle Hochschullehrer, aber auch die weiteren wissenschaftlich Lehrenden. \nIn den Schutzbereich des Grundrechts werde durch § 8 EvaO auf mehreren Ebenen \neingegriffen. \nDies \ngelte \nbereits \nfür \ndie \nErhebung \nund \nÜbermittlung \nder \nindividualisierbaren Ergebnisse an den Studiendekan, die der Beeinflussung der \nLehrperson diene. Insoweit sei auch ein mittelbarer oder faktischer Eingriff \nausreichend, wenn dieser final erfolge. Die Finalität ergebe sich aus § 3 EvaO, der \nklarstelle, dass die Evaluation Lenkungsfunktion für die Lehre haben solle. Mit der \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\nzwingenden Übermittlung der Daten an den Studiendekan (nicht nur wie bisher an die \nLehrperson) wandele sich die Evaluation zu einem Überwachungsinstrument. Ein noch \ndeutlicherer Eingriff liege in der Verpflichtung zur „gemeinsamen Bewertung“ einer \neventuellen negativen Abweichung mit dem Studiendekan. Der jeweilige Dozent werde \nmit einem Rechtfertigungserfordernis belegt, das in einem amtswegigen Verfahren \neingefordert werde; darin liege gleichzeitig ein hoheitlich herabsetzendes Werturteil. \nEvident sei der Grundrechtseingriff schließlich, soweit „Handlungsmöglichkeiten und \nMaßnahmen abgeleitet und dokumentiert [werden], die auf eine Qualitätsverbesserung \nhinwirken“. \nDie in § 8 EvaO liegenden Grundrechtseingriffe seien von der Rechtsgrundlage § 9 \nAbs. 5 SächsHSFG nicht gedeckt. Hiernach werde das Nähere, insbesondere zur \nUnterrichtung der betroffenen Personen über Zweck und Inhalt von Befragungen und \nEvaluationen sowie die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und \nAbsatz 3 Satz 1 durch den Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten \nund dem Studentenrat durch Ordnung geregelt. In den in Bezug genommenen Regeln \nsei nur von einer Bewertung der Lehre insgesamt, nicht von individuellen \nLehrveranstaltungen einzelner Dozenten die Rede. Die Ermächtigung zu Eingriffen in \ndie individuelle Lehre ergebe sich auch nicht aus dem Begriff der „Qualitätssicherung“ \nin § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsHSFG. Ein Qualitätssicherungskonzept müsse nicht \nzwingend in Grundrechtspositionen eingreifen. Auch das Hochschulfreiheitsgesetz \nselbst enthalte hierzu keine Aussage. Ein Gesetzesbegriff müsse zudem \nverfassungskonform ausgelegt werden. Art. 5 Abs. 3 GG sei ein vorbehaltlos \ngewährtes Grundrecht, in das nur bei kollidierendem Verfassungsrecht im Wege der \npraktischen Konkordanz eingegriffen werden dürfe. Vorliegend fehle bereits ein \nGrundrechtskonflikt; das Grundrecht der Berufsfreiheit der Studierenden aus Art. 12 \nAbs. 1 GG könne einen Eingriff in die individuelle Lehre nicht rechtfertigen. Auch aus \nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Knüpfung der Mittelvergabe für \ndie Forschung an Evaluationsergebnisse (Beschl. v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 \n-, juris) ergebe sich nichts anderes. Es liege eine Sonderkonstellation vor, weil die zu \nverteilenden Mittel begrenzt seien und der Eingriff nicht den Forschungsgegenstand, \nsondern nur die Ausstattung betreffe. Dagegen betreffe § 8 EvaO den Kernbereich der \nLehre. \nSelbst wenn man § 9 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 SächsHSFG als \nverfassungskonforme Rechtsgrundlage für Eingriffe in die individuelle Lehrfreiheit \nbetrachte, stelle sich § 8 EvaO gleichwohl als rechtswidrig dar, weil das dort \n7 \n8 \n\n \n \n6\nvorgesehene \nVerfahren \nund \ndie \nRechtsfolgen \ndie \nverfassungsrechtlichen \nMindestanforderungen \nnicht \neinhielten. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 - a. a. O.) \nseien als Minimalvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Eingriffen das Kriterium der \nWissenschaftsadäquanz, die Beteiligung der Vertreter der Wissenschaft und die \nBerücksichtigung von Fachkulturen zu fordern. Die in § 8 Abs. 1 EvaO aufgestellten \nPflichtmerkmale genügten nicht dem Kriterium der Wissenschaftsadäquanz. Die \nVertreter der Wissenschaft seien nicht auf Fachbereichsebene vertreten gewesen. Die \nKriterien seien für alle Lehrveranstaltungen gleich und berücksichtigten weder fachliche \nnoch strukturelle Unterschiede. Die ersten beiden Pflichtmerkmale hätten nichts mit der \nVeranstaltungsrealität zu tun, sondern betrachteten nur das Konzept „in Papierform“. \nDie Fragen seien zudem schlecht quantifizierbar. Das dritte Pflichtmerkmal knüpfe an \nein subjektives Merkmal, den individuellen Lernfortschritt der Studierenden an, der \nhinsichtlich der Lehrqualität wenig aussagekräftig sei. Das Kriterium der „negativen \nAbweichung“, das die Pflicht zur „gemeinsamen Bewertung“ auslöse, sei rein relativ \nund damit kein sinnvoller Indikator für die Qualität der Lehre; erforderlich sei zumindest \nein absoluter Maßstab. Die Vorgabe, dass die Evaluation in der Lehrveranstaltungszeit \ndurch den Dozenten selbst durchgeführt werde, führe zu einer drastischen Verzerrung \nder Ergebnisse, die dem Verfahren jede Aussagekraft nehme. Es sei mit \nZufallsergebnissen zu rechnen, abhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der \nErhebung. Die Regelung lasse offen, wie die gemeinsame Bewertung erfolge und wer \ndie Letztentscheidung über das Vorliegen eines Qualitätsproblems treffe oder ob \nEinigkeit erforderlich sei. Die Bestimmung sei zu formalisiert, um den Besonderheiten \nder akademischen Lehre Rechnung zu tragen. Das aus der Elektrotechnik und \nIndustrieproduktion stammende Konzept des „Regelkreises“ zur Kontrolle von \nProduktions- und Steuerungsprozessen sei auf die universitäre Lehre nicht \nübertragbar. Die Juristenfakultät habe keine Schwierigkeiten mit der Evaluation von \nindividueller Lehre, soweit sie der Selbstreflexion der Lehrperson diene. Lenkende \nEingriffe in die individuelle Lehre überschritten indes eine kritische Grenze. Das \nKonzept der „unternehmerischen Hochschule“ entspreche nicht zur Gänze dem \nKonzept des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung. \nDer Antragsteller beantragt, \n§ 8 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 10 der Evaluationsordnung der Universität Leipzig \nvom 1. April 2019 für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n9 \n10 \n\n \n \n7\n \nden Normenkontrollantrag abzuweisen. \nSie verweist auf die Rechtsgrundlage des § 9 SächsHSFG. Im Rahmen der externen \nEvaluation nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsHSFG werde geprüft und ggfs. attestiert, ob \nund ggfs. dass das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule in der Lage sei, die \nEinhaltung definierter Standards in Lehre und Studium zu gewährleisten. Definiert \nwürden diese Standards jeweils extern durch das jeweilige Landeshochschulgesetz \nund \ndie \nMusterrechtsverordnung \ngemäß \nArt. \n4 \nAbsätze \n1 \nbis \n4 \nStudienakkreditierungsstaatsvertrag und intern durch die zusätzliche Festlegung \neigener \nQualitätsstandards \nder \nHochschule. \nDie \nWirksamkeit \neines \nQualitätsmanagementsystems konstituiere sich im Kontext der Systemakkreditierung \nüber das Schließen von Regelkreisen. Jeder Regelkreis bestehe aus den Teilschritten \nErheben - Bewerten - Entscheiden und solle zur Erreichung vorher definierter Ziele \nführen. Hierzu sei die Definition von Zielen (Qualitäten) und Kriterien erforderlich, über \ndie der Grad der Zielerreichung feststellbar sei. Aus etwaigen Abweichungen vom \ndefinierten Ziel folge kein negatives Urteil, etwa über die Qualität einer bestimmten \nLehrveranstaltung, sondern es würden mögliche Handlungsbedarfe formuliert, ggfs. \nMaßnahmen zur Zielerreichung eingeleitet und deren Wirksamkeit überprüft. Zentraler \nBezugspunkt des Qualitätsmanagements sei der Studiengang, der von der \nAntragsgegnerin einem internen Monitoring anhand von Befragungsinstrumenten, \nBestands- und Verlaufsstatistiken sowie Lehrberichten unterzogen werde. Alle sechs \nJahre werde das interne Monitoring von Studiengängen durch eine Begutachtung von \nexterner Seite ergänzt. Am Ende eines Qualitätszyklus stehe der Prozess der \nZertifizierung des Studiengangs. Im Bericht des für die Systemakkreditierung \nausgewählten Instituts vom 10. Juli 2018 sei der Antragsgegnerin ein adäquat \nangelegtes Qualitätsmanagement attestiert worden. Allerdings sei moniert worden, \ndass Lücken in der Konzeption und praktischen Umsetzung zu schließen seien; es \nmüsse eindeutiger bestimmt werden, wann Daten/Ergebnisse als kritisch zu bewerten \nseien und daher einen unmittelbaren Gesprächs- und Handlungsbedarf anzeigten. \nDiesen Mangel habe die Antragsgegnerin durch die Überarbeitung der vormaligen \nEvaluationsordnung behoben. Die eingesetzten Befragungsinstrumente seien \nausgehend von einem verbindlichen gemeinsamen Kern entwickelt worden, ein \npragmatischer Mechanismus zur Einordnung von Ergebnissen sei etabliert und die \nVerantwortlichkeiten für die Bewertung etwaigen Gesprächs- und Handlungsbedarfs \nseien festgelegt worden. Das Verfahren diene nicht der abschließenden Beurteilung \nder evaluierten Veranstaltungen, sondern ziele auf die Eröffnung eines Diskurses \nzwischen Fachkollegen ab, ob Handlungsbedarf bestehe. Entsprechend obliege es \n11 \n\n \n \n8\ndem Fach und der Fakultät, jeweils einen verantwortlichen Umgang mit auffälligen \nBefragungsergebnissen zu finden. Evaluationsverfahren, die tatsächlich auf die \nMessung von Qualität abzielten und damit empirisch validierte Qualitätsurteile fällten, \nseien zwar möglich, indes stünde der personelle, methodische und technische \nAufwand in keinem Verhältnis zum erwarteten Nutzen. Zweck der Evaluation sei \nvorliegend, studentische Rückmeldungen in die Planung, Durchführung und \nWeiterentwicklung einer Lehrveranstaltung einzubeziehen. Die Evaluationsordnung \ntreffe Regelungen, die dem Erfordernis der Qualitätssicherung Rechnung trügen, \nzugleich \naber \nauch \neine \nindividuelle \nBewertung \nund \nEinordnung \nder \nBefragungsergebnisse vorsähen, um eventuelle Qualitätsprobleme in der Lehre zu \nerkennen und passgenaue Lösungen zur Verbesserung der individuellen Lehre \nanbieten zu können. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nsowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). \nA. Der Antrag ist zulässig. \nI. Der Antrag ist statthaft. Bei der angegriffenen Evaluationsordnung der \nAntragsgegnerin handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem \nLandesgesetz, \nderen \nÜberprüfung \nim \nWege \nder \nverwaltungsgerichtlichen \nNormenkontrolle durch das sächsische Landesrecht vorgesehen ist (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO, § 24 Abs. 1 SächsJG). Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nII. Die Antragsfrist des § 47 Abs 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt. Die \nEvaluationsordnung \nwurde \nam \n1. \nApril \n2019 \nbekannt \ngemacht, \nder \nNormenkontrollantrag ging am 26. März 2020 beim Oberverwaltungsgericht ein. \nIII. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9\nabsehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde. Der Antragsteller ist in seiner \nFunktion als Studiendekan der Juristenfakultät antragsbefugt, denn er ist nach § 61 Nr. \n2 VwGO als Organ(teil) bzw. Träger von Innenrechten der Hochschule \nbeteiligungsfähig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 47 Rn. 38 und § 61 Rn. 9). \nDer Studiendekan zählt zu den Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene \nder Hochschule und ist gemäß § 91 SächsHSFG Beauftragter des Dekans für alle \nStudienangelegenheiten. Als solchem sind ihm durch die angegriffene Rechtsnorm \nAufgaben zugewiesen: Nach § 4 Abs. 3 EvaO verantwortet die Studiendekanin die \nEvaluation an der Fakultät. Aus § 8 Abs. 3 EvaO ergibt sich die Aufgabe der \nStudiendekanin, im Falle von Abweichungen in Bezug auf die Merkmalsfragen eine \ngemeinsame \nBewertung \nmit \nder \nLehrperson \ndurchzuführen, \ninwieweit \ndie \nAbweichungen auf Qualitätsprobleme hinweisen, und ggfs. Handlungsmöglichkeiten \nund Maßnahmen abzuleiten und zu dokumentieren, die auf eine Qualitätsverbesserung \nhinwirken. Eine entsprechende Aufgabe der Studiendekanin sieht § 8 Abs. 6 EvaO im \nRahmen der internen Evaluation der Studiengänge vor. Der Antragsteller hat als \nStudiendekan bei der Ausübung seiner Funktion die Be-stimmungen der \nEvaluationsordnung anzuwenden, woraus seine Antragsbefugnis resultiert (vgl. auch \nSenatsbeschl. v. 19. März 2021 - 2 B 66/21 -, juris Rn. 20). \nB. Der Antrag ist unbegründet, denn § 8 EvaO begegnet in formeller Hinsicht keinen \nrechtlichen Bedenken (I.), beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (II.) \nund steht im Einklang mit höherrangigem Recht (III.). \nI. Die angegriffene Bestimmung ist Teil der am 1. April 2019 in Kraft getretenen \nEvaluationsordnung. Der Senat der Antragsgegnerin hat den Erlass dieser Satzung \ngemäß § 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsHSFG in seiner Sitzung am 12. März 2019 \nbeschlossen. Das gemäß § 9 Abs. 5 SächsHSFG erforderliche Benehmen mit dem \nRektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat wurde hergestellt. Die \nEvaluationsordnung ist in den Amtlichen Bekanntmachungen (Nr. 12, S. 1 bis 12) der \nAntragsgegnerin veröffentlicht worden und am 1. April 2019 in Kraft getreten. \nII. Die angegriffene Bestimmung beruht mit § 9 Abs. 5, § 14 Abs. 3 Satz 2 SächsHSFG \nauf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. \n1) Gemäß § 9 Abs. 1 SächsHSFG sind die Leistungen der Hochschulen in Forschung, \nLehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses \nsowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages regelmäßig zu bewerten. Die \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10 \nHochschule richtet hierzu ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das \nsie intern, in angemessenen Zeitabständen auch extern, evaluieren lässt. Die \nErgebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht. Nach § 9 Abs. 2 SächsHSFG ist \ndie Qualität der Lehre in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, dabei sind auch \ndie Studiengänge zu evaluieren. Das Verfahren ist mit dem Studentenrat abzustimmen. \nNeu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter \nEinbeziehung unabhängiger Gutachter bewertet. Gemäß § 9 Abs. 3 SächsHSFG \nbewertet der Dekan unter Mitwirkung des Fakultätsrates mindestens alle 2 Jahre die \nErfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät und erstellt einen Lehrbericht, der dem Rektor \nvorgelegt wird. Sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 die Bildung von Fachschaftsräten \nvorsieht, wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit. \nAndernfalls können Studenten der Fakultät mitwirken, die der Studentenrat benennt. \nDer Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und \nStudiensituation maßgeblichen Daten. Er beschreibt gegebenenfalls getroffene oder \nbeabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. Bei \nder Bewertung der Qualität der Lehre sind die Studenten zu beteiligen. Auch hierzu \nsollen mindestens alle 2 Jahre Studentenbefragungen durchgeführt werden. Gemäß § \n9 Abs. 4 SächsHSFG wird die Qualität der Forschung intern und extern in \nangemessenen Zeitabständen evaluiert. Nach § 9 Abs. 5 SächsHSFG regelt das \nNähere, insbesondere zur Unterrichtung der betroffenen Personen über Zweck und \nInhalt von Befragungen und Evaluationen sowie die Verfahren zur Bewertung der Lehre \nnach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und das Verfahren zur Evaluierung der \nForschung nach Absatz 4 der Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den \nFakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung. Gemäß § 9 Abs. 6 SächsHSFG \nsoll die Evaluierung einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. \na) Regelungsgehalt des § 9 SächsHSFG ist der gesetzliche Auftrag des \nLandesgesetzgebers an die Hochschulen, ein System der Qualitätssicherung zu \netablieren. Dem bereits in § 88 SächsHG verankerten Ziel der Qualitätssicherung der \nLehre wird durch diese Vorschrift erhöhte Bedeutung zugemessen und die Pflicht der \nHochschulen zur Qualitätssicherung und -verbesserung festgeschrieben (SächsLT-\nDrs. 4/12712, Begründung, S. 10). Evaluation bedeutet in diesem Zusammenhang \nErfolgskontrolle bzw. Qualitätskontrolle in Bezug auf die erbrachten Leistungen einer \nHochschule und der einzelnen Wissenschaftler in Forschung und Lehre, wobei nach \nEffektivität und Effizienz gefragt wird (vgl. Brüggen, Handbuch des Sächsischen \nHochschulrechts, 2011, Rn. 162 unter Verweis auf Seidler, in: Hartmer/Detmer, \nHochschulrecht, 2004, 505). Hierzu stellt § 9 SächsHSFG nicht mehr auf die \n22 \n\n \n \n11 \nLeistungserbringung nach rechtsförmlichen Parametern (wie die Einhaltung von \nRechtsvorschriften), sondern auf den Erfolg der Leistungserbringung ab (Brüggen, a. \na. O., Rn. 162). \nb) Die mit § 9 SächsHSFG geschaffene gesetzliche Grundlage für die Evaluation von \nForschung und Lehre steht mit höherrangigem Recht in Einklang. \naa) Die Vorgabe der Qualitätssicherung betrifft den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 \nSatz 1 \nGG \n(wortidentisch: \nArt. \n21 \nSächsVerf). \nDas \nGrundrecht \nschützt \nHochschullehrende, Fakultäten und Fachbereiche sowie (öffentliche und private) \nHochschulen, also Universitäten und Fachhochschulen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. \nFebruar 2016 - 2 BvL 8/10 -, juris Rn. 48 m. w. N.). \nDer Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst auf Seiten der Lehrenden die \nforschungsbasierte \nLehre \nals \nProzess \nder \nVermittlung \nwissenschaftlicher \nErkenntnisse. Das Grundrecht garantiert einen Freiraum, der wissenschaftlich Tätige \nvor jeder staatlichen Einwirkung auf Prozesse der Gewinnung und der Vermittlung \nwissenschaftlicher Erkenntnisse schützt. Vom Schutz umfasst ist insbesondere die \nSelbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz der Lehrveranstaltung \nsowie das Recht auf die Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 49 m. w. N.). Da die \nLehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschullehrer gehört, sind allerdings \nEntscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und \nörtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die \nVerteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris). \nAuf Seiten der Hochschule umfasst der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die \nFunktionsfähigkeit \nder \nHochschulen, \ninsbesondere \ndie \nhochschulrechtliche \nSatzungsautonomie, also die akademische Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung \n(vgl. von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rn. 112 m. w. N.). Erforderlich ist hiernach, \ndie \nHochschulorganisation \nund \ndamit \nauch \ndie \nhochschulorganisatorische \nWillensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und \nungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR \n911/00 u.a. -, juris Orientierungssatz 1.a). Dies ist wiederum Ausdruck der durch Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG verbürgten objektiven Gewährleistung funktionsfähiger Institutionen \neines freien Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2014 - 1 BvR \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n12 \n3353/13 -, NVwZ 2014, 1571). Die objektiv-wertentscheidende Dimension der \nWissenschaftsfreiheit enthält einen Gewährleistungs- und Gestaltungsauftrag, eine \n„positive Ordnung der Wissenschaft“ zu schaffen, der in erster Linie den Gesetzgeber \nund abgeleitet im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen (sowie unter dem Schirm \nder akademischen Selbstverwaltung) die Satzungsgeber und die vollziehenden \nHochschulorgane in die Pflicht nimmt, eine Wissenschaftsinfrastruktur zu schaffen, auf \nder freie Forschung und Lehre praktisch möglich ist (Gärditz, in: Maunz/Dürig, \nGrundgesetz, Stand März 2019, Art. 5 Abs. 3 Rn. 195, 197 m. w. N.). \nbb) Die von § 9 SächsHSFG angeordnete Lehrevaluation greift in den Schutzbereich \ndes Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein. Zwar unterliegen betroffene Hochschullehrer \nunabhängig von der Art und Weise der jeweiligen Lehrevaluation keinen verbindlichen \nVorgaben \nhinsichtlich \nInhalt \nund \nMethode \nder \nvon \nihnen \nangebotenen \nLehrveranstaltungen. \nAllerdings \nist \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts anerkannt, dass ein Grundrechtseingriff kein Handeln \ndurch Gebot oder Verbot voraussetzt, sondern auch mittelbare, faktische \nBeeinträchtigungen der grundrechtlichen Schutzbereiche die Voraussetzungen eines \nGrundrechtseingriffs aufweisen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Juni 2002 - 1 BvR \n558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 273). Vor dem Hintergrund, dass Lehrevaluationen \n- je nach Ausgestaltung und Durchführung - auf eine Qualitätsüberprüfung und \nWeiterentwicklung der jeweiligen Lehrveranstaltung und dadurch auf eine \nVerbesserung des Lehrangebots insgesamt zielen, ist nicht auszuschließen, dass \nhierdurch ein faktischer Druck erzeugt wird, der Auswirkungen auf das Lehrverhalten \nvon Hochschullehrern haben kann und soll, etwa in der Weise, dass sich diese in Art \nund Darbietung ihrer Lehre an den gesetzten Evaluationskriterien orientieren. Hinzu \ntritt, dass nach § 36 Abs. 3 SächsBesG i. V. m. § 3 Abs. 3 SächsHLeist-BezVO - \nGewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen in der Lehre, \nnachgewiesen \ndurch \nEvaluationen \n- \nan \ndie \nErgebnisse \nstudentischer \nLehrveranstaltungsevaluationen mittelbar Konsequenzen geknüpft werden können. \nDer Senat geht deshalb davon aus, dass die in § 9 SächsHSFG vorgesehenen \nLehrevaluationen jedenfalls faktisch/mittelbar in die Lehrfreiheit eingreifen. Allerdings \nbetrifft dieser Eingriff entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht den \nWesensgehalt des Grundrechts (vgl. Art. 19 Abs. 2 GG), weil die betroffenen \nHochschullehrer - ungeachtet möglicher subjektiv empfundener Einschränkungen - \nweiterhin grundsätzlich frei bleiben, selbst über Inhalt, Methode und Ablauf der \nLehrveranstaltung zu bestimmen (ebenso VGH BW, Urt. v. 19. Dezember 2019 - 9 S \n838/18 -, juris Rn. 49 m. w. N.). \n27 \n\n \n \n13 \nZudem greift § 9 SächsHSFG in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf \nSeiten der Universität ein, indem er ihr verpflichtend die Etablierung eines \nQualitätssicherungssystems mit zwingenden inhaltlichen und prozeduralen Vorgaben \naufgibt. \ncc) Der Eingriff in den Schutzbereich der betroffenen Grundrechtsträger erscheint \nverfassungsrechtlich gerechtfertigt. \n(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Eingriffe in die \nvorbehaltlos gewährleistete Wissenschaftsfreiheit zur Verfolgung eines Zieles mit \nVerfassungsrang gerechtfertigt sein. Die Qualitätssicherung in der Lehre stellt ein \nsolches Ziel dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. \n58 m. w. N.). Wissenschaft ist hiernach zwar ein grundsätzlich von Fremdbestimmung \nfreier Bereich autonomer Verantwortung, weil eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- \nund \npolitischen \nZweckmäßigkeitsvorstellungen \nfreie \nWissenschaft \ndie \nihr \nzukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann. Das Hochschulstudium steht jedoch \nauch in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. \n1 GG, weil die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist. In der \nwissenschaftlichen Lehre ist daher der Aufgabe der Berufsausbildung und den damit \nverbundenen Grundrechtspositionen der Studierenden Rechnung zu tragen. Das \nGrundrecht \nder \nWissenschaftsfreiheit \nsteht \ninsofern \nVorgaben, \ndie \neinen \nordnungsgemäßen Lehrbetrieb mit einem transparenten Prüfungssystem sicherstellen, \nnicht entgegen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Lehre, die \nwissenschaftlichen Standards genügen, dienen dazu, dass die Hochschulen ihren \nAufgaben gerecht werden und kommen damit auch der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG \ngewährten Freiheit von Forschung und Lehre zugute (so BVerfG, Beschl. v. 17. Februar \n2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 58 m. w. N.). \nDie mit der Qualitätssicherung verbundenen Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit \nbedürfen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG einer hinreichenden \ngesetzlichen Grundlage. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den \nGesetzgeber dazu, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen \nim Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der \nEntscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. \nApril 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/1 -, BVerfGE 139, 19, m. w. N.). Was \nwesentlich ist, ergibt sich aus den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, \ninsbesondere aus den dort verbürgten Grundrechten. Wann es aufgrund der \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n14 \nWesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen \nGesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des \nbetroffenen Regelungsgegenstandes ab. \nDas Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Akkreditierung von \nStudiengängen festgestellt, dass der Gesetzgeber zur Qualitätssicherung der Lehre \nnicht selbst detaillierte Vorgaben zu Lehrinhalten machen könne, weil dies die \ngrundrechtlich geschützte Eigenrationalität der Wissenschaft missachten würde \n(BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 60 m. w. N.). Die \nWissenschaftsfreiheit sei durch den Gesetzgeber in Systemen der Qualitätskontrolle \njedenfalls prozedural und organisatorisch zu sichern. Der Gesetzgeber müsse daher \nbei wertenden grundrechtsrelevanten Entscheidungen regeln, wer diese zu treffen \nhabe und wie das Verfahren ausgestaltet sei. Er müsse insofern auch für die \nQualitätssicherung ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und \nMitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so ausgestaltet seien, \ndass Gefahren für die Freiheit der Lehre vermieden werden. Zur Vermeidung \nwissenschaftsinadäquater Steuerungspotentiale sei eine angemessene Beteiligung \nder Wissenschaft insbesondere an der Festlegung der Bewertungskriterien \nunabdingbar. Insoweit stehe es dem Gesetzgeber auch frei, der Hochschullehre eine \nexterne, also nicht intern begleitende, von den Hochschulen oder den Fachbereichen \noder Fakultäten selbst durchgeführte Qualitätssicherung vorzugeben (so BVerfG, \nBeschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 64 m. w. N.). Die \nQualitätssicherung \nder \nwissenschaftlichen \nLehre \nmüsse \nzudem \nnicht \nauf \nwissenschaftlich-fachliche \nKriterien \nbeschränkt \nsein, \nsondern \nkönne \ndie \nStudienorganisation, die Studienanforderungen und den Studienerfolg bewerten. Es \nsei unbedenklich, die Qualitätssicherung des Hochschulstudiums mit Blick auf \nErkenntnisse der Forschung und mit Blick auf eine Verwertbarkeit erworbener \nKenntnisse und Fähigkeiten am Arbeitsmarkt zur Förderung der in Art. 12 Abs. 1 GG \nverfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit auszugestalten (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 65). \n(2) Ausgehend von diesen für eine Evaluation durch Externe etablierten \nAnforderungen, \ndie \nauf \ndie \nvorliegend \nverfahrensgegenständliche \ninterne \nLehrevaluation durch die Hochschule selbst übertragen werden können, begegnet die \nrechtliche \nAusgestaltung \ndes \n§ \n9 \nSächsHSFG, \ninsbesondere \ndie \nSatzungsermächtigung in § 9 Abs. 5 SächsHSFG, keinen rechtlichen Bedenken. Die \nRegelung bringt die genannten grundrechtlich geschützten Rechtspositionen in \n32 \n33 \n\n \n \n15 \nverfassungskonformer Weise in Ausgleich. Sie berücksichtigt in hinreichender Weise \ndie aus Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot folgende Verpflichtung des \nGesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im \nWesentlichen selbst zu treffen, durch inhaltliche und zeitliche Mindestvorgaben: So \nbenennt § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG mit der regelmäßigen Bewertung der \nLeistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung \ndes \nwissenschaftlichen \nNachwuchses \nsowie \nbei \nder \nErfüllung \ndes \nGleichstellungsauftrages eindeutig die mit der Qualitätssicherung bzw. Evaluation \nverfolgten Ziele. Zugleich stellt die Bestimmung durch die Festlegung der jeweiligen \nZuständigkeiten innerhalb der Hochschule und die zu beachtenden Verfahrensweisen \neinschließlich Mitwirkungsrechten sicher, dass im Rahmen der Qualitätskontrolle die \nWissenschaftsfreiheit \ndurch \norganisatorische \nund \nprozedurale \nVorkehrungen \nhinreichend gesichert ist. \n§ 9 SächsHSFG verzichtet dabei weitgehend auf eigenständige Vorgaben zum \nEvaluationsverfahren. Der Gesetzgeber hat keine Evaluationskriterien vorgesehen und \nsich hinsichtlich der Verfahrensregelung auf die Beteiligung von Studierenden bei der \nBewertung der Lehre (§ 9 Abs. 3 Satz 6 und 7 SächsHSFG), die Berichtspflicht des \nDekans (§ 9 Abs. 3 Satz 1 SächsHSFG) und die Veröffentlichung der Ergebnisse der \nBewertungen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SächsHSFG) beschränkt. Die nähere Konkretisierung \nder Verfahren, Methoden, Kriterien und Form der Veröffentlichung ist der Regelung \ndurch Satzung der Hochschule überlassen. Ebenso lässt der Gesetzgeber bis auf die \nVorgabe der Mitwirkung des Studentenrats bei der Evaluation der Lehre (vgl. § 9 Abs. 2 \nSatz 2 und § 24 Abs. 3 Nr. 2 SächsHSFG) die hochschulinternen Abläufe der \nEvaluation offen. Damit haben es die Hochschulen weitgehend selbst in der Hand, \ngeeignete Evaluationskriterien und Verfahrensabläufe zu entwickeln. Hierzu finden \nsich an anderer Stelle im Hochschulfreiheitsgesetz weitere, ergänzende gesetzliche \nVorgaben, auf die die Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 5 SächsHSFG bezogen \nwerden kann und die eine hinreichende Beteiligung der Wissenschaft am \nEvaluationsprozess \nsicherstellen, \nwelche \neine \nstrukturelle \nGefahr \nfür \ndie \nWissenschaftsfreiheit \nausschließt. \nSo \nbestimmt \ndas \nGesetz \nje \nnach \nGegenstandsbereich der Evaluation unterschiedliche Verantwortlichkeiten: Das \nRektorat ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 12 SächsHSFG zuständig für Maßnahmen zur \nSicherung der Qualität in Forschung und Lehre. Es bereitet nach § 83 Abs. 2 Satz 2 \nSächsHSFG Entscheidungen des Senates und des Hochschulrates vor. Der Senat \nentscheidet gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsHSFG über die Aufstellung von \nGrundsätzen über die Evaluation der Lehre. Berücksichtigt man, dass nach § 9 Abs. 5 \n34 \n\n \n \n16 \nSächsHSFG der Senat über den Erlass der Evaluationsordnung entscheidet und dass \nnach § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsHSFG für den Senat die Zahl der Mitglieder, die \ndem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, so zu bemessen ist, dass die \nHochschullehrer über die Mehrheit von einem Sitz verfügen, geht von der operativen \nKompetenz des Rektorats keine Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit aus (vgl. VGH \nBW, Urt. v. 19. Dezember 2019 - a. a. O. Rn. 71). Der Fakultätsrat ist gemäß § 88 \nAbs. 1 Nr. 8 SächsHSFG zuständig für Evaluationsverfahren nach § 9 SächsHSFG. \nDie Studienkommission führt gemäß § 91 Abs. 4 SächsHSFG die Befragungen der \nStudenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 SächsHSFG im Zusammenwirken mit der \nFachschaft durch. Die allgemeine Beteiligung der Studierenden an der Evaluation der \nLehre ist von § 9 Abs. 3 Satz 6 SächsHSFG vorgeschrieben. Hinsichtlich des Umgangs \nder Hochschulen mit Evaluationsergebnissen sieht das Gesetz mit § 9 Abs. 1 Satz 3 \neine \nals \nSollvorschrift \nausgestaltete \nVeröffentlichungspflicht \nvor, \num \ndem \nTransparenzgebot öffentlicher Einrichtungen und dort erbrachter Leistungen Rechnung \nzu tragen. Hinzu tritt die Bewertungspflicht des Dekans unter Mitwirkung des \nFakultätsrates und Erstellung des Lehrberichts, der dem Rektor vorzulegen ist. In \nBezug auf die an Evaluationsergebnisse anknüpfenden Folgemaßnahmen ist weiterhin \nin § 9 Abs. 3 Satz 5 SächsHSFG vorgesehen, dass der Dekan die gegebenenfalls \ngetroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre \nund Studium beschreibt. \nVor dem Hintergrund der dargelegten, umfassenden Beteiligung der Gruppe der \nHochschullehrerinnen und -lehrer an der hochschulinternen Entscheidungsfindung auf \nEbene des Senats sowie der Fakultäten im Bereich der (Lehr)Evaluation ist die \nverfassungsrechtlich geforderte Einbeziehung wissenschaftlichen Sachverstands in \nausreichendem Maße gewährleistet. Zu einer weitergehenden Formalisierung der \nAnforderungen an Kriterien und Verfahren der Evaluation ist der Gesetzgeber weder \nverpflichtet noch vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit berechtigt. \nGegenteiliges folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nvom 17. Februar 2016 zur Akkreditierung von Studiengängen (- 1 BvL 8/10 -, a.a.O.). \nDenn hier steht nach der gesetzgeberischen Konzeption anders als in dem dort \nzugrundeliegenden Sachverhalt kein Einfluss privater Akteure auf die Ausgestaltung \nder Evaluation von Forschung und Lehre in Rede. Die Satzungsermächtigung des § 9 \nAbs. 5 SächsHSFG umfasst schließlich auch die Ermächtigung zum Erlass von \nRegelungen betreffend die Evaluation einzelner Lehrveranstaltungen. Denn ohne die \nBetrachtung von einzelnen Veranstaltungen kann das Gesamtlehrangebot nicht \nsinnvoll bewertet werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 19. Dezember 2019 a. a. O. Rn. 77 f.). \n35 \n\n \n \n17 \n2) Auch die weitere Ermächtigungsgrundlage § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG genügt \nden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Nach dieser Bestimmung darf die \nHochschule personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer \nStudienbewerber, Prüfungskandidaten, Gasthörer und ehemaligen Mitglieder \nverarbeiten, soweit dies für … 3. die Evaluation von Forschung und Lehre nach § 9, \n…erforderlich ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 6 SächsHSFG darf die Hochschule Daten, \ndie ihr aus den unter Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 10 genannten Gründen übermittelt werden, \nverarbeiten, soweit das zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist. \nGemäß § 14 Abs. 2 SächsHSFG sind Mitglieder und Angehörige der Hochschule \nverpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der \nAufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Befragung von Studenten nach § 9 Abs. 3 \nSatz 7 SächsHSFG hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine \nRückschlüsse auf die Identität der befragten Person zulassen. Gemäß § 14 Abs. 3 \nSächsHSFG bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch \nRechtsverordnung, welche Daten verarbeitet werden dürfen. Der Senat regelt nach \nAnhörung des Rektorates und der Fakultäten Art und Gewichtung der zu \nverarbeitenden Daten nach Satz 1, welche Organe, Gremien, Kommissionen und \nAmtsträger der Hochschule welche Daten nach Satz 1 verarbeiten sowie das Verfahren \nder Verarbeitung dieser Daten durch Ordnung. \na) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 \nAbs. 1 GG gewährleistet den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, \nSpeicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten, unabhängig \nvon deren qualitativer Aussagekraft (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR \n209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1; stRspr; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 2 Abs. 1 \nRn. 174). Dabei geht der Schutzbereich über die automatisierte Datenverarbeitung \nhinaus \nund \nerfasst \ngenerell \ndie \nstaatliche \nErhebung \nund \nVerarbeitung \npersonenbezogener, auch manuell registrierter Daten. Über den durch die Kriterien der \nUnmittelbarkeit und Finalität geprägten klassischen Eingriffsbegriff hinaus schützt das \nRecht auf informationelle Selbstbestimmung in diesem weiten Sinne vor jeder Form \nder Erhebung, schlichter Kenntnisnahme, Speicherung, Verwendung, Weitergabe oder \nVeröffentlichung von persönlichen - d. h. individualisierten oder individualisierbaren - \nInformationen (Di Fabio, a. a. O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 176). \nAuf der Grundlage der Angaben der Studierenden in Evaluationsbögen werden \nInformationen zur Bewertung der jeweiligen Veranstaltung und gegebenenfalls der \nlehrenden Person erfasst und zur Auswertung der Evaluationsbögen weitergegeben. \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n18 \nDa sie sich auf eine identifizierte bzw. identifizierbare natürliche Person beziehen, \nfallen diese Informationen in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle \nSelbstbestimmung. Darüber hinaus werden die - zur Mitwirkung verpflichteten (vgl. § 9 \nAbs. 3 \nSächsHSFG) \n- \nStudierenden \nbei \nder \nDurchführung \nvon \nLehrveranstaltungsevaluationen ebenfalls in ihrem Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen: Wenngleich \nEvaluationsbögen typischerweise nur anonymisierte Angaben zu der besuchten \nVeranstaltung der evaluierenden Studierenden erfassen, sind dennoch Rückschlüsse \nauf die Person des oder der Evaluierenden durch Heranziehung beispielsweise von \nImmatrikulationslisten in Kombination mit handschriftlichen bzw. persönlichen \nAnmerkungen der Studierenden denkbar und etwa bei kleineren Studiengängen auch \nnicht fernliegend. \nb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos \ngewährleistet. Grundsätzlich muss der Einzelne Einschränkungen im überwiegenden \nAllgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 \nGG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die \nVoraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben. \nAngesichts \nder \nGefährdungen \ndurch \ndie \nNutzung \nder \nautomatischen \nDatenverarbeitung \nhat \nder \nGesetzgeber \nauch \norganisatorische \nund \nverfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des \nPersönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR \n209/83 - a. a. O.). Der Verwendungszweck muss bereichsspezifisch und präzise \nbestimmt und die Angaben müssen für den Zweck geeignet und erforderlich sein; die \nVerwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt. Als weitere \nverfahrensrechtliche \nSchutzvorkehrungen \nsind \nAufklärungs-, \nAuskunfts- \nund \nLöschungspflichten wesentlich. \nc) Diesen Vorgaben werden die in § 14 SächsHSFG getroffenen Regelungen \neinschließlich \nder \nin \n§ \n14 \nAbs. \n3 \nSatz \n2 \nSächsHSFG \nenthaltenen \nSatzungsermächtigung gerecht. Insbesondere wird aus dem Gesamtgefüge der \nBestimmung deutlich, dass die Satzungsermächtigung sich gerade auch auf \nRegelungen betreffend die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im \nZusammenhang \nmit \nEvaluationen \nbezieht \nund \ndamit \nals \nspezielle \ndatenschutzrechtliche \nErmächtigung \nvor \nden \nallgemeinen \nlandesrechtlichen \nDatenschutzbestimmungen heranzuziehen ist. \n39 \n40 \n\n \n \n19 \nIII. Die zur Überprüfung gestellten Regelungen in § 8 EvaO stehen ihrerseits im \nEinklang \nmit \nder \nmaßgeblichen \nErmächtigungsgrundlage \nund \nden \nverfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere entsprechen sie auch dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n1) Die auf die Evaluation von Lehrveranstaltungen bezogenen Regelungen in § 8 EvaO \nsind hinreichend bestimmt. \na) \nDas \nin \nder \nEvaluationsordnung \ngeregelte \nVerfahren \nzur \nLehrveranstaltungsevaluation \nmuss \nden \nallgemeinen \nrechtstaatlichen \nBestimmtheitsanforderungen genügen (vgl. VGH BW, Urt. v. Senatsurteil vom 19. \nDezember 2019 - 9 S 838/18 - a. a. O. Rn. 86 m. w. N.), insbesondere aber auch eine \nhinreichende Beteiligung der Hochschullehrerinnen und -lehrer am Evaluationsprozess \nsicherstellen. Die Evaluationsordnung muss die maßgeblichen inhaltlichen Kriterien \nenthalten und klar regeln, welche Organe innerhalb der Hochschule auf Fakultätsebene \nletztlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungsevaluation und damit \ninsbesondere für die Festlegung der Evaluationskriterien zuständig sein sollen. \nb) Die Regelungen in § 8 EvaO, die durch weitere Bestimmungen der \nEvaluationsordnung zu Zuständigkeiten und Verfahren ergänzt werden, genügen \ndiesem Maßstab. \naa) In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EvaO werden drei Evaluationskriterien zwingend \nvorgegeben; nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EvaO können weitere Merkmale erhoben werden. \nIn das weitere Evaluierungsverfahren (Einordnung der Befragung in das vorgegebene \nRaster und ggfs. Schlussfolgerungen) werden indes nur die Pflichtmerkmale \neinbezogen. Diese richten sich an die an der Lehrveranstaltung teilnehmenden \nStudierenden und stellen adressatenbezogen die Frage, ob eine Veranstaltung für den \nStudienfortschritt der Teilnehmer Nutzen erbringt. Es erfolgt damit keine \nwissenschaftsadäquate, sondern eine an den Belangen der Studierenden orientierte \nBewertung der Lehre. Dies begegnet indes - wie bereits unter II.1.b.cc(1) dargelegt - \nkeinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 - \na. a. O. Rn. 65): Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur externen \nEvaluation bei der Akkreditierung von Studiengängen, die sich auf die hochschulinterne \nEvaluierung von Lehrveranstaltungen übertragen lassen, muss die Qualitätssicherung \nder wissenschaftlichen Lehre nicht auf wissenschaftlich-fachliche Kriterien beschränkt \nsein, sondern kann die Studienorganisation, die Studienanforderungen und den \n41 \n42 \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n20 \nStudienerfolg in den Blick nehmen. Dies trifft auf die in § 8 Abs. 1 EvaO genannten \nKriterien zu. Die Rüge des Antragstellers, die in § 8 Abs. 1 EvaO gewählten Kriterien \nseien nicht wissenschaftsadäquat, geht deshalb ins Leere. Etwas anderes folgt auch \nnicht aus dem von ihm herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nvom 26. Oktober 2004 (1 BvR 911/00 - a. a. O. Orientierungssatz 4c), denn diese \nEntscheidung bezieht sich nicht auf die Evaluation von Lehre, sondern von Forschung \nals Voraussetzung für die Mittelvergabe, für die naturgemäß inhaltlich andere \nQualitätsanforderungen gelten. \nbb) Die Zuständigkeiten der für die Evaluation verantwortlichen Organe und die \nBeteiligung der Hochschullehrer sind außer in § 8 EvaO maßgeblich in § 4 und \nergänzend in § 5 EvaO geregelt. Aus dem Zusammenspiel der Bestimmungen wird \nhinreichend klar, wer im Rahmen des Evaluierungsprozesses auf welcher Ebene \nzuständig ist: So hat der Senat die Zuständigkeit für die Aufstellung der Grundsätze für \ndie Evaluierung der Lehre und legt fest, worin die Kriterien der Evaluation bestehen \nund in welchen Fällen die Befragungsergebnisse als kritisch zu bewerten sind und \netwaigen Handlungsbedarf anzeigen (§ 4 Abs. 2 EvaO). Damit werden die \nmaßgeblichen inhaltlichen und prozessualen Weichenstellungen für die Evaluation \ndurch das Organ getroffen, in dem - wie oben unter II.1.b.cc(2) dargelegt - die \nHochschullehrer gemäß § 81 Abs. 2 Satz 4 SächsHSFG über die Mehrheit der Sitze \nverfügen, was deren hinreichende Beteiligung am Evaluationsprozess sicherstellt. In \nden weiteren Absätzen des § 4 EvaO werden ergänzende Zuständigkeiten des \nRektorates, der Studiendekanin, der Studienkommission, der Lehrperson u. a. im \nRahmen der Durchführung der Evaluierung festgelegt. § 5 Abs. 3 und 5 EvaO enthalten \nfür diesen Bereich weitere Zuständigkeitsregelungen betreffend die Fakultät und die für \ndie Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson. \ncc) Das Verfahren der Evaluation von Lehrveranstaltungen ist - neben § 8 - in § 5 EvaO \ngeregelt. Es erscheint hinreichend bestimmt, die Abläufe und die Aufgabenverteilung \nsind klar geregelt. \n2) Die im Rahmen von § 8 EvaO für die Evaluation von Lehrveranstaltungen \ngetroffenen Regelungen sind grundsätzlich geeignet, den mit der Evaluierung \nverfolgten Zweck der Qualitätsverbesserung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EvaO) zu erreichen. \na) Dies betrifft zum einen die in § 8 Abs. 1 Satz 1 EvaO festgelegten Pflichtkriterien für \ndie Befragung. Sie erscheinen hinreichend geeignet, den Nutzen der jeweiligen \n46 \n47 \n48 \n49 \n\n \n \n21 \nLehrveranstaltung für die teilnehmenden Studierenden zu erfassen und zu bemessen. \nDie allgemeine Ausrichtung der Fragen, die der Anwendbarkeit auf eine Vielzahl von \nVeranstaltungen an unterschiedlichen Fakultäten geschuldet ist, steht dem nicht \nentgegen. Auch die Bezugnahme auf den Lernfortschritt der Teilnehmer im dritten \nKriterium begegnet keinen Bedenken. Dass für den Lernfortschritt neben der Qualität \neiner Lehrveranstaltung weitere - individuelle - Faktoren maßgeblich sind, liegt auf der \nHand, lässt indes die grundsätzliche Eignung der Frage nicht entfallen. Ob \nmöglicherweise weitere, noch besser geeignete Kriterien denkbar wären, hat der \nentscheidende Senat nicht zu prüfen. Zudem hat der Satzungsgeber keine \nBeschränkung auf die Pflichtfragen vorgenommen, sondern mit § 8 Abs. 1 Satz 2 EvaO \nden Kriterienkatalog für weitere Fragen geöffnet. Dies eröffnet der Lehrperson (vgl. § 4 \nAbs. 5 EvaO) die Möglichkeit, spezifische Fragen in Bezug auf eine bestimmte \nLehrveranstaltung vorzusehen, um fachlichen oder strukturellen Besonderheiten \ngerecht zu werden, soweit sie dies für sinnvoll hält. \nb) Die Befragung der Studierenden erscheint ebenfalls grundsätzlich geeignet, um die \nQualität einer Lehrveranstaltung zu bestimmen. Diese sind als Adressaten der \nLehrveranstaltung befähigt, über deren Nutzen Auskunft zu geben. Die Art und Weise \nder Durchführung - durch den jeweiligen Dozenten im Rahmen der Lehrveranstaltung, \nvgl. § 5 Abs. 4 und 5 EvaO - begegnet keinen Bedenken. Eine zeitlich engere \nEingrenzung zur Vermeidung von Zufallsergebnissen ist nicht geboten und auch kaum \nmöglich. Durch die im Rahmen der Veranstaltung vorgesehene gemeinsame \nBesprechung und Auswertung des Ergebnisses mit den Studierenden wird \nsichergestellt, dass etwaige Besonderheiten zeitnah zur Sprache kommen, durch die \nLehrperson zur Kenntnis genommen und eingeordnet werden können. \nc) Die Einordnung des Befragungsergebnisses anhand des Vergleichswertes von 90 % \naller Befragungen der letzten drei Jahre der jeweiligen Fakultät gemäß § 8 Abs. 2 EvaO \nbegegnet keinen Eignungszweifeln. Sie ermöglicht ein vergleichsweise sicheres \nErkennen von evidenten Abweichungen der Befragungsergebnisse, die Anlass zu \nweiteren Ermittlungen geben. Weshalb ein relativer Maßstab anstelle eines absoluten \nkein sinnvoller Indikator für die Bewertung der Lehrqualität einer Veranstaltung sein \nkönnen sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Zudem begründet die Feststellung einer \nAbweichung nach dem genannten Maßstab lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines \nQualitätsproblems, das nachfolgend näher zu verifizieren ist (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz \n2 EvaO). Soweit der Antragsteller einen absoluten Maßstab für aussagekräftiger hält, \n50 \n51 \n\n \n \n22 \nbedarf dies keiner Entscheidung, denn auch hier gilt, dass sich die gerichtliche \nÜberprüfung auf die Zulässigkeit der vorgelegten Bestimmung beschränkt. \nd) Schließlich bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des in § 8 Abs. 3 \nNr. 2 EvaO vorgesehenen Prozederes zum Umgang mit den Befragungsergebnissen, \ninsbesondere für den Fall der Abweichung des Ergebnisses in Bezug auf die \nMerkmalsfragen. Die angeordnete gemeinsame Bewertung durch die Lehrperson mit \nder Studiendekanin, inwieweit eine festgestellte Abweichung auf Qualitätsprobleme \nhinweist, \nund \nbejahendenfalls \ndie \nAbleitung \nund \nDokumentierung \nvon \nHandlungsmöglichkeiten und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, die regelmäßig \ndurch die Lehrperson initiiert werden soll, stellt sicher, dass eine (negative) \nAbweichung in der Bewertung bemerkt, verifiziert und analysiert wird und - soweit nötig \nund möglich - unter maßgeblicher Einbeziehung der Lehrperson lösungsorientiert \nMaßnahmen zur Verbesserung erarbeitet bzw. aufgezeigt werden (können). \nInsbesondere erscheint diese Vorgehensweise besser geeignet zur angestrebten \nQualitätsverbesserung als die bisher angewendete Regelung, wonach die \nBefragungsergebnisse einer Lehrveranstaltungsevaluation ausschließlich zur Kenntnis \nder jeweiligen Lehrperson gelangten, die hiermit nach eigenem Ermessen verfahren \nkonnte. Denn diese Verfahrensweise bot keine Gewähr dafür, dass die betreffende \nLehrperson sich mit dem Evaluationsergebnis in geeigneter Weise auseinandersetzt. \n3) Die genannten Regelungen sind auch erforderlich, weil ein milderes, gleichermaßen \ngeeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks der Qualitätsverbesserung \nder Lehrveranstaltungen nicht ersichtlich ist. Dies gilt sowohl für das bisher praktizierte \nModell, bei dem die Befragungsergebnisse ausschließlich bei der Lehrperson \nverblieben und eine Thematisierung etwaiger Qualitätsprobleme dieser allein \nüberlassen blieb, als auch für Gesprächsangebote auf freiwilliger Basis. Denn beide \nMittel sind aus den vorstehend dargelegten Gründen zur Erreichung des angestrebten \nZweckes nicht gleichermaßen geeignet wie die in § 8 Abs. 3 EvaO vorgesehene \nVerfahrensweise. \n4) Das in § 8 EvaO vorgesehene Verfahren erweist sich schließlich als verhältnismäßig \nzur Erreichung des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EvaO angestrebten Zwecks. \nDer mit der Regelung angestrebte Zweck der Qualitätsverbesserung der Lehre \nentspricht dem gesetzlichen Auftrag in § 9 SächsHSFG. Die hierzu für die Evaluation \nvon Lehrveranstaltungen getroffenen Regelungen in § 8 EvaO tragen dem rechtlich \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n23 \nschützenswerten Interesse an einer effektiven Umsetzung des gesetzlichen Auftrags \nRechnung. Sie stehen im Einklang mit dem im Rahmen der praktischen Konkordanz \nabzuwägenden Grundrecht der Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einerseits und \ndem Grundrecht der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG andererseits und \nberücksichtigen im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in angemessener Weise die \ngeschützten Rechtspositionen von Lehrenden und Universität. Insbesondere wird \ndurch das in § 8 Abs. 3 EvaO vorgesehene Verfahren - das eine Parallele zu der in § 8 \nAbs. 6 EvaO normierten internen Evaluierung der Studiengänge darstellt - die \nLehrfreiheit der Dozenten nahezu nicht beeinträchtigt. Für die vom Antragsteller \ngeäußerte Befürchtung, es könne sich um ein Überwachungsinstrument mit dem Ziel \neiner unzulässigen Lenkung von außen handeln, finden sich in der Regelung keine \nAnhaltspunkte. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 EvaO besteht ausschließlich die Verpflichtung \nder Lehrperson, nach Auswertung des Evaluationsergebnisses im Falle einer \nsignifikanten Abweichung eine gemeinsame Bewertung mit der Studiendekanin \nvorzunehmen und im Falle von Qualitätsproblemen Handlungsmöglichkeiten \nabzuleiten und zu dokumentieren, wobei die Initiative von der Lehrperson ausgehen \nsoll. Der Studiendekan ist ebenfalls Hochschullehrer und vom Fakultätsrat gewählter \nBeauftragter des Dekans für alle Studienangelegenheiten (§ 91 Abs. 1 Satz 4 \nSächsHSFG), der seine Funktion zeitlich befristet wahrnimmt. Er steht weder in einem \nÜber-/Unterordnungsverhältnis zur jeweiligen Lehrperson noch ist er gegenüber dieser \nweisungs- oder entscheidungsbefugt. Die Bestimmungen der Evaluationsordnung \nsehen weder eine Pflicht zur Umsetzung abgeleiteter Maßnahmen noch eine Sanktion \nfür den Fall ihrer Nichtumsetzung durch die Lehrperson vor. Kommt es - im Falle \ninhaltlicher Differenzen - nicht zu der vorgesehenen gemeinsamen Bewertung und \nfolglich nicht zur Ableitung von Maßnahmen, zieht dies für die Lehrperson keine \nnegative Rechtsfolge nach sich; insbesondere dienstrechtliche Konsequenzen sind \nhiernach \nauszuschließen. \nDie \nAnknüpfung \nvon \nRechtsfolgen \nan \nein \nEvaluationsergebnis ist ausschließlich in positiver Weise im Rahmen von § 8 Abs. 3 \nNr. 2 Satz 5 EvaO möglich, wonach das Ergebnis einer positiven Abweichung bei der \nVerteilung von Mitteln in der Fakultät berücksichtigt werden kann. Die Verpflichtung der \nLehrperson nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 bis 4 EvaO erschöpft sich somit darin, bei \nVorliegen der Voraussetzungen ein Gespräch mit der Studiendekanin über mögliche \nMaßnahmen zu führen und, soweit gemeinsam Handlungsmöglichkeiten abgeleitet \nwerden, diese zu dokumentieren. Die Dokumentation dient der Sicherung des \nGesprächsergebnisses mittels Verschriftlichung und als Grundlage für die Umsetzung \nabgeleiteter Maßnahmen, wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung nachvollziehbar ausgeführt haben; genannt wurde beispielhaft die \n\n \n \n24 \nÜberarbeitung der Homepage der Fakultät oder eine Änderung der Studienordnung \ndurch die jeweils verantwortlichen Organe. Der Senat vermag in der beanstandeten \nBestimmung deshalb allenfalls eine leichte Berührung des nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 \nGG geschützten Grundrechts der Lehrfreiheit zu sehen, die durch den gesetzlichen \nAuftrag und das Interesse der Studierenden an der Sicherung der Lehrqualität \ngerechtfertigt ist. \nSoweit \n§ \n8 \nAbs. \n10 \nEvaO \ndie \nfakultätsinterne \nVeröffentlichung \nvon \nEvaluationsergebnissen unter Berücksichtigung des Datenschutzes gemäß § 9 EvaO \nund ihre summarische Ausweisung einschließlich der Konsequenzen im Lehrbericht \nregelt, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Lehrfreiheit. \nSolche werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Entsprechendes gilt \nhinsichtlich der Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \ngegeben ist. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \n56 \n57 \n58 \n \n\n \n \n25 \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n gez.: \n Schmidt-Rottmann Wiesbaum \n \n\n \n \n26 \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \n Gründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. \n \n \n \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n gez.: \n Schmidt-Rottmann Wiesbaum \n \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-18/2-c-7-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-18/2-c-7-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487356","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.909265+00:00"}}